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Urteil

11 O 294/22

LG Mannheim 11. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMANNH:2023:0718.11O294.22.00
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Leitsätze
1. Der Versicherer hat seiner Darlegungslast durch Vorlage der von der Kammer angeforderten Unterlagen, die er dem Treuhänder zur Prüfung der Verwendung der Limitierungsmittel zum streitgegenständlichen Beitragsanpassungszeitpunkt vorgelegt hat oder diesem bekannt waren, genügt.(Rn.23) 2. Es stellt eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers dar, wenn dieser zu dem zur Geheimhaltungsverpflichtung anberaumten Verhandlungstermin lediglich mit einem der beiden Hauptbevollmächtigten erscheint. (Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherer hat seiner Darlegungslast durch Vorlage der von der Kammer angeforderten Unterlagen, die er dem Treuhänder zur Prüfung der Verwendung der Limitierungsmittel zum streitgegenständlichen Beitragsanpassungszeitpunkt vorgelegt hat oder diesem bekannt waren, genügt.(Rn.23) 2. Es stellt eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers dar, wenn dieser zu dem zur Geheimhaltungsverpflichtung anberaumten Verhandlungstermin lediglich mit einem der beiden Hauptbevollmächtigten erscheint. (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. I. Die Klage ist auch mit den Feststellunganträgen zulässig. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung im Tarif ... zum 01.03.2021 gerichtete Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig, da ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis vorliegt. Allein mit dem von der Klägerin erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet ist (vgl. BGH Urt. v. 14.04.2021, Az. IV ZR 36/20 m.w.N.; BGH Urt.v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19). Ob dieses Feststellungsinteresse aufgrund der Wirksamkeit nachfolgender Prämienerhöhungen in demselben Tarif oder der Beendigung des Tarifs weggefallen ist, was die Beklagte behauptet, allerdings in keiner Weise substantiiert, ist nicht entscheidungserheblich, da es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags auf den Vortrag der Klägerin ankommt, der Auswirkungen für die Zukunft behauptet. Dem Klageantrag Ziffer 3 auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Herausgabe auf überzahlte Prämien gezogener Nutzungen steht nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen, da eine vollständige Bezifferung mangels für den gesamten Zeitraum veröffentlichter Geschäftsberichte der Beklagten nicht möglich ist und eine Teilbezifferung nicht vorgenommen werden muss. II. In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Weder kann die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung festgestellt werden, noch besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung auf diese Beitragsanpassung geleisteter Prämien. Die streitgegenständliche Beitragsanpassung in dem von der Klägerin versicherten Tarif ... zum 01.03.2021 ist als materiell wirksam anzusehen. 1. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Klägerin durch das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Limitierungsmittel zum streitgegenständlichen Beitragsanpassungszeitpunkt die materielle Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung unter diesem Gesichtspunkt, der von der versicherungsmathematischen Kalkulation unabhängig überprüfbar ist, hinreichend bestritten hat. Das Bestreiten der Rechtmäßigkeit der Verteilung der Limitierungsmittel ist nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Begründung der Klage im Sinne eines Bestreitens der Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an die Angemessenheit der Verteilung der Limitierungsmittel gemäß § 155 Abs.2 VAG zu verstehen. Die Entscheidung des Versicherers über die Verteilung von Limitierungsmitteln auf die zu einem Anpassungszeitpunkt erhöhten Beiträge ist nach Ansicht der Kammer ein von der versicherungsmathematischen Neukalkulation der Prämie im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung, die vorliegend nicht im Streit ist, trennbarer und dieser nachgelagerter Teil der Neufestsetzung der Prämie. Dieser Vorgang ist deshalb auch ohne Angriff auf die versicherungsmathematische Kalkulation soweit, wie vorliegend, das Ergebnis der Verteilung der Limitierungsmittel im Hinblick auf dessen Angemessenheit in Frage gestellt wird und nicht nur das Verfahren selbst im Hinblick auf eine Unvollständigkeit von Prüfunterlagen gerügt wird, im Gerichtsverfahren materiell angreifbar und überprüfbar unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfmaßstabs des Treuhänders, der die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Versicherers zu beachten und nur darauf zu prüfen hat, ob sich die Verteilungsentscheidung des Versicherers unter Anwendung eines objektiv generalisierenden Maßstabs im Rahmen der gesetzlichen Beurteilungsspielräume als zulässig darstellt (vgl. BGH Urt. v. 19.12.2018, IV ZR 255/17). Eine materielle Unwirksamkeit dieses Teils der Prämienanpassung durch eine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Verteilung von Limitierungsmitteln auf die zum Anpassungszeitpunkt zu prüfenden Tarife würde nach Ansicht der Kammer zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragsanpassung, auch individuell für die Klägerin, führen, da die dem Versicherer obliegende angemessene Entscheidung nicht ersetzt werden kann und deshalb ein angemessen festzusetzender Prämienbetrag nicht festgestellt werden kann. Deshalb hat auch der Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund des Entscheidungsspielraums des Versicherers nicht vorzutragen, dass eine angemessene Verteilung der Limitierungsmittel zu einer Reduzierung seiner individuellen Prämie geführt hätte. Sein Anspruch wäre bereits begründet, wenn die konkret vorgenommene Beitragsberechnung aufgrund unangemessener Verteilung von Limitierungsmitteln unwirksam wäre. Das Bestreiten der Angemessenheit der Verwendung der Limitierungsmittel durch die Klägerin stellt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht als unbeachtliches Bestreiten ins Blaue hinein dar. Die Klägerin ist als Versicherungsnehmerin fachlich nicht in der Lage, die zur Verteilung der Limitierungsmittel von der Beklagten dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen nach dem von Treuhänder anzulegenden aktuariellen Maßstab zu beurteilen oder auch nur zu verstehen, so dass ihr kein weitergehender Vortrag abzuverlangen ist. Eine Partei muss sich weder Spezialkenntnisse aneignen, die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich sind (vgl. BGH Urt. v. 10.10.2016, Az. VI ZR 74/05) noch vorgerichtliche Aufklärung durch Einholung eines Privatgutachtens betreiben (vgl. BGH Urt. v. 19.02.2003, Az. IV ZR 321/02). Ein Bestreiten mit Nichtwissen bleibt vorliegend zulässig und ist nicht willkürlich. 2. Danach trifft die Beklagte als Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sie die Berechtigung zur Beitragserhöhung im erfolgten Umfang ableitet und zwar unabhängig ob der Versicherungsnehmer die Rückzahlung auf die Beitragsanpassung geleisteter Prämien oder die Feststellung bzw. Zwischenfeststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung geltend macht (vgl. BGH Urt. v. 22.06.2022, IV ZR 193/20; BGH Urt. v. 09.12.2015, IV ZR 272/15). Die Beklagte hat vorliegend ihrer Darlegungslast durch Vorlage der von der Kammer angeforderten Unterlagen, die sie dem Treuhänder zur Prüfung der Verwendung der Limitierungsmittel zum streitgegenständlichen Beitragsanpassungszeitpunkt vorgelegt hat oder diesem bekannt waren, genügt. Über den von der Beklagten gehaltenen allgemeinen Vortrag, dass bei der Berechnung und Vergabe der Limitierungsmittel sämtliche gesetzlichen, bedingungs- und satzungsgemäßen Anforderungen beachtet und insbesondere die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne Prämienzuschlag sowie den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerung für ältere Versicherte ausreichend Rechnung getragen worden sei, ist weitergehender schriftsätzlicher Vortrag zur Erklärung der Limitierungsmaßnahmen nach Ansicht der Kammer nicht erforderlich, da dieser ohne Offenbarung des Inhalts der konkreten Verteilungsparameter und der konkret vorhandenen zu verteilenden Limitierungsmittel, die nach Ansicht des Gerichts Betriebsgeheimnis der Beklagten sind, nicht substantiiert möglich wäre und deshalb insoweit eine Bezugnahme auf die als Anlage vorgelegten Unterlagen zulässig ist. Eine Beweisaufnahme hat die Klägerin vorliegend vereitelt, so dass sie sich nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung nicht darauf berufen kann, die Beklagte habe den Nachweis, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen wirksam erfolgt sind, nicht geführt. Eine Beweisvereitelung im Sinne der §§ 286 Abs. 1, 427, 441 Abs. 3, 444, 445, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO, 242 BGB wird bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten des Gegners der beweisbelasteten Partei angenommen, welches die Beweisführung der beweisbelasteten Partei verhindert oder erschwert und hierdurch die Beweisführung der beweisbelasteten Partei scheitert. Nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten kann den mit den beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung tragen (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.1996 – III ZR 56/98 – juris; BGH, Urteil v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05 – NJW 2006, 434, 436). Eine Beweisvereitelung liegt etwa dann nicht vor, wenn das Verhalten des Prozessgegners der beweisbelasteten Partei auf triftigen Gründen beruht, die über ein rein prozesstaktisches Vorgehen hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.1996, a. a. O.; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 286 Rn. 14b). In Anlegung dieser Maßstäbe liegt in dem Verhalten der Klägerin respektive ihrer Prozessbevollmächtigten, zu dem zur Geheimhaltungsverpflichtung anberaumten Verhandlungstermin lediglich mit einem der beiden Hauptbevollmächtigten zu erscheinen, eine Beweisvereitelung. Die Klägerin handelte vorliegend treuwidrig, da sie es der Beklagten unter Abwägung der vorgenannten Interessen unzumutbar gemacht hat, ihre Geschäftsgeheimnisse zur eigenen Beweisführung zu offenbaren. Die materiellen gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung vermag die beklagte Partei nur durch Vorlage derjenigen Unterlagen, welche sie im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen dem Treuhänder vorgelegt hatte (BGH VersR 2004, 991) und ggf. vermittels schriftsätzlichen Vortrags zu den materiellen Voraussetzungen der Beitragsanpassungen, die dann einer sachverständigen Beurteilung, soweit das Gericht sachverständige Unterstützung benötigt, zugrunde gelegt werden können, darzulegen und zu beweisen. Zum Schutze ihrer gemäß Art. 12 GG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Form der Berechnungsgrundlagen und der Zuteilung von Limitierungsmitteln ist vor Einführung dieser Unterlagen in den Prozess durch Übersendung an die Gegenseite und Verhandlung hierüber regelmäßig zunächst ein Geheimhaltungsbeschluss gemäß § 174 Abs. 3 GVG zu fassen und ein Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 174 Abs. 1 GVG anzuordnen, um so einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen, schützenswerten betrieblichen Belangen der Beklagten und den klägerischen Interessen zu schaffen (vgl. BGH B. v. 16.02.2022, IV ZB 21/21). Die Unterlagen, die die Beklagte vorliegend als dem Treuhänder anlässlich der streitgegenständlichen Prämienanpassungen und der Verwendung von Limitierungsmitteln zu diesen Zeitpunkten vorgelegte Unterlagen dem Gericht vorgelegt hat, enthalten Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BVerfGE 115, 205). In den technischen Berechnungsgrundlagen werden unter anderem mit detaillierten Informationen hinsichtlich der rechnungsmäßigen Ansätze der Abschluss-, Verwaltungs- und Schadenregulierungskosten, des Stornoverhaltens in den einzelnen Tarifsegmenten und Zahlen und Grafiken zu Rechnungsgrundlagen, Beitrag/Limitierung, Alterungsrückstellung, Anwartschaft unternehmensindividuelle interne Geschäfts- und Betriebsinformationen offenbart. Die Darstellung der Verwendung von Rückstellungen zur Beitragssenkung und die Zuteilung von Limitierungsmitteln offenbart zwangsläufig das wirtschaftliche Ergebnis und die Höhe der Rückstellungen der Beklagten sowie deren unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf Preis- und Tarifkalkulationen. Die Zahlen spiegeln die Unternehmenspolitik der Beklagten wieder. Das Gleiche gilt für die diese Themen betreffende Korrespondenz zwischen dem Treuhänder und dem Versicherer. Somit sind sämtliche von der Beklagten vorliegend im Anlagenverzeichnis zu den Treuhänderunterlagen als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen aus den als Anlage zum Schriftsatz vom 25.05.2023 eingereichten Dokumenten, die die Berechnungsgrundlagen für die streitigen Prämienanpassungen und die dem Treuhänder zur Prüfung der Angemessenheit der Verwendung von Limitierungsmitteln übergebenen Unterlagen beinhalten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und daher geheimhaltungsbedürftig. Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH VersR 2016, 177; KG VersR 2021, 1318). Dies ist den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei bekannt und ist auch der Terminsverfügung vom 03.04.2023 zu entnehmen, in welcher ausgeführt ist, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens auch durch die im Verhandlungstermin voraussichtlich erfolgende Geheimhaltungsverpflichtung der Klägerin und ihrer mandatsbearbeitenden Prozessbevollmächtigten veranlasst ist. Im Termin ist neben der Klägerin dennoch lediglich Rechtsanwalt Meurer erschienen, der von Klägerin als weiterer Hauptbevollmächtigter neben der von ihr ursprünglich allein bevollmächtigten Kanzlei bestellt worden ist, wie es sich aus der Vollmacht vom 21.06.2023 (Anlagenband K) ergibt. Wenn aber lediglich einer von zwei gleichberechtigt tätigen Hauptbevollmächtigten im Termin erscheint und zur Geheimhaltung verpflichtet werden kann, werden die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten gefährdet. Zwar ist es bei mehreren Bevollmächtigten im Sinne des § 84 ZPO möglich, Zustellungen durch das Gericht nur an einen der Bevollmächtigten vorzunehmen, da die Prozesshandlungen des Gerichts und des Prozessgegners gegenüber jedem Bevollmächtigten vorgenommen werden können (Musielak/Voit/Weth, 20. Aufl. 2023, ZPO § 84 Rn. 5). Indes ist dies eine Möglichkeit, welche insbesondere auch für Klarheit in Bezug auf den Lauf von Fristen sorgen soll. Es bedeutet indes nicht, dass das Gericht den weiteren Hauptbevollmächtigten vom weiteren Verfahren vollständig ausschließen kann. Da Einzelvertretungsmacht besteht, ist es nicht möglich, ihm beispielsweise ein Akteneinsichtsgesuch zu versagen oder ihm Verfügungen oder Entscheidungen, deren Erhalt er begehrt, nicht zuzustellen, ohne in die Berufsausübungsfreiheit dieses Hauptbevollmächtigten einzugreifen, was aber die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten nicht ausreichend wahrt. Auch der erklärte Verzicht eines Hauptbevollmächtigten auf Übersendung und Akteneinsicht betreffend geheimhaltungsbedürftige Unterlagen ist nicht ausreichend, da er einem späteren Akteneinsichtsgesuch nicht entgegensteht. Der Umfang des Verzichts im Hinblick auf Unklarheiten dazu, welche Aktenteile geheimhaltungsbedürftig sind, bleibt unklar, was zur Unwirksamkeit des Verzichts führt. Zudem sind die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten bereits dadurch gefährdet, dass bei zwei Hauptbevollmächtigten, die in den Verfahrensdaten für die Klägerin erfasst und veraktet sind, selbst bei angestrebter Kommunikation mit nur noch einem von ihnen Fehler bei Zustellungen passieren können, welche dazu führen, dass versehentlich geheimhaltungsbedürftige Unterlagen an den nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Rechtsanwalt versendet werden. Die Ausführung von Zustellungen ist gemäß § 168 ZPO Aufgabe der Geschäftsstelle, die im Einzelfall nicht zwingend überblicken kann, ob der Inhalt eines zuzustellenden Schriftstücks einen unter die Geheimhaltungsverpflichtung fallenden Inhalt hat. Die Situation ist gegenüber der Verpflichtung nur eines Sachbearbeiters einer bevollmächtigten Anwaltssozietät, dem in der Folge über das beA persönlich die zuzustellenden Schriftstücke übermittelt werden, noch einmal nachteiliger für die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, da bei der versehentlichen Übermittlung an einen Anwalt einer anderen Kanzlei noch mehr Personen potentiell Zugang erlangen können, ohne dass dort ein/e besonders zur Geheimhaltung verpflichteter Rechtsanwalt/Rechtsanwältin sich aufgrund dessen um einen sorgsamen Umgang mit den Unterlagen bemüht. Triftige Gründe dafür, dass auf Klägerseite lediglich einer der Hauptbevollmächtigten erschienen ist, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin, der selbst unklar war, weshalb die zweite Bevollmächtigung erforderlich war, auch nicht geltend gemacht worden. Es handelt sich insoweit um ein rein prozesstaktisches Vorgehen der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten, um einem Vertreter der zuerst bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei die Teilnahme an dem Verhandlungstermin zu ersparen. Das Verfahren zum Geheimnisschutz nach §§ 172, 174 GVG ist vorliegend auch nicht entbehrlich, weil die Beklagte auf die von der Klägerin angebotene vertragsstrafenbewehrte außergerichtliche Geheimhaltungsverpflichtungsvereinbarung zu verweisen wäre. Die Beklagte ist nach Auffassung der Kammer nicht verpflichtet ein solches Selbstverpflichtungsangebot der Klägerseite anzunehmen und eine außergerichtliche Vereinbarung zum Geheimnisschutz zu treffen, da ihren Geheimhaltungsinteressen dadurch nicht in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene und vom BGH auch für grundsätzlich maßgeblich erachtete Geheimhaltungsverpflichtung in einer Gerichtsverhandlung gemäß §§ 172, 174 GVG führt zur Strafbarkeit eines jeden Schweigeverpflichteten im Falle einer verbotenen Mitteilung gemäß § 353d StGB. Ein Verstoß gegen eine vertragsstrafenbewehrte Selbstverpflichtung führt hingegen lediglich zu einem Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe, der von der Beklagten selbst verfolgt und erforderlichenfalls in einem Gerichtsverfahren zu Grund und Höhe durchgesetzt werden muss und zu einer möglichen Strafbarkeit nach § 203 StGB. In Ansehung der Vielzahl der gegen Versicherer geführten Beitragsanpassungsverfahren ist allerdings zu erwarten, dass eine Verfolgung der Vertragsstrafenansprüche kaum leistbar und damit kaum zu erwarten wäre. Eine Vertragsstrafe muss daneben auch nicht persönlich vom Geheimnisträger erbracht werden, während eine Strafverfolgung durch staatliche Behörden eine persönliche Konsequenz darstellt. Wenn das Verfahren nach §§ 172, 174 GVG nicht durchgeführt wird, kommt eine persönliche Strafbarkeit nur nach Maßgabe des § 203 StGB in Betracht, die nur den Rechtsanwalt als Berufsgeheimnisträger treffen könnte. Zudem schränkt § 203 Abs. 3 StGB den Geheimnisschutz insoweit ein, als eine Offenlegung der Betriebsgeheimnisse gegenüber Kanzleikollegen und sonstigen Mitarbeitern nicht tatbestandsmäßig ist. Des Weiteren handelt es sich bei § 203 StGB um ein Antragsdelikt, welches auf den Privatklageweg verweisbar ist. Aufgrund der dargestellten schwächeren Sanktionierung eines Verstoßes ist der Geheimnisschutz deutlich weniger stark, was die Beklagte, wie oben dargestellt, ohne triftigen Grund, nicht hinnehmen muss (a.A. wohl OLG München B. v. 17.05.2023, 38 W 533/23). 3. Die Nebenforderungen sind unbegründet, da der Hauptanspruch nicht besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Die Klägerin ist seit dem 01.04.2016 bei der Beklagten privat krankenversichert. Diesem Versicherungsvertrag liegen die in Anlage 2 vorgelegten AVB zugrunde. Die Beklagte nahm in dem von der Klägerin versicherten Tarif ... zum 01.03.2021 eine Beitragserhöhung um monatlich 122,87 € vor. Die Klägerin bezahlte die von der Beklagten erhöhten Prämien ab dem Erhöhungszeitpunkt jedenfalls bis zum Dezember 2022, mithin insgesamt 2.703,14 € (22 x 122,87 €). Auslösender Faktor für diese Prämienerhöhung waren um 7,8% veränderte Leistungsausgaben. Ein unabhängiger Treuhänder hat dieser Beitragsanpassung zugestimmt. Das an die Klägerin zur Beitragsanpassung übersandte Mitteilungsschreiben liegt in Anlage 3 vor. In der Klageerwiderung hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien materiell unwirksam. Insoweit bestreitet die Klägerin, dass dem Treuhänder die zur Überprüfung der Verwendung von Limitierungsmitteln gemäß § 155 Abs.2 VAG notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegen hätten, so dass dieser die zulässige Verteilung von Limitierungsmitteln nicht habe ordnungsgemäß prüfen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des an den Klägervertretern bereits bekannten Sachverhalten ausgerichteten Vortrags wird auf die Ausführungen auf Seite 7-8 der Klageschrift verwiesen. Diese Unvollständigkeit der Prüfunterlagen habe die Unwirksamkeit der Prämienanpassung zur Folge. Weiter bestreitet die Klägerin die Angemessenheit der Verteilung der Limitierungsmittel zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen und den streitgegenständlichen Beitragsanpassungszeitpunkten. Sie ist der Auffassung, ihr Bestreiten der Wirksamkeit der Beitragsanpassung sei ausreichend, da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für deren Wirksamkeit trage. Die Beklagte müsse die Verteilung der Limitierungsmittel darstellen und die dem Treuhänder zur Prüfung überlassenen Unterlagen hierzu offenlegen. Dabei handele es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, weshalb sie sich nicht auf Geheimnisschutz berufen könne. Wenn Geheimhaltungsinteresse der Beklagten bestehe, könne diesem durch eine privatschriftliche vertragsstrafenbewehrte Verpflichtungserklärung genügt werden, die die Klägerseite angeboten habe. Die Verpflichtung von einem der beiden von der Klägerin bestellten Hauptbevollmächtigten zur Geheimhaltung in der mündlichen Verhandlung sei jedenfalls ausreichend, etwaigen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten Rechnung zu tragen. Aufgrund der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen habe die Klägerin den auf die Erhöhung entfallenden Beitragsanteil rechtsgrundlos geleistet, so dass ein Rückzahlungsanspruch sowie ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bestehe. Die Feststellungsklage mit dem Antrag Ziffer 1 sei zulässig, da die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung Vorfrage für den Leistungsantrag sei und zugleich über das mit diesem erfasste Rechtsschutzziel hinausgehe, da sich aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung Rechtsfolgen auch für die Zukunft ergäben. Auch der Feststellungsantrag Ziffer 3 sei zulässig, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen nur teilweise bezifferbar seien, da im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht für den gesamten betroffenen Zeitraum Geschäftsberichte veröffentlicht seien und auch aus den Geschäftsberichten nicht herleitbar sei, welche Teile der Prämien unverbraucht geblieben seien und daher Zinsen generiert hätten. Die Klägerin beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif ... zum 01.03.2021 in Höhe von 122,87 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 122,87 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.703,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Feststellungsantrag Ziffer 1 sei bereits unzulässig, da das Rechtsschutzziel der Klägerin vom Leistungsantrag vollständig umfasst sei und eine etwaige Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassung nicht fortwirke. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Beitragserhöhung entsprechend der gesetzlichen Grundlagen kalkuliert worden sei, die Klägerin die rechnerische Richtigkeit der Kalkulation aber auch nicht rüge. Die Beklagte habe bei der Berechnung und Vergabe der Limitierungsmittel sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen beachtet, insbesondere die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit und ohne Prämienzuschlag sowie den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für ältere Versicherte ausreichend Rechnung getragen. Dem unabhängigen Treuhänder, Herrn Vendt, hätten bei der Prüfung sämtliche notwendigen Unterlagen zu der streitgegenständlichen Beitragsanpassung, auch zu den Entnahmen von Mitteln aus den Rückstellungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen und er habe der Beitragsanpassung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zugestimmt. Die Klägerin bestreite dies ins Blaue hinein, was unbeachtlich sei. Die Klägerseite habe die Unterlagen noch niemals gesichtet. Vorliegend sei auch aufgrund des eingeschränkten Bestreitens der Klägerin nicht die Beitragsanpassung selbst Gegenstand des Verfahrens, sondern die unterstellt fehlerhafte Zustimmung und damit die Unabhängigkeit des Treuhänders, die nicht der Prüfung der Zivilgerichte obliege. Die Klägerin sei auch beweisbelastet für die vermeintliche Unwirksamkeit der Beitragsanpassung, jedenfalls soweit sie einen Rückzahlungsanspruch geltend mache. Einer etwaigen sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nachgekommen. Die für die Neukalkulation der Prämien maßgeblichen Berechnungsgrundlagen seien dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht offen zu lagen. Es handele sich um anerkannt schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, weshalb diese nur nach Geheimhaltungsverpflichtung sämtlicher Klägervertreter und der Klägerin selbst der Gegenseite überlassen und in das Verfahren eingeführt werden könnten. Die klägerische Anspruchsberechnung sei bereits deshalb fehlerhaft, da sie den verjährungsrelevanten Zeitraum mit einbeziehe. Der Antrag auf Herausgabe von Nutzungen sei unschlüssig. Im Übrigen habe die Beklagte aber aus den Erhöhungsbeträgen auch keine Nutzungen gezogen und es werde von der falschen Nettoverzinsung ausgegangen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 hat die Beklagte in Erfüllung der gerichtlichen Anordnung der Vorlage der Unterlagen, die die Beklagte dem Treuhänder zur Prüfung der streitgegenständlichen Prämienanpassung zur Verteilung der Limitierungsmittel vorgelegt hatte, diese nebst Anlagenverzeichnis vorgelegt und beantragt, die Anlagen bis zur Anordnung der Geheimhaltung gemäß § 174 GVG nicht an die Gegenseite herauszugeben. Zum Verhandlungstermin am 27.06.2023 ist die Klägerin persönlich in Begleitung von Rechtsanwalt ... aus der Kanzlei ..., dieser im Wege der Bild- und Tonübertragung, erschienen. Mit Terminsverfügung vom 03.04.2023 (AS 89) hat die Kammer auf die im Termin beabsichtigte Geheimhaltungsverpflichtung der Klägerin und deren mandatsbearbeitenden Prozessbevollmächtigten, für den Fall der Verhandlung über Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, hingewiesen.