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Urteil

1 S 344/08

LG Kassel 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2009:0226.1S344.08.0A
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Leitsätze
Bei Schadensabrechnung auf der Basis des sachverständig ermittelten Reparaturkostenbetrages ist im Falle der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer aus der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Mehrwertsteueranteiles des sachverständig ermittelten Reparaturkostenbetrages als angefallen im Sinne von § 249 Abs, 2 S. 2 BGB anzusehen. Ein Fall unzulässiger Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung liegt nicht vor.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 9. Oktober 2008 – 434 C 2932/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Schadensabrechnung auf der Basis des sachverständig ermittelten Reparaturkostenbetrages ist im Falle der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer aus der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Mehrwertsteueranteiles des sachverständig ermittelten Reparaturkostenbetrages als angefallen im Sinne von § 249 Abs, 2 S. 2 BGB anzusehen. Ein Fall unzulässiger Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung liegt nicht vor. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 9. Oktober 2008 – 434 C 2932/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles, für dessen Folgen diese unstreitig allein haften, auf Zahlung von 1598,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.2.2008 in Anspruch. Dieser Betrag von 1598,98 € entspricht dem Mehrwertsteueranteil der auf brutto 10.014,69 € durch einen vom Kläger beauftragten Kfz-Sachverständigen kalkulierten Kosten für die Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Pkw des Klägers – ein „…“, Erstzulassung 17.3.2006, Kilometerstand 18.625. Unstreitig liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Kläger veräußerte das Unfallfahrzeug unrepariert und erwarb aufgrund Bestellung vom 19.12.2007 (Bl. 25 d.A.) einen „Pkw „…“, Erstzulassung 1.12.2006, Kilometerstand ca. 8000, zu einem Kaufpreis von 23.797,50 € einschließlich 19% Umsatzsteuer in Höhe von 3799,60 €. Die Beklagte zu 2) erstattete dem Kläger, der zunächst auf der Basis des Gutachtens seinen Schaden geltend gemacht hatte, neben anderen Positionen die Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten (vgl. Regulierungsschreiben vom 3.1.2008 – Bl. 43 d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei die Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB - der Höhe nach begrenzt auf den im Falle einer Reparatur anfallenden Mehrwertsteuerbetrag - im Hinblick darauf zu erstatten, dass durch die Ersatzbeschaffung Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen sei. Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, dass die Vorgehensweise des Klägers eine - gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - unzulässige Vermischung von konkreter und fiktiver Abrechnung beinhalte. Die Mehrwertsteuerforderung könne bei einer solchen Abrechnung nicht konkret überprüft werden. Oftmals sei es nämlich so, dass die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur gar nicht erreicht würden. Der Geschädigte könne dann zwar die Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten verlangen, Mehrwertsteuer jedoch nur aus der eigentlichen Reparaturrechnung geltend machen. Die vom Kläger gewählte Abrechnungsvariante verstoße gegen das dem Schadensersatzrecht immanente Bereicherungsverbot. Das Amtsgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt. Mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten, mithin zulässigen Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag mit der vorerwähnten Begründung weiter. Die Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben. Das amtsgerichtliche Urteil beruht auf keinem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Amtsgericht hat zu Recht die bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs angefallene Mehrwertsteuer, begrenzt auf den Mehrwertsteueranteil des sachverständig ermittelten Reparaturkostenbetrages, als angefallenen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angesehen. Auszugehen ist zunächst von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB neben der Reparatur darstellt (BGH NJW 2005, 1108 ), so dass die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch im Falle der Anschaffung einer Ersatzsache Anwendung findet (BGH NJW 2004, 1943/1944 ). Ferner sind das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz zu berücksichtigen. Danach kann der Geschädigte unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution grundsätzlich frei wählen, jedoch ist sein Schadensersatzanspruch auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch den wirtschaftlicheren Weg verursacht werden. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Reparaturkostenaufwand selbst und der Umstand, dass dieser unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt, unstreitig sind, ist sein Ersatzanspruch mithin auf die zur Reparatur erforderlichen Kosten beschränkt. Das bedeutet, dass der Geschädigte auch in einer solchen Fallkonstellation eine Schadenskompensation durch Anschaffung einer Ersatzsache durchführen kann, sein Schadensersatzanspruch jedoch auf die - fiktiven - Kosten einer wirtschaftlicheren Reparatur beschränkt ist. Das muß, wie sich aus der vom Amtsgericht zitierten Begründung des Regierungsentwurfs zu § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (BT-Drs. 14/7752 S.22ff., insbesondere S.24) ergibt, auch für die bei der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer gelten. Beispiel: Reparaturkosten gem. Gutachten: 10.000,00 br (Mehrwertsteueranteil: 1.596,64) Wiederbeschaffungswert: 23.000,00 br (Mehrwertsteueranteil: 3.672,27) Restwert: 10.000,00 Wiederbeschaffungsaufwand 13.000,00 Der Geschädigte muss nicht reparieren lassen, obgleich dies der wirtschaftlichere Weg der Schadensbeseitigung ist. Er kann auch eine Ersatzbeschaffung vornehmen, also das Unfallfahrzeug für 10.000,00 € veräußern und ein neues Fahrzeug für 23.000,00 € einschließlich Mehrwertsteuer erwerben, und auf Grundlage dieser Ersatzbeschaffung seinen Schaden abrechnen. Der Ersatzanspruch ist allerdings auf die erforderlichen Reparaturkosten gemäß Gutachten beschränkt. Das gilt auch hinsichtlich der bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Mehrwertsteuer. Das heißt im Ergebnis, dass der Geschädigte die Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten (= Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt auf die Höhe der Nettoreparaturkosten) verlangen kann. Und er kann darüber hinaus auch die für die Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer verlangen, beschränkt auf den im Falle der wirtschaftlicheren Reparatur gemäß Gutachten anfallenden Mehrwertsteueranteil. Eine unzulässige Vermischung der konkreten Kosten einer Ersatzbeschaffung mit Kosten einer fiktiven Schadensabrechnung ist darin nicht zu sehen. Denn der Geschädigte wählt, was sein Recht ist, eine Form der Naturalrestitution, für die Mehrwertsteuer anfällt. Diese ist dann auch zu ersetzen. Es liegt kein Fall unzulässiger Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung vor, vielmehr die Geltendmachung von konkret angefallener Mehrwertsteuer auf Ersatzbeschaffungsbasis. Selbstverständlich ist der Anspruch begrenzt auf die wirtschaftlichere Form der Naturalrestitution, in der hier angesprochenen Fallkonstellation mithin auf die Kosten einer Reparatur. Wie der Geschädigte seinen Anspruch geltend macht, ist in diesem Fall unerheblich. Sagt er von vornherein, er wolle sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen, und verlangt er die aufgewendeten Wiederbeschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer, so wird er im Ergebnis lediglich die für eine Instandsetzung gemäß Gutachten erforderlichen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer beanspruchen können. Beansprucht der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, zunächst die Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten, ohne sogleich zu erklären, er wolle ein Ersatzfahrzeug erwerben, nimmt er sodann aber eine Ersatzbeschaffung, bei der Mehrwertsteuer anfällt, vor, so kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Im einen wie im anderen Fall nimmt der Geschädigte letztlich die Naturalrestitution in Form einer Ersatzbeschaffung für sich in Anspruch. Dieses Ergebnis leuchtet insbesondere ein, wenn man sich folgendes, gewissermaßen umgekehrtes, Fallbeispiel vor Augen führt: Reparaturkosten gem. Gutachten: 13.000,00 br Wiederbeschaffungswert: 10.000,00 br (Mehrwertsteueranteil: 1.596,64) tatsächlich aufgewendete Kosten zur Herstellung der Fahrtauglichkeit und Verkehrsicherheit: 11.000,00 br (Mehrwertsteueranteil: 1.756,30) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte in einer solchen Fallkonstellation Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Anrechnung des Restwertes beanspruchen. In diesem Fall muss er auch die bei einer solchen Notreparatur angefallene Mehrwertsteuer beanspruchen können. (anders wohl BGH NJW 2005, 1110, 1111 ). Selbstverständlich ist der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf den Mehrwertsteueranteil des Wiederbeschaffungswertes beschränkt. Auch in diesen Beispielsfall ist es unerheblich, ob der Geschädigte zunächst nur erklärt, er wolle fiktiv den Wiederbeschaffungswert (zunächst) netto ersetzt haben, sodann die Notreparatur in Auftrag gibt und die dabei angefallene Mehrwertsteuer nachverlangt, oder ob er sogleich die Reparatur durchführen lässt und die Kosten der Reparatur abrechnet, die ihm dann vom Ersatzpflichtigen auf den Wiederbeschaffungswert brutto gekürzt werden. Der Umstand, auf den die Berufung maßgeblich abstellt, dass der Geschädigte möglicherweise im Falle einer tatsächlich durchgeführten Reparatur weniger Mehrwertsteuer hätte aufwenden müssen, als sie im Gutachten aufgeführt ist, steht dem nicht entgegen. Ist nämlich die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution, die der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist zu wählen, und kann er folglich im Falle des Anfalls von Mehrwertsteuer bei der Ersatzbeschaffung diese ersetzt verlangen, so kann er nicht darauf verwiesen werden, sein Fahrzeug vor einer Veräußerung zunächst reparieren zu lassen, um den tatsächlich anfallenden Mehrwertsteuerbetrag für eine Reparatur zu ermitteln. Das unangegriffen gebliebene Schadensgutachten hat ja gerade unter anderem den Zweck, den Geschädigten in den Stand zu setzen, zu entscheiden, wie er mit dem Fahrzeug weiter verfährt, insbesondere, ob er es reparieren lässt oder unrepariert veräußert. Soweit der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung als grundsätzlich nicht zulässig angesehen hat (BGH NJW 2003, 3480 ; 2006, 2320; 2005, 1110, 1111), ist zu beachten, dass in den beiden zuerst genannten Entscheidungen der BGH keinesfalls allgemein ausgeschlossen hat, dass eine fiktive und eine konkrete Schadensberechnung kombiniert werden kann, sondern auf die konkreten Umstände des Falles jeweils abgestellt hat. Soweit der BGH in der zuletzt genannten Entscheidung ausgesprochen hatte, dass bei dem Ersatz der Umsatzsteuer eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht zulässig sei, so steht dies im Widerspruch zu der oben genannten Begründung zum Regierungsentwurf. Außerdem ist zu bedenken, dass es in dieser vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung auf diese Rechtsfrage nicht ankam. Zudem soll durch das vermeintliche Verbot der Kombination von konkreter und fiktiver Abrechnung erreicht werden, dass der Geschädigte keine durch das Schadensereignis nicht gerechtfertigte Bereicherung erfahren soll (vgl. BGH NJW 2006, 2320, II. 2.; NJW 2003, 3480, II. 2.). Eine solche Bereicherung ist in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation jedoch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die zu entscheidende Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur (dazu Staudinger/Schiemann, 2005, § 249 Rn. 236 m.N.) unterschiedlich beantwortet wird und deren Auftreten auch künftighin in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen erwartet werden kann, mithin von grundsätzlicher Bedeutung ist.