Urteil
435 C 3202/13
AG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2013:1223.435C3202.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage führt nicht zum Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine weiteren Schadensersatzansprüche aus §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 115 VVG wegen des Verkehrsunfallereignisses vom …. Denn die beklagte Haftpflichtversicherung hat den Unfallschaden unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 249 BGB vollständig und beanstandungsfrei reguliert. Insbesondere kann der Kläger nicht verlangen, dass ihm zusätzlich zu den Nettoreparaturkosten gemäß dem von ihm eingeholten Schadensgutachten der volle Umsatzsteueranteil auf die Reparaturkostenrechnung der tatsächlich durchgeführten Reparatur erstattet wird. Denn insoweit liegt eine unzulässige Vermengung zwischen der Abrechnung auf fiktiver Basis und derjenigen nach den konkret angefallenen Kostenbeträgen vor. Das Verbot, zwischen beiden Abrechnungsarten frei wechseln zu dürfen, resultiert aus der dem § 249 BGB zu entnehmenden Regel, dass der Geschädigte sich aus dem Schadensereignis nicht bereichern darf. Mit der Klage beabsichtigt der Kläger aber genau dies. Unstreitig hat der Kläger seinen Sachschaden am unfallbeschädigten PKW … komplett durch eine Markenwerkstatt, nämlich durch die Fa. … reparieren lassen. Wählt er die Abrechnungsvariante, nach der die angefallene Kosten zu erstatten sind, hat er wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB auch einen Anspruch darauf, dass ihm die darauf anfallende Umsatzsteuer erstattet wird. Da der Kläger aber zuvor bereits anhand des von ihm eingeholten Schadensgutachtens fiktiv abgerechnet hat, ist von dem Endbetrag der Reparaturrechnung der Fa. … der bereits ausgekehrte Nettoreparaturkostenbetrag gemäß Schadensgutachten abzusetzen. Zwar ist dieser höher als der Nettobetrag der Reparaturkostenrechnung der Fa. …. Dies rechtfertigt sich aber nach dem insoweit identischen Vorbringen beider Parteien daraus, dass die Fa. … geringere Stundenverrechnungssätze für die Arbeitsleistungen in Ansatz gebracht hat, als es der Schadensgutachter vorgenommen hatte. Da aber der Schaden des Klägers bezüglich dieser Schadensposition durch die tatsächliche Reparatur vollständig ausgeglichen wurde, ist dem Grundsatz der Naturalrestitution genüge getan. Würde man dem Kläger hingegen denjenigen Betrag zusprechen, um den die tatsächliche Reparaturkostenrechnung im Bruttobetrag denjenigen der Nettoreparaturkosten des Schadensgutachtens übersteigt, so hätte er mehr erlangt, als zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schadensereignis notwendig war. Denn dieser Differenzbetrag ist bei vollständiger Reparatur nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Mehr als den Bruttokostenbetrag der Reparaturrechnung kann er nicht verlangen. Diesen hat er aber bereits vorprozessual im Ergebnis erhalten. Insbesondere führt auch die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung zu keinem anderen Ergebnis, weil diese für die hier zu beurteilende Konstellation nicht einschlägig ist. Das LG Kassel hatte sich in seinem Urteil vom 26.02.2009 (1 S 344/08, zit. n. juris) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Umsatzsteueranteil einer Teilreparatur bei vorheriger Abrechnung auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten ist. Im Unterschied zum hier zur Entscheidung anstehenden Fall ging es dort aber nur um die Kosten einer Teilreparatur, die geboten gewesen war, um den dortigen PKW wieder in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, damit er weiter vom Geschädigten genutzt werden kann. Die Reparatur im dortigen Fall führte also gerade nicht zu einer Naturalrestitution des dortigen Geschädigten. Das LG Bremen hatte sich im Urteil vom 24.05.2012 (7 S 277/11, zit. n. juris) zwar der nicht einhelligen Auffassung angeschlossen, der auf eine Teil- oder Billigreparatur anfallende Umsatzsteueranteil sei stets kumulativ erstattungsfähig, wenn zuvor auf fiktiver Basis vollständig abgerechnet worden sei. Ob diese Ansicht anschließungswürdig ist oder nicht, braucht für den hier zu beurteilenden Fall gleichwohl nicht entschieden zu werden, weil wiederum ein Unterschied insoweit besteht, als im Fall des LG Bremen (und entsprechend in den Sachverhalten der dort zitierten weiteren Instanzrechtsprechung) anders als hier keine vollständige Naturalrestitution vorlag oder angenommen werden konnte. Das LG Bremen führt in jener Entscheidung aus, eine Billigreparatur führe nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Ob dies grundsätzlich anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben. Hier ist nämlich keine Billigreparatur mit einem evtl. verbleibenden technischen Minderwert durchgeführt worden, sondern eine vollwertige Reparatur einer markengebundenen Werkstatt derjenigen Herstellerfirma, die das beschädigte Fahrzeug hergestellt hatte. Der Umstand, dass diese die reine Arbeitszeit preiswerter anbietet als der Durchschnitt der markengebundenen Werkstätten dieses Herstellers, macht die Reparatur nicht zu einer Billigreparatur im Sinne des o.g. Urteils des LG Bremen. Da die Beklagte zu 2. nach den oben dargestellten Grundsätzen regulierte, war der Kläger bereits vor Klageerhebung schadlos gestellt. Da dem Kläger die Hauptforderung nicht zusteht, kann er auch keine Zinsen hierauf verlangen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 345,05 € festgesetzt. Von der Darstellung wird abgesehen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.