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Urteil

1 S 97/10

Landgericht Siegen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSI:2012:1127.1S97.10.00
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Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 29. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen – 14 C 429/10 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 29. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen – 14 C 429/10 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 1.500 € festgesetzt. G r ü n d e A. Die Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 59 bis 63 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 986,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 297,00 € seit dem 30. Dezember 2009 und aus 689,55 € seit dem 25. März 2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin verlangt weiteren Nutzungsausfall in Höhe von 176,00 €. Außerdem begehrt sie weiter 162,44 € an anwaltlichen Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit sowie die Anwaltskosten für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei der eigenen Rechtsschutzversicherung. Wegen des Inhalts der Berufungsbegründung insgesamt wird auf den Schriftsatz vom 26.11.2010 (Bl. 91 – 94 d.A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 24.5.2011 (Bl. 111 d.A.), vom 6.12.2011 (Bl. 124/125 d.A.), vom 24.1.2012 (Bl. 136 – 138 d.A.) sowie vom 4.7.2012 (Bl. 153 d.A.) verwiesen. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass er mit der Entscheidung des Amtsgerichts verpflichtet worden ist, Umsatzsteuer in Höhe von 689,55 € der Klägerin zu erstatten. Wegen des Inhalts der Berufungsbegründungsschrift wird auf dem Schriftsatz vom 6.12.2010 (Bl. 100 – 103 d.A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 13.5.2011 (Bl. 109/110 d.A.), vom 14.12.2011 (Bl. 128 – 131 d.A.), vom 31.1.2012 (Bl. 141 d.A.), vom 20.6.2012 (Bl. 147/148 d.A.), vom 13.7.2012 (Bl. 159/160 d.A.) sowie vom 31.8.2012 (Bl. 166/167 d.A.) verwiesen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens ist unstreitig geworden, dass in dem Preis für das Ersatzfahrzeug, das die Klägerin erworben hat, ein Umsatzsteuer-Anteil in Höhe von 19 %, also 1.601,43 €, enthalten war. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Siegen wird der Beklagte verurteilt, an sie – die Klägerin – weitere 611,31 € nebst 5 Prozentpunkten Zins über Basiszins aus 1.057,44 € vom 30.12.2009 bis 7.5.2010 und aus 611,31 € ab dem 8.5.2010 zu zahlen. In Höhe von 446,13 € wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt mit dem Antrag zu erkennen, dass der Beklagte auch die Kosten des erledigten Teiles zu tragen hat. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils vom 29.9.2010 des Amtsgerichts Siegen, Az.: 14 C 429/10 die Klage abzuweisen, soweit er – der Beklagte – zu mehr als der Zahlung von 297,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2009 verurteilt wurde. Beide Parteien beantragen, die Berufung des jeweiligen Gegners zurückzuweisen. B. I. Beide Berufungen sind zulässig. Zwar bezieht sich das Rechtsmittel der Klägerin überwiegend auf vorgerichtliche Anwaltskosten. Diese betreffen aber ausschließlich Schadenspositionen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind; sie stellen sich deshalb als streitwerterhöhende Hauptforderungen dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.2.2009 – VI ZB 60/07 [zitiert nach juris]). Hinsichtlich der im folgenden unter II. 2. erörterten Kosten ergibt sich das schon daraus, dass die Klägerin die Gebühren exakt aus der vorprozessual von dem Beklagten gezahlten Summe errechnet. Sofern man dies anders sehen wollte, wäre das Rechtsmittel der Klägerin zumindest als Anschlussberufung im Verhältnis zur Berufung des Beklagten zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – VII ZB 27/11 [zitiert nach BeckRS 2011, 26040]; NJW 2009, 442, 443). II. Das Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet. 1. Weiteren Nutzungsausfall in Höhe von 176,00 € kann sie von dem Beklagten nicht verlangen. Die Höhe des Tagessatzes, die das Amtsgericht im Rahmen des durch § 287 ZPO eröffneten Ermessens angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Umstände gegeben, die eine Einordnung in eine höhere Gruppe rechtfertigen könnten. Die von der Klägerin eingereichte Liste enthält das Fahrzeug der Klägerin – einen Toyota Corolla Kombi – nicht. Auf den entsprechenden Hinweis der Kammer hat die Klägerseite erklärt, nicht weiter vortragen zu können. Zu Unrecht meint die Klägerin, wegen des guten Erhaltungszustandes und der geringen Laufleistung ihres Fahrzeuges sei eine Herabstufung nicht gerechtfertigt. Vielmehr kommt in der Zurückstufung zum Ausdruck, dass in den in der Praxis anerkannten Tabellen bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zu Grunde gelegt werden, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit, geringeren Kraftstoffverbauch und höheren Fahrkomfort bieten (BGH, NJW 2005, 277, 278). Bei dem hier vorliegenden Alter des beschädigten Fahrzeuges ist auch unter Berücksichtigung der Ausstattung eine Herabstufung um eine Gruppe angemessen (vgl. dazu BGH, a.a.O. und BGH, NJW 2005, 1044). Zum Zeitpunkt des Unfalls am 9.11.2009 war das Fahrzeug (Erstzulassung September 2003) sechs Jahre alt. 2. Zu Recht ist das Amtsgericht außerdem zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über den bereits erhaltenen Betrag von 446,13 € hinaus nicht zustehen. Dieser Betrag ist unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,3 ermittelt worden. Demgegenüber meint die Klägerin, es müsse eine Gebühr von 1,8 angesetzt werden. a) Gemäß § 23 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (BGH, NJW 2012, 2813, 2814 Randnr. 8). Umstände, die hierfür sprechen könnten, sind nach wie vor nicht dargetan. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin mehrere Schreiben an den Schädiger bzw. dessen Versicherer verfasst; diese enthalten aber im wesentlichen nur die Darstellung des klaren und unkomplizierten Sachverhalts, die demgemäß knapp ausfallen konnte sowie die Auflistung der Schadenspositionen. Von der Gegenseite waren nämlich keineswegs Einwendungen erhoben worden, mit denen sich der Klägervertreter hätte auseinandersetzen müssen. Vielmehr beschwerte sich dieser bereits mit Schriftsatz vom 7.12.2009 wegen einer nach seiner Auffassung eingetretenen Verzögerung bei der Bearbeitung. Dieser Schriftsatz war schon unangebracht. Der Unfall hatte erst am 9.11.2009 stattgefunden und das erste Anspruchsschreiben datierte vom 17.11.2009; das Drängen nur etwa drei Wochen später war ungerechtfertigt, zumal auch bei durchschnittlichen Unfällen eine Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Wochen zuzubilligen ist (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2010, 1306, 1307). Nachdem die Klägerseite mit Schriftsatz vom 15.12.2009 weitere Schadenspositionen geltend gemacht hatte, hat der Versicherer mit Schreiben vom 11.1.2010 abgerechnet. Um Personenschäden ging es nicht. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Gesichtspunkt der Umsatzsteuer geprüft werden musste. Ohnehin lag insoweit keine schwierige Rechtsfrage vor; der Klägervertreter musste sich für einer der beiden Berechnungsmöglichkeiten entscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen, ob die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr gegeben sind (vgl. BGH, NJW 2012, 2813, 2814 Randnrn. 11/12). Die Meinung der Klägerin ist mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 nicht vereinbar, denn danach ist die Erhöhung davon abhängig, dass die Sache umfangreich oder schwierig war , ohne dass von einem Ermessen die Rede ist (vgl. BGH, a.a.O., Randnr. 12). b) Der Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit zum Teil für erledigt zu erklären, geht ins Leere. Der Betrag von 446,13 € ist schon vor Erlass des amtsgerichtlichen Urteils gezahlt worden. Dies hat bereits das Amtsgericht berücksichtigt (s. A. I. 3. der Gründe). In der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2010 hat der Klägervertreter diesen Betrag im übrigen als „nicht streitbefangen“ bezeichnet (S. 3 des Protokolls). 3. Auch ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen der Einholung einer Deckungszusage der eigenen Rechtsschutzversicherung ergibt sich zu Gunsten der Klägerin nicht. Zwar handelt es sich bei solchen Kosten um Rechtsverfolgungskosten, die grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden können (BGH, NJW 2012, 919, 920 Randnr. 18). Allerdings hat der Schädiger auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, a.a.O., Randnr. 20). Soweit sich die möglicherweise abzurechnenden Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen des üblichen Verfahrens halten, ist eine Erforderlichkeit in diesem Sinne nicht zu bejahen (BGH, a.a.O., Randnr. 21). Im vorliegenden Fall ist lediglich das Ersuchen um die Deckungszusage an den Versicherer gerichtet worden; Probleme hat es insoweit nicht gegeben. Mögliche Schwierigkeiten im Verhältnis zum gegnerischen Haftpflichtversicher betreffen das Verhältnis zu dem eigenen Rechtsschutzversicherer nicht. III. Die Berufung des Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Dieses Rechtsmittel betrifft die Streitfrage, ob der Geschädigte bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer, begrenzt auf die bei einer Reparatur entstehende Umsatzsteuer, verlangen kann, wenn er die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines höherwertigen Ersatzfahrzeuges wählt, obwohl eine Fahrzeugreparatur wirtschaftlich geboten gewesen wäre. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts bejaht die Berufungskammer diese Frage. Die Kammer schließt sich damit nunmehr der Rechtsprechung der anderen Berufungszivilkammer des Landgerichts Siegen an, die in diesem Sinne entschieden hat (Urteil, das auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2010 ergangen ist – 3 S 107/09, Seiten 5 – 8); sie steht insoweit in Übereinstimmung mit der – soweit ersichtlich – seit dem Jahr 2009 völlig einheitlichen Linie in der veröffentlichten Rechtsprechung der Berufungsgerichte und in der Literatur (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20.8.2010 – 7 U 682/10 [zitiert nach BeckRS 2011, 14147]; LG Bonn, Urteil vom 5.6.2012 – 8 S 84/12; LG Bremen, Urteil vom 24.5.2012 – 7 S 277/11 [zitiert nach juris]; LG Koblenz, Urteil vom 25.4.2012 – 12 S 4/12, DAR 2012, 464 [zitiert nach juris]; LG Aschaffenburg, Urteil vom 24.2.2011 – 23 S 129/10 mit zustimmender Anmerkung von Diehl, ZfS 2011, 563 - 565 [Kopie Bl. 139/140 d.A.]; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.5.2010 – 13 S 5/10 [zitiert nach juris]; LG Arnsberg, Urteil vom 30.3.2010 – 5 S 114/09 (NJW 2011, 158]; LG Kassel, Urteil vom 26.2.2009 – 1 S 344/08 [zitiert nach juris]; Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Randnr. 27; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 468; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 249 Rn. 267; Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 5 Rn. 13; Schubert in Beck`scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.3.2011, § 249 Rn. 243; anders LG Paderborn, Urteil vom 3.7.2008 (5 S 14/08, zitiert nach BeckRS 2009, 23024). Dafür spricht schon der Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer zu ersetzen ist, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Zu Unrecht zieht der Beklagte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.2.2005 (NJW 2005, 1110) für seine Auffassung heran. In der neueren Entscheidung vom 22.9.2009 (NJW 2009, 3713) hat der VI. Zivilsenat nämlich ausdrücklich auf die Begründung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002 Bezug genommen und festgestellt, dass der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten habe ändern wollen, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist; in diesen Fällen komme es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung angefallen sei, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten habe (vgl. NJW 2009, 3713 Randnr. 10). Bei dieser Überlegung handelt es sich um ein Hauptargument der oben zitierten herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Dresden, a.a.O. und LG Aschaffenburg, a.a.O. mit ausführlichem Zitat aus der Gesetzesbegründung; demgemäß sieht Schneider in der Anmerkung zu dem genannten Urteil des BGH vom 22.9.2009 – XI ZR 313/09 in jurisPR - VerkR 25/2009, Anm. 2, dort unter D, Hinweise im Sinne der hier vertretenen Auffassung). Der Bundesgerichtshof musste die Frage dort nicht entscheiden, weil schon keine Umsatzsteuer angefallen war. Dabei handelt es sich um einen Umstand, der im vorliegenden Fall jedenfalls im Laufe des Berufungsverfahrens unstreitig geworden ist. Der Gesichtspunkt der Kombination verschiedener Abrechnungsarten steht hier der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer nicht entgegen; das Verbot des „Mischens“ von konkreter und fiktiver Abrechnung stellt keinen eigenständigen Grundsatz des Schadensrechts dar, sondern dient lediglich dazu, eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten zu verhindern (vgl. Diehl, a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH, NJW 2006, 2320 [s. dort Randnr. 11]). In der vorliegenden Konstellation wird weder der Geschädigte in diesem Sinn bereichert noch entsteht dem Schädiger ein zusätzlicher Nachteil (vgl. LG Arnsberg, a.a.O., S. 159). Danach könnte eine Bindung des Geschädigten an eine einmal gewählte Form der Abrechnung nur als Sanktion für den Versuch angesehen werden, den Schaden möglichst günstig zu berechnen; dies aber lässt sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn zuvor eine Vereinbarung zwischen Geschädigtem und Schädiger über Art und Vollständigkeit des Ersatzes geschlossen wurde (vgl. Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 3 Rn. 38). Eine Abrede in diesem Sinn liegt hier nicht vor. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Klägerin auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. V. Die Kammer lässt die Revision zu, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob neben den fiktiv abgerechneten Nettoreparaturkosten auch die Umsatzsteuer, die der Geschädigte für eine Ersatzbeschaffung aufwendet, ersatzfähig ist, hat bislang eine höchstrichterliche Klärung noch nicht erfahren. Diese Frage tritt auch – wie sich schon aus der Zahl der ergangenen Entscheidungen ergibt – in einer Vielzahl von Fällen auf.