Urteil
21 C 532/03
Amtsgericht Brühl, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGBM2:2006:0610.21C532.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a I ZPO abgesehen. 1 Entscheidungsgründe: 2 Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von 513,28 € aus dem Krankenversicherungsvertrag. Denn in dieser Höhe zahlte er zu Recht auf die ärztlichen Leistungen der Streitverkündeten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist erwiesen, dass die Streitverkündeten neben der Ziff. 2191 GOÄ auch die Ziff. 2255 dem Kläger berechtigterweise in Rechnung stellten. Der Sachverstände Dr. K hat in seinem Gutachten vom 20.09.2005 nachvollziehbar dargelegt, dass das von dem Streitverkündeten ...... angewandte Verfahren zur Verdichtung des Bohrkanals zum Zwecke des schnelleren Einheilens des Sehne am Knochen als zusätzliches Verfahren neben der üblichen Fixierung der Sehnentransplantate mit Imbusschrauben oder der Fixierung an Schrauben anzusehen ist. Die zusätzliche Implantation eines Knochenzylinders durch die aufwändige Entnahme je eines Knochenblockes mit einer Fräse und die Einsetzung in den Bohrkanal diene zur Verdichtung und damit zum schnelleren Einheilen des Transplantates. Dieser sorgfältig recherchierten und begründeten Feststellung schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige geht auch zu Recht davon aus, dass es darauf ankommt, ob die mit den strittigen Ziffern abgerechneten Leistungen Bestandteil einer Standardoperation sind oder nicht. Denn von einer gesonderten Berechnung nach § 4 II a GOÄ sind nur methodisch notwendige operative Einzelschritte, nicht jedoch alle medizinisch notwendigen Schritte zur Herbeiführung des Operationserfolges ausgeschlossen (LG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2003 – 1 S 106/02, MedR 2004, 63; LG Stade, Urteil vom 31.03.2004 – 2 S 81/03). Die gegenteilige Auffassung der Beklagten und des Landgerichts Düsseldorf lässt sich mit dem Wortlaut des § 4 II a GOÄ sowie der Allgemeinen Bestimmung des Abschnittes L des Gebührenverzeichnisses nicht vereinbaren. Die methodisch notwendigen operativen Einzelschritte sind gerade nicht mit den medizinisch notwendigen Schritten zur Herbeiführung des Operationserfolges gleichzusetzen. Der Begriff der methodisch notwendigen Einzelschritte ist ungleich enger. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH vom 13.05.2004 (NJW-RR 2004, 1202) trägt zur Klärung dieser Streitfrage nicht bei. Die Streitverkündeten waren jedoch nicht berechtigt, neben der Ziff. 2191 GOÄ auch noch die Ziff. 2257 dem Kläger in Rechnung zu stellen. Der Sachverständige Dr. K führt insoweit aus, dass sich dem ansonsten sehr ausführlichen Operationsbericht keine Hinweise auf eine außergewöhnliche Einengung des Interkondylarspaltes entnehmen lasse. Eine Erweiterung der Fossa intercondylaris, insbesondere die Entfernung von Osteophyten, werde mit keinem Wort erwähnt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Einengung nicht vorgelegen habe, die Fascies intercondylaris lateralis lediglich vom Restbandansatz freigemacht wurden und es sich deshalb nur einen methodisch notwendigen Schritt der Operation handele. Auch insoweit macht sich das Gericht die schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen zu eigen. 3 Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 I BGB. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 92 I ZPO. Soweit sich der Rechtsstreit teilweise erledigt hatte, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie durch Zahlung auf die Ziffer 706 GOÄ ihre Einstandspflicht letztlich anerkannt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 5 Streitwert: bis 900,- €