Beschluss
4 StR 459/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kenntnis und Billigung der Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung ohne jegliche objektiv fördernde Unterstützungshandlung begründen keine Beihilfe.
• Beihilfe durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung voraus; die bloße Inhaberschaft einer Wohnung begründet diese Garantenstellung nicht.
• Vorteilsziehungen aus der Straftat des Dritten (z. B. kostenlose Versorgung oder finanzielle Zuwendungen) begründen keine Garantenpflicht und sind für die Beurteilung der Beihilfe ohne Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Keine Verurteilung wegen Beihilfe ohne objektiv fördernde Unterstützungshandlung (Wohnung als alleiniger Handlungsort) • Kenntnis und Billigung der Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung ohne jegliche objektiv fördernde Unterstützungshandlung begründen keine Beihilfe. • Beihilfe durch Unterlassen setzt eine Garantenstellung voraus; die bloße Inhaberschaft einer Wohnung begründet diese Garantenstellung nicht. • Vorteilsziehungen aus der Straftat des Dritten (z. B. kostenlose Versorgung oder finanzielle Zuwendungen) begründen keine Garantenpflicht und sind für die Beurteilung der Beihilfe ohne Bedeutung. Die Angeklagte lebte mit dem Mitangeklagten in einer Beziehung und nahm ihn in ihre Wohnung auf. Der Mitangeklagte erhielt zwei Lieferungen Heroin, nahm die Pakete in Besitz und nutzte jeweils etwa die Hälfte zum Eigenkonsum; die andere Hälfte streckte er und verkaufte sie in und vor der Wohnung. Die Angeklagte wusste, dass er mit Heroin handelte und bemerkte die Lieferungen dadurch, dass wieder Heroin verfügbar war. Sie war nicht in Planung, Organisation oder Durchführung des Handels eingebunden, duldete jedoch die Verkaufstätigkeit, weil sie von den Gewinnen und der kostenlosen Versorgung profitierte. Das Landgericht verurteilte sie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und ordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Angeklagte rügte das Urteil mit Revision. • Die Verurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Urteil keine Feststellungen zu einer aktiven, das Handeln objektiv fördernden Unterstützungshandlung der Angeklagten enthält. • Bloße Kenntnis und Billigung der Lagerung, Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung ohne konkretes positives Tun ist nach ständiger Rechtsprechung keine strafbare Beihilfe (§§ 27, 29 BtMG in Verbindung mit den allgemeinen Beihilfegrundsätzen). • Eine Beihilfe durch Unterlassen kommt nur bei Bestehen einer Garantenstellung in Betracht; die bloße Inhaberschaft einer Wohnung begründet grundsätzlich keine Garantenpflicht, soweit nicht besondere Umstände eine Gefahrenquelle der Wohnung begründen. • Die Annahme einer psychischen Unterstützung (z. B. Zusage der künftigen Hinnehmung) ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. • Dass die Angeklagte Vorteile aus den Taten des Mitangeklagten zog, ist für die Frage einer Garantenpflicht unerheblich; ökonomische Vorteilsziehungen könnten allenfalls für andere Straftatbestände wie Geldwäsche relevant sein (§ 261 StGB). • Mangels festgestellter fördernder Tathandlung und ohne Garantenstellung war die Verurteilung wegen Beihilfe rechtlich nicht tragfähig; daher ist Aufhebung mit Zurückverweisung geboten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten teilweise erfolgreich erkannt: das Urteil des Landgerichts Siegen insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Es bestand keine ausreichende Feststellung einer objektiv fördernden Unterstützungshandlung, die für eine Verurteilung wegen Beihilfe erforderlich wäre, und eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet mangels Garantenstellung der Angeklagten aus. Die bloße Duldung und das Ziehen persönlicher Vorteile genügen nicht zur Begründung eines strafbaren Beihilfevorwurfs; weitere Tatsachenfeststellungen und rechtliche Prüfungen obliegen nunmehr der neu berufenen Strafkammer, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.