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Urteil

2 KLs 505 Js 18522/21

LG Gießen 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:1018.2KLS505JS18522.21.00
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Tenor
Der Angeklagte 2 ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln und zweimal in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Abgabe von Betäubungsmitteln. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten 2 in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte 1 ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte 1 freigesprochen. Der Angeklagte 3 ist schuldig des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe und zweimal in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten 2 und 3 haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Angeklagte 1 hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte 1 freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: – bezüglich des Angeklagten 2 § 1, § 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2, § 30a Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 BtMG; § 21, § 25 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 52, § 53, § 64 StGB – bezüglich des Angeklagten 1 § 1, § 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 BtMG; § 27, § 53, § 56 Abs. 1 StGB – bezüglich des Angeklagten 3 § 1, § 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30a Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 BtMG; § 25 Abs. 2, § 27, § 49 Abs. 1, § 52, § 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte 2 ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln und zweimal in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Abgabe von Betäubungsmitteln. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten 2 in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte 1 ist schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte 1 freigesprochen. Der Angeklagte 3 ist schuldig des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe und zweimal in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten 2 und 3 haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Angeklagte 1 hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit der Angeklagte 1 freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: – bezüglich des Angeklagten 2 § 1, § 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2, § 30a Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 BtMG; § 21, § 25 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 52, § 53, § 64 StGB – bezüglich des Angeklagten 1 § 1, § 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 BtMG; § 27, § 53, § 56 Abs. 1 StGB – bezüglich des Angeklagten 3 § 1, § 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30a Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 BtMG; § 25 Abs. 2, § 27, § 49 Abs. 1, § 52, § 53 StGB (hinsichtlich des Angeklagten 2 teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO; hinsichtlich des Angeklagten 1 teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4, Abs. 5 S. 2 StPO) I. 1. a) Der am ... in ... geborene Angeklagte 2 wuchs gemeinsam mit seinem jüngeren, heute ... Jahre alten Bruder in stabilen familiären Verhältnissen bei den gemeinsamen Eltern in ... auf. Die Mutter des Angeklagten ist ..., der Vater ... bei .... 2012 ließen sich die Eltern des Angeklagten 2 scheiden, dessen Verhältnis zu beiden Elternteilen ist weiterhin gut. In ... besuchte der Angeklagte den evangelischen Kindergarten und wurde im Alter von sechs Jahren regelgerecht in der Grundschule ... eingeschult. Während die Grundschulzeit unauffällig verlief, wurde er nach dem Wechsel auf den Gymnasialzweig der ... Schule in ... während der sechsten Klasse in die Förderstufe herabgestuft. Mit elf oder zwölf Jahren zeigte der Angeklagte erstes selbstverletzendes Verhalten. Etwa ein Jahr später begann er, Zigaretten zu rauchen. Bereits in der achten Klasse nahm der Angeklagte zudem den Gebrauch von Cannabis auf; die Auswirkungen des Konsums auf seine Leistungsbereitschaft waren mitursächlich dafür, dass er diese Klasse wiederholen musste. Ab der zehnten Klasse, die er ebenfalls wiederholen musste, konsumierte der Angeklagte ... zusätzlich Amphetamin und Ecstasy. Nachdem er sich auf einer Klassenfahrt nach ... mit Klassenkameraden eine „Bong" gekauft und eine Mitschülerin nach Ziehen an der „Bong" einen Lungenspasmus erlitten hatte, wurde die Klassenfahrt vorzeitig abgebrochen und dem Angeklagten die Verantwortung hierfür zugeschrieben. Gleichwohl durfte er auf der ... Schule bleiben. Nachdem er die Abschlussprüfung nicht bestanden hatte, wechselte der Angeklagte allerdings auf eine Schule in ... und absolvierte dort im Alter von 18 Jahren die mittlere Reife mit einer Note von 2,9. Im Alter von 17 Jahren erwarb der Angeklagte die Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm jedoch bereits zwei Jahre später entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis erwarb er zu keinem Zeitpunkt. Den Versuch, sein Fachabitur im Bereich Wirtschaft auf der ... Schule in ... zu machen, brach der Angeklagte nach einjährigem Schulbesuch ab. Eine sodann begonnene Lehre zum Groß- und Außenhandelskaufmann beendete er nach neun Monaten, weil aufgrund der Trennung von seiner damaligen Freundin, mit der er seit seinem 15. Lebensjahr eine Beziehung geführt hatte, sein Drogenkonsum – in der Formulierung des Angeklagten – „eskaliert" war. Wegen der Trennung seiner Freundin hatte der Angeklagte 2 zudem Suizidgedanken geäußert und sich vermehrt selbst verletzt. Ferner litt er seit dem 19. Lebensjahr unter einer Bulimie. Aufgrund dessen war der Angeklagte nunmehr für längere Zeit krankgeschrieben, und es folgten mehrere stationäre Behandlungen. So wurde er in der Zeit vom 13.02.2012 bis 01.03.2012 und vom 17.03.2012 bis 19.03.2012 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ... wegen einer akuten Belastungssituation mit suizidaler Krise, einer schweren depressiven Episode, eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, schädlichen Gebrauchs multipler Substanzen sowie Abhängigkeit von Medikamenten und Drogen stationär aufgenommen. Vom 17.03.2012 bis 19.03.2012 erfolgte eine kurzfristige Behandlung wegen eines Suizidversuchs mit zehn Tabletten Antidepressiva. Am 11.12.2012 begab sich der Angeklagte sodann zur Entgiftung von Cannabis und Amphetaminen in die Klinik ..., wo zusätzlich eine atypische Anorexia nervosa diagnostiziert wurde. Aus dieser Behandlung wurde er am 25.01.2013 regulär entlassen. Eine weitere stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ... erfolgte in der Zeit vom 24.04.2013 bis 26.04.2013, nachdem der Angeklagte in suizidaler Absicht Alkohol und Medikamente eingenommen hatte. Hier wurde erstmals die Diagnose einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ gestellt. Die eigentlich als Langzeittherapie vorgesehene Behandlung brach der Angeklagte zugunsten einer dialektisch-behavioralen Therapie (im Folgenden: DB-Therapie) ab, derer er sich in ... unterzog. Es folgte eine weitere Entgiftung; drei bis vier Monate später wurde er mit Cannabis und Amphetaminen rückfällig. Deshalb begab sich der inzwischen 22-jährige Angeklagte in der Zeit vom 16.09.2014 bis 11.10.2014 abermals zur Entgiftung in die Klinik ..., wurde unmittelbar danach aber nicht nur wieder mit den genannten Stoffen rückfällig, sondern begann außerdem damit, Fentanyl als Nasenspray zu gebrauchen. Im Februar 2015 machte der Angeklagte einen „kalten" Fentanyl-Entzug durch. Es folgten erneute stationäre Entgiftungen – insbesondere von Cannabis – in der Klinik ... vom 10.03.2015 bis 13.04.2015 sowie in der Zeit vom 23.06.2015 bis zum 03.09.2015 im ... Haus. Nachdem der Angeklagte im Alter von 23 Jahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden war und einen weiteren Suizidversuch begangen hatte, erfolgte aufgrund einer gerichtlichen Weisung vom 21.12.2015 bis 03.03.2016 eine weitere stationäre Behandlung wegen Abhängigkeit von multiplen Substanzen sowie einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Nach seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe (Bewährungszeit bis 01.02.2019) begann der Angeklagte 2016 in der ... Klinik ... eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Am Ausbildungsplatz hatte man von seinen Drogenproblemen und der voranrangegangenen Verurteilung zwar Kenntnis, forderte den Angeklagten aber erst kurz vor Ende der Probezeit dazu auf, bis zu deren Ablauf – d. h. etwa zehn Tage später –mit dem zuständigen Regierungspräsidium abschließend zu klären, ob er trotz seiner Drogenproblematik und der Vorstrafe weiter beschäftigt werden dürfe. Dies gelang dem Angeklagten in der vorgegebenen Frist nicht, so dass die Klinik das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf der Probezeit beendete. Weil er ab dieser Kündigung wieder verstärkt Betäubungsmittel konsumiert hatte, befand der Angeklagte sich im Zeitraum vom 30.08. bis 20.09.2017 abermals zur Entgiftung u. a. von Alkohol, Kokain, Cannabis und Amphetamin in der Klinik .... Danach lebte er vorübergehend abstinent. Der Leiter des Operationszentrums an der ... Klinik eröffnete dem Angeklagten in Kenntnis der früheren Drogenproblematik, jedoch ohne zu wissen, dass dieser weiterhin sporadisch Betäubungsmittel konsumierte, die Möglichkeit, in seiner Abteilung eine Ausbildung zu beginnen. Diese Ausbildung zum operationstechnischen Assistenten (im Folgenden: OTA) nahm der Angeklagte am 20.11.2017 auf. Ende 2019 zog der Angeklagte 2 in das zum damaligen Zeitpunkt renovierungsbedürftige und leerstehende Wohnhaus seiner Großeltern in der ... in ..., das über zwei Wohnungen (Erdgeschoss und Obergeschoss) verfügt. Er bewohnte fortan gemeinsam mit seiner Freundin, ..., mit der er sich 2022 verlobte, die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Hierfür zahlte er an seine Großeltern eine Kaltmiete von 300,- € monatlich. Obwohl er Ende 2019 wieder begonnen hatte, Fentanyl in Pflasterform zu konsumieren, gelang es dem Angeklagten im Dezember 2020, die Ausbildung zum OTA erfolgreich abzuschließen. Anschließend arbeitete er im erlernten Beruf bei einem Nettoverdienst von 2.600,- € monatlich, bis ihm sein Arbeitgeber nach Bekanntwerden des ersten Teils der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe am 27.07.2021 außerordentlich fristlos kündigte. Weil der Angeklagte Ende 2019/Anfang 2020 mit Fentanyl, Cannabis und Benzodiazepinen rückfällig geworden war und sich sein Konsum ab der ersten Hausdurchsuchung in vorliegender Sache am 26.07.2021 noch einmal erheblich gesteigert hatte, er außerdem zwei Tage nach der Hausdurchsuchung einen weiteren Suizidversuch beging und seit Verlust seiner Arbeitsstelle zusätzlich regelmäßig Kokain konsumierte, wurde er in der Zeit vom 12.08.2021 bis 27.08.2021 erneut zur Entgiftung in der Klinik ... behandelt. Der Angeklagte 2 bezog nach der Kündigung seiner OTA-Anstellung Arbeitslosengeld II, bis er Ende 2022 eine Teilzeit-Arbeitsstelle als Altenpflegehelfer in der ... fand, wo er monatlich 1.100,- € netto verdiente und bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Januar 2023 beschäftigt war. b) Zu den Einzelheiten des vorstehend bereits erwähnten Rauschmittelgebrauchs des Angeklagten 2 war ergänzend Folgendes festzustellen: aa) Bereits mit zehn oder elf Jahren begann der Angeklagte damit, Zigaretten zu paffen, ab dem 12. Lebensjahr rauchte er die Zigaretten auf Lunge. Den Konsum von Nikotin setzt er bis heute fort. bb) Alkohol trank der Angeklagte erstmals im Alter von 13 oder 14 Jahren. Durch den Genuss von hochprozentigem Alkohol hatte er mehrere Filmrisse. Im Alter von 19 Jahren steigerte sich sein Alkoholkonsum nach der Trennung seiner Freundin derart, dass er täglich bis zu fünf Liter Bier trank. Seit dem Ende dieser Phase trinkt er nur noch gelegentlich Bier und keine anderen alkoholischen Getränke. cc) Mit etwa 13 ½ Jahren begann der Angeklagte, Cannabis zu konsumieren. Während der Gebrauch sich anfangs auf die Wochenenden beschränkte, rauchte er bereits im Alter von 14 Jahren täglich zwischen drei und fünf Gramm Cannabis, was er teilweise durch den Handel mit Betäubungsmitteln finanzierte. Sein Konsum steigerte sich danach weiter, während der Zeit nach der Trennung von seiner ersten Freundin im Alter von 19 Jahren vorübergehend auf bis zu fünf bis zehn Gramm Cannabis pro Tag. Nach den oben näher dargestellten Krankenhausaufenthalten beschränkte sich der Cannabis-Konsum zwar jeweils vorübergehend auf die Wochenenden, diese Reduktion war aber nie von Dauer. Erst während der Ausbildung zum O1 A gelang es dem Angeklagten unter dem Eindruck der damals laufenden Bewährung, weitgehend drogenfrei zu leben und nur noch gelegentlich zu konsumieren. Bis zum dritten Ausbildungsjahr machte er insbesondere auch von Cannabis nur mehr sporadische Verwendung. Ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt frühestens im Dezember 2019 nahm der Angeklagten jedoch erneut regelmäßigen Cannabisgebrauch auf, dies in Mengen von zwei bis drei Gramm täglich am Feierabend. Das Konsummaximum trat hierbei erst nach der ersten Hausdurchsuchung vom 26.07.2021 ein. Trotz zwischenzeitlicher Entgiftungsbehandlung Ende 2022/Anfang 2023 rauchte der Angeklagte 2 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 05.01.2023 wieder täglich jeweils fünf bis zehn Gramm THC-haltiger Cannabisprodukte. dd) Den Konsum von Amphetamin nahm der Angeklagte 2 im Alter von 15 oder 16 Jahren auf, wobei sich der anfänglich nur sporadische Gebrauch schnell zu einer täglichen Verwendung von zunächst einem Gramm täglich steigerte; später wurden dies aufgrund einer Toleranzentwicklung bis zu drei Gramm pro Tag. Abgesehen von wenigen Rückfällen blieb der Angeklagte unter dem Eindruck der von 2016 bis 2019 laufenden. Bewährung von Amphetamin abstinent. Nach dem Ende der Bewährungszeit konsumierte er dieses zwar erneut, doch nur mehr in größeren Abständen als zuvor, nämlich etwa ein Gramm wöchentlich. ee) Auch den Konsum von Ecstasy nahm der Angeklagte im Alter von 16 Jahren auf, wobei er in Hochzeiten an den Wochenenden bis zu zehn Tabletten einnahm. Da er durch den Gebrauch des Ecstasy unter Halluzinationen litt, verwendete er dieses jedoch bald wieder nur sporadisch. Mit 18 Jahren stellte er den Konsum von Ecstasy ein. ff) Im Alter von 20 Jahren begann der Angeklagte mit dem gelegentlichen Gebrauch von Kokain, das bei ihm aber nicht die von ihm erhoffte Wirkung erzielte, weshalb es bis zu seinem 29. Geburtstag bei einem nur unregelmäßigen Konsum blieb. Ab 2021 begann er jedoch, wöchentlich drei Gramm Kokain zu verwenden, wobei sich der Konsum im letzten halben Jahr vor seiner vorläufigen Festnahme, d. h. nach der Kündigung seiner Anstellung als OTA, auf täglich drei bis fünf Gramm steigerte. In den letzten drei Monaten vor seiner Festnahme rauchte der Angeklagte außerdem gelegentlich Crack. gg) Benzodiazepine gebrauchte der Angeklagte 2 ab 2012 zunächst nur gelegentlich, bis er sie aufgrund der Nebenwirkungen seines gesteigerten Kokainkonsums seit 2021 gezielt zum Schlafen einsetzte und seither regelmäßig konsumierte. hh) Im Alter von 22 Jahren begann der Angeklagte, Fentanyl als Nasenspray zu gebrauchen. Als es für ihn nicht mehr möglich war, an Fentanyl zu gelangen, kam es zu dem vorstehend bereits erwähnten „kalten" Entzug im Jahre 2015, wobei sich Entzugssymptome in Form starker Gelenkschmerzen, tränender Augen, Magenkrämpfen bis zum Erbrechen und Schlaflosigkeit zeigten und fünf Wochen lang anhielten. Ende 2019/Anfang 2020 wurde der Angeklagte rückfällig mit Fentanyl, das er nun in Pflasterform konsumierte. Anfänglich bemühte er sich, insbesondere wegen seiner Arbeit als OTA, um einen nur sporadischen Gebrauch, später stieg der Konsum jedoch nach und nach wieder an, bis der Angeklagte nach der ersten Hausdurchsuchung alle ein bis zwei Tage ein Fentanyl-Pflaster (100 μg Wirkstoffgehalt) benutzte. Dieses Konsummuster setzte er bereits kurze Zeit nach der Entgiftung vom August 2021 bis zu seiner Festnahme fort. Bei Entzug stellten sich schwergradige Symptome der bereits beschriebenen Art ein, dies insbesondere auch nach Aufnahme in der JVA 2023 (s. u.). ii) Der Angeklagte 2 ist seit dem Jugendalter im klinischen Sinn abhängig von multiplen psychotropen Substanzen. Die Voraussetzungen für diese Diagnose nach dem ICD-10 sind erfüllt. So bestehen ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums sowie – bezüglich jedenfalls des Fentanyls – ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums. Ferner benötigte er zunehmend höhere Dosen, um die ursprünglich durch niedrige Mengen der psychotropen Substanzen erreichten Wirkungen weiterhin hervorzurufen. Schließlich setzte der Angeklagte 2 den Konsum trotz eindeutig schädlicher Folgen fort; sein Gebrauch insbesondere von Fentanyl erreichte ein Ausmaß, das in Kombination mit anderen Substanzen nach Beurteilung der Sachverständigen tödlich hätte enden können. Trotz mehrerer Entgiftungen wurde er immer wieder rückfällig. c) Zu den Einzelheiten der übrigen Krankheitsgeschichte des Angeklagten war Folgendes festzustellen: Im Alter von elf oder zwölf Jahren begann er mit Selbstverletzungen durch Schnitte mit einem Cuttermesser in den Oberschenkel als Folge einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. An die Stelle dieser Form selbstschädigenden Verhaltens trat ab etwa dem 15. Lebensjahr nach und nach der Drogenkonsum; ab dem 23. Lebensjahr fügte sich der Angeklagte – nach einer DB-Therapie – keine VerIetzungen mehr zu. Zuvor, zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr, hatte er außerdem an einer Bulimie gelitten. Das selbstverletzende Verhalten, das durch den Drogenkonsum ersetzt wurde, war Ausdruck einer bei dem Angeklagten seit vielen Jahren bestehender, eine emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, die sich insbesondere auch in mehreren Suizidversuchen, einer deutlichen Impulsivität und dem restriktiven Umgang mit Essen manifestierte. Auch die häufigen Drogenrückfälle in Konfliktsituationen werden durch diese Persönlichkeitsstörung begünstigt. Daneben besteht eine rezidivierende depressive Störung, die sich in einer gedrückten Stimmungslage, einem verminderten Selbstwertgefühl, Suizidgedanken und -handlungen sowie einer verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit äußert, und zwar auch in Zeiten, in denen der Angeklagte drogenabstinent ist. Dreimal versuchte er, sich das Leben zu nehmen, nämlich im Alter von 19 Jahren durch eine Intoxikation mit Alkohol und Medikamenten, im Alter von 23 Jahren durch Vor-den-Zug-Legen und ein drittes Mal kurz nach der Hausdurchsuchung Mitte 2021 durch eine Überdosis von Fentanyl und Alprazolarn. Für die Zukunft wünscht sich der Angeklagte nach erfolgreichem Abschluss einer Therapie ein drogenfreies Leben, wobei ihm bewusst ist, dass er sich hierfür einer langjährigen – stationären – Therapie unterziehen muss. In beruflicher Hinsicht schwebt ihm vor, sich mit seinem Bruder in der Gastronomie mit einem Food-Truck selbständig zu machen. d) Der Angeklagte 2 ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: aa) Am 02.02.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Gießen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. bb) Am 16.02.2016 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Offenbach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt. Aus diesen beiden Strafen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 08.09.2016 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, vier Monaten und zwei Wochen gebildet. cc) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 21.10.2020 wurde gegen den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- € verhängt; ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis von zwölf Monaten festgesetzt. In dem Strafbefehl heißt es wörtlich: Die Staatsanwaltschaft Darmstadt klagt Sie an, am 01 07.2020 in Offenbach am Main durch zwei rechtlich selbständige Handlungen 1. Betäubungsmittel (Fentanyl) besessen zu haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein und 2. ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten. Zu 1) Sie befuhren am Tattag gegen 11.25 Uhr mit dem Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., unter anderem die ... in .... Während dieser Fahrt verfügten Sie über ein rezeptpflichtiges Fentanyl-Pfiaster, ohne über die erforderliche ärztliche Verschreibung zu verfügen, was Sie auch wussten. Zu 2) Darüber hinaus standen Sie während der zuvor benannten Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin, Fentanyl und Tetrahydrocannabiol. Sie verfügten auch nicht über die zum Führen eines Pkw erforderliche Fahrerlaubnis. Auf die Fahrerlaubnis hatten Sie im Jahr 2011 verzichtet und seitdem keine neue Fahrerlaubnis beantragt. Der Strafbefehl wurde am 22.01.2021 rechtskräftig. Die Geldstrafe ist seit dem 02.03.2022 vollständig bezahlt. e) Der Angeklagte wurde am 05.01.2023 in vorliegender Sache vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vom 06.01.2023 zunächst in Untersuchungshaft. Das Aufnahmescreening wies Benzodiazepine, THC und Kokain auf. In der JVA litt er unter Entzugserscheinungen wie Schlafstörungen, Übelkeit und Erbrechen und musste medikamentös behandelt werden. Zur Behandlung der Entzugserscheinungen bzw. zur Substitution erhielt er zunächst Diazepam und Tramal, ab dem 10.01.2023 Tilidin (retard) in absteigender Dosierung. Mit Beschluss der Kammer vom 16.03.2023 wurde die einstweilige Unterbringung des Angeklagten 2 in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 126a StPO angeordnet, die seit dem 22.03.2023 anstelle der Untersuchungshaft vollzogen wird. In der seither begonnenen therapeutischen Behandlung arbeitet der Angeklagte gut mit und erzielte bereits Fortschritte, wobei seine Persönlichkeitsstörung bislang jedoch nicht behandlerisch angegangen werden konnte. 2. a) Der Angeklagte 1 wurde am ... in ... geboren, wuchs jedoch in ... auf. Nach der Grundschule besuchte er dort bis zur Trennung seiner Eltern in der siebenten Klasse die weiterführende Schule. Der Angeklagte zog danach in seinem 14. Lebensjahr mit seiner Mutter und seiner Schwester nach .... Zum Vater unterhält er keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte besuchte in ... verschiedene Schulen, erzielte 2006 den qualifizierten Hauptschulabschluss, nachdem er ein Schuljahr hatte wiederholen müssen, und 2007 den qualifizierten Realschulabschluss. Anschließend besuchte er die höhere Handelsschule und bestand im Jahr 2009 das Fachabitur. In der Folge nahm er über den Zeitraum von einem Jahr verschiedene Aushilfsjobs an. Sodann absolvierte er von 2010 bis 2013 erfolgreich eine Lehre als Facharbeiter für Lagerlogistik, war anschließend für den Zeitraum von zwei Jahren jedoch ohne Beschäftigung. Arbeitslos meldete er sich nicht, sondern ging in dieser Zeit lediglich im Betrieb des neuen Ehemanns seiner Mutter zur Hand. Aus der unterbliebenen Meldung als arbeitslos entstanden Verbindlichkeiten des Angeklagten bei der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich heute (mit Zinsen) auf 22.000,- € belaufen. Ab 2015 ging der Angeklagte, der weiterhin im Haushalt seiner Mutter lebte, verschiedenen Minijobs nach. im Jahr 2019 nahm er eine Aushilfstätigkeit in ... an, übte diese jedoch nur für zwei Monate aus und zog sodann wieder zurück zu seiner Mutter und deren neuem Ehemann. Als er sich mit seinen Angehörigen Ende 2019 zerstritt, zog er im Januar 2020 zu dem Angeklagten 2, der zu diesem Zeitpunkt das Erdgeschoss im Haus seines Großvaters bewohnte. Der Angeklagte 1 bezog das Obergeschoss, das er zunächst alleine für sich hatte. Hierfür musste er eine Kaltmiete im Bereich von 350,- bis 400,- € entrichten. Nach dem Einzug des Angeklagten 3 im August 2020 bewohnte er mit diesem die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses gemeinsam, wobei jeder der beiden Angeklagten in einem eigenen Zimmer lebte und nur Flur, Bad sowie Küche gemeinsam genutzt wurden. Ab da trugen die Angeklagten 1 und ... 3 die Mietkosten für die Obergeschosswohnung jeweils zur Hälfte. Seit der Inhaftierung der beiden anderen Angeklagten im vorliegenden Verfahren bewohnt der Angeklagte 1 die Wohnung im ersten Obergeschoss wieder alleine. Im Juli 2021 gelang es dem Angeklagten 1, der seit der Aufgabe seiner Beschäftigung in ... arbeitslos gewesen war und Arbeitslosengeld I bezogen hatte, mit Hilfe des Angeklagten 2, eine Beschäftigung als Küchenbauhelfer zu finden, bei der er zwischen 1.200,- € und 1.500,- € netto monatlich verdiente. Als die Arbeitszeiten zu Beginn des Jahres 2022 so anstiegen, dass der Angeklagte 1 sich den Anforderungen körperlich nicht mehr gewachsen fühlte, gab er den Arbeitsplatz im Februar 2022 auf, ohne zunächst eine neue Anstellung anzutreten. Erst ab September 2022 bis Februar 2023 war er als Kommissionierer bei ... in ... in Teilzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis beendete der Angeklagte im Februar 2023, nachdem von ihm immer häufiger verlangt worden war, Überstunden zu machen. Seit Mitte August 2023 ist der Angeklagte 1 im Warenein- und Warenausgang bei der Firma ... tätig, wobei er einen monatlichen Verdienst von 1.800,- bis 2.200,- € netto erzielt. Nach der Probezeit von neun Monaten ist eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um ein Jahr möglich, im Anschluss daran eine unbefristete Anstellung, die von dem Angeklagten angestrebt wird. Der Angeklagte 1 bedient seine Schulden von 22.000,- € bei der Krankenkasse aktuell in monatlichen Raten von 800,- €. Eine Fahrerlaubnis hat der Angeklagte nie erworben. Von seinen Angehörigen hat er nur zu seiner Schwester Kontakt, während der Kontakt zu seiner Mutter seit dem Streit Ende 2019 abgebrochen ist. b) Betäubungsmittel hat der Angeklagte 1 nie konsumiert; aufgrund einer Bronchialerkrankung verträgt er weder Zigaretten noch sonstige Rauchwaren. Alkohol trank er als Jugendlicher und während seiner Ausbildung an den Wochenenden, wobei er auch ein oder zwei Filmrisse erlebte. Seit zwei Jahren trinkt er Alkohol jedoch nur in sehr geringem Umfange, nämlich ein bis zweimal im Monat ein Bier. c) Der Angeklagte 1 ist nicht vorbestraft. 3. a) Der Angeklagte 3, der die ... und die ... Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am ... in ... geboren. Seine Mutter ist Erzieherin. Als der Angeklagte zehn Jahre alt war, trennten sich seine Eltern voneinander. Sein Vater verließ die Bundesrepublik Deutschland und kehrte zurück in sein Heimatland ... (lebt mittlerweile jedoch wieder in Deutschland). Der Angeklagte wuchs hiernach gemeinsam mit seiner Zwillingsschwester bei seiner Mutter auf, die später neu heiratete. Zu seinem Stiefvater, der 2022 an einem Herzinfarkt verstarb, hatte der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Nach Besuch des Kindergartens in ... wurde der Angeklagte 3 im Alter von sechs Jahren regelgerecht eingeschult. Im Anschluss an die Grundschule wechselte er auf die weiterführende Schule (Gesamtschule) in .... Nachdem er dort die zehnte Klasse zur Notenverbesserung freiwillig wiederholt hatte, erreichte er 2011 den Abschluss der mittleren Reife mit einem Notendurchschnitt von 2,4. Bis 2014/15 absolvierte der Angeklagte eine Lehre zum Metzgereifachverkäufer bei ... in ... und arbeite anschließend noch für die Dauer eines Jahres in diesem Beruf. Als er in die Filiale nach ... versetzt worden war, kam es zu Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten, weshalb das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgehoben wurde. Nachdem er für die Dauer von zwei Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen war, begann der Angeklagte 2017 oder 2018 eine Ausbildung zum Altenpfleger in einem von seinem Stiefvater geführten Altersheim in .... Die Ausbildung fiel ihm aufgrund seines Konsums von Cannabis und Amphetamin zunehmend schwer, weshalb er sich vom 22.01.2020 bis zum 11.02.2020 zur Entgiftung in die Klinik ... begab. Anschließend setzte er seine Ausbildung zum Altenpfleger fort. Hatte der Angeklagte 3 bis dahin bei seiner Mutter und seinem Stiefvater gewohnt, zog er am 01.08.2020 aus der elterlichen Wohnung aus und lebte ab da wie die beiden anderen Angeklagten im Haus des Großvaters des Angeklagten 2. Er teilte sich mit dem Angeklagten 1 das Obergeschoss und entrichtete die Hälfte der hierfür anfallenden Kaltmiete von 350,- bis 400,- €. Dreieinhalb Jahre nach dem Ausbildungsbeginn zum Krankenpfleger bestand der Angeklagte wegen ungenügender Vorbereitung die erste schriftliche Prüfung nicht. Die zweite Prüfung, die zwei Tage nach der Hausdurchsuchung im Juli 2021 stattfand, trat er – auch unter dem Eindruck der polizeilichen Maßnahme – nicht mehr an. In der Zeit vom 27.08.2021 bis zum 16.09.2021 befand der Angeklagte sich abermals in der Klinik ... zur Entgiftung von Fentanyl. Sodann war er als Altenpflegehelfer für 1.400,€ netto monatlich weiter in seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb beschäftigt, bis das Altersheim nach dem plötzlichen Tod seines Stiefvaters schließen musste. Der Angeklagte fand zunächst keinen neuen Arbeitsplatz und lebte sodann zunächst von Arbeitslosengeld II, bis er zum 01.10.2022 eine neue Stelle in der ... antrat, wo auch der Angeklagte 2 tätig war. Bis zu seiner Inhaftierung verdiente der Angeklagte 3 dort 2.050,- € netto monatlich. b) Zu den Einzelheiten des vorstehend bereits erwähnten Substanzkonsums des Angeklagten war Folgendes festzustellen: aa) Im Alter von 15 Jahren begann der Angeklagte 3, Zigaretten zu rauchen; er ist bis heute Raucher. bb) Im Alter von 14 Jahren trank er erstmals Alkohol; mit 16 Jahren begann der Angeklagte, jedes Wochenende Alkohol zu trinken. Nach einem einmaligen Exzess im Alter von 17 oder 18 Jahren trinkt er nur noch gelegentlich und in Maßen Alkohol. cc) Seit dem 19./20. Lebensjahr konsumierte er zunächst gelegentlich Cannabis, mit 20 bis 21 Jahren dann für die Dauer von einem Dreivierteljahr zwar regelmäßig, aber nicht mehr als ein Gramm am Tag. Seither bezeichnet er sich als „Feierabendkiffer" und gebraucht Cannabis nur mehr unregelmäßig: Auf Phasen täglichen Gebrauchs folgen Zeiten monatelanger Abstinenz. Die Menge eines einzelnen Konsums überstieg zu keinem Zeitpunkt die von einem Gramm. dd) Ebenfalls mit 18 oder 19 Jahren begann der Angeklagte, auf Partys Amphetamin zu gebrauchen. Sein zunächst unregelmäßiger Konsum von etwa einem Gramm bei steigerte sich schnell zu regelmäßigem Gebrauch zunächst an jedem Wochenende, später bis zu täglichem Konsum. Ab der Mitte des Jahres 2016 bis zu der Festnahme im Januar 2023 verwendete der Angeklagte täglich ein bis zwei Gramm Amphetamin. ee) 2018 oder 2019 begann der Angeklagte mit dem Konsum von fentanylhaltigem Nasenspray und machte Anfang 2020 einen „kalten" Entzug durch. Entzugssymptome zeigten sich für etwa eine Woche in Form von Krämpfen, Schüttelfrost und Magenschmerzen, die in Dauer und Stärke – auch nach Bewertung der Sachverständigen – aber hinter den Entzugsbeschwerden des Angeklagten 2 zurückblieben. Im August 2020 begann der Angeklagte 3 mit dem Gebrauch von Fentanylpflastern, wobei er alle zwei Tage ein Pflaster in der Dosierung 100 μg/h benutzte. Vom 27.08.2021 bis 16.09.2021 erfolgte eine stationäre Fentanyl-Entgiftung in der Klinik ..., die der Angeklagte als „heftig", wenn auch weniger schlimm als den kalten Entzug empfand. Nach dieser zweiten Entgiftung konsumierte der Angeklagte nur noch einmalig Fentanyl und hat seither keinen weiteren Rückfall erlitten. ff) Benzodiazepine gebrauchte der Angeklagte in der Zeit vor seiner Festnahme täglich zum Einschlafen, ohne aber einen Suchtdruck zu verspüren. gg) Auch Ecstasy konsumierte der Angeklagte in der Vergangenheit sporadisch bis regelmäßig, seit 2020 allerdings überhaupt nicht mehr. hh) Kokain verwendete er nur selten und jeweils weniger als ein Gramm. ii) Der Angeklagte 3 ist im klinischen Sinn abhängig von Amphetaminen und Opioiden. Es bestehen eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginns, Beendigung und Menge des Konsums, ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Gebrauchs von Opioiden und eine Toleranzentwicklung, die zu immer höhere Dosen der psychotropen Substanz führt. Außerdem setzte der Angeklagte 3 den Konsum von Amphetaminen und Opioiden trotz der von ihm bemerkten schädlichen Folgen im Konzentrationsvermögen fort. Ferner besteht ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, der aber noch nicht das Ausmaß einer Abhängigkeit erreicht hat. Der Angeklagte 3 gebraucht THC-haltige Cannabisprodukte nur unregelmäßig, ohne dass eine Steigerung der Konsummenge oder – in Phasen der Abstinenz – Entzugsanzeichen festzustellen wäre. Trotz anhaltenden Substanzkonsums ist der Angeklagte 3 immer wieder imstande gewesen, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er möchte in Zukunft wieder in einem Pflegeberuf tätig sein und ist bereit, sich einer Maßnahme nach § 35 BtMG zu unterziehen. Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB lehnt er dagegen ab. c) Der Angeklagte 3 ist nicht vorbestraft. Wegen Fahrens unter Einfluss berauschender Mittel wurde ihm jedoch im Oktober 2022 durch die Führerscheinsteile die Fahrerlaubnis entzogen. d) Der Angeklagte 3 wurde aufgrund der verfahrensgegenständlichen Taten am 05.01.2023 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen vom 06.01.2023 in Untersuchungshaft. Obwohl er in der JVA keine Betäubungsmittel mehr konsumierte, nahm der Angeklagte keine körperlichen Entzugserscheinungen war; er verspürt bis heute keinen Suchtdruck. Mit der Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. II. Wie vorstehend schon ausgeführt, zog der Angeklagte 2 im Dezember 2019 mit seiner damaligen Freundin und heutigen Verlobten in das Erdgeschoss des damals leerstehenden und renovierungsbedürftigen Hauses seiner Großeltern in der ... in ... ein. Hierbei handelt es sich um ein unterkellertes, freistehendes, zweigeschossiges Wohnhaus mit einem Dachboden. Die beiden vorhandenen Wohnungen sind vom Treppenhaus durch verschließbare Türen getrennt. Der Keller ist vom Treppenhaus frei zugänglich, der Dachboden vom Wohnungsflur im ersten Obergeschoss aus über eine Zugtreppe erreichbar. Man betritt das Haus durch die Haustür und gelangt direkt in das Treppenhaus, von hier führt rechtsseitig eine Treppe nach unten in den Keller. Das Ende der Kellertreppe mündet in einen kleinen Flur, von dem nach links ein Kellerraum abgeht, der im Folgenden auch als „Anbauraum" bezeichnet wird. Im Uhrzeigersinn schließen sich ein weiterer Kellerraum, eine Waschküche und zuletzt rechts ein Heizungsraum an. Dieser Heizungsraum war im gesamten Tatzeitraum entweder – wie auch der „Anbauraum" – unverschlossen oder aber, wenn er abgeschlossen war, für alle Hausbewohner durch den oben auf der Einfassung der Heizungskellertür liegenden Schlüssel zu öffnen. Von der Haustür aus gelangt man über eine kurze Treppe zu der Erdgeschosswohnung. Hinter der Wohnungstür befindet sich ein Flur, von dem aus es links in das Wohnzimmer geht; im Uhrzeigersinn folgen das Schlafzimmer, das Badezimmer, ein Gästezimmer sowie (rechts der Wohnungseingangstür) eine Küche mit einem Ausgang zu einer Terrasse. Über das Treppenhaus gelangt man in den ersten Stock und dort über eine Holz-Glas-Tür in den Flur der Obergeschosswohnung. Direkt links hinter der Wohnungstür liegt ein Wohnzimmer; im Uhrzeigersinn vom Flur aus gesehen schließen sich ein Schlafzimmer, das Bad, ein weiteres Schlafzimmer sowie (rechts der Eingangstür) die Küche an. Wie unter Nr. I Ziff. 1 ausgeführt, litt der Angeklagte 2 bereits bei Einzug in das Haus seiner Großeltern seit mehreren Jahren an einer Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen. Um einerseits die Aufwendungen für seinen Betäubungsmittelkonsum, andererseits die Renovierung des Hauses zu finanzieren, beschloss er, Cannabis anzubauen und die THChaltigen Erzeugnisse teils selbst zu gebrauchen bzw. sie im Übrigen gewinnbringend zu verkaufen. In der Umsetzung dieses Plans kam es zu folgenden Vorfällen: Tatkomplex A (Taten 1 bis 5) Kurze Zeit nach dem Einzug des Angeklagten 2 in die ... lernte dieser im Januar 2020 den Angeklagten 1 kennen. 1 berichtete ihm, sich mit seiner Mutter zerstritten zu haben und nun eine Unterkunft zu suchen. Daraufhin bot der Angeklagte 2 ihm an, die leerstehende Wohnung im Obergeschoss der ... zu beziehen. Der Angeklagte 1 nahm das Angebot an und zog zwischen dem 06.01. und dem 12.01.2020 ein. Während 2 mit seiner Freundin weiterhin das Erdgeschoss bewohnte, lebte 1 in der ersten Etage des Hauses. Die Küche im ersten Stock wurde von allen dreien gemeinschaftlich benutzt, obwohl der Angeklagte 2 im Erdgeschoss über eine weitere Küche verfügt hätte. Bei dem Einzug 1s hatte der Angeklagte 2 seinen Plan zu Errichtung einer Cannabisplantage bereits in die Tat umgesetzt. Zwei sogenannte Grow-Zelte waren ihm geschenkt worden; aus eigenen Mitteln angeschafft hatte 2 für diese Zelte ein Belüftungssystem sowie LED-Beleuchtung. Ferner erwarb er Pflanzentöpfe, Erde und Dünger sowie später auch ein weiteres Grow-Zelt und Cannabissamen. Im Laufe des Gesamttatzeitraums gab der Angeklagte 2 für die Einrichtung seines Anbaubetriebs maximal 2.000,- € aus. In dem ersten Anbaudurchgang pflanzte 2 rund 20 Cannabis-Stecklinge an. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anschaffungskosten betrugen die Herstellungskosten 2s für ein Gramm Marihuana maximal 3,- €. Er beabsichtigte, ein Drittel der Ernte seiner Cannabispflanzen für 8,- €/g zu verkaufen (während er den Rest selbst konsumieren deren weilte). Der Angeklagte rechnete demgemäß mit einem Verkaufsgewinn von etwa 5,- €/g. Zutreffend legte er hierbei zugrunde, dass die an sich noch hinzuzurechnenden Stromkosten vernachlässigbar waren, da die eingesetzte LED-Beleuchtung nur einen sehr geringen Energieverbrauch hatte. 1. 2 berichtete dem Angeklagten 1 unmittelbar nach dessen Einzug, d. h, bereits im Januar 2020, dass er im Keller eine Cannabisaufzucht betreibe und noch Abnehmer für die demnächst bevorstehende Ernte suche. Dabei teilte 2 auch mit, dass er beabsichtige, aus dem Gewinn Renovierungskosten für das Haus zu bezahlen. Im Heizungskeller zeigte er dem Angeklagten 1 die beiden Grow-Zelte mit insgesamt mindestens 20 Marihuanapflanzen, die bereits kurz vor der Erntereife standen. 2 bat den Angeklagten 1, sich nach Käufern für das noch herzustellende Marihuana umzuhören. Hierin willigte der Angeklagte 1 zum einen aus Dankbarkeit für die Gewährung des Obdachs ein, zum anderen aber auch deshalb, weil er sich erhoffte, dass der Angeklagte 2 mit dem Gewinn die Renovierung des Hauses, insbesondere die Erneuerung der Fenster und Türen, bezahlen werde, wovon er sich eigene Wohnvorteile versprach. Der Angeklagte 1 verfügte zwar über keinerlei eigenen Drogenerfahrungen, kannte aus seiner Schulzeit aber noch den gesondert Verfolgten ..., der – wie er wusste – Cannabiskonsument war. Auch handelte ... selbst mit Marihuana. Deshalb versprach 1 dem Angeklagten 2, Kontakt zu dem gesondert Verfolgten aufzunehmen und ihm Cannabis zum Kauf anzubieten. 2 stellte dem Angeklagten 1 eine SIM-Karte zur Verfügung, die dieser in sein Mobiltelefon einlegte und dann insbesondere auch für den Kontakt zu ... benutzte. Am 15.01.2020 um 18.53 Uhr schickte 1, seiner Zusage entsprechend, dem gesondert Verfolgten ... per WhatsApp ein Bild von mehreren der im Heizungskeller stehenden Cannabispflanzen; das verband er mit der Anfrage: „Brauchst was ...". Der gesondert verfolgte ... reagierte darauf in einer Textnachricht mit: „Kann immer was gebrauchen wenn halt paar Sachen stimmen.. Bin ab und an auch mal bei meinem bro in ...." Der hieraus folgende Austausch mittels Sprach- und Textnachrichten zog sich über mehrere Tage hin. Am 17.01.2020, 14.43 Uhr fragte der Angeklagte 1 den gesondert Verfolgten ... noch einmal, ob dieser etwas brauche, und fügte hinzu: „Die geben aber am liebsten nur in kg raus". Der gesondert verfolgte ... erwiderte: „Ja eig. schon muss nur mal schauen wann ich wieder nach ... komme dass ich dann meinen bro direkt besuche.. "Der Angeklagte 1 bot dem gesondert Verfolgten ... sodann mit den Worten „Ja wir würden das auch hoch bringen" an, die Betäubungsmittel an den Wohnort des gesondert verfolgten ... in ... zu liefern. Zu einem Verkauf kam es in der Folge jedoch nicht, da der Kontakt versandete und beide Seiten nicht mehr auf die Angelegenheit zurückkamen. Nach der Vorstellung der Angeklagten 2 und 1 sollte das dem gesondert Verfolgten ... angebotene, im Keller angebaute Cannabis von wenigstens durchschnittlicher Qualität sein. 2. Noch im Januar 2020 erwarb der Angeklagte 2 in Holland 50 bis 60 Cannabis-Stecklinge, die er – mit Wissen des Angeklagten 1 – unter Nutzung der bereits vorhandenen Ausstattung in den Grow-Zelten im Keller einpflanzte. Der Angeklagte 2 beabsichtigte, wie dem Angeklagten 1 ebenfalls bekannt war, aus der Ernte auch dieser Pflanzen zwei Drittel selbst zu konsumieren und ein Drittel zum Preis von 8,- €/g weiterzuveräußern, um hieraus unter anderem die Renovierung des gemeinsam bewohnten Hauses wie auch seinen eigenen Konsum (insbesondere die Anschaffung von Amphetamin) zu finanzieren. Der Angeklagte 1 beteiligte sich in Kenntnis dessen und in Absprache mit dem Angeklagten 2 ab Januar 2020 mit Hilfstätigkeiten an der Pflege und Aufzucht dieser Pflanzen, wobei er vor allem gelegentlich das Gießen übernahm. Im Übrigen betrieb der Angeklagte 2 das Heranziehen der Cannabisplantage; allein er war für die spätere Ernte, die Trocknung des Marihuanas sowie für die Abwicklung von Verkaufsgeschäften zuständig. Die Angeklagten 2 und 1 gingen davon aus, etwa 1.200 Gramm rauchfähiges Marihuana von zumindest durchschnittlicher Qualität aus den Setzlingen gewinnen zu können. Mindestens wiesen die Pflanzen einen Wirkstoffgehalt von 7,1 % THC auf. Die Ernte aus den beiden unter Ziff. 1 und 2 beschriebenen Aufzuchtzyklen war nach einem Dreivierteljahr aufgebraucht. 3. bis 5. im August 2020 bezog der Angeklagte 3 ein Zimmer in der ersten Etage des Hauses des Angeklagten 2, wobei die Küche des ersten Obergeschosses nun von allen drei Angeklagten gemeinschaftlich genutzt wurde. Bei seinem Einzug brachte der Angeklagte 3 neben seinen sonstigen Habseligkeiten auch eine „Beretta"-Pistole samt Diahnlo-Munition mit. 2 nahm dem Angeklagten 3 diese Waffe ab und legte sie auf einen Campingtisch im Keller, wo sie bis zum 26.07.2021 in geladenem Zustand offen sichtbar liegenblieb. Der Angeklagte 2 betrieb, wie 3 bekannt war, bei Einzug des Letzteren mit der zuvor erworbenen Ausstattung noch immer einen Cannabisanbau. Ab dem Einzug beteiligte sich der Angeklagte 3 in Absprache mit dem Angeklagten 2 an Aufzucht, Pflege und Ernte der Hanfpflanzen. Beide Angeklagten gossen und düngten die Cannabispflanzen nunmehr arbeitsteilig, ernteten fermentierten und trockneten die Ernte gemeinsam und verstauten ebenfalls gemeinsam das fertige Marihuana zum Lagern im Heizungskeller, wobei die Herstellung eines einheitlichen Gesamtvorrats aus mehreren Ernten weder jemals stattfand noch geplant war. Ob sich auch der Angeklagte 1 nach dem Einzug des Angeklagten 3 noch weiter an der Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen beteiligte, ließ sich dagegen nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen. Der Angeklagte 2 beabsichtigte weiterhin, ein Drittel der jeweiligen Ernte einer Aufzucht mit Gewinn, nämlich zum Preis von 8,- €/g, zu veräußern, um sich hieraus eine dauernde Einnahmequelle von einigem Gewicht und einigem Umfang zu verschaffen. Zwei Drittel jeder Ernte waren für den Eigenkonsum der beiden Angeklagten 2 und 3 bestimmt. Dies alles war dem Angeklagten 3 bekannt. Gemäß der Absprache mit 2 durfte er jederzeit auf das Marihuana zugreifen, um seinen eigenen Konsum zu bedienen. Dagegen sollte er an den Verkaufsgeschäften 2s weder aktiv beteiligt sein noch an den hieraus erzielten Gewinnen partizipieren. Am 26.07.2021 wurde das Haus in der ... in ... von der Polizei durchsucht. Dabei wurden folgende Betäubungsmittel und sonstige Gegenstände vorgefunden: a) (Tat 3) Im Heizungsraum des Kellers, der von den Angeklagten 2 und 3 als Lagerraum für geerntetes Marihuana genutzt wurde, befanden sich – 398,3 Gramm netto Marihuana mit einem THC-Anteil von 7,1 % bzw. 28,3 Gramm, – 210,80 Gramm netto Marihuana mit einem THC-Anteil von 10,4 % bzw. 21,92 Gramm, – 494,57 Gramm netto Marihuana mit einem THC-Anteil von 11,9 % bzw. 58,85 Gramm, – 495,98 Gramm Marihuana-Grünschnitt mit einem THC-Anteil von 0,9 % bzw. 4,46 Gramm, – 176,41 Gramm netto Cannabisstängel ohne Wirkstoffkonzentrationsbestimmung, – 23,41 Gramm netto Marihuana ohne Wirkstoffkonzentrationsbestimmung, – eine Feinwaage, – zwei Trocknungsnetze, – ein handschriftlicher Notizzettel mit Zahlenfolgen, – zwei Zehn-Euro-Scheine, – weiterer ungewogener Cannabisverschnitt samt Blüten – sowie die vorstehend bereits erwähnte geladene Schusswaffe „Beretta", Modell 92, Seriennummer ..., Kaliber 4,5 mm samt Magazin mit sechs Spitzdiabolos auf einem Campingtisch liegend, in etwa 50 Zentimetern Entfernung zu einer Teilenge des Marihuanas. Dieser Heizungskeller war zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung zwar abgeschlossen, der Schlüssel befand sich jedoch, wie den Angeklagten bekannt war, frei zugänglich auf seinem üblichen Platz oberhalb der Heizungskellertür. Das im Heizungskeller gelagerte, bereits geerntete und getrocknete Marihuana stammte nicht aus einer der unter Nr. II Ziff. 1 und 2 genannten Anpflanzungen, sondern rührte aus einem Anbauvorgang her, welche die Angeklagten 2 und 3 nach August 2020 gemeinsam betrieben hatten. Ein Drittel dieses aufgefundenen Marihuanas, also der mit Wissen des Angeklagten 3 von dem Angeklagten 2 zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehene Anteil, entsprach 375,69 Gramm. Der THC-Gehalt dieser zum Weiterverkauf bestimmten Menge des bereits geernteten Marihuanas lag bei mindestens 36,35 Gramm. Zwei Drittel des bereits geernteten Marihuanas, also 751,38 Gramm, waren zum Eigenkonsum durch die Angeklagten 2 und 3 bestimmt. Der THC-Gehalt dieser zum Eigenkonsum bestimmten Teilmenge des im Heizungskeller gelagerten Marihuana lag damit bei 72,71 Gramm. Den Angeklagten 2 und 3 war aufgrund ihres Eigenkonsums die ungefähre Qualität des von ihnen hergestellten Marihuanas gut bekannt. Beide Angeklagten wussten ferner, dass sich in unmittelbarer Nähe zu dem geernteten Marihuana die einsatzbereite Schusswaffe „Beretta" befand. Hierbei handelte es sich um eine Pistole, die sich zum Verschießen insbesondere von Diabolo-Munition eignet, d. h. von Projektilen, die entweder aus Metall oder Kunststoff bestehen und bei welcher der Druck nach vorne durch den Lauf austritt. Den Angeklagten wäre bei einem Hantieren mit dem teils nur 50 Zentimeter entfernt liegenden Betäubungsmittel – wie sie erkannten – ein Ergreifen der bereits mit Diabolo-Munition geladenen Schusswaffe im Bruchteil einer Sekunde möglich gewesen. b) (Tat 4) In der gemeinsam genutzten Küche im Obergeschoss fand die Polizei einen selbstgefertigten Anbauraum mit elf nahezu erntereifen Cannabispflanzen vor, ausgestattet mit spezieller Beleuchtung sowie einem Lüfter. Die elf Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von 40 bis 60 Zentimetern waren von den Angeklagten 2 und 3 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eingepflanzt worden, nachdem sie den Anbau der im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits abgeernteten und zu Marihuana verarbeiteten Pflanzen abgeschlossen hatten. Das aus den elf neuen Pflanzen erzielbare Marihuana hätte bei Erntereife nach der Trocknung insgesamt ca. 440 Gramm gewogen und einen THC-Anteil von mindestens 7,1 % (= 31,24 g) aufgewiesen. Die Angeklagten 2 und 3 beabsichtigten von Anfang an, auch diese elf Pflanzen nach der Ernte zu rauchfähigem Marihuana zu verarbeiten, wobei auch nach der Vorstellung der Angeklagten mindestens 40 Gramm Marihuana aus jeder Pflanze zu gewinnen waren. Beide Angeklagten, die aufgrund vorangegangener Anbauzyklen nicht nur den ungefähr zu erwartenden Ertrag, sondern auch die Qualität des selbst angebauten Cannabis kannten, rechneten mit einem Wirkstoffgehalt der bisherigen Qualität, d. h. von mindestens 7,1 % THC. Entsprechend diesen Vorstellungen beider Angeklagten hätte der aus den elf Pflanzen für den Weiterverkauf vorgesehene Anteil von einem Drittel (ca. 147 g) einen THC-Anteil von 10,4 g besessen. Die restlichen zum Weiterverkauf bestimmten zwei Drittel der künftigen Ernte hätten ca. 293 g gewogen, wobei der THC-Anteil bei 20,8 g gelegen hätte. Für den Zeitpunkt der Sicherstellung am 26.07.2021 legt die Kammer zugrunde, dass sich aus den noch nicht ganz erntereifen Pflanzen bereits 396 Gramm Marihuana hätten herstellen lassen und dass sie 28,1 Gramm THC enthielten. Hiervon gingen auch die Angeklagten 2 und 3 aus. c) (Tat 5) In dem sogenannten „Anbauraum" im Keller links des Heizungsraums wurde von der Polizei Folgendes vorgefunden: – zwei Grow-Zelte, von denen eines der Zelte nicht in Betrieb war, während sich in dem anderen drei Cannabissetzlinge mit einer Wuchshöhe von jeweils vier Zentimetern befanden, – 2557 Gramm netto Cannabis-Pflanzenschnittreste in drei Transportbeuteln, – zwei Scheinwerfer zur Pflanzenaufzucht, – zwei Röhrenlampen „Garden Highpro", – 13 Lichtröhren „Sunkraft", – zwei Trafos „Horti Compact Gear", – ein Abluftventilator „Max-Fan", Die Angeklagten 2 und 3 planten, die drei kleinen Cannabispflanzen im Anbaukeller nach deren Aufzucht und Ernte ebenfalls zu Marihuana zu verarbeiten. Die Setzlinge waren von ihnen zu einem nicht näher bekannten, späteren Zeitpunkt als die elf großen Cannabispflanzen angebaut worden und enthielten zum Zeitpunkt der Sicherstellung aufgrund ihrer geringen Größe nur eine marginale THC-Menge. Der Angeklagte 2 beabsichtigte wiederum – wie der Angeklagte 3 wusste – ein Drittel der erwarteten Ernte für 8,- €/g weiterzuveräußern, während zwei Drittel für den Eigenkonsum beider Angeklagter vorgesehen waren: Die Angeklagten 2 und 3 gingen auch bei diesem Anbau zutreffend davon aus, dass aus jeder der Pflanzen 40 Gramm Marihuana zu gewinnen sein würden, und erwarteten einen Wirkstoffgehalt des rauchfähigen Marihuanas in der bisherigen Qualität (d. h. von wenigstens 7,1 % THC). Aus der erwarteten Ernte der drei kleineren Cannabispflanzen wären mithin 40 Gramm mit einem THC-Gehalt von 2,8 Gramm für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen, 80 Gramm mit einem THC-Gehalt von 5,7 Gramm dagegen für den Eigenkonsum. d) Im Wohnzimmer des Angeklagten 3 fand die Polizei ungenutzte Plastik-Vakuumverpackungen und 45,72 Gramm netto Cannabisverschnitt. Dort wurden ferner 3,22 Gramm netto Marihuana, 13 Tabletten unbekannter Art sowie ein Beutel mit Amphetaminanhaftungen aufgefunden, welche zum Konsum des Angeklagten bestimmt waren. e) Der Angeklagte 2 verfügte darüber hinaus über 5,51 Gramm netto Marihuana, das in einem Glasbehältnis im Wohnzimmer des Angeklagten 2 aufgefunden wurde, sowie über 2,52 Gramm netto Amphetamin, das sich auf einem Spiegel in der obersten Schublade einer Anrichte im Flur des Angeklagten 2 befand. Schließlich lagen zwei verschlossene Verpackungen Fentanyl 100 μg/h zu je 20 Pflastern und sechs weitere Fentanylpflaster zu 100 μg/h, zwei Packungen Alprazolam 1 mg sowie fünf Pflaster Buprenorphin in einem Sideboard des Angeklagten 2. Eine der verschlossenen Fentanyl-Verpackungen hatte der Angeklagte 2 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 09.07.2021 und dem 26.07.2021 von dem gesondert verfolgten ... erworben. Alle hier aufgeführten Betäubungsmittel waren für den Eigenkonsum des Angeklagten 2 bestimmt. Im Kleiderschrank des von dem Angeklagten 2 bewohnten Schlafzimmers wurden 4.050,- € Bargeld in einer Stückelung von 23 100-€-Scheinen und 35 50-€-Scheinen aufgefunden, das aus dem gewinnbringenden Verkauf von Betäubungsmitteln herrührte. In allen vorgenannten Fällen war den Angeklagten bewusst, dass sie jeweils nicht über die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügten. Sämtliche Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, die Waffe sowie das aus den Betäubungsmittelgeschäften stammende Bargeld wurden durch die Ermittlungsbeamten sichergestellt. Die Angeklagten haben auf die Herausgabe dieser Gegenstände verzichtet. Alle Angeklagten besaßen im vorgenannten Tatzeitraum uneingeschränkt die Fähigkeit, das Unrecht ihres Tuns einzusehen. Das gilt auch in Bezug auf die Angeklagten 2 und 3 trotz der bei ihnen bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit (bzw. der sonstigen bei dem Angeklagten 2 vorhandenen seelischen Störungen). Die Angeklagten 1 und 3 waren ferner dazu in der Lage, der zutreffend gewonnen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln. Insbesondere war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten 3 trotz dessen Betäubungsmittelabhängigkeit nicht erheblich vermindert. Bei ihm bestand zu keinem Zeitpunkt eine abhängigkeitsbedingte Persönlichkeitsdepravation. Ebenso wenig ließ sich feststellen, dass er während der vorstehend beschriebenen Tathandlungen durchgehend akut intoxiziert gewesen wäre bzw. unter dem Eindruck schwerster Entzugserscheinungen (oder zu deren Meldung) gehandelt hätte. Allerdings leistete er seine Beiträge zu den Taten 3 bis 5 aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, nämlich um von dem abzuerntenden Marihuana auch seinen eigenen Konsum bedienen zu können. Ohne diese Abhängigkeit hätte er die Taten nicht begangen. Abweichend hiervon ist im Falle des Angeklagten 2 nicht auszuschließen, dass dessen Steuerungsfähigkeit bereits bei Begehung der Taten 1 und 2 infolge seiner Betäubungsmittelabhängigkeit wesentlich beeinträchtigt war. Zwar lag auch bei ihm im Tatzeitraum eine schwere Persönlichkeitsveränderung aufgrund des langjährigen Betäubungsmittelgebrauchs nicht vor; es ist aber möglich, dass die Fentanyl - und sonstige Abhängigkeit des Angeklagten 2 bereits im Januar 2020 so stark ausgeprägt war, dass er sich in einem Zustand befand, in dem sich Momente der akuten Intoxikation und schwerste Entzugserscheinungen (bzw. Angst vor drohendem Entzug) abwechselten, weshalb er kriminellen Impulsen erheblich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als eine gesunde Person. Im Juli 2021 war die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten 2 so stark ausgeprägt, dass er sich mit Sicherheit in eben diesem Zustand befand, d. h. in einem ununterbrochenen Wechsel zwischen akuter Intoxikation und schwerwiegenden Entzugserscheinungen (oder Angst vor diesen), so dass seine Fähigkeit, kriminellen Impulsen zu widerstehen, im Zeitpunkt der Taten 3 bis 5 zur Überzeugung der Kammer erheblich vermindert war. Tatkomplex B: Taten 6 und 7 Nach der Hausdurchsuchung am 26.07.2021 nahm der Angeklagte 2 von der Cannabisaufzucht Abstand und entschloss sich nun, seinen seither noch weiter gestiegenen Betäubungsmittelkonsum durch den Erwerb und anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf von Betäubungsmitteln zu finanzieren. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 26.07.2021 erwarb der Angeklagte 2 in größeren Mengen Marihuana und Haschisch, das er zu Preisen zwischen vier und fünf Euro pro Gramm erhielt, sowie Amphetamin, das ihn zwischen 1,30 €/g und 1,60 €/g kostete. Soweit diese Betäubungsmittel für den Weiterverkauf bestimmt waren, veräußerte er sie an verschiedene Abnehmer mit Gewinn, nämlich zum Preis von 10,- €/g pro Gramm Cannabis und 2,50 € bis 3,- € pro Gramm Amphetamin. Aus denselben Einkäufen bestritt der Angeklagte 2 auch seinen Eigenbedarf, wobei – wie zuvor – ein Drittel der erworbenen und gelagerten THC-Produkte für den Weiterverkauf bestimmt war. Die verbleibenden zwei Drittel verbrauchte der Angeklagte 2 nicht ausschließlich alleine, vielmehr gab er einen Teil des Haschischs bzw. des Marihuanas auch unentgeltlich bzw. zum Einkaufspreis an Freunde und Bekannte ab. Das Amphetamin dagegen war vollständig für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Ferner verschaffte sich der Angeklagte 2 für den Eigenkonsum weitere Betäubungsmittel, insbesondere Fentanyl und Kokain. Diese Stoffe veräußerte er jedoch nicht an Dritte weiter. 6. Maximal wenige Tage vor dem 25.05.2022 versandte der Angeklagte 2 aus Gefälligkeit 3,73 Gramm netto Haschisch als Paketsendung an die gesondert Verfolgte ..., ohne hierfür eine Gegenleistung zu erwarten. Als Absender trug der Angeklagte außen sichtbar seinen vollständigen Namen mit kompletter Postanschrift ein. Da der beauftragte Spediteur DHL das Paket anhielt und die Sendung öffnete, gelangte das Haschisch nicht an die Adressatin, sondern wurde polizeilich sichergestellt. Der Angeklagte 2 hat im Zuge der Hauptverhandlung auf eine Herausgabe des Haschischs verzichtet. 7. Mitte des Jahres 2022 drangen unbekannte Täter in das Haus des Angeklagten 2 ein, überwältigten den Angeklagten 1, und durchsuchten sodann die von dem Angeklagten 2 (der zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen war) bewohnte Erdgeschosswohnung nach Betäubungsmitteln. Nach diesem Vorfall beschloss der Angeklagte 2 zur Risikominimierung, die von ihm erworbenen und zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel nicht mehr ausschließlich in seiner Wohnung aufzubewahren, sondern auf beide Geschosse aufzuteilen. Er trat deshalb an den Angeklagten 3 heran, der von dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten 2 und dessen Absicht wusste, damit seinen Eigenkonsum zu finanzieren, und bat ihn, einen Teil der von 2 zum Weiterverkauf erworbenen Betäubungsmittel, ausschließlich Haschisch und Marihuana, bei sich im Obergeschoss aufzubewahren. Eine Entlohnung im eigentlichen Sinn sollte der Angeklagte 3 nicht erhalten, jedoch gestattete ihm der Angeklagte 2, sich zum Einkaufspreis von 4,- bis 5,- €/g an den THC-haltigen Cannabisprodukten zum Eigenkonsum zu bedienen, wobei aber mindestens ein Drittel der vorn dem Angeklagten 3 verwahrten Betäubungsmittelmenge dem gewinnbringenden Weiterverkauf vorbehalten bleiben sollte. Der Angeklagte 3 erklärte sich unter diesen Vorgaben mit der Aufbewahrung des Haschischs und Marihuanas einverstanden. Aufgrund der Entdeckung der Versendung des Paketes in Fall 6 fand am 05.01.2023 abermals eine Hausdurchsuchung des Anwesens ... in ... auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Gießen statt. Dabei stellten die die Beamten an unterschiedlichen Stellen der von den Angeklagten 2 und 3 genutzten Wohnungen Betäubungsmittel sicher. a) In der von dem Angeklagten 2 bewohnten Erdgeschosswohnung wurden bei der Durchsuchung folgende Betäubungsmittel gefunden: – 151,17 Gramm Marihuana, verteilt auf eine Kommode im Wohnzimmer, auf einem Tisch im Gästezimmer und in einem Schrank im Gästezimmer; hiervon wurde der Wirkstoffgehalt einer Gesamtmischprobe in Höhe von 61,35 g netto mit 8,04 g bzw. 13,1 % THC bestimmt; insgesamt wiesen die 151,17 g Marihuana einen Wirkstoffgehalt von 19,8 g THC auf; – 345,74 g Haschisch in einer Kommode im Wohnzimmer; hiervon wurde in einer Gesamtmischprobe von 332,15 g netto eine Wirkstoffkonzentration von 84,70 g THC bzw. 25,5 % THC festgestellt; insgesamt wiesen die 345,74 g Haschisch einen Wirkstoffgehalt von 88,16 g THC auf; – 767 Cannabissamen in einer Kommode im Schlafzimmer, – 4,47 g netto Amphetamin (Trockengewicht) mit einem Amphetaminbaseanteil von 2,93 g im Kühlschrank der Küche im Erdgeschoss; – 9,83 g netto Ecstasy in einer Kommode im Flur, wobei nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die MDMA-haltigen Tabletten für den gewinnbringenden Weiterverkauf statt für den Eigenkonsum bestimmt gewesen wären, – 71,8 g netto Kokain in einem Küchenschrank der Küche im Erdgeschoss, von dem eine Gesamtmischprobe von 70,02 g einen Anteil von 59,66 g bzw. 85,2 % Cocainhydrochlorid enthielt; die 71,8 g Kokain wiesen insgesamt einen Wirkstoffanteil von 61,17 g Cocainhydrochiorid auf – ein Fentanylpflaster in einer Sporttasche im Gästezimmer, das der Angeklagte 2 selbst benutzen wollte. Der Angeklagte 2 rechnete damit, dass die von ihm aufbewahrten Betäubungsmittel einen Wirkstoffgehalt in Größenordnung der jeweils festgestellten Höhe aufwiesen, und billigte dies. Außerdem bewahrte der Angeklagte 2 im Gästezimmer ein Laminiergerät sowie Streckmittel (570,75 Gramm netto) und in der Kommode im Flur Verpackungsmaterial auf. Ein Bargeldbetrag von 11.140,- €, der aus vorherigen Betäubungsmittelgeschäften stammte, wurde in einer Jogginghose des Angeklagten 2 in dessen Schlafzimmer aufgefunden. Ferner befanden sich – in der Küche ein funktionsfähiges Reizstoffsprühgerät in einer Entfernung von ca. drei Metern zu dem im Kühlschrank aufbewahrten, zum Eigenkonsum des 2 bestimmten Kokain, – in einer im Flur zwischen Wohnzimmertür und Schlafzimmertür stehenden Kommode ein Teleskopschlagstock, wobei wegen der Entfernung zu den zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln in der Küche (Amphetamin) bzw. im Wohn- und Gästezimmer (Marihuana und Haschisch) ein Zugriff auf den Schlagstock von den Betäubungsmitteln aus nur unter erheblichem Zeitaufwand möglich gewesen wäre – im Gästezimmer unter einem Tisch eine Machete und eine Tactical Axt sowie auf dem Boden ein Baseballschläger. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte 2 von dem Vorhandensein des Teleskopschlagstocks, der Machete und der Tactical Axt Kenntnis hatte. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte den Baseballschläger zu anderen Zwecken als zum Ballspiel mit seinen Hunden bestimmt hatte. b) Da die Polizeibeamten KHK ... und KOK ... bei ihrem Eintreffen deutlichen Marihuanageruch aus dem Obergeschoss wahrgenommen hatten und deshalb zutreffend annahmen, dass sich auch in der Wohnung des Angeklagten 3 Betäubungsmittel befänden, belehrten sie diesen als Beschuldigten. Dieser willigte sodann in eine Durchsuchung seiner Wohnung ein. Auf dem von dem Angeklagten 3 genutzten, zur Obergeschosswohnung gehörenden Dachboden bewahrte dieser in Erfüllung der mit dem Angeklagten 2 getroffenen Absprache in einem Rucksack folgende Betäubungsmittel auf: – 973,44 g netto Haschisch, wovon eine Gesamtmischprobe mit einem Gewicht von 717,48 g einen Wirkstoffanteil von 177,22 g bzw. 24,7 % THC enthielt; die 973,44 g Haschisch wiesen insgesamt einen Wirkstoffanteil von 240,44 g THC auf; - 647,08 g netto Marihuana, von dem eine Gesamtmischprobe mit einem Gewicht von 572,70 g einen Wirkstoffanteil von 56,12 g bzw. 9,8 %THC enthielt; die 647,08 g Marihuana wiesen insgesamt einen Wirkstoffanteil von 63,41 g THC auf. Das in dem Rucksack von dem Angeklagten 3 aufbewahrte Haschisch und Marihuana von insgesamt 1.620,52 Gramm wollte der Angeklagte 2, wie der Angeklagte 3 wusste, zu mindestens einem Drittel (= 540,17 g mit einem Wirkstoffanteil von 101,28 g THC) gewinnbringend weiterverkaufen. Die Qualität der von dem Angeklagten 3 in seinem Rucksack aufbewahrten Betäubungsmittel war ihm aufgrund seines eigenen Konsums bekannt. Ferner bewahrte der Angeklagte 3 1,24 Gramm netto Haschisch und 1,73 Gramm netto Amphetamin in seinem Wohnzimmer auf, die er selbst konsumieren wollte. In einem Flurschrank im ersten Obergeschoss lag ein Springmesser mit einer Klingenlänge von zehn Zentimetern. Nicht festgestellt werden konnte, ob dieses einem der drei Angeklagten gehörte, und welcher von ihnen um dessen Aufbewahrungsort wusste. Den Angeklagten 2 und 3 war auch bei Begehung der Taten 6 und 7 bekannt, dass ihnen für ihr Handeln die betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis fehlte. Alle vorbezeichneten, bei den Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien, Waffen und waffenähnlichen Gegenstände wurden sichergestellt. Die Angeklagten haben auf eine Herausgabe verzichtet. Der Angeklagte 3 handelte auch bei Tat 7 aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, nämlich um von dem Marihuana und Haschisch seinen eigenen Konsum bedienen zu können. Ohne die Abhängigkeit hätte er die Tat nicht begangen. Er war jedoch trotz seiner Betäubungsmittelabhängigkeit uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der Angeklagte 2 war ebenfalls im Zeitraum der Taten 6 und 7 weiterhin betäubungsmittelabhängig, wobei sich sein Konsum seit der Hausdurchsuchung am 26.07.2021 noch einmal deutlich gesteigert hatte. Gleichwohl war auch er uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Auch ist ausgeschlossen, dass die Befähigung des Angeklagten 2, dieser Einsicht gemäß zu handeln, aufgrund seiner Abhängigkeit (bzw. anderer seelischen Störungen) im Zeitpunkt der Taten 6 und 7 aufgehoben gewesen wäre. Indes steht fest, dass seine Fähigkeit, kriminellen Impulsen zu widerstehen, im Zeitpunkt dieser beiden Taten erheblich vermindert war, da er sich in einem Zustand befand, in dem sich Momente der akuten Intoxikation und massive Entzugserscheinungen (bzw. Angst vor nahe bevorstehendem Entzug) abwechselten, weshalb er kriminellen Impulsen erheblich weniger Widerstand entgegensetzen konnte als eine gesunde Person. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und zu deren Werdegang beruhen auf den gleichlautenden Angaben der Angeklagten sowie, was die Angeklagten 2 und 3 betrifft, auf den entsprechenden ergänzenden Angaben der psychiatrischen Sachverständigen .... Was die Vorstrafen bzw. deren Fehlen betrifft, beruhen die entsprechenden Feststellungen auf den jeweiligen Auskünften aus dem Bundeszentralregister vom 07.09.2023, hinsichtlich des Angeklagten 2 außerdem auf der Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts Offenbach vom 21.10.2020. 2. Der festgestellte Sachverhalt zu Nr. II, Ziff, 1, 2 und 6 beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten 2 sowie auf den Angaben des Angeklagten 1 und auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Insoweit hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das nur diese Angeklagten betreffende Urteil abgekürzt (§ 267 Abs. 4, Abs. 5 S. 2 StPO). 3. Der zu Nr. II Ziff. 3 bis 5 sowie Ziff. 7 festgestellte Sachverhalt und die Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten 2 und 3 die Taten wie unter diesen Ziffern dargestellt begangen haben (einschließlich der jeweiligen einleitenden Feststellungen zu den Tatkomplexen A und B), beruht auf den im Wesentlichen geständigen, inhaltlich miteinander übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten 2 und 3, soweit deren Erinnerungen reichten, sowie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen. a) Die Angeklagten haben sich insgesamt geständig zur Sache eingelassen, mit der wesentlichen Ausnahme, dass der Angeklagte 3 eigenes Wissen um das Vorhandensein der Schusswaffe „Beretta" im Keller bestritten hat. aa) Die Einlassung des Angeklagten 2 zur Sache lautet wie folgt: Er sei Ende 2019/Anfang 2020 mit seiner Freundin in das Haus seiner Großeltern gezogen und habe dann den Entschluss gefasst, Cannabis anzubauen, um in der Folge einen Teil – konkret ein Drittel – des hieraus gewonnenen Marihuanas zu verkaufen und mit dem Erlös sowohl seinen eigenen Konsum als auch die notwendige Renovierung des Hauses finanzieren zu können. Er habe daher Samen im Internet bestellt und – zu einem späteren Zeitpunkt – Cannabis-Stecklinge direkt aus Holland geholt. Außerdem habe er Lampen, Zelte, ein Belüftungssystem, Erde, Töpfe und Dünger gekauft; zwei Grow-Zelte seien ihm geschenkt worden. Die Gesamtkosten seiner Anschaffungen hätten sich auf 1.700,- bis 2.000,- € belaufen, genauer wisse er das nicht mehr. Zunächst, noch im Dezember 2019, habe er im Keller mit dem Anbau in einem kleineren Zelt begonnen; später habe er in einem weiteren Zelt im Keller angebaut. Ein drittes, größeres Zelt habe er im Wohnbereich aufgestellt, dieses aber nicht bepflanzt. Den ersten Anbau habe er mit den Samen vorgenommen; es habe sich um schnellwachsende und -blühende Samen gehandelt, bei denen die Pflanzen nach sechs bis acht Wochen erntereif gewesen seien. Er habe den Angeklagten 1 gebeten, sich nach Abnehmern für Marihuana umzuhören, woraufhin 1 in Kontakt zu dem gesondert Verfolgten ... getreten sei. Bereits Ende Januar 2020 habe es die erste Ernte gegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien 20 bis 30 Pflanzen mit einer Wuchshöhe von 50 bis 60 Zentimetern vorhanden gewesen. Nach dem Trocknen sei gut ein Kilo Marihuana (etwa 1.200 Gramm) herausgekommen, das von durchschnittlich guter Qualität gewesen sei, wie er anhand des eigenen Konsums festgestellt habe. Das Marihuana hätten sie fermentiert und in Plastikboxen reifen lassen, dort auch weiter gelagert. Diese Plastikboxen hätten im Heizungskeller gestanden, der im gesamten Tatzeitraum entweder unverschlossen geblieben sei oder verschlossen worden sei. Der Schlüssel sei für alle Hausbewohner zugänglich gewesen, da er stets oberhalb der Heizungskellertür gelegen habe. Der Angeklagte 2 habe sich bis zum Einzug des Angeklagten 3 hauptsächlich alleine um die Aufzucht und Ernte der Pflanzen gekümmert, der Angeklagte 1 habe die Pflanzen aber gelegentlich gegossen und auch andere untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeführt. Von der Ernte der ersten Anpflanzung habe 2, wie von vornherein beabsichtigt, ein Drittel verkauft und zwei Drittel selbst konsumiert, wobei er für das Gramm Marihuana aus dem eigenen Anbau immer nur 8,- € verlangt habe. Bei den Abnehmern habe es sich um sechs bis acht Personen gehandelt, deren Namen er nicht nennen wolle. Eine einzelne Ernte habe für maximal ein Dreivierteljahr (zum Verkauf und zum Eigenkonsum) gereicht. Noch vor der Ernte der ersten Anpflanzung habe er im Januar 50 bis 60 Stecklinge in Holland gekauft und diese Ende Januar eingesetzt. Obwohl es sich um mehr Pflanzen gehandelt habe, sei die Ernte entgegen seiner Hoffnung nur genauso groß ausgefallen wie die erste, da die Setzlinge nicht so gut gewesen seien wie die Samen – die Pflanzen hätten diesmal Mehltau bekommen. Die Ernte sei zwölf bis 14 Wochen nach der Anpflanzung erfolgt, wobei das Marihuana, wie er bei seinem eigenen Konsum festgestellt habe; auch nicht von so guter Qualität gewesen sei wie sonst immer bei den aus Samen herangezogenen Pflanzen. Wiederum sei die Ernte nach spätestens einem Dreivierteljahr aufgebraucht gewesen. Hinsichtlich des unter Nr. II Ziff. 3 bis 5 festgestellten Sachverhalts hat der Angeklagte 2 sich weiter dahin eingelassen, dass bei dem Einzug des ihm seit langen bekannten Angeklagten 3 im August 2020 ein weiterer Anbauzyklus gerade im Gange gewesen sei. Für diesen Cannabis-Anbaudurchgang und für alle nachfolgenden habe 2 die zuvor angeschaffte Ausstattung weitergenutzt. Er habe erwartet, dass aus jeder Pflanze – entsprechend den früheren Erträgen aus selbst aus Samen herangezogenen Pflanzen – eine Erntemenge von etwa 40 Gramm rauchfähigen Marihuanas erzielt werden würde. Nach dem Einzug des Angeklagten 3, der selbst Cannabis-Konsument gewesen sei, habe dieser sich an der Aufzucht, Pflege und Ernte der Hanfpflanzen beteiligt. Dem Angeklagten 3 habe er auch gesagt, dass er, 2, beabsichtige, ein Drittel der jeweiligen Ernte gewinnbringend weiterzuverkaufen, während zwei Drittel von beiden Angeklagten konsumiert werden könnten. Anbauräume sowie der Heizungskeller seien dem Angeklagten 3 – sowohl zum Zwecke der Pflanzenpflege, der Ernte und der Lagerung als auch zur Entnahme von Marihuana für den eigenen Konsum – immer frei zugänglich gewesen. Seit dem Einzug 3s hätten sich also beide Angeklagten gemeinsam um die Aufzucht der Pflanzen gekümmert, diese geerntet und anschließend das Marihuana zum Trocknen aufgehängt, fermentiert und sodann in Plastikboxen reifen lassen und darin auch gelagert. Auf Nachfrage stellte der Angeklagte 2 klar, dass die Ernte aus den ersten beiden Anbauzyklen von Anfang 2020 im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung längst verbraucht gewesen sei. Das am 26.07.2021 sichergestellte Marihuana habe aus einem späteren Anbauvorgang gestammt und sei erst deutlich nach Anfang 2020 angebaut worden. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Pflanzen seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten gesät bzw. gesetzt worden. Hieran sowie an dem anschließenden Heranziehen seien sowohl er selbst als auch der Angeklagte 3 beteiligt gewesen. Die elf größeren Pflanzen seien bei der Durchsuchung nahezu erntereif gewesen, die drei anderen, noch sehr kleinen Cannabispflanzen dagegen erst kurz vor der Hausdurchsuchung dazugekommen. All diese Pflanzen habe er wiederum gemeinsam mit dem Angeklagten 3 gepflegt und sie später gemeinsam mit ihm ernten sowie die Ernte lagern wollen. Wie der Angeklagte 3 gewusst habe, habe 2 beabsichtigt, abermals ein Drittel der jeweiligen Ernte gewinnbringend weiterzuverkaufen, während zwei Drittel zum Eigenkonsum zur Verfügung hätten stehen sollen. Auf Nachfrage stellte der Angeklagte 2 klar, dass er nie beabsichtigt habe, aus mehreren Ernten einen einheitlichen Gesamtvorrat anzulegen. An dem Gewinn aus 2s Betäubungsmittelgeschäften habe der Angeklagte 3 nicht beteiligt werden sollen. In der Regel sei 3 bei Verkaufsgeschäften nicht einmal zugegen gewesen. Die bei der Hausdurchsuchung aufgefundene Schusswaffe habe er dem Angeklagten 3 kurz nach dessen Einzug abgenommen und dann in den Keller auf dem Tisch abgelegt, ohne in der Folge weiter darüber nachzudenken. An dieser Stelle habe die Waffe bei der Hausdurchsuchung noch immer gelegen. Zu dem unter Nr. II. Ziff. 7 festgestellten Sachverhalt erklärte der Angeklagte 2, dass er nach der ersten Hausdurchsuchung seinen Betäubungsmittelkonsum noch weiter gesteigert habe, was er nur durch erneutes Handeln mit Betäubungsmitteln habe finanzieren können. Er sei dazu übergegangen, Cannabis nicht mehr selbst anzubauen, sondern Marihuana, Haschisch und Amphetamin nunmehr bei Dritten einzukaufen. Das 2023 von der Polizei aufgefundene Amphetamin sei (anders als die Cannabisprodukte) komplett für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen. Umgekehrt sei das sichergestellte Kokain ausschließlich für den Eigenkonsum 2s vorgesehen gewesen. Marihuana und Haschisch habe der Angeklagte 2 für 4,- bis 5,- €/g angeschafft (wobei er immer ein Kilogramm gekauft habe) und für 10,- €/g weiterverkauft. Amphetamin habe er für 1.300 bis 1.600 €/kg erworben, wobei er meistens je ein Kilogramm gekauft habe, wenn es günstig war, auch mal drei Kilogramm auf einmal; das Amphetamin habe er für 2,50 €/g bis 3,00 €/g verkauft. Mitte 2022 sei es dann zu einem Überfall auf 2s Wohnung gekommen. Er sei gar nicht da gewesen, aber „die" hätten 1 überwältigt und dann die Wohnung im Erdgeschoss durchsucht. Der Angeklagte 2 gehe davon aus, dass das Leute gewesen seien, die von seinen Betäubungsmitteigeschäften gewusst hätten und an die Drogen hätten kommen wollen. Nach diesem Vorfall habe er den Angeklagten 3 gebeten, dass dieser einen Teil des Haschischs und Marihuanas für ihn im Obergeschoss lagere. Dem habe der Angeklagte 3 – in Kenntnis dessen, dass 2 das Cannabis nicht bloß selbst konsumiert, sondern teilweise auch weiterverkauft habe – zugestimmt. Im Gegenzug habe der Angeklagte 3 von den ihm überlassenen Betäubungsmitteln konsumieren dürfen und hierfür nur 2s eigenen Einkaufspreis entrichten müssen. Der Angeklagte 3 sei erneut nicht an den Verkaufsgeschäften und dem Gewinn hieraus beteiligt gewesen. 2 habe auch selbst Zugang zu den im Obergeschoss gelagerten Betäubungsmittelmengen gehabt, da die Wohnung 1s und 3s nicht abgeschlossen gewesen sei. Auf Vorhalt erklärte der Angeklagte 2, er habe nicht gewusst, dass in einem Flurschrank im Obergeschoss ein Springmesser gewesen sei. Er wisse auch nicht, wem dieses gehöre. Dagegen habe er von dem Reizstoffsprühgerät in seiner Küche gewusst; dieses habe er selbst angeschafft, um sich bei Abendspaziergängen mit seinen Hunden sicherer zu fühlen. Von dem Teleskopschlagstock in der Kommode im Flur habe der Angeklagte 2 jedoch keine Kenntnis gehabt, ebenso wenig von der Machete. Die Tactical Axt und der Teleskopschlagstock seien vermutlich von einer Person dageblieben, der er kurz zuvor Unterkunft gewährt habe – auch von diesen Gegenständen habe der Angeklagte keine Kenntnis besessen. Der Baseballschläger wiederum habe ihm gehört, diesen habe er zum Spielen mit seinen Hunden benutzt. Das Bargeld in Höhe von 11.140,- € in seiner Jogginghose stamme aus Betäubungsmittelgeschäften. bb) Der Angeklagte 3 hat diese Einlassung des Angeklagten 2, soweit seine Erinnerung reichte, bestätigt. a) Zu dem unter Nr. II. Ziff. 3 bis 5 festgestellten Sachverhalt hat er im Einzelnen angegeben, er habe den Angeklagten 2 schon lange gekannt und auch schon vor seinem Einzug davon gewusst, dass 2 Cannabis angebaut habe, um dieses teils selbst zu konsumieren, teils zu verkaufen. Den Anbau habe 3 bereits vor seinem Einzug selbst gesehen, da er schon damals häufiger bei dem Angeklagten 2 zu Besuch gewesen sein, um ihm bei Renovierungsarbeiten im Haus zu helfen. Ab seinem Einzug im August 2020 habe der Angeklagte 3 sich an der Aufzucht, Pflege und Ernte der Pflanzen und auch an der Trocknung und Lagerung des geernteten Marihuanas beteiligt. Die Beschaffung des Anlagen-Equipments und der Stecklinge sowie auch der gesamte Verkauf seien dagegen Sache 2s gewesen; 3 sei nur bei einzelnen Abholungen von Abnehmern zugegen gewesen. Seine Motivation zum Mitmachen habe darin gelegen, sich aus dem Cannabis für den Eigenkonsum bedienen zu können. Außerdem habe er aus freundschaftlicher Verbundenheit zu 2 gehandelt. Zu der sichergestellten „Beretta"-Pistole hat der Angeklagte 3 – teilweise abweichend von den Feststellungen der Kammer – angegeben, die bei der Hausdurchsuchung am 26.07.2023 aufgefundene Schusswaffe habe ursprünglich zwar ihm gehört, sei ihm aber kurz nach seinem Einzug von dem Angeklagten 2 abgenommen worden – wo sie sich danach befunden habe, habe er nicht gewusst. ß) Die Einlassung des Angeklagten 2 zu dem unter Nr. II Ziff. 7 festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte 3 vollumfänglich bestätigt. Im Einzelnen gab er an, ihm sei bewusst gewesen, dass der Angeklagte 2 das von ihm, 3, gelagerte Haschisch und Marihuana auch gewinnbringend habe weiterverkaufen wollen. Mit den Verkäufen habe er weiterhin nichts zu tun gehabt und die Cannabisprodukte aus Freundschaft zu dem Angeklagten 2 bei sich gelagert. Er habe auch gewusst, dass der Angeklagte 2 daneben mit Amphetamin gehandelt habe, das im Obergeschoss aufgefundene Amphetamin sei aber nur für den Eigenkonsum 3 bestimmt gewesen. Seinen Eigenbedarf an Cannabis habe er bei dem Angeklagten 2 zu dessen Einkaufspreis decken können. Das bei der Hausdurchsuchung am 05.01.2023 im Flurschrank aufgefundene Messer gehöre ihm nicht; 3 habe hiervon auch keine Kenntnis gehabt. c) Der Angeklagte 1 hat hinsichtlich des unter Nr. II Ziff. 3 bis 5 und Nr. II Ziff. 7 festgestellten Sachverhalts keine konkreten Angaben gemacht. Bestätigt hat er indes die Angaben der Angeklagten 2 und 1, dass es in 2022 zu einem Überfall dergestalt gekommen sei, dass etwa vier ihm nicht bekannte Personen in der ... geklingelt hätten. 1 sei zu diesem Zeitpunkt alleine zuhause gewesen, habe gutgläubig die Tür geöffnet und sei dann von zwei Tätern festgehalten worden. Die anderen Täter hätten anschließend die Wohnung des Angeklagten 2 durchsucht und wohl eine Tasche mitgenommen. d) Die weitgehend geständigen Angaben der Angeklagten 2 und 3 sind, was ihre jeweilige Tatmotivation, die getroffenen Absprachen und arbeitsteilige Vorgehensweise im Einzelnen angeht, glaubhaft. Sie zeichnen sich durch erhebliche Selbstbelastung aus, wobei die Darstellungen jeweils detailliert erfolgten und sich nicht etwa auf eine pauschale Bestätigung der Anklagevorwürfe beschränkten. Rückfragen der Verfahrensbeteiligten beantworteten die Angeklagten jeweils bereitwillig, plausibel und ausführlich. Ihre Angaben stimmen auch untereinander überein, der jeweils dargelegte Geschehensablauf ist in nahezu allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar. Die Kammer ist diesen deshalb im Wesentlichen gefolgt. Die einzige Ausnahme betrifft die Schusswaffe im Heizungskeller. Soweit der Angeklagte 3 behauptete, von deren Vorhandensein dort nichts gewusst zu haben, konnte dem nicht gefolgt werden (hierzu näher unten bei lit. e aa K). e) Die glaubhaften Geständnisse wurden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt und ergänzt. aa) Hinsichtlich des unter Nr. II Ziff. 3 bis 5 festgestellten Sachverhalts beruhen die ergänzenden Feststellungen der Kammer neben der Einlassung der Angeklagten auf folgenden Beweismitteln: a) Die Feststellungen der Kammer zum exakten Aufbau des Hauses und der einzelnen Wohnungen beruhen auf der auszugsweisen Verlesung des Durchsuchungsberichts vom 26.07.2021 (Band I, BI. 77 ff. d. A.), des im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsberichts vom 27.07.2021 (Band I, BI. 71 ff. d. A.) und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder zur Wohnungsdurchsuchung am 26.07.2021 (Band I, Bl. 132 ff. d. A.). Hierauf, insbesondere auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Band I, BI. 139 f. d. A., beruht auch die entsprechend den gleichlautenden Einlassungen der Angeklagten getroffene Feststellung, dass der Heizungskeller durch einen oberhalb der Tür des Heizungskellers gelagerten Schlüssel für alle Hausbewohner zugänglich war ß) Soweit die Kammer exakte Feststellungen zu den im Einzelnen bei der Hausdurchsuchung am 26.07.2021 aufgefundenen Betäubungsmitteln, Pflanzen, Betäubungsmittelutensilien und sonstigen Gegenstände sowie deren jeweiligen Auffindeorten getroffen hat, beruht dies auf der Aussage des Zeugen KOK ..., dem auszugsweise verlesenen Durchsuchungsbericht vom 26.07.2021, dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungsbericht vom 27.07.2021 und den Lichtbildern zur Wohnungsdurchsuchung vom 26.07.2021. aa) Die Kammer hat diese Feststellungen zunächst anhand der Bekundungen des Zeugen KOK ... getroffen. Dieser schilderte die Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses am 26.07.2021 wie folgt: Er erinnere, größere Mengen Marihuana im Heizungskeller vorgefunden zu haben. Die Pistole habe unmittelbar neben dem geernteten Marihuana auf einem Tisch im Heizungskeller gelegen. Bei dieser Hausdurchsuchung habe die Polizei die in den Durchsuchungsberichten vom 26.07.2021 (Band I, BI. 77 ff. d. A.) und vom 27.07.2021 (Band I, BI. 132 ff. d. A.) bezeichneten Betäubungsmittel und sonstigen Gegenstände aufgefunden und sichergestellt. ßß) Ergänzend zu diesen Angaben hat die Kammer den Durchsuchungsbericht vom 26.07.2021 (Band I, Bl. 77 ff. d. A.) auszugsweise verlesen, den Durchsuchungsbericht vom 27.07.2021 (Band I, BI. 71 ff. d. A.) im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) eingeführt und die Lichtbilder Band I, Bl. 132 ff. d. A. in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Hieraus ergaben sich die einzelnen Feststellungen dazu, in welchem Raum das geerntete Marihuana und die Schusswaffe – hierbei auch deren Entfernung zu den gelagerten Betäubungsmitteln – und in welchen Räumen die Cannabispflanzen sowie die weiteren Betäubungsmittel aufgefunden wurden. Auch ergaben sich hieraus die exakten Auffindeorte des geernteten Marihuanas, der sonstigen Betäubungsmittel sowie der Menge und Größe der noch in der Aufzucht befindlichen Cannabispflanzen. y) Soweit die Kammer festgestellt hat, welche Kosten für den Anbau der Pflanzen sowie deren Aufzucht und Pflege entstanden sind, beruht dies auf den entsprechenden, unter lit, a) wiedergegebenen Bekundungen des Angeklagten 2, die durch die Schätzung des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 18.01.2023 (Band II, BI. 383 ff. d. A.) sowie den Internetartikeln vom 12.03.2019 (Band II, BI. 356 ff. d. A.) und vom 18.06.2021 (Band II, BI. 367 ff. d. A.), die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, bestätigt wurden. Nach der auf Basis des Internetartikels vom 18.01.2023 vorgenommenen Schätzung belaufen sich die Kosten für einen voll ausgestatteten Aufzuchtraum, der bis zu fünf Pflanzen fasse, auf 600,- €. Hiernach sind die Angaben des Angeklagten 2, für die Ausstattung aller Aufzuchträume insgesamt 1.700,- € bis 2.000,- € investiert zu haben, plausibel, zumal er ursprünglich 20 bis 30 Pflanzen anbaute, also das Vier- bis Sechsfache eines einzelnen Aufzuchtraums, und ihm zwei Grow-Zelte, deren Kosten die Schätzung des Polizeipräsidiums nicht berücksichtigt, geschenkt worden waren. Die Kammer hat hiernach auf Basis der Recherche des Polizeipräsidiums Mittelhessen die auf jede einzelne Pflanze entfallenden Anbaukosten auf 120,- € (d.h. 600,- € Gesamtkosten geteilt durch fünf Pflanzen) geschätzt. Die Stromkosten hat die Kammer für die Bestimmung des unter Berücksichtigung der Anbaukosten zu erzielenden Gewinns im Wesentlichen unberücksichtigt gelassen, da diese nach den auch insoweit plausiblen Angaben des Angeklagten bei einem Betrieb mit energiesparenden LED-Lampen vernachlässigenswert waren. δ) Die Feststellungen zu Gewicht und Wirkstoffgehalt des am 26.07.2021 sichergestellten geernteten Marihuanas beruhen auf dem gleichlautenden, im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts (HLKA) vom 08.02.2022 (Band I, BI. 188 ff. d. A.). Hiernach wurden 14 Asservate untersucht und für die Asservate mit den Positionsnummern I/01, I/03, I/05, I/07, I/09, I/13, I/15, I/17, I/19, I/21 und I/24 sowie VII/02 der Wirkstoffgehalt bestimmt. Das Blütenmaterial mit der Positionsnummer I/01 wog danach 398,3 g; der THC-Anteil wurde mit 7,1 % bzw. 28,3 g bestimmt. Blütenmaterial der Positionsnummern I/03, I/05, I/07 und I/09 wurde mit insgesamt 210,80 g gewogen; der Anteil an THC aus der Gesamtmischprobe wurde mit 10,4 % bzw. 21,92 g bestimmt. Das Blütenmaterial mit den Positionsnummern I/13, I/15, I/17, I/19, I/21 und I/24 wog insgesamt 494,57 g; der Anteil an THC der Gesamtmischprobe aus diesen Positionen wurde mit 11,9 % bzw. 58,85 g bestimmt. Weiter hat das HLKA 23,41 g Marihuana (Positionsnummer I/11) gewogen, ohne einen Wirkstoffgehalt zu bestimmen. Das Asservat mit der Positionsnummer VII/02 (Gewicht 495,98 g) enthielt lediglich Blattmaterial und diversen Unrat, dessen THC-Anteil mit 0,9 % bzw. 4,46 g bestimmt wurde. Ferner wurden 176,41 Gramm Pflanzenmaterial (Positionsnummer VII/01) gewogen. Aufgrund der geringen THC-Konzentration geht die Kammer bei den 495,98 g Marihuana davon aus, dass es sich um nicht zum Verkauf und Eigenkonsum geeigneten Grünschnitt handelte. Sie hat diesen ebenso wie die 176,41 g Pflanzenmaterial bei der Bestimmung der Menge der Handels- und der Eigenkonsummenge unberücksichtigt gelassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Angeklagten 2 und 3, die selbst Konsumenten von Marihuana, insbesondere auch des selbst geernteten Marihuanas waren, die Qualität ihrer Ernte erkannten und die festgestellten Wirkstoffgehalte daher mindestens billigend in Kauf nahmen. ε) Was die Feststellungen der Kammer zu dem von den Angeklagten erwarteten Ertrag der einzelnen Cannabispflanzen betrifft, so beruhen diese auf den unter lit. a) wiedergegebenen Angaben des Angeklagten 2 zu der Ausbeute der ersten beiden Ernten (Fälle 1 und 2) sowie der Schätzung des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 18.01.2023 (Band II, Bl. 383 ff. d. A.) in Verbindung mit den Internetartikeln vom 12.03.2019 (Band II, BI. 356 ff. d. A.) und vom 18.06.2021 (Band II, Bl. 367 ff. d. A.), die in der Hauptverhandlung verlesen wurden. Das Polizeipräsidium hat aufgrund der Erfahrungen aus anderen Fällen geschätzt, dass für einen Ertrag von 200 g Marihuana vier bis fünf Pflanzen nötig sind. Das entspricht einer Erntemenge von 40 bis 50 g Marihuana je Pflanze. Diese Schätzung deckt sich mit dem von dem Angeklagten 2 angegebenen Ertrag aus den 20 bis 30 Pflanzen des ersten Anbaus, den er mit etwa 1.200 g Marihuana bezifferte. Daraus errechnet sich ein Ertrag pro Pflanze von 40 bis 60 g Marihuana. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer von dem von dem Angeklagten 2 und dem Polizeipräsidium angegebenen niedrigsten Ertrag von 40 g je Pflanze ausgegangen. Soweit die Ernte der 50 bis 60 Stecklinge in Fall 2 gemäß den Angaben des Angeklagten 2 lediglich ebenso groß ausfiel wie die Ernte aus den 20 bis 30 Pflanzen des Falles 1 (so dass jede Pflanze aus Fall 2 hiernach nur etwa 24 g Marihuana erbrachte), führte er dies auf einen Mehltaubefall (nur) dieser aus Stecklingen herangezogenen Pflanzen zurück, die nicht so gut gewesen seien wie die anderen. Solche Besonderheiten hat der Angeklagte für spätere Anbauvorgänge nicht mehr erwähnt. Die in Fall 2 erzielte geringere Erntemenge war für die Erwartung der Angeklagten für künftige Erträge somit nicht repräsentativ, weshalb die Kammer bei der Schätzung des von den Angeklagten erwarteten Ertrags der bei der Hausdurchsuchung noch ungeernteten Pflanzen nicht zugrunde gelegt hat. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich der Angeklagte 2 bei den nachfolgenden Anbauten ungefähr die gleiche Erntequote versprach wie in Fall 1. Für diese Annahme spricht auch die Menge des bei der Hausdurchsuchung am 26.07.2021 aufgefundenen, bereits geernteten Marihuanas von 1.103,67 Gramm, was nur geringfügig unterhalb derjenigen Marihuanamenge lag, die der Angeklagte 2 seinen Angaben zufolge aus der ersten Ernte gewonnen hatte (nämlich 1.200 Gramm). Ferner spricht die Angabe des Angeklagten 2, das Marihuana einer jeden Ernte habe maximal ein Dreivierteljahr gereicht, um neben dem Verkauf den Eigenkonsum zu befriedigen, für einen von ihm erwarteten Ertrag von mindestens 40 Gramm je Pflanze. Bis zur Hausdurchsuchung am 26.07.2021 lag alleine der Eigenbedarf des Angeklagten 2 bei zwei bis drei Gramm täglich, was in neun Monaten einem Marihuana-Eigenkonsum von 540 bis 810 g entsprach. Da der Angeklagte ein Drittel der jeweiligen Ernte weiterverkaufen wollte, musste er insgesamt mit erntefähigem Marihuana zwischen 810 und 1.215 g je Anbauzyklus kalkulieren. Dafür, dass der Angeklagte 3 von einem anderen Ertrag ausgegangen wäre als 2, bestehen keine Anhaltspunkte. Seiner eigenen Einlassung zufolge wusste er bereits vor seinem Einzug von dem Anbau des Angeklagten 2 und war an der Ernte und Lagerung des bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen, aus einem einzigen Anbauzyklus stammenden Marihuanas von über einem Kilogramm beteiligt. Ebenfalls wusste der Angeklagte 3, dass 2 seinen Eigenbedarf aus dem selbst angebauten Marihuana decken wollte, und durfte sich selbst zum Eigenkonsum bedienen, wobei er über eine jahrelange Cannabiserfahrung verfügte. Schließlich wusste er auch, dass der Angeklagte 2 das Marihuana zu einem Drittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt hatte. Daraus ist zu folgern, dass auch er bei einem Anbau von 20 bis 30 Pflanzen einen Ertrag von mindestens 1.200 g Marihuana erwartete und deshalb auch damit rechnete, aus jeder Pflanze würden etwa 40 g Marihuana gewonnen werden. ζ) Dass der Angeklagte 2 ein Drittel des Marihuanas mit Gewinn weiterzuveräußern beabsichtigte, folgt aus seinen Angaben, pro Gramm Marihuana jeweils 8,- € verlangt zu haben. Die Kosten für den Anbau lagen demgegenüber – ausgehend von dem Ertrag von 40 Gramm je Pflanze – bei etwa 3,- € pro Gramm (600,- € Anbaukosten für fünf Pflanzen mit insgesamt 200 Gramm Marihuana). Daraus ergibt sich eine Gewinnerwartung des Angeklagten von 5,- € je Gramm. η) Von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten 2, wonach die elf großen Cannabispflanzen und die drei kleineren Cannabispflanzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingepflanzt worden seien, hat sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom 26.07.2021 (Band I, BI. 132 ff. d. A.) und des daraus erkennbaren unterschiedlichen Wachstumsstandes der Pflanzen überzeugt. Es bestand auch kein Anlass, an der Angabe des Angeklagten 2 zu zweifeln, dass nie beabsichtigt gewesen sei, die erwarteten Erntemengen aus unterschiedlichen Anbauvorgängen später einmal zu einem einheitlichen Gesamtvorrat zusammenzuführen. θ) Die Feststellungen zu den auf den Eigenkonsum einerseits, den gewinnbringenden Absatz andererseits entfallenden Betäubungsmittelmengen nebst jeweiligen THC-Gehalten im Rahmen der Taten 3 bis 5 beruhen im Ausgangspunkt auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten 2 und 3, die übereinstimmend angaben, alle Cannabisprodukte seien zu zwei Dritteln zum eigenen Konsum und zu einem Drittel für den Verkauf bestimmt gewesen. aa) Hinsichtlich des bereits geernteten Marihuanas von insgesamt 1.127,08 g (398,3 g + 210,80 g + 23,41 g + 494,57 g) verblieben unter Abzug der auf den Eigenkonsum entfallenden 751,38 g Marihuana noch 375,69 g, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Die Kammer hat anhand der von dem HLKA gemessenen Gesamtmenge an THC von 109,07 g (28,3 g + 21,92 g + 58,85 g) zunächst den auf ein Gramm Marihuana entfallenden THC-Gehalt errechnet, der sich auf 0,0968 Gramm (109,07 g geteilt durch 1.127,08 g) belief. Hiernach belief sich der THC-Gehalt der zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel auf 72,71 g und der zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel auf 36,35 g THC. ßß) Die Feststellungen zu den von den Angeklagten erwarteten Wirkstoffmengen aus den elf größeren Cannabispflanzen (Fall 4) und den drei kleinen Cannabispflanzen (Fall 5) beruhen auf der Schätzung der Kammer anhand der Einlassung des Angeklagten 2 und des unter lit. ε) aufgeführten Vermerks des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 18.01.2023 sowie dem Ergebnis der Wirkstoffkonzentrationsbestimmung des Hessischen Landeskriminalamts vom 08.02.2022 hinsichtlich des bereits geernteten Marihuanas. (1) Da geerntetes Marihuana in diesen Fällen zur Wirkstoffkonzentrationsbestimmung nicht zur Verfügung stand, war die Kammer gehalten, unter Berücksichtigung der übrigen Tatumstände und des Grundsatzes in dubio pro reo die für die Angeklagten günstigste Wirkstoffkonzentration zu bestimmen. Für diese Schätzung stand das bei der Hausdurchsuchung am 26.07.2021 beschlagnahmte, bereits geerntete Marihuana zur Verfügung, da Anhaltspunkte für eine gravierend unterschiedliche THC-Konzentration der einzelnen Ernten nicht bestanden. Der Angeklagte 2 hat vielmehr angegeben, die Qualität des Marihuanas aus den unterschiedlichen Ernten sei annähernd gleichbleibend gewesen, mit Ausnahme der Qualität der aus den Setzlingen (Fall 2) gewonnenen Betäubungsmittel. Das am 26.07.2021 sichergestellte, rauchfähige Marihuana wies Wirkstoffgehalte von 7,1 %, 10,4 % und 11,9 % THC auf. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten, was deren Erwartungen an die Qualität künftiger Ernten betraf, die niedrigste dieser von dem HLKA gemessenen Konzentrationen zugrunde gelegt, also lediglich 7,1 % THC. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten von abweichenden, noch niedrigeren Wirkstoffgehalten ausgegangen wären, bestanden nicht. (2) Hinsichtlich der elf größeren Cannabispflanzen war von einer erwarteten Erntemenge von 440 g (11 multipliziert mit 40 g) auszugehen, wovon 146,66 g zum Weiterverkauf und 293,33 g zum Eigenkonsum bestimmt waren. Insoweit entfielen daher bei einem Wirkstoffgehalt von 7,1 % auf die zum Eigenkonsum bestimmte Menge 20,82 g THC, auf die zum Weiterverkauf bestimmte Menge dagegen 10,41 g THC. (3) Hinsichtlich der drei kleinen Cannabispflanzen war von einer erwarteten Erntemenge von 120 g (3 multipliziert mit 40 g) auszugehen, wovon 40 g zum Weiterverkauf und 80 g zum Eigenkonsum bestimmt waren. Es entfielen damit bei einem Wirkstoffgehalt von 7,1 % THC auf die zum Eigenkonsum bestimmte Menge 5,68 g THC, auf die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte Menge 2,84 g THC. YY) Die Feststellungen zum Reifegrad und zum bereits vorhandenen Wirkstoffgehalt der elf Cannabispflanzen in dem Anbauraum der Obergeschoss-Küche zum Zeitpunkt der Sicherstellung beruht einerseits auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom 26.07.2021 (Band I, BI. 132 ff. d. A.), wobei aus den Bildern 080, 081 und 082 die Wuchshöhe von 40 bis 60 cm deutlich wird. Andererseits beruhen die Feststellungen auf einer – mangels Wirkstoffkonzentrationsbestimmung notwendigen – Schätzung der Kammer. Der Angeklagte 2 gab an, bei seinem ersten Anbau die Cannabispflanzen bei einer Wuchshöhe von 50 bis 60 cm geerntet zu haben. Die Kammer geht deshalb zugunsten der Angeklagten davon aus, dass bei einer Wuchshöhe der elf Cannabispflanzen von nur 40 bis 60 cm einige Pflanzen noch nicht ganz erntereif waren und der Reifegrad des Gesamtanbaus bei der Sicherstellung daher erst zu ca. 90 % abgeschlossen war. 90 % einer beabsichtigten Erntemenge von 440 Gramm sind 396 Gramm Cannabis. Für die Bestimmung des Wirkstoffgehalts ist die Kammer zugunsten der Angeklagten erneut von dem geringsten Wirkstoffgehalt des toxikologisch untersuchten, bereits geernteten Marihuanas ausgegangen. Dieser betrug 7,1 % THC (s. o.). Danach entfielen auf den zum Eigenkonsum bestimmten Ernteanteil aus den elf Cannabispflanzen 264 g (= zwei Drittel von 396 g) mit einem THC-Anteil von 18,75 g, auf den zum Weiterverkauf bestimmten Anteil entfielen 132 g (= ein Drittel von 396 g) mit einem THC-Anteil von 9,37 g. I) Die Feststellungen zu Auffindeort und der Beschaffenheit der Schusswaffe „Beretta" beruhen auf den gleichlautenden Angaben des Zeugen KOK ... und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder 030; 031, 033, 034, 035, 036, 037 und 038 aus der Lichtbildmappe vom 26.07.2021 (Band I, BI. 144, 146 ff. d. A.). K) Die Feststellung, dass den Angeklagten 2 und 3 die Verfügbarkeit der Schusswaffe und deren Ablageort bewusst war, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten 2 und der Aussage des Zeugen KOK ... in Verbindung mit den Lichtbildern 030 und 031 aus der Lichtbildmappe vom 26.07.2021 zum Auffindeort sowie den aufgrund der Durchsuchungsberichte getroffenen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten. aa) Was den Angeklagten 2 betrifft, so hat dieser seine Kenntnis von der Schusswaffe eingeräumt. Er hat – insoweit gleichlautend mit dem Angeklagten 3 – angegeben, die Waffe dem Angeklagten 3 nach dessen Einzug abgenommen zu haben. Sodann habe 2 diese auf dem Tisch im Heizungsraum abgelegt, wo sie bis zur Hausdurchsuchung am 26.07.2021 gelegen habe. Dieser von dem Angeklagten 2 angegebene Ablageort stimmt mit den Angaben des Zeugen KOK ... zum Fundort sowie mit den zugehörigen Lichtbildern von der Auffindesituation überein. Aus den Lichtbildern ergibt sich im Übrigen auch, dass die „Beretta"-Pistole mit Diabolo-Munition geladen und somit zum Verschießen dieser gerichtsbekannt entweder aus Metall oder Kunststoff bestehenden Projektile geeignet war. ßß) Soweit der Angeklagte 3 bestritten hat, von dem Ablageort der Waffe Kenntnis gehabt zu haben, sind seine Angaben widerlegt. Die Kammer ist im Gegenteil davon überzeugt, dass dem Angeklagten 3 zumindest im Sinne eines – für § 30a BtMG genügenden – sachgedanklichen Mitbewusstseins die Verfügbarkeit der Waffe im Heizungskeller bewusst war. Der Angeklagte 3 hatte seiner eigenen Einlassung zufolge seit seinem Einzug durchweg unbeschränkten Zutritt zum Heizungskeller, wovon er auch Gebrauch machte. Denn er war an der Ernte und Lagerung des Marihuanas beteiligt, durfte sich zum Eigenkonsum bedienen und hielt sich daher regelmäßig in dem Heizungskeller auf, der als Aufbewahrungsort für das geerntete Marihuana diente. Dort aber lag die Waffe unverdeckt und für jeden erkennbar auf einem weißen Campingtisch, sie war dadurch bei Betreten des Heizungskellers, wie aus den Lichtbildern 030 und 031 ersichtlich, sofort wahrnehmbar. Hiernach wäre es vollkommen fernliegend und ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass der Angeklagte 3 die Waffe im gesamten Zeitraum von Spätsommer 2020 bis zum 26.07.2021 nicht wahrgenommen haben könnte. Vielmehr drängen die Gesamtumstände den Schluss auf, dass der Angeklagte 3 die Waffe auf dem Tisch gesehen und auch als Waffe erkannt hat, ohne dem eine größere Bedeutung zuzumessen; die Kammer zieht diesen naheliegenden Schluss. Da es sich um die eigene Waffe des Angeklagten 3 handelte, ist die Kammer schließlich auch davon überzeugt, dass er ihre Einsatzfähigkeit und Funktionsweise kannte. YY) Angesichts der unmittelbaren Nähe zwischen Betäubungsmitteln und geladener Schusswaffe, deren Abstand voneinander nur ca. 50 cm betrug, wäre es beiden Angeklagten auch innerhalb kürzester Zeit, nämlich im Bruchteil einer Sekunde, möglich gewesen, von den Betäubungsmitteln aus die Waffe zu ergreifen. bb) Hinsichtlich des unter Nr. II Ziff. 7 festgestellten Sachverhalts (Tat vom 05.01.2023) ist die Kammer ebenfalls den gleichlautenden geständigen Einlassungen der Angeklagten gefolgt. Übereinstimmend gaben die Angeklagten 2 und 3 an, sie hätten sich dahin abgesprochen, dass 3 einen Teil der von 2 zum Verkauf vorgesehenen Betäubungsmittel bei sich aufbewahren solle. Der hierfür mitgeteilte Anlass – der Überfall auf die Wohnung des Angeklagten 2, der von dem Angeklagten 1 bestätigt wurde – war nachvollziehbar und glaubhaft. Übereinstimmend waren die Angaben der Angeklagten auch darin, dass 3 das für seinen persönlichen Gebrauch benötigte Cannabis von dem Angeklagten 2 zum Einkaufspreis bezog, so dass ein Teil der bei dem Angeklagten 3 aufgefundenen Haschisch- und Marihuanamengen auch seinem eigenen Konsum diente. Mangels näherer Angaben der Angeklagten zur Größe dieses Eigenkonsumanteils war wiederum eine Schätzung vorzunehmen. Erheblich zugunsten des Angeklagten 3 nahm die Kammer hierbei an, dass auch in diesem Fall – entsprechend den Angaben der Angeklagten zu dem selbstangebauten Marihuana (Taten 3 bis 5) – zwei Drittel des Haschischs und Marihuanas Eigenkonsumzwecken dienen sollten. cc) Die diese geständigen Einlassungen ergänzenden, sie bestätigenden Feststellungen beruhen im Einzelnen auf folgenden Beweismitteln: a) Die Feststellungen zu den exakten Auffindeorten der Betäubungsmittel, deren Art und Menge sowie der sonstigen im Rahmen der Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände und deren jeweiliger Aufbewahrungsorte beruhen einerseits auf den Angaben des Zeugen KOK ..., andererseits auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Durchsuchungsberichten vom 05.01.2023 (Band IV, Bl. 14 ff. d. A.) und vom 06.01.2023 (Band IV, BI. 91 ff. d. A.) sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbild- Mappe vom 06.01.2023 (Band IV, Bl. 19 ff. d. A.). aa) Zu der Hausdurchsuchung am 05.01.2023 gab der Zeuge KHK ... an, es habe zunächst nur einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten 2 gegeben. Da auf Klingeln nicht geöffnet worden sei, habe man sich gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft. Im Hausflur habe der Zeuge den Angeklagten 3 angetroffen und deutlichen Marihuana-Geruch aus dem ersten Obergeschoss bemerkt. Deshalb habe er den Angeklagten 3 als Beschuldigten belehrt, der hiernach freiwillig einer Durchsuchung auch der Wohnung im ersten Obergeschoss zugestimmt habe. Als die Betäubungsmittel in der Wohnung des Angeklagten 3 und auf dem zu dem Obergeschoss gehörenden Dachboden aufgefunden worden seien, habe dieser abgestritten, dass die großen Mengen an Cannabisprodukten ihm gehörten. Im Laufe der Durchsuchung sei der Angeklagte 2 erschienen, der sehr aufgeregt gewesen sei und im Gegensatz zu dem Angeklagten 3 nach Eindruck des Zeugen deutlich unter Drogeneinfluss gestanden habe. Die Polizeibeamten hätten die Betäubungsmittel und sonstigen Gegenstände so aufgefunden, wie es von dem Zeugen in dem Durchsuchungsbericht vom 05.01.2023 geschildert worden sei. ßß) Aus der Verlesung der Durchsuchungsberichte vom 05. und 06.01.2023 und der Inaugenscheinnahme der Lichtbildmappe vom 06.01.2023 ergaben sich die Auffindeorte so, wie sie die Kammer unter Nr. II Ziff. 7 im Einzelnen festgestellt hat. ß) Die Feststellungen zu exaktem Gewicht und Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts (HLKA) vom 16.03.2023 (Band V, BI. 265 ff. d. A.) und vom 12.05.2023 (Band V, BI. 274 ff. d. A.) sowie auf dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk KOK ... vom 12.07.2023 (Band V, BI. 317 d. A.). aa) Das gilt zunächst für die bei dem Angeklagten 2 aufgefundenen 151,17 g Marihuana. Das HLKA hat aus dieser Gesamtmenge Asservate mit den Positionsnummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.1.11, 1.1.14, 1.1.16, 1.1.18, 1.1.19, 1.1.20, 1.1.22, 1.1.23, 1.1.24, 1.1.26 und 1.1.27 untersucht, die im Erdgeschoss in der Wohnung des Angeklagten 2 sichergestellt wurden und ein Gesamtgewicht von 146,24 g Marihuana hatten. Von diesen Positionen wurden die Positionsnummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.5, 1.1.7, 1.1.9, 1.1.20, 1.1.24 und 1.1.26 einer Gesamtmischprobe zugeführt. Die Gesamtmischprobe hatte ein Gewicht von 61,35 Gramm; der THC-Anteil wurde in dem Gutachten vom 12.05.2023 mit 13,1 % bzw. 8,04 g festgestellt. Die weiteren Asservate mit den Positionen 1.1.4 und 1.1.17, die ein Gesamtgewicht von 4,93 g aufwiesen, wurden ebenso wie die Positionen 1.1.6, 1.1.8, 1.1.10, 1.1.11, 1.1.14, 1.1.16, 1.1.18, 1.1.19, 1.1.22, 1.1.23 und 1.1.27 keiner toxikologischen Untersuchung zugeführt. Nach dem Vermerk des KOK ... vom 12.07.2023 war allerdings die bei den übrigen Positionen vorgenommene toxikologische Untersuchung für die nicht untersuchten Positionen repräsentativ, weshalb die Kammer anhand der toxikologischen Untersuchung der Gesamtmischprobe geschätzt hat, dass auch das weitere bei dem Angeklagten 2 aufgefundene Marihuana eine Wirkstoffkonzentration von 13,1 % THC aufwies. Bei insgesamt 151,17 g entsprechen 13,1 % einem Wirkstoffgehalt von 19,8 g THC. ßß) Entsprechendes gilt für das in einer Wohnzimmerkommode des Angeklagten 2 aufgefundene Haschisch, welches ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 06.01.2023 ein Gesamtgewicht von 345,74 g aufwies. Hierbei handelt es sich um die Asservate mit den Positionsnummern 1.1.3, 1.1.13, 1.1.15, 1.1.21, 1.1.25 und 1.1.28. Aus dem toxikologischen Gutachten des HLKA vom 12.05.2023 folgt, dass von diesen Positionen die Asservate mit den Positionsnummern 1.1.15, 1.1.21, 1.1.25 und 1.1.28 einer Gesamtmischprobe zugeführt wurden, die ein Gewicht von 332,15 g Haschisch mit einer Wirkstoffkonzentration von 25,5 % bzw. 84,7 g THC aufwies. Nach dem Vermerk des KOK ... war diese Gesamtmischprobe repräsentativ für das übrige aufgefundene Haschisch, weshalb die Kammer den Wirkstoffgehalt der 345,74 g Haschisch anhand des Wirkstoffgehalts der untersuchten Proben von 25,5 % auf insgesamt 88,16 g THC geschätzt hat. YY) Das bei dem Angeklagten 2 aufgefundene Amphetamin (Positionsnummern 1.1.30, 1.1.32, 1.1.33) wurde nicht toxikologisch untersucht. Nach den Ergebnissen der Untersuchung des Polizeipräsidiums Mittelhessen handelte es sich um insgesamt 4,47 g Amphetamin, dessen Amphetaminbaseanteil vom Polizeipräsidium nach Trocknung mit 2,93 g gewogen wurde. Hierauf beruht die entsprechende Feststellung der Kammer. δδ) Das bei dem Angeklagten 2 in einem Küchenschrank aufgefundene Kokain wurde unter den Positionsnummern 1.1.34, 1.1.35, 1.1.36 und 1.1.37 sichergestellt und im Rahmen der toxikologischen Untersuchung durch das HLKA mit insgesamt 71,8 g Kokain gewogen. Die Positionen 1.1.34, 1.1.35 und 1.1.36 wurden einer Gesamtmischprobe zugeführt, deren Gewicht 70,02 g betrug. Diese Gesamtmischprobe wies nach dem Gutachten des Hessischen Landeskriminalamts vom 12.05.2023 einen Cocainhydrochloridanteil von 85,2 % bzw. 59,66 g auf. Nach Angaben des KOK ... war auch diese Gesamtmischprobe repräsentativ, weshalb die Kammer den Wirkstoffgehalt der aufgefundenen 71,8 g anhand der Wirkstoffbestimmung des HLKA auf 61,17 g Cocainhydochlorid (entsprechend 85,2 %) geschätzt hat. εε) Die als Ecstasy bezeichneten Tabletten (Positionsnummer 1.1.29) wurden ebenfalls durch das Hessische Landeskriminalamt untersucht, das in dem Gutachten vom 12.05.2023 feststellte, dass es sich hierbei um 9,83 g Methylendioxymethamphetamin (MDMA) handelte. ζζ) Das auf dem zum Obergeschoss gehörenden Dachboden in einem Rucksack des Angeklagten 3 aufgefundene Haschisch wurde von der Polizei unter den Positionsnummern 3.1.5, 3.1.6, 3.1.7, 3.1.8, 3.1.9, 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.1.13, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.16, 3.1.17, 3.1.18 und 3.1.20 asserviert. Hiervon hat das HLKA die Positionen 3.1.5, 3.1.6, 3.1.7, 3.1.8, 3.1.9, 3.1.10, 3.1.11, 3.1.12, 3.1.13, 3.1.14, 3.1.18 und 3.1.20 mit 927,78 g gewogen. Die drei weiteren Positionen 3.1.15, 3.1.16 und 3.1.17 hat die Polizei mit 45,66 g Haschisch gewogen. Hieraus ergaben sich insgesamt 973,44 g netto Haschisch. Die Positionen 3.1.5, 3.1.6, 3.1.7, 3.1.8, 3.1.10, 3.1.11, 3.1.13 und 3.1.14 wurden sodann durch das HLKA in dessen Gutachten vom 12.05.2023 zu einer Gesamtmischprobe mit einem Gewicht von 717,48 g zusammengeführt, die nach der Untersuchung einen THC-Anteil von 24,7 % bzw. 177,22 g aufwies. Die Positionen 3.1.9 und 3.1.12 wurden durch das HLKA einer einzelnen toxikologischen Untersuchung unterzogen; in dem Gutachten vom 16.03.2023 wurde die Position 3.1.9 mit einem Gewicht von 96,02 g Cannabisharz gewogen, ihr Wirkstoffanteil wurde mit 29,4 % bzw. 28,23 g THC bestimmt; die Position 3.1.12 wurde mit einem Gewicht von 94,99 g Cannabisharz gewogen, ihr Wirkstoffanteil wurde mit 31,6 % bzw. 30,02 g THC bestimmt. Hinsichtlich der Positionen 3.1.15, 3.1.16, 3.1.17, 3.1.18 und 3.1.20 wurde der Wirkstoffgehalt nicht toxikologisch untersucht. Die Kammer hält das Ergebnis der Untersuchung der Gesamtmischprobe aus acht Haschischbrocken von insgesamt 717,48 g für repräsentativ hinsichtlich der quantifizierten Bestimmung auch des übrigen Cannabisharzes. Denn auch das nicht quantifiziert untersuchte Haschisch sowie die einzeln quantifiziert untersuchten Haschischbrocken wurden in dem Rucksack des Angeklagten 3 aufgefunden. Die einzeln toxikologisch untersuchten Asservate wiesen im Übrigen sogar einen noch höheren Wirkstoffgehalt als die Gesamtmischprobe auf. Unter Zugrundelegung des geringsten festgestellten Wirkstoffanteils der Gesamtmischprobe geht die Kammer – zugunsten des Angeklagten 3 – davon aus, dass die gesamten 973,44 g Haschisch einen Wirkstoffanteil von durchschnittlich 24,7 % THC aufwiesen. Daraus errechnet sich ein THC-Anteil von insgesamt 240,44 g. ηη) Das ebenfalls in dem Rucksack des Angeklagten 3 aufgefundene Marihuana wurde von der Polizei unter den Positionsnummern 3.1.19, 3.1.22, 3.1.23, 3.1.24, 3.1.25, 3.1.26, 3.1.27, 3.1.28, 3.1.29 und 3.1.30 asserviert und mit insgesamt 647,08 g gewogen. Hinsichtlich der Positionen 3.1.22, 3.1.23, 3.1.24, 3.1.25, 3.1.26, 3.1.27, 3.1.28, 3.1.29 und 3.1.30 hat das HLKA in seinem Gutachten vom 12.05.2023 bestätigt, dass es sich um Marihuana handele. Bei der Position 3.1.19 mit einem Gewicht von 1,78 g hat das HLKA zwar keine toxikologische Untersuchung durchgeführt; ausweislich des Vermerks des KOK ... vom 12.07.2023 war aber aufgrund von Aussehen, Geruch, Beschaffenheit zu erkennen, dass es sich auch hierbei um Marihuana handelte. Das HLKA hat sodann die Positionen 3.1.25, 3.1.26, 3.1.27, 3.1.28, 3.1.29 und 3.1.30 einer Gesamtmischprobe zugeführt, die insgesamt 572,70 g wog. In diesen 572,70 g Haschisch hat das HLKA in seinem Gutachten vom 12.05.2023 einen Wirkstoffanteil von 56,12 g THC (9,8 %) festgestellt. Nach den Ausführungen KOK ... war diese Wirkstoffbestimmung aus sechs Asservaten für das gesamte in dem Rucksack des Angeklagten 3 aufgefundene Marihuana repräsentativ. Die Kammer geht daher davon aus, dass das Marihuana insgesamt einen Wirkstoffanteil von 9,8 % aufwies, woraus sich ein THC-Anteil von insgesamt 63,41 g ergibt. θθ) Soweit die Kammer Feststellungen zu den in dem Wohnzimmer des Angeklagten 3 aufgefundenen Betäubungsmitteln (1,24 g Haschisch und 1,73 g Amphetamin) getroffen hat, deren Wirkstoffgehalt nicht bestimmt wurde, beruhen die grammgenauen Mengen auf dem Inhalt des Gutachtens des HLKA vom 12.05.2023 (Band V, BI. 274 ff. d. A.), wonach das Amphetamin mit 1,73 g (Position des Gutachtens 053; Asservatenposition 2.1.6) und das Cannabisharz mit 1,24 g (Position 052 des Gutachtens; Asservatenpositionsnummer 2.1.5) gewogen hat. Y) Nachdem beide Angeklagten selbst erfahrene Konsumenten von Marihuana, Haschisch und Amphetamin, der Angeklagte 2 darüber hinaus von Kokain war, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass sie die festgestellten Wirkstoffgehalte der einzelnen Betäubungsmittel, die im Durchschnittsbereich lagen, erkannten bzw. (soweit einzelne Chargen von ihnen nicht selbst getestet worden sein sollten) mindestens billigend in Kauf nahmen. Im Übrigen steht schon aufgrund der jeweils hohen Gesamtmengen des sichergestellten Haschischs und Marihuanas zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Angeklagten die deutliche Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge jeweils bewusst war. Das gilt hinsichtlich des Angeklagten 2 auch für das bei ihm sichergestellte, zum Eigenkonsum bestimmte Kokain. f) Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit sowie zur Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten 2 und 3 beruhen auf den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen ..., die der Kammer aus zahlreichen Verfahren als forensisch erfahrene Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie bekannt ist. Die Sachverständige erstattete ihre Gutachten auf der Basis jeweils eines ausführlichen Explorationsgesprächs, des Inhalts der Akten und der ihr zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen sowie ihrer Wahrnehmungen aus der Hauptverhandlung. aa) Was den Angeklagten 2 betrifft, hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass bei diesem die Diagnosen einer Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10: F19.2), einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) zu stellen seien. Die Betäubungsmittelabhängigkeit sei so stark ausgeprägt, dass sie aus sachverständiger Sicht als schwere andere seelische Störung dem 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen sei. Dies folge insbesondere daraus, dass der Angeklagte 2 schon seit frühester Jugend Betäubungsmittel überdauernd konsumiere, wobei der Konsum sich in Lebenskrisen zu exzessivem Gebrauch gesteigert habe, der in Hinblick auf das Fentanyl hätte tödlich enden können. Die Nebendiagnosen der Borderline-Störung und der depressiven Störung hätten den exzessiven Konsum befördert. Permanente akute Intoxikationen seien in den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht objektivierbar gewesen. Auch habe jede Diagnose für sich genommen und auch das Zusammenwirken aller Defizite sicher nicht dazu geführt, dass der Angeklagte 2 das Unrecht seines Handelns nicht habe erkennen können. Jedoch sei nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte 2 während des gesamten Tatzeitraums in einem Zustand befunden habe, in dem sich Phasen schwerer Intoxikationen mit Momenten schwerster Entzugserscheinungen oder Angst vor diesen ununterbrochen abgewechselt hätten. Nach der – gemäß Bewertung der Kammer unwiderlegbaren – Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung habe dieser auch schon im Januar 2020 regelmäßig Kokain und Cannabis konsumiert, zudem seit Ende 2019/Anfang 2020 wieder Fentanyl, wobei sich der zunächst sporadische Gebrauch bis zur Hausdurchsuchung am 26.07.2021 zu einem regelmäßigen Konsum eines Pflasters alle zwei Tage gesteigert habe. Nach der Hausdurchsuchung ab dem 26.07.2021 habe der Angeklagte 2 sich in einer akuten Lebenskrise befunden, was zu einem noch einmal höheren Betäubungsmittelkonsum geführt habe. Für den Tatzeitraum bis zum 26.07.2021 lasse sich daher eine Minderung seiner Steuerungsfähigkeit jedenfalls nicht sicher ausschließen, ab dem 26.07.2021 bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums dagegen gehe die Sachverständige sogar mit Sicherheit davon aus, dass der Angeklagte 2 nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Handeln annähernd in dem Maße zu steuern wie eine gesunde Person. Denn wie ausgeführt, habe er sich entweder in einem Zustand akuter Berauschung oder in einem Zustand schwerwiegender Entzugserscheinungen bzw. Angst vor diesen befunden. Auszuschließen sei indes, dass er deshalb unfähig gewesen wäre, sein Verhalten gemäß seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu steuern. Gegen eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit spreche auch, dass der Angeklagte 2 zu allen Tatzeitpunkten weitestgehend dazu in der Lage gewesen sei, einem Beruf nachzugehen. Die Kammer schließt sich diesen widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. bb) Was den Angeklagten 3 betrifft, hat die Sachverständige ... überzeugend zunächst die Diagnose einer Abhängigkeit von Amphetaminen und Opioiden (ICD-10: F15.2, F11.2) gestellt. Sie führte aus, dass sich bei dem Angeklagten fünf der sechs Kriterien einer Abhängigkeit nachweisen ließen, wobei es nur dreier der Kriterien bedurft hätte, um die genannte Diagnose zu stellen. So zeige sich bei dem Angeklagten eine Art Zwang, die genannten psychotropen Substanzen zu konsumieren. Der Gebrauch habe sich im Laufe der Zeit zudem nicht nur aufgrund einer Toleranzentwicklung mengenmäßig gesteigert, sondern auch auf neue und stärkere Substanzen wie das Fentanyl erstreckt. Obwohl dieser Konsum den Alltag des Angeklagten durch Konzentrationsstörungen teilweise erheblich beeinträchtigt habe, sei er außerstande gewesen, ihn dauerhaft zu beenden; selbst stationäre Behandlungen hätten keinen entsprechenden Erfolg erzielt. Zudem sei es in Hinblick auf das Fentanyl namentlich bei der zweiten Entgiftung von August bis September 2021 zu deutlichen vegetativen Entzugssymptomen gekommen. Darüber hinaus bestehe bei dem Angeklagten 3 ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1). Eine Abhängigkeit bestehe insoweit nicht: Der Angeklagte verwende dieses Betäubungsmittel nur unregelmäßig, ohne Steigerung der Konsummenge und ohne Entzugssyndrom. Jedoch sei die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs zu stellen, da der Angeklagte das Rauchen von THC auch noch nach der ersten Hausdurchsuchung vom Juli 2021 fortgesetzt habe, obgleich der Cannabisgebrauch zu erheblichen negativen Folgen – insbesondere dem vorliegenden Strafverfahren – geführt habe. Diese Diagnosen sind anhand der Angaben des Angeklagten 3 zu dessen Konsumverhalten uneingeschränkt nachvollziehbar. Weiter hat die Sachverständige ... überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten 3 im Hinblick auf diese Diagnosen weder von einer Schuldunfähigkeit noch einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Die genannten Defizite ließen sich bereits keinem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuordnen. Sowohl die Abhängigkeit als auch der schädliche Gebrauch von Betäubungsmitteln erfüllten nicht die Kriterien der hier allein in Betracht kommenden „schweren anderen seelischen Störung" im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Weder sei es aufgrund des Konsums nicht zu hirnorganischen Abbauprozessen gekommen, noch seien die suchtmittelbedingten Beeinträchtigungen des Angeklagten 3 als „schwer" zu bezeichnen. Denn seine Alltagsfähigkeiten seien im gesamten Tatzeitraum durch den Substanzkonsum nicht maßgeblich beeinträchtigt gewesen, vielmehr sei es nur zu Konzentrationsschwierigkeiten gekommen. Erst recht ließen sich tiefgreifende Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation nicht feststellen. Der Angeklagte sei überdies durchgehend arbeitsfähig und auch weitestgehend berufstätig gewesen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine permanente akute Intoxikation, ein Delir oder Entzugserscheinungen bzw. starken Suchtdruck im Tatzeitraum. Das Konsummuster des Angeklagten 3 habe sich anfangs im Wesentlichen auf Cannabis und Amphetamin beschränkt. Auffälligkeiten in seinem Verhalten seien weder von dem Angeklagten selbst oder den übrigen Angeklagten noch – etwa bei den beiden Hausdurchsuchungen – durch Dritte beschrieben worden. Zwar habe der Angeklagte von Sommer 2020 bis zur Hausdurchsuchung am 26.07.2021 zudem Fentanyl konsumiert; die Entzugserscheinungen bei seiner Entgiftung unmittelbar darauf seien aber, trotz der starken Wirkung dieses Betäubungsmittels, relativ leicht ausgefallen, gerade auch im Vergleich zu den Symptomen bei dem Angeklagten 2. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 05.01.2023 habe die zweite (stationäre) Entgiftung von Fentanyl bereits lange hinter ihm gelegen. Mithin lasse sich für keinen der Tatzeiträume feststellen, dass der Angeklagte 3 an schwerwiegenden Entzugserscheinungen bzw. an einem so erheblichen Suchtdruck gelitten hätte, wie dies etwa bei dem Angeklagten 2 der Fall gewesen sei. Die Sachverständige führte weiter aus, dem Angeklagten 3 sei durchgängig bewusst gewesen, dass er etwas Verbotenes tue. Er habe sein Verhalten ferner trotz seiner Defizite uneingeschränkt steuern können. Für eine erhaltene Steuerungsfähigkeit lasse sich ergänzend noch anführen, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, die Ausbildung zum Altenpfleger bis zur Prüfungsphase zu durchlaufen (wenngleich er die abschließenden Prüfungen nicht bestanden habe) sowie später ohne größere Schwierigkeiten in der Seniorenresidenz zu arbeiten. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Ausführungen der Sachverständigen aufgrund eigener Bewertung uneingeschränkt an. Die gesamte übrige Beweisaufnahme erbrachte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten 3 zu irgendeinem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten durch seine Abhängigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Insbesondere wurden akute Intoxikations- oder schwerste Entzugserscheinungen im Tatzeitraum weder von dem Zeugen KOK ... noch von dem Angeklagten 3 selbst oder von den beiden anderen Angeklagten beschrieben. IV. Der Angeklagte 2 ist hiernach schuldig des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln und zweimal in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln sowie der Abgabe von Betäubungsmitteln. Die abweichende Fassung des Urteilstenors beruht auf einem Zählversehen. Die beiden anderen Angeklagten haben sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht. 1. Das gilt zunächst für Fall 1. a) Der Angeklagte 1 hat sich aufgrund des unter Nr. II Ziff. 1 festgestellten Tatgeschehens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG sind erfüllt. a) Unter Handeltreiben ist jede eigennützige Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, einen Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 31, 145; BGH NJW 2005, 3790). Hierfür genügt bereits eine einmalige vermittelnde oder bloß unterstützende Tätigkeit, ohne dass es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein müsste; nicht erforderlich ist ferner, dass der Umsatz durch die Tathandlung wirklich gefördert wird oder diese dazu überhaupt geeignet war (BGHSt 30, 359 = NJW 1982, 1337; BGH NStZ 2002, 191 mAnm Winkler; Weber, BtMG § 29 Rn. 265). Handeltreiben durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe kann insbesondere auch bei der Vermittlung eines Absatzgeschäfts oder bei Nennung potentieller Kunden erfüllt sein (BGH NStZ-RR 2019, 117 und NStZ-RR 2010, 319). Ein vollendetes Handeltreiben liegt deshalb bereits dann vor, wenn der Täter dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH NStZ 2000, 207, 208). Unerheblich ist dagegen, ob der Täter über das angebotene Rauschgift überhaupt verfügen konnte (BGH aaO.). Der Angeklagte 1 hat durch die Kontaktaufnahme zu dem gesondert Verfolgten ... eine eigennützige, auf die Veräußerung von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit vorgenommen. Er hat ... ein konkretes Kaufangebot unterbreitet, indem er ihm ein Bild der Cannabispflanzen schickte und ihn fragte, ob dieser „was“ brauche. Die zu veräußernden Betäubungsmittel waren exakt genug beschrieben, da der Angeklagte ein Lichtbild hiervon versandte, aus dem sich ohne Weiteres ergab, dass Cannabis verkauft werden sollte. Tatsächlich war das Cannabis sogar – was für die Erfüllung des Tatbestands keine Voraussetzung ist (vgl. auch Weber, BtMG 6. Auflage, § 29 Rn. 280) – im Keller des Anwesens in der ... vorhanden. Durch die erneute Frage: „Brauchst du was? Die geben aber am liebsten nur in Kilogramm raus“ hat der Angeklagte auch die Menge der zur Veräußerung stehenden Betäubungsmittel konkretisiert. Er hat dem gesondert Verfolgten ... damit, auch wenn er diesem noch keinen Preis nannte, ein konkretes Angebot zum Erwerb von Cannabis im Kilogrammbereich unterbreitet, welches der gesondert verfolgte ... auch nicht etwa ablehnte, sondern mit „Ja, eigentlich schon ..." beantwortete. Dass es letztlich nicht zu einer tatsächlichen Veräußerung der angebotenen Betäubungsmittel kam, ist für die Frage der Tatbestandsverwirklichung ohne Belang (s. o. und Weber, BtMG 6. Auflage, § 29 Rn. 265). ß) Es handelt sich bei dem vom Angeklagten zum Kauf angebotenen THC-haltigen Cannabis nach der Anlage 1 des BtMG um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Betäubungsmittelrechtliche Erlaubnisse lagen bei keinem der Beteiligten vor. Y) Das Handeltreiben war auch auf eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel gerichtet. Denn der Angeklagte 1 hat dem ... Cannabis im Kilogrammbereich, also mindestens ein Kilogramm Cannabis angeboten. Da das angebotene Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung stand, waren die Wirkstoffanteile unter Berücksichtigung der festgestellten Tatumstände und des Grundsatzes in dubio pro reo durch richterliche Schätzung zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - 1 StR 600/19, BeckRS 2020, 9417, Rn. 6). Die Kammer hat den Wirkstoffgehalt anhand der Angaben des Angeklagten 2 in Verbindung mit dem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt des bei der Hausdurchsuchung am 26.07.2021 sichergestellten Marihuanas auf 10 % THC geschätzt. Unter Anwendung des Zweifelssatzes dahin, dass der Angeklagte 1 ein Geschäft über eine Menge von nur einem Kilogramm zu vermitteln beabsichtigte, bezogen sich seine Umsatzbemühungen auf Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 100 g THC; darin liegt mehr als das 13-fache einer nicht geringen Menge von 7,5 g THC (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 4 StR 261/06, NStZ-RR 2006, 350). δ) Der Angeklagte 1 handelte täterschaftlich, nämlich als Mittäter des Angeklagten 2 im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Ob bloße Beihilfe oder Mittäterschaft gegeben ist, hängt davon ab, ob der Täter lediglich die für ihn fremde Tat eines Anderen fördert oder unterstützt, ohne sie als eigene zu wollen, oder ob er aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans einen wesentlichen Tatbeitrag leistet und selbst Tatherrschaft sowie den Willen zur Tatherrschaft hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Auflage, Rn. 6 zu § 25 StGB). Ob nach diesen Maßstäben Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, ist vom Tatrichter aufgrund wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen (BGHSt 37, 289, 291). Zwar bezog sich das Handelsgeschäft nicht auf solche Betäubungsmittel, die dem Angeklagten 1 gehört hätten; gleichwohl hatte er die volle Tatherrschaft über das Vermittlungsgeschäft. Denn er allein kannte den gesondert Verfolgten ... und verfügte über Kontaktaufnahmemöglichkeiten zu diesem. Der Angeklagte 1 war es dementsprechend selbst, der das Kaufangebot unterbreitete; seine Rolle beschränkte sich nicht etwa darauf, den Kontakt zwischen 2 und ... herzustellen. Daneben hatte er auch den Willen zur Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Tat, weil er durch die Bezahlung von Renovierungskosten aus dem Gewinn des Betäubungsmittelhandels an diesem Gewinn partizipieren wollte (hierzu näher unter lit. bb ß). Nach alledem ist der Angeklagte 1 nicht lediglich als Gehilfe, sondern als Mittäter des Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG einzuordnen. bb) Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. a) Der Angeklagte 1 handelte vorsätzlich im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands. Insbesondere nahm er mindestens billigend in Kauf, dass sein Kaufangebot auf eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel gerichtet war, weil er dieses im Kilogrammbereich anbot und dabei, auch wenn er selbst nicht Konsument von Betäubungsmitteln war, ohne Weiteres erkennen konnte, dass die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC bei einer Menge von (mindestens) einem Kilogramm Cannabis bei Weitem überschritten sein würde. ß) Ferner ist bei dem Angeklagten 1 das für die Verwirklichung der Handeltreibensvariante ebenfalls erforderliche Merkmal der Eigennützigkeit gegeben. Eigennützig handelt derjenige, dem es auf seinen persönlichen Vorteil ankommt. Es reicht aus, dass der Handelnde sich vorstellt oder auch nur darauf hofft (BGH NStZ 1996, 498) oder insgeheim damit rechnet (Winkler in Hügel/Junge/Lander/Winkler Rn. 4.1.2), für seine Tätigkeit irgendeinen materiellen oder objektiv messbaren immateriellen persönlichen Vorteil zu erlangen (Weber, BtMG 6. Auflage, § 29 Rn. 337; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG 10. Auflage, § 29 Rn. 342). Das war hier der Fall, denn der Angeklagte 1 handelte in der Erwartung, dass aus dem Absatz der Betäubungsmittel die Renovierung des Hauses, in dem er lebte, finanziert werde, er sich also auch selbst objektiv messbar besserstellen werde, weil er eigene Mittel für die Renovierung ersparte. Dass es ihm nicht ausschließlich hierauf ankam, sondern er zugleich aus Dankbarkeit gegenüber dem Angeklagten 2 für die ihm gewährte Unterkunft handelte, ändert nichts daran, dass sein Handeln auch vom Streben nach eigenen materiellen Vorteilen geleitet war. cc) Der Angeklagte 1 handelte ferner rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere bestanden keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung seiner Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit. b) Der Angeklagte 2 hat sich durch die Handlungen des Angeklagten 1 gemäß Nr. II, Ziff. 1 der Urteilsgründe ebenfalls des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BtMG als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. aa) Dass die Handlungen des Angeklagten 1 den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllten, wurde soeben ausgeführt. bb) Diese Handlungen sind dem Angeklagten 2 über § 25 Abs. 2 StGB als eigene zuzurechnen, da er Mittäter gewesen ist. a) Die Absatzbemühungen des Angeklagten 1 beruhten auf einem gemeinsamen Tatplan. Der Angeklagte 2 wusste und wollte, dass der Angeklagte 1 sich um Käufer für das von ihm angebaute Cannabis bemüht. Der Angeklagte 1 hatte ihm gegenüber angegeben, jemanden zu kennen, der an Betäubungsmitteln interessiert sein könnte, und sich um ein entsprechendes Verkaufsgeschäft kümmern zu wollen. Die Kontaktaufnahme mit dem gesondert Verfolgten ... entsprach danach der Übereinkunft zwischen den Angeklagten 1 und 2. ß) Der Angeklagte 2 hatte zudem ein eigenes Interesse an dem Umsatzgeschäft. Ihm kam es darauf an, das von ihm herangezogene Cannabis weiterzuverkaufen, weil er von dem Gewinn nicht nur die Renovierung des Hauses, sondern auch seinen eigenen Konsum finanzieren wollte. Y) Der Angeklagte 2 hatte volle Tatherrschaft. Denn er war im Besitz der zum Kauf angebotenen Betäubungsmittel und sollte nach dem gemeinsamen Tatplan für die Abwicklung des Verkaufs im Falle des Zustandekommens des Absatzgeschäfts zuständig sein. Ohne seine Mitwirkung wäre die Abwicklung des beabsichtigten Geschäfts nicht möglich gewesen. Da der Angeklagte 2 hiernach als Mittäter des Angeklagten 1 anzusehen ist, muss er sich dessen Handeln auch insoweit zurechnen lassen, als das Angebot – mangels genügender Absprache mit 1 im Vorfeld – auf (mindestens) ein Kilogramm Cannabis gerichtet war statt auf lediglich ein Drittel der Ernte. cc) Der Angeklagte 2 handelte ferner vorsätzlich und eigennützig. a) Der Angeklagte 2 wusste von den Umsatzbemühungen des Angeklagten 1 und wollte diese auch. Er ging davon aus, nach der Ernte und Trocknung Marihuana wenigstens durchschnittlicher Qualität erhalten, welches er absetzen wollte. Das Angebot eines Kilogramms Cannabis entsprach deshalb auch nach seiner Vorstellung dem Angebot einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel. ß) Der Angeklagte 2 handelte auch seinerseits eigennützig. Ausreichend hierfür ist es, dass der Täter einen Gewinn oder Vorteil aus der Tat erwartet. Auf die Höhe dieses Gewinns kommt es nicht an. Voraussetzung ist allerdings, (von Relevanz insbesondere in dem hier gegebenen Fall eines Verkaufs von Betäubungsmitteln aus eigenem Anbau), dass er nach Abzug seiner Kosten tatsächlich einen Überschuss erzielen, die Betäubungsmittel also nicht lediglich zum Selbstkostenpreis abgeben will (Weber, BtMG 6. Auflage, § 29 Rn. 340). Der Angeklagte 2 beabsichtigte, die Betäubungsmittel für 8,- €/g zu veräußern. Seine Herstellungskosten lagen unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten für Grow-Zelte, Beleuchtungs- und Belüftungsmitteln etc. bei lediglich 3,- €/g (zuzüglich Stromkosten, die aber von dem Angeklagten 2 selbst als vernachlässigenswert bezeichnet wurden). Da der Angeklagte 2 diese Kosten aus eigener Tasche getragen hatte und somit kannte, hätte er nach seiner Vorstellung bei einem Verkaufspreis von 8,- €/g einen Gewinn von 5,- €/g erzielt. Von einer Gewinnerzielungsabsicht ist im Übrigen auch deshalb auszugehen, weil 2 seiner eigenen Einlassung zufolge mit der Veräußerung der Betäubungsmittel beabsichtigte, seinen eigenen Konsum und die Renovierung des von ihm bewohnten Hauses zu finanzieren, was nur dann möglich war, wenn der Verkaufserlös seine Eigenaufwendungen überstieg. cc) Der Angeklagte 2 handelte auch rechtswidrig, da ihm Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite standen. dd) Der Angeklagte 2 handelte schließlich schuldhaft. Trotz der von der Sachverständigen diagnostizierten Betäubungsmittelabhängigkeit und Persönlichkeitsstörung waren seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht aufgehoben. c) Soweit eine weitergehende Strafbarkeit der Angeklagten 1 und 2 etwa wegen Anbaus, Herstellens und Besitzes von Betäubungsmitteln aufgrund der Aufzucht des Cannabis aus von dem Angeklagten 2 erworbenen Samen in Betracht gekommen wäre, schied eine Verurteilung wegen der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses aus. Denn Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss war ausschließlich der Austausch mit dem gesondert Verfolgten ...; Anbau, Herstellen und Besitz von Cannabisprodukten werden in der zugelassenen Anklage für diesen Zeitraum dagegen nicht beschrieben. 2. In Fall 2 haben sich wiederum die Angeklagten 2 und 1 strafbar gemacht. a) Der Angeklagte 2 ist durch das Einpflanzen von Cannabisstecklingen (in der Absicht späteren gewinnbringenden Verkaufs der Ernte) des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG) in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) schuldig. aa) Der Angeklagte 2 hat wegen des Einpflanzens der Stecklinge in der Absicht, ein Drittel ihrer Ernte später gewinnbringend weiterzuverkaufen, den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen zunächst in objektiver Hinsicht vor. aa) Der Angeklagte 2 entfaltete in Bezug auf die zum Verkauf bestimmten Cannabismengen eine unmittelbar auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Auch der bloße Anbau THC-haltiger Cannabispflanzen, der auf die gewinnbringende Veräußerung der noch herzustellenden Betäubungsmittel zielt, erfüllt den Tatbestand des vollendeten Handeltreibens (BGH, Urteil vom 19.2.2015 – 3 StR 546/14, BeckRS 2015, 8389, Rn. 11; Weber, BtMG 6. Auflage, § 29 Rn. 121). Der Angeklagte 2 pflanzte die Stecklinge, die er in Holland erworben hatte, gerade auch zu dem Zweck ein, eine spätere Ernte zu einem Drittel weiterzuverkaufen. ßß) Das Handeltreiben war auch hier auf eine nicht geringe Menge THC gerichtet. Der Angeklagte setzte mindestens 50 Stecklinge ein, aus denen er sich eine Ernte von mindestens einem Kilogramm versprach, wovon er ein Drittel weiterverkaufen wollte. Unter Berücksichtigung seiner Angaben, die Ernte aus den Stecklingen habe eine etwas schlechtere Qualität als die der Ernte aus den Cannabissamen in Fall 1 gehabt, und den bei der Hausdurchsuchung am 26.07.2021 aufgefundenen Betäubungsmittel, deren Wirkstoffgehalt zwischen 7,1 % und 11,9 % THC lag, geht die Kammer unter Anwendung des Zweifelssatzes davon aus, dass der erzielbare Wirkstoffgehalt insgesamt bei 65 g – d.h. etwas unterhalb des von dem bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen wirkstoffärmsten Marihuanas – gelegen hätte, so dass er Betäubungsmittel mit einem Wirkstoffanteil von 21,66 g THC weiterzuveräußern beabsichtigte. Dies ist das 2,9-fache einer nicht geringen Menge von 7,5 g THC. ß) Der Angeklagte handelte vorsätzlich und eigennützig, da sein Handeln auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet war. Auch die Ernte aus den Stecklingen beabsichtigte er für 8,- €/g, und damit in einer den Selbstkostenpreis von etwa 3,- €/g übersteigenden Höhe, zu verkaufen. Auf die obigen Ausführungen zu Fall 1 kann insoweit verwiesen werden. Wiederum handelte er in dem Bestreben, aus dem Gewinn seinen eigenen Konsum sowie die Renovierung des von ihm bewohnten Hauses finanzieren zu können. Y) Der Angeklagte handelte ferner mangels Eingreifens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen rechtswidrig und schuldhaft. cc) Der ebenfalls verwirklichte Anbau von Betäubungsmitteln bzgl. der zum Weiterverkauf bestimmten Teilmenge geht als unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des Handeltreibens auf (BGH NStZ 2019, 414). dd) Hinsichtlich der zum Eigenkonsum bestimmten Menge an Marihuana hat der Angeklagte 2 die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG (Anbau) vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt, als er ohne entsprechende Erlaubnis die Stecklinge in seinem Keller einpflanzte. Der in Bezug auf die zum Eigenkonsum bestimmte Teilmenge gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG tritt als Auffangtatbestand hinter dem Anbau-Tatbestand zurück (Weber, BtMG 6. Auflage, § 29 Rn. 120). ee) Die beiden Tatbestände des Handeltreibens und des Anbaus stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, da die Betäubungsmittel von vornherein zum Teil zum Eigenverbrauch und zum Teil zum Verkauf der Ernte angepflanzt wurden, § 52 Abs. 1 StGB. ff) Nicht zu verurteilen war der Angeklagte 2 dagegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Denn die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss umfassen als Tathandlung lediglich das Anpflanzen der Stecklinge in der Absicht späterer Ernte und damit einen Zeitpunkt, zu dem die Pflanzen angesichts ihrer geringen Größe noch keinen Wirkstoffgehalt enthalten haben können, der die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten hätte. b) Der Angeklagte 1 hat dem Angeklagten 2 zu dessen vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG) und des Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG) Hilfe geleistet, § 27 StGB. aa) Hinsichtlich des Vorliegens zweier beihilfefähiger Haupttaten wird auf die Ausführungen unter Nr. 2 lit. a) Bezug genommen. bb) Der Angeklagte 1 hat dem Angeklagten 2 zu diesen beiden Haupttaten Hilfe geleistet, indem er ihn bei der Pflege und Aufzucht der Pflanzen unterstützte. Unter Beihilfe werden alle Handlungen verstanden, welche die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern; ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non braucht die Beihilfe nicht zu sein (BGH NStZ-RR 2015, 343). Die Unterstützung des Angeklagten 2 bei der Pflege und Aufzucht der Pflanzen stellt einen solche das Handeltreiben und den Anbau fördernden Beitrag dar. Dagegen war der Angeklagte 1 hinsichtlich dieser Tat nicht als Mittäter anzusehen, da ihm sowohl die Tatherrschaft als auch der Wille hierzu fehlten. Der Angeklagte 1 durfte nicht etwa nach seinem Belieben über die Betäubungsmittel verfügen und auf diese zugreifen; auch sollte der beabsichtigte Verkauf der Betäubungsmittel allein dem Angeklagten 2 obliegen. Absatzbemühungen wie in Fall 1 unternahm der Angeklagte 1 im Hinblick auf die Ernte aus den Stecklingen nicht, sondern übte lediglich nachrangige Tätigkeiten in einer bloß unterstützenden Helferrolle aus. cc) Der Angeklagte 1 handelte mit sogenanntem „doppelten" Gehilfenvorsatz und damit vorsätzlich. Er kannte nicht nur die wesentlichen Merkmale der Haupttaten und nahm insbesondere billigend in Kauf, dass aus den 50 Stecklingen eine Handelsmenge zu erzielen war, welche die Grenze zur nicht geringen Menge deutlich überschritt; vielmehr kannte er auch die Absicht des Angeklagten 2, aus der Ernte der Stecklinge einen Teil gewinnbringend weiterzuverkaufen. Schließlich wollte der Angeklagte 1 durch seinen Beitrag die Handlungen des Angeklagten 2 auch fördern. dd) Der Angeklagte 1 handelte ferner rechtswidrig und schuldhaft. ee) Die Beihilfe zum Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge steht mit der Beihilfe zum Anbau aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 2 lit, a) dd) in Tateinheit. 3. In Fall 3 haben sich lediglich die Angeklagten 2 und 3 strafbar gemacht, wogegen der Angeklagte 1 von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf aus tatsächlichen Gründen freizusprechen war. a) Der Angeklagte 2 hat sich wegen des unter Nr. II Ziff. 3 festgestellten Sachverhalts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 BtMG) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG) schuldig gemacht. aa) Die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 BtMG sind erfüllt. a) Unter Handeltreiben ist, wie unter Ziff. 1 lit, a) aa) a) bereits ausgeführt, jede eigennützige, auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmittel zu ermöglichen oder zu fördern. Vollendetes Handeltreiben tritt bei der Aufzucht THC-haltiger Cannabispflanzen bereits mit dem Anbau (d.h. dem Anpflanzen) von Stecklingen bzw. dem Ausbringen von Saatgut ein (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2022, 6 StR 239/22). Das bei der Hausdurchsuchung aufgefundene bereits geerntete und getrocknete Marihuana stammte aus dem Anbau von Cannabispflanzen der Angeklagten 2 und 3 und war von diesen von Anfang an in einer Teilmenge von einem Drittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, diente also dem Umsatz von Betäubungsmitteln. Bereits mit dem Anpflanzen des Cannabis in der Absicht, die Ernte in Teilen gewinnbringend zu veräußern, hat der Angeklagte 2 damit den objektiven Tatbestand des vollendeten Handeltreibens verwirklicht. ß) Das Handeltreiben bezog sich auf eine nicht geringe Menge THC. Das im Heizungsraum aufgefundene getrocknete Marihuana von 1.127,08 g wies einen Anteil von insgesamt 109,07 g THC auf. Auf ein Gramm Marihuana entfielen hiernach 0,096 g THC. Die zum Weiterverkauf bestimmte Teilmenge von einem Drittel (= 375,69 g) hatte damit einen Wirkstoffgehalt von 36,35 g THC, was nahezu dem Fünffachen einer nicht geringen Menge entspricht. Y) Bei dem Handeltreiben führte der Angeklagte 2 eine Schusswaffe bei sich. aa) Bei der Schusswaffe „Beretta", Modell 92, handelt es sich um eine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinn nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, 2.9 des Waffengesetzes. Da die Waffe mit geeigneter Munition geladen war, handelt es auch um eine Schusswaffe im strafrechtlichen Sinn. Sie war bei Tatbegehung zugleich einsatzfähig und einsatzbereit. ßß) Der Angeklagte 2 hat die Waffe auch mit sich geführt. Mitsichführen liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGH NStZ 2020, 233; BeckRS 2018, 32153; BGHSt 52, 89; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 2 = NStZ 1996, 498; Mitsichführen 1 = NStZ-RR 1997, 16; 5 = NStZ 2004, 111; BGH NJW 2008, 2861 mAnm Mitsch; NStZ 2004, 111; 2011, 99; 2016, 613; 2017, 714; NStZ-RR 2003, 12 = StV 2003, 26). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Waffe während des Umgangs mit Betäubungsmitteln in Griffnähe befindet bzw. wenn der Täter sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeit bedienen kann (BGH BeckRS 2019, 34571; 2018, 32153; NStZ 2019, 418; NStZ 2015, 349 mAnm Volkmer; NStZ 2016, 613; 2017, 714; BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 8 = NStZ 2007, 533 = StV 2008, 24; NStZ 2011, 99; NStZ-RR 2013, 150; 2018, 81 = StV 2018, 517). Die Waffe befand sich im Heizungsraum in einer Entfernung von 50 cm zu dem geernteten und verkaufsbereiten Marihuana und damit in greifbarer Nähe hierzu. Sie lag frei zugänglich auf einem Campingtisch und wäre für den Angeklagten 2 im Bruchteil einer Sekunde und ohne weitere Zwischenschritte von den Betäubungsmitteln aus erreichbar gewesen. Die notwendige räumliche Nähe lag damit vor. Dass der Täter die Schusswaffe bei der Tat verwenden will, ist nicht erforderlich (BGH BeckRS 2020, 2248; NStZ 2013, 663). Denn die erhöhte Gefährlichkeit wird schon durch das Bewusstsein der Verfügung über ein solch gefährliches und handliches Angriffsmittel begründet, das zur Anwendung bei Tatausführung verführen kann (BGH NStZ 1984, 216 mAnm Zaczyk; Rahlf in MüKoStGB, 2. Auflage, Rn. 154). Der Tatbestand ist deshalb, jedenfalls sofern das aktuelle Bewusstsein des Bewaffnetseins vorliegt (BayObLG NJW 1999, 2535 = StV 1999, 383), selbst dann gegeben, wenn eine einsatzbereite Schusswaffe nicht zur Sicherung des Betäubungsmittelgeschäfts, sondern aus anderen Gründen mitgeführt wird (BGH NStZ 1985, 547). δ) Der Angeklagte 2 handelte vorsätzlich, insbesondere in der Absicht der Gewinnerzielung sowie in dem Bewusstsein des Mitsichführens einer Schusswaffe. aa) Der Angeklagte 2 wollte ein Drittel der Ernte weiterveräußern und kannte das ungefähre Gewicht des von ihm selbst geernteten Marihuanas. Ihm war auch die Qualität des Marihuanas bekannt, das er in Teilen selbst konsumierte. ßß) Aus der beabsichtigten Veräußerung wollte er auch Gewinn erzielen. Seinen eigenen Angaben zufolge beabsichtigte der Angeklagte 2, von dem Gesamtvorrat an Marihuana etwa 375,69 g zu einem Preis von 8,- €/g weiterzuverkaufen, womit ihm nach Abzug seiner Anbaukosten etwa 5,- € Gewinn pro Gramm (= 1.878,46 €) verblieben wäre. YY) Schließlich handelte er auch vorsätzlich im Hinblick auf das Mitsichführen der Schusswaffe. Der Angeklagte 2 war sich mindestens im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins darüber im Klaren, dass sich die Waffe einsatzbereit im unmittelbaren Zugriffsbereich zu den gelagerten Betäubungsmitteln befand und er ohne Weiteres auf diese zugreifen konnte. Er selbst hatte die Waffe kurz nach dem Einzug 3s auf dem Tisch bei den Betäubungsmitteln abgelegt, wo sie bei jedem Betreten des Raumes sofort zu sehen war. ε) Der Angeklagte 2 handelte rechtswidrig und schuldhaft. bb) Im Hinblick auf die zum Eigenkonsum bestimmte Teilmenge des Marihuanas von zwei Dritteln hat der Angeklagte 2 den Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Schon allein die zum Eigenkonsum bestimmten zwei Drittel der Ernte waren eine nicht geringe Menge Marihuana; sie wiesen einen Wirkstoffgehalt von 72,7 g THC und damit über das Neunfache der nicht geringen Menge (7,5 g THC) auf. cc) Die beiden Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB. Der zugleich verwirklichte Tatbestand des Anbaus nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG tritt hinter den Verbrechenstatbeständen zurück. b) Der Angeklagte 3 hat sich aufgrund des unter Nr. II Ziff. 3 festgestellten Sachverhalts der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen einer Schusswaffe gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 BtMG, § 27 StGB in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. aa) Die Voraussetzungen der Beihilfe zu dem Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sind erfüllt. a) Eine beihilfefähige Haupttat des Angeklagten 2 liegt vor (siehe vorstehend unter Nr. 3 lit. a). β) Der Angeklagte 3 hat den Angeklagten 2 beim Handeltreiben durch seine Mithilfe bei der Ernte, Trocknung und Lagerhaltung des zum Weiterverkauf bestimmten Marihuanas Beihilfe geleistet, da er durch seine Mitwirkungshandlungen objektiv die Haupttat des Angeklagten 2 gefördert hat; dagegen war er insoweit nicht als dessen Mittäter anzusehen. Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Hingegen wird gemäß § 25 Abs. 1 StGB als Täter bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung Seines eigenen Tatbeitrags erscheint (BGH, Urteil vom 15.01.1991 - 5 StR 492/90, NJW 1991, 1068, 1068). Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH, aaO). Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, aaO). Mittäter eines Handeltreibens kann im Übrigen nur sein, wer selbst eigennützig handelt. Die bloße Förderung fremden Eigennutzes genügt nicht (BGH NStZ 2012, 517; NStZ-RR 2014, 375; BeckRS 2018, 27346; Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29 Rn. 636). Danach schied eine mitäterschaftliche Begehung des Tatbestands des Handeltreibens für den Angeklagten 3 aus. Denn dessen Tatbeitrag bezüglich des Handeltreibens erschöpfte sich in der Unterstützung bei der Aufzucht und Ernte der Pflanzen sowie der Trocknung und Lagerhaltung des zum Weiterverkauf bestimmten Marihuanas. An einem etwaigen Verkauf der Betäubungsmittel sollte er weder in der praktischen Umsetzung noch in Hinblick auf die Erlöse beteiligt sein. Er erscheint darum nicht als eine Zentralgestalt, sondern als bloße Randfigur des von dem Angeklagten 2 dominierten Tatgeschehens, zumal er keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die späteren Verkäufe hatte. Durch die Hilfe bei der Pflege und der Ernte der Pflanzen sowie der Trocknung und Lagerung des Marihuanas hat der Angeklagte 3 daher lediglich ein fremdes Handeltreiben des Angeklagten 2 objektiv gefördert. Y) Der Angeklagte 3 handelte hierbei mit sog. „doppeltem" Gehilfenvorsatz. Sein Vorsatz bezog sich sowohl auf die Beihilfehandlung als auch auf die Haupttat selbst. aa) Er wusste, dass der Angeklagte 2 beabsichtigte, ein Drittel des geernteten Marihuanas gewinnbringend zu veräußern. Dabei nahm der Angeklagte 3 mindestens billigend in Kauf, dass es sich hierbei um eine nicht geringe Menge Marihuana handeln würde. Ihm war der Umfang der Erntemenge bekannt und er kannte auch die Qualität des Marihuanas aufgrund seines eigenen Konsums. ßß) Der Angeklagte 3 wollte den Angeklagten 2 durch seine Mit wirkung an der Ernte, Trocknung und Lagerung des Cannabis auch unterstützen. yy) Der Angeklagte 3 wusste schließlich im Sinne eines genügenden sachgedanklichen Mitbewusstseins auch um das Vorhandensein der Schusswaffe. Er wusste ferner, dass diese sich in unmittelbarer Nähe zu den zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln befand (vgl. unter Nr. III Ziff. 3. lit. e K ßß). Deshalb ist sein Tatbeitrag als Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben zu bewerten. δδ) Der Angeklagte 3 handelte, da ihm Rechtfertigungsgründe nicht zur Seite standen, rechtswidrig. εε) Schließlich handelte der Angeklagte 3 auch schuldhaft. Wie sich aus dem Gutachten der Sachverständigen ... (siehe unter Nr. III Ziff. 3 lit. f bb) ergibt, war die Schuldfähigkeit des Angeklagten 3 bei keiner der ihm zur Last gelegten Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit oder aufgrund anderer Defekte aufgehoben. bb) Im Hinblick auf die zum Eigenkonsum bestimmte Teilmenge von zwei Dritteln des geernteten Marihuanas hat der Angeklagte 3 als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) den Tatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG) verwirklicht. a) Allein schon was die für den Eigenkonsum bestimmte Teilmenge des Marihuanas in seiner Verfügungsgewalt betrifft (751,38 g der Gesamtmenge von 1.127,08 g), hat der Angeklagte 3 gemeinsam mit dem Angeklagten 2 eine nicht geringe Menge THC besessen. aa) Besitzen im Sinne des BtMG setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (st. Rspr., BGH, NStZ-RR 2008, 54; 2008, 212; 1998, 148; 2008, 212; NJW 1978, 1696). Der Angeklagte 3 hatte im Sinne eines Mitbesitzes die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das im Heizungskeller gelagerte Marihuana inne, das er gemeinsam mit 2 geerntet und getrocknet hatte. Der Heizungskeller war für ihn frei zugänglich, und er durfte sich aus der Ernte für seinen eigenen Konsum bedienen. ßß) Hinsichtlich des Besitzes war der Angeklagte 3 Mittäter des Angeklagten 2 im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB und nicht lediglich dessen Gehilfe. Nach den oben bereits dargestellten Grundsätzen ist als Mittäter anzusehen, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatbeitrags erscheint, wobei wesentliche Anhaltspunkte der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein können. Der Angeklagte 3 konnte gemäß der mit 2 getroffenen Absprache jederzeit auf das Marihuana zugreifen; er konnte und durfte ebenso wie der Angeklagte 2 zu eigenen Zwecken über das Betäubungsmittel verfügen, so dass er nicht etwa lediglich als Besitzdiener 2s anzusehen ist. Er hatte daneben auch ein eigenes Interesse an diesem tatsächlichen Herrschaftsverhältnis, weil er auf diese Weise seinen eigenen Konsum bedienen konnte. Insoweit hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten 2 und damit als Mittäter gehandelt. YY) Allein die zum Eigenkonsum bestimmten zwei Drittel des Marihuanas wiesen einen Wirkstoffgehalt von 72,7 g THC und damit das über Neunfache einer nicht geringen Menge (7,5 g THC) auf. Auf die weiteren zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel im Besitz des Angeklagten kommt es daher bereits nicht mehr an. ß) Der Angeklagte 3 handelte ferner vorsätzlich, da ihm sowohl die Menge des geernteten Marihuanas als auch dessen ungefähre Qualität (sowie sein eigener Mitbesitz) hieran bekannt waren, sowie auch rechtswidrig und schuldhaft. cc) Die beiden Taten der Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB. c) Dagegen war der Angeklagte 1 von dem Vorwurf einer Täterschaft oder Teilnahme an dem unter Nr. II Ziff. 3 festgestellten Geschehen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Es ließ sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass der Angeklagte 1 sich in irgendeiner Form an der Aufzucht oder Ernte derjenigen Pflanzen beteiligt hätte, aus denen das geerntete Marihuana stammte, oder dass ihm ein Mitbesitz an dem geernteten Marihuana zugekommen wäre. Ohne aktive Beteiligung des Wohnungsinhabers oder eines Mitbewohners erfüllt allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Verkaufs von Betäubungsmitteln aus der Wohnung heraus aber noch nicht die Voraussetzungen einer Beihilfe zum Handeltreiben, und zwar weder durch positives Tun noch – mangels Garantenstellung – durch Unterlassen (BGH Beschl. v. 16. 2. 2016 - 4 StR 459/15, BeckRS 2016, 5072; NStZ-RR 2017, 219; BGH Urt. v. 28. 6. 2018 - 3 StR 106/18, BeckRS 2018, 17871; BGH NStZ-RR 2021, 17) 4. Auch in Fall 4 haben sich nur die Angeklagten 2 und 3 strafbar gemacht, wogegen der Angeklagte 1 freizusprechen war. a) Der Angeklagte 2 ist wegen des unter Nr. II Ziff. 4 festgestellten Sachverhalts (das Heranziehen von elf Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von 40 bis 60 cm in der Absicht, deren Ernte zu einem Drittel gewinnbringend weiterzuverkaufen und im Übrigen selbst zu konsumieren) des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG) schuldig. aa) Der Angeklagte 2 hat vorsätzlich und rechtswidrig den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht, da bereits der Anbau von Betäubungsmitteln in der Absicht, deren Ernte später (hier: teilweise) gewinnbringend weiterzuveräußern den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt (s. o.). a) Das Handeltreiben bezog sich sowohl objektiv als auch aus Sicht des Angeklagten 2 auf eine nicht geringe Menge Cannabis. Aus elf Cannabispflanzen war eine Erntemenge von 440 g zu erzielen, was dem Angeklagten 2 bekannt war. Die Kammer hat den erwarteten Wirkstoffgehalt unter Anwendung des Zweifelssatzes nach der niedrigsten Wirkstoffkonzentration, welche die bei den Angeklagten aufgefundenen und untersuchten Betäubungsmittel aufwiesen, auf 7,1 % geschätzt. Danach hätte der zur Veräußerung bestimmte Anteil von einem Drittel (146,66 g) einen THC-Gehalt von 10,41 g gehabt, also das 1,4-fache einer nicht geringen Menge betragen. ß) Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Insbesondere erwartete er, aus dem Anbau der elf Cannabispflanzen einen Handelsanteil zu erzielen, der die Grenze zur nicht geringen Menge überschritt. Y) Der Angeklagte 2 handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Zwar war sein Konsum zum Tatzeitpunkt noch einmal deutlich gestiegen, gleichwohl war seine Schuldfähigkeit nach den Feststellungen der Kammer weiterhin nicht aufgehoben. bb) Der Angeklagte 2 hat sich im Hinblick auf die zum Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittelmenge aus den elf Cannabispflanzen ferner des Besitzes einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG schuldig gemacht. a) Die elf Cannabispflanzen in einem Anbauraum der gemeinsam genutzten Küche des Obergeschosses waren bereits auf 40 bis 60 cm herangewachsen. Sie waren zu 90 % erntereif und hätten sich demnach bereits in diesem Zeitpunkt zu 396 g Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 7,1 % Prozent verarbeiten lassen. ß) Bereits hinsichtlich der zum eigenen Konsum bestimmten Menge Betäubungsmittel war im Tatzeitpunkt der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC überschritten. Allein der zum Eigenkonsum bestimmte Anteil der Pflanzen wog 264 g und hatte einen Wirkstoffanteil von 18,74 g, was dem 2,49-fachen einer nicht geringen Menge entspricht. Y) Der Angeklagte handelte auch insoweit vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. cc) Der Tatbestand des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge steht zu dem Tatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge – bezogen auf eine einheitliche Gesamtmenge – in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB, vgl. BGH NStZ-RR 2015, 174). Der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG wird von dem Verbrechenstatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdrängt (BGH Beschl. v. 26. 1. 2011 – 5 StR 555/10, BeckRS 2011, 04357; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 112). b) Der Angeklagte 3 hat sich wegen des unter Nr. II Ziff. 4 festgestellten Sachverhalts der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, § 27 StGB) in Tateinheit mit (täterschaftlichem) Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG) schuldig gemacht. aa) Hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat der Angeklagte 3 den Angeklagten 2 bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat unterstützt, wobei er lediglich als Gehilfe anzusehen war. a) Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen unter Nr. 3 lit. b) aa) ß) Bezug genommen. Wie in Fall 3 schied auch hier bezüglich des Handeltreibens für den Angeklagten 3 eine Mittäterschaft aus. Dessen Beitrag zur Förderung der Absatzgeschäfte erschöpfte sich in der Unterstützung bei der Pflege, Aufzucht und Ernte der Pflanzen. An einem künftigen Verkauf der Betäubungsmittel sollte er nicht beteiligt sein. Er erscheint wiederum als Randfigur des von dem Angeklagten 2 beherrschten Verkaufsgeschehens, zumal er keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die späteren Verkäufe hatte. Schließlich sollte er am Gewinn aus den Betäubungsmittelgeschäften auch nicht partizipieren; er handelte deshalb nicht eigennützig. Durch die Hilfe bei der Aufzucht und Pflege der Pflanzen hat der Angeklagte 3 die Haupttat des Angeklagten 2 jedoch objektiv gefördert. ß) Der Angeklagte 3 handelte auch mit sog. „doppeltem" Gehilfenvorsatz. Dieser bezog sich sowohl auf die Beihilfehandlung als auch auf die Haupttat selbst. Der Angeklagte 3 wusste, dass der Angeklagte 2 einen Teil von etwa einem Drittel der Ernte später gewinnbringend verkaufen wollte. Er vermochte auch zu erkennen, dass sich aus elf Cannabispflanzen eine Handelsmenge gewinnen ließ, die den Grenzwert zur nicht geringen Menge übersteigen würde, und nahm dies mindestens billigend in Kauf. Y) Der Angeklagte 3 handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere waren seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit aufgehoben. bb) Der Angeklagte 3 hat sich ferner wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG schuldig gemacht. a) Der Angeklagte 3 hatte ungehinderten Zugang zu dem Anbauraum der Küche des ersten Obergeschosses. Er beteiligte sich gemeinsam mit dem 2 an der Pflege der elf Cannabispflanzen und hatte deshalb Mitbesitz an diesen. Die elf Cannabispflanzen waren im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits nahezu erntereif und wiesen insgesamt Cannabis von 396 g mit einem THC-Gehalt von mindestens 7,1 % auf. Auch hier war schon wegen der zum eigenen Konsum bestimmten Menge Betäubungsmittel im Tatzeitpunkt der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC überschritten: Allein dieser zum Eigenkonsum bestimmte Anteil des Cannabis wog 264 g und hatte einen Wirkstoffanteil von 18,74 g, was dem 2,49-fachen einer nicht geringen Menge entspricht. ß) Was den Besitz von zwei Dritteln des erntefähigen Marihuanas zum Eigenkonsum betrifft, war der Angeklagte 3 Mittäter und nicht lediglich Gehilfe. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist als Mittäter anzusehen, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatbeitrags erscheint, wobei wesentliche Anhaltspunkte der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein können. Der Angeklagte 3 hatte selbst unbeschränkte Verfügungsgewalt über die elf Cannabispflanzen. Er beherrschte das Tatgeschehen insoweit genauso wie der Angeklagte 2, weil er Mitbesitzer der Cannabispflanzen war. Daran hatte er auch ein eigenes Interesse, weil er auch seinen eigenen Konsum von dem Ertrag der Pflanzen befriedigen wollte. Insoweit hat er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten 2 und damit als Mittäter gehandelt. Y) Der Angeklagte 3 handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere war seine Schuldfähigkeit wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nicht im Sinne von § 20 StGB aufgehoben. dd) Zum Konkurrenzverhältnis zwischen der Beihilfe und dem Besitz sowie der gleichzeitig verwirklichten Beihilfe zum Handeltreiben gilt das oben unter lit. a) cc) bereits Ausgeführte. Beide Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB. c) Eine Verurteilung des Angeklagten 1 schied auch im Hinblick auf den unter Nr. II Ziff. 4 festgestellten Sachverhalt aus, weil nicht zur Überzeugung der Kammer feststellbar war, dass dieser sich noch in irgendeiner Form an der Aufzucht der Pflanzen beteiligte; er war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 5. Auch in Fall 5 haben sich nur die Angeklagten 2 und 3, nicht aber der Angeklagte 1 strafbar gemacht. a) Der Angeklagte 2 ist wegen des unter Nr. II Ziff. 5 festgestellten Sachverhalts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG in Tateinheit mit Anbau von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG schuldig, da er auch insoweit beabsichtigte, ein Drittel der Ernte gewinnbringend weiterzuveräußern und zwei Drittel selbst zu konsumieren. aa) Der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG ist vollendet. a) Durch den Anbau der drei Cannabispflanzen, in der Absicht ein Drittel ihres Ernteertrags für 8,- €/g zu verkaufen, hat der Angeklagte 2 schon mit der Anpflanzung den objektiven Tatbestand des Handeltreibens erfüllt (s. o.). ß) Hinsichtlich dieses Anbaus in Veräußerungsabsicht war die Grenze zur nicht geringen Menge jedoch nicht überschritten. Denn aus drei Cannabispflanzen hätte lediglich eine Erntemenge von 120 g zur Verfügung gestanden, die unter Annahme eines Mindestwirkstoffgehalts von 7,1 % THC die Grenze zur nicht geringen Menge – bezogen auf die Teilmenge von einem Drittel – nicht überschritten hätte. Der für ein Handelsgeschäft aus diesen Pflanzen zur Verfügung stehende Wirkstoff hätte lediglich 2,84 g THC betragen, somit erheblich weniger als eine nicht geringe Menge von 7,5 THC. Y) Der Angeklagte 2 handelte wiederum vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. bb) Der Angeklagte 2 hat ferner vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln erfüllt, indem er die drei Cannabispflanzen einpflanzte, um hieraus konsumfähiges Marihuana zu gewinnen. Der zugleich verwirklichte Besitz der Cannabispflanzen hat gegenüber dem Anbau keinen eigenen Unrechtsgehalt, da die Wirkstoffmenge der besessenen Betäubungsmittelpflanzen die Schwelle zur nicht geringen Menge zum Zeitpunkt ihrer Sicherstellung nicht überschritt (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG 10. Auflage, § 29 Rn. 111, 112). Denn Pflanzen mit einer Wuchshöhe von nur vier Zentimetern weisen allenfalls einen marginalen Wirkstoffgehalt auf, so dass eine Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG ausschied. cc) Die verwirklichten Tatbestände des Handeltreibens und des Anbaus stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB, da ein Teil des Anbaus dem gewinnbringenden Absatz, der übrige Teil dem Eigenkonsum dienen sollte (Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG 10. Auflage, § 29 Rn. 107). b) Der Angeklagte 3 hat sich wegen des unter Nr. II Ziff. 5 festgestellten Sachverhalts des Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG, § 27 StGB) schuldig gemacht. aa) In Bezug auf den Anbau der drei Cannabispflanzen ist der Angeklagte 3 als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe zu bestrafen. Er hatte insoweit Tatherrschaft, weil er freien Zugang zum Anbauraum besaß und sich zudem an dem Anbau und der Aufzucht der Pflanzen beteiligte. Dabei hatte er ein eigenes Interesse am Taterfolg, weil er sich aus der Ernte zur Deckung seines Eigenkonsums bedienen durfte. Als Mittäter sind dem Angeklagten 3 Tathandlungen des Angeklagten 2 nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. bb) In Bezug auf das Handeltreiben war seine Stellung demgegenüber wie in den Fällen 3 und 4 als untergeordnet zu betrachten, weil der Angeklagte 3 in Veräußerungsgeschäfte nicht einbezogen und auch am Umsatz nicht beteiligt war. Er handelte insoweit nicht eigennützig, weil es ihm selbst nicht auf die Erzielung eines Vorteils aus der Veräußerung des geernteten Marihuanas ankam, und schied schon deshalb als Mittäter aus (s. o.). dd) Der Angeklagte 3 handelte wiederum vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. ee) Die beiden Taten des Angeklagten 3 stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 Abs. 1 StGB, da ein Teil ein und desselben angebauten Cannabis dem gewinnbringenden Absatz, der übrige Teil dem Eigenkonsum dienen sollte. c) Da eine Beteiligung des Angeklagten 1 an dem unter Nr. II Ziff. 5 festgestellten Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte, war er auch in diesem Zusammenhange von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. 6. In Fall 6 hat der Angeklagte 2 den Tatbestand der Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1. Var. 7 BtMG vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, indem er an die gesondert Verfolgte ... unentgeltlich 3,73 g Haschisch versandte. 7. In Fall 7 liegt dagegen eine Strafbarkeit nicht nur des Angeklagten 2, sondern auch des Angeklagten 3 vor. a) Der Angeklagte 2 hat sich wegen des unter Nr. II Ziff. 7 festgestellten Sachverhalts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bezogen auf Marihuana und Amphetamin) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (hinsichtlich Kokain, Ecstasy und Fentanyl) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG schuldig gemacht. aa) Der Angeklagte 2 hatte mindestens je ein Drittel des bei ihm und bei dem Angeklagten 3 aufgefundenen Marihuanas und Haschischs erworben, um es mit Gewinn weiterzuveräußern. Hierbei handelte es sich um jeweils ein Drittel von 496,91 g mit einem THC-Anteil von 107,96 g und von 1.620,52 g mit einem THC-Anteil von 303,69 g. Der THC-Gehalt der zum Weiterverkauf bestimmten Haschisch-und Marihuana-Gesamtmenge von 705,81 g betrug daher ein Drittel der Summe von 107,96 g + 303,69 g = 411,65 g, mithin 137,22 g, was mehr als dem 18-fachen einer nicht geringen Menge von 7,5 g THC entspricht. Hinzu kam eine Kleinmenge Amphetamin mit einem Amphetaminbaseanteil von 2,93 Gramm, das ebenfalls für den Weiterverkauf bestimmt war. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 BtMG war insoweit allerdings nicht verwirklicht. Denn keine der bei dem Angeklagten 2 aufgefundenen Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenstände befanden sich im unmittelbaren Zugriffsbereich zu den zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmitteln. Im Übrigen ließ sich für einen Großteil der Gegenstände nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, dass dem Angeklagten 2 die Verfügbarkeit dieser Objekte überhaupt bewusst gewesen wäre. bb) Der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG ist schon in Bezug auf das für den Eigenkonsums 2 vorgesehene Kokain – mit mehr als dem 12-fachen einer nicht geringen Menge von 5 g Cocainhydrochlorid – erfüllt. Hinzu kommt noch der für den Eigenkonsum bestimmte Zwei-Drittel-Anteil der Cannabisprodukte; er enthielt 274,43 g THC und somit mehr als das 36-fache einer nicht geringen Menge von 7,5 g THC. cc) Der Angeklagte 2 handelte hinsichtlich beider Tatbestände vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. dd) Handeltreiben mit und Besitz von einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. b) Der Angeklagte 3 hat sich wegen des unter Nr. II Ziff. 7 festgestellten Sachverhalts der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, § 27 StGB in Tateinheit mit (täterschaftlichem) Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG, schuldig gemacht aa) Der Angeklagte 3 hat die Haupttat des Handeltreibens des Angeklagten 2 mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG) objektiv gefördert. a) Durch das Aufbewahren der (teilweise) zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel Haschisch und Marihuana in seinem Rucksack hat der Angeklagte 3 den Angeklagten 2 dabei unterstützt, diese Betäubungsmittel gewinnbringend abzusetzen. Da der Angeklagte 3 weder an den Umsatzgeschäften selbst beteiligt war, noch an deren Gewinn partizipierte, war er auch an dieser Stelle nicht als Täter, sondern als Gehilfe zu bestrafen. Auf die Ausführungen unter Ziff. 3 bis 5 kann Bezug genommen werden. Bereits die ausdrückliche Zustimmung zur Aufbewahrung von zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in einer Wohnung stellt jedoch eine aktive Beihilfe zum Handeltreiben dar (BGH NStZ 2014, 164; BGH NStZ-RR 2017, 219). Erst recht gilt das, wenn der Betreffende als Bunkerhalter agiert, also von dem Haupttäter Betäubungsmittel übergeben bekommt, für diesen in Verwahrung nimmt und hierzu (wie vorliegend) verbirgt. ß) Der Angeklagte 3 handelte vorsätzlich hinsichtlich der Haupttat und seines Gehilfenbeitrags. Er wusste, dass das von ihm aufbewahrte Marihuana und Haschisch von insgesamt 1.620,52 g zu einem Anteil von mindestens einem Drittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Bezüglich des Überschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge hinsichtlich des zur Veräußerung bestimmten Betäubungsmittelanteils handelte er mit bedingtem Vorsatz, da er erkannte, dass auch nur ein Drittel (= 540,17 g) einen THC-Gehalt von 7,5 g deutlich überschreiten würde. Tatsächlich überschritt der Wirkstoffanteil des zum Verkauf bestimmten Anteils von 540,17 g diese Grenze mit 101,28 g THC um das 13,5-fache. Zugleich wollte der Angeklagte 3 den Angeklagten 2 bei seinen Betäubungsmittelgeschäften durch die Lagerhaltung auch unterstützen. Y) Der Angeklagte 3 handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. bb) Tateinheitlich dazu hat sich der Angeklagte 3 zudem wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG strafbar gemacht. a) Wer selbst Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel hat, erlangt unerlaubten Besitz als Täter und nicht als Gehilfe (vgl. BGH NStZ 1996, 338). So lag es hier im Hinblick auf die auf dem Dachboden in einem Rucksack des Angeklagten 3 befindlichen Betäubungsmittel. Der Angeklagte 3 hat an diesen Betäubungsmitteln nicht nur ganz kurzfristig Besitz als Besitzdiener erlangt. Vielmehr hat er Besitz an diesem Anteil begründet und diesen auch in eigenem Interesse ausgeübt, da er im Gegenzuge von den bei ihm gelagerten Cannabisprodukten Teilmengen zum Einkaufspreis des Angeklagten 2 entnehmen durfte. Dass er gleichzeitig dem Angeklagten 2 Zugang zu diesen Betäubungsmitteln gewährte, damit dieser seine Betäubungsmittelgeschäfte durchführen konnte, ändert hieran nichts. Die Grenze zur nicht geringen Menge war überschritten. Das von dem Angeklagten 3 gelagerte Haschisch und Marihuana wies einen THC-Gehalt von insgesamt 233,34 g auf, was das 31-fache einer nicht geringen Menge von 7,5 g THC darstellt. ß) Der Angeklagte 3 handelte vorsätzlich. Er wollte eigenen Besitz an dem von ihm aufbewahrten Betäubungsmittelanteil begründen und erkannte billigend, dass dieser Besitz sich auf ein Vielfaches der nicht geringen Menge bezog. Y) Der Angeklagte 3 handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. cc) Abweichend von dem Anklagevorwurf war der Angeklagte 3 aufgrund des unter Nr. II Ziff. 7 festgestellten Sachverhalts indes nicht auch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu verurteilen, da sich nicht feststellen ließ, welchem der drei Angeklagten das im Flur des Obergeschosses sichergestellte Springmesser zuzuordnen war. dd) Die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. 8. Alle zuvor genannten Straftaten Nr. 1 bis 7 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB. a) Dies ergibt sich hinsichtlich der Taten 6 und 7 bereits daraus, dass diese in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb der Cannabisaufzucht in den Jahren 2020 und 2021 standen und auch untereinander zeitlich voneinander getrennt liegen. b) Auch zwischen den Taten 1 bis 5, die als Taten 1 bis 3 Gegenstand der Anklageschrift vom 19.10.2022 waren, besteht jeweils Tatmehrheit im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte 2 hat aufgrund des unter Nr. II Ziff. 1 bis 5 festgestellten Sachverhalts fünf, der Angeklagte 1 zwei und der Angeklagte 3 drei Straftaten begangen. Das ergibt sich aus Folgendem: Sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, werden durch den Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer einzigen Tat des Handeltreibens verbunden (BGHSt 25, 290; BGH NJW 2018, 2905). Demgegenüber sind gesonderte Anbauvorgänge grundsätzlich als jeweils selbständige, zueinander in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten, und zwar auch dann, wenn sie (wie hier) zeitlich teilweise überlappend erfolgen. Eine Bewertungseinheit mehrerer Ernten aus gesonderten Anbauvorgängen, die jeweils einzeln vermarktet werden sollen, scheidet aus. Auch begründet der bloße gleichzeitige Besitz von verschiedenen, zum Handeltreiben bestimmten Handelsmengen keine Tateinheit (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9 = NStZ-RR 1997, 144; BGH NStZ 2000, 431; BGH NJW 2003, 300; BGH NStZ 2013, 48; BGH Urt. v. 21. 3. 2018 - 2 StR 408/17, BeckRS 2018, 8244; BGH Beschl. v. 12. 11. 2019 – 1 StR 310/19, BeckRS 2019, 35916 = NStZ-RR 2020, 147). Nach diesen Grundsätzen liegt hier Tatmehrheit vor: Die dem gesondert Verfolgten ... angebotenen Betäubungsmittel (Tat 1) stammten aus einem ersten Anbau vom Dezember 2019/Januar 2020. Dem folgte ein zweiter Anbau Ende Januar 2020 (Tat 2). Das am 26.07.2021 aufgefundene, bereits geerntete Marihuana stammte aus einem dritten Anbau (Tat 5). Die elf größeren Pflanzen waren erst nach dem Anbau der bereits geernteten Pflanzen eingesetzt worden (Tat 4). Die drei kleineren Cannabispflanzen (Tat 3) wurden zu einem noch späteren Zeitpunkt gepflanzt und hätten erst geraume Zeit nach den elf anderen geerntet werden können. Allein der gleichzeitige Besitz der am 26.07.2021 aufgefundenen, erst teilweise überhaupt verkaufsfertigen Betäubungsmittel begründet keine Handlungseinheit zwischen den unterschiedlichen Anbauvorgängen der Taten 3, 4 und 5. Sie werden auch nicht dadurch zu einer Bewertungseinheit verbunden, dass die Angeklagten vorgehabt hätten, den Ertrag aus den unterschiedlichen Anbauvorgängen zusammen in einem einheitlichen Umsatzgeschäft zu veräußern (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: BGH NStZ-RR 2012, 121). Denn nach den Feststellungen der Kammer gab es gerade keinen Plan, Betäubungsmittel aus unterschiedlichen Anbauvorgängen später zu einer Gesamtmenge zusammenführen, um diese im Rahmen eines einheitlichen Geschäfts gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vielmehr sollte der Abverkauf sukzessive erfolgen. V. Die Angeklagten waren deshalb wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestrafen. 1. Das gilt zunächst für den Angeklagten 2. a) Bezüglich der Taten 1, 2, 4 und 7 war gemäß § 52 Abs. 2 StGB im Grundsatz von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. aa) Jedoch geht die Kammer in der Gesamtwürdigung davon aus, dass bei Tat 1 ein minderschwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt. Zusätzlich war der Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB zu verschieben. a) Zur Prüfung der Frage, ob ein minderschwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 12.01.2000 – 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254). Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 24.06.1998 – 5 StR 258/98, NStZ-RR 1998, 298), und zwar – zunächst – ohne Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgründe. Für die Annahme eines minderschweren Falles sprechen bereits die unvertypten Strafmilderungsgesichtspunkte. Der Angeklagte hat sich schon in seiner polizeilichen Vernehmung – und damit frühestmöglich – geständig eingelassen. An der eigentlichen Tathandlung, den Verkaufsbemühungen, war er nicht aktiv beteiligt. Das in Aussicht genommene Betäubungsmittelgeschäft bezog sich auf eine sogenannte „weiche" Droge: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt Marihuana auf der Gefährlichkeitsskala einen unteren Platz ein (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – 4 StR 537/19, BeckRS 2020, 6555). Zudem liegt die Tat lange zurück. Vor allem jedoch kam das Geschäft gar nicht zur Ausführung, da der Kontakt 1s zu dem gesondert Verfolgten ... im weiteren Verlauf einschlief. Auch unter Berücksichtigung der strafschärfenden Gesichtspunkte, so insbesondere der einschlägigen Vorstrafen sowie des Umstands, dass der Angeklagte 2 die Initiative für die Tat ergriff und selbst die Betäubungsmittel in Besitz hatte und der Wirkstoffgehalt des ... zum Kauf angebotenen Marihuanas bei dem 13-fachen der nicht geringen Menge gelegen hätte, überwiegen die mildernden Umstände in einem Maß, das die Anwendung des geminderten Strafrahmens nach § 29a Abs. 2 BtMG rechtfertigt. Denn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, weicht in einem solch erheblichen Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Der Strafrahmen hätte daher noch von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren gereicht ß) Da sich nicht ausschließen ließ, dass die Befähigung des Angeklagten, sein Verhalten gemäß der zutreffend gewonnenen Unrechtseinsicht zu steuern, aufgrund eines Zustands zwischen akuter Intoxikation und Angst vor Entzugserscheinungen erheblich vermindert war, war der Strafrahmen zudem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Ein Grund zur Versagung dieser weiteren Strafrahmenverschiebung bestand nicht. Danach betrug der zweifach gemilderte Strafrahmen für Tat 1 noch Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten. bb) Hinsichtlich der Taten 2, 4 und 7 hat die Kammer dagegen minderschwere Fälle nicht angenommen und lediglich von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. a) Zwar waren auch insoweit als strafmildernde Gesichtspunkte das Geständnis des Angeklagten 2 und der Umstand, dass (in Fall 7 allerdings nur überwiegend) eine „weiche" Droge abgesetzt werden sollte, zu berücksichtigen. Ferner war in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass der verfahrensgegenständliche Vorwurf bei den – zudem länger zurückliegenden – Taten 2 und 4 ein sehr frühes Stadium des Handeltreibens, nämlich die Anpflanzung, betraf, und dass das Marihuana entweder nicht feststellbar in den Handel gelangte oder (in Fall 7) sogar sichergestellt wurde. Dem stehen jedoch erhebliche strafschärfende Gesichtspunkte, insbesondere die tateinheitliche Verwirklichung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Variante des Anbaus in Fall 2 sowie des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG in den Fällen 4 und 7 gegenüber, wobei auch die jeweils angebaute bzw. besessene Betäubungsmittelmenge mit der – außer in Fall 2 – jeweils deutlichen Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge zu berücksichtigen war. Auch hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass es sich beim Handeltreiben im Rahmen von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um die schwerstwiegende Begehungsform handelte. Bei Tat 7 schließlich kommt mit einigem Gewicht hinzu, dass der Angeklagte mit seinen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz an demselben Ort und in unverminderter Weise auch dann noch fortfuhr, nachdem sein Cannabisanbau im Jahre 2021 entdeckt und durch eine Hausdurchsuchung beendet worden war, und dass sich der tateinheitlich vorliegende Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel zu einem erheblichen Anteil auf Kokain, d.h. eine „harte Droge", bezog. In der Gesamtbetrachtung überwiegen die mildernden Umstände die strafschärfenden Gesichtspunkte in diesen Fällen daher nicht in einem Maß, welche jeweils die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigen würden. ß) Allerdings war auch bei diesen Taten die Befähigung des Angeklagten 2, sein Verhalten seiner Unrechtseinsicht gemäß zu steuern, sicher (bzw. hinsichtlich Tat 2 nicht ausschließbar) erheblich vermindert. Doch auch unter Berücksichtigung dieses vertypten Strafmilderungsgrundes erschien das von dem Angeklagten 2 begangene Unrecht zu schwerwiegend, als dass die Taten 2, 4 und 7 als minderschwere Fälle eingestuft werden könnten. Stattdessen hat die Kammer von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Gebrauch gemacht. Der so gemilderte Strafrahmen betrug daher für die Taten 2, 4 und 7 noch Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten. cc) Der Strafrahmen für die Tat 3 war im Ergebnis § 29a Abs. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu entnehmen, § 52 Abs. 2 StGB. a) An sich stand der Kammer der Strafrahmen des § 30a Abs. 1, 2 BtMG zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht. aa) In der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände war indes ein minderschwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG zu bejahen, und zwar schon ohne Berücksichtigung vertypter Strafmilderungsgesichtspunkte. (1) Strafmildernd war insoweit neben dem Geständnis und dem Vorliegen einer „weichen Droge" insbesondere zu berücksichtigen, dass der Waffenbesitz in keiner Phase des Tatgeschehens Dritte konkret gefährdet hätte; denn es ließ sich nicht feststellen, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt Abnehmer oder Konkurrenten des Angeklagten 2 in dem Heizungskeller aufgehalten hätten bzw. dass die Schusswaffe gar zum Einsatz gekommen wäre. Darüber hinaus gelangte das Marihuana nicht zum Endverbraucher, sondern wurde sichergestellt, und die Tat liegt mehr als zwei Jahre zurück. Strafschärfend fielen der THC-Gehalt des zum Verkauf bereitstehenden Marihuanas, der nahezu das Fünffache der nicht geringen Menge betrug, die einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten 2 sowie die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Verbrechenstatbestandes ins Gewicht, wenngleich es sich hierbei lediglich um die schwächste Begehungsvariante des § 29a Abs. 1 BtMG handelte (nämlich den bloßen Besitz einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln). In der Gesamtbetrachtung überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte im Hinblick auf § 30a BtMG so stark, dass die Annahme eines minderschweren Falles noch gerechtfertigt erscheint. Der Strafrahmen hätte daher eigentlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst. (2) Der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG konnte jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach pflichtgemäßem Ermessen ein weiteres Mal verschoben werden, da der Gesichtspunkt, dass der Angeklagte 2 aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nur eingeschränkt in der Lage war, sein Verhalten der zutreffend gewonnenen Unrechtseinsicht gemäß zu steuern, noch nicht für die Begründung des minderschweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG verbraucht war. Gründe, die zusätzliche Strafrahmenverschiebung zu verweigern, vermochte die Kammer auch in diesem Falle nicht zu erkennen. Der doppelt gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 2 BtMG lag demnach noch bei einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. ß) Im Vergleich hierzu bot der Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten § 29a Abs. 1 BtMG, auch unter Berücksichtigung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, den höheren und damit gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB maßgeblichen Strafrahmen. aa) Insoweit lag ein minderschwerer Fall, der den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – eröffnet hätte, nicht vor. Strafmildernd fielen insoweit zwar wiederum das Geständnis des Angeklagten 2, die Art des Betäubungsmittels und dessen Sicherstellung ins Gewicht; dem standen jedoch erhebliche strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber, namentlich die deutliche Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge (der THC-Gehalt betrug das 9,7-fache der nicht geringen Menge) sowie vor allem die tateinheitliche Verwirklichung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gegenüber. Besonders der letztere Zumessungsgrund wiegt so schwer, dass die strafmildernden Gesichtspunkte die Annahme eines minderschweren Falles nicht mehr zu begründen vermochten. ßß) Letzteres gilt in wertender Gesamtschau auch dann, wenn man zusätzlich den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in die Erwägung einbezieht. Stattdessen war der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen in Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, da der Angeklagte 2 aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit nur eingeschränkt in der Lage war, sein Handeln der gewonnenen Unrechtseinsicht gemäß zu steuern und Gründe für die Versagung der Strafrahmenverschiebung auch insoweit nicht bestanden. Y) Damit folgte aus § 29a Abs. 1 BtMG i.V.m. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten. In dem für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblichen konkreten Fall war der Strafrahmen daher dem tateinheitlich verwirklichten Delikt des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu entnehmen, da dieser das schwerste Höchstmaß androht (vgl. Fischer, StGB 70. Auflage, § 52 Rn. 3). cc) Für Tat 5 war an sich gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht. a) Jedoch lag insoweit das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG vor, da der Angeklagte gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel trieb. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 24.07.1997 – 4 StR 222/97, NStZ 1998, 89). Der Angeklagte trieb den Handel mit dem (auch) eigens hierfür angebauten und hergestellten Marihuana über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren und finanzierte hiermit über diesen Zeitraum hinweg die Renovierung des Hauses und seinen Betäubungsmittelkonsum. Er handelte demgemäß in der Absicht, sich aus dem Handel mit den aus den drei kleinen Cannabispflanzen gewonnenen Ertrag auch weiterhin eine dauernde Einnahmequelle von einigem Umfang und einigem Gewicht zu verschaffen. Zwar begründet die Erfüllung eines Regelbeispiels nur die widerlegliche Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall vorliege; jedoch ist kein derartiges Überwiegen unvertypter Strafmilderungsgründe gegeben, dass die Anwendung des verschärften Strafrahmens des § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG unangemessen erschiene. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass Tatgegenstand lediglich eine sog. „weiche Droge" war, dass nicht festgestellt werden konnte, ob das Marihuana tatsächlich an den Endverbraucher gelangte, und dass sich der Angeklagte in vollem Umfange geständig zeigte. Neben die Gewerbsmäßigkeit des Handelns traten aber noch weitere gewichtige Strafschärfungsgründe, so die einschlägigen Vorstrafen, die tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Vergehenstatbestandes und der beträchtliche Umfang des Eigenanbaus, der zu einer Handelsmenge von 37 % einer nicht geringen Menge geführt hätte. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB hatte es darum bei dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG zu verbleiben. ß) Diesen hat die Kammer allerdings erneut nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemildert, da Gründe für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nicht bestanden. Der so gemilderte Strafrahmen betrug daher für die Tat 5 daher noch drei Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe. dd) Für Tat 6 betrug der Strafrahmen gemäß § 29 Abs. 1 BtMG zunächst Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; auch hier hat die Kammer eine Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Danach lag der Strafrahmen bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten. b) Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer die bereits zuvor erörterten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände noch einmal gegeneinander abgewogen, einschließlich derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben. Diese waren mit ihrem verbleibenden, nur mehr geringeren Gewicht bei der Gesamtwürdigung einzustellen (BGH, Beschluss vom 20.05.1998 - 2 StR 126/98, NStZ-RR 1998, 295). Hinsichtlich der zu bildenden Einzelstrafen für die Taten 1 bis 7 hat die Kammer außerdem nach den Zeiträumen zwischen Tatbegehung und Urteil sowie nach der Menge der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel und deren Wirkstoffgehalt differenziert. Soweit bei den Taten 6 und 7 die im Hinblick auf das bereits laufende Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Taten 1 bis 5 zutage getretene besondere kriminelle Energie zu berücksichtigen war (vgl. o.), musste umgekehrt die im Laufe der Zeit immer stärker gewordene Abhängigkeit des Angeklagten 2 von der besonders schädlichen Droge Fentanyl strafmildernd in Rechnung gestellt werden. Unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat 1 neun Monate Freiheitsstrafe Tat 2 zehn Monate Freiheitsstrafe Tat 3 zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe Tat 4 ein Jahr Freiheitsstrafe Tat 5 acht Monate Freiheitsstrafe Tat 6 60 Tagessätze Geldstrafe Tat 7 zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe. Bei Tat 6 war die Höhe eines Tagessatzes aufgrund der Einkommensverhältnisse des Angeklagten 2 gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10,- € festzusetzen. d) Aus den verhängten Einzelstrafen hatte die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen. Mit besonderem Gewicht war das frühzeitige und umfassende Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ferner war zu bedenken, dass die von dem Angeklagten begangenen Taten 1 bis 5 in einem engen räumlichen und situativen Zusammenhang standen und es sich insgesamt um gleichartige Taten mit im Wesentlichen gleichbleibender Tatausführung handelte. Die Kammer erachtet daher unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Eines Härteausgleichs im Hinblick auf eine unmöglich gewordene nachträgliche Gesamtstrafenbildung bedurfte es hierbei nicht. Allerdings wäre die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 22.10.2020 an sich mit einem Teil der vorliegend verhängten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig gewesen; die nachträgliche Gesamtstrafenbildung scheiterte daran, dass der Angeklagte die Geldstrafe im Zeitpunkt der hiesigen Hauptverhandlung bereits vollständig beglichen hatte. Ein Härteausgleich ist aber dann nicht erforderlich; wenn der Täter – wie hier – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und es sich bei der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Strafe um eine bezahlte (nicht: im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte) Geldstrafe handelt (BGH, Urteil vom 05.05.2021 - 6 StR 15/21, BeckRS 2021, 10921, Rn. 12). Denn in diesem Falle hat der Angeklagte keinen Nachteil erlitten, sondern aus der vorherigen Bezahlung der Geldstrafe sogar den Vorteil einer kürzeren Gesamtfreiheitsstrafe gezogen. Auf den Gesichtspunkt, dass einem Härteausgleich zudem der Wegfall einer ansonsten eingetretenen Zäsurwirkung entgegengestanden hätte, kommt es hiernach nicht mehr an. 2. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten 3 a) Der Strafrahmen für Tat 3 war hinsichtlich des Angeklagten 3 nach § 52 Abs. 2 StGB im Ergebnis der Vorschrift des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen. aa) Bezüglich Tat 3 stand der Kammer an sich der Strafrahmen des § 30a Abs. 1, 2 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vorsieht. a) Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Strafzumessungserwägungen geht die Kammer aber auch hinsichtlich des Angeklagten 3 vom Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG aus. Das gilt bereits ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe. Zur Prüfung der Frage, ob ein minderschwerer Fall angenommen werden kann, ist, wie bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des BGH entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 12.01.2000 – 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254). Hierzu bedarf es einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 24.06.1998 – 5 StR 258/98, NStZ-RR 1998, 298). Für die Annahme eines minderschweren Falles spricht zunächst die im Wesentlichen geständige Einlassung des Angeklagten. Dieser sollte ferner nicht einmal geringfügig an dem Gewinn aus den Betäubungsmittelgeschäften partizipieren. Die Tat bezog sich zudem auf eine sogenannte „weiche" Droge. Das Marihuana ist auch zu keinem Zeitpunkt in den Handel gelangt, sondern sichergestellt worden; die Schusswaffe wiederum führte in keiner Phase des Tatgeschehens zu einer konkreten Gefährdung Dritter, noch wäre sie gar zum Einsatz gekommen. Darüber hinaus handelte der – nicht vorbestrafte – Angeklagte 3 aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, und die Tat liegt bereits geraume Zeit zurück. Auch unter Berücksichtigung der strafschärfenden Gesichtspunkte, so namentlich der Menge des zum Verkauf bereitstehenden Marihuanas und dessen Wirkstoffgehalts, der das nahezu Fünffache einer nicht geringen Menge ausmachte, sowie der tateinheitlichen Verwirklichung von § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte so deutlich, dass die Annahme eines minderschweren Falles noch gerechtfertigt erscheint. ß) Der Strafrahmen hätte daher an sich noch sechs Monate bis zehn Jahre betragen. Aufgrund der bloßen Gehilfenstellung des Angeklagten 3 im Hinblick auf das Handeltreiben war der gemilderte Strafrahmen aber ein weiteres Mal nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Er betrug damit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten. bb) Demgegenüber bot der tateinheitlich verwirklichte § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 BtMG den höheren Strafrahmen. Denn insoweit lag ein minderschwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG nicht vor. Zwar sprachen auch hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge das Geständnis des Angeklagten 3, das Fehlen von Vorstrafen, der zeitliche Abstand der Tat zum Urteil sowie die Tatmotivation (die eigene Betäubungsmitteiabhängigkeit) für den Angeklagten: Ferner wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass er – täterschaftlich – den Tatbestand des § 29a Abs. 1 BtMG in der schwächsten Variante, der des Besitzes, verwirklichte und dass die Betäubungsmittel, weit überwiegend eine „weiche Droge", sichergestellt wurden. Andererseits lagen aber gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte vor. So war zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte 3 Betäubungsmittel zum Eigenkonsum in einer Menge besaß, die das 9,7-fache einer nicht geringen Menge betrug. Entscheidend gegen die Annahme eines minderschweren Falles von § 29a Abs. 2 BtMG sprach jedoch, dass der Angeklagte tateinheitlich Beihilfe zu einem der schwerstwiegenden Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz leistete, nämlich einem Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Auch wenn die Kammer insoweit die Anwendbarkeit von § 30a Abs. 3 BtMG bejaht hat (s. o.), weicht das Delikt in der Gesamtschau aller Umstände nicht mehr so weit vom Durchschnitt der Fälle nach § 29a Abs. 1 BtMG nach unten ab, dass eine Anwendung des Strafrahmens von § 29a Abs. 2 BtMG angemessen erscheinen könnte. Damit bot das ideell konkurrierende Delikt des § 29a Abs. 1 BtMG mit einem Jahr bis 15 Jahren Freiheitsstrafe den nach § 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen höheren Strafrahmen, weshalb er dieser Vorschrift zu entnehmen war. b) Hinsichtlich der Taten 4 und 7 war für den Angeklagten 3 von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG auszugehen. Ein minderschwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG lag jeweils nicht vor. Allerdings sprachen auch hier die vorerwähnten Gesichtspunkte des Geständnisses des Angeklagten, der Art der besessenen Betäubungsmittel, das Fehlen von Vorstrafen und das Tatmotiv eigener Betäubungsmittelabhängigkeit für den Angeklagten. Zudem war auch hier die schwächste Begehungsvariante des § 29a Abs. 1 BtMG – Besitz – verwirklicht, und die Betäubungsmittel wurden erneut sichergestellt. Gegen die Annahme eines minderschweren Falles sprach aber die tateinheitliche Verwirklichung der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wobei die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge bei Tat 7 zudem mit dem Faktor 13,5 erheblich ausfiel. Hinzu tritt bei Tat 7 auch die besondere kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit des Angeklagten, der ebenso wie 2 auch nach der Hausdurchsuchung vom Juli 2021 mit seiner Delinquenz am selben Ort und in nahezu gleicher Weise unbeeindruckt fortfuhr. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so stark abgewichen wäre, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG geboten erschiene. Damit bleibt es für die Fälle 4 und 7 bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. c) Für Tat 5 stand der Kammer der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. aa) Der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG i.V.m. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Denn ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Handeltreiben, der gemäß den zitierten Vorschriften einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten eröffnet hätte, lag nicht vor. Insbesondere ist das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG nicht erfüllt. Gewerbsmäßigkeit ist ein persönliches strafschärfendes Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, so dass bei Tatbeteiligten nur dann eine Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise in Betracht kommt, wenn diese selbst gewerbsmäßig gehandelt haben (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Gewerbsmäßig 1 = BeckRS 1987, 31088256; BGH NStZ 1994, 92; Weber in Weber/Kornprobst/Maier BtMG § 29 Rn. 2025); das gilt entsprechend dann, wenn Gewerbsmäßigkeit nicht Teil eines Straftatbestandes, sondern Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist. Wird dem Gehilfen eines gewerbsmäßig handelnden Täters selbst keinerlei Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt, so bleibt für ihn eine Anwendung von, § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG außer Betracht (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 1557). So liegt es hier. Der Angeklagte 3 sollte an dem Gewinn aus den Handelsgeschäften nicht beteiligt werden; er wollte nicht sich selbst, sondern dem Angeklagten 2 eine dauernde Einnahmequelle verschaffen. Damit handelte er nicht gewerbsmäßig. Andere Regelbeispiele des § 29 Abs. 3 S. 2 BtMG sind nicht erfüllt; ebenso wenig ließe sich die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 S. 1 BtMG rechtfertigen. bb) Damit verblieb es bei dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG. d) Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat die Kammer die bereits zuvor erörterten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte noch einmal abgewogen, einschließlich derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben. Diese waren mit ihrem verbleibenden, nur mehr geringerem Gewicht bei der Gesamtwürdigung einzustellen (BGH, Beschluss vom 20.05.1998, 2 StR 126/98). Bei Fall 5 hat die Kammer neben dem Fehlen von Vorstrafen und dem Geständnis wiederum bedacht, dass der Angeklagte aufgrund eigener Abhängigkeit handelte und Gegenstand der Tat eine „weiche Droge" war, die zudem vollständig sichergestellt wurde. Bei Bildung der Einzelstrafen für die Taten 3, 4, 5 und 7 hat die Kammer außerdem nach den Zeiträumen zwischen Tatbegehung und Urteil sowie nach der Menge der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel und deren Wirkstoffgehalt und der damit einhergehenden Bedeutung der Beihilfehandlungen differenziert. Bei Tat 7 hat die Kammer ferner die im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Taten 3, 4 und 5 zutage getretene besondere kriminelle Energie berücksichtigt. Danach waren folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen: Tat 3 zwei Jahre Freiheitsstrafe Tat 4 ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe Tat 5 sechs Monate Freiheitsstrafe Tat 7 zwei Jahre Freiheitsstrafe. e) Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – maßgeblich die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten – nochmals gegeneinander abzuwägen. Ferner hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten begangenen Taten 3 bis 5 in einem engen räumlichen und situativen Zusammenhang standen und es sich insgesamt um gleichartige Taten mit im Wesentlichen gleichbleibender Tatausführung handelte. Die Kammer erachtet daher unter nur maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten 1 a) Für die Tat 1 war im Grundsatz von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1. BtMG auszugehen, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Allerdings hat die Kammer in der Gesamtwürdigung auch hinsichtlich des Angeklagten 1 einen minderschweren Fall bejaht. Bei der gebotenen Abwägung fiel strafmildernd ins Gewicht, dass sich das beabsichtigte Betäubungsmittelgeschäft auf Marihuana und damit eine sog. „weiche Droge" bezog, dass das Geschäft letztlich nicht zustande kam und von dem Angeklagten auch nicht in dem von ihm behaupteten Umfange hätte erfüllt werden können, da der Mitangeklagte 2 nicht bereit gewesen wäre, mehr als ca. 400 Gramm zu verkaufen. Darüber hinaus war der Angeklagte 1 nicht Tatinitiator und hatte auch ein deutlich geringeres Interesse am Erfolg der Tat als der Angeklagte 2. Schließlich ist der Angeklagte 1 nicht vorbestraft und war in Fall 1 auch im Wesentlichen geständig, wobei er allerdings sein (ohnehin geringes) Eigeninteresse an einem Erfolg des Absatzgeschäfts ganz in Abrede zu stellen suchte. Auch unter Berücksichtigung des Strafschärfenden Gesichtspunkts, dass das dem gesondert Verfolgten ... zum Kauf angebotene Marihuana das 13-fache einer nicht geringen Menge THC enthalten hätte, überwogen die mildernden Umstände derart deutlich, dass die Anwendung des geminderten Strafrahmens nach § 29a Abs. 2 BtMG gerechtfertigt war. Der Strafrahmen umfasste daher nur mehr Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. b) Hinsichtlich der Tat 2 hätte der Kammer ebenfalls an sich der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zur Verfügung gestanden aa) Insoweit lag aber wiederum ein minderschwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG vor. a) Dies ergibt sich indes nicht bereits aus unvertypten Strafmilderungsgründen. Zwar waren insoweit die geringere Gefährlichkeit von Marihuana im Vergleich zu anderen Betäubungsmittel und der Umstand, dass sich der Beitrag des – nicht vorbestraften – Angeklagten auf ein sehr frühes Stadium des Handeltreibens bezog, zu berücksichtigen; dem stand jedoch strafschärfend zunächst die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zu einem weiteren Vergehen gegenüber. Vor allem jedoch fehlte im Vergleich zu Fall 1 der Strafmilderungsgrund des Geständnisses, da der Angeklagte jede Beteiligung an dem Anbauvorgang bestritt. In der Gesamtbetrachtung war hiernach die Annahme eines minderschweren Falles der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht gerechtfertigt. ß) Allerdings war unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte 1 lediglich eine Gehilfenrolle beim Handeltreiben und Anbau einnahm, ein minderschwerer Fall zu bejahen. Der Strafrahmen betrug daher noch drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. bb) Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB schied aus, da gerade wegen des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes ein minderschwerer Fall angenommen worden ist (vgl. Fischer, § 27 StGB Rn. 30). c) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer die bereits bei der Strafrahmenwahl erörterten Kriterien noch einmal gegeneinander abgewogen, einschließlich derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diesen war jedoch nur mehr geringeres Gewicht beizumessen. Hinsichtlich der zu bildenden Einzelstrafen für die Taten 1 und 2 hat die Kammer außerdem den langen Zeitraum zwischen Tatbegehung und Urteil und dem Gewicht der Tathandlung bzw. der Beihilfehandlungen in Bezug auf den Umfang der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel berücksichtigt. Unter zusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Tat 1 neun Monate Freiheitsstrafe Tat 2 sechs Monate Freiheitsstrafe. d) Aus diesen Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, ohne dass die Summe der Einzelstrafen hätte erreicht werden dürfen. Hierbei hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und auch den engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang zwischen den beiden Taten berücksichtigt. Danach war eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zu bilden. e) Die Vollstreckung dieser Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten begehen wird. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, selbst keine Betäubungsmittel konsumiert und er alleine vor dem Hintergrund der von dem Angeklagten 2 geschaffenen Möglichkeit zur Tat und auf seine Initiative gehandelt hat. VI. 1. Hinsichtlich des Angeklagten 2 war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen, wobei gemäß § 2 StGB die Neufassung der §§ 64, 67b StGB vom 26.07.2023 (in Kraft getreten zum 01.10.2023) anzuwenden war. a) Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB n.F. sind erfüllt. aa) Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen; ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen ... ist er sogar abhängig von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10: 19.2). Soweit § 64 S. 1 Hs. 2 StGB n.F. die Einschränkung enthält, dass ein Hang eine Substanzkonsumstörung mit schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit voraussetzt, spielt dies bei Vorliegen einer Abhängigkeit im klinischen Sinn keine Rolle. Diese selbst begründet vielmehr eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit. Nur bei Tätern, die nicht an einer Abhängigkeit im Sinne der ICD-10 leiden, sondern einen Substanzmissbrauch betreiben, der unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist, besitzt das neue Tatbestandsmerkmal daher eigenständige Bedeutung (vgl. hierzu die Ausführungen des Leiters der hessischen Zentralstelle für die Bekämpfung von Betäubungsmittelkriminalität zu den Änderungen betreffend die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der Fassung vom 26.07.2023 in dem Rundschreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.09.2023). bb) Sämtliche verfahrensgegenständliche Taten gehen – mindestens überwiegend – auf die Abhängigkeit des Angeklagten 2 zurück. Der Angeklagte 2 handelte einerseits, um seinen Eigenkonsum zu befriedigen, andererseits um den Konsum anderer Betäubungsmittel finanzieren zu können. Das delinquente Verhalten fand seine Motivation im sogenannten „Craving" (Drogenhunger). Der Wunsch, Geld für eine Hausrenovierung zu beschaffen, war bereits bei den ersten Taten nur von nachrangiger Bedeutung und entfiel ab Tat 3 ganz. cc) Es besteht ferner die Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Sachverständige hat diese Negativprognose überzeugend damit begründet, dass eine Vielzahl negativer Prädiktoren in der Person des Angeklagten 2 erfüllt sind. So ist der Angeklagte trotz seines jungen Alters bereits seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängig, einschlägig vorverurteilt und dazu nicht unerheblich komorbide psychisch erkrankt. Seine zusätzlichen seelischen Defekte wirken sich ungünstig auf die Befähigung zu einer längerfristigen Abstinenz aus; zudem bedingt die Persönlichkeitsstörung ein impulsives Verhalten. Zur Finanzierung seines exzessiven Betäubungsmittelkonsums begann der Angeklagte schon in der Vergangenheit immer wieder aufs Neue, mit Betäubungsmitteln in größerem Umfang zu handeln. Die Kammer folgt aufgrund dieser Umstände der Bewertung der Sachverständigen, dass der Angeklagte 2 ohne eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt mit höchster Wahrscheinlichkeit zeitnah drogenrückfällig werden und mit steigendem Konsum wesensgleiche Delikte begehen, also erneuten Handel mit Betäubungsmitteln in größerem Stil betreiben und damit weitere erhebliche Straftaten begehen würde. dd) Es ist auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB geheilt oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten sein wird. Das wird durch die früheren Rückfälle nicht ausgeschlossen. Die einzige Langzeittherapie von drei Monaten, die aufgrund einer Gerichtsauflage erfolgt war, konnte den Angeklagten bereits über eine längere Zeit vor dem Rückfall in den Drogenkonsum bewahren als seine sonstigen Versuche, den Rauschmittelmissbrauch zu beenden; vor allem jedoch hat sich der Angeklagte im Rahmen der Behandlung während der Unterbringung nach § 126a StPO äußerst motiviert gezeigt, beanstandungslos mitgearbeitet und bereits deutliche Fortschritte erzielt. Seine besonders hohe Therapiemotivation hat der Angeklagte dabei sowohl im Explorationsgespräch als auch während der Hauptverhandlung immer wieder glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Die Kammer teilt daher die Auffassung der Sachverständigen, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt erfolgversprechend ist. Soweit die Komorbidität des Angeklagten ein zusätzliches Erschwernis schafft, wird dem durch eine längere Therapiedauer ausreichend Rechnung getragen werden können (vgl. hierzu nachstehend unter lit. b bb). ee) Schließlich ist die Anordnung der Maßregel angesichts der Schwere der dem Angeklagten nachgewiesenen Taten sowie des Maßes der verhängten Freiheitsstrafe auch nicht unverhältnismäßig. b) Ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 26.07.2023 war nicht anzuordnen. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB n.F. soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wobei gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 StGB n.F. dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 StGB n.F., also ein Beschluss nach § 57 Abs. 1. StGB über eine Reststrafaussetzung zum Zwei-Drittel-7eit-punkt, möglich ist. aa) Bei der hier verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wäre der Zwei-Drittel-Zeitpunkt nach drei Jahren und acht Monaten erreicht. bb) Die Sachverständige ... hat eine Therapiedauer von jetzt noch drei Jahren prognostiziert und dies überzeugend damit begründet, dass im Rahmen der vorläufigen Unterbringung zwar schon ein gutes Setting erzielt worden, das momentane hervorragende Bild aber auch dem bisherigen Fehlen einer Erprobung in Konfliktsituationen geschuldet sei. Sobald es zu derartigen Konfliktsituationen komme – womit im Rahmen von Lockerungen zu rechnen sei –, würden sich voraussehbar auch Rückschlägen einstellen. Ferner werde es aufgrund der komorbiden psychischen Erkrankungen eines deutlich längeren Zeitraums als bei anderen Patienten bedürfen, um das Setting für die Zeit nach der Entlassung zu festigen. Dieses Risikomanagement sei bei dem Angeklagten 2, wie zahlreiche vorangegangene erfolglose Entgiftungsbehandlungen gezeigt hätten, besonders schwierig. Die Kammer geht angesichts dessen in Übereinstimmung mit der Sachverständigen von einer Therapiedauer von noch mindestens drei Jahren aus. cc) Bei dieser prognostizierten Therapiedauer verbliebe rechnerisch an sich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die vor der Maßregel zu vollziehen wäre. Auf die Strafhaft ist jedoch gemäß § 51 Abs. 1 StGB die Dauer der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehung nach § 126a StPO anzurechnen, die vorliegend zusammengerechnet neun Monate überschreiten. Der Zwei-Drittel-Zeitpunkt wäre unter Anrechnung dieses Freiheitsentzugs daher bereits am Ende der voraussichtlichen Therapiedauer erreicht. Eine Anordnung von Vorwegvollzug hatte damit zwingend zu unterbleiben. 2. Hinsichtlich des Angeklagten 3 schied die Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB aus. a) Allerdings liegt auch bei ihm eine Abhängigkeit von Amphetaminen und Opioiden im klinischen Sinne (ICD-10: F 15.2, F 11.2) vor. Weiterhin ist ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden diagnostiziert worden. b) Ferner liegt nahe, dass die verfahrensgegenständlichen Taten überwiegend auf den Hang des Angeklagten 3 zurückgingen, weil es ihm vor allem darauf ankam, sich aus dem Cannabis für den Eigenkonsum bedienen zu können. c) Jedoch fehlt es bereits an der für eine Anordnung nach § 64 StGB erforderlichen Negativprognose. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte 3 infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Prognose ist für den Einzelfall zu treffen; es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei einem Drogenabhängigen regelmäßig die Gefahr neuer erheblicher Straftaten bestehe (BGH, StV 2013, 149). Eine Gefahr neuer erheblicher rechtswidriger Taten sieht die Kammer bei dem Angeklagten 3 in Übereinstimmung mit der Sachverständigen nicht. Dieser ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seit seiner Inhaftierung konsumiert der Angeklagte keine Betäubungsmittel mehr. Zwar ist unklar, inwieweit der Angeklagte seine Abstinenz in Freiheit wird durchhalten können, jedoch hat er es auch in der Vergangenheit geschafft, sich in entsprechende Behandlung zu begeben, wenn sein Drogenkonsum sich auf seine Lebensgestaltung negativ auswirkte. Die verfahrensgegenständlichen Taten beruhten maßgeblich auf dem Zusammenleben mit dem Angeklagten 2 und der von diesem ausgehenden Initiative und waren der durch diesen geschaffenen Situation geschuldet. Soweit von dem nicht vorbestraften, in gefestigten familiären Verhältnissen lebenden Angeklagten 3 in Abwesenheit 2s überhaupt neue Taten zu erwarten wären, beträfe dies daher nur den Erwerb von Betäubungsmitteln für den Eigengebrauch. Die Gefahr reiner Bagatelltaten genügt für die Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt jedoch nicht; soweit es sich bei den künftig zu erwartenden Delikten um Verstöße gegen das BtMG handelt, müssen diese daher von einigem Gewicht sein, um eine Maßregelanordnung zu rechtfertigen (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 234). Erwerb und Besitz geringerer Mengen von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum reichen hierfür gerade nicht aus. d) Dahinstehen kann daher, inwieweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Erfolg i.S.d. § 64 S. 2 StGB n.F. hätte. Der Angeklagte lehnt eine Therapie in einer Entziehungsanstalt ab. Die Sachverständige hat keine Umstände aufzuzeigen vermocht, unter denen eine positive Mitarbeit des Angeklagten zu erreichen wäre; solche sind auch sonst nicht erkennbar geworden. Auch wenn das Wecken von Therapiebereitschaft bei Unwilligen Teil der Behandlung im Rahmen von § 64 StGB ist, verbleiben zumindest erhebliche Zweifel, ob solche Bemühungen im Falle des Angeklagten 3 zum Erfolg hätten führen können. Letztlich bedarf dieser Punkt aber keiner abschließenden Würdigung. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung erging gemäß § 467 Abs. 1 StPO, soweit der Angeklagte 1 freigesprochen wurde. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO. VIII. Eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO ist dem Urteil nicht vorausgegangen.