Beschluss
1 Qs 44/25
LG Trier 1. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGTRIER:2025:1110.1QS44.25.00
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Leitsätze
1. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn die vorläufige Tatbewertung eine Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung ergibt. Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. September 2012 – 2 Ws 712/12). (Rn.30)
2. Eine Teilung zwischen Primär- und Sekundärmarkt existiert mithin heutzutage nicht mehr, sodass zur Bestimmung des Wertes von Sammlerstücken richtigerweise nur noch ein Markt existiert, der für Händler und Sammler gleichermaßen offensteht. Der an diesem Markt zu erzielende Preis stellt den objektiven Wert der Sache dar. (Rn.44)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Trier vom 30.09.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24.09.2025 insoweit aufgehoben, als die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.
Die Anklage vom 22.02.2025 wird auch bezüglich der Taten zu Ziffern 1 bis 3 der Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Trier – Schöffengericht – eröffnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn die vorläufige Tatbewertung eine Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung ergibt. Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. September 2012 – 2 Ws 712/12). (Rn.30) 2. Eine Teilung zwischen Primär- und Sekundärmarkt existiert mithin heutzutage nicht mehr, sodass zur Bestimmung des Wertes von Sammlerstücken richtigerweise nur noch ein Markt existiert, der für Händler und Sammler gleichermaßen offensteht. Der an diesem Markt zu erzielende Preis stellt den objektiven Wert der Sache dar. (Rn.44) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Trier vom 30.09.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 24.09.2025 insoweit aufgehoben, als die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Die Anklage vom 22.02.2025 wird auch bezüglich der Taten zu Ziffern 1 bis 3 der Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Trier – Schöffengericht – eröffnet. I. Mit Anklageschrift vom 22.02.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Trier die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Trier – Schöffengericht. In der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen zwischen dem 03.11.2021 und dem 09.02.2022 in K. durch 4 Handlungen 1. - 4. Gewerbsmäßig handelnd in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt und in 2 Fällen (Fälle 2 und 4) einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte. Der Angeschuldigte entschloss sich spätestens im Herbst 2021 an ehemalige Kunden des B.-Verlages, die bereits eine umfangreiche Lexiothek besaßen, unter Täuschung über die Werthaltigkeit weitere Bücher, sog. Faksimiles zu veräußern. Die Kunden erhielten jedoch statt werthaltiger Ware - wie dem Angeschuldigten bekannt war - nahezu wertlose Bücher, für die die Kunden mehrere zehntausend Euro zahlten. Die Kaufsumme wurde dabei in bar an den Angeschuldigten übergeben oder auf dessen Konto überwiesen. In Ausübung dieses Tatplans beging er auch die folgenden Taten: Der Angeschuldigte L. suchte den 84-jährigen Geschädigten M. zwischen dem 12.10.2021 und dem 15.06.2022 mehrmals an dessen Wohnanschrift in K. auf, wobei er ein Vertrauensverhältnis zu diesem aufbaute. Unter Aufbau dieses Vertrauensverhältnisses und der Legende, es handele sich um seltene und wertvolle Bücher, veranlasste der Angeschuldigte L. den Geschädigten dazu, bei den im Folgenden genannten Gelegenheiten sechs Bücher zu kaufen. Der Angeschuldigte übergab, wie er wusste, dem geschädigten Zeugen jedoch nicht, wie versprochen, wertvolle Faksimile-Bücher, sondern lediglich vollkommen wertlose Fälschungen und Nachdrucke. 1. Am 03.11.2021 kaufte der Geschädigte bei dem Angeschuldigten L. eine Ausgabe des Buches, „The Meaning of Alchemy" zum Preis von 22.490 EUR. Der Geschädigte übergab an seiner Wohnanschrift in K. 20.000 EUR in Bar an den Angeschuldigten, in dem Glauben, ein Buch zu erhalten, was dem Wert dieser Zahlung auch entspricht. Den restlichen Kaufpreis in Höhe von 2.490 EUR überwies der Geschädigte am 20.12.2021 auf das Konto des Angeschuldigten L. mit der BAN …. Tatsächlich erhielt der Geschädigte ein vollkommen wertloses Exemplar des Buches „The Meaning of Alchemy" 2. Am 03.01.2022 suchte der Angeschuldigte den Geschädigten erneut an dessen Wohnanschrift auf und veranlasste diesen zur Bestellung der Bücher „König David im Gebetbuch" für 64.500 EUR und „Das notierte Messbuch" für 30.000 EUR. Der Zeuge zahlte in der Folge die Summe von 94.500 EUR in bar an den Angeschuldigten L. aus. 3. Am 06.01.2022 verkaufte der Angeschuldigte dem Geschädigten ein Faksimile „Die Bibel" zum Preis von 25.000 EUR. Auch diesen Betrag zahlte der Geschädigte. Darüber hinaus verkaufte der Angeschuldigte, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und zu einem nicht bekannten Kaufpreis, auch noch die Bücher Codex Serpinianus und De Hostoria STIR. 4. Im weiteren Verlauf gab der Angeschuldigte gegenüber dem Zeugen, der Wahrheit zuwider, an, dass er Kaufinteressenten für die von ihm erworbenen Bücher habe und er diese für den Geschädigten mit einem Gewinn weiterverkaufen könne. Diesen Interessenten müsste der Geschädigte jedoch im Voraus eine Kaution zahlen. Im Glauben, eine Kaution für die Kaufinteressenten zu zahlen, hob der Geschädigte am 20.01.2022 120.000 EUR und am 09.02.2022 weitere 80.000 EUR von seinem Sparkonto ab und übergab dieses Geld an den Angeschuldigten L.. Entgegen der von dem Angeschuldigten getätigten Aussage, verkaufte er die wertlosen Bücher jedoch nicht an Kaufinteressenten weiter, sondern verwendete das Geld für sich. Vergehen gemäß §§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, 73, 73c, 73d, 74 StGB. Den hinreichenden Tatverdacht stützte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen M. sowie das Gutachten des Sachverständigen Kn.. Der Angeschuldigte hat sich im Ermittlungsverfahren über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 25.05.2023 eingelassen. Er verweist dabei auf das dem vermeintlichen Geschädigten zustehende Widerrufsrecht. Dies schließe ein strafbares Verhalten des Angeschuldigten aus. Weiterhin würden die für die Bücher verlangten Beträge auch anderswo auf dem sog. Primärmarkt verlangt werden. Unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH vom 22.12.1999 (Az.: VIII ZR 111/99) trägt er hierzu vor, dass es auf die etwaig geringeren Preise, die auf dem sog. Sekundärmarkt zu erlangen seien, nicht ankäme. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift und die entsprechende Einlassung Bezug genommen. Das Amtsgericht Trier hat mit Beschluss vom 24.09.2025 die Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der Anklagevorwürfe zu Ziffern 1-3 der Anklageschrift aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Hinsichtlich Ziffer 4 der Anklageschrift wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Trier – Schöffengericht – eröffnet. Hinsichtlich der Nichteröffnung stellt das Amtsgericht zur Begründung fest, das Verhalten des Angeschuldigten stelle keinen Betrug dar. Der Zeuge sei schriftlich darüber informiert worden, dass sich das Buch nicht als Wertanlage eigne. Er habe außerdem schon andere Faksimiles besessen und daher ein „Preisgefühl“ für diese Bücher gehabt. Von daher könne schon kein Irrtum vorliegen. Jedenfalls läge aber kein Vermögensschaden vor. Das Amtsgericht führt unter Verweis auf die bereits verteidigerseits genannte Entscheidung des BGH aus, dass hierfür nicht relevant sie, was der Zeuge auf dem Sekundärmarkt erwerben könne, sondern, ob der Kaufpreis über den von anderen Händlern lag. Internetrecherchen würden belegen, dass ein Markt mit Preisen in der Höhe, wie der Angeschuldigte sie verlangte, durchaus existieren würde. Letztlich habe er jedenfalls ein Widerrufsrecht besessen bzw. hätte den Vertrag anfechten können. Gegen diesen der Staatsanwaltschaft Trier am 25.09.2025 zugestellten Beschluss legte diese mit Schreiben vom 30.09.2025, bei Gericht eingegangen am 01.10.2025, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Argumentation aus dem Inhalt des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen der Anklageschrift. So sei hier nicht von zwei Märkten, sondern lediglich von einem Markt auszugehen. Die vom Amtsgericht angeführte Entscheidung des BGH sei daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Selbst wenn man nach der Differenzhyptohese keinen Vermögensschaden annehmen könnte, würde doch zumindest ein Schaden auf Seiten des Zeugen M. nach den Grundsätzen der Lehre über den individuellen Schadeneinschlag vorliegen. Der Angeschuldigte hat zu der sofortigen Beschwerde von der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Die sofortige Beschwerde vom 30.09.2025 ist zulässig und begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. 2. Die sofortige Beschwerde ist zudem begründet. Im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 210 Abs. 2 Alt. 1 StPO, überprüft das Beschwerdegericht die Entscheidung des Ausgangsgerichts vollständig und selbständig (BGH NJW 2012, 2455 (2456); NStZ-RR 2019, 177 (178); OLG Stuttgart BeckRS 2022, 6034; KK-StPO/Schneider Rn. 10). Dies gilt insbesondere, wenn die Sache mit Aufhebung der die Eröffnung ablehnenden Entscheidung zugleich bei einem rangniederen Gericht eröffnet wird (vgl. BeckOK StPO/Ritscher, 49. Ed. 1.10.2023, StPO § 210 Rn. 7a; BGH NJW 2010, 2374). Das Amtsgericht hatte gem. § 203 StPO darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vorlagen. Dies ist vorliegend der Fall. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn die vorläufige Tatbewertung eine Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung ergibt (Meyer-Goßner, StPO, 68. Aufl., § 203, Rn. 2). Das ist dahin zu präzisieren, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. September 2012 – 2 Ws 712/12 –, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. April 2011 – 5 Ws 6/11 –, juris Rn. 5; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, StPO § 203 Rn. 5 m.w.N.). Das dem Angeschuldigten mit der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten stellt dabei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts einen Betrug i.S.d. § 263 StGB dar. Gemäß § 263 StGB begeht einen Betrug u.a., wer in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt. Diese Voraussetzungen liegen vor. a. Anders als das Amtsgericht meint, scheitert die Annahme einer Täuschung über Tatsachen nicht an dem Umstand, dass es an Aussagen zur Werthaltigkeit (aa.) oder Beschaffenheit (bb.) der Bücher seitens des Angeschuldigten fehlen würde. aa. Der Angeschuldigte hat nach derzeitigem Stand der Ermittlungen den Zeugen M. über die Werthaltigkeit der Bücher getäuscht. Grundsätzlich sind hinreichend konkrete Angaben über die Werthaltigkeit eines Gegenstandes geeignet, eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB darzustellen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – 4 StR 428/06). Dabei reichen zwar vage Angaben, insbesondere bloßes marktschreierisches Verhalten, nicht aus. Vorliegend hat der Angeschuldigte nach der Aussage des Zeugen jedoch konkrete Angaben hinsichtlich der Möglichkeit der Weiterveräußerung betreffend die Bücher getätigt. Er hat dem Zeugen nach Aktenlage vorgespiegelt, dass es einen Stamm von potentiellen Käufern gäbe, die diese Bücher zu einem noch höheren Preis kaufen würden. Dabei kommt es auch nicht auf die Unterscheidung zwischen dem sog. Primärmarkt und Sekundärmarkt an. Diese auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1999 (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 – VIII ZR 111/99) zurückgehende Unterscheidung wird offensichtlich häufig bei der Frage der Beurteilung der Strafbarkeit des Verkaufes (wertloser) Faksimile herangezogen. Sowohl der Angeschuldigte, als auch das Amtsgericht berufen sich zur Begründung der fehlenden Strafbarkeit auf diese Entscheidung; ebenso die Einstellungsentscheidungen nach § 170 Abs. 2 StPO in den teilweise beigezogenen, ähnlichen Verfahren der Staatsanwaltschaften Bremen (Sonderband StA Bremen) und Dortmund (Sonderband StA Dortmund 123 Js 438/22). In dem dieser BGH-Entscheidung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Fall wurden von dem Kläger Sammlermünzen zu hohen Preisen erworben, die nach dem Ergebnis eines eingeholten Gutachtens jedoch nur einen geringen Bruchteil dieser Preise wert war. Dies war dem Umstand geschuldet, dass die lediglich als Ankäufer in Betracht kommenden Münzhändler hierfür allenfalls den Materialwert zahlen würden (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 – VIII ZR 111/99 – juris, Rn. 10). Der Kläger sah darin ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und u.a. deshalb eine vorliegende Sittenwidrigkeit des Geschäfts gem. § 138 BGB. Nach der Rechtsaufassung des BGH kam es jedoch für die Frage des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf diesen erzielbaren Preis an, sondern auf den Preis, den ein Händler gegenüber einem Sammler bei Verkauf der Münzen üblicherweise erzielen kann (BGH, a.a.O., Rn. 12); der sog. Primärmarkt. Dass der Kunde diese Preise bei Weiterverkauf der Münze nicht erzielen könne – also auf dem Sekundärmarkt – läge daran, dass der Käufer keinen Zugriff auf den Sammlermarkt habe, da dieser Markt weiter verstreut und üblicherweise nur durch spezialisierte Fachhändler zu erreichen sei. Der Ausgangspunkt der damaligen Überlegung des BGH war mithin, dass der Preis der verkauften Münzen grundsätzlich zwar den objektiven Marktwert widerspiegelt, dieser (Primär-)Markt für den Erstkäufer jedoch lediglich aus tatsächlichen Gründen nicht verfügbar ist; nämlich, weil er keine Möglichkeit hat, die weit verstreuten Sammler auf sein Weiterverkaufsangebot aufmerksam zu machen. Diese Annahme in der mehr als 26 Jahre alten Entscheidung des BGH trifft in der heutigen Zeit nicht mehr zu. Vielmehr ist es in Zeiten von weltweit verfügbaren Online-Handels-Plattformen Gang und Gäbe, dass im Internet vor allem Liebhaberstücke unmittelbar zwischen Sammlern – ohne Zwischenschaltung eines Händlers – verkauft werden (mit anderer Begründung aber letztlich im Ergebnis auch auf den einheitlichen Markt abstellend: LG Bielefeld, Urteil vom 17. Mai 2021 – 6 O 5/19 –, juris Rn. 36, 37). Eine Teilung zwischen Primär- und Sekundärmarkt existiert mithin heutzutage nicht mehr, sodass zur Bestimmung des Wertes von Sammlerstücken richtigerweise nur noch ein Markt existiert, der für Händler und Sammler gleichermaßen offensteht. Der an diesem Markt zu erzielende Preis stellt den objektiven Wert der Sache dar. Selbst wenn man sich dieser Auffassung nicht anschließen wollte, kommt es auch bei der Annahme der weiterhin bestehenden Existenz von Primär- und Sekundärmarkt auf die Unterscheidung zwischen diesen Märkten grundsätzlich erst und nur dann an, wenn der Preis der verkauften Sache zumindest auf dem Primärmarkt dem objektiven Wert entspricht. Ergibt sich auch hier eine Diskrepanz, liegt die fehlende Werthaltigkeit der Sache nicht darin begründet, dass der Käufer sie lediglich auf dem Sekundärmarkt nicht veräußern kann. Eine solche Diskrepanz liegt im vorliegenden Fall vor. Denn mag es zwar im Grundsatz einen Primärmarkt für solche Faksimile geben, die durchschnittliche Qualität und Erwartungen an eine solche Nachbildung erfüllen (so offenbar im Fall: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2025 – I-22 U 98/24 – juris, Rn. 26, in der die dort konkret verkaufen Faksimile nach den Feststellungen aufwendig hergestellt wurden), fehlt es hieran unzweifelhaft, wenn das Produkt derart dilettantisch hergestellt wird, dass selbst ein Kunde des Primärmarkts ein solches Buch – bei Kenntnis über diese Qualität – nicht erwerben würde. Ausweislich der Definition des Dudens handelt es sich bei einem Faksimile um eine mit einem Original in Größe und Ausführung genau übereinstimmende Nachbildung, Wiedergabe, besonders als fotografische Reproduktion. Es ist mithin wesentliches Merkmal eines Faksimiles, dass es sich um eine originalgetreue Reproduktion handelt und somit die Qualität der Machart derjenigen des Originals gleichkommen muss. Nach dem Ergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens sind die dem Zeugen M. verkauften Bücher jedoch offenbar von derart schlechter Machart, dass sie diesen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. So bemängelt der Sachverständige bezüglich des Buches König David im Gebetbuch der Stunde, dass die Reproduktion drucktechnisch sehr mangelhaft sei. Die Anschlüsse des Kalenders würden nicht zusammen passen. Es handele sich um ein Erzeugnis, das wissenschaftlich völlig ohne Wert sei. Im Hinblick auf das Werk die Bibel bemängelt er die Unvollständigkeit der biblischen Texte und eine nicht nachvollziehbare Paginierung am Unterrand. Das notierte Messbuch sei in Qualität und Reproduktion von schlechter Qualität; das beiliegende Zertifikat passe nicht zum Buch. All dies spricht dafür, dass die vorliegenden Bücher schon nicht als Faksimiles bezeichnet werden können, da sie sich offenbar aufgrund der Herstellungsart und Qualität derart weit von der Definition eines Faksimiles entfernen, dass es sich nicht mehr um nur solche minderer Qualität handelt. Zwar fehlen in dem relativ knappen Gutachten zu den jeweils zitierten Bemängelungen letztlich weitergehende Erläuterungen zur abschließenden Beurteilung dieser Frage. Insbesondere fehlt es an Angaben zu den verwendeten Materialien, dem Herstellungsaufwand, der Schwere der Mängel sowie als Vergleichsmaßstab die Darstellung, was bei einem Faksimile üblicher Art und Güte zu erwarten gewesen wäre. Die Aufklärung dieser Fragen können jedoch der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, in der der Sachverständige sein Gutachten erstatten wird. Dies gilt auch für das Werk „The Meaning of Alchemy“ betreffend Tat 1 der Anklageschrift. Diesbezüglich liegen zwar sachverständige Ausführungen nicht vor, da das Buch ausweislich der Aussage des Zeugen M. sich nicht mehr in dessen Besitz befindet. Aufgrund der im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen im Wohnanwesen des Angeschuldigten sichergestellten 13 Exemplare mit dem Titel „The Meaning of Alchemy“ (Bl. 449 d.A.) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um gleichartige Bücher handelt. Zwar liegen insoweit mangels erfolgter Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auch diese Bücher Mängel der vorgenannten Art aufzeigen. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche von dem Sachverständigen untersuchten Bücher jedoch als wertlos befunden wurden, ist es zum derzeitigen Zeitpunkt hinreichend wahrscheinlich, dass dies auch auf dieses Buch zutreffen wird. Genaueres wird der Sachverständige im Rahmen einer ergänzenden Begutachtung feststellen können. bb. Selbst wenn jedoch die verkauften Bücher in der vorliegenden Qualität auf dem Primärmarkt den aufgerufenen Preis bei einem informierten Käufer erzielen könnten – was in der Hauptverhandlung abschließend zu klären sein wird – und der Angeschuldigte somit nicht über die Werthaltigkeit der Bücher getäuscht hätte, liegt nach dem Stand der Ermittlungen jedenfalls eine Täuschung über konkrete Eigenschaften der gekauften Bücher vor. Von dem Wert der Sache sind die zur Bildung dieses Wertes beitragenden konkreten Eigenschaften zu unterscheiden. Soweit das Amtsgericht insoweit begründet, aus dem Akteninhalt ergäbe sich nicht, dass über wertbildende Details eines Faksimiles gesprochen worden wäre, ist dies unzutreffend. Zum einen ergibt sich aus der Akte, dass dem Zeugen M. eine Kundeninformation ausgehändigt wurde, in der das Faksimile als vollwertige Nachbildung, perfekte Reproduktion und als mit einer Vorarbeit von mehreren Jahren verbunden beschrieben wird. Zum anderen wird schon durch die Verwendung des Begriffes Faksimile eine konkludente Aussage über die Beschaffenheit eines solchen Buches getroffen, nämlich, dass sie die Eigenschaften der oben genannten Definition erfüllt. Vorliegend betreffen diese wertbildenden Faktoren zum einen die notwendige hochwertige Machart der Bücher, an der es vorliegend – wie bereits ausgeführt – nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens fehlen dürfte. Zum anderen betrifft es jedoch auch den Umstand, dass überhaupt ein Original existiert, das dementsprechend originalgetreu kopiert werden kann. Ausweislich des Sachverständigengutachtens handelt es sich indes bei den verkauften Büchern König David im Gebetbuch der Stunde sowie dem Buch Das notierte Messbuch, um solche, die in einem Original überhaupt nicht existieren. Das jeweils beigelegte Zertifikat sei bis auf den Titel identisch. Ausweislich der Lichtbilder auf Bl. 114 und 124 der Akte stimmt selbst die Signaturnummer, unter der das Original in der staatlichen Bibliothek G. liegen soll, überein, sodass es sich offensichtlich um ein gefälschtes Zertifikat handelt. Der Zeuge M. wurde daher nach derzeitigem Stand der Ermittlungen nicht nur über die wesentlichen Eigenschaften der Bücher getäuscht, dass es sich um qualitativ hochwertige Nachbildungen handelt, sondern bezüglich zwei der Bücher auch darüber, dass ein entsprechendes Original existiert. b. Nach Aktenlage unterlag der Zeuge M. aufgrund dieser Täuschungshandlungen auch einem Irrtum. Unzutreffend stellt das Amtsgericht an dieser Stelle darauf ab, dass es an einem Irrtum fehle, da der Zeuge schriftlich darüber aufgeklärt geworden sei, dass die Werthaltigkeit der Bücher nicht garantiert werden könne. Zum einen beträfe diese Aufklärung bereits nicht die (konkludent) zugesicherten konkreten Eigenschaften der verkauften Bücher, sondern lediglich dessen Wert. Zum anderen ist es jedoch auch betreffend die Werthaltigkeit der Bücher unschädlich, da ein Irrtum des Opfers selbst dann vorliegt, wenn es diesen hätte vermeiden können. Das Strafrecht schützt insoweit selbst den Naiven und grob Unverständigen (Samson, JA 1978, S. 468 (S. 471)). Es kommt nicht auf etwaige grob fahrlässige Unkenntnis, sondern allein auf die Frage an, ob das Opfer tatsächlich – trotz Möglichkeit der Aufklärung – einem Irrtum unterlag. Unbeachtet des Umstandes, dass es vorliegend fernliegend ist, davon auszugehen, dass der Zeuge lediglich aufgrund dieser ihm – nach seiner Aussage – zur Unterschrift vorgelegten Information hätte erkennen müssen, dass es sich entgegen der Angaben des Angeschuldigten im Verkaufsgespräch um wertlose Bücher handelt, gibt es keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass der Zeuge tatsächlich keinem Irrtum unterlag. Vielmehr ergibt sich aus der verschriftlichen Aussage des Zeugen eindeutig, dass dieser auf die mündlichen Anpreisungen des Angeschuldigten sowie auf dessen Redlichkeit vertraute. Insofern wäre es ebenfalls unbeachtlich, wenn der Zeuge M. – wie im angefochtenen Beschluss behauptet – bereits zuvor im Besitz von Faksimiles gewesen wäre und damit ein „Preisgefühl“ für ähnliche Bücher der Serie gehabt hätte, solange er letztlich dennoch einem Irrtum unterlag. Unbeachtet dessen findet diese Behauptung in der Akte auch keine Stütze. Lediglich der Verteidiger behauptete derartiges im Rahmen der schriftlichen Einlassung für seinen Mandanten. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge M. bereits zuvor Faksimile bestellt oder aber eine Sammlung hätte komplettieren wollen, finden sich jedoch weder in den Vertragsunterlagen, noch in der verschriftlichen Aussage des Zeugen M. oder an sonstiger Stelle. Soweit betreffend den Irrtum des Zeugen M. im Übrigen weitere Einzelheiten der Verkaufsgespräche noch unklar sind, insbesondere, welche konkrete Vorstellung der Zeuge von einem Faksimile hatte und welche Angaben der Angeschuldigte diesbezüglich im Detail machte, rechtfertigt dies entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht die Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Vielmehr dient diese mit ihren besseren Erkenntnismöglichkeiten gerade der Aufklärung solcher Einzelheiten (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. September 2012 – 2 Ws 712/12 –, juris Rn. 5). c. Indem der Zeuge aufgrund dieser Aussagen des Angeschuldigten die vermeintlichen Faksimiles bestellte und bezahlte, tätigte er auch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung. Dem Zeugen entstand hieraus gemäß dem Saldierungsprinzip (hierzu: BeckOK StGB/Beukelmann, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 263 Rn. 51) ein Vermögensschaden, da er für seine Zahlung einen deutlich geringeren Gegenwert erhalten hat. Wie bereits zuvor ausgeführt, kommt es hierbei auf die Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärmarkt in der heutigen Zeit zum einen nicht mehr an; jedenfalls wäre jedoch im vorliegenden Falle selbst bei ausschließlicher Betrachtung eines Primärmarktes ein Vermögensschaden vorhanden. Denn nach derzeitigem Ermittlungsstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bücher bei Offenlegung der Eigenschaften der Bücher, insbesondere ihrer minderwertigen, teils unvollständigen Aufmachung, auf dem Primärmarkt einen Kunden als Abnehmer finden würde. Soweit das Amtsgericht diesbezüglich ausführt, dass Internetrecherchen ergeben hätten, dass es durchaus einen Markt gäbe, in dem Faksimiles zu ähnlichen Preisen, wie sie der Angeschuldigte aufgerufen hat, weiterverkauft werden, wird diese Überlegung dem konkreten Fall nicht gerecht. Dass es auch einen Markt für den Weiterverkauf von echten Faksimiles gibt, steht außer Frage. Der Vorwurf, der dem Angeschuldigten durch die Anklageschrift gemacht wird, ist indes gerade der, dass es sich bei den von ihm verkauften Büchern zum einen eben schon nicht um solche Faksimiles handelt, jedenfalls aber die von ihm aufgerufenen Preise bei den konkreten Büchern sich am Markt nicht widerspiegeln. Soweit der Angeschuldigte darüber hinaus über wesentliche Eigenschaften der Bücher getäuscht hat (a. bb.), läge ein Vermögensschaden zudem auch dann vor, wenn die verkauften Bücher auf dem (hypothetischen) Primärmarkt ihr Geld wert wären. Denn es ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit der Sache ein Vermögensschaden vorliegt, wenn die Sache für den Erwerber subjektiv wirtschaftlich wertlos ist, weil sie nach Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht in vollem Umfang für den vom Vermögensinhaber vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann; sog. Lehre vom individuellen Schadenseinschlag (BGH, Beschluss vom 16. August 1961 – 4 StR 166/61 –, BGHSt 16, 321-330; BeckOK StGB/Beukelmann, 66. Ed. 1.8.2025, StGB § 263 Rn. 60, 62; Rengier, Strafrecht BT I, 17. Aufl., 3. Kapitel, § 13, Rn. 176 ff.). Indem vorliegend einem Käufer als Faksimiles deklarierte Bücher verkauft wurden, die ausschließlich von Sammlern erworben werden, sie jedoch aufgrund der vorgenannten Mängel als Sammlerobjekt wertlos sind – und mutmaßlich schon kein Faksimile per Definition darstellen – liegt ein solcher Fall der subjektiven Wertlosigkeit vor. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitert die Annahme eines Vermögensschadens auch nicht daran, dass dem Zeugen M. ein Widerrufs- und/oder Anfechtungsrecht zustand. Abgesehen davon, dass das Amtsgericht hier außer Acht lässt, dass der Zeuge offensichtlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist Kenntnis über die Qualität der gekauften Bücher erlangte, entspricht es einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, dass alle gesetzlichen Ansprüche – somit auch Anfechtungsansprüche – die dem Betrugsopfer gerade als Folge der Täuschung erwachsen, unberücksichtigt bleiben, weil dadurch allenfalls durch spätere selbständige Handlungen des Opfers – und im Hinblick auf das Insolvenzrisiko auch nur möglicherweise – ein Ausgleich herbeigeführt wird (statt vieler: BGH 22.1.1969 – 3 StR 1/68; MüKoStGB/Hefendehl, 5. Aufl. 2025, StGB § 263 Rn. 863; Rengier, Strafrecht BT I, 17. Aufl., Kapitel, § 13, Rn. 156). d. Letztlich muss insbesondere aufgrund der konkreten Art der Vorgehensweise nach derzeitigem Stand der Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte bewusst über Werthaltigkeit und Eigenschaften der Bücher getäuscht hat und ihm bewusst war, dass auch die zur Unterschrift vorgelegte Kundeninformation an der Vorstellung des Zeugen nichts ändern würde. Ebenso spricht derzeit alles dafür, dass dem Angeschuldigten bewusst war, dass die Bücher objektiv, zumindest jedoch subjektiv als Sammlerobjekt, wertlos sind. Hieran ändert nichts, dass gemäß der beim Angeschuldigten sichergestellten Unterlagen Rechnungen gefunden wurden, die vermeintlich auf Einkaufspreise der Bücher von u.a. 375,00 € pro Stück schließen lassen. Es bestehen nämlich erhebliche Zweifel daran, dass diese Rechnungen einen tatsächlich erfolgten Kauf zu diesem Preis dokumentieren. So ist betreffend die Einkaufsrechnung des Werkes „The Meaning of Alchemy“ (Bl. 452 d.A.) angesichts des hohen Preises des Buches nicht nur die kurze Beschreibung des Artikels auffällig, sondern auch, dass als Verkäufer lediglich eine „L. E.“ ohne Bezeichnung der Rechtsform genannt wird. In einer weiteren, nahezu identisch aussehenden Rechnung (Bl. 454 d.A.) fehlt die Angabe des Verkäufers vollständig. Ebenso ist auffällig, dass die dort angegebene Adresse und Telefonnummer sich nicht etwa zu einer Firma „L. E.“, sondern zu einer „Mo. GmbH“ zurückführen lässt, die Naturkosmetikprodukte herstellt. 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (KG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 4 Ws 61/20).