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Urteil

2 O 146/23

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2024:0708.2O146.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist nur zum Teil zulässig und in der Sache vollumfänglich unbegründet. Das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.06.2024 bleibt nach § 296a ZPO unberücksichtigt. Die in dem Schriftsatz enthaltenen Ausführungen geben auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) ist bereits unzulässig. Dem von der Klägerin formulierten Antrag zu 1. fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal des feststellungsbedürftigen Rechtsverhältnisses. Besondere Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage ist unter anderem, dass zwischen den Parteien im Rahmen des Hauptanspruchs ein Rechtsverhältnis streitig ist (vgl. Zöller ZPO § 256 Rn. 38). Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache zu verstehen, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (vgl. Zöller ZPO § 256 Rn. 4). Der Streit lediglich über Vorfragen oder Elemente dieses Rechtsverhältnisses genügt – auch bei einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO – nicht. Ob das Rechtsverhältnis von Anfang an streitig war oder erst im Prozess bestritten wurde, ist unerheblich (vgl. Zöller ZPO § 256 Rn. 38). Bei der Frage nach der Wirksamkeit eines Widerrufs handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine – für § 256 Abs. 2 ZPO nicht ausreichende – Vorfrage. Die Frage nämlich, ob das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis durch einen wirksamen Widerruf der Klägerin erloschen ist und insofern ein Rechtsgrund zwischen den Parteien besteht oder nicht besteht, ist nur eine von mehreren tatbestandlichen Voraussetzungen eines – von der Klägerin hier ebenfalls geltend gemachten und für möglich gehaltenen – schuldrechtlichen (Bereicherungs-)Anspruchs. Als einzelnes Anspruchselement ist das kein tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage. Die Feststellung der Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs ist daher kein „Rechtsverhältnis“ im Sinne von § 256 ZPO. Eine Umdeutung des Antrags dahingehend, dass die Klägerin gerade die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt schon aufgrund des eindeutig formulierten Antrags nicht in Betracht. Der Klägerin stehen die mit den Anträgen zu 2., 3. und 4. im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn die Klägerin hat schon keinen Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nebst Nutzungen. Jedenfalls hat sie es nicht vermocht, einen solchen Anspruch schlüssig darzulegen. Aus diesem Grund kann sie auch nicht die auf Durchsetzung eines solchen Anspruchs gerichtete Auskunft verlangen. Da gleichzeitig feststeht, dass auch dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen unabhängig davon, dass sie sich gegenwärtig noch in der ersten Stufe befindet (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2001 – VIII ZR 37/01). Die Klägerin kann von der Beklagten schon nicht die Rückzahlung der von ihr erbrachten Prämien nebst gezogener Nutzungen verlangen, und zwar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Zwar ist die vorliegend durch die Beklagte in dem Policenschreiben/Versicherungsschein vom 25.11.2010 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht gänzlich ordnungsgemäß. Der Klägerin war es aber trotz unzutreffender Belehrung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, ihr etwaiges Widerrufsrecht noch im Jahre 2022 auszuüben. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG in der hier maßgeblichen, bei Vertragsschluss geltenden Fassung, setzt der Lauf der Widerrufsfrist voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen sind. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Das pauschale Vorbringen/Bestreiten der Klägerin, sie habe andere Unterlagen als das Policenschreiben und den Versicherungsschein nicht erhalten, genügt vorliegend nicht. Denn das von der Klägerin im Antragsformular unterzeichnete Empfangsbekenntnis begründet ein beweiskräftiges Indiz für den Empfang der dort bezeichneten Unterlagen. Das einfache Bestreiten des Erhaltes der Verbraucherinformationen ohne nähere Darlegung durch die Klägerin, warum sie dennoch das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, ist nicht geeignet, dieses Indiz zu entkräften. Die Widerrufsbelehrung in dem Policenschreiben/Versicherungsschein vom 25.11.2010 entsprach auch den formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die Belehrung war „deutlich gestaltet“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG. Nach Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung hinreichend drucktechnisch hervorgehoben ist, was seinerseits eine ausreichende Lesbarkeit und die Benutzung einer hinreichend großen Schrift sowie Schriftart voraussetzt. Überdies muss die Belehrung durch die Drucktechnik bzw. –art so stark hervorgehoben werden, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Unterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht aktiv und bewusst nach einer Widerrufsmöglichkeit sucht (vgl. insofern zu § 5a VVG a.F. BGH, Urt. v. 28.01.2004 – IV ZR 58/03). Ob eine Widerrufsbelehrung den formalen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (vgl. insofern zu § 5a VVG a.F. BGH, Urt. v. 21.03.2018 – IV ZR 201/16). Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Widerrufsbelehrung auf Seite zwei des Policenschreibens/Versicherungsscheins ist in einem eigenen Absatz und mit einer unterstrichenen Überschrift deutlich von dem umliegenden Text abgehoben. Auf Seite zwei des Policenschreibens/Versicherungsscheins sind zwar einzelne weitere Textpassagen ebenfalls unterstrichen, jedoch befinden sich diese in eigenen Absätzen, die durch Abstände von der Belehrung abgrenzt sind, sodass diese weiterhin ins Auge fällt. Die Belehrung fällt einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch dann ins Auge, wenn er das Policenschreiben/Versicherungsschein nur flüchtig durchsieht. Denn die Widerrufsbelehrung ist gerade dadurch besonders gut erkennbar, als gerade die Überschrift selbst unterstrichen und im Vergleich zum restlichen Text in einem eigenen Absatz besonders gut sichtbar ist. Insofern geht die Widerrufsbelehrung auch nicht zwischen den weiteren Informationen unter. Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Policenschreiben/Versicherungsschein nur aus zwei Seiten besteht und Seite zwei von zwei mit „BITTE BEACHTEN“ in Großbuchstaben überschrieben ist. Das Auffinden der Widerrufsbelehrung wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dadurch in erheblichen Maße erleichtert. Die Belehrung war aber inhaltlich nicht ordnungsgemäß. Die Beklagte hat die Klägerin nämlich nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt. Denn die Beklagte hat die Klägerin nicht über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer auch über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren. Damit ihm klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss. Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs kann sich nicht auf die in § 9 Abs. 1 VVG genannten Rechtsfolgen beschränken, da dort nur ein Teil der möglichen Rechtsfolgen geregelt ist, die unter den dort genannten Voraussetzungen eintreten, während ansonsten die allgemeinen Regeln des BGB gelten. Nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängen § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG die im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 346 BGB i.V.m. § 357 BGB aF ist auch dann nicht entbehrlich, wenn aufgrund der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits feststeht, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1, § 152 VVG richten. Zwar kann der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind. Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, war aber nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können (vgl. zu alledem BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22). Letzteres trifft hier nicht zu. Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat. Dies setzt jedoch auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung. Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat (vgl. zu alledem BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22). Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Policenschreiben/Versicherungsschein vom 25.11.2010 noch nicht fest. Der Klägerin war es aber trotz unzureichender Belehrung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, ihr etwaiges Widerrufsrecht noch im Jahre 2022 auszuüben. Zwar ist die Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich. Die Ausübung des Lösungsrechts ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn damit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird. Diese Grundsätze lassen im Einzelfall auch die Annahme zu, dass die Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn dem Versicherungsnehmer trotz der fehlenden oder fehlerhaften Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben; denn dann wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22). Insofern war vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlende Belehrung über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch gerade keinen geringfügigen Belehrungsfehler darstellt. Die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch ist nicht belanglos, sondern betrifft mit den finanziellen Folgen eines Widerrufs einen für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlichen Punkt. Es stellt ein Hemmnis für die Ausübung des Widerrufsrechts dar, wenn der Versicherungsnehmer über seine damit verbundenen Ansprüche gegen den Versicherer im Unklaren ist. Die Kenntnis davon ist unerlässlich, um zu beurteilen, ob ein Widerruf im Ergebnis seinen Interessen entspricht. Die Belehrung über den Nutzungsherausgabeanspruch ist auch nicht deswegen unerheblich für die Ausübung des Widerrufsrechts, weil dies stets nur einen Anspruch auf die innerhalb weniger Tage aus der Erstprämie gezogenen Nutzungen betrifft. Der Anspruch auf die Nutzungsherausgabe ist nicht von vornherein in dieser Weise in seiner Höhe und damit auch Bedeutung beschränkt. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Vertrag kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer die ihn nach § 7 VVG treffenden Pflichten erfüllt hat. Der Vertrag kann daher bereits – mit entsprechender Prämienzahlung und Nutzungsziehung – erhebliche Zeit vor Beginn der Widerrufsfrist geschlossen und ins Werk gesetzt werden. Die Bedeutung dieses Anspruchs beschränkt sich daher nicht von vornherein auf geringfügige Beträge (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22). Vorliegend sind Rückzahlungsansprüche der Klägerin aber jedenfalls verwirkt nach § 242 BGB. Denn bei Würdigung der Gesamtumstände ist sowohl das erforderliche Zeit- wie auch das Umstandsmoment für eine Verwirkung erfüllt. Bei der Verwirkung nach § 242 BGB handelt es sich um eine Einwendung, die bereits von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 25.05.2011 – IV ZR 191/09). Zwar gilt im Grundsatz, dass sich der Versicherer bei einer fehlerhaften Belehrung über das Lösungsrecht in der Regel nicht auf Treu und Glauben gegenüber dem Widerruf des Versicherungsnehmers berufen kann. Denn durch die fehlerhafte Belehrung hat der Versicherer selbst die Ursache dafür gesetzt, dass die Frist nicht zu laufen beginnen konnte; dies steht in der Regel einem vorrangigen schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers auf einen Bestand des Vertrags, auch nach langjähriger Vertragsdurchführung, entgegen. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung kann der Versicherer in diesen Fällen regelmäßig nicht davon ausgehen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass er sich von dem Vertrag auch hätte lösen können (vgl. insofern zu § 5a VVG a.F. BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11). Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung die Geltendmachung des Lösungsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein. Allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Lösungsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden; vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Die gravierenden Umstände müssen aus Sicht des Versicherers den Schluss rechtfertigen, der jeweilige Versicherungsnehmer hätte selbst bei Kenntnis seines einseitigen Lösungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht und an dem Versicherungsvertrag festgehalten (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2023 – IV ZR 40/22). Zwischen dem Vertragsschluss im Jahr 2010 und dem im Jahr 2022 erklärten Widerruf liegen mehr als 10 Jahre. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, desto höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners auf den Bestand des Vertrages und desto mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerrufsrechts, den Vertrag (in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Abschluss) widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt. Sofern - wie im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung - noch besondere Umstände vorhanden sein müssen, damit sich die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich darstellt, kommt diesen Umständen mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger Bedeutung zu (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 21.06.2021 – 12 U 157/20). Der Vertrag wurde vorliegend von der Klägerin bis zum Widerruf aktiv gelebt und die Klägerin selbst hat Änderungen des ursprünglichen Versicherungsvertrages veranlasst, mit denen sie aus Sicht der Beklagten deutlich gemacht hat, dass sie selbst bei Kenntnis ihres einseitigen Lösungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht und an dem Versicherungsvertrag festgehalten haben würde. So wurden auf Wunsch der Klägerin Anlagenwechsel vorgenommen, zuletzt zum 01.03.2017. Sie hat damit gerade zum Ausdruck gebracht, an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses interessiert zu sein, wenn auch ggf. nach einem Wechsel des zugrundeliegenden Fonds. Unabhängig davon, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Auskunftserteilung, nachdem die Beklagte bereits mit Schreiben vom 26.08.2022 alle relevanten Auskünfte mitgeteilt hat. Insofern besteht kein weiterer, mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachter Auskunftsanspruch der Klägerin. Auch der Klageantrag zu 3. ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zusteht. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung von (weiteren) Auskünften nach § 242 BGB. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben zwar ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10). Auch wenn der Kläger eine Ungewissheit über den Umfang eines Anspruchs reklamieren kann, darf der Auskunftsanspruch jedoch nicht dazu genutzt werden, die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf das verfolgte Klageinteresse zu ändern (LG Landau, Urt. v. 17.12.2021 - 4 O 180/21). Die Darlegungs- und Beweislast für die Nutzungsziehung liegt jedoch beim Versicherungsnehmer, eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers besteht nicht (BGH, Urt. v. 29.07.2015 - IV ZR 384/14). Diese Grundsätze stehen einem allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB entgegen, da der hier geltend gemachte Antrag auf Auskunft die Darlegungs- und Beweislast des Umfangs eines Bereicherungsanspruchs im Ergebnis verkehren und anstelle der Klägerin, diese der Beklagten aufbürden würde (LG Landau, Urt. v. 17.12.2021 - 4 O 180/21). Unabhängig von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wäre jedoch, soweit der Klägerin ein Anspruch auf separate Bezifferung der Abschluss- und Verwaltungskosten zugestanden haben sollte, dieser Auskunftsanspruch durch die Mitteilung der Beklagten mit Schreiben vom 26.08.2022 erfüllt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf eingehende Auskunft besteht nicht. Der Versicherer genügt vielmehr einer ihn insoweit etwaig treffenden sekundären Darlegungslast, wenn er die für die Abrechnung erforderlichen Grunddaten angibt. Das sind die zugrunde gelegten Beitragszahlungen, die Risikokosten, die Abschluss- und Verwaltungskosten, die Überschussbeteiligung und (bei einer fondsgebundenen Versicherung) der Fondsgewinn bzw. der Fondsverlust (vgl. BGH, Urteile v. 11.11.2015 - IV ZR 513/14 und v. 21.03.2018 - IV ZR 353/16). Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Die mit dem Klageantrag zu 2. verlangten Angaben entsprechen dem Verlangen einer umfangreichen Rechnungslegung gemäß § 259 BGB und gehen über eine einfache Auskunft weit hinaus, ohne dass auch nur ansatzweise die Voraussetzungen der insoweit beanspruchten §§ 259, 260 BGB konkret vorgetragen würden. Auf derartig weitreichende Informationen ist die Klägerin entgegen ihrer Ansicht allerdings nicht angewiesen, um einen Anspruch auf etwaige weitere Zahlungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Herausgabe erzielter Nutzungen, abschließend beziffern und in zumutbarer Weise Leistungsklage erheben zu können. Insbesondere benötigt ein Versicherungsnehmer für eine Bezifferung seiner Ansprüche keine ins Einzelne gehende Auskunft des Versicherers über die allmonatliche Verwendung und Verbuchung der empfangenen Beitragszahlungen. Er kann vielmehr alle angegebenen Daten aus allgemeinen Quellen einer Plausibilitätsprüfung unterziehen und ihre Berechtigung abschätzen. Das gilt auch für die oftmals (und auch hier) geringen Risikokosten und den Fondsgewinn, der der Größenordnung nach anhand der „Performance“ des ausgewählten Fonds nachvollzogen werden kann und über die der Versicherungsnehmer ebenso wie über die Überschussbeteiligung typischerweise alljährliche Mitteilungen des Versicherers erhält. Auch die Abschluss- und Verwaltungskosten sind, wenn sie denn - wie nunmehr erfolgt - separat benannt sind, gut abschätzbar. Derart informiert ist es einem Versicherungsnehmer, der die Abrechnung seines Versicherers für nicht hinreichend plausibel hält, auch zuzumuten, begründete und überprüfbare Behauptungen über die erzielten Nutzungen aufzustellen. Eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers besteht insoweit nicht. Diesbezüglich ist nicht erkennbar, dass ein Versicherungsnehmer nicht etwa beispielsweise auf Grundlage veröffentlichter Geschäftsberichte des Versicherers die erzielten Nutzungen ermitteln könnte (vgl. BGH, Urteil v. 11.11.2015 - IV ZR 513/14). Der Versicherungsnehmer kann zum Verlauf des Fonds vortragen, denn darüber gibt es öffentlich verfügbare Informationen. Und er kann auch zu etwaigen Nutzungen aus (nicht betriebswirtschaftlich für die Verwaltung des Versicherungsvertrages benötigten) Verwaltungskostenbeiträgen vortragen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 08.11.2021 – 16 U 66/20). Diesen Anforderungen genügt der pauschale und lediglich auf einen gedachten Beispielsfall bezogene Vortrag, wonach maximal 65 % der Kundengelder in den Fonds geflossen seien, nicht. Die Klägerin kann sich hierbei insbesondere auch nicht auf die von ihm vorgenommene Berechnung stützen, ein am Ende eines Beitragszahlungszeitraums von 19 Jahren bestehender Fondsbetrag von 43.500,00 € entspreche einer Fondsentwicklung von lediglich 4 %, was im Vergleich zur Wertentwicklung des DAX im gleichen Zeitraum eine Underperformance von 24 % darstelle. Eine derart pauschale Berechnung unter Bezugnahme auf eine willkürlich herangezogene Benchmark (hier: DAX) lässt schon von vornherein die konkrete Fondsstruktur außer Betracht, die u. a. aus einem reinen Aktienportfolio ebenso bestehen kann wie aus einem reinen Rentenportfolio oder einem unterschiedlich gewichteten Mischanteil aus Aktien und Renten. Dass die Performance eines Rentenfonds sich – auch und gerade im streitgegeständlichen Anlagezeitraum – ganz maßgeblich von der eines Aktienfonds unterscheidet, lässt die von der Klägerin vorgenommene Berechnung schon im Ansatz unberücksichtigt. Dementsprechend sind auch die weitergehenden Spekulationen über einen Abschluss- und Verwaltungskostenanteil von 24 % bzw. 10 % nicht hinreichend substantiiert und nicht geeignet, die von der Beklagten mitgeteilten Abschluss- und Verwaltungskosten in Zweifel zu ziehen. Auch aus europarechtlichen Grundsätzen folgt kein weitergehender Auskunftsanspruch der Klägerin. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es daher nicht (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 08.11.2021 – 16 U 66/20). Einen hierauf gestützten und mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Rückzahlungsanspruch hat die Klägerin nach allem auch nicht schlüssig dargelegt. Nach erteilter Auskunft hätte die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch beziffern und damit einen konkreten Klageantrag stellen können. Da weder ein Auskunftsanspruch noch ein Zahlungsanspruch besteht, kann die Klägerin auch keinen Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückabwicklung einer mit der Beklagten geschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung mit Vermögensverwaltung geltend. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Antrag vom 06.11.2010 den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Vermögensverwaltung. Unstreitig erfolgten auf Wunsch der Klägerin Anlagewechsel, zuletzt zum 01.03.2017. In dem Antrag vom 06.11.2010 heißt es u.a.: „Für die abzuschliessende Versicherung gilt deutsches Recht. Ich bestätige, dass ich folgende Vertragsunterlagen rechtzeitig vor Abgabe dieser Vertragserklärung erhalten und gelesen habe und damit einverstanden bin: Die Schlusserklärung: Diese enthält u.a. Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht, die Zustimmung zur Übermittlung von Daten, sowie Informationen über den Beginn des Versicherungsschutzes. Mit meiner Unterschrift mache ich diese Schlusserklärung zum Inhalt dieses Antrags Die Verbraucherinformationen: Diese enthält unter anderem Informationen zum von mir gewählten Versicherer oder auch zum Merkblatt für die Datenverarbeitung Das Informationsblatt zur von mir gewünschten Anlage Die für den von mir gewünschten Versicherungsvertrag gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Die für den von mir gewählten Tarif gültigen Besonderen Versicherungsbedingungen Eine Modellrechnung für den von mir gewählten Tarif Das Produktinformationsblatt für den von mir gewählten Tarif Abschließend bestätige ich, dass ich eine Antragsdurchschrift erhalten habe“ Jedes der vorgenannten Kästchen war angekreuzt. Der Antrag enthielt abschließend die Unterschrift der Klägerin. Die Klägerin erteilte in dem Antrag vom 06.11.2010 überdies eine Einzugsermächtigung betreffend die monatlich zu erbringende Prämienzahlung in Höhe von 80 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 06.11.2010 (Bl. 227 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin an, sodass zwischen den Parteien ein fondsgebundener Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer: … zustande kam. Versicherungsbeginn war der 01.12.2010. Vereinbart war eine Prämie in Höhe von 80 € pro Monat. Im Policenschreiben/Versicherungsschein vom …, welchen die Klägerin unstreitig erhalten hat, heißt es auf Seite zwei von zwei u.a.: „BITTE BEACHTEN! (…) Belehrung über Ihr Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen Gemäss §§ 8 Abs. 1 und 152 Abs. 1 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Gemäss § 8 Abs. 2 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen folgende Unterlagen in Textform zugegangen sind: 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und 2. diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht.“ Weiter heißt es: „Rechtsfolgen des Widerrufs nach §§ 9 und 152 VVG Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz. Üben Sie Ihr Widerrufsrecht nach §§ 8 Abs. 1 und 152 Abs. 1 VVG aus, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; darüber hinaus ist der Rückkaufswert zu zahlen; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Policenschreiben vom 25.11.2010 (Bl. 162 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.07.2022 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerspruch ihrer auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Anerkennung des Widerrufs dem Grunde nach auf. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 26.08.2022 gegenüber der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 26.08.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für den streitgegenständlichen Vertrag Abschlusskosten in Höhe von 655,14 €, Verwaltungskosten in Höhe von 339,91 € und Risikokosten in Höhe von 257,95 € zu berücksichtigen seien. Zudem bezifferte die Beklagte den Rückkaufswert auf 5.421,61 € und teilte der Klägerin die Höhe der insgesamt bisher geleisteten Beiträge mit. Die Klägerin behauptet, sie habe nur das Policenschreiben und den Versicherungsschein erhalten. Weitere Unterlagen habe sie hingegen nicht erhalten. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe dem Zustandekommen des Rentenversicherungsvertrags noch im Jahr 2022 wirksam widersprechen können, da sie als Versicherungsnehmerin im Jahr 2010 nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begonnen habe. Insoweit sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie ist zudem der Ansicht, ihr stehe zur Vorbereitung eines Anspruches auf Rückabwicklung gemäß den §§ 812, 818 BGB aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB und entsprechend auch aus § 260 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Die Klägerin ist überdies der Ansicht, der von ihr erklärte Widerruf sei auch nicht verwirkt, da sich die Beklagte bereits angesichts der nicht bzw. fehlerhaft erfolgten Belehrung nicht darauf habe einrichten können, dass die Klägerin keine Rechte mehr aus dem Vertrag geltend machen werde. Es fehle sowohl am erforderlichen Zeit- als auch am Umstandsmoment. Der Beklagten entstehe bereits kein unzumutbarer Nachteil. Die Klägerin beantragt, 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages (Nummer …) wirksam widersprochen wurde; 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezüglich des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages (Nummer …) geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für die Klägerin angelegt wurde) die von der Klägerin gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen des der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete; 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern; 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.11.2022 zu zahlen; 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen, so dass die Widerrufsfrist im Jahr 2022 längst verstrichen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen (Bl. 1 ff., 211 ff., 402 ff., 419 ff., 507 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2024 Bezug genommen. Die Beklagte hat unter dem 18.06.2024 einen weiteren Schriftsatz zu den Akten gereicht.