OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZR 262/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
14Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 262/09 Verkündet am: 21. Juni 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 140 Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesell- schafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regel- mäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mit- gesellschafters einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschlie- ßungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - II ZR 262/09 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2009 auf- gehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 12. November 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren neben weiteren Personen Kommanditisten der D. GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlus- ses. Nach § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags scheidet ein Ge- sellschafter aus der Gesellschaft aus, 1 2 - 3 - wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auf- lösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu ver- langen, und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Er- klärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang die- ser Erklärung …; eine Gestaltungsklage ist zur Ausübung dieses Rechts nicht erforderlich. In § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags heißt es: Gesellschafterbeschlüsse können als gegen das Gesetz oder den Gesell- schaftsvertrag verstoßend nur binnen zwei Monaten durch Klage beim zu- ständigen Gericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschluss er- langt. Die Gesellschafter beschlossen in einer Versammlung vom 31. März 2000, den Kläger aus der Kommanditgesellschaft auszuschließen. Der Kläger erhob gegen seine Mitgesellschafter zunächst Klage auf Feststellung der Nich- tigkeit dieses Beschlusses und nahm die Klage dann zurück, nachdem die Be- teiligten ihre Streitigkeiten vergleichsweise beigelegt hatten. Die Gesellschaft erklärte später die Anfechtung ihrer Erklärungen im Rahmen dieser Vergleichs- vereinbarung wegen arglistiger Täuschung. In einem Vorprozess wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2006 (8 U 159/05, juris; s. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, ZIP 2005, 1593) einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft mit der Begründung stattge- geben, die Anfechtung des Vergleichs sei wirksam. Am 28. Oktober 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorsorglich für den Fall, dass der Kläger noch Gesell- schafter sein sollte, von ihm schriftlich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags zu verlangen. Die da- gegen vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 und den mittlerweile der Gesell- 3 4 5 - 4 - schaft anstelle der früheren Mitgesellschafter beigetretenen Beklagten zu 2 er- hobene Klage auf Feststellung, dass der Beschluss vom 28. Oktober 2005 nich- tig und er nicht mit Zugang des Ausscheidungsverlangens aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, wurde rechtskräftig abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 17. September 2007 - 8 U 187/06). Mit seiner am 27. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 31. März 2000 festzustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom er- kennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 8 U 11/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausschließungsbeschluss sei gemäß § 134 BGB nichtig. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine Ausschließung aus wichtigem Grund nur möglich durch ein schriftliches Ausscheidungsverlangen der übrigen Gesellschafter. Da- ran fehle es hier. Die Gesellschafter hätten in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 einen als konstitutiv gemeinten Ausschließungsbeschluss gefasst. Das sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. 6 7 8 9 10 - 5 - Die Klage sei auch nicht wegen Fristablaufs unbegründet. Die im Gesell- schaftsvertrag vorgesehene Anfechtungsfrist gelte nicht für Beschlüsse, die die Gesellschafter nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätten fas- sen dürfen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die Klage ist allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ange- nommen hat, zulässig. Insbesondere hat der Kläger angesichts seines noch nicht bezifferten Abfindungsanspruchs ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass er nicht bereits durch den Be- schluss der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 aus der Gesell- schaft ausgeschieden ist. 2. Die Klage ist aber - schon wegen Versäumung der im Gesellschafts- vertrag vorgesehenen zweimonatigen Klagefrist - unbegründet. Auf die übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es damit nicht an. a) Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vereinbart werden, dass anstelle der in § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehenen Ausschließung aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung eine Aus- schließung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dieser Be- schluss wird mit Zugang der darauf gegründeten Ausschließungserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber wirksam (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 32/59, BGHZ 31, 295, 301; Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 356; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 140 Rn. 30; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45). Hält der betroffe- ne Gesellschafter den Beschluss für nichtig, kann er das mit einer gegen seine Mitgesellschafter zu richtenden Feststellungsklage geltend machen. Für diese 11 12 13 14 15 - 6 - Klage kann im Gesellschaftsvertrag eine Frist bestimmt werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178, 1179 f.; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19, 21). Hier ist in § 8 Abs. 5 des Gesell- schaftsvertrags geregelt, dass Gesellschafterbeschlüsse binnen zwei Monaten ab Kenntnis von dem jeweiligen Beschluss durch Klage anzufechten sind. Ge- gen die Länge der Frist ist nichts zu erinnern. b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, die Klagefrist nach § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sei im vorliegenden Fall nicht einzuhalten, weil der Gesellschaftsvertrag einen Ausschließungsbeschluss nicht vorsehe. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats bezogen, nach der angesichts der schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung, die mit dem Ent- zug der Gesellschafterstellung verbunden ist, eine im Gesellschaftsvertrag fest- gelegte Klagefrist einschränkend auszulegen ist, soweit sie für Ausschlie- ßungsbeschlüsse gelten soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212, 216). Danach ist im Rahmen der Auslegung des Gesellschafts- vertrags im Zweifel anzunehmen, dass sich die Bestimmung einer Klagefrist nicht auf Ausschließungsbeschlüsse bezieht, die die Gesellschafterversamm- lung nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätte fassen dürfen, dass heißt, die von vornherein unzulässig sind. Diese Voraussetzung ist hier jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht und wie der Senat selbst feststellen kann - nicht erfüllt. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer Indivi- dualvereinbarung - wie hier des Gesellschaftsvertrags - grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denk- gesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentli- chen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil 16 17 - 7 - vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 23 m.w.N.). Danach ist aber die Auslegung des Berufungsgerichts, für eine Ausschließung bedürfe es nach dem Gesellschaftsvertrag keines Beschlusses, sondern nur eines (schrift- lichen) Ausscheidungsverlangens, rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass ein "Ausscheidungsver- langen" der übrigen Gesellschafter notwendigerweise eine Meinungsbildung voraussetzt. Zu einem derartigen Verlangen kann es nur kommen, wenn die Gesellschafter zuvor Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Mitgesellschafter ausgeschlossen werden soll. Das aber ist ein Beschluss der Gesellschafter und hat nicht nur - wie das Berufungsgericht gemeint hat - einen unverbindlichen vorbereitenden Charakter. Das "Ausscheidungsverlangen" ist demgegenüber lediglich die Umsetzung dieses Beschlusses, nämlich die Mitteilung des Be- schlussinhalts an den auszuschließenden Gesellschafter. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Klageerfordernis des § 140 HGB durch eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden kann. c) Die damit geltende zweimonatige Klagefrist hat der Kläger versäumt. Die Frist begann nach dem Gesellschaftsvertrag in dem Zeitpunkt zu lau- fen, in dem der Kläger von dem Ausschließungsbeschluss Kenntnis erhielt. Das war die Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000, an der der Kläger teil- genommen hat. Die Frist lief damit am 31. Mai 2000 ab. Die vorliegende Klage ist erst am 27. Dezember 2006 und damit verspätet eingereicht worden. Ob die erste Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließungs- beschlusses rechtzeitig erhoben worden ist, kann offen bleiben. Der Kläger hat diese Klage zurückgenommen. Damit gilt der erste Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden. 18 19 20 21 - 8 - Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klagerück- nahme auf dem Vergleich beruhte, der später wegen arglistiger Täuschung an- gefochten worden ist. Denn der Kläger hat die arglistige Täuschung verübt. Er ist deshalb nach § 142 Abs. 2 BGB so zu behandeln, als hätte er die Nichtigkeit des Vergleichs von vornherein gekannt. Dann aber besteht kein Anlass, den Fristbeginn zu seinen Gunsten auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache entscheiden und die Klage ab- weisen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 12.11.2008 - 22 O 185/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.10.2009 - I-8 U 11/09 - 22 23