Urteil
7 O 265/18
LG Stuttgart 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird.(Rn.60)
2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EG) 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind, vorhanden sind. Hierfür obliegt dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.(Rn.63)
3. Der eingetretene Schaden liegt bereits in dem Abschluss des Vertrages, der jedenfalls zu den damaligen Bedingungen von dem Käufer so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre. (Rn.74)
4. Das Verhalten der Herstellerin war sittenwidrig. (Rn.88)
Tenor
1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 53.889,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des ... 3.0 TDI, FIN ... .
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in das Fahrzeug ... 3.0 TDI, FIN ... resultieren.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziff. 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 15 % und die Beklagte Ziff. 1 85 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziff. 1 85 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
7. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte Ziff. 1 ist das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Ziff. 1 Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird.(Rn.60) 2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a VO (EG) 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind, vorhanden sind. Hierfür obliegt dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast.(Rn.63) 3. Der eingetretene Schaden liegt bereits in dem Abschluss des Vertrages, der jedenfalls zu den damaligen Bedingungen von dem Käufer so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre. (Rn.74) 4. Das Verhalten der Herstellerin war sittenwidrig. (Rn.88) 1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 53.889,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des ... 3.0 TDI, FIN ... . 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in das Fahrzeug ... 3.0 TDI, FIN ... resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziff. 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 15 % und die Beklagte Ziff. 1 85 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt der Kläger 15 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziff. 1 85 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. 7. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte Ziff. 1 ist das Urteil im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Ziff. 1 Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 2 unzulässig, im übrigen zulässig (I.), und sowohl gegen die Beklagte Ziff. 2 (dazu II.) als auch gegen die Beklagte Ziff. 1 (III.) überwiegend aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist im Klageantrag Ziff. 2 unzulässig (dazu 2.). Der für den Fall des Unterliegens hilfsweise gestellte Klageantrag Ziff. 2 sowie die weiteren Klageanträge sind zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart im Hinblick auf die Beklagte Ziff. 2 folgt aus § 32 ZPO, bezüglich der Beklagten Ziff. 1 aus §§ 12, 17 ZPO. 2. Der Feststellungsantrag in Klageantrag Ziff. 2 ist unzulässig, der hierfür hilfsweise gestellte Klageantrag ist zulässig. a) Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (BGH, 10.1.1983 - VIII ZR 231/81). Der Klageantrag Ziff. 2 war gemessen an diesen Grundsätzen unbestimmt, weil er offenließ, aufgrund welcher konkreten „Manipulation“ eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll und war aus diesen Gründen als unzulässig abzuweisen (vgl. nur OLG München, 12.6.2018 - 8 U 3169/17). b) Infolge der eingetretenen innerprozessualen Bedingung war folglich über den Hilfsantrag zu entscheiden. Der hilfsweise gestellte Klageantrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine weitere Konkretisierung würde die Anforderungen an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO überspannen und ist auch nicht erforderlich. Das zum Ersatz verpflichtende Ereignis (Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug) wurde im Hilfsantrag hinreichend genau bezeichnet. c) Für den hilfsweise gestellten Klageantrag Ziff. 2 besteht das nötige Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, da weitere - derzeit noch nicht bezifferbare - Schäden des Klägers nicht auszuschließen sind. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger z.B. mit Kraftfahrzeugsteuernachforderungen konfrontiert wird (vgl. z.B. LG Siegen, 14.11.2017 - 1 O 118/17). 3. Für den Klageantrag Ziff. 3 bezüglich der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten Ziff. 1 mit der Rücknahme des Fahrzeugs besteht das Feststellungsinteresse angesichts der mit der Feststellung verbundenen Vereinfachung und Beschleunigung des Zugriffs in der Zwangsvollstreckung (vgl. § 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO). II. Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 ist im hilfsweise gestellten Klageantrag Ziff. 2 begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ziff. 2 einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB (dazu 1.) und gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB (dazu 2.), weshalb die Beklagte Ziff. 2 dem Kläger zum Ersatz sämtlicher Schäden, die durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entstehen, i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ziff. 2 einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB (vgl. auch LG Stuttgart, 14.08.2018 - 23 O 80/18, LG Stuttgart,16.11.2017 - 19 O 34/17, LG Stuttgart, 05.04.2018 - 7 O 28/17 jeweils zum „VW-Abgasskandal“). Das Fahrzeug verfügt über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 (dazu a). Der Kläger hat deshalb einen Schaden erlitten (b), welcher durch ein Verhalten der Beklagten entstanden (c) und welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist (d). Die Beklagte Ziff. 2 hat dabei vorsätzlich gehandelt (e). Aufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz (f). a) Die Beklagte Ziff. 2 hat das vom Kläger erworbene Fahrzeug gebaut und eine EG-Typengenehmigung beantragt, die formal erteilt wurde, obwohl das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfügt, die der Zulassung entgegenstand. 1) Nach Art. 4 Abs. 1 EG-VO 715/2007 weist der Hersteller nach, dass alle von ihm verkaufen, zugelassenen oder in der Gemeinschaft im Betrieb genommenen Neufahrzeug über eine Typengenehmigung gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen verfügen. Nach Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 rüstet der Hersteller das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die diese Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 definiert eine Abschalteinrichtung als ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlass, oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über eine solche Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007. (1) Anzumerken ist zunächst, auch wenn dies unerheblich ist, dass selbst die Untersuchungskommission des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), auf dessen Bericht sich die Beklagte Ziff. 2 mehrfach stützt, bezüglich des Vorhandenseins eines Thermofensters zu folgendem Ergebnis kommt: „Alle Hersteller nutzen aber Abschalteinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007“ (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, Stand April 2016, S. 119 unter C. II. 4.). (2) Unstreitig verfügt das streitgegenständliche Fahrzeuge - wie offenbar eine Vielzahl der Motoren diverser Hersteller, und zwar unabhängig davon, ob sie von einem Rückruf des KBA betroffen sind - über ein sog. Thermofenster. So sind im streitgegenständlichen Fahrzeug zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) vorhanden. Zum einen kommt ein SCR-Katalysator, der mit Ad-Blue betrieben wird, zum Einsatz, zum anderen die sog. Abgasrückführung. Die Abgasrückführung wird dabei bei kühleren Temperaturen - unstreitig - zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von 5 Grad Celsius erfolgt („Thermofenster“). Ob - wie der Kläger behauptet - eine Reduktion der Abgasrückführung schon ab einer Außentemperatur von (unter) 17 Grad Celsius und bei über 30 Grad Celsius erfolgt, was auch der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vortrag der Beklagten Ziff. 2 nahelegt, kann letztendlich dahinstehen. Anzumerken ist lediglich, dass die Beklagte Ziff. 2 diesen konkreten Sachvortrag des Klägers auch gar nicht hinreichend im Abrede stellt. Der Vortrag der Beklagten Ziff. 2 ist so zu verstehen, dass eine „signifikante“ Reduktion der Abgasrückführung zwar erst bei einer Außentemperatur von 5 Grad Celsius erfolgt, was im Umkehrschluss aber auch bedeutet, dass bereits bei höheren Außentemperaturen die Abgasrückführung, wenn auch möglicherweise nicht „signifikant“, reduziert wird. Was unter einer „signifikanten“ Reduktion zu verstehen ist, bleibt zwar unklar, bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung. (3) Das im Schriftsatz der Beklagten Ziff. 2 vom 18.12.2018 (Bl. 383 ff. d.A.) nicht nachgelassene neue Tatsachenvorbringen hinsichtlich des Thermofensters bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. dazu ausführlich unten unter V.). Aber selbst unter Berücksichtigung des dortigen Sachvortrags - und selbst wenn man diesen als wahr unterstellt - rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Sofern die Abgasrückführung - wie im Schriftsatz der Beklagten Ziff. 2 vom 18.12.2018 (Bl. 383 ff. d.A.) vorgetragen - bei einer Außentemperatur zwischen 20 und 5 Grad Celsius auf bis zu 96 % und zwischen 5 Grad und minus 10 Grad Celsius auf 82 % reduziert wird, stellt dies eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 dar, da gerade das Abgasrückführungssystem bzw. eine Software die Außentemperatur erkennt und die Funktion des Emissionskontrollsystems verändert - unabhängig davon in welchem Maß - oder sogar deaktiviert, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems infolge der Reduktion der Abgasrückführung unter normalen Bedingungen des Fahrzeugbetriebs verringert wird. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems wird eben durch das entsprechende System an die Fahr- und Umweltbedingungen, die bei normalen Fahrbetrieb herrschen, angepasst. Unerheblich ist dabei, in welchem Maß eine Verringerung der Abgasrückführung erfolgt, da Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 eine solche Differenzierung nicht erlaubt und schlicht jede Veränderung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems als Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist (vgl. auch Prof. Dr. Martin Führ, Gutachterliche Stellungnahme für den Deutschen Bundestag - 5. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode; derselbe in NVwZ 2017, 265; ferner auch die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags „Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen“, Az: WD 7 - 3000 - 031/16, S. 18). 2) Eine Abschalteinrichtung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen (Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO 715/2007). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar wird im Abschlussbericht der Untersuchungskommission des BMVI ausgeführt, dass „unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein“. (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, Stand April 2016, S. 123 unter D. I. 2.). Eine solche Auslegung der gesetzlichen Vorgaben hat jedoch keine rechtliche Grundlage (so überzeugend und mit erheblicher Kritik am Abschlussbericht der Untersuchungskommission des BMVI: Klinger, Rechtsgutachten zum Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der DurchführungsVerordnung 692/2008, der Richtlinie 2007/46/EG und der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), erstellt zum Beweisbeschluss SV-4 des 5. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, 29. September 2016, dort S. 24). Im Einzelnen: (1) Die EG-VO 715/2007 wurde ausweislich von Erwägungsgrund 1 erlassen, um die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen zu harmonisieren. Ziel ist die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus auf europäischer Ebene. Zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte war nach Auffassung des EU-Gesetzgebers insbesondere eine erhebliche Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erforderlich. Das Senken der Emissionen von Kraftfahrzeugen ist Teil einer Gesamtstrategie. Um die Ziele der EU für die Luftqualität zu erreichen, sind nach seiner Einschätzung fortwährende Bemühungen zur Senkung von Kraftfahrzeugemissionen erforderlich, weshalb die Industrie klare Informationen über die künftigen Emissionsgrenzwerte erhalten soll. (2) Wie alle Ausnahmeregelungen ist auch die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EG-VO 715/2007 sehr eng auszulegen. Wer als Fahrzeughersteller von dem Verbot abweichen will, muss dies besonders rechtfertigen. Eine Notwendigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich die Abschalteinrichtung durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermeiden lässt. Der Verordnungsgeber ist bei dem Begriff der „Notwendigkeit“ i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO 715/2007 bewusst über die entsprechende Regelung in Ziffer 2.1.6 Satz 2 der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Emissionsgrundverordnung geltenden Fassung der UN/ECE-Regelung Nr. 83 hinausgegangen, in der zum Verneinen einer verbotenen Abschalteinrichtung bereits als ausreichend angesehen wurde, wenn „die Notwendigkeit der Nutzung der Einrichtung mit dem Schutz des Motors vor Beschädigungen oder Unfällen und der Betriebssicherheit des Fahrzeugs begründet wird“. Im Vergleich zu diesem allein auf eine vorgenommene Begründung abstellenden Wortlaut der Regelung Nr. 83 hat der Verordnungsgeber bei der Emissionsgrundverordnung mit dem Begriff der „Notwendigkeit“ einen strengeren, objektivierbaren Maßstab gewählt (so auch die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags „Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen“, Az: WD 7 - 3000 - 031/16, S. 13). (3) Es ist demnach nicht schon ausreichend, dass überhaupt individuell technische Situationen auftreten, in denen die Abschalteinrichtung zum Motorschutz oder zum sicheren Betrieb erforderlich ist, sondern darüber hinaus wäre unter Einbeziehung der zu dieser technischen Situation führenden Gründe erforderlich, dass auch diese notwendigerweise vorliegen, also generell unvermeidbar sind (diese Auslegung befürwortend auch die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags „Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen“, Az: WD 7 - 3000 - 031/16, S. 14 f.). (4) Unzweifelhaft nicht notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG-VO 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorschutzgesichtspunkten ununterbrochen arbeitet und damit den Zielsetzungen der Verordnung hinsichtlich einer eindämmenden Kontrolle der Emissionswerte im Straßenbetrieb und einem grundsätzlichen Verbot von Abschalteinrichtungen komplett zuwider läuft. Dem entsprechend sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das Eingreifen einer Abschalteinrichtung grundsätzlich nicht auf die Privilegierung von Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 lit. a) EG-VO 715/2007 gestützt werden kann, wenn sie unter Bedingungen eingreift, die zu den üblichen, alltäglichen Nutzungsbedingungen eines betreffenden Kraftfahrzeugs im Sinne eines Normalgebrauchs zu zählen sind. Eine Privilegierung einer Abschalteinrichtung aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 lit. a) EG-VO 715/2007 kommt zudem dann grundsätzlich nicht in Betracht, wenn aufgrund andersartiger Konstruktion oder durch den Einsatz zusätzlicher Bauteile das Abschalten des Emissionskontrollsystems unter Motorschutzgesichtspunkten entbehrlich würde. Für eine solche technische Entbehrlichkeit einer Abschalteinrichtung ließe sich in praxi etwa anführen, wenn nach dem Stand der Technik Konstruktionen bekannt und möglich sind, die das Abschalten des Emissionskontrollsystems entbehrlich machen, wofür namentlich sprechen kann, dass vergleichbare Motoren anderer Hersteller ohne entsprechend agierende Abschalteinrichtung auskommen, ohne dass der Motor Schaden nimmt. Auch die Möglichkeit des Einsatzes anderer oder weiterer technischer Varianten von Emissionskontrollsystemen spräche dafür, bei Verzicht auf dieselben seitens des Herstellers mangels Notwendigkeit keine Privilegierung aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 lit. a) EG-VO 715/2007 greifen zu lassen (vgl. die überzeugende Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags „Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen“, Az: WD 7 - 3000 - 031/16, S. 15 f). (5) Die auf den Schutz des Motors abzielende Privilegierung nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 lit. a) EG-VO 715/2007 bietet deshalb grundsätzlich keine taugliche Rechtsgrundlage dafür, eine Abschalteinrichtung regelmäßig auch bei solchen Betriebsbedingungen, die bei normalem, bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Personenkraftwagens typischerweise eintreten, legal greifen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für den Betrieb bei niedrigen Umgebungstemperaturen. Neben Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 sind auch die im Typzulassungs-Regelwerk enthaltenen Spezialvorschriften zu beachten. Für Dieselfahrzeuge legt Art. 3 Nr. 9 DurchführungsVerordnung fest, innerhalb welches Zeitraums bei einem Kaltstart des Motors die volle Funktionsfähigkeit gewährleistet sein muss. Danach haben die Hersteller der Genehmigungsbehörde zu belegen, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei - 7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht. Die Genehmigungsbehörde darf in diesem Zusammenhang deshalb keine Typgenehmigung erteilen, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht. Mit dieser Nachweispflicht hat der Verordnungsgeber für Fahrzeuge klargestellt, dass es für ein daneben bestehendes Thermofenster bei niedrigen Temperaturen keine Rechtfertigung geben kann. Hersteller, die gleichwohl die Funktionsweise der Abgasbehandlung herabsetzen, verstoßen gegen die Vorgaben der Durchführungs-Verordnung (so auch überzeugend die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags „Abschalteinrichtungen in Personenkraftwagen“, Az: WD 7 - 3000 - 031/16, S. 18 und Prof. Dr. Martin Führ, Gutachterliche Stellungnahme für den Deutschen Bundestag - 5. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode, S. 3 dort Ziff. 7). 3) Gemessen daran, ist die streitgegenständliche Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 unzulässig. Die Beklagte Ziff. 2 behauptet zwar, das streitgegenständliche Thermofenster bzw. das sog. Ausrampen sei zum Bauteilschutz notwendig. Begründet wird dies mit einer sog. Versottungsgefahr. Damit kann die Beklagte Ziff. 2 aus den oben genannten Gründen nicht gehört werden. Die Beklagte Ziff. 2 trägt im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast schon nicht vor, dass die Versottungsgefahr durch andere technische Maßnahmen - unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich deutlich teurer wären - verhindert werden könnte, weshalb - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst war, da bereits der Vortrag der Beklagten den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG (VO) nicht eingreifen lässt. Ferner wird das System der Abgasrückführung - wie die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede stellen - bereits bei höheren Außentemperaturen als 5 Grad Celsius zurückgefahren. Bei einer Jahresdurchschnittstemperatur z.B. in Stuttgart von 10 Grad Celsius oder beispielsweise in den in der EU liegenden Städten Helsinki von 4,8 Grad Celsius und in Tallin von 4,5 Grad Celsius handelt es sich bei der Maßnahme (sog. Ausrampen) nahezu um einen Dauerbetrieb. Dass eine solche Abschalteinrichtung für den EU-Gesetzgeber erkennbar nicht als legal gelten sollte, liegt auf der Hand. Die Beklagte Ziff. 2 hat gerade nicht dargelegt, dass es sich um eine bloße „Ausnahme“ handelt, die zwingend notwendig ist, den Motor vor (erheblichen) Beschädigungen zu schützen und andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik nicht vorhanden sind. Vielmehr hat die Beklagte Ziff. 2 - wie wohl auch andere Automobilhersteller - das Regel-Ausnahmeverhältnis des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2008 (bewusst) ins Gegenteil verkehrt. Das Gericht möchte dabei auch gar nicht in Abrede stellen, dass ggf. eine solche Versottungsgefahr - wie von der Beklagten Ziff. 2 behauptet - bestehen mag. Allerdings rechtfertigt diese noch nicht den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO 715/2007, da eben schon nicht dargelegt ist, dass diese Versottungsgefahr technisch nicht durch andere Maßnahmen, die ggf. teurer wäre, verhindert werden könnte, ohne dass hierzu eine Reduzierung der Abgasrückführung erforderlich wäre. 4) Das im Schriftsatz der Beklagten Ziff. 2 vom 18.12.2018 nicht nachgelassene neue Tatsachenvorbringen hinsichtlich des Thermofensters bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. dazu ausführlich unten unter V.). Aber selbst unter Berücksichtigung des dortigen Sachvortrags - und selbst wenn man dieses als wahr unterstellt - rechtfertigt dies aus den gezeigten Gründen keine andere rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO Nr. 715/2007. Das Gericht sieht sich hierzu lediglich zu folgenden (wiederholenden) Klarstellungen veranlasst: Selbst wenn die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur zwischen 20 und 5 Grad Celsius auf bis zu 96 % und zwischen 5 Grad und minus 10 Grad Celsius auf 82 % reduziert wird, weil andernfalls eine sog. Versottung eintrete, führt dies nicht zur Zulässigkeit der Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr. 715/2007. Wie oben dargelegt, bietet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO 715/2007 unter Hinweis auf Art. 3 Nr. 9 DurchführungsVerordnung gerade keine Rechtfertigung für ein darüberhinaus gehendes Thermofenster, das nahezu ununterbrochen arbeitet. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 differenziert insoweit auch nicht nach dem Grad der Reduzierung der Abgasrückführung, sondern verbietet eine Abschalteinrichtung - mit Ausnahme der in Art. 5 Abs. 2 EG (VO) genannten Tatbestände - schlechthin. Selbst wenn also - wie die Beklagte Ziff. 2 selbst vorträgt - bei Außentemperaturen von unter 20 Grad Celsius (!) bereits die Abgasrückführung - wenn auch in geringerem Maße - reduziert wird, stellt dies bei den in der EU vorherrschenden Jahresdurchschnittstemperaturen nahezu einen durchgängigen Regelbetrieb dar, den der EU-Gesetzgeber zweifellos - auch nicht zum Zwecke des Motorschutzes - als legal greifen lassen wollte. Ferner weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 sehr eng auszulegen ist. Die Automobilhersteller können sich daher - aus den geschilderten Gründen - allenfalls dann auf den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG (VO) (Motorschutz) berufen, wenn andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik, und zwar unabhängig davon ob diese wirtschaftlich deutlich teurer wären, nicht vorhanden sind. Dies hat die Beklagte - auch nicht im Rahmen des nicht nachgelassenen Sachvortrags zum Thermofenster im Schriftsatz vom 18.12.2018 - trotz ihrer sekundären Darlegungslast schon nicht behauptet. Unbeachtlich ist naturgemäß der Einwand der Beklagten Ziff. 2 auch andere Automobilhersteller würden ein solches Thermofenster nutzen. Dies führt allein dazu, dass offenkundig auch andere Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verwenden. Dass sich die Beklagte Ziff. 2 auf etwaiges ebenfalls unzulässiges Verhalten anderer Hersteller nicht berufen kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen trägt die Beklagte Ziff. 2 sogar selbst vor, dass lediglich "die meisten Dieselfahrzeuge" über ein sog. Thermofenster verfügen, was im Umkehrschluss wiederum bedeutet, dass es offenbar auch (technisch) möglich ist, auf ein solches Thermofenster und die Reduzierung der Abgasrückführung zu verzichten, ohne dass der Motor hiervon Schaden nimmt. 5) Unerheblich ist schließlich auch, ob das KBA und das BMVI, worauf sich die Beklagte Ziff. 2 mehrfach stützt, die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen durch sogenannte Thermofenster (zum Teil) bejahen. Dies bindet die Parteien im hiesigen Rechtstreit nicht. Ferner sind die dazu im Untersuchungsbericht Volkswagen zur Rechtfertigung dieser Praxis durch das Bundesministerium herangezogenen und von der Beklagten Ziff. 2 zitierten Argumente aus den oben genannten Gründen nicht nachvollziehbar. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass das Ergebnis der Untersuchungskommission allein politisch motiviert war (so mit (noch) deutlicheren Worten und schärferer Kritik: Klinger, Rechtsgutachten zum Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der Durchführungsverordnung 692/2008, der Richtlinie 2007/46/EG und der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE), erstellt zum Beweisbeschluss SV-4 des 5. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, 29. September 2016, dort S. 29). b) Der Kläger hat durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten (vgl. nur LG Stuttgart, 21.08.2018 - 23 O 92/18; LG Bochum, 29.12.2017 - I-6 O 96/17, LG Köln, 18.07.2017 - 22 O 59/17, LG Würzburg, 23.02.2018 - 71 O 862/16, LG Stuttgart 05.04.2018 - 7 O 28/17). 1) Der eingetretene Schaden im Verhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 2 als Nicht-Vertragspartnerin liegt bereits in dem Abschluss des Vertrages, der jedenfalls zu den damaligen Bedingungen von dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre (so im Ergebnis auch LG Stuttgart, 26.09.2018 - 23 O 95/18, LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Paderborn, 07.04.2017 - 2 O 118/16, LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16; LG Bochum, 13.07.2017 - 8 O 366/16 jeweils zum „VW-Abgasskandal“). 2) Ein Schaden aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung ist grundsätzlich im Rahmen der Differenzhypothese zu ermitteln, das heißt durch ein Gegenüberstellen der jetzigen Vermögenslage des Geschädigten und derjenige, die ohne eine Schädigung bestehen würde. Es kann jedoch ein Schaden auch dann vorliegen, wenn eigentlich eine objektive Werthaltigkeit der vertraglichen Gegenleistung vorliegt. Die Differenzhypothese muss nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Der Schadensersatz dient aber dazu, den konkreten subjektiven Vermögensnachteil des Geschädigten auszugleichen. Insoweit genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene eine Entscheidung zu Lasten seines Vermögens trifft. Dabei ist auch eine subjektbezogene Betrachtung heranzuziehen. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es im Ergebnis darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt oder nicht bzw. ob hier nachfolgend ein Ausgleich erfolgt. Ein Schaden kann deshalb auch darin gesehen werden, dass jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist (BGH NJW-RR 2005, 611, 612). Es ist daher anerkannt, dass der Schaden auch darin liegen kann, dass ein - wäre eine Täuschung nicht erfolgt - ungewollter Vertrag abgeschlossen wird. 3) Hier hat der Kläger ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und welches er, wenn er die tatsächlichen Hintergründe gekannt hätte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so nicht erworben hätte. Der diesbezügliche Vermögensschaden des Klägers liegt darin, dass er in Unkenntnis des nicht gesetzeskonformen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit den sich daraus ergebenden Folgen - u.a. Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts - den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass dann, wenn der Kläger die Hintergründe gekannt hätte, als verständiger Kunde kein Fahrzeug mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung und mit einem entsprechenden kaufrechtlichen Sachmangel erworben hätte. Wenn ihm vor dem Verkauf bekannt gewesen oder er von der Beklagten Ziff. 2 allgemein darauf hingewiesen worden wäre, dass allein mit der vorgenommenen Manipulation die diesbezügliche Typengenehmigung erlangt werden konnte und tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters vorliegt, weshalb der Emissionsausstoß während nahezu des gesamten Jahreszeitraums (jedenfalls unstreitig ab 5 Grad Celsius Außentemperatur) deutlich höher ist als angegeben und dies - wie gezeigt - rechtlich unzulässig ist, hätte der Kläger von einem Kaufvertrag Abstand genommen. 4) Der Kläger hat also aufgrund des hier abgeschlossenen Kaufvertrages nicht das bekommen, was ihm aufgrund des Kaufvertrages an sich zugestanden hätte, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen vollständig entsprechendes Fahrzeug. Die Schädigung besteht zudem darin, dass durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung das tatsächlich von dem Kläger erworbene und ihm übergebene Fahrzeug nach den kaufrechtlichen Regelungen ursprünglich mangelhaft war (dazu ausführlich unten unter III.). Da jedoch ein Käufer stillschweigend davon ausgeht, dass ein erworbenes Fahrzeug mangelfrei ist und den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben entspricht, war die diesbezügliche Vorstellung bei dem Kläger falsch, da die Typengenehmigung durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hätte erteilt werden dürfen und die gesetzlich vorgegebenen Werte nur bei ganz bestimmten Umweltbedingungen erreicht werden, die Grenzwerte im normalen Fahrbetrieb bei üblichen Umweltbedingungen (durchschnittliche Außentemperaturen) hingegen um ein Vielfaches überschritten werden, so dass im Ergebnis der Kläger mit dem Erwerb und der Übergabe eines solchen Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises einen Schaden erlitten hat. c) Der Kläger hat diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten Ziff. 2 erlitten. Erforderlich ist insoweit ein adäquat kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm (BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06 -, Rn. 15, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 45 ff.). Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. So liegt der Fall hier. 1) Die Beklagte Ziff. 2 hat den Kläger konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, während sie tatsächlich - infolge des unzulässigen Einbaus einer Abschalteinrichtung - erschlichen wurde. 2) Insoweit hat die Beklagte Ziff. 2 konkludent darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten. Jedoch hatte die Beklagte Ziff. 2 unter anderem auch das Fahrzeug des Klägers mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, ohne hierüber aufzuklären. Die Täuschung der Beklagten Ziff. 2 gegenüber allen (potenziellen) Käufern derartiger Fahrzeuge durch konkludentes Handeln liegt darin, dass ein Neuwagenkäufer grundsätzlich davon ausgehen kann, dass das erworbene Fahrzeug vollständig mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkung und ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, wobei diese Vorstellungen in der Regel für den Kaufentschluss des jeweiligen Käufers wie auch des Klägers maßgeblich sind. Diese Vorstellungen eines Käufers wie dem Kläger war hier aufgrund der von der Beklagten vorgenommenen Manipulation in Form des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der diesbezüglichen Täuschung falsch, da eine Typengenehmigung nach Art. 4 Abs. 1 EG-VO 715/2007 bei Offenlegung des Thermofensters durch die Beklagte Ziff. 2 gegenüber der Genehmigungsbehörde (KBA) nicht hätte erteilt werden dürfen. Diese Täuschung und die vorgenommene Manipulation der Beklagten Ziff. 2 war auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers (s.o.). d) Das Verhalten der Beklagten Ziff. 2 war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, BGB [2014], § 826, Rn. 31). 1) Gemessen daran ist das Verhalten der Beklagten Ziff. 2 als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beweggründe der Beklagten Ziff. 2 zur Vornahme der Manipulationen am Motor bzw. der Systeme der Abgassteuerung und Reinigung und der entsprechenden Täuschungen darüber waren entweder die Erzielung eines höheren Gewinns durch die Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten oder aber die Unfähigkeit der Entwickler der Motoren, zu marktgerechten Preisen einen Motor zu entwickeln, der über keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügt. Die Beklagte Ziff. 2 nutzte bei ihrer Täuschung aus, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und dementsprechend die gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen erfüllt. 2) Insoweit ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ziff. 2 in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand zentrale Zulassungsvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden konkludent getäuscht hat. Sie hat dabei nicht nur die Vorschriften des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 außer Acht gelassen, sondern mit der vorgenommenen Manipulation durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für alle davon betroffenen Fahrzeuge zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen. Es lag also eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden einerseits und der Verbraucher andererseits vor, um die entsprechende Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten und diese dann so in Verkehr bringen zu können, um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen zu können. 3) Dabei ist die Beklagte Ziff. 2 bewusst verschleiernd und durch einen offensichtlich nur begrenzt einbezogenen Personenkreis vorgegangen, um diese Manipulation geheim zu halten, zumal diese Manipulation auch nur äußerst schwer zu entdecken war und so im normalen Verkehr mangels erkennbarer Auswirkungen eigentlich nicht aufgefallen wäre. 4) Die Täuschung diente, andere Motive sind jedenfalls nicht ersichtlich, allein dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer rechtlich und technisch einwandfreien, aber teurere Lösung der Abgasreinigung formal die Voraussetzungen für die Typgenehmigung zu erfüllen und mit Hilfe diese Manipulation umweltfreundliche Prüfvermerke veröffentlichen zu können, um dadurch entsprechende Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung und Benachteiligung von Behörden einerseits und Kunden andererseits gibt dem Handeln der Beklagten Ziff. 2 ein Gepräge der Sittenwidrigkeit. Ein solches zumindest auch die Verbraucher konkludent täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und verwerflich, da die Beklagte Ziff. 2 eben nicht nur die Aufsichts- und Prüfbehörden getäuscht, sondern durch ihr täuschendes Verhalten bei dem weiteren Inverkehrbringen der Fahrzeuge auch die Ahnungslosigkeit der unzähligen Verbraucher bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt hat (vgl. LG Würzburg, 23.02.2018 - 71 O 862/16 zum "VW-Abgasskandal"). e) Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte Ziff. 2 sind zu bejahen. Die Beklagte Ziff. 2 hat den Kläger vorsätzlich geschädigt. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten, deren Wissen als zugestanden anzusehen ist, zurechnen lassen. 1) Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass der Vorstand oder jedenfalls Teile des Vorstands der Beklagten Ziff. 2 Kenntnis von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu gesetzwidrigen EG-Bescheinigungen geführt hat, gehabt haben. 2) Dieser Vortrag ist auch naheliegend. Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen (sog. Compliance). In diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand im Hinblick auf alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch entsprechende Kontrollmaßnahmen gewährleistet ist. Insoweit ist es mehr als naheliegend, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstandes der Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung zur Erreichung der EG-Typengenehmigung sowie das Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeuges bekannt gewesen sind. Dies auch deshalb, weil die Abgasrückführung einer ganzen Motorenreihe für eine Vielzahl von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Entwicklungsaufwandes in technischer und finanzieller Hinsicht eine wesentliche vom Vorstand zu treffende Entscheidung darstellt und die Verwendung einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung sämtliche in der EU zuzulassenden Fahrzeuge betrifft. Zu all diesen internen Vorgängen kann der Kläger als Käufer eines manipulierten Fahrzeugs naturgemäß nicht substantiiert vortragen, so dass die Beklagte Ziff. 2 eine sekundäre Darlegungslast dahingehend trifft, zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Eine sekundäre Darlegungslast besteht dann, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97). 3) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Kläger kann nicht - wie oben ausgeführt - näher dazu vortragen, in welcher Organisationseinheit der Beklagten Ziff. 2 die unzulässige Abschalteinrichtung entwickelt, verwendet, verbaut worden ist, wer die Entscheidung dazu getroffen und wie die Entscheidung wann und an wen kommuniziert worden ist. Ein konkreterer Vortrag bezüglich einzelner Personen, der hier sogar weit überobligatorisch vom Kläger erfolgte, war nicht erforderlich. Insofern greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Dagegen ist die Beklagte Ziff. 2 allein aus Compliance-Gesichtspunkten dazu verpflichtet, entsprechende Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Dem entsprechend lässt auch die Beklagte Ziff. 2 nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers den Sachverhalt intern aufklären. Mit Blick darauf, dass diese interne Ermittlungsmaßnahme bereits seit ca. 3 Jahren andauert, ist es der Beklagten Ziff. 2 ohne weiteres zumutbar ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse mitzuteilen. Indem sie ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Verschluss hält, verstößt die Beklagte Ziff. 2 gegen ihre sekundäre Darlegungslast, so dass das Gericht davon ausgeht, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, was auch mehr als naheliegend ist (ebenso: LG Köln, 18.07.2017 - 22 O 59/17; LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16, vgl. auch LG Stuttgart, 05.04.2018 - 7 O 28/17, LG Stuttgart, 30.10.2018 - 23 O 108/18 jeweils zum "VW-Abgasskandal"). 4) Durch das bewusste Inverkehrbringen der gesetzwidrig ausgestatteten Fahrzeuge ist auch von einem entsprechenden Schädigungsvorsatz auszugehen. Der Vorstand der Beklagten Ziff. 2 hat eine Schädigung der Vermögensinteressen der Käufer zumindest billigend in Kauf genommen. Bei dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung kam es der Beklagten Ziff. 2 bzw. ihrem Vorstand darauf an, Umsatz und Gewinn zu steigern. Andere Gründe sind schlicht nicht ersichtlich. Dabei haben sie es in Kauf genommen, ihren Kunden über das Vertriebsnetz von Vertragshändlern nicht-gesetzeskonforme Fahrzeuge zu verkaufen und auf diese Weise ihren Kunden wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. f) Gemäß §§ 826, 249 BGB kann der Kläger von der Beklagten Ziff. 2 Schadensersatz für die daraus entstehenden Schäden verlangen, deren Feststellung der Kläger mit seinem Klageantrag Ziff. 2 begehrt. 2. Dem Kläger steht über dies auch ein Anspruch aus §§ 831 Abs. 1 S. 1, 249 BGB zu. a) Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden davon ausgehen würde, dass weder ein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne, noch ein sonstiger Repräsentant i.S.v. § 31 BGB bei der Beklagten Ziff. 2 von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung im hier maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnis hatte, dann würde die Beklagte Ziff. 2 dem Kläger gleichwohl in der vorgenannten Weise auf Schadensersatz haften. Denn die Entwicklung und Freigabe des Motors samt der unzulässigen Abschalteinrichtung für die Serienproduktion erfolgte bei der Beklagten Ziff. 2 letztlich auf der Arbeitsebene unterhalb der Repräsentanten. Es muss hier denknotwendig einen oder höchstwahrscheinlich sogar mehrere Mitarbeiter (Entwicklungsingenieure) bei der Beklagten Ziff. 2 gegeben haben, die von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung ("Thermofenster") Kenntnis hatten. Diese Mitarbeiter sind Verrichtungsgehilfen der Beklagten i.S.v. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. b) Sie haben den Kläger gem. § 826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt (vgl. oben II. 1.), denn ihnen musste klar sein, dass der von ihnen entwickelte Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Hierfür bedurfte es keiner komplizierten rechtlichen Prüfungen. Auch einem rechtlichen nicht weiter Vorgebildeten leuchtet unmittelbar ein, dass eine Abschalteinrichtung, die bei üblichen Umweltbedingungen (insbesondere bei regelmäßig auftretende Außentemperaturen, die nahezu das gesamte Jahr über in der EU herrschen) eingreift und zu einer deutlichen Reduktion der Abgasrückführung führt und weit über die gesetzlichen Grenzwerte hinausgehende Abgasemissionen bedingt, der gesetzlichen Regelung der EG-VO 715/2007 zuwiderläuft. c) Den Entwicklungsingenieuren war auch klar, dass der Motor samt der unzulässigen Abschalteinrichtung mit Beginn der Serienfertigung in Fahrzeugen mit EG-Typengenehmigung Verwendung finden würde. Damit nahmen sie auch eine Schädigung der jeweiligen Fahrzeugerwerber billigend in Kauf, da ihnen klar war, dass bei Aufdeckung der Manipulation mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen war. Dies genügt für den erforderlichen Schädigungsvorsatz (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 826, Rn. 11). Das Handeln der Entwicklungsingenieure als bewusstes Täuschungsverhalten (Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung) genügt schon an sich für das Vorliegen der Sittenwidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 826, Rn. 20; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 1898d). Vorliegend treten jedoch, wie oben bereits ausgeführt noch weitere Umstände hinzu, die bei einer Gesamtwürdigung in jedem Fall zur Sittenwidrigkeit führen. d) Den nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB zulässigen Entlastungsbeweis hat die Beklagte Ziff. 2 nicht geführt. e) Nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB steht damit dem Kläger (ebenfalls) der zuerkannte Schadensersatzanspruch zu. 3. Letztlich wäre hinsichtlich der Frage, wer wann Kenntnis von der Entwicklung und dem Vertrieb des 3,0 l V6 TDI Motors mit der streitgegenständlichen Abschalteinrichtung hatte, sogar eine Wahlfeststellung möglich und auch im Zivilrecht zulässig (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86, juris, Rn. 12): Zumindest entweder Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, sonstige Repräsentanten i.S.v. § 31 BGB oder einfache Mitarbeiter als Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB hatten die Kenntnis und damit letztlich den Schädigungsvorsatz gem. § 826 BGB. Die Beklagte Ziff. 2 würde daher in jedem Fall auf Schadensersatz haften, wobei offen bleiben könnte, bei wem genau die Kenntnis vorlag. Für den vorliegenden Fall kommt es darauf allerdings nicht an, da wie dargelegt die Kenntnis der Vorstände als zugestanden gilt und außerdem auch von einer Kenntnis von Verrichtungsgehilfen auszugehen ist. III. Der Klageantrag Ziff. 1 gegen die Beklagte Ziff. 1 ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages über den PKW XX und damit auf Rückzahlung i.H.v. 53.889,35 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 440, 346 Abs. 1, 348 BGB. 1. Zwischen den Parteien wurde ein wirksamer Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW geschlossen. a) Der Kläger hat den Kaufvertrag nicht wirksam mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2018 (Anlage K 75) nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Hiernach kann eine Willenserklärung angefochten werden, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. b) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Ziff. 1 entgegen ihres Vortrags zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis (oder auch nur den Verdacht) von Manipulationsmaßnahmen (Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung) seitens des Herstellers hatte, liegen nicht vor. Dem Vorbringen der Beklagten Ziff. 1, sie sei weder eine Konzerntochter noch bestünden irgendwelche Beteiligungsverhältnisse mit den Herstellerfirmen, sie sei vielmehr eine eigenständige, unabhängige Kfz-Händlerin, vermochte der Kläger ebenfalls nichts entgegenzuhalten. Hiervon ist mithin auszugehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte Ziff. 1 vorwerfbar einen Rechtsschein gesetzt hat, der es rechtfertigen könnte, den Fahrzeughersteller ihrem Verantwortungskreis zuzuordnen. Die Beklagte Ziff. 1 und die Herstellerfirmen (Beklagte Ziff. 2) sind selbständige rechtliche Personen mit jeweils eigenständigen Pflichtenkreisen. Eine Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung des Herstellers im Verhältnis zu der Beklagten als unabhängige Händlerin kommt damit nicht in Betracht (OLG München, 03.07.2017 - 21 U 4818/16 m. w. N.). Der Hersteller ist vielmehr als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB zu qualifizieren. Hiernach ist eine Erklärung nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung des Dritten kannte oder kennen musste. Hierfür bestehen - insbesondere zum relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses - keinerlei Anhaltspunkte. Eine Kenntnis der Beklagten Ziff. 1 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses behauptet auch der Kläger nicht. 2. Der Kläger ist jedoch wirksam gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323 Abs. 1, 440, 349 BGB vom Vertrag zurückgetreten. Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist, der Käufer dem Verkäufer, wenn diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und der Mangel nicht unerheblich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Der streitgegenständliche Pkw weist einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, weil er aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007, welche die Abgasrückführung bei (üblichen) Außentemperaturen reduziert, nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Denn der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann und wird berechtigterweise davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt und ggf. aus diesem Grund ein Entzug der Typenzulassung droht. 1) Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass das System der Abgasrückführung bereits bei normalen Außentemperaturen signifikant reduziert wird, wodurch die gesetzlichen Abgasgrenzwerte um ein Vielfaches überschritten werden. Der Käufer eines Neuwagens kann erwarten, dass das Fahrzeug über keine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfügt. Ferner kann der Käufer erwarten, dass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte nach dem dafür vorgesehenen Verfahren zustande kommen, ohne dass das Abgasrückführungssystem im realen Fahrbetrieb bei veränderten Umweltbedingungen (Außentemperaturen), eine Veränderung des Abgasverhaltens hervorruft. Denn es ist Sinn und Zweck des Prüfstandverfahrens, die Abgaswerte bei einer durchschnittlichen Fahrweise durch Imitation bestimmter standardisierter Straßensituation abzubilden. Daher ist eine Abschalteinrichtung, die eine solche Abbildung verhindert und dadurch für den Alltagsbetrieb ein Maß an Abgasreinigung vortäuscht, dass tatsächlich nicht erreicht wird, ein Sachmangel (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 12. Mai 2016, 25 O 6/16 - juris; LG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2017, 20 O 425/16 jeweils zum „VW-Abgasskandal“). 2) Denn nur bei einem Fahrzeug, das auch beim normalen bestimmungsgemäßen Gebrauch die Abgasrückführung nicht reduziert, besteht die Gewähr dafür, dass die Vermeidung schädlicher Emissionen im Straßenverkehr mit derselben Effektivität wie auf dem Prüfstand erfolgt (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 16. März 2016, 2 O 425/15 - juris). Diese berechtigte Erwartung des Käufers wird durch die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte unzulässige Abschalteinrichtung enttäuscht. b) Die in der Lieferung des mangelhaften PKW liegende Pflichtverletzung ist auch nicht im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, so dass der Rücktritt nicht ausgeschlossen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Mangel geringfügig ist. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage des Einzelfalls (BGH NJW 2014, 3229). Der BGH stellt unter anderem auf die Kosten der Mangelbeseitigung ab. Danach ist im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als 5 % des Kaufpreises beträgt (BGH, a.a.O.). Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen starren Grenzwert. 1) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten vortragen, für das streitgegenständliche Fahrzeug werde schon kein Software-Update angeboten. Zwar wird dies vom Kläger bestritten, kann jedoch offen bleiben. 2) Selbst wenn die Beklagte Ziff. 2 ein Software-Update entwickeln oder sog. „Hardware-Lösungen“ anbieten sollte, ist die Pflichtverletzung erheblich. Es ist zu berücksichtigen, dass ein etwaiges Software-Update der Beklagten Ziff. 1 durch den Hersteller (Beklagte Ziff. 2) erst zur Verfügung gestellt werden müsste und die Beklagte Ziff. 1 daher aus eigener Kraft nicht in der Lage wäre, - wenn dies überhaupt möglich ist - den Mangel zu beseitigen. Hinzu kommt, dass für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung vorliegend ein nicht unerheblicher zeitlicher Vorlauf notwendig wäre, wie sich auch aus dem Vergleich zum „VW-Abgasskandal“ zeigt. Demnach kann vorliegend der Mangel nach umfassender Interessenabwägung nicht als unerheblich angesehen werden. c) Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB zur Nacherfüllung war gemäß § 440 Satz 1, 3. Alt. BGB entbehrlich, da dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Nacherfüllung unzumutbar war. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien, die Art der Sache und der Zweck, für den der Verbraucher sie benötigt, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung. Die Unzumutbarkeit ist allein aus der Perspektive des Käufers zu beurteilen, eine Interessenabwägung findet nicht statt (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2015, VIII ZR 80/14). 1) Die Unzumutbarkeit eines Nacherfüllungsverlangens ergibt sich vorliegend daraus, dass die Durchführung der Nachbesserung für den Kläger im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zeitlich nicht absehbar war. Zwar könnte man zu Gunsten der Beklagten Ziff. 1 berücksichtigen, dass etwaige Nachbesserungsmaßnahmen - die nach Angaben beider Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug jedoch schon gar nicht in Aussicht gestellt werden - mit dem KBA abgestimmt werden müssten und eine Vielzahl an Pkw beträfen. Das reine Abstellen auf diese Faktoren würde aber die Interessen des Klägers unangemessen zurückstellen. Vorliegend war der Beklagten Ziff. 1 im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 06.03.2018 die Mangelbeseitigung nämlich noch gar nicht möglich, weil ein etwaiges Software-Update - wie die Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt haben - nicht zur Verfügung stand und ein solches (wohl) auch nicht geplant sei, da das streitgegenständliche Fahrzeug, wie die Beklagten behaupten, schon nicht vom Rückruf durch das KBA betroffen sei (vgl. auch S. 8 der Klageerwiderung vom 19.11.2018, Bl. 288 d.A.). Ein Umrüsttermin, um die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen, sei es durch ein Software-Update oder eine „Hardware-Lösung“ wird dem Kläger also nicht einmal in Aussicht gestellt. Für den Kläger bedeutete dies, dass die Nachbesserung im - maßgeblichen - Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (und selbst noch im Termin der mündlichen Verhandlung) zeitlich völlig ungewiss war (LG Bückeburg Urt. v. 11.1.2017 - 2 O 39/16). 2) Nebenbei ist anzumerken, dass auch in den Fällen, in denen das KBA einen Rückruf von Fahrzeugen anordnet und der Hersteller ein Software-Update zur Verfügung stellt, eine Fristsetzung entbehrlich ist, weshalb auch offen bleiben kann, ob das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt vom Rückruf betroffen ist und ein etwaiges Software-Update zur Verfügung gestellt werden soll. Auch in diesem Fall ist die Nachbesserung dem Kläger schon deshalb unzumutbar, weil er die begründete Befürchtung hegen durfte, dass - selbst wenn es für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Software-Update geben sollte - dieses entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde. Es war vorliegend zum Zeitpunkt des Rücktritts, auf den allein abzustellen ist, nicht auszuschließen, dass ein etwaiges Update negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde. Im Gegenteil, derartige Befürchtungen wurden gerichtsbekannt auch von Fachleuten im Hinblick auf den „VW-Abgasskandal“ mehrfach öffentlich geäußert und beruhten auf der naheliegenden Überlegung, warum der Hersteller nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei bzw. warum der Hersteller nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung eines Software-Updates unternommen habe. 3) Ein solcher berechtigter Mangelverdacht reicht aus, um dem Kläger die Nachbesserung unzumutbar zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011, VIII ZR 266/09). Es genügt nämlich grundsätzlich nicht, einen Mangel abzustellen, wenn dafür ein anderer Mangel entsteht. Dass dies geschehen wird, muss der Kläger nicht beweisen oder auch nur als sicher eintretend behaupten. Seine Interessen sind vielmehr schon hinreichend beeinträchtigt, wenn er aus Sicht eines verständigen Kunden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer Mängel hat. Das ist für sogenannte Montagsautos anerkannt und beruht dort auf der Überlegung, dass ein Auto, das schon einige Mängel zeigte, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (aber nicht mit Sicherheit), weitere Mängel aufweisen wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2013, VIII ZR 140/12). 4) Es verbleibt ferner die Tatsache, dass die Beklagten an keiner Stelle die Gewähr für die Nachbesserung übernehmen bzw. eine solche nicht explizit angeboten haben. Dann kann die Klägerseite hierauf aber auch nicht verwiesen werden. 5) Zusammenfassen bleibt festzuhalten: Die Nacherfüllung ist für den Kläger in den Fällen, in denen ein Software-Update schon nicht angeboten wird bereits deshalb unzumutbar, da die Nachbesserung im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zeitlich völlig ungewiss war. In den Fällen, in denen ein Fahrzeug vom Rückruf durch das KBA betroffen ist und eine Nachbesserung in Form eines Software-Updates erfolgen soll, ist eine Nachbesserung deshalb unzumutbar, weil die begründete Befürchtung besteht, dass dieses entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen werde. Aus diesem Grund kann es letztlich offen bleiben, ob für das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt ein Rückruf angeordnet wurde oder nicht. d) Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 218 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt des Rücktritts am 06.03.2018 noch nicht verjährt war. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren vorliegend zwei Jahre nach Ablieferung der Sache, § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Hier erfolgte die Übergabe unstreitig am 21.03.2016. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. Palandt/Ellenberger, § 77. Aufl. 2018, § 218 BGB Rn. 4 m.w.N.). Der Rücktritt wurde vorliegend unstreitig am 06.03.2018, also in unverjährter Zeit, erklärt. 3. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Danach hat die Beklagte Ziff. 1 den Kaufpreis von 62.786,43 € zu erstatten. Dem stehen die im Wege des Wertersatzes zu erstattenden Nutzungen von 8.897,08 € gegenüber, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. a) Unstreitig hat der Kläger das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 betrug die Kilometerlaufleistung 35.426 km. Der Nutzungsvorteil errechnet sich aus dem Bruttokaufpreis von 62.786,43 € (Anlage K 73, dortige Rechnung) multipliziert mit der seit Vertragsschluss gefahrenen Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (27.11.2018) von 35.426 km geteilt durch die vom Gericht gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung einschlägiger Vergleichswerte (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3574) geschätzte Restlaufleistung. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO, dass ein Dieselfahrzeug des streitgegenständlichen Typs eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km hat. Dies bedeutet, dass der Kläger insgesamt einen Nutzungsvorteil i.H.v. 8.897,08 € gezogen hat, der in Abzug zu bringen ist, sodass ein Anspruch i.H.v. 53.889,35 € (62.786,43 € - 8.897,08 €) besteht. b) Da der Kläger einen Anspruch i.H.v. 62.786,43 € geltend macht war die Klage insoweit im Übrigen abzuweisen. 4. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu, da sich die Beklagte Ziff. 1 mit Ablauf der mit Schreiben vom 06.03.2018 (Anlage K 75) gesetzten Frist mit der Rückzahlung seit 21.03.2018 in Verzug befand. Ein Zinsbeginn ab 17.03.2018, wie im Klageantrag Ziff. 1 beantragt, kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. III. Der Feststellungsantrag in Klageantrag Ziff. 3 ist begründet. Die Beklagte Ziff. 1 befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug. Da Leistungsort im Falle der Rückabwicklung der Ort ist, an dem sich die Kaufsache befindet, genügt gemäß § 295 BGB das „wörtliche“ Angebot des Klägers im Rahmen des Anwaltsschreibens vom 06.03.2018 (Anlage K 75), den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zurückzubezahlen. IV. Der Klageantrag Ziff. 4 ist teilweise begründet und war im Übrigen abzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 826 bzw. § 831 Abs. 1 S. 1, 249 BGB gegenüber der Beklagten Ziff. 2 einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v.1.954,46 € (dazu 1.). Gegenüber der Beklagten Ziff. 1 steht dem Kläger jedoch kein Anspruch zu (dazu 2.) 1. Der Schadensersatzanspruch nach § 826 bzw. 831 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB erfasst auch die erforderlichen Kosten einer Rechtsverfolgung. Hierbei hat das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe der zugesprochenen Klageforderung (53.889,35 €) zugrunde gelegt und eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer angesetzt. Da es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelt, bei dem der wesentliche Aufwand beim Klägervertreter gleichzeitig für eine Vielzahl von Verfahren anfällt, und es sich bei den eingereichten Schriftsätzen ausschließlich um Textbausteine handelt, die überdies im Wesentlichen keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthalten, ist ein höherer Ansatz als der Mittelsatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 Anlage 1 VV RVG) nicht gerechtfertigt. Die Sach- und Rechtslage ist weder umfangreich noch schwierig i.S.d. Nr. 2300 Anlage 1 VV RVG. Das sind nur die Schriftsätze der Parteien, insbesondere die des Klägers. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte Ziff. 1 kein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB bzw. gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2018 an die Beklagte Ziff. 1 (Anlage K 75) einen Anspruch nicht in verzugsbegründeter Zeit geltend gemacht. Die Beklagte Ziff. 1 befand sich bei Einschaltung des Klägervertreters nicht im Schuldnerverzug. Ebenso wenig ist ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz neben der Leistung gegeben. Zwar hat die Beklagte Ziff. 1 durch Lieferung einer mangelhaften Sache ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt. Mangels eigener Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände und mangelnder Zurechenbarkeit einer etwaigen Kenntnis des Herstellers bzw. dessen Verschulden gemäß § 278 BGB fehlt es jedoch an einem Verschulden der Beklagten Ziff. 1. V. Soweit der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2018 (Bl. 383 ff. d.A.) neuen Sachvortrag bezüglich des Thermofensters enthält (II. des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.12.2018) war dieser nicht zu berücksichtigen. Der Beklagten wurde lediglich gemäß § 283 ZPO nachgelassen, zum Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2018 (Bl. 340 ff. d.A.) Stellung zu nehmen. Dieser enthielt jedoch keinen Sachvortrag zum sog. Thermofenster. Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 18.12.2018 (Bl. 383 ff. d.A.) insoweit neue Tatsachen vorgebracht haben, gehen diese über eine bloße Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 23.11.2018 (Bl. 340 ff. d.A.) hinaus und sind unbeachtlich (Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 283 ZPO Rn. 5 m.w.N.). Das nicht nachgelassene Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten Ziff. 1 und 2 vom 18.12.2018 (Bl. 381 f. und 383 ff. d.A.) bezüglich des Thermofensters gab überdies keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Den Beklagten war schließlich auch keine Stellungnahmefrist i.S.d. § 139 Abs. 5 ZPO zu gewähren, da das Gericht - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 keinen Hinweis i.S.d. § 139 ZPO erteilt hat. Die Thematik des „Thermofensters“ wurde vom Kläger bereits umfangreich im Rahmen der Klageschrift (vgl. dort unter B. Ziff. 3, Bl. 14 ff. d.A.) vorgetragen. Hierauf hat die Beklagte Ziff. 2 im Rahmen der Klageerwiderung vom 19.11.2018 (dort. S. 9 ff., Bl. 289 ff. d.A.) ebenso umfangreich erwidert. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich - unter Bezugnahme auf das Parteivorbringen - seine (vorläufige) Rechtsauffassung dahingehend geäußert, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 handele. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das Gericht auch nicht darauf hingewiesen, der Sachvortrag der Beklagten sei zu „unsubstantiiert“. Der Sachvortrag der Beklagten - selbst unterstellt er ist wahr - führt wie oben ausgeführt schlicht zu keiner abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Schließlich geht die Hinweispflicht des § 139 Abs. 1 ZPO nicht soweit, der Beklagten aufzuzeigen, welchen Tatsachen sie vortragen muss, um ggf. das Vorbringen (doch noch) als erheblich einstufen zu können. Eine Stellungnahmefrist im Hinblick auf „Fragen des Gerichts“ - wie von den Beklagtenvertretern im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2018 beantragt - war ebenfalls nicht zu gewähren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2018 wurde lediglich die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Hierzu wurde die Thematik des Thermofensters (noch einmal) unter Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien ergänzend diskutiert. Ein Hinweis i.S.d. § 139 ZPO war hiermit nicht verbunden. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ziff. 1 Rückabwicklung seines bei der Beklagten Ziff. 1 gekauften PKW und von der Beklagten Ziff. 2 die Feststellung der Schadensersatzpflicht im Zuge des sog. „Abgasskandals“. Mit verbindlicher Bestellung vom 16.10.2015 (Anlage K 73) erwarb der Kläger bei der Beklagten Ziff. 1, einer unabhängigen Händlerin, den streitgegenständlichen PKW ... 3.0 TDI, FIN ..., der von der Beklagten Ziff. 2 entwickelt und hergestellt und mit einem Motor 3,0 l V6 TDI ausgestattet ist, als Neuwagen zum Kaufpreis i.H.v. 62.786,43 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 21.03.2016 übergeben. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx). Zum einen kommt ein SCR-Katalysator, der mit Ad-Blue betrieben wird, zum Einsatz, zum anderen die sog. Abgasrückführung. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von 5 Grad Celsius erfolgt („Thermofenster“), zwischen den Parteien darüberhinaus aber streitig ist, ob die Abgasrückführung bereits bei höheren Außentemperaturen reduziert wird. Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2018 (Anlage K 74) hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, hilfsweise den Rücktritt erklärt und die Beklagte Ziff. 1 unter Fristsetzung bis zum 20.03.2018 zur Rückabwicklung aufgefordert. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 06.03.2018 (ebenfalls Anlage K 74, dort zweites Schreiben) hat der Kläger auch die Beklagte Ziff. 2 zur Rückabwicklung aufgefordert. Das Fahrzeug hat aktuell (27.11.2018) eine Laufleistung von 35.426 km. Der Kläger behauptet, die Abgasreinigung werde bereits bei einer Außentemperatur von unter 17 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius abgeschaltet („Thermofenster“). Ferner enthalte das streitgegenständliche Fahrzeug eine Software, die erkenne, ob das Fahrzeug in einem Testzyklus oder auf der Straße betrieben werde. Wenn die Software den Testzyklus erkenne, ändere sie die Abgasreinigung, um die Emissionen in Übereinstimmung mit den geltenden Normen zu bringen. Das Fahrzeug verfüge nicht über die Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung und habe einen erheblich höheren Schadstoffausstoß als von der Beklagten angegeben. Ferner habe das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf angeordnet. Die Abschalteinrichtung solle durch ein Software-Update behoben werden, welches durch das KBA freigegeben werden müsse. Der Kläger behauptet ferner, der Vorstand der Beklagten Ziff. 2 hätte Kenntnis von dem Einsatz der unzulässigen Software gehabt. Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO EG 715/2007. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 62.786,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des ... 3.0 TDI, FIN ... und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten Ziff. 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorgenannten PKW. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ... 3.0 TDI, FIN ... durch die Beklagtenpartei resultieren. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in das Fahrzeug ... 3.0 TDI, FIN ... resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziff. 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.994,04 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten behaupten insbesondere, das sog. „Thermofenster“ sei zum Bauteilschutz notwendig. Das System der Abgasrückführung könne bei kalten Temperaturen Schäden durch Ablagerungen (sog. „Versottung“) erleiden. Eine hohe Abgasrückführungsrate außerhalb des Thermofensters führe zu einer solchen Versottung und damit zu Motorschäden. Zudem sei das streitgegenständliche Fahrzeug gerade nicht von einem Rückruf durch das KBA betroffen. Die Beklagte Ziff. 1 erhebt die Einrede der Verjährung. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2018 haben die Beklagten überdies (nicht nachgelassenen) neuen Sachvortrag bezüglich des „Thermofensters“ vorgebracht. Darin trägt insbesondere die Beklagte Ziff. 2 vor, die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug liege bei einer Außentemperatur von 20 und 38 Grad Celsius bei 100 %, zwischen 20 und 5 Grad Celsius, drehzahlunabhängig, zwischen ca. 100 % und 96 %, zwischen 5 Grad und minus 10 Grad Celsius zwischen 96 % und 82 %. Bei minus 10 Grad liege die Abgasrückführung noch bei ca. 82 %, erst ab minus 12 Grad Celsius und darunter werde die Abgasrückführung auf 0 % zurückgefahren. Ohne dieses sog. „Ausrampen“ könne der Motor ggf. massive Schäden erleiden. Im Übrigen würden die meisten Dieselfahrzeuge aller Hersteller über ein solches „Thermofenster“ verfügen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2018 (Bl. 375 ff. d.A.) verwiesen.