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Teilurteil

2 O 153/10

LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2010:0929.2O153.10.0A
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Tenor
Der Arrest des Landgerichts Wiesbaden vom 16.07.2010 wird bestätigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Arrest des Landgerichts Wiesbaden vom 16.07.2010 wird bestätigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Auf den Widerspruch der Arrestbeklagten war der erlassene Arrestbefehl auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen; § 925 ZPO. Dies führte zu einer Bestätigung des Arrestbefehls. Die Zulässigkeit des Teilurteils ergibt sich daraus, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 925 ZPO in dem Widerspruchsverfahren die Rechtmäßigkeit des alten Arrestes hier des Beschlusses des Landgerichts vom 16.07.2010 überprüft wird und ein Urteil nur über diesen ergehen kann. Dies schließt zwar nicht die Möglichkeit einer Klageänderung im Widerspruchsverfahren aus. Diese ist dann allerdings gerichtet auf den Erlass eines neuen Arrestes (OLG Frankfurt NJW RR 1988, 319). Die Entscheidung über den begehrten neuen Arrest ergeht erstmals aufgrund einer im Regelfalle vorgesehenen mündlichen Verhandlung und der gegebenenfalls zu erlassende neue Arrest bedarf dann auch des (neuen) Vollzugs. Vorliegend begehren die Arrestkläger den Erlass eines neuen Arrestes. Die Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es angesichts des mehrere Seiten umfassenden Antrages der Arrestbeklagten Gelegenheit zur Überprüfung der Angaben zu ermöglichen. Deshalb war die Verhandlung über den Erlass des neuen Arrestes zu vertagen. Unstreitig steht den Arrestklägern ein Pflichtteilsanspruch gegen die Arrestbeklagte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB zu. Der geltend gemachte Pflichtteil ergibt sich ausgehend von einem Pflichtteilsanspruch von 3/16. Die Arrestkläger haben den von ihnen behaupteten Anspruch glaubhaft gemacht, § 916 ZPO, durch Vorlage des Erbvertrages vom …, Urkunden-Rolle Nr. … des Notars …, des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts … vom 15.07.2009, der Klageschrift der Arrestkläger vom 01.04.2010 zum Aktenzeichen 2 O 80/10, durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Verfügungsbeklagten im Hauptsacheverfahren vom 18.06.2010 nebst der dort als Anlage beigefügten Nachlassaufstellung der Verfügungsbeklagten. Es liegt auch ein Arrestgrund vor, § 917 ZPO. Auch dieser ist von den Arrestklägern dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners schützen, wobei nicht nötig ist, dass der Schuldner beabsichtigt die Zwangsvollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren oder dass er rechtswidrig und schuldhaft handelt (Zöller-Vollkommer, § 917 Rn. ZPO). Als Arrestgrund genügt beispielsweise der Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten. Es genügt, wenn die Handlungen objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Aus der Gesamtheit der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände ergibt sich vorliegend objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung. Die Arrestbeklagte hat werthaltige Grundstücke veräußert. Bereits die Umwandlung von Sachwerten in eine Geldforderung stellt einen tragenden Arrestgrund dar (vgl. Dresden NJW-RR 2007, 659, Zöller-Vollkommer § 917 BGB Rn. 8). Immobilien stellen ein gegenüber dem Barvermögen im Regelfall sicheres Sicherungsmittel dar. Barvermögen kann leichter verschoben und verschleiert werden. Zwar behauptet die Arrestbeklagte, dass die Banken ihr die Veräußerung jeweils angeraten hätten. Sie trägt jedoch auch vor, dass sie sich habe ausrechnen können, wann sie mit Zins und Tilgungsleistung in Verzug geraten wird und wann die Bank die Darlehen kündigen wird. Es ist nicht dazu vorgetragen, wann dies der Fall gewesen wäre und insofern ist nicht dargelegt, dass ein Verkauf der Immobilien bereits zum jetzigen Zeitpunkt notwendig gewesen ist. Vielmehr scheint diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Verkäufe eine eigene der Arrestbeklagten gewesen zu sein. Immobilien stellen ein gegenüber dem Barvermögen im Regelfall sicheres Sicherungsmittel dar. Barvermögen kann leichter verschoben und verschleiert werden. Es kommen weitere Umstände hinzu, die die Besorgnis der Befangenheit in der Gesamtschau begründen. Das Nachlassverzeichnis, zunächst vorgelegt am 18.06.2010, besserte die Arrestbeklagte nach, allerdings erst nachdem die Arrestkläger auf die Notwendigkeit der Nachbesserung hingewiesen haben und das Nachlassverzeichnis vom 18.06.2010 nicht als ausreichend angesehen haben. Weiterhin hatte die Arrestbeklagte ausweislich des Schriftsatzes vom 16.12.2009 zwar bereits Herrn Notar E mit der Fertigung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt. Ein solches wurde jedoch erst erstellt, nachdem die Verfügungskläger Hauptsacheklage erhoben haben. Vor der Zustellung der Klageschrift im Hauptsachverfahren meldete sich die Arrestbeklagte nicht bei der Arrestklägerin, obwohl die Arrestbeklagte selbst vorträgt, dass sie nach dem Tod des Erblassers bereits ein Telefongespräch mit der Mutter der Arrestkläger geführt habe und es dabei auch um die Zusammensetzung des Nachlasses gegangen ist. Nach alledem war der Arrest zu bestätigen. Die im Arrestbeschluss vom 16.07.2010 zuerkannte Kostenpauschale war ebenfalls zu bestätigen. Die Arrestbeklagte hat weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.08.2010 noch darüber hinaus Gerichtskosten oder Anwaltskosten der obsiegenden Partei gezahlt hat, so dass die materiell rechtlichen Kostenerstattungsansprüche der Arrestkläger weiterhin in der pauschalierten Höhe von 10.000,- € zu sichern sind. Die Kostenpauschale war aus diesem Grund auch nicht zu ermäßigen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Ein besonderer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet nicht statt. Sie ergibt sich ohne weiteres aus der Natur der Bestätigung. Die Arrestbeklagte ist Alleinerbin des am 26.06.2009 verstorbenen Erblassers …, zuletzt wohnhaft in A. Die Arrestbeklagte hat die Erbschaft angenommen. Die Arrestkläger sind die beiden einzigen Kinder des Erblassers. Der Arrestkläger zu 1) ist am … geboren. Im Bereich der Vermögenssorge ist für ihn eine rechtliche Betreuerin angeordnet. Zur Betreuerin wurde die Mutter des Verfügungsklägers zu 1) bestellt. Der Arrestkläger zu 2) ist am … geboren. Er wird von seiner Mutter gesetzlich vertreten. Die Arrestkläger sind enterbt. Den Pflichtteilsanspruch gegen die Arrestbeklagte machen sie mit am 01.04.2010 eingereichter Klageschrift beim Landgericht Wiesbaden unter Aktenzeichen 2 O 80/10 geltend. Im Hauptsacheverfahren legte die Arrestbeklagte ein mit Nachlassverzeichnis überschriebene Schriftstück vor, nach dem der Verkehrswert des Nachlasses mit 180.532,59 € beziffert wurde. Daraus ergibt sich auch, dass die Arrestbeklagte erhebliche Nachlassverbindlichkeiten angegeben hat. Bezüglich des Nachlassverzeichnisses der Arrestbeklagten wird auf Bl. 34, 35 d. A. verwiesen. Des Weiteren ließ die Arrestbeklagte im Hauptsachverfahren mit Schreiben vom 18.06.2010 ihres Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie gezwungen sei, alle Immobilien zu verkaufen. Unstreitig sind alle werthaltigen Immobilien inzwischen verkauft worden. Unstreitig legte die Arrestbeklagte den Arrestklägern ein neues nachgebessertes Nachlassverzeichnis vom 13.09.2010 vor. Die Arrestkläger behaupten, dass außer den bezeichneten Immobilien in A und auf B keine ausreichenden finanziellen Mittel im Nachlass und im Eigenvermögen der Arrestbeklagten zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche der Arrestkläger vorhanden seien. Die Äußerungen der Arrestbeklagten ließen befürchten, dass diese die Vermögenswerte des Erblassers beiseite schaffe und die Pflichtteilsansprüche der Arrestkläger damit vereitelt würden. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Arrestbeklagte auf die Aufforderungsschreiben des Prozessvertreters der Arrestkläger vor Klageerhebung nicht reagiert habe. Daneben führen die Arrestkläger aus, dass die Arrestbeklagte durch auffälliges Verhalten im Vorfeld des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens, aber auch während des Hauptsacheverfahrens, das Vorliegen eines Arrestgrundes selbst hervorgerufen habe. So sei das zunächst im Hauptsachverfahren vorgelegte Nachlassverzeichnis offensichtlich unvollständig, da die Liegenschaft auf B nicht als Ferienhaus mit Miteinnahmen ausgewiesen sei. Auch sei nicht vorstellbar, dass der Erblasser über keine Kontenverbindungen in C verfügt habe, da sich dort zumindest die genannte Liegenschaft befinde. Der Nachlasswert werde mit 200.000,00 € geschätzt. Außerdem sei die Verfügungsbeklagte plötzlich von ihrem ehemaligen Wohnsitz in A nach D gezogen und habe nur unter Zuhilfenahme des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten der Arrestkläger aufgefunden werden können. Nachdem das Landgericht am 16.07.2010 den von den Antragstellern und Arrestklägern beantragten Arrestbefehl mit dem Inhalt, dass wegen und in Höhe eines behaupteten Anspruchs des Antragstellers zu 1) in Höhe von 33.333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2010 gegen die Antragsgegnerin sowie wegen eines behaupteten Anspruchs des Antragstellers zu 2) in Höhe von 33.333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.2.2010 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 10.000,-- € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet wird und die Arrestbeklagte mit Schriftsatz vom 26.08.2010 dagegen Widerspruch eingelegt hat, beantragen die Arrestkläger nunmehr, den Arrestbefehl vom 16.07.2010 zu bestätigen. Die Arrestbeklagte beantragt, den Arrestbefehl vom 16.07.2010 aufzuheben und den Antrag zurück zu weisen. Die Arrestbeklagte behauptet, dass sie im Hauptsacheverfahren bislang nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt hat. Soweit ein unredliches Verhalten der Arrestklägerin unterstellt werde, könne dem nicht gefolgt werden. Die Arrestbeklagte ist am 30.11.2009 von A nach D umgezogen. Sie habe sich ordnungsgemäß abgemeldet und in D angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt seien Pflichtteilsansprüche der Antragsteller noch gar nicht geltend gemacht. Es habe auch kein Kontakt zwischen den Parteien bestanden. Lange Zeit sei nicht absehbar gewesen, ob der Nachlass insgesamt überschuldet gewesen sei. Der Notar E habe den erteilten Auftrag zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses vom 16.12.2009 zurückgegeben. Er sei mit der Erstellung offensichtlich überfordert gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der Arrestbeklagten sei nunmehr seit 06.01.2010 mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt. Der Verkauf der Immobilien sei notwendig gewesen, da die Arrestbeklagte die Finanzierungslast andernfalls nicht habe tragen können. Die zahlreichen Immobilien seien nur durch Miteinnahmen und das Gehalt des Erblassers und der Steuerersparnis finanziert worden. Es habe eine monatliche Unterdeckung von 1.500,00 € bestanden. Dies habe fast dreiviertel des monatlichen Einkommens der Arrestbeklagten entsprochen. Die finanzierenden Banken, die …bank, habe somit Druck auf die Arrestbeklagte ausgeübt, dass die Immobilien verwertet werden. Deshalb sei es objektiv notwendig gewesen, und auch für die Arrestbeklagte sinnvoll, den Verkauf der Immobilien in die Wege zu leiten. Alle Erlöse aus den Verkäufen seien zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten verwendet worden. Der Restbetrag liege bei der …bank. Zurzeit bestehe ein Guthaben bei der …bank von 115.000,00 €. Hiervon müsse die Arrestbeklagte auf die fälligen Steuern in C bis zum 25.09.2010 einen Betrag in Höhe von 47.515,70 € bezahlen. Mit Schriftsatz vom 21.09.2010 haben die Arrestkläger den Antrag auf Erlass eines erweiterten Arrestbefehls angekündigt. Diesen Antrag hat der Prozessbevollmächtigte der Arrestkläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010 gestellt. Der Prozessvertreter der Arrestbeklagten hat eine Nichteinhaltung der Ladungsfrist gerügt und angegeben, sich im Termin am 23.09.2010 nicht einlassen zu können. Der Antrag auf Erlass des neuen Arrestes wurde per Fax dem Arrestbeklagtenvertreter am 22.09.2010 zugesandt. Die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des erweiterten Arrestbefehls ist auf den 29.09.2010 vertagt worden. Mit Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 18.08.2010 ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss, Blatt 139 d.A., ergangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.