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Beschluss

17 UF 121/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einem besonderen Interesse i.S.v. § 62 Abs. 2 FamFG fehlt, wenn die Hauptsache erledigt ist und keine Wiederholungsgefahr oder schwerwiegender Grundrechtseingriff ersichtlich ist. • Ein Feststellungsbegehren nach § 62 FamFG bleibt auch dann möglich, wenn sich die Hauptsache bereits bei Einlegung der Beschwerde erledigt hatte; hierfür ist jedoch ein berechtigtes Interesse erforderlich. • Das Familiengericht darf Kosten des Verfahrens demjenige auferlegen, der ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, ohne zuvor der anderen Partei die Möglichkeit einer vorprozessualen Auskunftsanfrage zu geben (§ 81 Abs. 1 FamFG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde unzulässig mangels besonderem Interesse bei erledigter Hauptsache • Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einem besonderen Interesse i.S.v. § 62 Abs. 2 FamFG fehlt, wenn die Hauptsache erledigt ist und keine Wiederholungsgefahr oder schwerwiegender Grundrechtseingriff ersichtlich ist. • Ein Feststellungsbegehren nach § 62 FamFG bleibt auch dann möglich, wenn sich die Hauptsache bereits bei Einlegung der Beschwerde erledigt hatte; hierfür ist jedoch ein berechtigtes Interesse erforderlich. • Das Familiengericht darf Kosten des Verfahrens demjenige auferlegen, der ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, ohne zuvor der anderen Partei die Möglichkeit einer vorprozessualen Auskunftsanfrage zu geben (§ 81 Abs. 1 FamFG). Die Eltern streiten um Auskunft über das Datum der Konfirmation ihrer gemeinsamen Tochter, die bei der Antragsgegnerin lebt. Der Antragsteller beantragte beim Familiengericht, die Antragsgegnerin zur Offenlegung des Konfirmationstermins zu verpflichten, da er teilnehmen wolle. Vorher hat er keine direkte Anfrage an die Kindesmutter gestellt und machte deutlich, dass er nur unter bestimmten, nicht konkretisierten Bedingungen direkt anfragen würde. Die Antragsgegnerin erklärte vor Gericht ihre Bereitschaft zur Auskunft, gab jedoch an, bislang nicht vom Antragsteller angerufen worden zu sein. Das Amtsgericht wies den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurück und lastete dem Antragsteller die Kosten auf. Der Antragsteller legte Beschwerde ein, obwohl der Konfirmationstermin bereits verstrichen war und er mit der Beschwerde eine grundsätzliche Feststellung der Rechtswidrigkeit erstinstanzlicher Entscheidungen anstrebte. • Statthaftigkeit und Form: Die Beschwerde war nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. • Erledigung und §§ 62, 63 FamFG: Die Hauptsache war bei Einlegung der Beschwerde bereits erledigt; grundsätzlich kann dennoch eine Feststellung nach § 62 FamFG begehrt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. • Besonderes Interesse nach § 62 Abs. 2 FamFG fehlt: Ein berechtigtes Interesse setzt schwerwiegende Grundrechtseingriffe oder konkrete Wiederholungsgefahr voraus; beides liegt hier nicht vor, weil es sich um ein einmaliges Festlichkeitselement handelt. • Fehlende Streitigkeit i.S.v. § 1686 S.2 BGB: Da der Antragsteller vor Prozessbeginn keine direkte Anfrage stellte, lag zum Einschreiten des Familiengerichts keine streitige Auseinandersetzung der Eltern über den Auskunftsanspruch vor. • Kostenentscheidung und vorprozessuales Verhalten: Selbst bei materieller Fehlerhaftigkeit der Hauptsacheentscheidung wäre es nach billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG) vertretbar gewesen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, weil er das gerichtliche Verfahren eröffnete, ohne der Antragsgegnerin vorab Gelegenheit zur Auskunft zu geben. • Rechtsfolgen: Mangels besonderem Interesse ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht angezeigt. Der Senat verwirft die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig, weil bei bereits eingetretener Erledigung der Hauptsache kein besonderes Interesse im Sinne des § 62 Abs. 2 FamFG ersichtlich ist. Die Beschwerde war zwar statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, jedoch fehlt ein berechtigtes Interesse, da kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt und eine Wiederholung konkret nicht zu erwarten ist. Zudem spricht das vorprozessuale Verhalten des Antragstellers dafür, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er keine vorherige direkte Anfrage an die Auskunftsbereite Antragsgegnerin richtete. Der Antragsteller trägt daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Verfahrenswert wurde auf 1.000,00 EUR festgesetzt.