Urteil
4 S 188/15
LG AURICH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Außenjalousien an der Rückfassade sind eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i.S. von § 22 Abs. 1 WEG.
• Eine Beseitigungsanspruch des Miteigentümers besteht nur, wenn seine Rechte über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nr. 1 WEG) hinaus beeinträchtigt sind.
• Die Schwere der optischen Beeinträchtigung ist durch Tatsachenermittlung (hier Augenschein) zu prüfen; eine frühere Entscheidung über eine Beschlussanfechtung bindet das Gericht in einem eigenen Beseitigungsprozess nicht zwingend.
• Liegt die Beeinträchtigung nur in einem unerheblichen Maß, ist die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Beseitigungsanspruch für unauffällige Außenjalousien an Rückfassade • Außenjalousien an der Rückfassade sind eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i.S. von § 22 Abs. 1 WEG. • Eine Beseitigungsanspruch des Miteigentümers besteht nur, wenn seine Rechte über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß (§ 14 Nr. 1 WEG) hinaus beeinträchtigt sind. • Die Schwere der optischen Beeinträchtigung ist durch Tatsachenermittlung (hier Augenschein) zu prüfen; eine frühere Entscheidung über eine Beschlussanfechtung bindet das Gericht in einem eigenen Beseitigungsprozess nicht zwingend. • Liegt die Beeinträchtigung nur in einem unerheblichen Maß, ist die Klage abzuweisen. Die Parteien sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage; der Kläger wohnt in der 3. Etage (WE 16), die Beklagte in der obersten 4. Etage (WE 17). Die Beklagte brachte 2011 an zwei rückwärtigen Fenstern silberfarbene Außenjalousien mit Jalousiekästen an. Die Eigentümerversammlung billigte dies nachträglich; ein vorheriges Urteil erklärte den Beschluss wegen Formmängeln und möglicher baulicher Veränderung für ungültig. Der Kläger begehrte gerichtlich die Entfernung der Jalousien; die Beklagte beantragte Abweisung. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Entfernung; gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Das Berufungsgericht nahm am 04.12.2015 Augenschein und prüfte, ob die Jalousien die Rechte des Klägers über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen. • Die angebrachten Jalousien und Kästen sind eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i.S. von § 22 Abs. 1 WEG, weshalb Zustimmung erforderlich ist, wenn Miteigentümerrechte nach § 14 Nr. 1 WEG übermäßig beeinträchtigt werden; bei Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung kann ein Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 Abs. 1 BGB bestehen. • Maßgeblich ist, ob die Veränderung eine nachteilige optische Veränderung des Gesamteindrucks bewirkt. Konkrete Erschwernisse für Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten wurden nicht vorgetragen und waren nicht ersichtlich; die Beklagte bot ohnehin Sicherheit gegen Mehrkosten an. • Der Augenschein ergab, dass die Jalousien architektonisch, technisch und farblich unauffällig in die Rückfassade eingefügt sind; die zwei Fenster der Beklagten sind zurückversetzt und von den maßgeblichen Blickpunkten nur schwer wahrnehmbar, von der Wohnung des Klägers gar nicht. • Folglich ist die Beeinträchtigung des Klägers nach tatsächlicher Feststellung nur unerheblich und reicht nicht über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus. • Das Berufungsgericht ist an die Entscheidung im früheren Beschlussanfechtungsprozess nicht gebunden, weil der konkrete Beseitigungsanspruch ein anderer Streitgegenstand ist und die gemeinsame Vorfrage unterschiedlich zu bewerten sein kann. • Nach § 91, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO sind die Nebenentscheidungen zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit getroffen; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich: Die Klage des Klägers wird abgewiesen und die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Jalousien und Kästen stellen zwar eine bauliche Veränderung dar, führen aber nach Augenschein zu keiner erheblichen optischen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums und damit nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Rechte des Klägers im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Das Amtsgerichtsurteil wurde daher aufgehoben; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen und der Streitwert auf 3.000,00 € festgesetzt.