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Beschluss

7 T 353/22

LG Gießen 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:0719.7T353.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 10.09.2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dem Betroffenen wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … gewährt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zutragen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 10.09.2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dem Betroffenen wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … gewährt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zutragen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR I. Der Betroffene ist … Staatsangehöriger. Er reiste am 10.02.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 14.02.2020 einen Asylantrag. Dieser wurde am 25.02.2020 durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als unzulässig abgelehnt. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 04.03.2020 zugestellt. Zugleich wurde der Betroffene aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Klageerhebung war das Ende der Ausreisefrist mit 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens bestimmt. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde die Abschiebung nach … angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Eine Abschiebung nach … wurde untersagt. Unter dem 10.03.2020 erhob der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht Gießen und Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Datum vom 18.03.2020 änderte das BAMF die Abschiebungsandrohung und forderte nunmehr den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen. Mit Beschluss vom 20.03.2020 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Eilantrag unanfechtbar abgelehnt. Der Antrag des Betroffenen auf Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wurde am 05.02.2021 durch das Verwaltungsgericht Gießen unanfechtbar abgelehnt. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.07.2021 wurde der Betroffene mit seiner Ehefrau dem Hochtaunuskreis zugewiesen. Am 04.02.2022 teilte die Bundespolizei dem Regierungspräsidium Gießen mit, dass die … Behörden der Wiedereinreise nach … der Betroffenen zugestimmt hätten. Der Betroffene wurde sodann am 24.08.2022 abgeschoben. Das Einreise und Aufenthaltsverbot ist bis zum 24.02.2025 gültig. Am 09.09.2022 befand sich der Betroffene erneut im Ankunftszentrum in Gießen, ohne über eine Erlaubnis zum Betreten zu verfügen. Nach Mitteilung von der erneuten Anwesenheit des Betroffenen durch Mitarbeiter des Ankunftszentrums wurde der Betroffene am 09.09.2022 in Gewahrsam genommen. Mit Antrag vom 10.09.2022 hat das Regierungspräsidium Gießen die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung unter Darlegung des vorstehenden Sachverhalts bis zum 23.09.2022 bei dem Amtsgericht Gießen beantragt. Zugleich wurde beantragt, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen. In der Antragsschrift führt das Regierungspräsidium Gießen u.a. aus, dass die beantragte Freiheitsentziehung erforderlich sei, da die Haftgründe der Fluchtgefahr und der unerlaubten Einreise bestünden. Die beantragte Dauer der Freiheitsentziehung sei erforderlich, um die noch ausstehenden innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung vorzubereiten, wobei hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Begründung auf die Ausführungen in der Antragsschrift, dort Seite 5, Bezug genommen wird. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung sei erforderlich, weil im Hinblick auf das bisher gezeigte Verhalten des Betroffenen davon auszugehen sei, dass dieser bei einer Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam sofort untertauchen würde, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 10.09.2022 hat das Amtsgericht Gießen mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen die einstweilige Freiheitsentziehung für die Dauer bis längstens zum 23.09.2022 gemäß § 427 FamFG und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 10.09.2022 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20.09.2022 hat das Amtsgericht Darmstadt Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet; die Abschiebung des Betroffenen erfolgte am 26.09.2022. Mit Schriftsatz vom 20.09.2022, eingegangen bei dem Amtsgericht Gießen am 21.09.2022, haben die Verfahrensbevollmächtigen des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.09.2022 eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Zugleich haben sie für den Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … beantragt. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 31.10.2022, in dem u.a. ausgeführt wird, dass die Ehefrau des Betroffenen nicht beteiligt und nicht angehört worden sei, die Ausführungen im Haftantrag zur Dauer der geplanten Rückführung nicht nachvollziehbar seien, entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dem Amtsgericht die vollständige Akte der Ausländerbehörde nicht vorgelegen habe und der Betroffene über die haftrechtlichen Konsequenzen einer vorfristigen Wiedereinreise nicht belehrt worden sei und sich dieser nach Wiedereinreise freiwillig bei der Ausländerbehörde gemeldet habe. Mit Schreiben vom 11.11.2022 ist die Ausländerbehörde der Beschwerde entgegengetreten und hat mit nachgelassenem Schreiben vom 29.11.2022 ausgeführt, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, da diese erst am 21.09.2022 bei Gericht eingegangen sei, gegen den Betroffenen jedoch bereits mit Beschluss vom 20.09.2022 endgültige Freiheitsentziehung in Form von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht Darmstadt angeordnet worden sei. Auch die unterlassene Anhörung der Ehefrau des Betroffenen führe nicht zur Rechtswidrigkeit der einstweiligen Freiheitsentziehung, da bereits die Beteiligung der Ehefrau an dem Verfahren fakultativ sei, der Betroffene einen entsprechenden Beteiligungsantrag aber nicht gestellt habe. Darüber hinaus sei diese im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Darmstadt selbst inhaftiert worden und somit „Gegenstand“ eines eigenen Verfahrens gewesen. Auch die Abschiebung innerhalb von drei Wochen sei nicht zu beanstanden. Eine Belehrung über die Folgen eines Verstoßes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei gesetzlich nicht normiert. Im Übrigen werde in den Bescheiden des BAMF auf mögliche Geld- und Freiheitsstrafen bei Wiedereinreise trotz bestehendem Einreise- und Aufenthaltsverbot hingewiesen. Letztlich habe sich der Betroffene auch nicht freiwillig bei der Zentralen Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Gießen nach seiner unerlaubten Wiedereinreise gemeldet. Er habe lediglich versucht, sich in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Hessen anzumelden. Da mithin die einstweilige Freiheitsentziehung für die Dauer bis längstens zum 23.09.2022 zu Recht erfolgt sei und auch die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit rechtmäßig erfolgt sei, bestünde auch kein Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Mit Beschluss vom 02.12.2022 hat das Amtsgericht Gießen der Beschwerde des Betroffenen unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 06.12.2022 eingegangen ist. II. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 10.09.2022, mit dem die einstweilige Freiheitsentziehung gegen den Betroffenen für die Dauer bis längstens zum 23.09.2022 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde, gerichtete Beschwerde vom 20.09.2022, eingegangen bei dem Amtsgericht Gießen am 21.09.2022, ist zulässig (§§ 58, 59, 63 FamFG). Insoweit besteht auch nach der Abschiebung des Betroffenen ein besonders Interesse an der beantragten Feststellung, da mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme regelmäßig ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG begründet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2021 – 2 BvR 2470/17). Der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich bei Eingang der Beschwerde bei dem Amtsgericht Gießen die der Abschiebungshaft vorgelagerte einstweilige Freiheitsentziehung durch die Anordnung der Abschiebungshaft mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 20.09.2022 bereits erledigt hatte. Zwar ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann zu bejahen ist, solange der Rechtssuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220, 232). Abweichend hiervon ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ein Rechtsschutzinteresse allerdings trotz Erledigung der Maßnahme regelmäßig gegeben. Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt stellt (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; 104, 220, 233). Hierzu zählen Freiheitsentziehung allgemein, mithin auch Freiheitsentziehungen, die - wie gegenständlich - aufgrund einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2021 – 2 BvR 2470/17). Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 138, 140 f.). Um dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes auch in den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich eine Freiheitsentziehung bereits vor Einlegung einer Beschwerde erledigt hat, findet § 62 FamFG auch auf diese Fallkonstellationen Anwendung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2021 – 2 BvR 2470/17; BGH, Beschl. v. 05.12.2012 – I ZB 48/12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.06.2013 – 17 UF 121/13). Mag mit der Erledigung der Anordnung der Freiheitsentziehung auch die formelle Beschwer weggefallen sei, so ist im Hinblick auf den mit der Maßnahme verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriff weiterhin vom Vorliegen einer materiellen Beschwer auszugehen, weshalb auch insoweit Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde nicht bestehen (vgl. im Ergebnis: OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2010 – 6 W 82/10, I-6 W 82/10). Die danach zulässige Beschwerde ist auch begründet. So lässt sich der angefochtenen Entscheidung bereits nicht entnehmen, aus welchen Gründen die Akten der Ausländerbehörde nicht als Bestandteil der richterlichen Amtsermittlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16) bei der Entscheidung über die erfolgte Haftanordnung beigezogen wurden. Zwar ist anerkannt, dass in Fällen, in denen die Akten nicht oder im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig erreichbar sind, Ausnahmen von dem Grundsatz der Beiziehung der (vollständigen) Akten der Ausländerbehörde zulässig sind, doch muss in solchen Fällen das Gericht seiner Pflicht zur eigenständigen, aktuellen und erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nachvollziehbar genügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17). Selbst wenn die Ausländerakte keine Informationen enthält, die über den Inhalt des Haftantrags nebst Anlagen hinausgehen, so muss das Haftgericht in einem solchen Einzelfall doch zumindest ausdrücklich im Haftbeschluss feststellen und plausibel begründen, warum ausnahmsweise von der Beiziehung der Ausländerakte abgesehen werden konnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16). Solche Gründe können dem angefochtenen Beschluss aber nicht ansatzweise entnommen werden. Unterbleibt die Beiziehung der Ausländerakte, ohne dass dies das Haftgericht begründet, so belastet dies die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfG, Beschl. 11.03.1996 – 2 BvR 927/95) und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.2020 – 2 BvR 2345/18). Vielmehr ist auf Antrag die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen. Der angefochtene Beschluss stellt sich darüber hinaus auch insoweit als rechtswidrig dar, als sich der Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte dazu entnehmen lassen, weshalb seitens des Gerichts von einer Anhörung der Ehefrau des Betroffenen im Rahmen der Haftanordnung abgesehen wurde. Zwar ist der Antragstellerin beizupflichten, dass in § 420 Abs. 3 FamFG das Gesetz die Anhörung an die Beteiligteneigenschaft bindet und nach § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG der Ehegatte des Betroffenen bei Freiheitsentziehungen in dessen Interesse beteiligt werden kann. Soweit danach - im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 5 Abs. 3 S. 2 FreihEntzG - eine obligatorische Anhörung des Ehegatten für Freiheitsentziehungsverfahren verpflichtend nicht mehr normiert ist (a.A. offensichtlich Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG 3. Aufl., § 420 Anhörung), ist zu berücksichtigen, dass auch die allgemeine Sachaufklärungspflicht eine Hinzuziehung oder zumindest eine Anhörung der in § 418 FamFG genannten Personen gebieten kann (vgl. Drewsin: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 418 Rn 5). Zwar kann nach dem Gesetz (§ 420 Abs. 3 S. 2 FamFG) dann von der Anhörung abgesehen werden, wenn die Anhörung nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist, doch lassen sich Anhaltspunkte hierzu der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch der Hinweis des Antragstellers, der Betroffene habe eine Beteiligung bzw. Anhörung seiner Ehefrau nicht gewünscht, lässt unberücksichtigt, dass das Gericht über die Hinzuziehungsmöglichkeit zu belehren hat, um die in seinem Ermessen stehende Entscheidung ermessensfehlerfrei treffen zu können (vgl. Heinze/Roffael in: Dutta/Jacoby/ Schwab, FamFG 4. Aufl. 2021, § 418 Rn 4). Auch ein Hinweis auf diese Möglichkeit lässt sich der Akte nicht entnehmen. Dies war vorliegend aber schon deshalb erforderlich, da die Ehefrau des Betroffenen im Hinblick auf ihr eigenes Verfahren ersichtlich ohne erhebliche Verzögerungen und ohne erhebliche Kosten hätte angehört werden können und nicht auszuschließen ist, dass eine Anhörung ihrer Person zusätzliche entscheidungsrelevante Gesichtspunkte im Hinblick auf die zu treffende Haftentscheidung erbracht hätte. Mangels eines entsprechenden Hinweises auf die Hinzuziehungsmöglichkeit scheidet auch eine rechtliche Überprüfung dahingehend aus, ob gegenständlich der Ermessensnichtgebrauch die Entscheidung kausal beeinträchtigt hat. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Anhörung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich wirksam nachgeholt werden kann, da die Abschiebung des Betroffenen bei Eingang der Akten bei dem Beschwerdegericht bereits vollzogen war. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann letztlich auch offen bleiben, ob die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen als Verfahrensvoraussetzung zu prüfende Zulässigkeit des Haftantrages den rechtlichen Voraussetzungen an die Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG) genügt, wobei anerkannt ist, dass diese zwar knapp gehalten sein dürfen, die wesentlichen Punkte für die richterliche Prüfung bezogen auf den konkreten Fall aber zu enthalten haben und sich nicht in Leerformeln erschöpfen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2023 – XIII ZB 5/22; BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – XIII ZB 116/19). Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde war dem Betroffenen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels zu tragen (81 Abs. 1 FamFG). Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 42 Abs. 3 FamGKG, 36 Abs. 3 GNotKG. Hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache erfolgt eine Rechtsmittelbelehrung nicht, da gemäß § 70 Abs. 4 FamFG gegen Beschlüsse im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung eine Rechtsbeschwerde nicht stattfindet. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 427 Abs. 1 FamFG im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen. Soweit mit der gegenständlichen Entscheidung Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, ist der Beschluss seitens der Staatskasse mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO anfechtbar (§ 76 Abs. 2 FamFG).