Entscheidung
2 StR 408/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210318B2STR408
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210318B2STR408.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 408/17 vom 21. März 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen und im Hinblick darauf von einem Strafrahmen von einem Jahr bis fünfzehn Jahren ausgegangen ist, entspricht dies zwar nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680; Beschluss vom 1. April 2009 –1 StR 79/09, NStZ-RR 2009, 214; Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99). Im Hinblick auf die von der Strafkam- mer angestellten Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aber aus, - 3 - dass diese auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie von einer Strafobergrenze von zehn statt fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen wäre. Schäfer RiBGH Dr. Eschelbach befindet Zeng sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Grube Schmidt