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Urteil

39 C 15279/04

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2005:1205.39C15279.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch den Richter X am 05.12.2005 für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 282,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.5.2004, 6,00 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie 29,25 € nicht anrechen- bare Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 42 % und der Beklagte 58 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen. 2 Entscheidungsgründe: 3 I. 4 Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2, 398 BGB Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von 282,75 € aus der Rechnung vom 22.4.2004 über die stationäre Behandlung des Beklagten vom 14.1. bis zum 19.1.2004. 5 1. 6 Die Klägerin begehrt zu Recht Bezahlung der Position 2583 aus der Rechnung vom 22.4.2004 ("Neurolyse"). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann ein Arzt Gebühren für selbständige ärztliche Leistungen verlangen. Gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ kann ein Arzt allerdings für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung in anderen Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für diese andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt nach § 4 Abs. 2 a Satz 2 GOÄ auch für die zur Erbringung von im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte ("Zielleistungsprinzip"). Nach Auffassung des Gerichts sind methodisch notwendige operative Einzelschritte im Sinne dieser Vorschrift nur diejenigen ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer operativen Hauptleistung immer anfallen und somit zu den standard- bzw. routinemäßigen Teilschritten gehören, nicht aber diejenigen ärztlichen Leistungen, die aufgrund einer eigenständigen medizinischen Indikation anlässlich der gleichen Operation erbracht werden (vgl. LG Stade, Urteil vom 21.3.2004 – S 281/03; LG Karlsruhe, Urteil vom 28.3.2003 – 1 S 106/02). Nur diese Einzelschritte sind damit mit der Vergütung für die Zielleistung abgegolten. Darüber hinausgehende selbständige ärztliche Leistungen, insbesondere solche, die im individuellen Fall zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich sind, also auch alle nach individueller Konstitution des Patienten zur Erreichung des Operationserfolgs medizinische erforderlichen flankierenden Maßnahmen, werden hingegen nach Auffassung des Gerichts nicht von dem Zielleistungsprinzip berührt und sind vielmehr gesondert zu vergüten. Der Gegenmeinung (vgl. Uleer/Miebach/Pott, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Auflage, Seiten 30, 33) ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu folgen. Eine Gleichsetzung methodisch notwendiger operativer Einzelschritte mit den im Einzelfall medizinisch notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung des Operationserfolgs insgesamt würde im Ergebnis zu einer in der GOÄ gerade nicht verankerten Fallpauschale führen. Dies ist mit der Implementierung des Zielleistungsprinzips in der GOÄ indes nicht beabsichtigt. 7 Vor diesem Hintergrund verbleibt es bei der in der Rechnung vorgesehenen selbständigen Abrechnung der durchgeführten Neurolyse. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. X hat in seinem Gutachten vom 7.9.2005 überzeugend dargelegt, dass die Darstellung der Nervus laryngeus rekurrens keine methodisch notwendige Leistung bei der Entfernung krankhaft veränderten Schilddrüsengewebes darstellt. Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten insoweit für durchweg nachvollziehbar. Das Gutachten ist von den Parteien auch nicht angegriffen worden. 8 2. 9 Die Bezahlung der Position 2752 aus der Rechnung vom 22.4.2004 (Entfernung des Lobus pyramidalis) begehrt die Klägerin hingegen zu Unrecht: 10 Auf der Grundlage der oben dargelegten Auslegung des Begriffs der methodisch notwendigen Behandlungsschritte unterfallen diese dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 a GOÄ und sind daher nicht selbständig abzurechnen. Das Gericht folgt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X, der plausibel dargelegt hat, dass es sich bei der Entfernung des Lobus pyramidalis um einen methodisch notwendigen Schritt der Schilddrüsenoperation handelt. der Sachverständige hat insbesondere unter Ziffer II. seines Gutachtens dargelegt, dass sich in der Regel ein vom Isthmus bis maximal zum Zungenbein reichender Lobus pyramidalis findet. Der Sachverständige hat weiterhin unter Ziffer III. dargelegt, dass im Rahmen einer gewöhnlichen Schilddrüsenoperation ein Lobus pyramidalis regelhaft entfernt wird, sofern ein solcher vorgefunden wird. 11 3. 12 Die Klägerin kann weiterhin die geltend gemachten Mahnkosten sowie die angefallenen, noch anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB ersetzt verlangen. Der Beklagte hat die Positionen der Höhe nach nicht bestritten. 13 Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt. 14 II. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 16 Streitwert: 489,31 €