II ZR 327/04
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Entscheidungsgründe
Zurück EuGH 25. Oktober 2005 C-350/03 Schulte ./. Badenia AG EG Art. 234, 95 Abs. 3; RiL 85/577/EWG Art. 3, 4 Widerruf von Realkreditverträgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. EG Art. 234, 95 Abs. 3; RiL 85/577/EWG Art. 3, 4 (Widerruf von Realkreditverträgen) 1. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577/ EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass er vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen. 2. Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken. 3. Die Richtlinie 85/ 577 verbietet es nicht, dass – ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird; – die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird; – nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss. In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen. EuGH, Urteil vom 25.10.2005, C-350/03 Schulte ./. Badenia AG 1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 95 Abs. 3 EG sowie der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im 218 MittBayNot 3/2006Bürgerliches Recht Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie) und insbesondere ihrer Art. 3 Abs. 2, 4, 5 und 7. 2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Eheleute Schulte gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (im Folgenden: Bausparkasse) über die Folgen, die der Widerruf des von den Eheleuten bei der Bausparkasse geschlossenen Realkreditvertrags nach dem anwendbaren nationalen Recht über Haustürgeschäfte hat. 20. Nach den Angaben im Vorlagebeschluss finanziert die Bausparkasse seit Ende der achtziger Jahre den Erwerb von gebrauchten Eigentumswohnungen. Dabei handelt es sich in der Regel um Immobilien, die im sozialen Wohnungsbau der sechziger und siebziger Jahre erstellt worden waren und die von der Allgemeinen Wohnungsvermögens-AG angekauft, teilrenoviert und anschließend angeboten wurden. Der eigentliche Vertrieb der Eigentumswohnungen sowie die Vermittlung der Finanzierung erfolgten über die mit der Vermittlung von Immobilien- und Finanzdienstleistungen befasste Heinen & Biege GmbH (im Folgenden: Heinen & Biege). 21. Im Rahmen dieses Vertriebskonzepts trat im Februar 1992 ein Mitarbeiter von Heinen & Biege an die Eheleute Schulte heran und bot ihnen das Anlagemodell des kreditfinanzierten Immobilienerwerbs an. Aus steuerlichen Gründen sah das Modell eine vollständige Kreditfinanzierung der angebotenen, fremdgenutzten Eigentumswohnung vor. 22. Am 28.4.1992 erwarben die Eheleute Schulte eine Wohnung zum Preis von 90.519 DM. Der Kaufvertrag wurde im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vor einem Notar unterzeichnet. 23. Ausschließlich zur Finanzierung dieses Kaufes nahmen die Eheleute Schulte mit Vertrag vom 7.4.1992 bei der Bausparkasse ein Darlehen in Höhe von 105.000 DM auf, das durch eine mit notarieller Urkunde vom 8.5.1992 bestellte Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum in derselben Höhe abgesichert wurde. In dieser Urkunde übernahmen sie die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuld und unterwarfen sich hinsichtlich des Darlehensvertrags der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Auf Verlangen der Bausparkasse mussten sie sich verpflichten, einer Mieteinnahmegemeinschaft beizutreten, die eine gleichmäßige Verteilung der gesamten Mieteinnahmen in dem Wohnkomplex gewährleisten sollte. 24. Außerdem verpflichteten sie sich, bei der Bausparkasse zwei Bausparverträge über je 50 % der Darlehenssumme zu schließen. Es wurde vereinbart, dass eine Tilgung des Darlehens erst mit der Zuteilung des ersten Bausparvertrags erfolgen sollte. Der Darlehensvertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG. 25. Nach Abschluss sämtlicher Verträge und Bestellung der im Darlehensvertrag geforderten Sicherheiten zahlte die Bausparkasse auf schriftliche Anweisung der Eheleute Schulte einen Betrag in Höhe von 101.850 DM unmittelbar an die Verkäuferin der Wohnung aus. 26. Nachdem die Eheleute Schulte ihren monatlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachgekommen waren, kündigte die Bausparkasse diesen Vertrag, verlangte die sofortige Rückzahlung des Darlehens und betrieb, da keine Zahlung erfolgte, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 8.5.1992. 27. Im November 2002 widerriefen die Eheleute Schulte den Darlehensvertrag auf der Grundlage Rechtsprechung RECHTSPRECHUNG 03-Umbruch_03_06 03.05.2006 10:20 Uhr Seite 218 03.05.2006 10:20 Uhr Seite 219 MittBayNot 3/2006 des § 1 HWiG und erhoben beim Landgericht Bochum Vollstreckungsabwehrklage. 33. Das Landgericht Bochum stellt fest, dass nach nationalem Recht der Widerruf eines Realkreditvertrags zur Rückabwicklung dieses Vertrages führe, bei der nach § 3 Absätze 1 und 3 HWiG jeder Teil verpflichtet sei, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und für die Gebrauchsüberlassung bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs deren Wert zu vergüten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelte ein Darlehen auch dann als empfangen, wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf dessen Weisung an einen Dritten ausbezahlt worden sei. 38. Es sei fraglich, ob eine nationale Bestimmung wie § 3 HWiG in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe, da die Rechtsfolgen einer solchen Auslegung dieser Bestimmung dem Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht gerecht würden. 40. Unter diesen Umständen hat das Landgericht Bochum beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Werden von Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577 auch solche Kaufverträge über Immobilien erfasst, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation nach § 1 HWiG erfolgen? 2. Entspricht eine nationale Rechtsordnung bzw. deren Auslegung, die die Rechtsfolgen des Widerrufs der Darlehenserklärung auch im Rahmen solcher Kapitalanlagemodelle, bei denen das Darlehen ohne Erwerb der Immobilie überhaupt nicht gewährt worden wäre, lediglich auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränkt, den Anforderungen des Gebotes des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 95 Abs. 3 EG) sowie der von der Richtlinie 85/577 gewährleisteten Effektivität des Verbraucherschutzes? Bürgerliches Recht Merkmale auf. 47. Ein Vermittler bot ihnen eine Eigentumswohnung zum Kauf an, deren Verkäufer eine Gesellschaft war, die eine Vielzahl von Wohnungen erworben und renoviert hatte, um sie sodann weiterzuverkaufen. 48. Aus steuerlichen Gründen sollte der Erwerb dieser Wohnung vollständig fremdfinanziert werden. 49. Der erwähnte Vermittler bot an, den Kaufpreis und die Abwicklungskosten durch ein Darlehen der Bausparkasse zu finanzieren, das durch eine Grundschuld abgesichert wurde und für dessen Rückzahlung die Eheleute Schulte auch persönlich hafteten. 50. Die Eheleute verpflichteten sich, einer Mieteinnahmegemeinschaft für das fragliche Gebäude beizutreten, die eine gleichmäßige Verteilung der gesamten Mieteinnahmen gewährleisten sollte. 51. Die vollständig durch das Darlehen finanzierte Investition in die Eigentumswohnung sollte für die Eheleute Schulte mit keinen Ausgaben verbunden sein, da die Mieteinnahmen insbesondere in Verbindung mit bestimmten Steuervorteilen die Rückzahlung des Darlehens ermöglichen sollten. 52. Vor dem Gerichtshof ist nicht in Zweifel gezogen worden, dass mit solchen Kapitalanlagen neben der Gefahr, dass die Wohnung zum Zeitpunkt ihres Kaufs zu hoch bewertet wird, insbesondere das Risiko verbunden ist, dass sich die veranschlagten Mieteinnahmen nicht erzielen lassen und dass sich die Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises als falsch erweisen. 53. Bei den Eheleuten Schulte haben sich offenbar die beiden letztgenannten Risiken verwirklicht. 54. Im Fall des Ausgangsverfahrens haben die Eheleute Schulte im Anschluss an das Urteil Heininger den Darlehensvertrag gemäß dem HWiG widerrufen und die Ansicht vertreten, dass sie dadurch von allen Verpflichtungen gegenüber der Bausparkasse befreit würden. – Zur Tragweite der Vorlagefragen Vorbemerkungen 55. Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden nationalen Regelung der Darlehensnehmer zwar durch seinen Widerruf von allen seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag befreit werde, dass er aber das Darlehen sofort und vollständig zuzüglich Zinsen zurückzahlen müsse. Nach der Auslegung der einschlägigen nationalen Regelung durch den Bundesgerichtshof sei es unerheblich, dass das Darlehen von der Bausparkasse unmittelbar an den Verkäufer der Wohnung ausgezahlt worden sei, und sei es unter Umständen wie den vorliegenden nicht möglich, den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag als verbundene Verträge anzusehen, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten. 56. Vor dem Gerichtshof ist nicht bezweifelt worden, dass – wie auch der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 12.11.2002, BGHZ 152, 331) bestätigt hat – unter diesen Umständen nach deutschem Recht ein Widerruf des Darlehensvertrags im Allgemeinen wirtschaftlich wenig oder gar nicht interessant ist. Der Verbraucher würde durch den Widerruf nicht besser, sondern sogar schlechter gestellt, da er das Darlehen sofort und nicht, wie vertraglich vorgesehen, in Raten zurückzahlen müsste. 57. Im Hinblick auf eine solche Feststellung wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob das deutsche Recht mit dieser Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs eines in einer Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrags mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht. 58. Die ersten beiden Vorlagefragen betreffen die Auswirkungen des Widerrufs auf den Kaufvertrag und die letzten beiden Fragen die Auswirkungen des Widerrufs auf den Darlehensvertrag. – Zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kapitalanlage – Zum anwendbaren Gemeinschaftsrecht 46. Die Kapitalanlage, an der die Eheleute Schulte eine Beteiligung erworben haben, weist insbesondere folgende 59. In der zweiten und der vierten Frage verweist das vorlegende Gericht auf Art. 95 Abs. 3 EG, wonach die Kommis3. Genügt eine nationale Regelung der Rechtsfolge des Widerrufs des Darlehensvertrags dergestalt, dass der widerrufende Verbraucher die Darlehensvaluta an die finanzierende Bank zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer der Immobilie ausbezahlt wird, dem Schutzzweck der Widerrufsregelung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577? 4. Verstößt eine nationale Rechtsfolge des Widerrufs in der Form, dass der Verbraucher nach Widerrufserklärung zur sofortigen Rückzahlung der – auf Grundlage des für die Kapitalanlage entwickelten Konzepts – bisher überhaupt noch nicht getilgten Darlehensvaluta nebst deren marktüblichen Verzinsung verpflichtet ist, gegen das Gebot des hohen Schutzniveaus auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 95 Abs. 3 EG) sowie gegen den in der Richtlinie 85/577 verankerten Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes? Zum Gegenstand der Fragen Rechtsprechung 03-Umbruch_03_06 Rechtsprechung 03.05.2006 10:20 Uhr Seite 220 Bürgerliches Recht sion in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 dieses Artikels im Bereich des Verbraucherschutzes von einem hohen Schutzniveau ausgeht und das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union dieses Ziel im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse ebenfalls anstreben. 60. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung, die 1986 durch die Einheitliche Europäische Akte in den EG-Vertrag eingefügt wurde, zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie im Jahr 1985 noch nicht anwendbar war. 61. Selbst wenn sie aber anwendbar gewesen wäre, so richtet sie sich jedenfalls an die verschiedenen Gemeinschaftsorgane, von denen jedes im Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft seine Rolle spielt, und kann daher nicht als unmittelbare Grundlage für die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats herangezogen werden. Sie könnte allenfalls als Kriterium für die Auslegung der Richtlinie dienen. 62. Die für die Beantwortung der Vorlagefragen relevanten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sind somit die der Richtlinie. 63. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie nicht daran gehindert sind, auf dem Gebiet der Richtlinie noch günstigere Verbraucherschutzbestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. 64. Sodann gilt die Richtlinie nach ihrem Art. 1 für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern mit Ausnahme bestimmter in ihrem Art. 3 Abs. 2 abschließend aufgezählter Verträge, zu denen u. a. Verträge über den Verkauf von Immobilien gehören. 65. Schließlich besteht der Schutz des Verbrauchers, der einen Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäfts geschlossen hat, nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie insbesondere darin, dass er die Möglichkeit hat, den Vertrag innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt zu widerrufen, zu dem ihn der Gewerbetreibende über sein Widerrufsrecht belehrt hat; zu dieser Belehrung ist der Gewerbetreibende nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet. 66. Darauf hat der Gerichtshof in Rdnr. 38 des Urteils Heininger [EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-481/99, Slg. 2001, I-9945] hingewiesen und hervorgehoben, dass die Richtlinie den Verbraucher vor den Gefahren schützen soll, die sich aus den Umständen eines Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden ergeben, und dass der Verbraucherschutz in der Richtlinie durch die Einführung eines Widerrufsrechts verwirklicht wird. 67. Was die Folgen des Widerrufs angeht, so sieht Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie vor, dass der Verbraucher durch den Widerruf aus allen aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist, und Art. 7 der Richtlinie bestimmt, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach dem einzelstaatlichen Recht richten. 68. In Rdnr. 35 des Urteils Heininger hat der Gerichtshof auf die letztgenannte Bestimmung Bezug genommen und hinzugefügt, dass zwar ein Realkreditvertrag unter die Richtlinie fällt, dass sich aber die Folgen eines gemäß der Richtlinie vorgenommenen Widerrufs dieses Vertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie und für die Bestellung des Grundpfandrechts nach dem nationalen Recht richten. 69. Demnach ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Rechtsfolgen des Widerrufs zu regeln, doch muss diese Befugnis unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie ausgeübt werden, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie und in einer Weise, MittBayNot 3/2006 die ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet, auszulegen sind. Die Mitgliedstaaten müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einer Richtlinie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17.6.1999 in der Rs. C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Rdnr. 19, und vom 5.12.2002 in der Rs. C324/01, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-11197, Rdnr. 18). 70. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteile vom 14.7.1994 in der Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Rdnr. 20, und vom 5.10.2004 in den Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835, Rdnr. 108). 71. Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, muss allerdings bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. Urteil Pfeiffer u. a., Rdnr. 120). Zur ersten und zur zweiten Frage 72. Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht um eine Auslegung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie, der von ihrem Anwendungsbereich u. a. Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt. Das Gericht möchte wissen, ob diese Ausnahme auch für Kaufverträge über Immobilien gilt, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen. 73. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie nationalen Vorschriften entgegensteht, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken. 74. Nach den Angaben im Vorlagebeschluss hat das vorlegende Gericht diese beiden Fragen in der Erwägung gestellt, dass die beiden Verträge unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens möglicherweise verbundene Verträge darstellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, so dass der Widerruf des Darlehensvertrags Auswirkungen auf die Gültigkeit des Kaufvertrags haben und der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden sein könnte. 75. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie Kaufverträge über Immobilien ausdrücklich und unmissverständlich von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. 76. Während andere Richtlinien der Gemeinschaft, die die Interessen der Verbraucher schützen sollen, u. a. die Richtlinie 87/102, Vorschriften über verbundene Verträge enthalten, enthält die vorliegende Richtlinie keine solche Vorschrift und bietet auch keine Grundlage für die Annahme, dass es stillschweigende derartige Vorschriften gibt. 10:20 Uhr Seite 221 MittBayNot 3/2006 77. In einigen der beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, wie in denen der französischen Regierung, wird vorgetragen, aus dem Urteil vom 22.4.1999 in der Rechtssache C-423/97 (Travel Vac, Slg. 1999, I-2195) ergebe sich, dass die Richtlinie für eine Haustürsituation gelte, die zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Immobilie führe, der untrennbarer Bestandteil einer umfassenderen Gruppe von Verträgen sei, zu denen auch ein durch eine Grundschuld abgesicherter Darlehensvertrag, ein Bausparvertrag und ein Immobilienverwaltungsvertrag gehörten, wobei die letztgenannten Verträge als Vertrag über Dienstleistungen anzusehen seien, deren Wert den der Immobilie übersteige. 78. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Teilzeitnutzungsvertrag, der Gegenstand des Urteils Travel Vac war und der nach diesem Urteil nicht unter die Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie fällt, ist mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen schon deshalb nicht vergleichbar, weil es bei diesem Urteil um einen einzigen Vertrag ging, der dingliche Rechte und Dienstleistungen betraf, wobei die Dienstleistungen überwogen, während es sich im Ausgangsverfahren um zwei rechtlich getrennte Rechtsgeschäfte handelt, die im Prinzip unterschiedliche Zielsetzungen haben. 79. Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits in Rdnr. 35 des Urteils Heininger hervorgehoben, dass sich die Folgen eines gemäß der Richtlinie vorgenommenen Widerrufs eines Realkreditvertrags für den Kaufvertrag über die mit dem Kredit finanzierte Immobilie und für die Bestellung des Grundpfandrechts nach dem nationalen Recht richten. 80. Unter diesen Umständen schließt es die Richtlinie zwar nicht aus, dass das nationale Recht für den Fall, dass die beiden verbundenen Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, vorsieht, dass sich der Widerruf des Realkreditvertrags auf die Gültigkeit des Kaufvertrags über eine Immobilie auswirkt, doch schreibt sie in einem Fall, wie ihn das vorlegende Gericht schildert, ein solches Ergebnis nicht vor. 81. Daher ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass – Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er vom Anwendungsbereich der Richtlinie auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen die vor Vertragsabschluss durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen; – die Richtlinie nationalen Vorschriften nicht entgegensteht, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken. Zur dritten und zur vierten Frage 82. Das vorlegende Gericht fragt zunächst, ob die Richtlinie, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2, es verbietet, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird. 83. Nach Ansicht der Eheleute Schulte und der italienischen Regierung entspricht eine solche Verpflichtung nicht dem Bürgerliches Recht Schutzzweck des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie. Die Eheleute Schulte tragen vor, bei einem wirtschaftlich einheitlichen Geschäft, das künstlich in ein Erwerbsgeschäft und ein Finanzierungsgeschäft aufgespalten worden sei, wäre das durch die Richtlinie verliehene Widerrufsrecht nicht effektiv, wenn sich der Widerruf des Geschäfts auf einen der beiden Verträge, und zwar den Darlehensvertrag, beschränken würde. Nach der Konzeption des gesamten Geschäfts habe der Verbraucher die Darlehensvaluta nie selbst erhalten und auch auf deren Auszahlung keinen Einfluss nehmen können. In einem solchen Fall entspreche es nicht dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit, dass der Verbraucher die Darlehensvaluta, die er nie selbst habe erhalten können, an das finanzierende Kreditinstitut zurückzahlen müsse. 84. Insoweit braucht nur, übereinstimmend mit der Bausparkasse, der deutschen Regierung und der Kommission, festgestellt zu werden, dass die beiden in dieser Frage erwähnten Umstände – dass nämlich das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an den Verkäufer ausbezahlt wird – einer weithin üblichen Praxis entsprechen. 85. Im Übrigen kann entgegen dem Vorbringen der Eheleute Schulte nicht angenommen werden, dass der Darlehensnehmer die vom Kreditinstitut unmittelbar an den Verkäufer der Immobilie ausbezahlte Darlehensvaluta nicht erhalten hat, wenn das Kreditinstitut – wie im Ausgangsverfahren – auf Weisung der Verbraucher gehandelt hat, die als Gegenleistung für die Zahlung des Darlehensbetrags das Eigentum an einer Immobilie erwerben konnten. 86. Auch wenn das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird, steht die Richtlinie daher einer Verpflichtung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Darlehensbetrags nicht entgegen. 87. Sodann fragt das vorlegende Gericht, ob die Richtlinie es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verbietet, dass die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird. 88. Insoweit ist, übereinstimmend mit der Bausparkasse, der deutschen Regierung und der Kommission, daran zu erinnern, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie die Anzeige des Widerrufs bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. Ein solcher Wegfall der Verpflichtungen des Verbrauchers bedeutet sowohl für ihn selbst als auch für den Darlehensgeber eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation. 89. Die Richtlinie steht daher im Fall des Widerrufs des Realkreditvertrags der Verpflichtung des Verbrauchers zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensgeber nicht entgegen. 90. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens verbietet, dass der Verbraucher nach der nationalen Regelung im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss. 91. Nach Ansicht der Eheleute Schulte verstößt eine solche Regelung gegen den in der Richtlinie verankerten Grundsatz der Effektivität des Verbraucherschutzes. Nach Meinung der Bausparkasse und der deutschen Regierung enthält die Richtlinie auch unter Berücksichtigung der von ihr gewährleisteten Effektivität des Verbraucherschutzes kein Erfordernis, das einer solchen nationalen Regelung entgegenstünde. Rechtsprechung 03-Umbruch_03_06 Rechtsprechung 03.05.2006 10:20 Uhr Seite 222 Bürgerliches Recht 92. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Ausübung des in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts in Bezug auf einen Darlehensvertrag nach Art. 5 Abs. 2 den Wegfall der dem Verbraucher aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zur Folge hat; dies bedeutet eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. 93. Die Richtlinie steht daher einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss. Zu den Erfordernissen, die sich aus der Richtlinie für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtung ergeben, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren 94. Die Richtlinie steht zwar grundsätzlich nicht der Anwendung nationaler Vorschriften, wonach der Verbraucher, der einen Darlehensvertrag widerruft, das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss, in Fällen entgegen, in denen der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung zur Belehrung des Verbrauchers nach Art. 4 der Richtlinie nachgekommen ist. Dies gilt jedoch nicht zwangsläufig auch dann, wenn der Gewerbetreibende dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. 95. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie dafür zu sorgen haben, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht erfolgt. 96. Ein für die Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits relevanter Umstand besteht – sofern der Widerruf nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wirksam erfolgt ist – darin, dass die Bausparkasse die Eheleute Schulte nicht über deren Widerrufsrecht belehrt hat und dass diese den Darlehensvertrag erst nach mehreren Jahren widerrufen haben. 97. Hätte die Bausparkasse die Eheleute Schulte rechtzeitig über deren Widerrufsrecht nach dem HWiG belehrt, so hätten diese sieben Tage Zeit gehabt, um ihre Entscheidung, den Darlehensvertrag zu schließen, rückgängig zu machen. Hätten sie sich zu diesem Zeitpunkt zum Widerruf entschlossen, so steht fest, dass in Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag Letzterer nicht zustande gekommen wäre. 98. In einem Fall, in dem ein Kreditinstitut der ihm nach Art. 4 der Richtlinie obliegenden Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, trägt der Verbraucher, wenn er das Darlehen nach deutschem Recht in seiner Auslegung durch den BGH zurückzahlen muss, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbundenen Risiken, die in Rdnr. 52 des vorliegenden Urteils erwähnt sind. 99. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hätte aber der Verbraucher, wenn er rechtzeitig über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, es vermeiden können, sich diesen Risiken auszusetzen. 100. Unter solchen Umständen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Verbraucher nicht die Folgen der Verwirklichung derartiger Risiken zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten müssen also dafür sorgen, dass unter diesen Umständen das Kreditinstitut, das seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken trägt, damit der Pflicht, die Verbraucher zu schützen, genügt wird. MittBayNot 3/2006 101. In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Art. 4 der Richtlinie daher die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen. 102. Wie in Rdnr. 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist es Sache der nationalen Gerichte, die nationale Regelung so weit wie möglich so auszulegen, dass das in Rdnr. 101 des vorliegenden Urteils genannte Ergebnis erzielt wird. 103. Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass die Richtlinie es nicht verbietet, dass – ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird; – die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird; – nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss. In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Art. 4 der Richtlinie jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen. Anmerkung: Der EuGH bestätigt mit seiner Vorabentscheidung die deutsche Rechtslage in zwei wesentlichen Punkten: Zum einen zwingt die Richtlinie nicht, Kreditvertrag und Kaufvertrag, selbst wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, als verbundenes Rechtsgeschäft anzusehen. Der Widerruf des Kreditvertrages muss also nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages führen. Zum anderen ist es mit der Richtlinie vereinbar, den Verbraucher im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehenssumme zuzüglich der marktüblichen Zinsen zu verpflichten, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des XI. BGH-Senats stellt der EuGH jedoch klar, dass ein Kreditinstitut, das seiner Widerrufsbelehrungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, die mit der jeweiligen Kapitalanlage verbundenen Risiken zu tragen hat. In dem Ausgangsverfahren liegen nach dem EuGH diese Risiken neben der Gefahr, dass die Wohnung zum Zeitpunkt ihres Kaufs zu hoch bewertet wird, insbesondere darin, dass sich die veranschlagten Mieteinnahmen, aus denen sich Zins und Tilgung zusammen mit den 10:20 Uhr Seite 223 MittBayNot 3/2006 Steuervorteilen ergeben sollten, tatsächlich nicht erzielen lassen und sich die Erwartungen in Bezug auf die Entwicklung des Immobilienpreises als falsch erweisen. Diese Risiken muss das Kreditinstitut allerdings auch nur dann tragen, wenn der Verbraucher es bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, sich diesen Risiken auszusetzen. Der EuGH fordert also neben der unterbliebenen Widerrufsbelehrung auch eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Kreditinstituts und Risikoverwirklichung. Der EuGH lässt den Weg bewusst offen, wie die nationalen Rechtsordnungen das vorgenannte Ergebnis erreichen. Insoweit ist der EuGH durch Art. 7 der Richtlinie gebunden, wonach sich die Folgen des Widerrufs grundsätzlich nach dem nationalen Recht richten. Vor der EuGH-Entscheidung wurden im Wesentlichen folgende zwei Möglichkeiten im deutschen Schrifttum diskutiert: Ein Teil der Autoren1 schlägt wie die Kommission in ihrer Stellungnahme im Verfahren vor dem EuGH vor, die Rückzahlung des Darlehens als wirtschaftlich unmöglich einzustufen und den Verbraucher zur Rückgabe des Surrogats der Darlehenssummen, also der Immobilie, zu verpflichten. Als Rechtsgrundlage könne § 3 HWiG bzw. §§ 355 ff. BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB als allgemeiner Rechtsgedanke dienen.2 Als weiterer Lösungsweg wird im deutschen Schrifttum eine analoge Anwendung von § 9 VerbrKrG diskutiert.3 Der BGH habe selbst in seiner Folgeentscheidung zum Urteil des EuGH in der Sache Heininger4 entschieden, dass das VerbrKrG weiterhin anwendbar bleibe und nur soweit vom HWiG verdrängt werde, als es zur Absicherung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei einem Haustürgeschäft erforderlich sei. Die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei zudem teleologisch zu reduzieren. Hinsichtlich der Einzelheiten, wann zwischen Kreditvertrag und Immobiliengeschäft ein verbundenes Geschäft vorliegt, wird im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung zu § 9 VerbrKrG bei Nichtrealkreditverträgen zurückgegriffen. Die Lektüre des nunmehr ergangenen EuGH-Urteils legt jedoch eine andere Umsetzung in das deutsche Recht nahe: Der Verstoß gegen die Widerrufsbelehrungspflicht könnte im Wege des Schadensersatzes nach §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB sanktioniert werden. Dies erlaubt insbesondere den Gedanken der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Risikoverwirklichung zu berücksichtigen. Das Kreditinstitut hat den Verbraucher so zu stellen, wie er bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gestanden hätte. Die insoweit gemeinschaftswidrige deutsche Rechtsprechung entschuldigt das Kreditinstitut nicht. Ebensowenig kann dem Verbraucher die Beweislast für die Kausalität zwischen unterbliebener Widerrufsbelehrung und Abschluss des Kaufvertrages auferlegt werden. Andernfalls würde ein Schadensersatz des Verbrauchers illusorisch. Andererseits fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen unterbliebener Widerrufsbelehrung und Kaufvertragsabschluss, wenn der Kaufvertrag bereits vor Abschluss des Kreditvertrages beurkundet 1 Siehe z. B. Fritz, ZfIR 2002, 529 , 531. 2 NJW 2004, Heft 11, Dokumentation S. XXX ff. Die Stellungnahme der Kommission wurde auf deren Initiative (ein Novum!) in einer deutschen Fachzeitschrift noch während des Verfahrens veröffentlicht. Bisher waren die Schriftsätze der Kommission in den EuGH-Verfahren nicht öffentlich zugänglich. 3 Fischer, DB 2002, 1266 , 1267; Hoffmann, ZIP 2002, 1066 , 1068 ff. 4 EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Rs. C-481/99, Heininger/Bayerische Hypo-Vereinsbank AG, Slg. 2001, 9945. Bürgerliches Recht wurde.5 Dies gilt auch, wenn bereits Vorverhandlungen über einen Kreditvertrag aufgenommen worden waren, es aber bei Beurkundung des Kaufvertrages noch nicht zum Abschluss des Kreditvertrages oder zu einem verbindlichen Angebot des Verbrauchers gekommen war.6 Die Gegenauffassung, die mit der Zufälligkeit der zeitlichen Abfolge argumentiert, verwässert den vom EuGH geforderten Ursachenzusammenhang zwischen unterbliebener Widerrufsbelehrung und Eingehen weiterer Risiken.7 Hatte sich der Verbraucher bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kreditinstitut den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrages hätte informieren müssen, also zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages bzw. des verbindlichen Angebots durch den Verbraucher8 und nicht etwa zu Beginn der Vertragsverhandlungen, dem Risiko einer schlechten Kapitalanlage ausgesetzt, kann auch eine Belehrung über sein Widerrufsrecht nichts mehr ändern. Schließlich lässt sich über die Schadensersatzlösung im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität auch eine Begrenzung der Freistellung des Verbrauchers von den anlagespezifischen Risiken erreichen. Die Feststellung der jeweiligen Risiken der Kapitalanlage dürfte den nationalen Gerichten allerdings erhebliche Mühe bereiten. Im Ausgangsfall tut sich der EuGH leicht, wenn er diese Feststellung damit rechtfertigt, dass die von ihm dargestellten Risiken vor dem Gerichtshof nicht in Zweifel gezogen wurden. Offensichtlich soll das Kriterium der spezifischen Risiken der Kapitalanlage der Abgrenzung zum Widerruf des Immobilienvertrages dienen. Das Risiko einer Überbewertung der Immobilie und einer negativen Entwicklung der Immobilienpreise ist jedoch jedem Kaufvertrag immanent. Somit wäre bei jedem Kaufvertrag ein Schadensersatzrisiko der nicht belehrenden Bank bis hin zur Rückübertragung der Immobilie gegeben. Entscheidend muss daher sein, dass nach dem Anlagekonzept die Einkünfte aus der Immobilie zusammen mit den Steuervorteilen kostendeckend für den Verbraucher sein sollten und die Darlehenssumme des auf den Kaufvertrag abgestimmten Kreditvertrages hundert Prozent des Kaufpreises betrug. In jedem Fall hat die Bestimmung der anlagespezifischen Risiken objektiv zu erfolgen. Es kommt also nicht darauf an, ob das Kreditinstitut Kenntnis von den Merkmalen der Kapitalanlage hatte oder hätte haben müssen. Eine Zurechnung des Wissens eines etwaigen Vermittler, der die Verbraucher zur Abgabe ihrer Erklärungen in der Haustürsituation gebracht hat, nach den für die Zurechnung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Kriterien ist nicht erforderlich. Der II. BGH-Senat hat diese „Verobjektivierung“ mittlerweile in Absprache mit dem XI. Senat für die Frage der Zurechnung der Haustürsituation als solcher nachvollzogen.9 Der BGH vertritt nunmehr im Anschluss an die EuGH-Entscheidung die Auffassung, dass § 1 HWiG dahingehend richtlinienkonform auszulegen ist, dass das Kreditinstitut keine Kenntnis von der objektiv bestehenden Haustürsituation haben muss. 5 Zugegebenermaßen wird diese zeitliche Abfolge die Ausnahme darstellen. 6 Nach Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie reicht ausdrücklich die Abgabe eines verbindlichen Angebots des Verbrauchers in einer Haustürsituation oder einer der Haustürsituation ähnlichen Situation zur Begründung eines Widerrufsrechts aus. 7 Staudinger, NJW 2005, 3521 , 3523. 8 Siehe Art. 4 der Richtlinie. 9 BGH, Urteil vom 12.12.2005, II ZR 327/04, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Rechtsprechung 03-Umbruch_03_06 Rechtsprechung 03.05.2006 10:20 Uhr Seite 224 Bürgerliches Recht Ob der BGH den hier vorgeschlagenen Weg gehen wird, wird sich zeigen. Der EuGH jedenfalls geht offensichtlich davon aus, dass sich ein richtlinienkonformes Ergebnis im Wege einer Korrektur der Rechtsprechung des XI. Senats erzielen lässt und eine Gesetzesänderung nicht erforderlich ist.10 Abschließend ist noch auf folgenden Aspekt des Urteils hinzuweisen: Der EuGH bekräftigt in der Vorabentscheidung die bereits in der Richtlinie 85/577/EWG enthaltene Aussage, dass Kaufverträge über Immobilien in den meisten Mitgliedstaaten besonderen Formerfordernissen unterliegen und ein besonders hohes Maß an Rechtssicherheit benötigen und deshalb einem Widerrufsrecht nicht zugänglich sind.11 Dieses Ergebnis verdient vor allem vor dem Hintergrund der rasant fortschreitenden Arbeiten zum Europäischen Vertragsrecht12 Beachtung. Nach dem bisherigen Stand der Arbeiten am sogenannten Gemeinsamen Referenzrahmen sind zwar Verträge über unbewegliche Sachen ausgenommen, jedoch liegt eine Übertragung der Grundsätze auf Immobiliarverträge in gefährlicher Nähe. Die nunmehr vorliegende Entscheidung des EuGH macht klar, dass die Widerrufsfeindlichkeit von Immobilienverträgen Teil des Acquis communautaire ist. Der Gemeinsame Referenzrahmen sollte deshalb eine ebenso klare und unmissverständliche Regelung wie Art. 3 Abs. 2 lit. a) Haustürwiderrufsrichtlinie enthalten, nach der Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. Notar Dr. Andreas Knapp, Abensberg 10 Das Urteil erwähnt zweimal ausdrücklich die Pflicht der nationalen Gerichte das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen und so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit der Richtlinie vereinbar ist (EuGH, MittBayNot 2006, 218 Tz. 71, 102 [in diesem Heft]). 11 EuGH, MittBayNot 2006, 218 Tz. 75 (in diesem Heft). Der EuGH folgt damit der Stellungnahme der Kommission, die diese beiden Aspekte besonders hervorgehoben hatte (NJW 2004, Heft 11, Dokumentation S. XXX). 12 Siehe hierzu u. a. aus notarieller Sicht Schmucker, DNotZ 2005, 897 ff.; Jeep/Vossius, notar 2005, 101 ff.; Langhein, notar 2005, 119 ff.; Lehne/Schulte-Nölke/Staudenmayer, notar 2005, 157 ff. 2. AnfG §§ 1, 3 Abs. 2 (Übertragung eines belasteten Grundstücks als Gläubigerbenachteiligung) a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. b) Den Anfechtungsgegner, der sich auf eine wertausschöpfende Belastung des ihm übertragenen Grundstücks beruft, trifft eine sekundäre Darlegungslast dazu, in welcher Höhe im Zeitpunkt seines Erwerbs Belastungen bestanden und valutierten. c) Hat der Anfechtungskläger den Abschluss eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person sowie die dadurch verursachte unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger dargelegt und bewiesen, werden sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gesetzlich vermutet. BGH, Urteil vom 20.10.2005, IX ZR 276/02 MittBayNot 3/2006 Die Klägerin verlangt vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung Wertersatz für zwei mittlerweile weiterveräußerte Grundstücke. Schuldner ist der geschiedene Ehemann der Klägerin, der zu Unterhaltsleistungen verurteilt worden ist, aber keinen Unterhalt zahlt. Der Beklagte ist dessen Sohn. Die Unterhaltsansprüche waren am 7.4.2000 in erster Instanz tituliert worden. Im Juni 2000 erbte der Schuldner von seiner Mutter zwei bebaute Grundstücke. Aufgrund Vertrages vom 29.12.2000 übertrug er beide Grundstücke gegen Mitübernahme einer persönlichen Haftung für die auf den Grundstücken grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen auf den Beklagten. Am 26.3.2001 bestätigte das Oberlandesgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin. Am 2.7.2001 ging die Klage im vorliegenden Prozess ein. Während des laufenden Prozesses, am 2.7.2002, übertrug der Beklagte die Grundstücke auf eine GmbH, deren Verbindung zum Schuldner streitig ist. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 47.871,76 Euro nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs für gegeben erachtet. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass der Wert der Grundstücke – wie der Beklagte zugestanden habe – 1,5 Mio. DM betragen habe; belastet gewesen seien die Grundstücke im Dezember 2000 nur mit insgesamt nominal 1.312.500 DM. Von diesen Zahlen sei angesichts des unzureichenden Vortrags des Beklagten auszugehen, der einer gerichtlichen Aufforderung, den Stand der Belastungen im Dezember 2000 darzulegen, nicht nachgekommen sei. Ein Anfechtungsrecht folge aus § 4 AnfG . Eine Gegenleistung habe der Beklagte nicht erbracht. Weder das Wohnrecht noch die Übernahme der persönlichen Haftung für die durch die Grundpfandrechte gesicherten Forderungen stellten eine Gegenleistung im Rechtssinne dar. Auf gegenteilige Vorstellungen des Beklagten oder des Schuldners komme es nicht an. Ein Anfechtungsrecht folge zudem auch aus § 3 Abs. 2 AnfG . Der Beklagte habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ihm die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluss auf das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht zu. Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen „Wert“ der Grundstücke zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob es sich um die Werte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnten. Auf diese Werte kommt es an. 1. Nach § 1 Abs. 1 AnfG können solche Rechtshandlungen eines Schuldners angefochten werden, die dessen Gläubiger benachteiligen. Durch die Anfechtung soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners für den Gläubiger bestanden hätte ( BGHZ 104, 355 , 357; 123, 183, 184 f.; 130, 314, 322; 159, 397, 400). Deshalb ist eine Rechtshandlung des Schuldners nur anfechtbar, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wird, der Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: EuGH Erscheinungsdatum: 25.10.2005 Aktenzeichen: C-350/03 Schulte ./. Badenia AG Erschienen in: MittBayNot 2006, 218-224 DNotZ 2006, 266-273 Normen in Titel: EG Art. 234, 95 Abs. 3; RiL 85/577/EWG Art. 3, 4