Urteil
9 O 368/19
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2021:0209.9O368.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85.072,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.01.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85.072,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über den Grund und die Höhe eines Rückabwicklungsanspruchs aufgrund eines durch den Kläger erklärten Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines im Wege des sog. „Policenmodells“ geschlossenen Versicherungsvertrages. Der Kläger schloss im Jahr 2007 bei der Beklagten eine Rentenversicherung (Allianz BasisRente IndexSelect) nebst einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) unter der X. ab. Versicherungsbeginn war der 01.07.2007, planmäßiger Rentenbeginn (Ende der Grundphase) war der 01.04.2038, vereinbarter Rentenbeginn (Ende der flexiblen Leistungsphase) war der 01.04.2058. Der Indexstichtag ist der 1.4. eines Jahres. Die Beitragszahldauer sollte 30 Jahre und 4 Monate umfassen. Der monatliche Beitrag zur Rentenversicherung und BUZ betrug 395,60 €, wobei auf die BUZ ein Anteil in Höhe von 23,07 EUR entfiel. Weiter war eine Beitragsdynamik in Höhe von 5 % vereinbart. Mit der Allianz BasisRente lndexSelect partizipiert der Kläger an der Wertentwicklung des DOW Jones EURO STOXX 50 R (Kursindex). Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers durch Übersendung des Policen-Begleitschreibens vom 15.12.2007 und Policierung des Versicherungsvertrags an. Dem Policen-Begleitschreiben waren die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Unterlagen zu Verbraucherinformationen beigefügt (vgl. Anlage K 2). Ferner war darin eine Widerspruchsbelehrung mit folgendem Wortlaut und in folgender Ausgestaltung enthalten: Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform (z. B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail) widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Wegen des weiteren Inhalts der Widerspruchsbelehrung wird auf Bl. 42 der elektronischen Akte Bezug genommen. Die Beklagte bot dem Kläger entsprechend der vertraglichen Vereinbarung die jährliche Beitragserhöhung an, die der Kläger zunächst akzeptierte. Im März 2015 beantragte der Kläger die Beitragsdynamik auszuschließen. Die Vertragsänderung setzte die Beklagte antragsgemäß um und bestätigte dies mit Schreiben vom 25.03.2015 gegenüber dem Kläger. Mit Schreiben vom 01.03.2016 informierte die Beklagte den Kläger, dass das laufende Indexjahr der streitgegenständlichen Versicherung am 31.03.2016 ende. Für das neue Indexjahr ab 01.04.2016 konnte der Kläger sich entscheiden, ob er an der Wertenwicklung börsennotierter Unternehmen der Eurozone (Kursindex EURO STOXX 50 R) teilhaben möchte. Für den Fall, dass der Kläger die Indexpartizipation ausschließen wollte, sollte der zum 01.04.2016 erreichte Policenwert am 01.04.2017 mit 2,90 % verzinst werden. Unter dem 08.03.2016 beantragte der Kläger den Ausschluss der Indexpartizipation. Im darauffolgenden Jahr konnte der Kläger erneut wählen, ob er an der Wertenwicklung börsennotierter Unternehmen der Eurozone (Kursindex EURO STOXX 50 R) teilhaben wollte oder die Indexpartizipation erneut ausschließen wollte. Für diesen Fall sollte der zum 01.04.2017 erreichte Policenwert am 01.04.2018 mit 2,60 % verzinst werden. Darüber informierte die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2017. Unter dem 07.03.2017 beantragte der Kläger erneut den Ausschluss der Indexpartizipation. Mit E-Mail vom 19.04.2017 erbat der Kläger Auskunft zu der Kosten- und Werteentwicklung seiner Versicherung. Zu den erbetenen Auskünften nahm die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2017 Stellung. In diesem Schreiben sind die einzelnen Kostenpositionen des Beitrags aufgeschlüsselt. Auf Nachfrage des Klägers gab die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2017 weitere Auskünfte zu den Abschluss- und Verwaltungskosten zu der streitgegenständlichen Versicherung. Der Kläger erklärte zunächst mit Schreiben vom 04.07.2019 den Widerspruch gegen das Zustandekommen des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags. Mit Schreiben vom 06.09.2019 erklärte der Kläger erneut den Widerspruch. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 27.09.2019 zurück. Der Kläger leistete bis zum 31.01.2020 Prämien in Höhe von 70.967,02 EUR. Bis September 2019 hatte der Kläger Prämien in Höhe von 68.847,14 EUR geleistet. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten übersandten Verbraucherinformationen seien unzureichend gewesen, da es an der Darstellung der garantierten Rückkaufwerte gefehlt habe. Aufgrund dieser fehlenden Angabe sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Der von ihm erklärte Widerspruch sei wirksam, da es vorliegend an einer wirksamen Widerspruchsbelehrung mangele. Denn die Widerspruchsbelehrung sei nicht drucktechnisch hervorgehoben worden. Es fehle an einer Überschrift oder Unterstreichung oder Fettdruck. Sie hebe sich nicht genügend vom übrigen Text auf dem Schreiben ab und werde so leicht überlesen. Sie sei in den Text eingearbeitet, sodass der Versicherungsnehmer hier keine besondere Aufmerksamkeit erreiche. Die verwendete Hervorhebung sei jedenfalls nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, da sich die Hervorhebung vom übrigen Text nicht deutlich abhebe. Weiter werde § 10a VAG a.F. nicht zitiert. Die Widerspruchsfrist sei falsch. Seit dem 08.12.2004 betrage diese bei Lebens- und Rentenversicherungen 30 Tage gem. § 5a VVG a.F. Hier sei die Frist mit einem Monat angegeben worden. Ferner werde nicht angegeben, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ausreiche. Es liege hier weder eine Verwirkung noch eine treuwidrige Rechtsausübung vor. Es fehle am erforderlichen Umstandsmoment. Soweit die Beklagte versuche, das Umstandsmoment aus weiteren Handlungen herzuleiten, gehe diese Ansicht fehl, da er - der Kläger - aufgrund der unwirksamen Belehrung durch die Beklagte keine Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht gehabt habe und den Vertrag als verbindlich habe ansehen müssen. Schließlich habe es die Beklagte auch selbst in der Hand gehabt, ihn wirksam nachzubelehren und hätte damit den herrschenden Unsicherheitszustand beseitigen können. Dies habe die Beklagte nicht getan. Dieses Verhalten sei treuwidrig. Mithin sei es der Beklagten verwehrt, sich auf Treuwidrigkeit des Klägers zu berufen. Ferner habe der BGH eine Verwirkung nur aufgrund des Vorliegens der Gesamtheit der folgenden fünf Merkmale angenommen: Mehrfache Abtretung inklusive der Todesfallleistung besonders enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vertragsschluss und der ersten Abtretung der Versicherung inklusive der Todesfallleistung (aber nach Ablauf der vorgesehen Widerspruchsfrist von 14 bzw. 30 Tagen) Neupolicierung (rückwirkend) aufgrund Höherversicherung und Tarifänderung Beratung des VN durch einen Versicherungsmakler Nur sehr geringe (belanglose) Fehler in der Widerrufsbelehrung Die genannten fünf Merkmale würden hier nicht vorliegen. Das Policenmodell sei europarechtswidrig. Ferner verstoße eine andere als die vom Kläger zugrunde gelegte Berechnungsmethode gegen das Europarecht. Hinsichtlich der Rechtsfrage der Berechnungsmethode beantragt der Kläger die Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten würden sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ergeben. Der ihm zustehende Rückzahlungsanspruch umfasse die Summe der geleisteten Einzahlungen sowie der gezogenen Nutzungen abzüglich des Wertes der genossenen Versicherungsleistung und eventuelle bereits ausgezahlte Beträge wie etwa der Rückkaufswert. Der Kläger behauptet, die Versicherung habe einen Wert in Höhe von 3.442,36 EUR, die von seinem Anspruch in Abzug zu bringen seien. Der Wert des genossenen Versicherungsschutzes betrage von jeder Einzahlung nicht mehr als 5 %. Dies entspreche dem Betrag den vergleichbare Rechtsprechung zugesprochen habe. Weiter behauptet der Kläger, die Verwaltungs- und Abschlusskosten würden nicht mehr als 1 % von jeder Einzahlung betragen. Zudem betrage der Wert des genossenen Versicherungsschutzes von jeder Einzahlung nicht mehr als 0,05 %. Hieraus errechne sich ein Betrag i.H.v. 688,47 EUR. Der Kläger ist weiter der Ansicht, Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Nutzungen sei die Eigenkapitalrendite. Entgegenstehendes ergebe sich auch nicht aus der neuen Rechtsprechung des BGH, der auch keine Bindungswirkung zukomme. Hilfsweise komme es auf die Nettoverzinsung an. Unter Zugrundelegung dieser Annahmen berechnet der Kläger die von der Beklagten gezogenen Nutzungen mit 45.696,45 EUR. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird ergänzend auf die Anlagen K 9, 10, 12 und 13 Bezug genommen. Dieser Vortrag und die Berechnungen seien schlüssig und es würde eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten bestehen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 111.101,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.480,44 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Abschluss- und Vertriebskosten seien mit 6.985,80 EUR zu beziffern. Die Verwaltungskosten seien mit 4.026,76 EUR zu beziffern. Sie habe aus den Sparanteilen des Klägers anhand der Nettoverzinsung bis zum 31.01.2020 Nutzungen in Höhe von 18.331,90 EUR gezogen. Der Kläger habe alle relevanten Verbraucherinformationen erhalten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vollständige Übermittlung der Verbraucherinformationen und die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung dahinstehen könne, da hinsichtlich des Widerspruchsrechts des Klägers Verwirkung eingetreten sei, mithin dem Kläger die Ausübung des Widerspruchs nach § 242 BGB verwehrt sei. Aufgrund des Zeitablaufs seien an das Umstandsmoment geringe Anforderungen zu stellen. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger während der Vertragslaufzeit zwei Mal den Ausschluss der Indexpartizipation beantragt habe, rechtfertige die Annahme der Verwirkung. Die der streitgegenständlichen Versicherung zugrunde liegenden Investitionen, auf welchen die Rendite der Versicherung basieren sollte, seien so abgeändert worden. Der Kläger habe aktiv in den Vertrag und in die damit verbundene Renditeentwicklung eingegriffen. Zudem habe er detailliert Informationen hierzu bei der Beklagten angefragt und auch damit zu verstehen gegeben, dass er an dem Verlauf seiner Versicherung genau informiert und aktiv beteiligt sein wolle. Mit diesem gestalterischen Eingriff habe der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich gemacht, dass er von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen sei und auch an dem Fortbestehen des Vertrages habe festhalten wollen. Anders könne der Ausschluss der Indexpartizipation und damit die Investitionsänderung der Versicherungsprämie nicht verstanden werden. Es handele sich hierbei gerade nicht um eine reine Vertragsdurchführungshandlung, sondern um einen aktiven Eingriff in das Vertragsverhältnis mit gravierender Inhaltsänderung. Der Kläger habe während der Vertragslaufzeit im Jahr 2015 die dynamischen Beitragserhöhungen ausgeschlossen und im Anschluss den Vertrag noch weiter fortgeführt. Sich dann Jahre später auf ein Widerspruchsrecht zu berufen, sei rechtsmissbräuchlich. Dass an die für die Annahme der Verwirkung erforderlichen Umstandsmomente keine allzu strengen Anforderungen zu stellen seien, sondern die Vornahme von Vertragsänderungen und Dynamikwidersprüche ausreichen können, habe der BGH bestätigt. Ferner sei eine Verwirkung der klägerisch geltend gemachten Ansprüche unter Heranziehung der Wertung des § 124 Abs. 3 BGB anzunehmen. Der Vortrag des Klägers lasse erkennen, dass er sich nicht an der tatsächlichen Kalkulation der Beklagten orientiere, sondern nur auf Vermutungen und Schlussfolgerungen basiere. Das sei kein substantiierter Vortrag zur Anspruchshöhe. Der Kläger genüge seiner Darlegungslast damit nicht. Zur Berechnung der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen sei grundsätzlich nur die Nettorendite der Beklagte heranzuziehen. Die Heranziehung der Eigenkapitalrendite sei von vornherein nicht sachgerecht. Denn das Eigenkapital sei als Quote „Gewinn/Eigenkapital“ definiert. Der Gewinn ergebe sich aus dem kompletten Geschäft und dem Aktionärsanteil am Zinsüberschuss der kompletten Kapitalanlage. Die Eigenkapitalrendite sei nur eine Kennzahl für das angegebene Verhältnis „Gewinn/Eigenkapital“ und keine echte Verzinsung. Sie sei durch die zusätzliche Berücksichtigung von dem Aktionär allokierten Risiko- und Kostenüberschüssen deutlich höher als die Nettoverzinsung. Die Nettoverzinsung ergebe sich aus den Ergebnissen der Kapitalanlagen, welche die Deckungsrückstellung, die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen und das Eigenkapital abdecke. Deshalb sei auf die Nettoverzinsung abzustellen. Die Frage des Policenmodells sei hier nicht streitentscheidungserheblich, sodass keine Vorlage an den EuGH erforderlich sei. Aus den gleichen Gründen habe bezüglich der Frage der Verwirkung keine Vorlage an den EuGH zu erfolgen. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, eine etwaige Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei auf die Rechtsschutzversicherung des Klägers übergegangen, weshalb keine Aktivlegitimation des Klägers bestehe. Sofern der Kläger den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung im Jahr 2007 stützt, erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts folgt aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG. Danach ist das Gericht auch für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hier hat der Kläger als Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Plettenberg, mithin im hiesigen Gerichtsbezirk. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rückabwicklungsanspruch in Höhe von 85.072,46 EUR. 1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages gemäß §§ 812 Abs.1 S.1, 818 Abs.1, 2 BGB zu. Denn die von dem Kläger auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämienzahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund. a) Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Die maßgebende Belehrung im Policenbegleitschreiben vom 15.12.2017 (Bl. 42) ist drucktechnisch nicht hervorgehoben. Insbesondere reicht nicht das alleinige kursive Einrücken der Widerspruchsbelehrung, da sich die Widerspruchsbelehrung dadurch nicht hinreichend von dem übrigen Text abhebt. Hier mangelt es auch an einer Überschrift, einem Fettdruck oder einer sonstigen auffälligen Akzentuierung, die zu einer Abhebung der Widerspruchsbelehrung von dem übrigen Text geeignet wäre (BGH Urt. v. 10.6.2015 – IV ZR 272/13, BeckRS 2015, 11255 Rn. 11, beck-online). Vor dem Hintergrund dessen kann es dahinstehen, ob die Widerspruchsbelehrung der Beklagten inhaltlich zutreffend war und ob der Kläger die in §§ 5a Abs. 1 VVG a.F., 10a VAG a.F. bezeichneten Unterlagen vollständig von der Beklagten erhalten hat. b) Der Kläger war noch im Jahr 2016 zum Widerspruch berechtigt. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der vorsah, dass das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar (BGHZ 201, 101). Das Widerspruchsrecht ist weder verwirkt noch verstößt dessen Ausübung gegen Treu und Glauben. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment); hier fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment, denn die Beklagte kann ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (vgl. auch dazu BGH, aaO, Rz. 39). Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus der Regelung in § 124 Abs. 3 BGB nicht herleiten, die Ausübung des Widerspruchsrechts sei regelmäßig nach Ablauf eines Zeitraums von 10 Jahren seit dem Vertragsschluss ausgeschlossen. Das Zivilrecht stellt sowohl mit dem Rechtsinstitut der Verwirkung (das indes neben dem reinen Zeitmoment aus guten Gründen auch ein Umstandsmoment fordert) als auch mit der Möglichkeit des Rückgriffs auf § 242 BGB ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, einer unzulässigen Rechtsausübung im Einzelfall entgegenzuwirken. Diese etablierten Rechtsinstitute, die sachgerechte Einzelfallentscheidungen ermöglichen, würden unterlaufen, wenn der Rechtsgrundsatz gelten würde, dass die Ausübung eines Rechts grundsätzlich 10 Jahre nach seiner Entstehung nicht mehr statthaft wäre. Die Aufstellung eines solchen allgemeingültigen Rechtsgrundsatzes würde die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung überschreiten. Soweit es ein nach fehlerhafter Belehrung fortbestehendes Recht, einem Lebensversicherungsvertrag nach § 5a VVG a.F. zu widersprechen, betrifft, wäre die von der Beklagten vertretene Auffassung auch nicht mit dem europarechtlichen Effektivitätsgebot, das allgemein gebietet, die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2016 - C 327/15 -, Rz. 90), zu vereinbaren. Es muss gewährleistet sein, dass dem Versicherungsnehmer eine ausreichende Zeit eingeräumt wird, um sich vom Vertrag zu lösen, was dadurch gewährleistet wird, dass die Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs erst beginnt, wenn das Widerspruchsrecht ausgeübt wird (vgl. BGH, VersR 2018, 404, Rz. 21). Damit stünde nicht im Einklang, wenn dem unzureichend belehrten Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht alleine wegen des Ablaufs einer gewissen Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung verwehrt wird, ohne dass dies durch besondere Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Nach der von der Kammer geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts nur bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15 - [juris] und Beschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230). Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu allerdings nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2015, aaO, Rz. 16; Urt. v. 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 215, Rz. 24). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so zuletzt BGH, Urt. v. 16. Dezember 2016 - IV ZR 399/15 -, RuS 2017, 128, Rz. 14). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2015, aaO). Ferner ist Treuwidrigkeit angenommen worden, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag alsbald nach Vertragsabschluss zur Sicherung eines Kredits unter Abtretung auch der Todesfallleistung verwendet worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, aaO) oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehrfach abgetreten wurden (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016, aaO; Urt. v. 1. Juni 2016, aaO). Gemessen an diesen Grundsätzen sind vorliegend keine besonders gravierenden Umstände ersichtlich, die der Ausübung des Widerspruchsrechts entgegenstehen könnten. Weder die regelmäßigen Beitragszahlungen noch die zweimalige Ablehnung der Indexpartizipation noch die Anforderung von Informationen über die Kosten- und Werteentwicklung stellen solche Umstände dar. Allgemein reichen solche Umstände nicht aus, die im normalen Vertragsverlauf üblicherweise auftreten können; das gilt etwa auch für Vertragsänderungen wie hier die Absetzung der Beitragsdynamik (vgl. BGH, RuS 2017, 129, juris-Rz. 14). 3. Der hier streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist somit nach den §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln. Hierzu im Einzelnen: a) Der Kläger kann dem Grunde nach die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allerdings grundsätzlich nicht uneingeschränkt alle Prämien, die der Kläger an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch wirksame Versicherungsverträge verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 201, 101) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann, so der Bundesgerichtshof, etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (aaO). Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, VersR 2015, 1101 und 1104). Ausgehend hiervon hat die Beklagte die unstreitig von dem Kläger geleisteten Prämien in Höhe von 70.967,02 EUR zurückzuerstatten. b) Anzurechnen auf den Prämienerstattungsanspruch ist der Wert des genossenen Risikoschutzes der Berufsunfähigkeit- und Unfallzusatzversicherung. Insofern kann der Versicherer grundsätzlich den auf die Zusatzversicherung entfallenen Beitragsteil voll in Abzug bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 –, Rn. 37, juris; Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14 –, Rn. 35, juris). Darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der auf die Zusatzversicherungen entfallenen Beitragsteile ist der Versicherer. Ausgehend von den zuvor dargestellten Grundsätzen ist hier ein Wert in Höhe von 4.226,46 EUR in Abzug zu bringen. Dieser Betrag stellt den auf die streitgegenständliche BUZ entfallenen Beitragsteil dar. Denn insoweit hat die Beklagte schlüssig und ausführlich, auch unter Vorlage einer rechnerischen Darstellung (Anlage BLD 10, Bl. 273), dargelegt, dass die monatlichen Beiträge in Höhe von 23,07 EUR, die auf die BUZ entfallen sind, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.01.2020 einen Betrag in Höhe von 4.226,46 EUR umfassen. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten, sodass dieser gem. § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig ist. c) Nutzungen kann der Kläger aus dem Sparanteil der Prämien, die zur Hauptversicherung gezahlt worden sind, verlangen. Beweisbelastet für insoweit tatsächlich gezogene Nutzungen ist der Kläger. Die Beklagte hat die von ihr gezogenen Nutzungen mit 18.331,90 EUR angegeben. Dem ist der Kläger mit seiner Berechnung, die er auf 45.696,45 EUR beziffert hat, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung auf den Umstand hingewiesen, dass die Berechnungen des Klägers daran kranken, dass sie nicht die Ertragslage der Beklagten berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, Rn. 16, juris). Das ist bei der vom Kläger angeführten Eigenkapitalrendite nicht der Fall. Indem er auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit der Beklagten im Sinne von Abschnitt II Nr. 3 des Formblatts 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) abstellt, berücksichtigt er Erträge, die sich unter keinen Umständen als das Resultat der Verwendung der vom Kläger rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen verstehen lassen. Das gilt im Hinblick auf die Beitragszahlungen des Klägers selbst sowie diejenigen der übrigen Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Beiträge fließen ohne Differenzierung nach Prämienbestandteilen insgesamt nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) des Formblatts 3 RechVersV als "Gebuchte Bruttobeiträge" (vgl. § 36 RechVersV) in das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit der Beklagten ein (BGH, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, Rn. 18, juris). Ferner liegt der Berechnung des Klägers die Vorstellung zugrunde, er habe aufgrund der Zahlung des Verwaltungskostenanteils der Versicherungsprämie sowie aufgrund des behaupteten Anfalls von Kostengewinnen bei der Beklagten eine Investition in das in ihrer Bilanz ausgewiesene Eigenkapital getätigt. Diese Vorstellung ist unzutreffend. Zwar mögen die genannten Vorgänge die Höhe des bilanzierten Eigenkapitals etwa dadurch beeinflusst haben, dass sie einen Jahresüberschuss vergrößert oder einen Jahresfehlbetrag verringert haben (vgl. Formblatt 1 Passivseite Buchst. A Ziffer V. RechVersV). Aber dies führt nicht dazu, dass der Kläger einem Aktionär der Beklagten gleichzustellen wäre, dem die Eigenkapitalrendite, die als betriebswirtschaftliche Kennzahl den Gewinn im Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital kennzeichnet, Aufschluss über die Verzinsung seiner Investition geben mag (BGH, Urteil vom 29. April 2020 – IV ZR 5/19 –, Rn. 17 - 19, juris). Von daher bietet die Berechnung des Klägers keine geeignete Grundlage, die Angaben der Beklagten zur Höhe der aus dem Sparanteil erzielten Nutzungen in Frage zu stellen. d) Damit ergibt sich folgende Berechnung des Rückerstattungsanspruchs: 70.967,02 EUR (Prämien) - 4.226,46 EUR (Risikokosten BUZ) + 18.331,90 EUR (von der Beklagten zugestandene Nutzungen) = 85.072,46 EUR. 4. Der Zinsanspruch seit dem 23.01.2020 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 5. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu, da er zur Geltendmachung dieses Anspruchs nicht aktivlegitimiert ist. Insoweit hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung des Klägers beglichen wurden. Demnach ist der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung des Klägers übergegangen. Dies hat zur Folge, dass der Kläger zur Geltendmachung der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht aktivlegitimiert ist. Eines Hinweises der Kammer bedurfte es insofern nicht, da es sich um eine Nebenforderung handelt, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO, und im Übrigen die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung bereits auf diesen Umstand hingewiesen hat. 6. Die Kammer hat davon abgesehen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH vorzulegen. Denn eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nur für das Gericht, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Da für die Kammer nicht absehbar ist, welche Fragen aus Sicht der Rechtsmittelinstanz entscheidungserheblich sein werden, erscheint es im konkreten Fall prozessökonomischer, eine etwaige Vorlage dem Rechtsmittelgericht zu überlassen. 7. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 111.101,23 EUR festgesetzt. I. C. G. Verkündet am 09.02.2021 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle