Urteil
2 O 153/10
LG Wiesbaden 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2010:1015.2O153.10.0A
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Tenor
Über den Arrestbefehl des Landgerichts Wiesbaden vom 16.07.2010 hinaus wird wegen und in Höhe eines behaupteten Anspruchs des Arrestklägers zu 1) in Höhe von 26.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte sowie wegen eines behaupteten Anspruchs des Arrestklägers zu 2) in Höhe von 26.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 10.000,- € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet.
Durch Hinterlegung von weiteren 55.000,- € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.
Die Arrestbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Über den Arrestbefehl des Landgerichts Wiesbaden vom 16.07.2010 hinaus wird wegen und in Höhe eines behaupteten Anspruchs des Arrestklägers zu 1) in Höhe von 26.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte sowie wegen eines behaupteten Anspruchs des Arrestklägers zu 2) in Höhe von 26.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 10.000,- € der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet. Durch Hinterlegung von weiteren 55.000,- € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Arrestbeklagte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen. Die Arrestbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gemäß § 2303 I BGB steht den Arrestklägern unstreitig ein Pflichtteilsanspruch zu. Wie bereits mit Teilurteil vom 29.09.2010 entschieden, haben die Arrestkläger den von ihnen behaupteten Anspruch in Höhe von 33.333,33 € je Arrestkläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung erfolgte durch Vorlage des Erbvertrages vom …, Urkunden-Rolle Nr. … des Notars …, des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts … vom 15.07.2009, der Klageschrift der Arrestkläger vom 01.04.2010 zum Aktenzeichen 2 O 80/10, des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Arrestbeklagten im Hauptsacheverfahren vom 18.06.2010 nebst der dort als Anlage beigefügten Nachlassaufstellung der Arrestbeklagten. Den Arrestklägern steht darüber hinaus auch ein erweiterter Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Differenzbetrages von 26.666,67 € je Arrestkläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 zu. Die Glaubhaftmachung der Antragserweiterung erfolgte durch den Schriftsatz der Arrestklägerin vom 21.09.2010 nebst der dort beigefügten Anlagen, insbesondere der Anlage zum Darlehensvertrag vom 06.08.2000 und der Anlage zur Rechnung der Gutachter … vom 22.10.2009. Die Arrestbeklagte hat bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses Vermögenspositionen des Erblassers unberücksichtigt gelassen. Die Arrestbeklagte ist gemäß § 2314 BGB verpflichtet, den Arrestklägern über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft umfasst die vollständige Auflistung aller hierzu gehörenden Nachlassgegenstände, Nachlassrechte und -verbindlichkeiten, also der Aktiva und Passiva. Zu dem ansatzfähigen Aktivvermögen (Aktiva) gehören grundsätzlich alle dem Erblasser gehörenden vererblichen Vermögensgegenstände (Münchner Kommentar - Lange § 2311 BGB Rn. 4). Dazu zählt insbesondere auch das Bankguthaben des Erblassers (Groll/Rösler, Abschn. C VI Rn. 27). Das Konto in B wurde von der Arrestbeklagten zu Unrecht nicht als Aktiva in das Nachlassverzeichnis aufgenommen. Inhaber des Kontos ist nämlich ausweislich des Kontoauszuges vom 20.08.2010 (Bl. 423 d. A.) Herr …, mithin der Erblasser. Hinsichtlich der Versicherungsleistungen an die zweite Ehefrau des Erblassers, Frau G, hat die Arrestbeklagte ausgeführt, dass es sich dabei um eine Unfallversicherung und um eine Arbeitnehmerversicherung handele. Sie hat dies allerdings nicht glaubhaft gemacht. Demgegenüber stehen die Angaben aus dem nachgebesserten Nachlassverzeichnis vom 13.09.2010, wonach zwei Lebensversicherungen aufgeführt sind. Soweit die Versicherungsprämie vom Arbeitgeber der versicherten Person eingezahlt worden sein sollte, wie die Arrestbeklagte nunmehr behauptet, handelt es sich um einen Gehaltsbestandteil der versicherten Person, der der bezugsberechtigten Person im Todesfall wertmäßig zugewendet wird. Soweit die die Arrestbeklagte verschiedene Verbindlichkeiten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen, schmälern diese den Nachlass jedoch nicht. Zu den ansatzfähigen Verbindlichkeiten (Passiva) gehören grundsätzlich diejenigen Verbindlichkeiten, die der Pflichtteilberechtigte auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe hätte tragen müssen. Abzuziehen sind demnach Erblasserschulden gemäß § 1967 I BGB, Erbfallschulden § 1967 II BGB, Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden, deren Rechtsgrund und Notwendigkeit – aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten – auf den Erbfall zurückzuführen sind (Staudinger-Haas, § 2311 BGB Rn. 26; Münchner Kommentar- Lange § 2311 BGB Rn. 10; J. Mayer, Pflichtteilsrecht § 5 Rn. 27). Das von der Arrestbeklagten als Erblasserschuld aufgeführte Darlehen von F (Position 20 des Nachlassverzeichnisses) ist keine Erblasserschuld und vom Nachlass nicht abzugsfähig. Der Darlehensvertrag vom 06.09.2000 lief bereits am 31.12.2004 aus, sodass der Fälligkeitszeitpunkt längst erfolgte. Es ist demnach von einer Rückzahlung auszugehen. Wenn die Rückzahlung noch nicht erfolgt sein sollte, ist die Verbindlichkeit gegenüber F bereits gemäß § 195 BGB verjährt und auch daher nicht abzugsfähig (J. Mayer, Pflichtteilsrecht § 5 Rn. 31). Dies haben die Arrestkläger durch Vorlage der Anlage zum Darlehensvertrag glaubhaft gemacht, §§ 916, 920 II ZPO. Die Arrestbeklagte hat weder Gegenteiliges behauptet, noch glaubhaft gemacht. Auch die von der Arrestbeklagten im Nachlassverzeichnis unter Position 30 als Erbfallschuld aufgeführten Gutachterkosten für die Immobilie … in … sind nicht abzugsfähig. Diese sind nicht angefallen, weil sie zur Feststellung des Bestandes und Wertes des Nachlasses erforderlich waren (Münchner Kommentar-Lange § 2311 BGB Rn. 13), sondern aufgrund der anschließenden Veräußerung der Immobilie durch die Arrestbeklagte. Diese Veräußerung beruhte jedoch auf einem eigenen Entschluss der Arrestbeklagten und ist daher eine Eigenschuld der Arrestbeklagten, mithin der Erbin, die keine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Ebenso verhält es sich mit den unter Positionen 35 und 36 aufgeführten Rechtsanwaltskosten für das Arrestverfahren als Erbfallschuld. Auch diese sind nicht notwendig für die Feststellung des Bestandes und Wertes des Nachlasses gewesen. Sie sind erst dadurch entstanden, dass die Arrestbeklagte außergerichtlich keine Korrespondenz mit den Arrestklägern über den Nachlass geführt hat und es schließlich durch ihr weiteres Verhalten zu Gründen kam, die den Erlass des Arrestbefehls vom 16.07.2010 (vgl. den Arrestbefehl vom 16.07.2010 und das Teilurteil vom 29.09.2010) rechtfertigten. Auch die Kosten für die Erbscheinsanträge, aufgeführt unter den Positionen 28 und 31, sind nicht als Erbfallschulden abzugsfähig. Sie dienen in erster Linie der Legitimation des Erben, nicht der Verwaltung des Nachlasses (vgl. OLG Stuttgart JAB1 BW 1987,76, OLG München, Urt. v. 27.02.2008; Staudinger-Hass, § 2311 BGB Rn. 46; Soergel/Stein § 1967 BGB Rn. 17; Soergel-Damrau, § 2353 BGB Rn. 51). Darüber hinaus führt die Arrestbeklagte unter den Positionen 1, 2 und 6 als Passiva verschiedene Vorfälligkeitsentschädigungen an. Auch diese sind nicht vom Nachlass abzuziehen. Sie beruhen auf Dispositionen des Erben und können daher die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht beeinträchtigen (vgl. Groll/Rösler, Abschn. C VI Rn. 51; J- Mayer, Pflichtteilsrecht § 5 Rn. 31). Dem Erben wären diese Kosten nicht angefallen, wenn er das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt hätte. Ebenso verhält es sich mit der unter Position 32 als Erbfallschuld aufgeführten Löschungsbewilligung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie in A . Auch hierbei handelt es sich um neue Eigenverbindlichkeit der Arrestbeklagten, die nicht abzugsfähig ist. Es liegt auch ein Arrestgrund gemäß § 917 ZPO vor. Dieser wurde von den Arrestklägern dargelegt und glaubhaft gemacht. Zu den bereits erfolgten Ausführungen zum Arrestgrund wird auf das Teilurteil vom 29.09.2010 Bezug genommen. Der Arrestbeklagten ist es nicht gelungen, die Umstände der Arrestgründe zu beseitigen. Die Ausführungen der Arrestbeklagten hinsichtlich der außergerichtlich unterbliebenen Auskunftserteilung sind nicht glaubhaft gemacht worden und überzeugen das Gericht nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Arrestbeklagte die Korrespondenz mit der Mutter der Arrestkläger vergessen haben kann. Sie selbst hat vorgetragen, dass sie nach dem Tod des Erblassers bereits ein Telefongespräch mit der Mutter der Arrestkläger geführt habe und es dabei auch um die Zusammensetzung des Nachlasses gegangen ist. Auch wenn die Arrestbeklagte mit der Auskunftserteilung einen Notar beauftragt hat, so ist sie doch weiterhin mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beschäftigt gewesen, indem sie beispielsweise Unterlagen bei dem von ihr beauftragten Notar einreichte. Selbst wenn sich die Arrestbeklagte nicht mehr an ein Gespräch mit der Mutter der Arrestkläger erinnert hat, die Verpflichtung den Pflichtteilberechtigten Auskunft zu erteilen, kann die Arrestbeklagte nicht vergessen haben. Dennoch wurde das Nachlassverzeichnis erst erstellt, nachdem die Arrestkläger Hauptsacheklage erhoben haben. Auch das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Arrestbeklagten in der Zeit zwischen dem ersten anwaltlichen Schreiben der Arrestkläger im Februar 2010 bis zur Klageerhebung, eine Kurznachricht an die Arrestklägervertreter zu schicken, ist der Arrestbeklagten zuzurechnen. Den Arrestgrund, folgend aus dem nachgebesserten Nachlassverzeichnis, konnte die Beklagte ebenfalls nicht beseitigen. Sofern sie dazu ausführt, dass Positionen vergessen worden seien oder nicht aufgeführt werden konnten, weil keine Belege vorhanden gewesen seien, ist ihr entgegen zu halten, dass die Nachbesserung erst erfolgte, nachdem die Arrestkläger auf die Notwendigkeit der Nachbesserung hingewiesen haben. Mit Einreichung des Nachlassverzeichnisses vom 18.06.2010 zum Hauptsacheverfahren forderte die Arrestbeklagte die Arrestkläger auf, die erste Stufe für erledigt zu erklären. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass das Nachlassverzeichnis vollständig sei und sie es gewissenhaft erstellt habe. Sie hat zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Belege, wie der Einkommenssteuerbescheid 2008, zur Zeit der Nachlasswerterstellung noch nicht vorgelegen haben. Auch zu ihren Ausführungen zu der nicht im Nachlassverzeichnis aufgeführten Versicherung an die zweite Ehefrau des Erblassers, Frau G, bietet die Arrestbeklagte keinen Beweis an, sodass ihr auch hierdurch keine Erschütterung des Arrestgrundes gelingt. Letztlich ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Arrestbeklagte nur über einen Betrag von 115.000,- € verfügt. Die Arrestkläger haben glaubhaft gemacht, für welche Beträge die einzelnen Immobilien veräußert wurden. Nach diesen Angaben müsste die Arrestbeklagte jedoch über mehr als 115.000,- € verfügen können. Der substantiierten Wertberechnung ist die Arrestbeklagte nicht erheblich unter Glaubhaftmachung entgegengetreten. Es besteht somit weiterhin der Arrestgrund aufgrund der Umwandlung von Sachwerten in eine Geldforderung. Dies hat die Arrestbeklagte durch Veräußerung der Grundstücke getan. Immobilien stellen ein gegenüber dem Barvermögen im Regelfall sicheres Sicherungsmittel dar. Barvermögen kann leichter verschoben und verschleiert werden. Die Notwendigkeit der Verkäufe hat die Arrestbeklagte nach wie vor nicht substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 709 S. 1, 2 ZPO hinsichtlich der Kosten. Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts sowie der Behauptungen der Arrestkläger bezüglich der bei Erlass des Arrestbefehls berücksichtigten Arrestgründe wird auf das Teilurteil vom 29.09.2010 Bezug genommen. Darüber hinaus behaupten die Arrestkläger, dass die Arrestbeklagte den Arrestklägern ein neues, nachgebessertes, aber immer noch unvollständiges Nachlassverzeichnis vom 13.09.2010 vorgelegt habe. Darin befänden sich eine Reihe neu erwähnter Nachlassgegenstände, die in dem im Hauptsacheverfahren vorgelegten Nachlassverzeichnis vom 18.06.2010 fehlten. Da die Arrestbeklagte das am 18.06.2010 vorgelegte Nachlassverzeichnis als „endgültiges Nachlassverzeichnis“ deklarierte, stehe fest, dass die Arrestbeklagte versuchte, die Arrestkläger über den wahren Nachlassbestand zu täuschen. Außerdem verschleiere die Arrestbeklagte das Vermögen des Erblassers. Die Erlöse aus den Immobilienverkäufen seien auf das Konto mit der Nr. … bei der …bank gezahlt worden. Die Arrestbeklagte trage allerdings vor, der aktuelle Kontostand belaufe sich auf 115.000 € und dieser Betrag stehe ihr zur Verfügung. Damit liege der Kontostand um 86.954,24 € unter der Gesamtsumme der Erlöse aus den Immobilienverkäufen. Die hier erfolgte Umwandlung von Immobilienvermögen in unkörperliches Vermögen begründe einen Arrestgrund. Nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses vom 13.09.2010 behaupten die Arrestkläger, dass sich der Wert des Nachlasses um 94.677,- € erhöht habe, sodass sich ein Saldo von 275.209,90 € ergebe. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Arrestbeklagte zu Unrecht Nachlassverbindlichkeiten – Vorfälligkeitsentschädigungen, Löschungsanträge, Darlehensverpflichtung gegenüber F, Gutachterkosten, Kosten für Erbscheinsanträge, Rechtsanwaltskosten für das Arrestverfahren – im Bestandsverzeichnis angebe. Darüber hinaus behaupten die Arrestkläger, dass es sich bei dem Konto in B um ein Konto des Erblassers und der Arrestbeklagten handele. Demzufolge fehle es nach wie vor im Nachlassverzeichnis. Zusätzlich würden Angaben zum Wert der Lebensversicherung für Frau G fehlen. Hinsichtlich der Auszahlung der Lebensversicherung behaupten die Arrestkläger, dass ein Betrag von ca. 51.000 € für die Rückführung eines Darlehens für das Haus in A verwendet worden sei. Die Differenz zu 100.000 € müsse sich demzufolge noch auf dem Konto der …bank, auf das die Auszahlung der Lebensversicherung erfolgt sei, befinden. Unter Berücksichtigung der, nach Ansicht der Arrestkläger nicht abzugsfähigen und nicht aufgeführten Posten, ergebe sich nach ein durch Arrest zu sichernder Pflichtteilsanspruch in Höhe von € 60.000,- je Arrestkläger. Mit Teilurteil vom 29.09.2010 hat das Landgericht Wiesbaden den Arrestbefehl vom 16.07.2010 gemäß Antrag vom 09.07.2010 mit dem Inhalt, dass wegen und in Höhe eines behaupteten Anspruchs des Antragsstellers zu 1) in Höhe von 33.333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Antragsgegnerin sowie wegen eines behaupteten Anspruchs des Antragsstellers zu 2) in Höhe von 33.333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Antragsgegnerin sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von 10.000,- €, der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet wird, bestätigt. Die Arrestkläger haben ihren ursprünglichen Antrag vom 09.07.2010 in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2010 erweitert und beantragen nunmehr, wegen einer Differenzpflichtteilsforderung des Arrestklägers zu 1) in Höhe von 26.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte sowie wegen einer Differenzpflichtteilsforderung des Arrestklägers zu 2) in Höhe von 26.666,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 gegen die Arrestbeklagte, den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten anzuordnen. Die Arrestbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arrestbeklagte behauptet erneut, dass die Verkäufe der Immobilien notwendig gewesen seien, um den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen gegenüber der …bank nachzukommen. Aufgrund einer erstrangigen Sicherung der …bank im Vorfeld habe die Arrestbeklagte keinerlei eigene Verfügungsbefugnisse über die geflossenen Verkaufserlöse gehabt, sodass diese jeweils auf ein Konto der …bank geflossen seien. Nach Erlösverteilung der Immobilienverkäufe im Rahmen der Darlehensrückführung sei nun ein Betrag in Höhe von 115.000,- € für die Arrestbeklagte frei verfügbar. Hinsichtlich der fehlenden außergerichtlichen Reaktion in Form der Auskunftserteilung behauptet die Arrestbeklagte, dass sie sich an die Korrespondenz mit der Mutter der Klägerin nicht mehr erinnert habe, da sie das Schreiben an den ursprünglich beauftragten Notar E übermittelt habe. In der Zeit zwischen dem ersten anwaltlichen Schreiben der Arrestkläger im Februar 2010 bis zur Klageerhebung sei es ein Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Arrestbeklagten gewesen, dass dort keine Kurznachricht an die Arrestklägervertreter geschickt worden sei. Darüber hinaus sei bei der ersten Auskunft auch nichts verschwiegen worden, sondern die Angabe des Kontos des Erblassers auf B sei vergessen und mit der ergänzten Auskunft nachgeholt worden. Was die Erstattung der Einkommenssteuer 2008 anbelangt, so habe die Arrestbeklagte den Bescheid erst auf Nachfrage beim Finanzamt als Kopie übermittelt bekommen; der Originalbescheid sei ihr im November 2009 nicht zugegangen. Insoweit habe kein vorsätzliches Verschweigen einer Einkommenssteuerposition vorgelegen. Die Lebensversicherung der … sei der Bank abgetreten worden, daher sei sie im ersten Auskunftsverzeichnis nicht aufgetaucht. Bezüglich der Versicherungsleistungen an die zweite Ehefrau des Erblassers, Frau G, habe der Kollege … nunmehr mitgeteilt, dass eine Versicherung eine Unfallversicherung des Erblassers gewesen sei und dass bei der zweiten Versicherung wohl der Arbeitgeber des Erblassers der Versicherungsnehmer gewesen sei und der Erblasser die versicherte Person gewesen sei. Beide Versicherungen seien deshalb nicht zum Nachlass zu rechnen. Letztlich behauptet die Arrestbeklagte, dass die Berechnung des vorläufigen Nachlasswertes durch die Arrestkläger unzutreffend sei. Die Vorfälligkeitsentschädigungen seien mit einzurechnen. Anhand des jetzt von der Arrestbeklagten vorgelegten Nachlassverzeichnisses ergebe sich ein Gesamtnachlasswert von 278.990,48 €. Daraus errechne sich ein Pflichtteilsanspruch der Arrestkläger in Höhe von 46.498,- €. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat das Hauptsacheverfahren, Az. 2 0 80/10, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.