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Entscheidung

3 StR 268/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 268/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2010 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei- nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hätte rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet- zung in vier Fällen, wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls - unter Fest- stellung einer jeweils sicher gegebenen erheblich verminderten Steuerungsfä- higkeit im Sinne von § 21 StGB - zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und ihn im Übrigen - wegen der in drei Fällen nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 20 StGB - freigesprochen. Fünf weitere angeklagte Taten des Angeklagten hat das Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. - 3 - Die Anordnung der Unterbringung des - mehrfach wegen Körperverlet- zung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und schweren Raubes vorbestraften - Angeklag- ten hat das Landgericht aus folgenden Gründen abgelehnt: Zwar habe der An- geklagte die Taten aufgrund eines dauerhaften Zustands (Paranoide Schizo- phrenie mit Ausbildung eines Residuums) begangen. Die Strafkammer könne jedoch nicht feststellen, dass vom Angeklagten infolge seines Zustands zukünf- tig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein werden und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei; insbesondere seien die vom Angeklagten be- gangenen Taten nicht als der mittleren Kriminalität zugehörend einzustufen. Zur Begründung dieser Einschätzung hat das Landgericht ausgeführt, sämtliche vom Angeklagten verübten Körperverletzungsdelikte zeichneten sich dadurch aus, dass er mit der bloßen Hand bzw. seiner Faust den Geschädigten zwar zum Teil schmerzhafte, aber stets folgenlos verheilte Verletzungen zugefügt habe. Selbst hinsichtlich der zwei Taten, bei denen jeweils eine blutende Platz- wunde der Geschlagenen habe genäht werden müssen, könne nicht von einer Überschreitung der Grenze zur mittleren Kriminalität gesprochen werden. Viel- mehr sei es der im Einzelfall getroffenen, empfindlichen Körperstelle geschul- det, dass der einmalige Faustschlag des Angeklagten diese "nicht ganz uner- heblichen Folgen" verursacht habe. Auch die Diebstahlsdelikte - ein vollendeter und ein versuchter Einbruchdiebstahl - seien aufgrund des Einstiegs in einen Dekorationsraum und des zunächst entwendeten und sodann sichergestellten Dekomaterials von nicht unerheblichem, aber auch nicht "exorbitant hohem" Wert nicht als der mittleren Kriminalität zugehörend einzustufen. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Die Wertung des Landgerichts, die vom Angeklagten begangenen Taten seien unterhalb des Bereichs der mitt- leren Kriminalität angesiedelt, begegnet schon bei isolierter Betrachtung der - 4 - Einzeltaten erheblichen rechtlichen Bedenken. Die vom Angeklagten begange- nen Gewalt- und Eigentumsdelikte sind keine Bagatelldelikte oder lediglich be- lästigende Taten (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 63 Rn. 16 ff.). Das Landgericht hat es ferner rechtsfehlerhaft versäumt, in die vom Gesetz verlangte Gesamt- würdigung von Täter und Anlasstaten einzustellen, dass der Angeklagte mehr- fach einschlägig, insbesondere auch wegen erheblicher Gewaltdelikte vorbe- straft ist und die im vorliegenden Verfahren begangenen Taten eine sich von April 2007 bis Februar 2010 erstreckende Tatserie bilden, die zum Ende hin eine deutliche Häufung von Taten aufwies (vgl. Fischer, aaO, Rn. 20 mwN). Dies gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht, da der Beschwerde- führer die Nichtanwendung des § 63 StGB wirksam von seinem Revisionsan- griff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 3 StR 138/10) und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel nicht geführt hat. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer