Urteil
1 S 106/02
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Hüft-Totalendoprothese können bestimmte chirurgische Leistungen (z. B. Kopf-Halsresektion, Synovektomie, Schleimbeutelentfernung, Implantation von Knochen, Knochenaufmeißelung/Nekrotomie) als selbständige, neben der GOÄ-Ziffer 2151 abrechenbare Leistungen beurteilt werden, wenn sie medizinisch erforderlich und nicht routinemäßig Teil der Alloarthroplastik sind.
• Die GOÄ enthält keine ausdrückliche Regelung, die eine gesonderte Abrechnung der genannten Ziffern neben 2151 GOÄ generell ausschließt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die medizinische Notwendigkeit.
• Die Feststellung der Abrechenbarkeit medizinischer Einzelleistungen kann durch sachverständige Gutachten geklärt werden; die überzeugende Darstellung eines Sachverständigen kann die Kammer zum Abweichen von der Vorinstanz veranlassen.
Entscheidungsgründe
Abrechenbarkeit bestimmter chirurgischer Leistungen neben GOÄ-Ziffer 2151 bei Hüft-TEP • Bei einer Hüft-Totalendoprothese können bestimmte chirurgische Leistungen (z. B. Kopf-Halsresektion, Synovektomie, Schleimbeutelentfernung, Implantation von Knochen, Knochenaufmeißelung/Nekrotomie) als selbständige, neben der GOÄ-Ziffer 2151 abrechenbare Leistungen beurteilt werden, wenn sie medizinisch erforderlich und nicht routinemäßig Teil der Alloarthroplastik sind. • Die GOÄ enthält keine ausdrückliche Regelung, die eine gesonderte Abrechnung der genannten Ziffern neben 2151 GOÄ generell ausschließt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die medizinische Notwendigkeit. • Die Feststellung der Abrechenbarkeit medizinischer Einzelleistungen kann durch sachverständige Gutachten geklärt werden; die überzeugende Darstellung eines Sachverständigen kann die Kammer zum Abweichen von der Vorinstanz veranlassen. Der Kläger forderte Resthonorar für Leistungen, die er bei einer am 03.02.2000 durchgeführten Hüftoperation erbracht hatte; streitig war, ob mehrere GOÄ-Ziffern neben der GOÄ-Nummer 2151 (Totalendoprothese) gesondert abrechenbar sind. Die Beklagte bestritt die separate Abrechenbarkeit und zahlte nicht vollständig. Das Amtsgericht Bruchsal hatte überwiegend zugunsten des Klägers entschieden. Die Beklagte legte Berufung ein; die Kammer ließ einen Sachverständigen schriftlich begutachten und mündlich anhören. Streitgegenstand waren insbesondere die Ziffern 2125, 2113, 2405, 2254 und 2257 GOÄ und deren Verhältnis zur Ziffer 2151 GOÄ. Die Parteien stritten über die medizinische Notwendigkeit und die rechtliche Bewertung der Abrechnung einzelner Operationsschritte. • Rechtsgrundlagen sind §§ 611, 612 BGB a.F. in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der GOÄ und der zivilprozessualen Beweisführung nach ZPO. • Sachdarstellung und Beweisführung: Die Kammer stützte sich auf das überzeugende schriftliche Gutachten und die mündliche Erläuterung des Sachverständigen Prof. Dr. R.; seine Feststellungen sind Grundlage der rechtlichen Abwägung. • Zur Abrechenbarkeit: Die erwähnten GOÄ-Ziffern stellen nach Auffassung des Sachverständigen und der Kammer eigenständige Leistungen dar, weil sie medizinisch nicht routinemäßig oder zwingend bei jeder Alloarthroplastik anfallen, sondern nur bei spezifischen lokalen Befunden erforderlich werden. • Zur GOÄ-Auslegung: Die GOÄ enthält keine ausdrückliche Regel, die eine Nebeneinanderabrechnung der streitigen Ziffern mit 2151 GOÄ generell ausschließt; § 4 Abs. 2 a GOÄ schließt die gesonderte Abrechnung nicht aus. Entscheidend ist die Leistungsbeschreibung und die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. • Konsequenz für die Entscheidung: Mangels generellem Ausschluss sind die bestrittenen Positionen als gesondert abrechenbar anzuerkennen, soweit der Sachverständige deren eigenständigen medizinischen Charakter und Erforderlichkeit belegt hat. • Beweiswürdigung: Die Kammer folgte der fachlichen Darstellung des Sachverständigen, wonach Kopf-Halsresektion, Synovektomie, Schleimbeutelentfernung, Knochenimplantation und Nekrotomie nicht routinemäßig zur Totalendoprothese gehören und daher gesondert berechnet werden können. • Prozessrechtlich wurde nur insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung eines konkret bezifferten Restbetrags verurteilt wurde und der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wurde. Die Berufung der Beklagten war teilweise begründet; das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 339,67 EUR nebst Zinsen seit dem 09.08.2001 und wies im Übrigen die Klage ab. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart wurde aufgehoben. Die Kammer erkannte, dass die streitigen GOÄ-Positionen (2125, 2113, 2405, 2254, 2257) eigenständige, neben 2151 abrechenbare Leistungen sein können, sofern die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall besteht und durch ein sachverständiges Gutachten belegt ist. Die Kostenentscheidung verteilt die Kosten anteilig zwischen den Parteien. Insgesamt gewann der Kläger insofern, als ihm ein konkreter Restbetrag zugesprochen wurde, während die Beklagte nur teilweise verpflichtet wurde; die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.