Urteil
2 O 200/21
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2022:0920.2O200.21.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtsschutzversicherung umfasst als versichertes Risiko die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen. Davon sind grundsätzlich auch Ansprüche gegen den Hersteller eines im Jahr 2012 erworbenen Fahrzeugs auf Schadensersatz aufgrund eines manipulierten Abgassystems erfasst.(Rn.48)
2. Der Einwand des Versicherers wegen mangelnder Erfolgsaussicht greift dann nicht, wenn der Rechtsstandpunkt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der beantragten Deckungszusage vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86). Wird die Rechtslage später - etwa aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen - geklärt, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 12 U 106/16).(Rn.52)
3. Dabei ist das Ergebnis einer nicht unwahrscheinlich erscheinenden Beweisaufnahme durch das vom Versicherungsnehmer angerufene Gericht, um die Frage der unzulässigen Abschalteinrichtung zu klären, nicht bereits im Deckungsprozess zu prognostizieren.(Rn.60)
4. Ist kein Fall bekannt, in welchem der in Anspruch zunehmende Hersteller eines mit einem manipulierten Abgassystems ausgestatteten, im Jahr 2012 erworbenen Fahrzeugs, einem außergerichtlichen Schadensersatzverlangen nachgekommen ist, handelt es sich bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der (lediglich) außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung.(Rn.69)
5. Voraussetzung eines Stichentscheids ist die begründete Stellungnahme eines Rechtsanwalts. Daran fehlt es, wenn dem Briefkopf eines als "Stichentscheid" bezeichneten Anwaltsschreibens weder ein Sachbearbeiter zu entnehmen, noch erkennbar ist, dass und welcher Rechtsanwalt das Schreiben verfasst haben soll. Ist das Schreiben mit "undefined undefined" maschinell unterschrieben, liegt es vielmehr nahe, dass nicht als Rechtsanwalt zugelassenes Kanzleipersonal das Standardschreiben ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt in den Verkehr gegeben hat.(Rn.75)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. (…) im Zusammenhang mit der Schadensnummer (…) verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die B. AG aus dem Kauf eines (…) des Typs X 1 (FIN …) und der vom Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.
2. Der Deckungsschutz steht unter der Einschränkung, dass sich der Kläger den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Nutzung des Fahrzeugs seit dessen Erwerb erzielt hat. Die Berechnung des Nutzungsersatzes ist auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 300.000 km vorzunehmen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte ¾ und der Kläger ¼.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsschutzversicherung umfasst als versichertes Risiko die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen. Davon sind grundsätzlich auch Ansprüche gegen den Hersteller eines im Jahr 2012 erworbenen Fahrzeugs auf Schadensersatz aufgrund eines manipulierten Abgassystems erfasst.(Rn.48) 2. Der Einwand des Versicherers wegen mangelnder Erfolgsaussicht greift dann nicht, wenn der Rechtsstandpunkt des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der beantragten Deckungszusage vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86). Wird die Rechtslage später - etwa aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen - geklärt, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen (Anschluss OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 12 U 106/16).(Rn.52) 3. Dabei ist das Ergebnis einer nicht unwahrscheinlich erscheinenden Beweisaufnahme durch das vom Versicherungsnehmer angerufene Gericht, um die Frage der unzulässigen Abschalteinrichtung zu klären, nicht bereits im Deckungsprozess zu prognostizieren.(Rn.60) 4. Ist kein Fall bekannt, in welchem der in Anspruch zunehmende Hersteller eines mit einem manipulierten Abgassystems ausgestatteten, im Jahr 2012 erworbenen Fahrzeugs, einem außergerichtlichen Schadensersatzverlangen nachgekommen ist, handelt es sich bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der (lediglich) außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung.(Rn.69) 5. Voraussetzung eines Stichentscheids ist die begründete Stellungnahme eines Rechtsanwalts. Daran fehlt es, wenn dem Briefkopf eines als "Stichentscheid" bezeichneten Anwaltsschreibens weder ein Sachbearbeiter zu entnehmen, noch erkennbar ist, dass und welcher Rechtsanwalt das Schreiben verfasst haben soll. Ist das Schreiben mit "undefined undefined" maschinell unterschrieben, liegt es vielmehr nahe, dass nicht als Rechtsanwalt zugelassenes Kanzleipersonal das Standardschreiben ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt in den Verkehr gegeben hat.(Rn.75) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. (…) im Zusammenhang mit der Schadensnummer (…) verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen gerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers gegen die B. AG aus dem Kauf eines (…) des Typs X 1 (FIN …) und der vom Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. 2. Der Deckungsschutz steht unter der Einschränkung, dass sich der Kläger den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Nutzung des Fahrzeugs seit dessen Erwerb erzielt hat. Die Berechnung des Nutzungsersatzes ist auf der Grundlage einer angenommenen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 300.000 km vorzunehmen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte ¾ und der Kläger ¼. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige (I.) Klage hat – wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall der hiesigen klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen einen anderen Versicherer bereits entschieden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 2022 – 12 U 50/22 –, nv) – in der Sache teilweise Erfolg (II.). I. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 16 Abs. 5 Satz 1 VRB einen Feststellungsanspruch auf Deckungsschutz bezüglich der beabsichtigten Klage (1.), nicht jedoch bezüglich des beabsichtigten vorgerichtlichen Vorgehens (2.). Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das als Stichentscheid bezeichnete Anwaltsschreiben vom 17. Juli 2020 hat der Kläger nicht (3.). 1. Der Kläger hat – wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall der hiesigen klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen einen anderen Versicherer bereits entschieden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 2022 – 12 U 50/22 –, nv) – gegen die Beklagte aus § 16 Abs. 5 Satz 1 VRB einen Feststellungsanspruch auf Deckungsschutz bezüglich der beabsichtigten Klage. a) Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Versicherung umfasst als versichertes Risiko Schadensersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Versicherten, die auf gesetzlicher Haftpflicht des Schädigers beruhen (vgl. § 2 Ziff. 1 VRB), und damit auch Ansprüche des Klägers gegen die B. AG als Hersteller des im Jahr 2012 erworbenen Fahrzeugs auf Schadensersatz aufgrund eines manipulierten Abgassystems. b) Soweit die Beklagte meint, es bestehe allenfalls Deckungsschutz für das jeweilige Stadium – hier der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung –, nicht aber bereits für die beabsichtigte Klage in erster Instanz, ergibt sich eine solche Einschränkung nicht aus den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022, dort S. 3 = AS 246). Nach den Versicherungsbedingungen umfasst der Leistungsumfang die erforderlichen Gerichtskosten sowie die eigenen außergerichtlichen Kosten und die des Gegners (vgl. § 5 Abs. 1 a), d) und k) VRB. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Ansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung zwingend außergerichtlich geltend gemacht werden müssen, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, insbesondere aus den Regelungen des § 16 VRB, nicht. c) Die Klagefrist des § 18 Abs. 1, Abs. 2 VRB ist eingehalten. Denn die Beklagte hat den Kläger in dem Schreiben vom 20. November 2020, mit dem sie das von dem Kläger als Stichentscheid bezeichnete Schreiben vom 17. Juli 2020 zurückgewiesen hat, nicht auf die Sechsmonatsfrist des § 18 Abs. 1 VRB hingewiesen, so dass diese gemäß § 18 Abs. 2 VRB nicht zu laufen begann. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 17 Abs. 1 VRB. Für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht kann dahinstehen, ob vorliegend ein bindender Stichentscheid die Erfolgsaussicht fingiert (zum Stichentscheid näher unten). Denn die Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage besteht ungeachtet dessen. aa) Es handelt sich um einen Einwand (BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07–, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 61/13 –, juris Rn. 30 „Ablehnungsrecht“) im Sinne einer sekundären Risikobegrenzung, für die der Versicherer beweispflichtig ist (Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a ARB Rn. 10, 12). Dabei bringt die wortgetreue Übernahme der Anforderungen aus § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in § 17 Abs. 1 VRB unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte Versicherungsschutz unter eben den sachlichen Voraussetzungen gewähren wollen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 – IV ZR 318/02 –, juris Rn. 16). Demnach reicht es aus, dass der Rechtsstandpunkt des Versicherungsnehmers vertretbar ist und in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86 –, juris Rn. 10). Wie im Rahmen der Prüfung nach § 114 ZPO bestehen hinreichende Erfolgsaussichten auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt: Die Klärung solcher Fragen darf nicht in den Deckungsprozess verlagert werden (BGH, Beschluss vom 7. März 2007 – IV ZB 37/06 –, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09 –, juris Rn. 25 f.). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife; wird die Rechtslage später – etwa aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen – geklärt, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 12 U 106/16 –, juris Rn. 39 f.; Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 3a ARB Rn. 13; Piontek, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 1 ARB Rn. 21 jeweils m. w. Nachw.). Zudem ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auch die Verteilung der Darlegungslast im Hauptprozess zu berücksichtigen. Trifft den Gegner des Versicherungsnehmers im Hauptprozess eine sekundäre Darlegungslast, kann dies dem Einwand fehlender Erfolgsaussichten entgegenstehen (Piontek, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 1 ARB Rn. 10). bb) In der vorliegenden Konstellation kam jedenfalls zum Zeitpunkt der erstmaligen Deckungsablehnung am 10. Juni 2020 unabhängig von der Frage, ob in dem klägerischen Fahrzeug ein Motor des Typs N 47 verbaut ist oder nicht, eine Haftung der B. AG nach § 826 BGB in Betracht. Die Haftung der B. AG wird maßgeblich dadurch bestimmt, ob in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung iSv Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut ist, ob der Hersteller insoweit vorsätzlich gehandelt hat und ob sein Verhalten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren ist. Zu all diesen Punkten hat der Kläger hinreichend vorgetragen, sodass zur Zeit der Deckungsablehnung die Möglichkeit einer Beweisführung bestand. Der Kläger behauptet nämlich, das Fahrzeug verfüge über Abschalteinrichtungen. Dies stützt der Kläger hauptsächlich auf seine Behauptung, in dem Fahrzeug sei ein sogenanntes Thermofenster verbaut. Ob Systeme, die die Abgasrückführung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern, insbesondere der Temperatur, allmählich reduzieren, unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne der Art. 3 Nr. 10; 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellen, und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, war zur Zeit der Entscheidung des Versicherers nicht abschließend geklärt. Einige erstinstanzliche Gerichte gingen davon aus, dass Thermofenster generell unzulässig seien (LG Stuttgart, Urteil vom 23. April 2020 – 23 O 235/19 –, juris Rn. 66 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 9. Mai 2019 – 23 O 220/18 –, juris Rn. 34 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2019 – 7 O 265/18 –, juris Rn. 61 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2020 – 7 O 67/19 –, juris Rn. 32 ff.). Nach überwiegender Auffassung ließ sich die Frage, ob es sich nach den Maßstäben des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen (zulässigen) Motorschutz oder einen (unzulässigen) Eingriff in das Emissionskontrollsystem handelt, nicht normativ-abstrakt beurteilen, sondern war für jedes System gesondert zu prüfen. Insoweit unterschied man bereits seinerzeit den Einsatz eines Thermofensters grundlegend vom Einsatz einer Software, die spezifisch auf die Prüfstanderkennung zugeschnitten und schon deshalb als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris Rn. 17 f.). Dementsprechend hing der Erfolg von Klagen, die sich auf die Verwendung eines Thermofensters stützen, maßgeblich davon ab, ob der Kläger für sein Fahrzeug und im konkreten Einzelfall eine unzulässige Abschalteinrichtung hinreichend darlegen konnte. Als Kriterien dafür wurden diskutiert, ob eine Typengenehmigung vorliegt und ob deren Entzug in Frage steht, ob der betroffene Motor von einem Rückruf betroffen war und welchen Indizienwert Abgasmessungen an dem streitgegenständlichen Motorentyp oder vergleichbaren Motoren haben. Soweit in der Rechtsprechung der Einbau eines Thermofensters nicht als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet wurde, wurde dies in der Regel nicht positiv festgestellt. Vielmehr stützten sich die Gerichte darauf, dass die von den jeweiligen Klägern vorgetragenen Anhaltspunkte nicht hinreichten (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19 –, juris Rn. 87 ff.; OLG Celle, Urteil vom 13. November 2019 – 7 U 367/18 –, juris Rn. 37 ff.; OLG München, Urteil vom 5. September 2019 – 14 U 416/19 – BeckRS 2019, 26072 Rn. 168; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 – 8 U 1449/19 –, juris Rn. 51 ff., 147 ff.). Andererseits gab es auch Entscheidungen, in denen zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurde, was voraussetzt, dass die jeweiligen Gerichte von einem hinreichend substantiierten Vortrag ausgegangen waren (zB OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 4 U 358/19 –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 8 U 63/19 –; OLG München, Beschluss vom 9. September 2019 – 32 U 2840/19 –; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2019 – 17 U 294/18 –; jeweils juris). Zwischen den Parteien ist zwar bereits streitig, ob die vom Kläger vorgelegten Messwerte auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Substantiierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor nicht überspannt werden dürfen. Ein Sachvortrag ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, juris Rn. 6 ff.). Davon kann hier angesichts der vom Kläger vorgelegten Messwerte keine Rede sein. Vielmehr erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass ein vom Kläger angerufenes Gericht dessen Vortrag – insbesondere die vorgelegten Messdaten zum Emissionsverhalten anderer Fahrzeuge dieses Herstellers – als hinreichend erachtet, um die Frage der unzulässigen Abschalteinrichtung im Wege der Beweiserhebung zu klären. Der Kläger hat auch angekündigt, Beweis durch ein Sachverständigengutachten führen zu wollen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist im Deckungsprozess nicht zu prognostizieren. Vielmehr bestehen nach den oben dargelegten Maßstäben hinreichende Erfolgsaussichten schon dann, wenn eine Beweisführung zumindest möglich ist. Das ist der Fall (vgl. zur Erforderlichkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme bei einem identischen B. des Typs X 1 die von dem Kläger als Anlage K 22 und K 23 vorgelegten Entscheidungen des OLG Schleswig – 1 U 94/20 – und des Hanseatischen OLG Bremen – 1 U 31/20 –). cc) Ob auch hinsichtlich der übrigen Abgasmanipulationsfunktionen hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, kann dahinstehen. Denn die beabsichtigte Schadensersatzklage hat bereits unter dem Gesichtspunkt des Thermofensters hinreichende Erfolgsaussicht. Auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Einbau eines Thermofensters nicht per se sittenwidrig ist, sondern es weiterer Umstände bedarf (BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 – und vom 20. Juli 2021 – VI ZR 1154/20 –, jeweils juris Rn. 13 mwN), kommt es nicht an. Die Entscheidungen sind nämlich erst nach der ablehnenden Deckungsentscheidung der Beklagten ergangen. dd) Eine Haftung nach § 826 BGB setzt weiter voraus, dass der Einsatz einer Abschalteinrichtung vorsätzlich erfolgte. Maßgebend ist nach § 31 BGB analog der Vorsatz der Vorstandsmitglieder oder eines sonstigen verfassungsmäßigen Vertreters der B. AG. Die B. AG trifft, sofern eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen wird, grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über deren Einsatz bei ihr getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19 –, juris Rn. 17; vom 26. Januar 2021 – VI ZR 405/19 –, juris Rn. 17 und vom 27. Juli 2021 – VI ZR 151/20 –, juris Rn. 18). Dies war bereits zur Zeit der Deckungsablehnung herrschende Meinung (OLG Köln, Urteil vom 14. Mai 2020 – I-12 U 68/19 –, juris Rn. 59 mwN). Es hätte die Möglichkeit bestanden, dass die B. AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen wäre und die Hauptsacheklage damit auf Basis der zur Zeit der Deckungsreife bestehenden Rechtsprechung Erfolg gehabt hätte. Dementsprechend darf sich auch der Versicherer im Rahmen des Deckungsprozesses nicht einfach darauf zurückziehen, dass die Haftungsvoraussetzungen, die im internen Bereich des Herstellers liegen, nicht substantiiert dargelegt seien (LG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2019 – 3 O 381/18 – BeckRS 2019, 14940 Rn. 20). e) Klarstellend war in den Tenor aufzunehmen, dass der Deckungsschutz unter der Einschränkung steht, dass sich der Kläger den Vorteil anrechnen lassen muss, den er durch die Nutzung des Fahrzeugs während seiner Besitzzeit erzielt hat. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich die auf Basis der Gesamtlaufleistung zu schätzende Höhe. aa) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung kommen auch im Rahmen des § 826 BGB und in der streitgegenständlichen Konstellation zur Anwendung (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 64 ff.; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, juris Rn. 11). bb) Die Schätzung des Nutzungsersatzes erfolgt gemäß § 287 ZPO nach der Formel Kaufpreis x gefahrene Kilometer / Restlaufleistung bei Kauf. Dabei werden als Gesamtlaufleistung üblicherweise 250.000 km oder 300.000 km angesetzt; beides hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14 –, juris Rn. 3; BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 80 und vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, juris Rn. 7, 12 f.). Als Gesamtlaufleistung sind entgegen der Klägerprognose im Rahmen des hiesigen Deckungsprozesses 300.000 km anzusetzen. Für den Ansatz einer noch höheren Gesamtlaufleistung besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. f) In Ziffer 1.a) des Tenors wurde klargestellt, dass die Manipulation der Abgassteuerung lediglich vom Kläger behauptet, aber nicht zu unterstellen ist. Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 16 Abs. 5 Satz 1 VRB keinen Feststellungsanspruch auf Deckungsschutz bezüglich des beabsichtigten vorgerichtlichen Vorgehens. Denn das beabsichtigte vorgerichtliche Tätigwerden gegenüber der B. AG stellt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar und ist daher nicht erforderlich. a) Gemäß § 5 Abs. 1 a) RVB besteht bezüglich der Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts Deckungsschutz nur im jeweils „erforderlichen Umfang“. Dass ein vorgerichtliches Vorgehen im Zeitpunkt der Deckungsablehnung erforderlich war, trägt der Kläger nicht schlüssig vor. Vielmehr stellte die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der (lediglich) außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung dar. Unstreitig ist kein Fall bekannt, in welchem die B. AG einem außergerichtlichen Schadensersatzverlangen nachgekommen ist. Das Unternehmen führt bekanntermaßen in Fällen der vorliegenden Art keine Vergleichsgespräche. Die abstrakte Möglichkeit, dass niemals ausgeschlossen werden könne, dass eine außergerichtliche Lösung gefunden werde, kann unter diesen Umständen vernünftigerweise den Rat zu einer außergerichtlichen Rechtswahrnehmung nicht rechtfertigen, zumal der Kläger selbst ausführt, die B. AG weise offiziell zurück, dass die hier in Streit stehende Motorsteuerung für den nach Klägervortrag in seinem Fahrzeug verbauten Motor N 47 über eine illegale Abschalteinrichtung verfüge. Es erschließt sich auch nicht, warum eine sofortige Klage für den Kläger nicht zumutbar sein sollte. Die Annahme, die B. AG könne ausgerechnet in seinem Fall ein sofortiges Anerkenntnis erklären, ist ersichtlich abwegig. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei einer Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der (lediglich) außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nicht um eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung. Diese Kosten stellten vielmehr eine vermeidbare Vergrößerung des Schadens dar, für die nach § 254 BGB auch die B. AG nicht einzustehen hätte. b) Die teilweise vertretene Auffassung, die vorgerichtliche Geschäftsgebühr sei bereits mit Prüfung der Ansprüche durch die Prozessbevollmächtigten angefallen und das (weitere) außergerichtliche Vorgehen könne daher nicht als nicht erforderlich angesehen werden, ist unzutreffend. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er seinen Prozessbevollmächtigen bereits einen Auftrag für die nur außergerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen die B. AG erteilt habe. Selbst wenn dies erfolgt sein sollte, wäre es auf eigenes Risiko des Klägers. Ein etwaiger gerichtlicher Auftrag umfasst im Rahmen der Vorbereitung der Klage auch die Prüfung der dem Kläger zustehenden Ansprüche und etwaige außergerichtliche Verhandlungen. 3. Die Kosten für das als „Stichentscheid“ bezeichnete Anwaltsschreiben vom 17. Juli 2020 muss die Beklagte – wie das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einem identischen Schreiben der hiesigen klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits entschieden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. August 2022 – 12 U 50/22 –, nv) – nicht ersetzen. Das Schreiben erfüllt nämlich nicht die an einen Stichentscheid zu stellenden Voraussetzungen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 RVB ist Voraussetzung eines Stichentscheids die Stellungnahme eines Rechtsanwalts („Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber ab zu geben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.“). Der Kläger trägt aber nicht vor, dass und welcher Rechtsanwalt das Schreiben vom 17. Juli 2020 verfasst haben soll. Er spricht lediglich von der „K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ beziehungsweise von „K. Rechtsanwälte“. Ein Sachbearbeiter ist aus dem Briefkopf nicht erkennbar. Zwar ist das Schreiben unter dem Briefkopf der K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt. Allerdings ist es mit „undefined undefined“ maschinell unterschrieben. Es ist denkbar, dass nicht als Rechtsanwalt zugelassenes Kanzleipersonal das Standardschreiben ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt in den Verkehr gegeben hat. Bei dieser Sachlage erfüllt das Schreiben vom 17. Juli 2020 nicht die an einen Stichentscheid zu stellenden Voraussetzungen, so dass die dem Kläger hierfür entstandenen Kosten von der Beklagten nicht zu ersetzen sind. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Deckung im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung. Zwischen den Parteien besteht eine Rechtsschutzversicherung mit der Versicherungsnummer (…). Dem Versicherungsvertrag liegen die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der (…) (VRB 2006, im Folgenden: VRB) zu Grunde (AHK 322 ff.). Die VRB lauten auszugsweise wie folgt: § 1 Aufgaben der Rechtsschutz-Versicherung Der (…)-Rechtsschutz trägt die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten. (…). Den Inhalt der Rechtsschutzleistungen sowie deren Voraussetzungen und andere Einzelheiten regeln die folgenden Bestimmungen. § 5 Leistungsumfang (1) Der (…)-Rechtsschutz trägt folgende Kosten im jeweils erforderlichen Umfang: a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Inland – die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung; (…) (…) d) Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; k) Die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist; § 16 Rechte und Pflichten bei einem Rechtsschutzfall (…) (5) Deckungszusage Der (…)-Rechtsschutz bestätigt den Umfang des für den gemeldeten Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Wenn der Versicherte schon vor der Rechtsschutzbestätigung Maß nahmen ergreift, die Kosten auslösen, trägt der Versicherer solche Kosten nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfangs. § 17 Deckungsablehnung wegen ungenügender Erfolgsaussicht (1) Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen; dies gilt nicht bei den Fällen des § 2 Nr. 3 (Verteidigungs-Rechtsschutz) in den Tatsacheninstanzen. (2) Die Ablehnung ist dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Gleichzeitig ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgutachterverfahren ein leiten kann, dessen Kosten der Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Versicherte seinen Rechtsanwalt, eine begründete Stellungnahme darüber ab zu geben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. (3) Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. (4) Will der Versicherer sich darauf berufen, dass diese Entscheidung nicht bindend sei, muss er dies gegenüber dem Versicherten innerhalb eines Monats begründen. Mit verbindlicher Bestellung vom 23. Januar 2012, die das Autohaus K. am 27. Januar 2012 angenommen hat, erwarb der Kläger ein mit einem Dieselmotor (Euronorm 5) ausgestattetes Fahrzeug der Marke B., Typ X 1 (…) als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von (…) EUR (Bestellbestätigung vgl. Anlage K 4). Das Fahrzeug, das die Fahrzeugidentifikationsnummer (…) erhalten hatte und nach Klägervortrag mit einem Motor des Typs N 47 versehen ist, wurde dem Kläger im März 2012 mit einem Kilometerstand von 0 übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 9. April 2020 (Anlage K 1) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er gegen die B. AG Schadensersatzansprüche wegen der Manipulation der Abgasteuerung des Fahrzeugs geltend machen wolle, und bat um Deckungszusage für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen in erster Instanz. Die Beklagte gab dem Vorgang die Schadennummer (…) und lehnte die beantragte Deckungszusage mit Schreiben vom 10. Juni 2020 (Anlage K 2) ab. Das begehrte rechtliche Vorgehen biete keine Aussicht auf Erfolg. Zugleich wies sie den Kläger auf die Möglichkeit eines Stichentscheids hin, wobei sie Ausführungen über die Anforderungen eines wirksamen Stichentscheids machte. Hierauf verfasste die K. (…) Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein Schreiben vom 17. Juli 2020 (Anlage K 3), das diese als „Stichentscheid“ bezeichnete. Dort heißt es auszugsweise: „(…) In obiger Angelegenheit beruft sich die (…) GmbH als Rechtsschutzversicherung des o.g. Versicherungsnehmers undefined (…) darauf, dass ein außergerichtliches und Vorgehen in I. Instanz gegen keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweise. (…) Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des o.g. Versicherungsnehmers undefined Schulz gegen hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. (…)“ Das Schreiben endet ohne handschriftliche Unterschrift mit dem gedruckten Text: „undefined undefined für K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ Die Beklagte lehnte den Stichentscheid mit Schreiben vom 20. November 2020 (Anlage B 1) als nicht bindend ab. Der Kläger trägt ua vor, ihm stehe ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die B. AG zu. Diese habe das streitgegenständliche Fahrzeug, das eine Gesamtlaufleistung von 500.000 km erreiche, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die den Schadstoffausstoß in Prüfsituationen unerlaubt verringere und unter Realbedingungen erheblich mehr Schadstoffe emittiere. Hierüber sei der Kläger getäuscht worden. Das Fahrzeug verfüge daneben über ein so genanntes „Thermofenster“. Dieses bewirke, dass die Abgasreinigung im Temperaturbereich zwischen 20° C und 30° C (ggf. mit einem geringen „Sicherheitspuffer“ von einigen Grad nach oben und unten), der für den NEFZ-Zyklus vorgeschrieben sei, zu 100 % arbeite. Bei niedrigeren und höheren Temperaturen fahre die Abgasreinigung herunter und schalte sich irgendwann sogar gänzlich ab. Entsprechendes gelte für eine Motordrehzahl ab 3.300 Umdrehungen pro Minute. Das ergebe sich aus Studien der Deutschen Umwelthilfe (DUH) (Anlage K C 2), der Technischen Universität Graz (Anlage K C 1) und des Kraftfahrtbundesamts (KBA) (Anlage K C 3). In diesen Studien seien mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbare Fahrzeuge untersucht worden. Zum Beweis hat der Kläger Sachverständigengutachten angeboten. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. (…) im Zusammenhang mit der Schadennummer (…) verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die B. AG aus dem Kauf eines (…) X1 (FIN …) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer (…) gefertigten Stichentscheids der K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 17.07.2020 in Höhe von Euro 973,66 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, das Schreiben vom 17. Juli 2020 erfülle nicht die an einen wirksamen Stichentscheid zu stellenden Anforderungen und sei daher nicht bindend. Im Übrigen habe das beabsichtigte Vorgehen keine Erfolgsaussicht. Es werde bestritten, sowohl bestritten, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Typs N 47 verbaut sei, als auch, dass in der Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert sei. Es liege weder ein verpflichtender Rückruf noch eine freiwillige Servicemaßnahme vor. Das Kraftfahrbundesamt habe bestätigt, dass es bei seinen Überprüfungen des Motortyps N 47 keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt habe. Die Abweichung der NOx-Messwerte im Normalbetrieb von denen auf dem Prüfstand komme keine Indizwirkung zu. Allein das Vorhandensein eines Thermofensters und eines OBD-Systems begründe keinen deliktischen Anspruch. Außerdem habe das Fahrzeug eine Laufleistung von allenfalls 250.000 bis 300.000 km habe. Hilfsweise stellt die Beklagte darauf ab, die Deckungsprüfung umfasse stets nur das jeweilige Stadium, so dass kein Deckungsschutz für eine beabsichtigte außergerichtliche Interessenwahrnehmung und zugleich für das gerichtliche Vorgehen bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen seiner Angaben wird Bezug genommen auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 (Bl. 244 ff.). Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet (Bl. 247).