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Entscheidung

VIa ZR 61/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:041223BVIAZR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:041223BVIAZR61.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 61/22 vom 4. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2021 in der Fassung des Berichti- gungsbeschlusses vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nicht- zulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbe- deutung und der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstän- dig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens wegen des Einbaus eines Thermofensters und zum Fehlen zuzulassenden und hinreichenden Vortrags zu weiteren Abschalteinrichtungen ge- stützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulas- sungsgrund nicht dar. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 22.01.2021 - 3 O 186/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2021 - I-35 U 3/21 -