Beschluss
15 Wx 15/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Miteigentümer kann grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB selbständig geltend machen; ein späterer Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zur gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung entzieht diesem Anspruch nicht zwingend die Prozessführungsbefugnis.
• Ist die Verfahrensführungsbefugnis nach Rechtshängigkeit durch einen Mehrheitsbeschluss entzogen worden, ist eine analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO gerechtfertigt, um Prozessökonomie und Interessenausgleich zu wahren.
• Die Errichtung einer massiven Zaunanlage kann eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i.S.v. § 22 WEG darstellen und einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 BGB, 22 WEG begründen.
• Baurechtliche Genehmigungsunterlagen und Teilungserklärung sind auf einen geplanten Erstzustand der Anlage hin zu untersuchen; Bauvoranfragen sind dafür nicht maßgeblich.
• Die Regelungen des Nachbarrechts (z.B. §§ 32 ff. NachbG-NW) sind innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, wenn sie eine Verpflichtung zur Errichtung einer Einfriedigung begründen würden.
• Die Feststellung schikanöser Rechtsverfolgung nach § 226 BGB ist Tatfrage; das Tatgericht hat ausreichend Tatsachen zu prüfen und persönliche Eindrücke zu würdigen.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanspruch gegen Zaunanlage; Verfahrensführungsbefugnis und Wirkung von Mehrheitsbeschlüssen • Ein Miteigentümer kann grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB selbständig geltend machen; ein späterer Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft zur gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung entzieht diesem Anspruch nicht zwingend die Prozessführungsbefugnis. • Ist die Verfahrensführungsbefugnis nach Rechtshängigkeit durch einen Mehrheitsbeschluss entzogen worden, ist eine analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO gerechtfertigt, um Prozessökonomie und Interessenausgleich zu wahren. • Die Errichtung einer massiven Zaunanlage kann eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i.S.v. § 22 WEG darstellen und einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 BGB, 22 WEG begründen. • Baurechtliche Genehmigungsunterlagen und Teilungserklärung sind auf einen geplanten Erstzustand der Anlage hin zu untersuchen; Bauvoranfragen sind dafür nicht maßgeblich. • Die Regelungen des Nachbarrechts (z.B. §§ 32 ff. NachbG-NW) sind innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, wenn sie eine Verpflichtung zur Errichtung einer Einfriedigung begründen würden. • Die Feststellung schikanöser Rechtsverfolgung nach § 226 BGB ist Tatfrage; das Tatgericht hat ausreichend Tatsachen zu prüfen und persönliche Eindrücke zu würdigen. Miteigentümer streiten über die Zulässigkeit einer von der Beteiligten zu 2) errichteten Zaunanlage, die eine Sondernutzungsfläche abgrenzt und über einen Sichtschutz hinausgeht. Beteiligte zu 1) verlangt Beseitigung der Zaunanlage; das Amtsgericht gab dem statt. Landgericht und Oberlandesgericht befassten sich mehrfach mit der Sache, es erfolgten Beiziehung von Bauakten und Zeugenvernehmungen. Zwischenzeitlich fasste die Eigentümerversammlung einen Mehrheitsbeschluss, die Eigentümergemeinschaft solle den Rückbau gerichtlich betreiben; dieser Beschluss wurde bestandskräftig. Streitpunkt ist, ob dadurch die individuelle Prozessführungsbefugnis der Beteiligten zu 1) entfällt und ob die Zaunanlage eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung darstellt. Die Beteiligten zu 2) rügen zudem, die Maßnahmen seien durch Bauplanung gedeckt und berufen sich auf Nachbarrechtsregelungen; das Landgericht verwarf diese Einwände nach umfangreicher Aufklärung. • Verfahrensfragen: Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht; die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) ist gegeben, weil ihre vorherige Beschwerde erfolglos blieb. • Individualrechtlichkeit des Beseitigungsanspruchs: Ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB ist als Ausfluss des Miteigentums grundsätzlich ein Individualrecht, das jeder Miteigentümer allein geltend machen kann. • Wirkung von Mehrheitsbeschlüssen: Der Senat sieht die Frage, ob ein Mehrheitsbeschluss zur gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung die Prozessführungsbefugnis eines bereits vor Prozessbeginn klagenden Miteigentümers entzieht, uneinheitlich beurteilt. Selbst wenn ein solcher Beschluss die Verfahrensführungsbefugnis entziehen würde, ist wegen der Gesetzeslücke eine analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO geboten, damit bereits ergangene Verfahrensresultate nicht verloren gehen und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden. • Materielle Prüfung der Zaunanlage: Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Zaunanlage durch ihre massive optische Wirkung eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG darstellt und nicht dem ursprünglich geplanten Erstzustand entspricht; Bauvoranfragen sind dafür nicht maßgeblich. • Teilungserklärung und Ersterwerberverträge: Aus Teilungserklärung und Aufteilungsplan ergibt sich kein Recht zur Errichtung eines Zauns in der strittigen Dimension; Verhandlungen und individuelle Erwerberverträge können den wohnungseigentumsrechtlichen Erstzustand nicht begründen. • Nachbarrechtliche Vorschriften: Vorschriften über Einfriedigungen nach dem NachbG-NW sind im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht entsprechend anwendbar, da sie im Ergebnis eine Verpflichtung zur Errichtung begründen würden, die die gemeinschaftsinterne Gestaltungspflege unterlaufen würde. • Schikanevorwurf: Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine schikanöse Rechtsverfolgung nach § 226 BGB geprüft und keine hinreichenden Anhaltspunkte gefunden; dies ist als tatrichterliche Würdigung für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wurde zurückgewiesen; die landgerichtliche Entscheidung bleibt bestehen. Das Landgericht durfte feststellen, dass die Zaunanlage zustimmungsbedürftig ist und die Beseitigung nach §§ 1004 BGB, 22 WEG zu verlangen ist. Die Eigentümermehrheit konnte durch ihren Beschluss die bereits bestehende Klage der Beteiligten zu 1) nicht ohne Weiteres erledigen; bei Entzug der Verfahrensführungsbefugnis nach Rechtshängigkeit ist eine analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO geboten, um Prozessökonomie und Interessenausgleich zu sichern. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf 2.000 € festgesetzt.