Beschluss
4 Ws 72/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollsetzung eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr ist zwar zulässig, aber unbegründet.
• Nach § 116 Abs. 1 StPO kann der Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck hinreichend sicherstellen.
• Bei der Abwägung der Fluchtgefahr sind auch besondere Umstände der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf Fluchtmöglichkeiten und Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Außervollsetzung eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr unter Auflagen während der Covid-19-Pandemie • Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Außervollsetzung eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr ist zwar zulässig, aber unbegründet. • Nach § 116 Abs. 1 StPO kann der Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck hinreichend sicherstellen. • Bei der Abwägung der Fluchtgefahr sind auch besondere Umstände der Corona-Pandemie und deren Auswirkungen auf Fluchtmöglichkeiten und Gesundheitsrisiken zu berücksichtigen. Der Angeklagte befand sich seit April 2019 in Untersuchungshaft wegen eines dringenden Tatverdachts; zuletzt bestanden Haftgründe aufgrund von Fluchtgefahr. Die Hauptverhandlung wurde im März 2020 ausgesetzt wegen Infektionsschutzbedenken. Das Landgericht setzte am 18.03.2020 den Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen (Wohnsitznahme, dreimal wöchentliche Meldung, Sicherheitsleistung 10.000 Euro) aus; der Angeklagte zahlte die Kaution und wurde entlassen. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft legten Beschwerde ein und beantragten die Wiederinbetriebnahme des Haftbefehls. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Auflagen geeignet sind, die Fluchtgefahr zu beseitigen, und berücksichtigte dabei auch die Risiken und Erschwernisse durch die Covid-19-Pandemie. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 116 Abs. 1 StPO darf Vollzug eines wegen Fluchtgefahr gerechtfertigten Haftbefehls ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft ausreichend sicherstellen. • Bewertung der Fluchtgefahr: Es besteht weiterhin dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr; der Angeklagte verfügt über erhebliche finanzielle Mittel und Kontakte ins Ausland, die Flucht erleichtern könnten. • Wirksamkeit der Auflagen: Die Sicherheitsleistung vermindert die verfügbaren Mittel, die Meldeauflage erhöht die Entdeckungswahrscheinlichkeit und der Angeklagte hat sich bisher an die Auflagen gehalten, was für die Wirksamkeit der Maßnahmen spricht. • Pandemischer Kontext: Wegen der Covid-19-Pandemie würde eine Flucht ins Ausland den Angeklagten einem erhöhten Gesundheitsrisiko aussetzen; zugleich sind Grenzübertritte und Reisen derzeit erschwert und nachverfolgbar, wodurch Fluchterschwernisse bestehen. • Abwägung: Unter Berücksichtigung der Auflagen, des bisherigen Verhaltens des Angeklagten und der besonderen Umstände der Pandemie begründen die Maßnahmen hinreichend die Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft (Vermeidung von Flucht) auch ohne Haft erreicht werden kann. • Hinweis für das Landgericht: Das Landgericht kann bei künftig geänderten Reisebeschränkungen weitere Auflagen erwägen, etwa die Abgabe des Reisepasses. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen; der Haftbefehl bleibt vorerst außer Vollzug. Die getroffenen Auflagen (u.a. Wohnsitzbindung, dreimal wöchentliche Meldung, Sicherheitsleistung 10.000 Euro) genügen derzeit, um der Fluchtgefahr zu begegnen, da sie die verfügbaren Fluchtmittel mindern, eine zeitnahe Entdeckung einer Flucht ermöglichen und der Angeklagte diese Auflagen bislang befolgt hat. Hinzu kommen pandemiebedingte Erschwernisse und erhöhte Gesundheitsrisiken bei einer Flucht ins Ausland, die die Erfolgsaussichten einer tatsächlichen Flucht weiter reduzieren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.