Urteil
2 O 80/10
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2012:0905.2O80.10.00
4mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.144,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.144,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Architekturvertrages wegen behaupteter mangelhafter Bauüberwachung. Die Klägerin ist Bauträgerin und beauftragte den Beklagten als Architekten im Rahmen eines Vollarchitekturvertrages vom 04./05.10.1993 unter Einbeziehung der AVA mit der Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung eines Bauvorhabens. Das Bauvorhaben umfasste 22 Doppelhaushälften und 12 Eigentumswohnungen in der B-Straße in X. Der erste Bauabschnitt wurde in den Jahren #####/#### umgesetzt, der zweite in den Jahren #####/####. Das Doppelhaus B-Straße/37 bezogen die Erwerber D und A im Jahre 1997. Kurz nach Bezug des Objektes meldeten die Erwerber starke Lärmbelästigung in ihren Häusern. Ein von ihnen beauftragter Gutachter stellte fest, dass die Anforderungen der DIN 4109-89 an die Luft- und Trittschalldämmung nicht eingehalten waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.1997 forderten die Erwerber die Klägerin zur Mangelbeseitigung auf. Die Klägerin lehnte eine Mangelbeseitigung ab. Darauf leiteten die Erwerber am 06.05.1998 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Hagen, Aktenzeichen: 2 OH 9/98, gegen die Klägerin ein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Jürgensen stellte fest, dass der erhöhte Schallschutz nicht erreicht worden war. Dies führte er darauf zurück, dass sich zwischen den beiden Wandschalen der Häuser Schallbrücken befanden. Zudem war nicht auszuschließen, dass auch im Bereich der Estrichrandfugen Schallbrücken vorhanden waren. In dem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Hagen (4 O 482/00) wurde die Klägerin in 1. Instanz zur Zahlung von jeweils 15.030,00 DM an die Erwerber verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 25 U 133/01, wurde die Klägerin abändernd verurteilt, an der Doppelhaushälfte Sanierungen im Dachanschlussbereich und im Bereich der Estrichrandanschlussfugen vorzunehmen. Zudem wurde festgestellt, dass die hiesige Klägerin verpflichtet ist, weitergehende Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen, sofern nach der Sanierung im Rahmen von Kontrollmessungen festgestellt würde, dass der Schallschutz nach wie vor wesentlich hinter den Vorgaben des erhöhten Schallschutzes zurückbleiben würde. Daraufhin ließ die Klägerin die Sanierungsarbeiten im Dachanschlussbereich durch die Firma S2 durchführen. Hierbei stellte sie in dem Bereich erhebliche Schallbrücken in Form von Mörtel fest und beseitigte diese bis auf eine Tiefe von 50 cm vom Dach aus. Die Kosten für die Arbeiten betrugen 1.411,29 EUR. Weitere Kosten in Höhe von 1.186,16 EUR entstanden durch das Freiräumen des Dachgeschosses der Erwerber D durch ein Umzugsunternehmen. Der Beklagte leitete und überwachte die Mängelbeseitigung. Die anschließend durchgeführten Kontrollmessungen ließen auf weitere Schallbrücken schließen. Die Erwerber D leiteten ein zweites selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin bei dem Amtsgericht Wetter unter dem Aktenzeichen 3 H 3/04 ein. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass weiterhin Fehlbeträge des Schallschutzes von 2 - 4 dBA vorlagen. In dem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Hagen, Aktenzeichen 6 O 375/05, wurde die hiesige Klägerin mit Urteil vom 29.10.2009 verurteilt, an den Erwerber D 37.188,15 EUR nebst Zinsen zu zahlen. In diesem Rechtsstreit verkündete die Klägerin dem Beklagten mit Schriftsatz vom 12.05.2006 den Streit. Die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes an den Beklagten erfolgte am 31.05.2006. Mit Schriftsatz vom 11.12.2006 trat der Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der jetzigen Klägerin und damaligen Beklagten bei. Mit Schreiben vom 11.11.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sie von der Zahlung an die Erwerber D freizustellen. Am 20.12.2009 überwies die Klägerin an die Erwerber D 47.056,11 EUR. Unter dem 17.12.2009 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 47.029,66 EUR nebst Zinsen zum 10.01.2010 auf. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 05.01.2010 eine Zahlung ab. Mit der Klage macht die Klägerin folgende Positionen geltend: Zahlungen an die Erwerber D 37.188,15 EUR Differenzbetrag ohne Erläuterungen 9.841,51 EUR Anwaltskosten LG Hagen (4 O 482/00) 4.951,14 EUR Anwaltskosten OLG Hamm (25 U 133/01) 3.547,31 EUR Anwaltskosten LG Hagen (6 O 375/05) 2.973,51 EUR Gerichtskosten LG Hagen (6 O 375/05) 602,74 EUR Gerichtskosten Verfahren AG Wetter (3 H 3/04) 3.949,48 EUR Kosten für das Umzugsunternehmen 1.186,16 EUR Rechnung der Firma S2 1.411,29 EUR Summe: 65.651,29 EUR Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin behauptet, dass bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Betonierarbeiten die gravierenden Schallbrücken hätten auffallen müssen. Die Schallbrücken hätten durch Anbringung von Hartschaumstreifen im Bereich der zu gießenden Decke vermieden werden können, was auch dem Stand der Technik entspreche. Bei den Nachbesserungsarbeiten durch die Firma S2 sei der Beklagte seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Bei den Arbeiten sei Mörtel in die offene Fuge zwischen den beiden Häusern gerutscht. Die von dem Sachverständigen T festgestellte Beule sei darauf zurückzuführen, dass ein an einem Kran hängender Transportkübel gegen die Wand geschlagen sei und diese zerdrückt habe. Dies führe zur Schallübertragung in diesem Bereich. Zudem seien noch heute im Dachbereich zur Nachbarwand Schallbrücken in Form von Speissbrücken vorhanden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 61.099,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 47.029,66 EUR seit dem 20.12.2009 und aus 14.069,46 EUR seit Zustellung sowie weitere 1.641,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.552,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Schallbrücken zwischen den Häusern B-Straße und 37 in X vorhanden sein. Die Objektüberwachung sei von ihm nachhaltig wahrgenommen worden. Insbesondere seien zwischen dem auf den Filigranplatten aufgebrachten Beton Hartschaumplatten gestellt worden, um zu verhindern, dass der eingebrachte Beton der jeweiligen Doppelhaushälfte Kontakt zur anderen Gebäudehälfte bekommen könne. Bei dem weiteren Aufmauern seien Mineralfaserplatten in den Spalt zwischen der Gebäudetrennwand eingebracht worden. Dies alles habe er täglich vor Ort überwacht. Der Beklagte behauptet, dass die Arbeiten der Firma S2 nicht mit einer nicht ordnungsgemäßen Bauüberwachung des Beklagten im Zusammenhang stünden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde dem Beklagten am 30.03.2010 zugestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2010, sowie durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 07.09.2011. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des Sachverständigen T in den mündlichen Verhandlungen vom 07.09.2011 und 08.08.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2011(Bl. 170 ff. d.A.) und 08.08.2012 (Bl.256 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Arbeit des Beklagten teilte sich in zwei Phasen. Zunächst betreute der Beklagte die Errichtung der Doppelhaushälften. Später leitete und überwachte der Beklagte die Mängelbeseitigungsarbeiten. Der Beklagte haftet für Fehler bei der Errichtung des Doppelhauses B-Straße/37, nicht aber für spätere Ereignisse im Rahmen der Sanierung. Die Klägerin hat gegen den Beklagten wegen Fehlern bei der Errichtung der Doppelhaushälfte B-Straße/37 einen Anspruch aus § 635 BGB a.F. in Höhe von 6.144,76 EUR. Ein Anspruch aus § 635 BGB a.F. erfordert, dass der Mangel eines Werkes auf einem Umstand beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat. Gemäß Art. 229 § 5 S.1 EGBGB findet das BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung. Die Parteien schlossen den Vollarchitekturvertrag am 04./05.10.1993. Mit dem Architekturvertrag liegt ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB a.F. vor. Die Architektenleistung des Beklagten bei der Errichtung des Doppelhauses war mangelhaft. Ein Baumangel begründet einen Mangel des Architektenwerks, wenn er auf der Verletzung einer Leistungspflicht des Architekten beruht (Palandt/Sprau, 70. Auflage, § 633 Rn. 11). An dem von dem Beklagten geplanten und überwachten Doppelhaus B-Straße 37/35 in X lag ein Mangel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. vor. In dem Verfahren vor dem Landgericht Hagen (Az.: 6 O 375/05) ist festgestellt worden, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nicht erfüllt worden sind. Diese Feststellung ist gemäß § 74 Abs. 2, 3 i.V.m. § 68 ZPO für das vorliegende Verfahren bindend. Dem Beklagten ist in dem Rechtsstreit 6 O 375/05 wirksam der Streit verkündet worden. Die Voraussetzungen der §§ 72, 73 ZPO lagen vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.05.2006 dem jetzigen Beklagten unter Angabe des Grundes für die Streitverkündung den Streit verkündet. Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Blatt 53 der Beiakte 6 O 375/05) am 31.05.2006 zugestellt worden. Der Einwand des Beklagten, die Streitverkündung vom 12.05.2006 sei nicht wirksam, weil ihr nicht alle erforderlichen Anlagen beilagen, greift nicht durch. Für eine wirksame Streitverkündung ist lediglich erforderlich, dass der Streitverkündungsschriftsatz die Erklärung enthält, dass der Streit verkündet wird, und die Angabe des Grundes des Streitverkündung enthalten ist (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 73 Rn.3). Der Streitverkündungsempfänger hat ein Recht zur Akteneinsicht und kann sich selber weiter informieren (MünchKommZPO/Schultes, ZPO, § 73 Rn.2). Die Nichteinhaltung der erhöhten Anforderungen an den Schallschutz ist durch ein Überbetonieren im Dachinnenbereich verursacht worden. Dies ist auf eine Überwachungspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte war verpflichtet, sich im Rahmen seiner Bauaufsicht durch häufige Kontrollen zu vergewissern, dass fertige Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (Palandt/Sprau, 70. Auflage, § 631 Rn. 21/22). Das Schließen des Dachs war ein neuer Arbeitsabschnitt. Bevor dies erfolgte, hätte der Beklagte die durchgeführten Arbeiten kontrollieren müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte bei einer Kontrolle die Überbetonierung hätte erkennen können. Der Sachverständige T hat in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2012 ausgeführt, dass eine derartige Überbetonierung schon aus handwerklicher Sicht nicht hätte passieren dürfen. Dieser Fehler sei auch für den Beklagten bei einer Kontrolle erkennbar gewesen und hätte beseitigt werden können. Bis das Dach geschlossen worden sei, sei die Überbetonierung erkennbar gewesen. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T an. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auch anhand von Fotos (Bl.184 – 186 der Akte) ausführlich und verständlich erläutert, warum die Überbetonierung zwingend erkennbar war. Schon durch die farblichen Unterschiede war das Zusammenlaufen des Betons leicht erkennbar. Die Mineralfaserplatte ist gelb, wohingegen der Beton grau ist. Der Beklagte hat den Mangel zu vertreten. Es ist zumindest als fahrlässig einzustufen, dass er die Überbetonierung nicht oder nicht gründlich genug überwachte. Der Anspruch der Klägerin besteht in Höhe von 6.144,76 EUR. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die durch seine Pflichtverletzung entstanden sind. Durch das Überbetonieren im Dachinnenbereich ist das Verfahren vor dem Landgericht Hagen 4 O 482/00 und die Berufung zum Oberlandesgericht Hamm erforderlich geworden. In diesem Verfahren haben die Erwerber D und A ihre Ansprüche geltend gemacht. Die Klägerin hat sich in den Vorprozessen berechtigterweise gegen die Ansprüche der Erwerber zur Wehr gesetzt. Nach den Angaben des Beklagten durfte sie davon ausgehen, dass keine Mängel vorliegen. Auch gegenüber dem jetzigen Beklagten hat die Klägerin berechtigte Interessen wahrgenommen, als sie den Prozess aufnahm. Der Prozessverlauf hat gezeigt, dass sie andernfalls einen eigenen Prozess gegen den jetzigen Beklagten unter Inkaufnahme der vorhandenen Prozessrisiken hätte führen müssen. Durch den Rechtsstreit sind der Klägerin in der Berufungsinstanz Anwaltskosten in Höhe von 3.547,31 EUR entstanden. Kosten für die erste Instanz kann die Klägerin nicht geltend machen. Nach der Kostenentscheidung des OLG Hamm trugen die Erwerber D und A als damalige Kläger die Kosten der ersten Instanz jeweils zur Hälfte. Nur von den Kosten der Berufungsinstanz hatte die jetzige Klägerin die Hälfte zu tragen. Zur Beseitigung der Schallbrücken, die durch das Überbetonieren entstanden sind, waren Nachbesserungsarbeiten erforderlich. Hierdurch sind Kosten in Höhe von 1.411,29 € entstanden. Um die Arbeiten durchführen zu können, war es erforderlich, den Dachboden der Erwerber D durch ein Umzugsunternehmen freiräumen zu lassen. Die Kosten hierfür schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.186,16 EUR. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Rechnung vor. Weitere Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 635 BGB a.F. bestehen nicht. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Seilsägeverfahren in Höhe von 37.188,15 EUR, die Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Verfahren 6 O 375/05 in Höhe von 3.576,25 EUR und die Gerichtskosten aus dem Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht in Wetter (3 H 3/04) in Höhe von 3.949,48 EUR. Die Kosten sind nicht auf einen Überwachungsfehler des Beklagten zurückzuführen. In der zweiten Phase war das Architektenwerk des Beklagten nicht mangelhaft. Die Bauaufsicht ist nur mangelhaft, sofern der Beklagte seine Überwachungspflicht verletzt hat. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn die Ursache für einen Baumangel feststeht und der Nachweis darüber geführt werden kann, dass der Architekt den Mangel hätte bemerken müssen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von dem Sachverständigen T dargestellten möglichen Ursachen für die weiterhin vorhandene Lärmbeeinträchtigung sind nicht auf eine Überwachungspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Der nach der Sanierung verbliebene Spalt im Bereich der Mauerkrone hätte von dem Beklagten bei einer Kontrolle nicht wahrgenommen werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T kann nur derjenige den Spalt erkennen, der die Arbeiten ausführt. Der Spalt entstehe durch ein unregelmäßiges Stopfen. Wenn nur die Hälfte gestopft sei, sehe man dies hinterher nicht von oben. Die Stopfdichte sei nicht kontrollierbar, weil diese optisch nicht festgestellt werden könne. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2012 detailliert und durch eine Zeichnung dargestellt, wie das Stopfen erfolgt. Danach bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass die Stopfdichte für den Beklagten nicht überprüfbar war. Nur bei einer konkreten Vermutung wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er den Dämmstoff entfernen lässt und so eine Kontrolle der Stopfdichte durchführt. Die von dem Sachverständigen als Hauptursache für die Nichteinhaltung der Anforderungen an den erhöhten Schallschutz angeführte „Beule“ im oberen Treppenbereich auf der Ebene der Kinderzimmer im Haus der Erwerber A kann nicht auf einen Überwachungsfehler des Beklagten zurückgeführt werden. Der Sachverständige T hat in der mündlichen Verhandlung zwei Möglichkeiten dargestellt, die zur Ablösung des Oberputzes vom Unterputz geführt haben könnten. Diese waren für den Beklagten nicht erkennbar oder von ihm nicht zu überprüfen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist nicht auszuschließen, dass die Beule durch den Druck vom Firstbalken entstanden ist. Dies ist ein Prozess, der erst nach einiger Zeit seine Auswirkungen zeigt und deshalb für den Beklagten nicht erkennbar war. Als zweite Möglichkeit stellt der Sachverständige eine schlechte Verbindung zwischen dem Oberputz und dem Unterputz dar. Die Putzarbeiten mussten von dem Beklagten nicht überprüft werden. Ein Architekt ist nicht verpflichtet, handwerkliche Selbstverständlichkeiten zu überwachen (Motzke/C2/Seewald, Privates Baurecht, § 6 Rn. 596). Die von der Klägerin vorgetragene Vermutung, dass die Beule dadurch entstanden sei, dass während der Bauarbeiten ein an einem Kran hängender Transportkübel gegen die Wand geschlagen sei und diese eingedrückt habe, bezeichnet der Sachverständige als sehr unwahrscheinlich. Darüber hinaus liegt kein Beweisantritt der Klägerin für diese Behauptung vor, so dass dieser Vorgang als Ursache für noch vorhandene Schallübertragungen ausscheidet. Auch die Erwägung des Sachverständigen, dass die Tatsache, dass die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nicht erreicht worden sind, auf die gemeinsame Bodenplatte des Doppelhauses zurückzuführen ist, begründet keinen Überwachungsfehler des Beklagten. Eine gemeinsame Bodenplatte führt nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich zu einer Verminderung des Schalldämmmaßes um etwa 3 bis 5 db. Ein darüber hinausgehender Fehler des Beklagten ist nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Klägerin war es nicht erforderlich, Hartschaumstreifen im Bereich der zu gießenden Decke anzubringen. Der Sachverständige T hat in seinem ersten Gutachten ausgeführt, dass es auf die Anbringung von Hartschaumstreifen nicht entscheidend ankam. Vielmehr stelle die tatsächlich verwendete Schalung mit einer Bohle grundsätzlich eine geeignete Methode dar. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 16.06.2011 nachvollziehbar dargestellt, dass die vorgenommene individuelle Schalung ausreichend war, um den Spalt zwischen den Gebäuden zu verschließen und so Schallbrücken entgegen zu wirken. Die Behauptung, der Beklagte habe seine Überwachungspflicht bei der Nachbearbeitung durch die Firma S2 verletzt, konnte die Klägerin nicht beweisen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist auszuschließen, dass bei den Nachbesserungsarbeiten Mörtelteile in den Raum zwischen den Doppelhaushälften gerutscht sind und so neue Schallbrücken verursacht haben. Die Klägerin führt zwar aus, dass bei der Beseitigung des Betons schweres Gerät angewendet worden sei und auch nicht auszuschließen sei, dass dabei Betonteile herunter fielen. In den Zwischenraum konnten die Betonteile aber nicht gelangen. Dieser war mit einer Mineralfaserplatte verschlossen. Auch mit den Ausführungen der Sachverständigen K und I3 in den selbstständigen Beweisverfahren (2 OH 9/98 und 3 H 3/04) und den Verfahren vor dem Landgericht Hagen (4 O 482/00 und 6 O 375/05) kann keine Überwachungspflichtverletzung des Beklagten begründet werden. Den Sachverständigen in diesen Verfahren war eine konkrete Lokalisierung der Ursache für die Lärmbeeinträchtigungen nicht möglich. Die Sachverständigen äußerten lediglich Vermutungen dazu, worauf die Schallschutzmängel zurückzuführen seien. In seinem Gutachten vom 29.09.1999 aus dem Verfahren 2 OH 9/98 führt der Sachverständige K aus, dass die um 5 dB geringere Schalldämmung auf Schallbrücken in der Wand, aber auch auf eine erhöhte Geräuschübertragung über den Dachanschluss zurückzuführen sein könne (Anlage A 14, 2. Gutachten, Seite 4) Der Sachverständige stellt fest, dass die Rohbaufuge zwischen Treppenlauf und Wand zu gering ist (Anlage A 14, 2. Gutachten, Seite 5). Eine Festlegung auf eine Ursache oder eine Lokalisierung der Ursache erfolgt nicht. In der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 4 O 482/00 vom 17.05.2001 hat der Sachverständige K sein schriftliches Gutachten mündlich erläutert. Im Rahmen dieser Erläuterung äußert der Sachverständige nur die Vermutung, dass Schallbrücken vorhanden sind. Der Sachverständige führt aus, dass eine Dachsanierung eine erhebliche Verbesserung der Schallsituation erbringen würde. Auch empfiehlt er, im Bereich des schwimmenden Estrichs und im Bereich der Verbindung der Treppenstufen mit der Außentrennwand etwaige Schallbrücken zu überprüfen. Denkbar sei auch, dass Mörtel in den Fugenbereich gelangt sei und dies zu Schallbrücken führe (Bl. 51 der Beiakte 4 O 482/00). Dass es sich bei diesen Ausführungen um reine Vermutungen handelt, bekräftigt der Sachverständige selber dadurch, dass er äußert, dass er lediglich nach seiner Erfahrung davon ausgehe, dass dort Schallbrücken vorhanden seien. Er ergänzt, dass es Schlussfolgerungen aus seinen Erfahrungen in vergleichbaren Fällen seien, in denen es zu Schallproblemen gekommen sei. Der Sachverständige I3 schreibt in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.02.2008 in dem Verfahren 6 O 375/05 auf Seite 9 (Bl. 231 der Beiakte 6 O 375/05), dass, bevor die Fuge des Doppelhauses in einem Seilsägeverfahren aufgetrennt wird, zu überprüfen ist, welche Mangelursache überhaupt vorliegt. In der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2008 in dem Verfahren 6 O 375/05 sind beide Sachverständige mündlich angehört worden. Wieder ist von den Sachverständigen keine Ursache für die Lärmbelästigung genannt worden. Auf Nachfrage von Rechtsanwalt T hat der Sachverständige K geäußert: „Wir wissen nicht, wo die Schallbrücke ist.“ (Bl. 296 R der Beiakte 6 O 375/05). Der Sachverständige K äußert nur seine Vermutung, dass die Schallbrücke in der Decke (Fußboden) des Kinderzimmers ist oder im Treppenhausbereich auf dieser Ebene oder versetzt auf der nächsten halben Ebene (Bl. 297 der Beiakte 6 O 375/05). Der Sachverständige I3 lässt in seine Überlegungen zu dem Seilsägeverfahren einfließen, dass die Schallbrücken wahrscheinlich im Bereich des Kinderzimmers liegen. Um die Ursache genauer zu klären, schlägt der Sachverständige I3 ein Abhörverfahren vor. Durch Klopfen an den Mauern könne festgestellt werden, wo die Schallbrücken mehr seien oder weniger seien (Bl.298 R der Beiakte 6 O 375/05). In der dritten mündlichen Anhörung des Sachverständigen K in dem Verfahren 6 O 375/05 hat der Sachverständige K ausgeführt, dass er die von Herrn I3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht für ausreichend erachte, weil dadurch nicht sicher die möglicherweise bestehenden Schallbrücken aufgefunden werden könnten. Er schlägt vor, dass mit Hilfe eines Endoskopes in der Wand nach etwa vorhandenen Schallbrücken gesucht werden könne. Die von dem Sachverständigen I3 vorgeschlagenen Maßnahmen erschienen ihm nur dann hinreichend, wenn man sicher davon ausgehen könne, dass sich die Schallbrücken allein in dem Kinderzimmerbereich befänden. Man könne aber nicht allein aus dem Umstand, dass im Kinderzimmerbereich der schlechteste Wert gemessen worden sei, darauf schließen, dass sich allein dort die Schallbrücken befänden (Bl. 365 R der Beiakte 6 O 375/05). In der gleichen mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige I3 zum zweiten Mal angehört. Er hat ausgeführt, dass davon auszugehen sein dürfte, dass im Kinderzimmerbereich die Hauptschallbrücken lägen (Bl. 365 R der Beiakte 6 O 375/05). Konkrete Feststellungen zu dem Ort der Schallbrücken konnte er nicht treffen. Auch aus den durch die Streitverkündung bindenden Feststellungen des Urteils aus dem Verfahren 6 O 375/05 ergibt sich keine Überwachungspflichtverletzung des Beklagten. In den Entscheidungsgründen sind keine Feststellungen über die genaue Lokalisierung der Schallmängel oder die Ursachen der Nichteinhaltung der erhöhten Schallschutzanforderungen enthalten. Aufgrund der Beweisaufnahme stand für das Gericht nur fest, dass Schallschutzmängel bestehen, die aus der unvollständigen Trennung der Haushälften herrühren (Bl. 384 der Beiakte 6 O 375/05). Darüber hinausgehende Tatsachen stehen nicht mit bindender Wirkung zu Lasten des Beklagten, des damaligen Streitverkündeten, fest. Lässt sich somit nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, an welchen Stellen wodurch Schallbrücken entstanden sind, dann lässt sich auch keine Aussage darüber treffen, an welcher Stelle, in welcher Phase der Arbeiten welche konkreten Bauausführungsfehler des Beklagten hätten auffallen müssen und wie er diese hätte verhindern können. Damit steht ein Mangel der Architektenleistung in der Sanierungsphase nicht fest. Die danach entstandenen Kosten muss der Beklagte der Klägerin daher nicht erstatten. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von weiteren 9.841,51 EUR ist nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin erläutert die Differenz zwischen dem Betrag, den die Klägerin an die Erwerber D aufgrund des Urteils in dem Verfahren 6 O 375/05 zahlen musste (37.188,15 EUR), und dem Betrag, den die Klägerin von dem Beklagten fordert (47.029,66 EUR), nicht. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, woraus sich die Differenz ergibt. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € besteht nicht, da sich die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf den hier zugesprochenen Teil der Hauptforderung bezieht. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der Regelverjährung nach § 195 BGB. Die Verjährungsregel des § 638 Abs.1 S.1 BGB a.F. gilt für die dem Besteller zustehenden Gewährleistungsansprüche unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt ist oder endgültig verweigert wird (BGH NJW 2010, 3573, 3573). Nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Arbeiten an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme der Bauleistung. Der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die den Beginn der Verjährung hätten auslösen können. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte der Klägerin eine angemessene Frist zur Abnahme gemäß § 640 Abs.1 S.3 BGB a.F. gesetzt hätte. Dem Kläger war zu den protokollierten Angaben des Sachverständigen in dem Verhandlungstermin vom 08.08.2012 keine Schriftsatzfrist zu gewähren. Aus § 285 ZPO ergibt sich, dass den Parteien Gelegenheit zur Beweiserörterung zu geben ist. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung umfassend die Möglichkeit, den Sachverständigen zu befragen und ihn mit seinen Einwendungen zu konfrontieren. Hiervon hat er auch ausgiebig Gebrauch gemacht. Eine darüber hinausgehende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ist nur zu gewähren, sofern im Rahmen der mündlichen Erörterung durch den Sachverständigen zu schwierigen neuen Fragen Stellung genommen wird (Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 285 Rn. 2). Ein derartiger Fall war nicht gegeben. Dem Kläger lag mehrere Wochen vor der mündlichen Verhandlung das schriftliche Gutachten vor. Er hatte umfassend Gelegenheit, sich vorzubereiten. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige T lediglich sein Gutachten erläutert, ohne neue Ergebnisse darzustellen. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1, 2 ZPO.