Urteil
6 O 5/19
LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKARLS:2019:1025.6O5.19.00
5mal zitiert
45Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Wirkungen einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 210 SGB VI) auf die Betriebsrente beitragsfrei Versicherter in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL). (Rn.55)
2. § 60 Abs. 7a Satz 1 VBLS a.F. gilt nicht nur für Fälle, in denen neben der Erstattung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung auch zugleich Beiträge bei der VBL nach § 60 Abs. 7a Satz 2 VBLS a.F. tatsächlich erstattet worden wären. (Rn.60)
3. § 60 Abs. 7a VBLS a.F. hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 305c BGB stand. (Rn.79)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Wirkungen einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 210 SGB VI) auf die Betriebsrente beitragsfrei Versicherter in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL). (Rn.55) 2. § 60 Abs. 7a Satz 1 VBLS a.F. gilt nicht nur für Fälle, in denen neben der Erstattung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung auch zugleich Beiträge bei der VBL nach § 60 Abs. 7a Satz 2 VBLS a.F. tatsächlich erstattet worden wären. (Rn.60) 3. § 60 Abs. 7a VBLS a.F. hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 305c BGB stand. (Rn.79) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der früheren Pflichtversicherung für den Zeitraum 16.08.1982 bis 31.03.1994 keinen Anspruch auf eine Betriebsrente aus der VBLS n.F. (sub. 1). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung vom 18.12.2018 (sub. 2.) oder wegen im Rentenbescheid der DRV berücksichtigter Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten (sub. 3.). 1. Eine Betriebsrente der Klägerin ergibt sich nicht aus §§ 33, 34, 35 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 und 2, 86 Abs. 1 Satz 3, 80 VBLS n.F. in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2, 34 Abs. 1 a VBLS a.F. a. Die Klägerin war vom 16.08.1982 bis zum 31.03.1994 bei der VBL pflichtversichert (§§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 VBLS a.F.). b. In der Folgezeit und zum Zeitpunkt des Übergangs der VBL von dem System der Gesamtversorgung in das Betriebsrentensystem im Jahr 2001 war die Klägerin beitragsfrei versichert (§ 34 Abs. 1 a VBLS a.F.). Die beitragsfreie Versicherung ist durch die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 12.12.1994 nicht aufgelöst oder beendet worden. aa. Eine Auflösung der beitragsfreien Versicherung der Klägerin bei der VBL ergibt sich nicht aus § 60 VBLS a.F. § 60 VBLS a.F. erfasst zwei verschiedene Beitragserstattungen. Die Absätze 1 bis 6 des § 60 VBLS a.F. regeln die Erstattung von Beiträgen, die der beitragsfrei Versicherte (§ 34 VBLS) oder der freiwillig Weiterversicherte (§ 33 VBLS) an die VBL geleistet hat. Beantragt er bei der VBL die Erstattung dieser Beiträge, so erlöschen alle Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden mit der Antragstellung (§ 60 Abs. 3 Satz 4 VBLS a.F.). Der Antrag auf Beitragserstattung stellt insoweit quasi eine „Kündigung“ des Versicherungsverhältnisses dar, da die beitragsfreie Versicherung bei der VBL insoweit endet (§ 34 Abs. 3 e VBLS a.F.). § 60 Abs. 7a VBLS a.F. erfasst demgegenüber Beiträge, die sich der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung hat erstatten lassen. Für Beiträge, die in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, und deren Erstattung - wie vorliegend - nach dem 31. Dezember 1991 beantragt wurde, regelt § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI, dass mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger wird damit beseitigt und der Versicherte hat mit der Erstattung seine Versicherteneigenschaft verloren. Für Beitragserstattungen nach § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO - vgl. § 60 Abs. 7a Satz 1 Alt. 1 VBLS a.F.) wurde eine solche Auflösung des Versicherungsverhältnisses sogar ohne eine ausdrückliche Regelung, wie sie in § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI besteht, angenommen (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 17.11.2009 - L 19 R 738/07, juris, Tz 14, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - Soz.R Nr. 66 zu § 1246). Soweit in einzelnen Vorschriften des SGB VI auf die Voraussetzung „Versicherter“ abgestellt wird, ist diese nur dann erfüllt, wenn nach der Erstattung erneut Beitragszeiten zurückgelegt worden sind (Wißing in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Rn 123 zu § 210). Nach Durchführung der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (§ 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI). Durch die Erstattung gehen somit nicht nur die erstatteten Beiträge unter, sondern es erlöschen alle Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI wie Beitragszeiten (§§ 55, 246–248 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§§ 58, 250-250a SGB VI), Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) und auch Anrechnungszeiten (Wißing aaO.; vgl. Bay. LSG aaO.; BSG, Urteile vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr. 18, juris, Tz 24; und vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr. 14, BSGE 49, 63-68, juris, Tz 25). Hat der bei der VBL Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung der dort gezahlten Beiträge mit den sich daraus ergebenden Folgen beantragt, so regelt § 60 Abs. 7a VBLS a.F. insoweit nicht die Auflösung des Versicherungsverhältnisses wie in § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI oder die „Kündigung“ wie in §§ 60 Abs. 3 Satz 4, 23 Abs. 3 e VBLS a.F. Die Satzungsregelung des § 60 Abs. 7a Satz bedient sich insoweit der in § 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI vergleichbaren Formulierung, wonach bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind, die zu der VBL entrichteten Beiträge und Umlagen einen Anspruch auf Leistungen des Versicherten nicht mehr begründen. Eine „Kündigung“ wie in §§ 60 Abs. 3 Satz 2, 34 Abs. 3 e VBLS a.F. oder eine Auflösung wie in § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI scheidet demzufolge für das Versichertenverhältnis der Klägerin zu der beklagten VBL in den Fällen der Erstattung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Das ist auch sachgerecht, da eine Erklärung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, die dortigen Beiträge erstattet zu verlangen und damit dieses Versicherungsverhältnis aufzulösen, sich einerseits nicht an die VBL unmittelbar richtet, jedoch andererseits gegenüber der VBL eine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die in der Satzung geregelte Gesamtversorgung bewirkt (vgl. unter 1. d. cc. (2)). bb. Die beitragsfreie Versicherung der Klägerin ist auch nicht nach anderen Satzungsbestimmungen beendet worden. Die beitragsfreie Versicherung endet, neben anderen Gründen, wenn der beitragsfrei Versicherte einen Antrag auf Beitragserstattung stellt, der zum Erlöschen der Rechte aus allen Versicherungszeiten führt (§ 34 Abs. 3 e VBLS a.F.). Durch die dortige Bezugnahme allein auf § 60 Abs. 3 und 4 VBLS a.F. wird der oben dargestellten Systematik des § 60 VBLS a.F. mit den zwei unterschiedlichen Regelungstatbeständen Rechnung getragen. Für eine entsprechende Anwendung besteht kein Bedürfnis. c. Anwartschaften, die für die am 01.01.2002 bei der VBL beitragsfrei versicherte Klägerin zur Ermittlung einer Startgutschrift hätten übergehen können (§§ 86 Abs. 1 Satz 3, 78 Abs. 1, 80 VBLS n.F.), lagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Voraussetzung für den Übergang von Anwartschaften ist, dass noch Pflichtversicherungszeiten bestanden, die einer Berechnung nach § 80 VBLS n.F. hätten zu Grunde gelegt werden können. Diese bestanden jedoch nach der Regelung des § 60 Abs. 7a Satz 1 VBLS a.F. nicht mehr. Zu der VBL entrichtete Beiträge und Umlagen bleiben danach durch die Erstattung der Beiträge der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 12.12.1994 gegenüber der VBL bei der Berechnung eines Anspruchs auf Leistungen unberücksichtigt. d. Entgegen der Auffassung der Klägerin tritt die Folge des § 60 Abs. 7a Satz 1 VBLS a.F. nicht nur in den Fällen ein, in denen neben der Erstattung der Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung auch zugleich Beiträge bei der VBL nach § 60 Abs. 7a Satz 2 VBLS a.F. tatsächlich erstattet worden wären. Die vom 16.08.1982 bis zum 31.03.1994 bei der beklagten VBL pflichtversicherte Klägerin hat keine Beiträge gezahlt, die ihr nach § 60 Abs. 7a Satz 2 VBLS a.F. hätten erstattet werden können. aa. Gegen diese von der Klägerin geltend gemachten kumulativen Voraussetzungen spricht bereits die Systematik des § 60 Abs. 7a VBLS a.F. Die Erstattung von Beiträgen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch zugleich in der Zusatzversorgung wären nur dann gemeinsame Voraussetzung, wenn in § 60 Abs. 7a Satz 1 VBLS a.F. vor den angeordneten Folgen des weggefallenen Anspruchs der § 60 Abs. 7a Satz 2 VBLS a.F. eingefügt worden wäre. Vorliegend steht die Beitragserstattung in der Zusatzversorgung jedoch als ergänzende Regelung in einem eigenständigen Folgesatz. bb. Weiterhin will Satz 2 nach seinem Sinn und Zweck ersichtlich die Folgen des § 60 Abs. 7a Satz 1 VBLS a.F. dahingehend abmildern, dass Beiträge der Versicherten, so sie gezahlt wurden, nicht bei der VBL verbleiben dürfen, sondern an die zuvor leistenden Versicherten zu erstatten sind. cc. Ein anderes Verständnis würde auch für die in den zwanzig Jahren zwischen dem 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1998 Pflichtversicherten in einer nicht nachvollziehbaren Weise und auch aus keinem sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber den anderen Pflichtversicherten besser stellen, indem sie, ohne erstattungsfähige Beiträge gezahlt zu haben, bei einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch von den Folgen des § 60 Abs. 7a Satz 1 VBLS a.F. verschont blieben (sub. (a)) und so in dem System der Zusatzversorgung als Gesamtversorgung die weggefallenen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Zusatzversorgung quasi wieder aufgefüllt erhielten (sub (b)). (1) Die Mittel der VBL wurden aus Umlagen, Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung und sonstigen Einnahmen aufgebracht (§ 75 Abs. 1 VBLS a.F.). In der Zeit vor 1967 hatte die VBL Umlagen nicht erhoben. In den Jahren 1967 bis 1977 einschließlich erhob sie Umlagen neben Beiträgen und seit dem 1. Januar 1978 nur noch Umlagen, die der Arbeitgeber zu entrichten hatte (§ 29 Abs. 1 1. Halbsatz VBLS a.F. - vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, Kommentar, Band 1. VBLS a.F., § 76 B Anm. 1). Zum 1. Januar 1999 - und damit erst nach dem Ende der Pflichtversicherung der Klägerin - wurde der Umlagesatz im Abrechnungsverband West auf 7,7 v.H. angehoben und der Pflichtversicherte hatte die Hälfte des über 5,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehenden Finanzierungsbedarfs, also 1,25 v.H. zu tragen. Im Abrechnungsverband Ost galt weiterhin der Umlagesatz von 1,0 v.H.; der dort Pflichtversicherte hatte noch keinen Beitrag zur Umlage zu entrichten (§ 76 Abs. 1a VBLS a.F. - 32. Satzungsänderung - Beschluss des Verwaltungsrats vom 22. Juni 1998, BAnz. Nr. 167 vom 8. September 1998 mit Berichtigung im BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1999; Gilbert/Hesse aaO., B 76 Anm. 5). Deshalb sind auch nach § 60 Abs. 7a Satz 2, Abs. 9 d VBLS a.F. zu erstattende Beiträge aus Umlagen nur solche für die Zeit nach dem 31.12.1998 entrichtete Beiträge nach § 76 Abs. 1a VBLS a.F. Deshalb hat Klägerin keine Beiträge gezahlt, die ihr nach § 60 Abs. 7a Satz 2 VBLS a.F. hätten erstattet werden können. (2) Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren (§ 2 VBLS a.F.). Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhielten im Normalfall eine Versorgungsrente nach §§ 37 Abs. 1 Buchstabe a, 40 bis 43b VBLS a.F. Einen Anspruch darauf hatten Versicherte, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wartezeit von 60 Umlagemonaten erfüllt hatten (§ 38 Abs. 1 VBLS a.F.) und bei der Versorgungsanstalt pflichtversichert waren (§ 37 Abs. 1 Buchstabe a VBLS a.F.). Der Versicherungsfall trat bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich an dem Tag ein, ab dem sie nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Vollrente bezogen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.). Mit der Versorgungsrente garantierte der Arbeitgeber eine Altersversorgung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des letzten Bruttoentgelts, wobei die Rente aus der gesetzlichen Altersversicherung angerechnet wurde. Die Versicherten sollten dadurch ein Gesamtversorgungsniveau erreichen, das sich an der Beamtenversorgung orientierte. Die Gesamtversorgung war auf einen bestimmten Vomhundertsatz des fiktiv aus dem Bruttoentgelt zu berechnenden Nettoentgelts begrenzt. Die Berechnung beruhte auf dem zuletzt erzielten Durchschnittsentgelt (§ 43 VBLS a.F.), der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) und einem nach der Länge der gesamtversorgungsfähigen Zeit gestaffelten Versorgungssatz (§ 41 Abs. 2 bis Abs. 2b VBLS a.F.). Der Versorgungssatz betrug mindestens 35 % des Bruttoentgelts und 45 % des Nettoentgelts. Er stieg mit fortdauernder gesamtversorgungsfähiger Zeit bis zu einem Höchstsatz von 75 % des Bruttoentgelts beziehungsweise 91,75 % des Nettoentgelts, der nach 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren erreicht wurde. Zuvor hatte bis 1991 eine Versorgungsstaffel gegolten, nach der der Höchstsatz bereits nach 35 gesamtversorgungsfähigen Jahren erreicht wurde. Für einen Teil der Versorgungsrentenberechtigten, die am 31. Dezember 1991 bei der Versorgungsanstalt pflichtversichert waren, sah § 98 VBLS a.F. Übergangsregelungen vor, nach denen die alte Versorgungsstaffel eingeschränkt weiter anzuwenden war. Die von der Versorgungsrente zu unterscheidende Versicherungsrente war gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe b VBLS a.F. die Rentenart für diejenigen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr pflichtversichert, also typischerweise vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden waren (sog. freiwillig Weiterversicherte § 32 VBLS a.F. und beitragsfrei Versicherte § 34 VBLS a.F.). Für die Berechnung verwies § 37 Abs. 1 Buchstabe b VBLS a.F. einerseits auf § 44 VBLS a.F., andererseits auf § 44a VBLS a.F. Die Versorgungsrente ist damit als Differenz zwischen Gesamtversorgung und gesetzlicher Rente maßgeblich in ihrer Höhe von dem Umfang der gesetzlichen Rente abhängig. Bei gleichbleibender Gesamtversorgung wächst die Versorgungsrente bei geringerer gesetzlicher Rente und ist geringer bei größerer gesetzlicher Rente. Würde bei einem durch Beitragserstattung nach § 210 Abs. 6 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgelösten Versicherungsverhältnis mit erloschenen gesetzlichen Rentenansprüchen von der VBL für diese Zeiten eine Versorgungsrente gezahlt werden müssen, so würde die Solidargemeinschaft der in der Zusatzversorgung Versicherten dem bereits durch die Beitragserstattung Begünstigten dessen Gesamtversorgung insoweit vollumfänglich ausgleichen müssen. Einen solchen Ausgleich zu verhindern, regelt § 60 Abs. 7a VBLS a.F. Insoweit ist die gesetzliche Rente als Voraussetzung einer ergänzenden Versorgungsrente dem System der Gesamtversorgung immanent (vgl. § 2 VBLS a.F.). Da zum Zeitpunkt der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht feststeht, ob bei der VBL Versicherte wegen später neu entstandener Pflichtversicherungszeiten eine Versorgungs- oder Versicherungsrente erhalten, ordnet § 60 Abs. 7a VBLS insoweit einheitlich an, dass nur bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind, die zu der VBL entrichteten Beiträge und Umlagen einen Anspruch auf Leistungen des Versicherten nicht mehr begründen. e. Die durch die Beitragserstattung vom 12.12.1994 beseitigten Ansprüche "bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten" (§ 54 SGB VI) sind auch nicht durch in der Türkei in der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1.2.1971 bis zum 31.12.1992 von der Klägerin geleistete Zahlungen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wiederhergestellt worden. Die DRV Nordbayern anerkannte am 12.12.2017 die von der Klägerin in der Türkei vom 01.02.1971 bis 31.12.1992 gezahlten Beiträge bei der Berechnung der deutschen Wartezeit zu berücksichtigen und für die Zeit ab 01.02.2015 (Rentenantrag) Regelaltersrente zu bezahlen. Auf dieser Grundlage wurden danach mit Rentenbescheid vom 06.03.2018 der Klägerin im Versicherungsverlauf auch nicht Versicherungszeiten vom 01.02.1971 bis zum 31.12.1992, sondern lediglich Zeiten für Schwangerschaft/Mutterschutz, sowie Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung mit insgesamt 22 Monaten und damit 1,0522 Entgeltpunkt berücksichtigt. Der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung hat die hier streitgegenständlichen Zeiten zwar als Wartezeit, jedoch gerade nicht als Versicherungszeiten berücksichtigt, weshalb sie auch nicht als Pflichtversicherungszeiten bei der VBL einzusetzen sind. f. § 210 SGB VI ist trotz der dort geregelten Beitragserstattung vorliegend eine geeignete Grundlage, die umfassenden Wirkungen des § 60 Abs. 7a VBLS a.F. zu rechtfertigen. Auf die nur hälftige Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. Nach § 210 Abs. 6 Satz 3 SGB VI bestehen keine Ansprüche aus den "bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten" (§ 54 SGB VI). Nach dem Grundsatz des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden die Beiträge „in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben“. Die Beitragstragung ist in §§ 168–171 SGB VI geregelt. Hiernach ist zu unterscheiden, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt und bei Pflichtbeiträgen außerdem, nach welcher Vorschrift Versicherungspflicht besteht. Die meisten Pflichtbeiträge beruhen auf Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung. Hier werden die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen, sodass bei einer Beitragserstattung grundsätzlich der halbe Beitrag zur Auszahlung kommt. Zwischen der Klägerin und der gesetzlichen Rentenversicherung, der Landesversicherungsanstalt O. und M., bestand mit der Beitragserstattung vom 12.12.1994 kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI); die Rechtsbeziehungen sind mit der Beitragserstattung im Jahr 1994 beseitigt worden. Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine gesetzliche Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt entschieden, dass der Versicherte aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitgebers allein keine eigentumsrechtlichen Anwartschaften erlangt, die über Art. 14 GG geschützt wären. Ein Verstoß gegen andere Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, sodass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.11.1986 - 1 BVR 772/85, SozR 2200 § 1303 Nr 34 = NJW 1988, 250; vom 16.06.1981 - 1 BVR 445/81, SozR 2200 § 1303 Nr 19, juris; BSG, Urteile vom 18.02.1981, aaO., vom 04.10.1979, aaO.). Weiterhin ist bzgl. der von der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfassten Hälfte der Arbeitgeberanteile im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch der althergebrachte Rechtsgrundsatz zu berücksichtigen, dass demjenigen kein Unrecht geschieht, der darin einwilligt („volenti non fit iniuria“; nach Ulpian), weshalb durch die freiwillige Entscheidung der Klägerin, eine Beitragserstattung zu beantragen, das Eigentumsrecht gerade verwirklicht worden ist. g. Daraus, dass die VBL die in § 60 Abs. 7a VBLS a.F. getroffene Regelung nicht in § 44 VBLS n.F. übernommen hat, ergibt sich keine Vermutung, dass diese Bestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt. aa. Der sachliche Grund ist darin zu sehen, dass mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt wurde. Der notwendige Zusammenhang zwischen der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 SGB VI und der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes, wie er - auch oben unter 1. d. cc. (2) dargestellt - in § 60 Abs. 7a VBLS a.F. seinen Niederschlag fand, ist unter dem neuen Leistungssystem entfallen. bb. Hierbei sind folgende drei Fallgruppen zu unterscheiden: War - erstens - die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 210 Abs. 6 SGB VI) wie vorliegend bis zum 31.12.2001 beantragt worden, so gelten die obigen Ausführungen; die Pflichtversicherungszeiten waren nach Maßgabe des § 60 Abs. 7a VBLS a.F. bei der Errechnung der Startgutschrift bzw. der ihr folgenden Betriebsrente nicht zu berücksichtigen. Wird - zweitens - nach dem 01.01.2002 unter der neuen Satzung eine Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von § 210 SGB VI vorgenommen und hat der Pflichtversicherte wegen Pflichtversicherungszeiten ab dem 01.01.2002 Versorgungspunkte allein im Rahmen der neuen Satzung erlangt, so droht bei Wegfall der gesetzlichen Rente nach Maßgabe des § 210 Abs. 6 SGB VI kein an einer Gesamtversorgung orientierter Ausgleich durch die VBL; die Betriebsrente ist insoweit von der gesetzlichen Rente unabhängig. Hatte der bei der VBL Versicherte aus der Zeit vor 2001 Pflichtversicherungszeiten bei der VBL erlangt, so wurden diese bei einer erst nach dem 01.01.2002 beantragten Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar - drittens - über §§ 86 Abs. 1 Satz 3, 80 VBLS n.F. in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2, 34 Abs. 1 a VBLS a.F. im Rahmen einer Startgutschrift berücksichtigt. Ob in diesem Fall nach der späteren Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung die vormals bei der VBL errechneten und in der Startgutschrift berücksichtigten Pflichtversicherungszeiten nunmehr nicht mehr Grundlage einer Betriebsrente sein können, weil die Startgutschrift insoweit auf der Grundlage von §§ 86 Abs. 1 Satz 3, 80 VBLS n.F in Verbindung mit § 60 Abs. 7a VBLS a.F. neu zu berechnen wäre oder nunmehr aus Gründen des Vertrauensschutzes eine andere Betrachtung geboten sein könnte, braucht nicht vertieft oder entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. h. Dass § 60 Abs. 7a VBLS a.F. für die Fälle einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung für an die VBL entrichtete Beiträge und Umlagen keinen Anspruch auf Leistungen mehr begründet, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, da diese Bestimmung weder als unangemessen wegen Verstoßes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, noch handelt es sich um eine intransparente Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder um eine überraschende oder mehrdeutige Klausel (§ 305c Abs. 1 und 2 BGB). Dabei auch zu berücksichtigende Grundrechte der Versicherten (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 383; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96, NJW 2000, 3341 unter II 2c) sind nicht verletzt. aa. Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden. Die Klägerin war bei der VBL vom 16.08.1982 bis zum 31.03.1994 pflichtversichert und ist weiterhin seit dem 01.04.1995 bei der VBL beitragsfrei versichert (vgl. oben unter 1 b.). Gemäß Art. 229 § 5Satz 2 EGBGB findet auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung Anwendung. Hierzu gehören auch die §§ 305 bis 310 BGB. bb. § 60 Abs. 7a VBLS a.F. unterliegt der uneingeschränkten Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle im Hinblick auf tarifrechtliche Besonderheiten ihrerseits Schranken gesetzt. Diese tarifrechtlichen Schranken greifen indes hier nicht ein. § 60 Abs. 7a VBLS a.F. ist eine originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung. (1) Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1999 – IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.). Sie unterliegen grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06 –, BGHZ 174, 127-179, m.w.N.). (2) In seiner älteren Rechtsprechung zum Gesamtversorgungsprinzip hat der Bundesgerichtshof ganz allgemein als Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien angesehen, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1985 - IVa ZR 251/83, DöD 1986, 116). Weiterhin wurde auf das Gewicht der Regelung für die Belange der Zusatzversorgung abgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.1990 - IV ZR 211/89, VersR 1990, 841 unter II 3 c). In der weiteren Rechtsprechung fand bei der Frage, ob eine Grundentscheidung gegeben ist, stets Berücksichtigung, ob eine tarifvertragliche Regelung vorliegt (vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 7, 51 ff.; vom 12.01.2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 1, 19; vom 24.02.2010 - IV ZR 7/09, NVwZ-RR 2010, 689 unter II 1; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32: Annahme einer Grundentscheidung wegen Übereinstimmung der angegriffenen Satzungsregelungen mit Bestimmungen des ATV; BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572, Rn. 9: Grundentscheidung zur Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel abgeleitet aus dem 26. Änderungstarifvertrag vom 15. November 1991; BGH, Urteile vom 27.09.2000 - IV ZR 140/99, VersR 2000, 1530 unter II 2 b: Verneinung einer Grundentscheidung mangels tariflicher Verankerung des Anrechnungsausschlusses in der DDR zurückgelegter Sozialversicherungszeiten; vom 16.03.1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 374 f., 384: Grundentscheidung zur Einführung der Netto-Gesamtversorgung abgeleitet aus dem 15. Änderungstarifvertrag zum Versorgung-TV). In Fortführung dieser Rechtsprechung ist notwendige Voraussetzung für eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit im Wege eines Tarifvertrages handeln. Zudem kann von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben. Keine Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien enthalten mithin solche Regelungen, die lediglich in von den Tarifvertragsparteien entworfenen Satzungsentwürfen enthalten sind und der VBL zur eigenständigen Satzungsgebung überantwortet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012 – IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93-119). (3) Die tarifvertraglichen Bestimmungen in § 7 des Versorgungstarifvertrages vom 2. Dezember 1966 (GMBl. 1966, 627) beschäftigen sich allein mit Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung. Dies stellt weder unmittelbar noch inzident eine tarifvertragliche Regelung der finanziellen Folgen von Beitragsrückerstattungen eines Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Dass in Tarifverträgen zur Änderung des Versorgungstarifvertrages eine Bestimmung getroffen wäre, die dem im Jahr 1979 mit Wirkung ab 01.01.1980 in die Satzung eingefügten § 60 Abs. 7a VBLS a.F. entspricht, ist weder von den Parteien geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. cc. Der bei der Auslegung maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2009 - IV ZR 110/07, VersR 2009, 1617 Rn. 7, Urteil vom 23.06.1999 aaO.) orientiert sich bei seinem Verständnis am Wortlaut der Satzung (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012 aaO. BGHZ 195, aaO.). Entgegen der Ansicht der Klägerin verbleiben Versicherte bei einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ohne gleichzeitige Erstattung von Beiträgen in der Zusatzversorgung nach dem Wortlaut von § 60 Abs. 7a Satz 1 VBLS a.F. von dem dort geregelten Wegfall des Anspruchs auf Leistungen in der VBL betroffen (siehe oben unter 1 d.). dd. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner - bzw. den hier unmittelbar begünstigten Versicherten (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 105 ff) - des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteile vom 17.09.2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rn. 18 vom 1.02.2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774 unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (BGH, Urteil vom 13.07.1994, IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 42 ff.). Dabei sind hier die Belange der Versicherten und die Grundzüge der Finanzierung der VBL zu beachten. Bei der hiernach anzustellenden Interessenabwägung ist auf Seiten des aus der gesetzlichen Rentenversicherung Ausscheidenden, der bei der VBL jedoch beitragsfrei versichert bleibt, sein legitimes Interesse zu berücksichtigen, die von ihm an die VBL erbrachten Beiträge nicht zu verlieren und auch noch in Zukunft eine Versorgungs- oder Versicherungsrente erhalten zu können. Ersterem Interesse wird durch § 60 Abs. 7a Satz 2 VBLS a.F. Rechnung getragen, indem der beitragsfrei Versicherte seine geleisteten Beiträge zurückerhält. Das zweite Interesse wird berücksichtigt, indem die beitragsfreie Versicherung nicht beendet wird und der so weiter Versicherte durch neue Pflichtversicherungszeiten wieder eine Versorgungs- oder Versicherungsrente nach der VBLS a.F. bzw. eine Betriebsrente nach der VBLS n.F. erhalten kann. Die Umlagengemeinschaft und die Gemeinschaft der Beiträge zahlenden Versicherten hat ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, die dem Zweck der VBL widersprechen, im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren und so die Rente aus der gesetzlichen Rente zu ergänzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist - wie oben bereits dargelegt - kein die Interessen der Klägerin schützenswerter Belang, im Rahmen des die Zusatzversorgung vormals beherrschenden Systems der Gesamtversorgung eine durch Beitragserstattung weggefallende gesetzliche Rente dann diese insoweit ersetzende Versorgungsrente zu erhalten. Diese o.g. Maßstäbe werden hier nicht überschritten, was zu keiner unangemessenen Benachteiligung des aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragserstattung ausscheidenden, bei der VBL weiterhin beitragsfrei Versicherter führt. ee. § 60 Abs. 7a VBLS a.F. ist auch nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) mehrdeutig (§ 305c Abs. 2 BGB) oder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB). (1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners - bzw. der hier unmittelbar begünstigten Versicherten (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1999 aaO.) - möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 16.01.2014 – IV ZR 232/10, MDR 2013, 595, vom 24.03.1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143). Das ist hier der Fall. Vorliegend sind alle Folgen eines aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheidenden, bei der VBL beitragsfrei Versicherten in § 60 Abs. 7a Satz 1 und 2 VBLS a.F. mit dem Wegfall von Ansprüchen auf Leistungen aus der VBL bei gleichzeitiger Erstattung in der VBL geleisteter Beiträge offengelegt worden. Zudem ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht schon dann gegeben, wenn der Versicherte keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Versicherte von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Versicherte wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 16.01.2014 aaO., vom 17.3.1999 – IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153). Eine solche Gefahr ist hier weder dargelegt noch sonst erkennbar. (2) Diese Klausel ist insoweit auch nicht mehrdeutig. Zweifel an der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nur, wenn diese mehrdeutig und damit mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, wobei völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 04.07.2013 – I ZR 156/12, NJW-RR 2014, 215, Rn. 25). Der durchschnittliche Versicherte kann § 60 Abs. 7a VBLS a.F. entnehmen, dass der Umfang des weggefallenen Anspruchs auf Leistungen sich nicht im Vorhinein berechnen lässt, da nur der Beitragserstattung vorausgehende Zeiten erfasst werden und der beitragsfrei Versicherte nach der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung noch weitere Pflichtversicherungszeiten in der VBL einbringen und er die Höhe der künftigen Anwartschaften so während des andauernden Versicherungsverhältnisses noch ändern kann. (3) § 60 Abs. 7a VBLS a.F. enthält auch keine so ungewöhnliche Bestimmung, dass ein Versicherter in der Situation der Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte (§ 305c Abs. 1 BGB). Dass die Entscheidung für eine Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit den sich daraus ergebenden Folgen (§ 210 Abs. 6 SGB VI) für die Zusatzversorgung der VBL als eine die gesetzliche Rentenversicherung lediglich ergänzende Versorgung in dem System der Gesamtversorgung zu erheblichen Leistungsabweichungen im Versorgungsfall führen konnte, lag für jeden an einer solchen Alternative Interessierten auf der Hand. Deshalb konnte es auch nicht überraschen, dass die Beklagte mit § 60 Abs. 7a VBLS a.F. eine pauschalierte Regelung traf, wonach bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet wurden, zu der VBL entrichteten Beiträge und Umlagen keinen Anspruch auf Leistungen mehr begründen können. Auch oblag es jedem Versicherten selbst, sich rechtzeitig über die möglichen Auswirkungen und Risiken der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren. Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung der großen Bedeutung dieser Frage für die eigene Altersversorgung (vgl. zu dieser Obliegenheit bei der Regelung der VBL zur Anrechnung fiktiv errechneter Lebensversicherungsbezüge auf die Gesamtversorgung gemäß §§ 40 Abs. 2 Buchst d und 97a VBLS a.F.: OLG Karlsruhe Urteil vom 21.09. 2006 – 12 U 431/04, juris). ff. Insbesondere liegt kein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor. (1) Der BGH unterstellt die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2003 - IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132, 140) - ebenso wie das BAG die Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG, Urteil vom 20.04.2004 - 3 AZR 266/02, DB 2004, 2590, 2591). Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt aber vom Inhalt der die Versorgung bestimmenden privatrechtlichen Vereinbarungen ab (vgl. BGHZ 174 aaO Tz 41; BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 422/01, BAGE 101, 186-202). Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden jedoch die Arbeitsvertragsparteien, die Betriebspartner, die Tarifvertragsparteien, oder - wie bei den Hamburger Ruhegeldgesetzen - der Landesgesetzgeber. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht. Auch bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. BGHZ 174 aaO; BAGE 101 aaO; BAG, Urteil vom 21.08.2007 - 3 AZR 102/06, BAGE 124, 1 Tz. 34, jeweils m.w.N.). Nach der früheren Satzung der Beklagten erworbene Anwartschaften stellen, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Versicherten dar (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010 - IV ZR 333/07, VersR 2010, 1168; BGHZ 174 aaO. Tz. 51). Nach diesen Kriterien scheidet im Hinblick auf § 60 Abs. 7a VBLS a.F. ein von Art. 14 GG geschützter Anspruch auf eine monatliche Rente aus. (2) Soweit die Klägerin in der Anwendung des § 60 Abs. 7a VBLS a.F. einen unzulässigen Eingriff in einen von ihr bereits erworbenen Besitzstand sieht, weil sie aus bestimmten Pflichtversicherungszeiten keinen Anspruch mehr gegen die VBL begründen kann, verkennt sie, dass ihr die Beklagte keine bestimmte Versorgung oder Versorgungshöhe zum Zeitpunkt der Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt hatte. Die Versorgungszusage bezieht sich auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls, der bei der Klägerin erst im Jahr 2015 eingetreten ist. Zum besonders eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe noch -art. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den besonderen Eigentumsschutz einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2009 - IV ZR 340/07, VersR 2010, 208-210; Urteil vom 14.01.2004 - IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 d). Diese werden durch die Regelungen zur Beitragserstattung in § 60 Abs. 7a VBLS a.F., die - wie oben bereits dargelegt - auf das der Zusatzversorgung zugrundeliegende Prinzip der Gesamtversorgung gerichtet ist, nicht berührt. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert bereits daran, dass der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2004 aaO, Tz 33). Die Möglichkeit, im Falle einer beitragsfreien Versicherung eine Versicherungsrente bzw. eine Betriebsrente zu erhalten, ist keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition, sondern eine bloße Chance. Die Auffassung der Klägerin, eine einmal bestehende Aussicht auf ein bestimmtes Versorgungsniveau bleibe zwingend erhalten oder dürfe nur noch ansteigen, keinesfalls aber absinken, findet damit verfassungsrechtlich keine Stütze. Die gleichwohl vor allem zu beachtenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die auch für die Tarifvertragsparteien und den Satzungsgeber maßgeblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101; BAG, Urteil vom 27.06.2006 - 3 AZR 255/05, BAGE 118), sind nicht verletzt. Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Beitragserstattung schon vor Beginn der Pflichtversicherung der Klägerin in die Satzung mit Wirkung vom 01.01.1980 eingefügt worden, so dass sich ein besonderes Vertrauen, bei Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles in jedem Fall monatliche Rentenzahlungen zu erhalten, nicht gebildet haben kann. gg. Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Dieser ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, BVerfGE 105, 73, 110; Nichtannahmebeschluss vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835, 837; Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, BVerfGE 55, 72, 88). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Soweit hier zwischen Personen unterschieden wird, die ihre Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten bekommen haben (§ 60 Abs. 7a VBLS a.F.) und bei der VBL weiterhin beitragsfrei versichert waren mit der Möglichkeit, nach der Beitragserstattung wieder neue Pflichtversicherungszeiten zu erlangen, und solchen, die nach Ende ihrer Pflichtversicherung ohne Beitragserstattung als beitragsfrei Versicherte ihre fortbestehenden Pflichtversicherungszeiten bei der Satzungsumstellung nach § 80 VBLS n.F. zur Grundlage einer Betriebsrente machten, werden nicht etwa verschiedene Normadressaten ungleich behandelt. Betroffen ist vielmehr nur ein und derselbe Rentenberechtigte, der je nach Höhe der errechneten Betriebsrente anders behandelt wird, wobei nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung auf Willkür beruht. Ob es sich dabei um die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelungsmöglichkeit handelt, ist nicht entscheidend (vgl. BGHZ 178 aaO Tz 28; BVerfGE 55, 72, 90). hh. Ein absoluter Schutz ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK (Schutz des Eigentums). Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK garantiert zwar die Zahlung von Sozialleistungen an Personen, die Beiträge in eine Versicherungskasse eingezahlt haben. Diese Bestimmung gibt jedoch kein Recht auf Zahlung in bestimmter Höhe (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 27.09.2001 – 40862/98, NJW 2003, 2441). 2. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Betriebsrente ergibt sich auch nicht aus §§ 33, 34, 35 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit der Mitteilung der Beklagten vom 15.12.2018. a. Am 15.12.2018 teilte die Beklagte der Klägerin eine Überprüfung ihrer Startgutschrift, in der auf der Grundlage von Versicherungszeiten vom 16.08.1982 bis zum 31.03.1994 insgesamt 27,76 Versorgungspunkte und eine Rentenanwartschaft von 111,04 € errechnet wurden, mit. Diese Mitteilung erging ersichtlich ohne Anwendung von § 60 Abs. 7a VBLS a.F. Zuvor hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30.01.2018 auf Zahlung einer Betriebsrente am 07.06.2018 unter Hinweis auf § 60 Abs. 7a VBLS a.F. abgelehnt. Dass diese Mittelung durch die Mitteilung vom 15.12.2018 aufgehoben oder geändert oder einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden wäre, ergibt sich weder aus der Mitteilung selbst, noch aus sonstigen Umständen. Die Beklagte hat - insoweit unwidersprochen - vorgetragen, dass vorliegend im Anwendungsprogramm die Funktion zur Ausgabe einer Startgutschrift versehentlich nicht ausgeschaltet wurde. b. Die Entscheidung der VBL und die Mitteilung ihrer Leistungen - wie hier die Mitteilung vom 15.12.2018 - haben keine rechtsbegründende Wirkung. Weder die Entscheidung, noch die Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar, da die Anstalt nicht hoheitlich tätig wird. Bei den Mitteilungen der Beklagten handelt es sich nicht um Akte öffentlicher Gewalt oder um verwaltungsaktähnliche Akte, sondern um eine Information, der eine Rechtsverbindlichkeit nicht zukommt. Sie erwachsen demnach auch nicht in Bestandskraft (vgl. insoweit auch BVerfG,2. Kammer des 1. Senats, Beschlüsse vom 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96, in NVwZ 2000, 1409; vom 25.08.1999 - 1 BvR 1246/95, in VersR 1999, 1518 - 1520). Die Mitteilung der Beklagten dient dem Zweck, dem Berechtigten die Höhe der Leistungen und die Art ihrer Berechnung ohne Gründe für die Leistungsablehnung mitzuteilen, um die Nachprüfung zu erleichtern. Anders als beim Verwaltungsakt werden keine Rechte und Pflichten mit verbindlicher Wirkung konkretisiert. Die Mitteilung fasst lediglich die nach der Satzung bestehenden Ansprüche in einem technisch notwendigen und für die Überprüfung zweckmäßigen Verfahren zusammen, ohne eine neue Rechtslage zu schaffen. Die VBL ist deshalb ebenso wenig, wie die Versicherten und Leistungsberechtigten an die Mitteilung gebunden. Die Beklagte ist deshalb auch nicht gehindert, eine Rentenberechnung richtig zu stellen. Ist sie bei der Berechnung von Leistungen von unrichtigen Daten ausgegangen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die ursprüngliche Berechnung abzuändern und die Leistung erneut zu berechnen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2009 - 6 O 190/08, juris, Tz 37 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Kammer u.a. Urteile vom 5.10.2007 - 6 O 295/06 und vom 24.11.2000 - 6 O 313/00). Hiervon ausgehend war die Mitteilung vom 15.12.2018 keine verbindliche Grundlage einer Betriebsrente. c. Die Mitteilung vom 15.08.2018 stellt auch kein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis dar. Schuldanerkennende Erklärungen können vielfältige Rechtswirkungen besitzen: So liegt ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB vor, wenn der Anerkennende unabhängig vom Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen will, die auch dann ihre Rechtswirksamkeit bewahren soll, wenn der ursprüngliche Anspruch nicht besteht. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis verkörpert eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, mit der der Anerkennende eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen will oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen will (vgl. Palandt/Sprau, BGB, Kommentar, 78. Aufl., 2019, § 781 Rdnr. 2 ff. m.w.N.). Die Abgabe eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses kommt nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten besonderen Anlass für ein Anerkenntnis besaßen. In der Rechtsprechung wird ein solcher Anlass insbesondere darin erblickt, wenn zunächst Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld geherrscht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2008 - VIII ZR 265/07 -, NJW 2984, 799). Aus oben dargelegten Gründen kann bei der Beklagten nicht von dem Willen ausgegangen werden, mit der Mitteilung vom 15.08.2019 überhaupt ein Schuldanerkenntnis, sei es konstitutiv oder deklaratorisch, abgegeben zu haben. d. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB - vgl. dazu LG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2009 aaO. Tz 41 ff. m.w.N.) ist keine andere Bewertung geboten. Die VBL hatte den Antrag der Klägerin vom 30.01.2018 auf Zahlung einer Betriebsrente unter Hinweis auf § 60 Abs. 7a VBLS a.F. bereits zuvor abgelehnt. Ein schützenswertes Vertrauen auf eine bestimmte Betriebsrente konnte bei der Klägerin mit der Mitteilung vom 15.08.2018 aus oben unter 2 a) dargelegten Gründen nicht entstehen. 3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass die im Rentenbescheid der DRV vom 06.03.2018 im Versicherungsverlauf für Schwangerschaft/Mutterschutz sowie für Kindererziehung insgesamt berücksichtigten 22 Monate auch bei der Errechnung einer Betriebsrente bei der VBL als Umlagemonate nach § 64 VBLS n.F. zugrunde gelegt werden. Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 35 Abs. 1 VBLS n.F.). Versorgungspunkte ergeben sich nach § 36 VBLS n.F. u.a. für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 64 Abs. 4 VBLS n.F.) und für soziale Komponenten (§ 37 VBLS n.F.). Für die Zeiten, während denen das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden Versorgungspunkte berücksichtigt und zwar auch für Mutterschutzzeiten, die vor dem 1. Januar 2002 liegen (§ 84 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VBLS n.F.). Vorliegend liegen sämtliche Zeiten des Mutterschutzes vor der erstmaligen Pflichtversicherung der Klägerin bei der Beklagten zum 16. August 1982. §§ 84 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VBLS n.F. setzen jedoch für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten voraus, dass während des Mutterschutzes eine Pflichtversicherung bestand (§§ 26, 27 Abs. 1, 84 a Abs. 3 Satz 1 Ziffer b VBLS n.F.). Daran fehlt es vorliegend (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2016 - 6 O 390/15, Seite 50/51, unter B. IV). Auch aus der Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts vom 28.04.2011 (- 1 BvR 1409/10 -, juris Tz 30, 61 und 62, in FamRZ 2011, 1134 f.) ergibt sich nichts anderes, denn auch das Bundesverfassungsgericht hatte nur über Mutterschutzzeiten im Zusammenhang mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt, d.h. während der Pflichtversicherungszeit zu entscheiden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2016 aaO.). II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Betriebsrente. Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzungsänderung der VBL liegt eine Gruppenversicherung vor, bei der nicht die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind. Den Beschäftigten erwächst gegenüber der Versorgungsanstalt ein versicherungsrechtlicher Zusatzversorgungsanspruch. Diesem System der Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt lag bis zum 31. Dezember 2000 der "Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe" vom 4. November 1966 zugrunde; die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der Versorgungsanstalt in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F., BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1966, zuletzt geändert durch die 41. Satzungsänderung, BAnz Nr. 68 vom 11. April 2002). Dieses Leistungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gestand den Arbeitnehmern eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zu und unterschied zwischen der Versorgungs- und der Versicherungsrente. Seit Einführung der Gesamtversorgung bestimmte § 60 VBLS a.F. die Voraussetzungen und Folgen einer Beitragserstattung. Die zum 1. Januar 1967 geltende Fassung des § 60 VBLS a.F. lautet auszugsweise wie folgt: (1) Der Versicherte, dessen Pflichtversicherung oder dessen freiwillige Weiterversicherung geendet hat, kann die Erstattung der Beiträge beantragen, wenn kein Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente besteht. ... 2) Der Antrag kann nur auf Erstattung der gesamten Beiträge gestellt und nicht widerrufen werden. Hat die Anstalt eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente gewährt, werden nur die nach Fortfall des Rentenbezugs entrichteten Beiträge erstattet; Rechte aus Beiträgen, die vor dem Rentenbezug entrichtet worden sind, erlöschen mit der Antragstellung. ... Mit Wirkung vom 1. Januar 1980 wurde mit Beschluss des Verwaltungsrats vom 14.12.1979 (17. Satzungsänderung - BAnz Nr. 87 vom 9. Mai 1980, GABl. Baden-Württemberg Nr. 23 1980, Seite 562) in § 60 VBLS a.F. ein Absatz 7a eingefügt. § 60 VBLS a.F. lautet auszugsweise wie folgt: (1) Der beitragsfrei Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt hat (38 Abs. 1), kann die Erstattung der Beiträge beantragen. ... (3) Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle Beiträge. Er kann nicht widerrufen werden. Hat die Anstalt eine Versorgungsrente oder eine Versicherungsrente gewährt, werden nur die nach dem Beginn der Rente entrichteten Beiträge erstattet. Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. ... (7a) Hat ein Versicherter sich vor dem 1. Januar 1992 nach § 1303 Abs. 1, § 1322 Nr.4 RVO, § 82 Abs.1, §101 Nr.4 AVG oder 95 Abs.1, § 108d Nr. 4 RKG oder nach dem 31. Dezember 1991 nach § 210 Abs. 1 Nr.1 SGB VI Beiträge erstatten lassen, begründen die bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind, zu der Anstalt entrichteten Beiträge und Umlagen keinen Anspruch auf Leistungen. Die Beiträge sind dem Versicherten zu erstatten. ... (9) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen, b) Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen, d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Beiträge nach § 76. Abs. 1a. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Auch in dieser Satzung (VBLS n.F.) ist in § 44 eine Beitragserstattung geregelt, die wie folgt lautet: (1) Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 34) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen geleisteten Beiträge beantragen. Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet. (2) Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären, wenn die Wartezeit erfüllt wäre. Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die VBL. (3) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen, b) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen, c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherung an der Umlage, d) die für die Zeit nach dem 1. Januar 2002 entrichteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung. Die am … 1947 geborene Klägerin war bei der VBL vom 16.08.1982 bis zum 31.03.1994 pflichtversichert. Am 10.11.1994 beantragte sie in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung ihrer Beiträge, die ihr mit Beschied der Landesversicherungsanstalt O. und M. vom 12.12.1994 für die Zeit vom 01.02.1971 bis 31.03.1994 nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Höhe von insgesamt 48.326,94 DM erstattet wurden. Die vom 01. Januar 1992 bis zum 27. September 1996 geltende Fassung des § 210 SGB VI lautet auszugsweise wie folgt: (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet ... ... (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. ... (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr. Die Klägerin beantragte im Februar 2015 bei der DRV eine Altersrente. Die DRV N. anerkannte am 12.12.2017 die von der Klägerin in der Türkei vom 01.02.1971 bis 31.12.1992 gezahlten Beiträge bei der Berechnung der deutschen Wartezeit zu berücksichtigen und für die Zeit ab 01.02.2015 (Rentenantrag) Regelaltersrente zu bezahlen. Mit Rentenbescheid vom 06.03.2018 wurden der Klägerin im Versicherungsverlauf für Schwangerschaft/Mutterschutz in den Zeiten XX.XX..65 – XX.XX.66 und XX.XX.67 – XX.XX.68, sowie Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung in den Zeiten XX.XX.78 – XX.XX.78 und XX.XX.79 – XX.XX.79 mit insgesamt 22 Monaten und damit 1,0522 Entgeltpunkt berücksichtigt, und auf dieser Grundlage ab 01.02.2015 eine Rente monatlich in Höhe von 30,10 € und nunmehr seit dem 01.04.2018 in Höhe von monatlich 32,65 € gewährt. Am 30.01.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für den Zeitraum ab 01.02.2015 eine Betriebsrente. Unter Hinweis auf § 60 Abs. 7a der bis 31.12.2001 VBLS a.F. lehnte die Beklagte diesen Antrag am 07.06.2018 ab (AHK 87). Mit Mitteilung vom 15.12.2018 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Überprüfung ihrer Startgutschrift, in der auf der Grundlage von Versicherungszeiten vom 16.08.1982 bis zum 31.03.1994 insgesamt 27,76 Versorgungspunkte und eine Rentenanwartschaft von 111,04 € errechnet wurden. Die Klägerin trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Betriebsrente nach der aktuellen Satzung der Beklagten seien erfüllt. Eine Erstattung von Beiträgen zur Beklagten an die Klägerin sei nicht erfolgt und nur für diese Fälle sei § 60 Abs. 7a VBLS a.F. anwendbar. Es fehle auch an Überleitungsvorschriften in das neue Satzungssystem. Diese Bestimmung sei im Rahmen der Neufassung der Satzung, in der vergleichbare Bestimmungen in § 44 VBLS n.F. nicht getroffen worden seien, nicht mehr anzuwenden; sie sei insoweit außer Kraft gesetzt worden. § 60 Abs.7a VBLS a.F. verstoße wegen unangemessener Benachteiligung und als überraschende Klausel gegen das BGB und gegen ihre Grundrechte aus Art. 3 GG wegen Gleichheitsverstoßes und Art. 14 GG wegen Eigentumsverletzung. Aus diesem Grund sei diese Bestimmung auch nicht mehr in die neue Satzung übernommen worden. Die in der Türkei für die Zeit vom 01.02.1971 bis 31.12.1992 in das dortige Rentensystem aus eigenen Mitteln nachentrichteten Zeiten müssten auch in Deutschland anerkannt werden, wie es auch die DRV Nordbayern in ihrem Rentenbescheid entsprechend umgesetzt habe. Der Anspruch der Klägerin sei nicht erloschen, da Erlöschungsgründe nicht vorlägen. § 210 SGB VI berühre nicht das Verhältnis zur VBL. Ein Zusammenhang zwischen den Erstattungsregelungen des SGB VI und der VBL, so es einen solchen gebe, widerspräche den Grundsätzen des Zusatzversorgungssystems und sei deshalb unwirksam. Schließlich lege die Startgutschrift vom 15.12.2018 den Anwartschaftswert verbindlich fest, weshalb sich auch aus dieser Mitteilung der VBL ein Anspruch ergebe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum Februar 2015 bis Dezember 2018 5.326,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 111,04 € seit dem jeweils Monatsersten der Monate Februar 2015 bis Juni 2015, aus jeweils 112,15 € für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016, aus jeweils 113,27 € für die Monate Juli 2016 bis Juni 2017, aus jeweils 114,40 € für die Monate Juli 2017 bis Juli 2018 sowie aus jeweils 115,55 € für die Monate Juli 2018 bis Dezember 2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin die ihr zustehende Betriebsrente wegen Alters monatlich im Voraus in Höhe von 115,55 € - jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 01. Juli 2019, um 1 Prozent des bis dahin zu zahlenden Betrages erhöht - zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 216,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: § 60 Abs. 7a VBLS a.F. sei mit der Folge anzuwenden, dass Leistungsansprüche gegenüber der VBL nicht begründet seien. Mit dem Wegfall der Grundversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung entfalle auch die insoweit akzessorische Zusatzversorgung. Eine andere Betrachtung führe zu einer Überversorgung, da die VBL nach dem Gesamtversorgungssystem ansonsten auch die weggefallenen gesetzlichen Rentenansprüche würde tragen müssen. Der Verzicht auf die gesetzliche Rente habe auch klägerische Ansprüche gegenüber der VBL erlöschen lassen. Deshalb hätten auch keine Anwartschaften in das neue Satzungssystem übertragen werden können. Die von der Klägerin freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung der Türkei eingezahlten Beträge seien im DRV Rentenbescheid allein für die Wartezeit berücksichtigt worden. Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten lägen vor der Pflichtversicherungszeit und seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Aus der Startgutschrift ergebe sich kein Anspruch; diese Mitteilung sei fehlerhaft ergangen und entfalte keine Bindungswirkung. Das Gericht hat am 25.10.2019 verhandelt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.