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Beschluss

35 U 3/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0525.35U3.21.00
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Tenor

Das am 09.12.2021 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf               – I-35 U 3/21 – wird auf Antrag des Klägers gemäß § 320 ZPO wie folgt               berichtigt:

              Statt:

              „Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 22.01.2021 verkündeten Urteil des Landgerichts Wuppertal (3 O 186/20) die Beklagte zu verurteilen,

1.)an ihn 25.300 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VIII GTD BMT 2.0 TDI mit  Fahrzeugidentifikations-Nr.: ……………… nebst  Fahrzeugschlüssel;

2.)festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1.) genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;

3.)festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Schäden, die daraus resultieren, dass sie das unter Ziffer 1.) genannten Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge (hilfsweise Stickoxide) im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr zu ersetzen.“

heißt es zutreffend:

„Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22.01.2021 – 3 O 186/20 – abzuändern und

1.Die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 22.811,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VII GTD BMT 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikations-Nr.: WVWZZAUZGW119994 nebst Fahrzeugschlüssel;

2.festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;

3.festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei die Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das unter Ziffer 1. genannte Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge (hilfsweise: der Stickoxide) im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, zu ersetzen.“

Die Anträge des Klägers unter Ordnungsziffer 2. bis 14. im Schriftsatz vom 31.12.2021 auf Berichtigung des Urteils vom 09.12.2021 werden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das am 09.12.2021 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf – I-35 U 3/21 – wird auf Antrag des Klägers gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt: Statt: „Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 22.01.2021 verkündeten Urteil des Landgerichts Wuppertal (3 O 186/20) die Beklagte zu verurteilen, 1.)an ihn 25.300 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VIII GTD BMT 2.0 TDI mit Fahrzeugidentifikations-Nr.: ……………… nebst Fahrzeugschlüssel; 2.)festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1.) genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3.)festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Schäden, die daraus resultieren, dass sie das unter Ziffer 1.) genannten Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge (hilfsweise Stickoxide) im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr zu ersetzen.“ heißt es zutreffend: „Das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22.01.2021 – 3 O 186/20 – abzuändern und 1.Die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 22.811,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VII GTD BMT 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikations-Nr.: WVWZZAUZGW119994 nebst Fahrzeugschlüssel; 2.festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3.festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei die Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das unter Ziffer 1. genannte Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge (hilfsweise: der Stickoxide) im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, zu ersetzen.“ Die Anträge des Klägers unter Ordnungsziffer 2. bis 14. im Schriftsatz vom 31.12.2021 auf Berichtigung des Urteils vom 09.12.2021 werden zurückgewiesen. Gründe: Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 09.12.2021 war wie tenoriert auf denfristgemäßen Antrag des Klägers nach § 320 ZPO zu berichtigen. Der Berufungsantrag des Klägers ist unter I., Seite 5 des Urteils vom 09.12.2021 unzutreffend wiedergegeben. Nach dem Protokoll vom 28.10.2021 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag aus der Berufungsbegründung vom 22.04.2021 gestellt. Hinsichtlich dieses Urteilsbestandteils liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 320 ZPO vor, wovon auch die Beklagte ausgeht. Die weiteren Anträge des Klägers auf Berichtigung gemäß Ziffer 2. bis 14. des Schriftsatzes vom 31.12.2021 sind nicht begründet. Es handelt sich bei diesen von dem Kläger monierten Urteilsbestandteilen nicht um Tatbestandsfeststellungen, sondern um Teile der Entscheidungsgründe, die einer Berichtigung nach § 320 ZPO nicht zugänglich sind. Auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO scheidet hinsichtlich dieser Urteilsbestandteile aus, weil es zumindest an der dafür erforderlichen offenbaren Unrichtigkeit fehlt. Düsseldorf, den 25.05. 2022 … … …