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Urteil

318 S 19/17

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:1115.318S19.17.00
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Leitsätze
1. Die (objektive) Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils in Verfahren der Beschlussanfechtung (Gestaltungsklage) bindet nicht - nach Vergemeinschaftung - im Verfahren auf Beseitigung des streitgegenständlichen Schornsteins.(Rn.16) 2. Auch wenn im Anfechtungsprozess bereits von einer nachteiligen baulichen Veränderung ausgegangen wurde, müsse diese vorliegend erneut geprüft werden.(Rn.20) 3. Die Errichtung eines Schornsteins ist nicht typischerweise mit einer genehmigten Vergrößerung des Wintergartens verbunden.(Rn.21) (Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.12.2016, Az. 22a C 344/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die (objektive) Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils in Verfahren der Beschlussanfechtung (Gestaltungsklage) bindet nicht - nach Vergemeinschaftung - im Verfahren auf Beseitigung des streitgegenständlichen Schornsteins.(Rn.16) 2. Auch wenn im Anfechtungsprozess bereits von einer nachteiligen baulichen Veränderung ausgegangen wurde, müsse diese vorliegend erneut geprüft werden.(Rn.20) 3. Die Errichtung eines Schornsteins ist nicht typischerweise mit einer genehmigten Vergrößerung des Wintergartens verbunden.(Rn.21) (Rn.24) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.12.2016, Az. 22a C 344/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 5.000,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung eines Schornsteins im Bereich seines Sondereigentums. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 23.12.2016 verurteilt, den in seinem Auftrag errichteten Schornstein (Material: Kupfer) auf dem Dach des Wintergartens seiner Wohnung „S.- H.-Weg ... “,... H. (Whg.-Nr. ... ) zu beseitigen und das Dach des Wintergartens fachgerecht verschließen zu lassen sowie die Befestigungsstelle des Schornsteins sowie die im Dach hierfür verankerten Befestigungen zu beseitigen und die Löcher im Dach fachgerecht zu verschließen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Beseitigungsanspruch auf § 1004 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 14 Ziff. 1 WEG beruhe. Die Klägerin habe die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Beseitigung des Schornsteins mit mehrheitlichem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 20.05.2014 an sich gezogen. Der Beschluss sei bestandskräftig geworden, da die Anfechtungsklage des Beklagten im Verfahren 22a C 225/14 abgewiesen worden sei und die vom Beklagten eingelegte Berufung erfolglos geblieben sei (318 S 14/16). Der streitgegenständliche Schornstein stelle eine Störung im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG dar. Insoweit werde auf die rechtskräftig gewordenen Feststellungen im Verfahren 22a C 225/14 Bezug genommen. Zu Unrecht habe der Beklagte geltend gemacht, der Schornstein sei per Vereinbarung oder Beschluss bereits genehmigt worden. Die Genehmigung eines Wintergartens bzw. seiner Erweiterung enthalte nicht die Genehmigung des Schornsteins, wie bereits im Parallelverfahren im Einzelnen ausgeführt worden sei. Das Amtsgericht hat das Urteil mit Beschluss vom 08.03.2017 hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors dahingehend berichtigt, dass die Wohnung des Beklagten im S.- H.-Weg ... belegen sei. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 15.02.2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 28.02.2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.05.2017 mit einem am 15.05.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Beklagte trägt vor, dass der Verweis des Amtsgerichts auf die rechtskräftig gewordene Entscheidung im Verfahren 22a C 225/14 unzulässig sei. Dem Verfahren, bei dem es sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren gehandelt habe, bei dem er neben anderen Eigentümern als Kläger aufgetreten sei und die übrigen Wohnungseigentümer Beklagte gewesen seien, komme für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung zu, da sich die Rechtskraft nur auf die Parteien des Verfahrens beziehe. Ein rechtskräftiges Urteil in einem Beschlussanfechtungsverfahren binde nicht auch die Wohnungseigentümergemeinschaft, da eine § 48 Abs. 3 WEG entsprechende Vorschrift fehle. Auch die Kammer sei im Verfahren 318 T 219/06 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein zwischen Wohnungseigentümern ergangenes Feststellungsurteil mangels Rechtskraft nicht im Verhältnis eines Eigentümers zur Wohnungseigentümergemeinschaft gelte. Der Bundesgerichtshof habe sich mit der Frage noch nicht näher befasst (Urteil vom 05.12.2014 – V ZR 5/14, Rn. 17). Daher hätte sich das Amtsgericht in diesem Verfahren intensiv mit der Frage der Beeinträchtigung befassen müssen, weswegen das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leide. Der Rechtsstreit sei zumindest an das Amtsgericht zurückzuweisen, da eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig wäre, um den Verfahrensmangel zu beseitigen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 23.12.2016, Az. 22a C 344/15, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts zur erneuten Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, dass mit Rechtskraft des Vorprozesses zum Aktenzeichen 22a C 225/14 die Interventionswirkung in Form der Bindung an die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, soweit es hierauf im nachfolgenden Prozess ankomme, gegeben sei. Der Streitgegenstand in beiden Prozessen sei mit Ausnahme der Parteien identisch, so dass nicht abweichend entschieden werden dürfe. Mit der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage sei für alle Beteiligten geklärt gewesen, das gemäß Beschluss vom 20.05.2014 der „ungenehmigt“ errichtete Schornstein zurückzubauen sei. Das Amtsgericht habe daher nicht erneut prüfen müssen, ob die Errichtung des Schornsteins gegen § 14 Ziff. 1 WEG verstoßen habe und damit genehmigungsbedürftig gewesen wäre. Die inhaltliche Richtigkeit eines erfolglos angefochtenen Beschlusses könne insgesamt nicht mehr in Frage gestellt werden (BayObLG, ZMR 2005, 63). Die Regelung des § 48 Abs. 3 WEG diene der Förderung des Rechtsfriedens innerhalb der Gemeinschaft und sei daher analog auch auf den Verband anzuwenden. Die Eigentümerversammlung vom 02.06.2016 habe zu TOP 4 die Einreichung der vorliegenden Beseitigungsklage genehmigt. Der Beschluss sei bestandskräftig geworden. Das Amtsgericht habe im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Gericht im Vorverfahren 22a C 225/14 eine Störung durch den Schornstein im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG nach Durchführung eines Ortstermins bejaht und infolgedessen auch einen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft angenommen habe. Im Hinblick auf § 313 Abs. 2 ZPO könne der Beklagte die Beeinträchtigung durch den Schornstein nicht mehr streitig stellen. Die Kammer hat die Akte des Vorverfahrens, Az. 318 S 16/14 / 22a C 225/14, beigezogen. Weiter hat die Kammer den streitigen Schornstein in einem Ortstermin vom 24.10.2017 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 14.11.2017 eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war. II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, den in seinem Auftrag errichteten Schornstein (Material: Kupfer) auf dem Dach des Wintergartens seiner Wohnung S.- H.-Weg ..., ... Hamburg (Whg.-Nr. ... ) zu beseitigen und das Dach des Wintergartens fachgerecht verschließen zu lassen sowie die Befestigungsstelle des Schornsteins sowie die im Dach hierfür verankerten Befestigungen zu beseitigen und die Löcher im Dach fachgerecht zu verschließen. Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG hinsichtlich der Beseitigung und aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB hinsichtlich der Beseitigung von Befestigungen und dem Verschließen von Löchern im Dach. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Beklagten sind die vom Amtsgericht im Vorprozess, Az. 318 S 14/16 / 22a C 225/14, zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der vom Beklagten mit der Errichtung des Schornsteins vorgenommenen baulichen Veränderung im Verhältnis der hiesigen Parteien (Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin und Beklagter) nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob die Errichtung des Schornsteins genehmigt war und der Schornstein zu einem Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Ziff. 1 WEG führt, hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 20.11.2015 – 22a C 225/14 nach Beweisaufnahme (Augenscheineinnahme) zwar geprüft. Dies betraf aber lediglich die rechtliche Vorfrage, ob der auf der Eigentümerversammlung vom 20.05.2014 zu TOP 6 gefasste Vorbereitungs- und Vergemeinschaftungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nicht aber das Bestehen materieller Beseitigungsansprüche gegen den Beklagten, weswegen das Bestehen eines materiellen Beseitigungsanspruchs im Vorprozess nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Bei dem Vorprozess, der vor dem Amtsgericht zum Aktenzeichen 22a C 225/14 geführt wurde, handelte es sich um eine Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 WEG. Parteien waren der hiesige Beklagte sowie zwei weitere Eigentümer als Kläger und die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, d.h. der teilrechtsfähige Verband, war an dem Vorprozess nicht beteiligt. Ob es deshalb bereits an der subjektiven Rechtskraftwirkung des im Vorprozess ergangenen und durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig gewordenen Urteils des Amtsgerichts vom 20.11.2015 fehlt, weil das rechtskräftige Urteil gem. § 325 Abs. 1 ZPO nur für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger wirkt (Bärmann/Roth, WEG, 13. Auflage, § 48 Rdnr. 58) oder ob das im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ergangene Urteil auch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Folgeprozess bindet, wenn diese individuelle Ansprüche der Eigentümer (hier aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG) durch Vergemeinschaftungsbeschluss an sich gezogen hat („gekorene Ausübungsbefugnis“, vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13, NJW 2014, 1090, Rn. 6, zitiert nach juris) und als gesetzliche Prozessstandschafterin im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG geltend macht (vgl. zum umgekehrten Fall Bärmann/Roth, a.a.O.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil es jedenfalls an der objektiven Rechtskraft der Entscheidung fehlt. Die objektive Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich grundsätzlich nur auf den eigentlichen Entscheidungsgegenstand und das kontradiktorische Gegenteil, während tatsächliche Feststellungen, präjudizielle Rechtsverhältnisse und sonstige Vorfragen der Entscheidung von der Rechtskraft nicht erfasst werden (Bärmann/Roth, a.a.O., § 48 Rdnr. 55 ff.; Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 48 Rdnr. 16). In materielle Rechtskraft erwachsen der Entscheidungssatz, die ihn tragenden rechtlichen Erwägungen (BayObLG, Beschluss vom 26.05.2004 – 2Z BR 56/05, ZMR 2005, 213, 214, Rn. 10, zitiert nach juris; Beschluss vom 04.08.1994 – 2Z BR 34/94, NJW-RR 1994, 1425, Rn. 25, zitiert nach juris) sowie das kontradiktorische Gegenteil (BGH, Urteil vom 11.11.1994 – V ZR 46/93, NJW 1995, 967; BayObLG, Beschluss vom 16.08.2001 – 2Z BR 80/01, ZWE 2001, 598, Rn. 10, zitiert nach juris; Beschluss vom 20.06.2001 – 2Z BR 12/01, ZWE 2001, 603, Rn. 30, zitiert nach juris). Die Präklusionswirkung erfasst hingegen nicht einen ergänzenden Lebenssachverhalt, der auf weiteren, im früheren Verfahren nicht vorgetragenen Tatsachen beruht (BayObLG, Beschluss vom 20.06.2001 – 2Z BR 12/01, ZWE 2001, 603, Rn. 30, zitiert nach juris). Der genaue Umfang der materiellen Rechtskraft ist durch Auslegung zu ermitteln (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2006 – I-3 Wx 115/05, ZMR 2006, 622, Rn. 33, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 26.05.2004 – 2Z BR 56/05, ZMR 2005, 213, 214, Rn. 10, zitiert nach juris), die auch dem Rechtsmittelgericht obliegt (BeckOK WEG/Elzer, 31. Edition, Stand: 01.06.2017, § 48 Rdnr. 49). Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess zum Aktenzeichen 22a C 225/14 um die Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage im Sinne von § 46 WEG gegen den auf der Eigentümerversammlung vom 20.05.2014 zu TOP 6 gefassten Beschluss. Hat eine Beschlussmängelklage (= Gestaltungsklage) Erfolg, steht mit Wirkung für und wider jedermann fest, dass der Beschluss keinen rechtlichen Bestand hat. Auch Urteilen, mit denen eine Beschlussmängelklage abgewiesen wird, kommt Gestaltungswirkung zu (Bärmann/Roth, a.a.O., Vor §§ 43 ff. Rdnr. 40). So kann hinsichtlich eines Beschlusses, gegen den Anfechtungsklage erhoben worden war, die rechtskräftig abgewiesen worden ist, nicht mehr eingewandt werden, dieser sei nichtig (Kammer, Urteil vom 10.03.2010 – 318 S 84/09, ZMR 2010, 635, Rn. 36, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, a.a.O., § 23 Rdnr. 164). Im Beseitigungsprozess ist das Gericht jedoch nicht an die Bewertung einer Anfechtungsklage gegen einen genehmigenden Eigentümerbeschluss gebunden, es liege eine erhebliche Beeinträchtigung vor, denn insoweit liegen andere Streitgegenstände vor (LG Aurich, Urteil vom 18.12.2015 – 4 S 188/15, ZMR 2016, 219, Rn. 21, zitiert nach juris; Jennißen/Hogenschurz, WEG, 5. Auflage, § 22 Rdnr. 59; a.A. AG Oldenburg, Urteil vom 16.07.2015 – 10 C 29/14 (WEG) – dabei handelte es sich um die erstinstanzliche Entscheidung zum Urteil des LG Aurich). Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die auf bestimmte Parteien (die Wohnungseigentümer) begrenzt ist und inhaltlich die Gültigkeit von Beschlüssen zum Gegenstand hat (Bärmann/Roth, a.a.O., § 46 Rdnr. 2). Einheitlicher Streitgegenstand aller Beschlussmängelklagen ist die verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses der Wohnungseigentümer (Bärmann/Roth, a.a.O., § 46 Rdnr. 6). Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht (BGH, Urteil vom 02.10.2009 – V ZR 235/08, BGHZ 182, 307, Rn. 21, zitiert nach juris). Vorliegend steht aufgrund der Rücknahme der Berufung durch die Kläger im Berufungsverfahren 318 S 14/16 fest, dass der auf der Eigentümerversammlung vom 20.05.2014 zu TOP 6 gefasste Beschluss (Protokoll Anl. K 1) Rechtswirkungen entfaltet. D.h., der Beklagte kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr einwenden, dass der genannte Beschluss nichtig sei. Die tatsächlichen Feststellungen, die das Amtsgericht im Beschlussanfechtungsverfahren gegen einen „Vorbereitungs- und Vergemeinschaftungsbeschluss“ in Bezug auf die Frage der Genehmigung der baulichen Veränderung und zum Nachteil gem. § 14 Ziff. 1 WEG getroffen hat, sind dagegen nicht in Rechtskraft erwachsen und binden das Gericht im nachfolgenden Rechtsstreit der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Störer auf Beseitigung der ungenehmigten baulichen Veränderung daher nicht. Es handelt sich dabei nicht um mit in Rechtskraft erwachsende tragende Erwägungen des im Vorprozess ergangenen Urteils. Die oben genannten Beschlüsse des BayObLG betrafen andere Sachverhaltsgestaltungen: Im Beschluss vom 04.08.1994 – 2Z BR 34/94 (NJW-RR 1994, 1425) ging es darum, ob ein Beschluss über die Verteilung bestimmter Kostenpositionen auf die Eigentümer einem rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss widersprach, der eine bestimmte Kostenverteilung dem Grunde nach vorgab. Im Beschluss vom 26.05.2004 – 2Z BR 56/04 (ZMR 2005, 613) hat das BayObLG ausgeführt, dass bei einem Streit um die Grenzen des Sondernutzungsrechts die rechtskräftige Entscheidung über eine andere Grenze der Sondernutzungsfläche nicht vorgreiflich sei. 2. Dem Beklagten ist die Errichtung des Schornsteins weder von der aufteilenden Bauträgerin noch durch schriftlichen Umlaufbeschluss der Untergemeinschaft Haus Nr. ... gestattet worden. a) Dahinstehen kann, ob die aufteilende Eigentümerin die Schornsteinerrichtung im Dezember 2011 gem. § 5.7 der Gemeinschaftsordnung (Anl. III zur Teilungserklärung, Anl. K 1 der Beiakte 318 S 14/16) noch wirksam mit rechtlicher Bindungswirkung für die übrigen Wohnungseigentümer gestatten konnte. Jedenfalls lässt sich dem Antrag des Beklagten vom 13.12.2011 (Anl. K 4 der Beiakte) sowie der Einverständniserklärung der P... Gebäudemanagement GmbH vom 28.12.2011 (Anl. K 5 der Beiakte) nicht entnehmen, dass Gegenstand der baulichen Veränderung („Vergrößerung des Vorbaus (Wintergarten) durch nicht tragende Wände“) auch der Einbau eines Kamins in den vergrößerten Wintergarten und die damit verbundene Errichtung des Schornsteins war. Selbst wenn der Vortrag des Beklagten zutreffen würde, dass der Kamin und der Schornstein von Anfang an Gegenstand der von ihm geplanten Vergrößerung des Wintergartens auf seiner Dachterrasse gewesen seien, so fehlt es nach wie vor an jedem Vortrag des Beklagten dazu, auf welche Weise ihm die aufteilende Eigentümerin im Dezember 2011 ihre Zustimmung dazu mitgeteilt hat. Da die Schornsteinerrichtung nicht typischer- oder gar notwendigerweise zur Vergrößerung eines Wintergartens gehört, könnte die Zustimmungserklärung der aufteilenden Eigentümerin nur dann als Zustimmung (auch) zur Errichtung des Schornsteins ausgelegt werden, wenn der Beklagte ihr vorher ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass er die Errichtung des Schornsteins beabsichtige. Dass die aufteilende Eigentümerin dem Beklagten mit der Gestattung „Vergrößerung des Vorbaus (Wintergarten) durch nicht tragende Wände“ freie Hand geben wollte, alle baulichen Veränderungen vorzunehmen, die er für wünschenswert hielt, auch wenn sie nicht für die Vergrößerung des Wintergartens selbst unmittelbar erforderlich waren, ist nicht anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst für die Kammer ersichtlich. b) Auch der von der Untergemeinschaft „S.- H.-Weg ... “ am 04.07.2012 (Anl. K 6 der Beiakte) im schriftlichen Umlaufverfahren gefasste Genehmigungsbeschluss „für die Erweiterung seines Wintergartens auf seiner Dachterrasse“ ist nicht als wirksame Zustimmung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG zu der Schornsteinerrichtung durch den Beklagten auszulegen. Auch insoweit fehlt jeder Hinweis auf den Schornstein und dessen vom Beklagten beabsichtigter Errichtung. Die Errichtung eines Schornsteins ist nicht typischer- oder gar notwendigerweise mit der Vergrößerung eines Wintergartens verbunden. Auch von dem beabsichtigten Einbau eines Kamins ist in dem Genehmigungsbeschluss nicht einmal andeutungsweise die Rede. Der Beschluss ist aufgrund der Bindung etwaiger Sonderrechtsnachfolger aus sich heraus objektiv und nächstliegend auszulegen (BGH, Urteil vom 09.12.2016 – V ZR 84/16, Rn. 25, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.09.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 = NJW 1998, 3713, Rn. 16, zitiert nach juris). Bei objektiver und nächstliegender Betrachtung ist aus dem Umlaufbeschluss nicht erkennbar, dass damit auch die Errichtung eines mindestens 1,80 m über das Dach des Wintergartens hinausragenden Schornsteins gestattet werden sollte. Angesichts dessen bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob die Untergemeinschaft „S.- H.-Weg ... “ überhaupt die notwendige Beschlusskompetenz besessen hätte, die in der Errichtung des Schornsteins durch den Beklagten liegende bauliche Veränderung zu genehmigen (vgl. zur Begründung von Untergemeinschaften § 18 i.V.m. § 7.2.1. Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung, Anl. III zur Teilungserklärung, Anl. K 1 der Beiakte). Bedenken daran bestehen, weil hier eine erhebliche optische Veränderung des Gesamtgebäudes in Rede steht, die nicht nur die Eigentümer der betroffenen Untergemeinschaft, sondern alle Wohnungseigentümer betraf. Der errichtete Schornstein „thront“ weithin sichtbar auf dem Gebäude. Bei Mehrhausanlagen sind bei nachteiligen Veränderungen des optischen Gesamteindrucks grundsätzlich alle Wohnungseigentümer der Mehrhausanlage betroffen, wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind (Jennißen/Hogenschurz, a.a.O., § 22 Rdnr. 32). Solche abweichenden Vereinbarungen bestehen hier nicht. 3. Im Ergebnis zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Errichtung des Schornsteins durch den Beklagten zu einem Nachteil im Sinne von §§ 22 Abs. 1, 14 Ziff. 1 WEG für alle übrigen Wohnungseigentümer führt. Die mit der Errichtung des Schornsteins durch den Beklagten einhergehende bauliche Veränderung führt wegen einer erheblichen Veränderung des optischen Eindrucks des gesamten Gebäudes zu einem Nachteil für die übrigen Eigentümer, der das in § 14 Ziff. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt. Dies hat die Kammer durch Einnahme des Augenscheins (§ 371 ZPO) im Ortstermin am 24.10.2017 festgestellt. Zu der hilfsweise vom Beklagten beantragten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens bestand mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO kein Anlass. Geht mit der Maßnahme eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes einher, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Denn ob eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes ein Vorteil oder ein Nachteil ist, können im Regelfall auch verständige Wohnungseigentümer unterschiedlich bewerten, selbst wenn die Maßnahme dem gängigen Zeitgeschmack entspricht (BGH, Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 = NJW 2013, 1439, Rn. 5 zitiert nach juris). Entscheidend ist, dass die optische Veränderung von außen sichtbar ist, also vom Standort eines Miteigentümers (etwa aus dessen Wohnbereich) oder jedes Miteigentümers wie auch eines unbefangenen Dritten (etwa von der Straße oder von Gemeinschaftsflächen aus) (OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2009 – I-15 Wx 15/09, 15 Wx 15/09, ZMR 2010, 389, Rn. 17, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 22 Rdnr. 102; Jennißen/Hogenschurz, a.a.O., § 22 Rdnr. 32). Auf den Standort des Betrachters für die Bewertung kommt es nicht an. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die bauliche Veränderung vom Sondereigentum des Klägers aus sichtbar sein muss (BeckOK WEG/Elzer, 32. Edition, Stand: 01.10.2017, § 22 Rdnr. 122; Vandenhouten in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O.). Die Sichtbarkeit aus der Luft oder von einer für Wohnungseigentümer und Dritte gewöhnlich nicht zugänglichen Dachfläche reicht jedoch nicht aus (BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 – 2Z BR 73/01, NZM 2001, 956, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 06.06.2014 – 318 S 131/13, ZMR 2014, 1009, Rn. 21, zitiert nach juris; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O.). Eine deutlich sichtbare bauliche Veränderung kann schon begrifflich nicht als geringfügig vernachlässigbar eingestuft werden (BeckOK WEG/Elzer, a.a.O., § 22 Rdnr. 123; Jennißen/Hogenschurz, a.a.O., § 22 Rdnr. 32). Die Kammer hat durch die von ihr durchgeführte Einnahme des Augenscheins im Ergebnis dieselben Eindrücke gewonnen wie schon das Amtsgericht in dem von ihm im Vorprozess durchgeführten Ortstermin vom 21.08.2015. Der Schornstein ist vom A.- C.-Stieg aus, der quer vom S.- H.-Weg abzweigt und südlich vor den Häusern S.- H.-Weg ... entlang zu der Kanu-Einsetzstelle an der Alster direkt neben dem Gebäude S.- H.-Weg ... führt, ab einem gewissen Abstand zum Gebäude S.- H.-Weg ... sehr deutlich und optisch hervortretend zu erkennen. Von der M. Brücke aus, über die die Straße M. Wiese über den Alsterlauf geführt wird, bietet sich über das Wasser hinweg ein freier Blick auf die Gebäudeseite, auf der sich der Wintergartenanbau mit dem Schornstein befindet. Von diesem Standort aus fällt der Schornstein sofort ins Auge. Aufgrund seiner Höhe, seines Umfangs und seiner Lage über dem flachen Wintergartenanbau tritt der Schornstein sogar optisch besonders hervor und zieht den Blick des Betrachters auf sich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Farbe des Schornsteinrohrs zwischenzeitlich etwas nachgedunkelt ist, worauf der Sohn des Beklagten im Rahmen des Ortstermins hinwies. Schließlich ist der Schornstein auch vom gegenüberliegenden Ufer des Alsterlaufes und dem dort direkt am Ufer entlang führenden Rad- und Fußweg unübersehbar, wenn man den Weg von der Straße M. Wiese aus begeht und über das Wasser hinweg auf das direkt am gegenüberliegenden Ufer errichtete Gebäude S.- H.-Weg ... blickt. Auch von dieser Perspektive erscheint der Schornstein geradezu unübersehbar. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist der Schornstein gemessen am optischen Gesamteindruck des Gebäudes und der Umgebung nicht unauffällig und nur für den Betrachter optisch hervortretend, der voreingenommen auf das Gebäude sieht und bewusst auf den Schornstein achtet. Im Gegenteil tritt der Schornstein in natura optisch viel deutlicher hervor als auf den im vorliegenden Rechtsstreit sowie dem Vorprozess 318 S 14/16 / 22a C 225/14 eingereichten Fotos des Gebäudes. Das Gebäude S.- H.-Weg ... ist mit seiner Längsseite direkt am Alsterlauf errichtet worden und verfügt von daher für den Betrachter über eine recht exponierte Lage. Der Schornstein, der sich von der Straße M. Wiese und der M. Brücke aus betrachtet auf dem vorderen Teil des Daches befindet, „thront“ wiederum in freistehender und exponierter Lage auf dem Dach über dem flachen Wintergartenanbau und prägt die Optik des Gebäudes aufgrund dessen entscheidend mit. Weder auf dem Dach des Gebäudes noch in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich in ähnlich exponierter Lage errichtete Schornsteine. Der Schornstein tritt auch nicht etwa wegen der von Beklagtenseite so empfundenen unruhigen Linienführung des Gebäudes und dessen zahlreichen Gestaltungselementen optisch in den Hintergrund. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Vorbringen des Beklagten in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.11.2017 hat die Kammer bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit darin neues Tatsachenvorbringen enthalten war (§§ 525, 296a Satz 1 ZPO). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. § 49a GKG entsprechend der nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht für die I. Instanz erfolgt.