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Urteil

307 O 136/19

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arrest ist nur zulässig, wenn ein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO glaubhaft dargetan ist; bloße Vermögensumschichtungen des Schuldners genügen nicht. • Betagte Bürgschaftsforderungen (§§ 765, 488 BGB) können als Arrestanspruch ausreichend sein, auch wenn die gesicherten Hauptforderungen noch nicht fällig sind (§ 916 Abs. 2 ZPO). • Die Einrede der Vorausklage des Bürgen ist ausgeschlossen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner offensichtlich erfolglos oder unzumutbar ist (§ 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB). • Ein strafbares Verhalten des Schuldners begründet nur dann einen Arrestgrund, wenn glaubhaft ist, dass der Schuldner auch gegenüber dem konkreten Gläubiger rechtsfeindlich handeln und Vermögen vor der Zwangsvollstreckung beiseiteschaffen wird (Wiederholungsgefahr). • Die Veräußerung von Vermögen ist nur dann arrestbegründend, wenn substantiell Anhalt besteht, dass der Erlös dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird und keine Gegenwerte zurückfließen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des dinglichen Arrests mangels glaubhaft dargetanen Arrestgrundes • Arrest ist nur zulässig, wenn ein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO glaubhaft dargetan ist; bloße Vermögensumschichtungen des Schuldners genügen nicht. • Betagte Bürgschaftsforderungen (§§ 765, 488 BGB) können als Arrestanspruch ausreichend sein, auch wenn die gesicherten Hauptforderungen noch nicht fällig sind (§ 916 Abs. 2 ZPO). • Die Einrede der Vorausklage des Bürgen ist ausgeschlossen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner offensichtlich erfolglos oder unzumutbar ist (§ 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB). • Ein strafbares Verhalten des Schuldners begründet nur dann einen Arrestgrund, wenn glaubhaft ist, dass der Schuldner auch gegenüber dem konkreten Gläubiger rechtsfeindlich handeln und Vermögen vor der Zwangsvollstreckung beiseiteschaffen wird (Wiederholungsgefahr). • Die Veräußerung von Vermögen ist nur dann arrestbegründend, wenn substantiell Anhalt besteht, dass der Erlös dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird und keine Gegenwerte zurückfließen. Die Klägerin begehrte dinglichen Arrest gegen den Beklagten zur Sicherung von Bürgschafts- und deliktischen Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Darlehen (ca. 12,3 Mio. €) an eine Tochtergesellschaftskette. Die Klägerin ist eine von der W. beherrschte GmbH; der Beklagte war in verschiedenen Organfunktionen der W. und ihrer Gesellschafter aktiv. Teilweise liegen schriftliche Darlehensverträge vor, mit Bürgschaften des Beklagten für Forderungen gegenüber der I. GmbH in Höhe von 3.899.000 €. Die I. GmbH zahlte die Darlehen weiter an verbundene Gesellschaften und erbrachte keine Rückzahlungen. Nach Presseberichten und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen kam es zu Abberufungen und Insolvenzanträgen; der Beklagte veräußerte eine Liegenschaft und übertrug Gesellschaftsanteile. Die Klägerin erhielt am 17.04.2019 einen Arrestbefehl über bis zu 3.899.000 €; der Beklagte legte Widerspruch ein und beantragte dessen Aufhebung. • Zulässigkeit und Anspruchsgrund: Die Klägerin hat wirksame gesamtschuldnerische Bürgschaften des Beklagten über 3.899.000 € vorgelegt; solche betagten Forderungen sind als Arrestanspruch grundsätzlich tauglich (§§ 765, 488 BGB; § 916 Abs. 2 ZPO). • Fälligkeit und Vorausklage: Die Nichtfälligkeit der Hauptforderung steht dem Arrest nicht entgegen; die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass die I. GmbH offensichtlich nicht in der Lage ist, die Darlehen zurückzuführen, so dass die Einrede der Vorausklage nach § 773 Abs. 1 Nr. 4 BGB ausscheidet. • Arrestgrund (§ 917 ZPO): Ein Arrestgrund war insgesamt nicht glaubhaft dargetan. Behauptungen über Auslandsvermögen des Beklagten entfallen, weil für die genannten Staaten Gegenseitigkeit der Vollstreckung anzunehmen ist. Ein strafbares Verhalten des Beklagten begründet nur dann einen Arrestgrund, wenn konkret die Wiederholungsgefahr gegenüber der Klägerin besteht; hierfür fehlt der Nachweis, dass der Beklagte die Klägerin vorsätzlich geschädigt hat. • Beiseiteschaffen von Vermögen: Die vorgebrachten Übertragungen von Anteilen und die Veräußerung der Liegenschaft begründen keinen Arrestgrund, weil die übertragenen Anteile handelsbilanziell überschuldet waren bzw. kein Nachweis eines unter Wert erfolgten Verkaufs vorliegt; Sachverständige bestätigten deutlich niedrigere Werte als von der Klägerin behauptet. • Fluchtgefahr: Zwar bestehen Indizien für Auslandsbeziehungen, jedoch fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtbereitschaft; der Beklagte hat Reisen angekündigt, sich behördlich umgemeldet und kooperatives Verhalten gezeigt. • Ergebnis der Abwägung: Mangels substantiell glaubhaft gemachter Tatsachen, die die Besorgnis der Vereitelung der Zwangsvollstreckung begründen, ist der Arrest aufzuheben und der Arrestantrag abzuweisen. Der Arrestbefehl und der Pfändungsbeschluss vom 17.04.2019 wurden aufgehoben und der Antrag auf Erlass des Arrestes zurückgewiesen, weil ein Arrestgrund im Sinne des § 917 ZPO nicht glaubhaft dargetan wurde. Zwar bestehen titulierte Bürgschaftsforderungen des Beklagten in Höhe von 3.899.000 €, die als betagte Ansprüche grundsätzlich arrestsichernd sein können und bei denen die Einrede der Vorausklage nach § 773 Abs.1 Nr.4 BGB ausgeschlossen ist; dies vermag jedoch den fehlenden Arrestgrund nicht zu ersetzen. Die von der Klägerin vorgelegten Indizien für Beiseiteschaffung von Vermögen, Auslandsvermögen ohne Vollstreckungsverbürgung, strafbares Verhalten mit Wiederholungsgefahr oder einen unter Wert erfolgten Grundstücksverkauf sind nicht hinreichend substantiiert. Deshalb war der Arrestbeschluss aufzuheben; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.