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Urteil

22 O 185/06

Landgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHA:2008:1112.22O185.06.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der "L2 L GmbH + Co. KG" vom 31.03.2008 gefasste Be-schluss, den Kläger aus der "L2 L GmbH + Co. KG" auszuschließen, nichtig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der "L2 L GmbH + Co. KG" vom 31.03.2008 gefasste Be-schluss, den Kläger aus der "L2 L GmbH + Co. KG" auszuschließen, nichtig ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger war Gründungskommanditist der mit Gesellschaftervertrag vom 15. November 1990 gegründeten L2, L GmbH & Co. KG sowie Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Beklagte zu 1. ist Mehrheitsgesellschafter, der Beklagte zu 2. weiterer Gesellschafter der KG. Wegen des Inhalts des Gesellschaftervertrages vom 15.11.1990 wird auf die Anlage K6 Bezug genommen. Nachdem es zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern der KG zu Spannungen gekommen war, beschloss die Gesellschafterversammlung am 31. März 2000, den Kläger aus der L2 GmbH & Co. KG auszuschließen. Ferner beschloss die Gesellschafterversammlung die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Dies löste mehrere Rechtsstreitigkeiten aus, die in einen am 29. März 2001 notariell beurkundeten Vergleich (Urkunden-Rolle Nr. 185/2001 Notar in F) mündeten und der die streitigen Rechtsverhältnisse insgesamt erledigen sollte. Wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Gegen seine Ausschließung aus der Gesellschaft hatte der Kläger bereits unter dem Aktenzeichen 21 O 71/00 Klage beim Landgericht I erhoben. In Erfüllung des vorbezeichneten Vergleichs nahm der Kläger seine Klage gegen den Ausschließungsbeschluss vom 31. März 2000 vereinbarungsgemäß zurück. Der Vergleich ist infolge einer von der L2 KG erklärten Anfechtung nach einem durch sämtliche Instanzen geführten Rechtsstreit gegenstandslos geworden. Insoweit wird auf das Urteil des Landgerichts I 22 O 160/02 vom 09.04.2003 (Anlage K2), das Urteil des OLG I2 27 U 72/03 vom 07.10.2004 (Anlage K3), das Urteil des BGH II ZR 232/04 vom 20.06.2005 (Anlage K4) sowie das Urteil des OLG I2 8 U 159/05 vom 27.09.2006 (Anlage K5) Bezug genommen. Nach dem Urteil des BGH vom 20.06.2005 in Verbindung mit dem Urteil des OLG I2 vom 27.09.2006 ist der gesamte Vergleich vom 29.03.2001 gegenstandslos. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Kläger seine Ansprüche bzgl. der Anfechtung des am 31. März 2000 gefassten Beschlusses, ihn aus der KG auszuschließen, mit der vorliegenden, am 27.12.2006 bei Gericht eingegangen und den Beklagten am 17. bzw. 18.01.2007 zugestellten Klage weiter. Er hält seine erneut erhobene Klage für zulässig; insbesondere bestehe für ihn ein entsprechendes Feststellungsinteresse. Der angefochtene Beschluss sei auch formell nicht wirksam gefasst worden. Im übrigen sei der angefochtene Beschluss deshalb unwirksam, weil es einen wichtigen Grund für seinen Ausschluss nicht gegeben habe. Ihm sei nicht vorzuwerfen, eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt zu haben. Insoweit wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Darlegungen des Klägers unter Ziffer II der Klageschrift (Seite 6 ff. der Klageschrift; Bl. 6 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der in der Gesellschafterversammlung der "L2 L GmbH & Co. KG" vom 31. März 2000 gefasste Beschluss, ihn aus der "L2 L GmbH & Co. KG" auszuschließen, nichtig sei. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage schon für unzulässig. Es stehe bereits rechtskräftig aufgrund des Urteils des OLG I2 vom 27.07.2006 (8 U 187/06 OLG I2) fest, dass der Kläger aus der S GmbH & Co. KG ausgeschlossen sei. Die Anfechtung des Beschlusses sei auch nur innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der KG möglich, wonach Gesellschafterbeschlüsse nur binnen zwei Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden könnten, wobei die Frist mit dem Ablauf des Tages beginne, an dem der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschluss erlange. Nachdem der Kläger seine ursprüngliche, ebenfalls auf Anfechtung des streitgegenständlichen Beschlusses gerichtete Klage zurückgenommen habe, gelte dieser Rechtsstreits als nicht anhängig geworden, weshalb der mit der jetzigen Klage angegriffene Beschluss letztlich nicht mehr angegriffen werden könne. Dem Kläger fehle im übrigen jegliches Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Auf die Ausschließungsgründe, die dem Beschluss vom 31.03.2000 zugrunde gelegen hätten, komme es danach zwar nicht mehr an. Gleichwohl sei der Ausschluss des Klägers in der Sache gerechtfertigt gewesen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten insbesondere im Schriftsatz vom 21.09.2007 (Bl. 40 ff. d. A.). Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse festgestellt zu wissen, dass der angefochtene Beschluss vom 31.03.2000 nichtig ist. Das in § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet und das erstrittene Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 256 Rd-Nr. 7 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger nimmt für sich in Anspruch, dass, falls die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt wird, ihm für den Zeitraum bis zum Ausschließungsbeschluss vom 28. Oktober 2005 noch alle mit seinem Gesellschaftsanteil verbundenen Rechte als Gesellschafter der KG zustehen. Da durch diese Frage das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers betroffen ist, kann die Frage der Nichtigkeit des gesellschaftsrechtlichen Beschlusses Gegenstand der Feststellungsklage sein (Greger a. a. O., § 256 Rd.-Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Davon abhängig können sein, dass Bestehen von Abfindungs- oder Gewinnansprüchen oder auch sonstiger Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Gesellschaftsverhältnis. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig; insbesondere nicht, weil der Kläger die Grenzen des § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, der eine Zweimonatsfrist für die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen vorsieht, nicht eingehalten hätte. Dabei kann dahinstehen, ob und wann der Kläger das Protokoll der maßgeblichen Sitzung vom 30.03.2000 erhalten hat. Denn erst mit Rechtskraft des Urteils des OLG I2 vom 27.09.2006 stand für den Kläger die Nichtigkeit der notariellen Vereinbarung vom 29.03.2001, deren vermeintliche Verbindlichkeit den Kläger in Erfüllung des Vergleichs zur Rücknahme seiner ursprünglichen, auf Anfechtung des Beschlusses vom 31.03.2000 gerichteten Klage veranlasst hatte, fest. Unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass die Rechtskraft des Urteils am 25.11.2006 eingetreten ist. Mit der am 27.11.2006 bei Gericht eingegangenen vorliegenden Klage hat der Kläger jedenfalls innerhalb der Zweimonatsfrist des § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages in Kenntnis des maßgeblichen Umstandes, dass der Vergleich insgesamt gegenstandslos war, erneut die auf Anfechtung gerichtete Klage erhoben. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine entsprechenden Rechte verwirkt hätte; denn die Beklagten konnten gerade nicht davon ausgehen konnten, bei einer Nichtigkeit des vorbezeichneten Vergleichs würde der Kläger auf seine weitergehenden Rechte verzichten. Soweit in dem Gesellschaftsvertrag unter § 8 Abs. 5 eine Zweimonatsfrist für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bestimmt ist, wirkt diese Fristbestimmung im Übrigen nicht für unzulässige Beschlüsse (Baumbach / Hopt, HGB, 33. Auflage, § 119 Rd-Nr. 32 mit weiteren Nachweisen). So liegt der Fall hier, wie näher auszuführen sein wird. Schließlich sind die Beklagten auch passiv legitimiert, da eine Feststellungsklage wegen Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Gesellschafter zu richten ist. Unstreitig sind beide Beklagten Gesellschafter der L2 KG. In der Sache selbst ist die Klage begründet. Der angefochtene Beschluss ist unwirksam. Der Kläger ist nicht aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.03.2000 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Denn nach dem Gesellschaftsvertrag der KG ist nicht vorgesehen, dass der Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann. Vielmehr scheidet nach § 13 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages ein Gesellschafter aus der Gesellschaft dann aus, wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen und – dies ist entscheidend – wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen. Nach Maßgabe dieser Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, worauf das OLG I2 bereits in seinem Urteil vom 17.09.2007 (8 U 187/06; Bl. 8/9 des Urteils) hingewiesen hat, weder erforderlich noch ausreichend. Soweit eine Beschlussfassung erfolgt ist, habe diese allenfalls vorbereitenden Charakter. Entscheidend ist der Zugang der schriftlichen Erklärung des Ausscheidungsverlangens durch die übrigen Gesellschafter. Insoweit kommt es auch aus Gründen der Rechtssicherheit entscheidend auf den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages an. Ein maßgebliches Schreiben der übrigen Gesellschafter der KG, mit dem diese wirksam gemäß § 13 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages das Ausscheiden des Klägers verlangt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere erweist sich das von den Beklagten als Anlage B4 vorgelegte Schreiben des Notars vom 04.05.2000 nicht eindeutig als Ausscheidungsverlangen im Sinne der zitierten Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Mit diesem Schreiben überreichte dem Kläger eine einfache Kopie der Handelsregisteranmeldung mit dem Hinweis, dass der Kläger als ausscheidender Gesellschafter sein Ausscheiden beim Handelsregister anmelden müsse. Dies stellt kein wirksames Ausscheidungsverlangen der Gesellschafter dar; das Schreiben des Notars diente lediglich der handelsregisterrechtlichen Umsetzung des vermeintlich wirksamen Ausschlusses des Klägers aus der Gesellschaft durch Beschluss vom 30.03.2000. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.