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Urteil

8 U 187/06

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2007:0917.8U187.06.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten. G r ü n d e I. Der Kläger war Gründungskommanditist der mit Gesellschaftsvertrag vom 15. November 1990 gegründeten E GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) sowie Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Beklagte zu 1. ist Mehrheitsgesellschafter, der Beklagte zu 2. weiterer Gesellschafter der KG. Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages der KG wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Kopie des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 10 zur Klageschrift, Bezug genommen. Nachdem es zu Spannungen zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern der KG gekommen war, beschloss die Gesellschafterversammlung am 31. März 2000 die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und seinen Ausschluss aus der KG. Dies löste mehrere Rechtsstreitigkeiten aus. Ab Juli 2000 kam es zu Vergleichsgesprächen zwischen den Beteiligten, die am 29. März 2001 zu einem notariell beurkundeten Vergleich führten. Darin übertrug der Kläger seine Anteile an der KG und deren Komplementärin auf den Beklagten zu 1. zu einem Kaufpreis i.H.v. 320.000,- DM und 10.000,- DM. Ferner einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Kläger sein Amt als Geschäftsführer niederlege und damit auch das Anstellungsverhältnis ende. Zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag verpflichtete sich die KG, ratenweise 2,97 Millionen DM an den Kläger zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vergleichsurkunde, Anlage K 1 zur Klageschrift, Bezug genommen. Nach Abschluss des notariellen Vergleichs nahm der Kläger seine gegen den Ausschließungsbeschluss vom 31. März 2000 erhobene Klage vereinbarungsgemäß zurück. Am 14. Oktober 2002 erklärte die KG gegenüber dem Kläger die Anfechtung der in dem notariellen Vergleich vom 29. März 2001 enthaltene Abfindungsregelung wegen arglistiger Täuschung. Sie begründete dies damit, dass der Beklagte in dem Bewusstsein, der KG hierdurch zu schaden, noch während der Vergleichsverhandlungen einem Konkurrenzunternehmen, der Firma F, Urkunden über einen Patent-Lizenzvertrag zwischen der F und dem Beklagten zu 1. zugänglich gemacht habe. Mit den - nach der Behauptung der KG zudem gefälschten - Unterlagen habe der Kläger die Firma F in die Lage versetzt, Restitutionsklagen gegen den Beklagten zu 1. zu erheben, nachdem die Firma F zuvor rechtskräftig dem Grunde nach zur Ersatzleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Nutzung der Patente verurteilt worden war. Das Verhalten des Klägers stelle einen Verrat von Geschäftsgeheimnissen dar, den der dieser beim Abschluss des Vergleichs arglistig verschwiegen habe. Aufgrund der Anfechtung des Vergleichs hat die KG gegen den hiesigen Kläger Vollstreckungsgegenklage, verbunden mit der Klage auf Rückzahlung zwischenzeitlich auf den Vergleich geleisteter 1,47 Millionen DM, erhoben. Nachdem die Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben war, hat der BGH mit Urteil vom 20. Juni 2005 ( II ZR 232/04) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. September 2006 (8 U 159/05) hat der Senat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 für unzulässig erklärt und den hiesigen Kläger zur Rückzahlung der von der KG und dem Beklagten zu 1. auf den Vergleich geleisteten Beträge verurteilt. Zur Begründung hat der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsausführungen des BGH dargelegt, der Vergleich sei gemäß §§ 142 Abs. 1, 139 BGB insgesamt nichtig, weil die KG ihre Vertragserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Entscheidungen Bezug genommen. Am 28. Oktober 2005 fasste die Gesellschafterversammlung der KG mit den Stimmen der hiesigen Beklagten unter anderem folgenden Beschluss: "Die übrigen Gesellschafter verlangen schriftlich gegenüber Herrn D sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 lit c des Gesellschaftsvertrages; mit dem Zugang dieser Erklärung scheidet Herr D aus der Gesellschaft aus. Dieser Beschluss erfolgt vorsorglich für den Fall, dass Herr D noch Gesellschafter der Gesellschaft sein sollte.” Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Protokolls der Gesellschafterversammlung, Anlage K 7 zur Klageschrift, Bezug genommen. Die Beklagten unterzeichneten am gleichen Tag ein Schreiben, mit dem sie unter Bezugnahme auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung das Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft verlangten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens, Anlage K 8 zur Klageschrift, Bezug genommen. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung erhielt der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2005, das von den Beklagten unterzeichnete Ausscheidungsverlangen mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2005 übersandt. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, der Beschluss der Gesellschafterversammlung der KG vom 28. Oktober 2005 sei nichtig und er sei nicht mit Zugang des Ausscheidungsverlangens vom 28. Oktober 2005 aus der KG ausgeschieden. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an dem für eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Parteien gingen - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - übereinstimmend davon aus, dass der Kläger nicht mehr Gesellschafter der KG sei. Während der Kläger meine, er sei aufgrund des Vergleichs vom 29. März 2001, den er nach wie vor für wirksam halte, aus der Gesellschaft ausgeschieden, hielten die Beklagten zwar die Vereinbarung vom 29. März 2001 aufgrund der erklärten Anfechtung für unwirksam. Sie gingen jedoch davon aus, dass der Kläger bereits aufgrund des Ausschließungsbeschlusses vom 31. März 2000, den sie für nicht mehr anfechtbar halten, nicht mehr Gesellschafter der KG sei. Wenn aber Einigkeit darüber bestehe, dass der Kläger derzeit nicht mehr Gesellschafter der KG sei, bestehe für die Feststellungsanträge des Klägers kein Feststellungsinteresse, da der Beschluss der Gesellschaftsversammlung vom 28. Oktober 2005 und die Übermittlung des Ausschließungsverlangens vom gleichen Tage Rechte des Klägers nicht tangieren könnten. Zudem habe die Klage keine Erfolgsaussicht, da das Ausschließungsverlangen vom 28. Oktober 2005 gemäß § 13 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 133, 140 HGB gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, der sein Feststellungsbegehren weiter verfolgt. Der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse verneint. Er sei ungeachtet seiner Auffassung zur Wirksamkeit des Vergleichs vom 29. März 2001 zur Wahrung seiner Rechtsposition gezwungen gewesen, kurzfristig Klage gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung und das Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2005 zu erheben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei aufgrund des Urteils des BGH vom 20. Juni 2005 bereits damit zu rechnen gewesen, dass der Vergleich vom 29. März 2001 gegenstandslos werden könnte, was der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 27. September 2006 (8 U 159/05) schließlich bestätigt habe. Sein Feststellungsbegehren sei schließlich auch begründet, da ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 133, 140 HGB nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, 1) dass der in der Gesellschafterversammlung der E GmbH & Co. KG vom 28. Oktober 2005 gefasste Beschluss, das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zu verlangen, nichtig ist. 2) dass der er nicht mit Zugang des Schreibens der "E GmbH & Co. KG vom 28. Oktober 2005 aus dieser Gesellschaft ausgeschieden ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellungsanträge des Klägers sind zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass er nicht mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28. Oktober 2005 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (Feststellungsantrag zu 2), ist zulässig. a) Der Antrag bezieht sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Hierunter versteht man die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (vgl. BGH Z 22, S. 43, 47). Zwar ist der Antrag seinem Wortlaut nach nicht auf eine solche Beziehung gerichtet, sondern auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung, was nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO sein kann. Im Wege der gebotenen Auslegung kann aber in der Antragsfassung das Begehren erkannt werden, das Gericht möge feststellen, dass der Kläger ungeachtet des Zugangs des Ausschließungsschreibens vom 28. Oktober 2005 weiterhin Gesellschafter der KG ist. Die Frage, ob der Kläger weiterhin Mitgesellschafter der Beklagten in der KG ist, betrifft eine feststellungstaugliche Rechtsbeziehung zwischen den Parteien. b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht insoweit auch ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung. Das in § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse ist regelmäßig anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller / Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Beklagte spätestens durch den Zugang des Ausscheidungsverlangens vom 28. Oktober 2005 aus der KG ausgeschieden sei. Der Kläger stellt dies in Abrede. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Kläger möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Denn ein früheres Ausscheiden des Klägers steht entgegen der Ansicht des Landgerichts keinesfalls fest. Durch die in dem notariellen Vergleich vom 29. März 2001 vereinbarte Anteilsübertragung hat der Kläger seinen Gesellschaftsanteil nicht verloren, da dieser Vergleich, wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2006 (8 U 159/05) festgestellt hat, insgesamt nichtig ist. Ob der Beklagte bereits aufgrund der Mitteilung des Beschlusses der Gesellschaftsversammlung vom 31. März 2000 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, ist zwischen den Parteien streitig und Gegenstand des von den Parteien vor dem Landgericht Hagen geführten Rechtsstreits 22 O 185/06. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Gesellschaftsvertrag der KG nicht vorgesehen ist. Nach § 13 Abs. 1 lit. c des Gesellschaftsvertrages scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung ist weder erforderlich noch ausreichend. Soweit eine Beschlussfassung erfolgt ist, hat diese allenfalls vorbereitenden Charakter. Entscheidend ist der Zugang der schriftliche Erklärung des Ausscheidungsverlangens durch die übrigen Gesellschafter. Die in § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist für Klagen gegen die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen findet aus diesem Grund für Ausscheidungsverlangen nach § 13 Abs. 1 lit. c des Gesellschaftsvertrages keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ausscheiden des Beklagten durch den Beschluss vom 31. März 2000 bereits feststehe, weil der Beklagte den Beschluss nicht innerhalb der Ausschlussfrist nach § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages angefochten habe. Die aus dem Streit über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 31. März 2000 sowie über die Wirksamkeit des Vergleichs vom 29. März 2001 resultierende Unsicherheit war gerade der Beweggrund für das erneute Ausscheidungsverlangen der Beklagten vom 28. Oktober 2005, die hiermit klare Verhältnisse für den Fall schaffen wollten, dass der Kläger nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschieden ist. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger ein rechtliches Interesse daran, feststellen zu lassen dass er seine Gesellschafterstellung (auch) durch das erneute Ausscheidungsverlangen vom 28. Oktober 2005 nicht verloren hat, nicht abgesprochen werden. 2. Der Feststellungsantrag zu 2) ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist - unabhängig von der Frage eines möglichen Ausscheidens zu einem früheren Zeitpunkt, die hier nicht geklärt zu werden braucht - jedenfalls mit dem Zugang des Ausscheidungsverlangens vom 28. Oktober 2005 aus der KG ausgeschieden. Die Voraussetzungen für ein Ausscheiden nach § 13 Abs. 1 lit c des Gesellschaftsvertrages sind erfüllt. Nach dieser Klausel, an deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang dieser Erklärung oder dem späteren Zeitpunkt, auf den das Verlangen terminiert ist. a) Der Kläger hat den Beklagten durch sein Verhalten berechtigten Anlass gegeben, seine Ausschließung aus der Gesellschaft zu verlangen. Die Ausschließung eines Gesellschafters kann nach §§ 140 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 1 HGB verlangt werden, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein solcher Grund ist nach § 133 Abs. 2 HGB insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt. Die Annahme eines wichtigen Grundes in diesem Sinne setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig zerrüttet ist, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse nicht mehr zu erwarten ist. Wegen seiner einschneidenden Wirkung muss der Ausschluss verhältnismäßig sein, d.h. er kommt nicht in Betracht, wenn nicht mildere Mittel zur Verfügung stehen, den drohenden Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Unter diesen Gesichtspunkten sind die Gesamtumstände unter Abwägung der Interessen aller Beteiligter umfassend zu würdigen (stdg. Rspr., vgl. etwa die Nachweise bei Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 140 Rn. 5 ff, § 133 Rn. 5 ff.). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass ein wichtiger Grund für die Ausschließung des Klägers aus der KG anzunehmen ist. Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Weitergabe der Vertragsurkunde über den Patenlizenzvertrag an die Firma F die ihm obliegende gesellschafterliche Treuepflicht mehrfach vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2006 (8 U 159/05) unter Bezugnahme auf die Rechtsausführungen des BGH in der Entscheidung vom 20. Juni 2005 (II ZR 232/04) festgestellt hat, liegt in der Weitergabe der Vertragsurkunde an Dritte hinter dem Rücken der Mitgesellschafter eine wesentliche Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht. Eine weitere schwerwiegende Treuepflichtverletzung liegt in dem Umstand, dass der Kläger sein vorangegangenes Verhalten beim Abschluss des Vergleichs vom 29. März 2001 bewusst verschwiegen hat und sich sogar noch die Zahlungsansprüche des Beklagten zu 1) gegen die F zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Vergleich hat abtreten lassen. Auf diese Weise hat der Kläger den Beklagten zu 1) und die KG erneut vorsätzlich hintergangen. Diese Treuepflichtverletzungen des Klägers wiegen so schwer, dass anzunehmen ist, dass das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig zerrüttet ist, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit im gemeinsamen Interesse nicht mehr zu erwarten ist. Mildere Mittel als der Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft zur Bereinigung der vom Kläger zu vertretenden, für die Gesellschaft schädlichen Situation sind nicht ersichtlich. Der Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft verletzt auch nicht in unzumutbarer Weise seine Interessen. Der Kläger hatte sich ohnehin dazu entschlossen, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu beenden und ist bis zur Entscheidung des Senats vom 27. September 2006 selbst davon ausgegangen, aufgrund der Anteilsübertagung in dem Vergleich vom 29. März 2001 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine beruflichen Verhältnisse ohnehin seit geraumer Zeit darauf ausgerichtet hat, seinen Lebensbedarf auf andere Weise als durch sein Engagement in der KG sicherzustellen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich sein pflichtwidriges Verhalten auch nicht durch die von ihm behauptete Notsituation rechtfertigen. Allein der Umstand, dass die Firma F drohte, ihn wegen der Entwendung von Geschäftsgeheimnissen bei seinem Weggang aus dem Unternehmen im Jahr 1991 in Anspruch zu nehmen, kann die zur Besänftigung seines früheren Arbeitgebers begangene Verletzung der Geheimhaltungspflicht zu Lasten der KG weder rechtfertigen noch entschuldigen. Der Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft ist auch nicht wegen der von ihm behaupteten vorangegangenen Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) oder anderer Gesellschafter der KG ausgeschlossen. Es ist zwar zutreffend, dass bei der Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne von § 140 HGB das Gesamtverhalten der Beteiligten, das heißt auch eventuelle eigene Pflichtwidrigkeiten derer, die den wichtigen Grund in der Person des anderen geltend machen, in die Abwägung einzubeziehen ist. Es kann hier aber nicht außer Betracht bleiben, dass vom Beklagten behauptete Verhalten der anderen Gesellschafter sich ausnahmslos geraume Zeit vor dem eigenen Verstoß des Klägers im März 2001 zugetragen haben soll und in keinem Fall das Gewicht der eigenen Verfehlung des Klägers erreicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Verfehlungen nicht im laufenden Betrieb der Gesellschaft begangen hat, sondern anlässlich einer Vereinbarung über sein Ausscheiden als Konsequenz aus den tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern und mit dem Ziel der Trennung. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vom Kläger gegen den Beklagten zu 1) und die anderen Gesellschafter erhobenen Vorwürfe zutreffen. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte für einen Verzicht oder eine Verwirkung des Ausschließungsrechts nach § 140 HGB i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. c des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagten haben das erneute Ausscheidungsverlangen vom 28. Oktober 2005 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2005 veranlasst, nach der sich abzeichnete, dass der Vergleich vom 29. März 2001 insgesamt, also einschließlich der Übertragung der Anteile des Klägers auf den Beklagten zu 1) als nichtig anzusehen sein würde. Die Beklagten haben dementsprechend zu keinem Zeitpunkt den Eindruck hervorgerufen, sich mit einem Verbleib des Klägers in der Gesellschaft abzufinden. b) Die in § 13 Abs. 1 lit c des Gesellschaftsvertrags vorgesehene schriftliche Erklärung der übrigen Gesellschafter, dass sie sein Ausscheiden verlangen, ist von den Beklagten am 28. Oktober 2005 unterzeichnet worden und dem Kläger nach seiner Darstellung mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2005 zugeleitet worden. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens ist der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden. 3. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 28. Oktober 2005 gerichtete Klageantrag zu 1) ist ebenfalls zulässig. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Zwar kommt dem Beschluss der Gesellschafter, von der Möglichkeit des Ausschlusses des Beklagten durch eine gemeinsame Erklärung nach § 13 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages Gebrauch machen zu wollen, lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. die Ausführungen oben Ziff. II 2 b). Gleichwohl kann dem Kläger ein rechtliches Interesse daran, gerichtlich feststellen zu lassen, ob der gegen ihn gerichtete Beschluss wirksam zustande gekommen ist, nicht abgesprochen werden. 4. Auch der Feststellungsantrag zu 1) ist allerdings unbegründet. Der zur Überprüfung gestellte Gesellschafterbeschluss ist nicht unwirksam. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss gegen zwingende gesetzliche Regelungen oder Regelungen des Gesellschaftsvertrags verstoßen würde. Wie oben dargelegt, war die Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses vor dem Versenden einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung nach § 13 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages zwar nicht erforderlich. Ein entsprechender Beschluss ist aber auch nicht unzulässig. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Beschluss den Anschein erwecken würde, unmittelbar den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft zu bewirken. Denn hierzu fehlte der Gesellschafterversammlung die Kompetenz, da ein entsprechendes Ausschlussrecht weder im Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Da der am 28. Oktober 2005 gefasste Beschluss jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich eine Absichtserklärung der Gesellschafter darstellt, von dem in der Satzung vorgesehenen Recht auf Versendung eines schriftlichen Ausschließungsverlangen Gebrauch zu machen, bestehen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses keine durchgreifenden Bedenken. 5. Der ergänzende Sachvortrag des Klägers in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten, nicht nachgelassen Schriftsatz vom 27. August 2007 war nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Anlass für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung ist nach der Auffassung des Senats nicht gegeben. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.