Urteil
6 O 260/24
LG Gera 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
I.
Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen untersagt, die für den 10.03.2024 terminierte Abstimmung über eine Wiederholungswahl der Kandidaten für die Wahl zum Stadtrat in der Stadt R. 2024 durchzuführen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
I. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen untersagt, die für den 10.03.2024 terminierte Abstimmung über eine Wiederholungswahl der Kandidaten für die Wahl zum Stadtrat in der Stadt R. 2024 durchzuführen. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. II. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Das gemäß § 4 c. Landessatzung errichtete Landesschiedsgericht ist gemäß § 1 Abs. 3 Schiedsgerichtsordnung der A. (nachfolgend nur SGO) ein internes Parteischiedsgericht und kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Sofern Schiedsgerichte ausschließlich als Parteischiedsgerichte ausgebildet sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2017, Az. 1 U 80/17 - zitiert nach juris). Der Verfügungskläger hat ein auf den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt im vorliegenden Fall nicht dadurch, dass er gemäß § 1 Abs. 2 SGO verpflichtet ist, sich bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, zunächst an diese zu wenden und er unstreitig im Hinblick auf den hier zu Grunde liegenden Streitgegenstand das Landesschiedsgericht nicht angerufen hat. Zwar ist die Einladung zur Mitgliederversammlung bereits am 10.02.2024 erfolgt. Indes hat der Verfügungskläger geltend gemacht, in Anbetracht des bereits zum Az. 3 O 105/24 beim Landgericht Gera anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahrens, in welchem im Nachgang zu dem Beschluss vom 30.01.2024 am 29.02.2024 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Hoffnung gehabt zu haben, die Verfügungsbeklagte zum Einlenken zu bewegen. Nachfolgend hat er seinem unangegriffenen Vortrag zufolge wie von der Verfügungsbeklagten für erforderlich gehalten, „angehört“, nämlich diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.03.2024 konkret zu dem hier zu Grunde liegenden Streitgegenstand aufgefordert, die Abstimmung über die Wiederholungswahl der Stadtratskandidaten abzusagen und künftig zu solchen Wiederholungswahlen einzuladen, dies unter Fristsetzung bis zum 05.03.2024. In dem dann noch verbliebenen Zeitrahmen vom 05.03.2024 (Dienstag) bis zum 10.03.2024 (Sonntag) ist es in Anbetracht der in § 14 SGO geregelten Verfahrensabläufe eines schiedsgerichtlichen Verfahrens dem Verfügungskläger zuzugestehen, um einstweiligen Rechtsschutz bei den staatlichen Gerichten zu suchen, ohne auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis verwiesen zu werden. Gleiches gilt für einen Eilantrag, der zunächst gemäß § 20 SGO ein anhängiges Hauptsacheverfahren voraussetzt. Der Antrag zu 1 ist begründet. Die einstweilige Verfügung ist wie beantragt zu erlassen. Der Verfügungskläger hat gemäß §§ 935, 940 ZPO i. V. m. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung wird als Verfügungsanspruch die Verwirklichung des subjektiven Rechts des Verfügungsklägers als Mitglied der ... auf Ausübung seines Mitgliedschaftsrechts in Gestalt der Teilnahme an der politischen Willensbildung (§ 5 Abs. 1 Bundessatzung der, ...) gesichert. Die für den 10.03.2024 vorgesehene Abhaltung einer Mitgliederversammlung mit dem im Einladungsschreiben vom 10.02.2024 vorgesehenen Inhalt verletzt den Verfügungskläger rechtswidrig in seinem als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut der Mitgliedschaft in der .... Deliktsrechtlich geschützt ist das Mitglied - auch im Innenverhältnis zwischen Mitglied und Verband - gegen Eingriffe, die sich unmittelbar gegen den Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte richten (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 21 m. w. N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Bundessatzung der ... hat jedes Mitglied unter anderem das Recht, an der politischen Willensbildung teilzunehmen. Dieses Recht kann zum Beispiel auch durch eine Abgeordnetentätigkeit im Stadtrat ausgeübt werden. Diese setzt naturgemäß voraus, dass das Mitglied - hier der Verfügungskläger - vorab einen Listenplatz der Verfügungsbeklagten erhält und damit wählbar ist. Für die Aufstellung der Kandidaten des Verfügungsbeklagten für die hier streitgegenständliche Wahl zum Stadtrat der Stadt R. am 26.05.2024 verweist § 7 der Satzung der Verfügungsbeklagten ergänzend auf die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Landessatzung. Unter Berücksichtigung dessen ist im Ergebnis der am 21.10.2023 abgehaltenen Mitgliederversammlung eine Aufstellung der Bewerber und eine Versicherung an Eides statt im Sinne von § 15 Abs. 3 ThürKWG erfolgt. Dies hat der Verfügungskläger durch Vorlage der Anlagen AS 4 und AS 5 glaubhaft gemacht. Es bietet sich kein Anhalt, dass diese Aufstellung gemäß § 12 SGO angefochten worden ist oder sonst satzungsmäßig eine Befugnis zur Wahlwiederholung besteht. Insbesondere sind Wahlverstöße weder gerügt noch sonst ersichtlich. Indem der Verfügungsbeklagte in der für den 10.03.2024 vorgesehenen Mitgliederversammlung eine Beratung und Abstimmung zur Überarbeitung der Kandidatenliste und Besetzung mit einer größeren Anzahl von Personen vorsieht, wird in die bereits erlangte Rechtsposition des Verfügungsklägers - den Listenplatz 1 erhalten zu haben - eingegriffen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er bei einer erneuten Beratung und Abstimmung entweder einen rangschlechteren oder gar keinen Listenplatz erhält. Insbesondere kann der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht entnommen werden, dass nur eine - nicht die einmal erlangte Rechtsposition des Verfügungsklägers tangierende - Ergänzung der Kandidatenliste ab dem Listenplatz 14 erfolgen soll. Auch wenn beabsichtigt sein sollte, gleichsam wie hinsichtlich der Kandidatenliste für die Kreistagswahl mit Beschluss vom 04.02.2024 geschehen, einen Aufhebungsbeschluss zu fassen - diese Tatsache ist der Kammer aus dem Parallelverfahren 6 O 259/24 bekannt -, würde dies die bereits erlangte Rechtsposition des Verfügungsklägers verletzen. Diese erneute Beratung und Abstimmung ist rechtswidrig. Dass die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Bundeswahlgesetzes bzw. Thüringer Kommunalwahlgesetzes formal die Änderung bzw. Zurücknahme von Wahlvorschlägen vorsehen, lässt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das individuell durch § 823 Abs. 1 BGB deliktsrechtlich geschützte Mitgliedschaftsrecht des Verfügungsklägers nicht entfallen. Es mag sein, dass eine Änderung bzw. Zurücknahme von Wahlvorschlägen naheliegend voraussetzt, dass vorab hierüber eine entsprechende parteiinterne Beschlussfassung stattgefunden hat. Indes bleibt gleichwohl das deliktsrechtlich geschützte Mitgliedschaftsrecht zu beachten, wenn sich ein Mitglied durch ein derartiges (beabsichtigtes) Vorgehen, welches durch die Beratung und Abstimmung über die Überarbeitung einer Kandidatenliste unabhängig von der Frage, ob der Wahlvorschlag überhaupt schon eingereicht gewesen ist, jedenfalls parteiintern in die Wege geleitet werden soll, in seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Im Weiteren bietet sich weder anhand der Satzung des Verfügungsbeklagten noch der Landessatzung oder der Bundessatzung Anhalt, dass eine solche Wiederholungswahl vorgesehen ist. Auch das ThürKWG sieht ein derartiges Vorgehen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 12 SGO sind nicht gegeben. Im Hinblick auf die am 10.03.2024 stattfindende Mitgliederversammlung - glaubhaft gemacht durch Vorlage der Anlage AS 7 - ist nur durch Erlass der einstweiligen Verfügung die Durchführung der Mitgliederversammlung mit dem vorgesehenen Inhalt abzuwenden und somit die Rechtsposition des Verfügungsklägers zu schützen, dem gemäß ein Verfügungsgrund für den Antrag zu 1 zu bejahen. Die Dringlichkeit der Entscheidung ist auch nicht dadurch entfallen, weil die Einladung zur Mitgliederversammlung bereits am 10.02.2024 erfolgt ist, gleichwohl erst am 05.03.2024 der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingegangen ist. Denn insoweit hat der Verfügungskläger plausibel auf die von der 3. Zivilkammer im Verfahren 3 O 105/24 nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 30.01.2024 sodann durchgeführte mündliche Verhandlung vom 29.02.2024 und den von ihm im Nachgang dieser Verhandlung zu der hier streitgegenständlichen Kandidatenliste für die Stadtratswahl in der Stadt R. an den Verfügungsbeklagten gerichteten anwaltlichen Schriftsatz vom 01.03.2024 verwiesen. Der Verfügungsbeklagte ist passiv legitimiert, auch wenn die Einladung zu der für den 10.03.2024 vorgesehenen Mitgliederversammlung vom Gebietsverband S. ausgegangen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Verfügungsbeklagten i. V. m. § 2 Abs. 2 Landessatzung handelt es sich bei diesem Gebietsverband um eine unselbständige Untergliederung des Verfügungsbeklagten. Der Antrag zu 2 ist nicht begründet. Soweit der Verfügungskläger über die am 10.03.2024 stattfindende Mitgliederversammlung hinaus mit dem Antrag zu 2 auch jede weitere Abstimmung über eine Wiederholungswahl verhindert wissen will, kann dahinstehen ob ein Verfügungsanspruch besteht. Jedenfalls ist ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht und ist demgemäß der hierauf gerichtete Antrag jedenfalls aus diesem Grund zurückzuweisen. Es ist nichts für eine Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit vorgetragen oder ersichtlich, die es erforderlich macht, den einstweiligen Rechtsschutz vor dem staatlichen Gericht zu suchen. Zu einer konkreten erneuten Einladung bzw. Ankündigung einer Einladung zu einer nach dem 10.03.2024 stattfindenden Mitgliederversammlung analogen Inhalts ist nichts vorgetragen. Hiernach hat der Verfügungskläger hinreichend Gelegenheit, seiner ihm gemäß § 1 Abs. 2 SGO als Parteimitglied obliegenden Verpflichtung, sich bei Streitfragen zunächst an das Schiedsgericht zu wenden, nachzukommen und hinsichtlich des sich aus dem streitgegenständlichen Antrag zu 2 ergebenden Streitpunkts zwischen den Parteien das eingerichtete interne Parteischiedsgericht anzurufen, um eine Klärung herbeizuführen. Gegebenenfalls kann er dann auch im anhängigen Schiedsverfahren bei aus seiner Sicht gegebener Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach § 20 SGO stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es für eine Vollstreckung des Verfügungsklägers nicht, da im Urteilsweg ergangene einstweilige Verfügungen kraft Natur der Sache mit ihrer Verkündung vorläufig vollstreckbar sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus dem Urteil für die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung den Erlass einer Untersagungsverfügung. Der Verfügungskläger ist Mitglied der politischen Partei A. (nachfolgend nur ...). Er gehört der ...-Fraktion des aktuellen Thüringer Landtags an. Die wahlberechtigten ...-Mitglieder des Verfügungsbeklagten wählten anlässlich einer am 21.10.2023 abgehaltenen Wahlversammlung ihre Kandidaten für die Wahl zum Stadtrat der Stadt R., die am 26.05.2024 stattfinden wird. Der Verfügungskläger wurde auf den Listenplatz 1 gesetzt. Zu den diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Aufstellungsversammlung Stadtrat R. vom 21.10.2023 sowie auf die Eidesstattliche Versicherung gemäß § 15 Abs. 3 ThürKWG zur Aufstellung der Bewerber eines Wahlvorschlags (Anlagen AS 4 und AS 5) Bezug genommen. Dieser Beschluss ist nicht gemäß § 12 SGO angefochten worden. Am 10.02.2024 erging eine Einladung des ...-Gebietsverbands S. zu einer „Mitgliederversammlung der R.-Mitglieder“ für den 10.03.2024. Unter anderem ist in diesem Einladungsschreiben ausgeführt: „Die Durchführung zu dieser Mitgliederversammlung ist notwendig geworden, da von einer großen Anzahl von Mitgliedern der Wunsch an den Vorstand herangetragen wurde, die am 21.10.2023 in Z. bei 13 Kandidaten für den Stadtrat F. abgebrochene Kandidatenliste zu überarbeiten und mit einer größeren Anzahl von Personen zu besetzen. Über diesen Vorgang soll bei dieser Mitgliederversammlung beraten und letztlich abgestimmt werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die u. a. als Anlage AS 7 zur Akte gereichte Einladung Bezug genommen. Mit Antragsschrift vom 24.01.2024 hatte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten vor dem Landgericht Gera im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung einer Wiederholungswahl hinsichtlich der Kreistagskandidaten in Anspruch (Az. 3 O 105/24) genommen. Am 30.01.2024 wurde antragsgemäß durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Nachfolgend fand am 29.02.2024 in dieser Sache eine mündliche Verhandlung statt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.03.2024 forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf, „unverzüglich, äußerstenfalls jedoch bis zum Dienstag, 5. März 2024, die Abstimmung über die Wiederholungswahl der Stadtratskandidaten abzusagen und künftig zu unterlassen, zu einer solchen Wiederholungswahl erneut zu laden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage AS 8 Bezug genommen. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass eine Wiederholungswahl nicht statthaft sei und im Übrigen eine solche in seine Rechte eingreife. Im Hinblick auf die für den 10.03.2024 angesetzte Mitgliederversammlung bestehe ein Eilinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung. Er sei außerdem auch vor weiteren solcher Versuche zu schützen; mit Neuterminierungen sei zu rechnen. Der Verfügungskläger beantragt, 1. es dem Verfügungsbeklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen zu untersagen, die für den 10.03.2024 terminierte Abstimmung über eine Wiederholungswahl der Kandidaten für die Wahl zum Stadtrat in der Stadt R. 2024 durchzuführen. 2. es dem Verfügungsbeklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen zu untersagen, auch jede weitere Abstimmung über eine Wiederholungswahl der Kandidaten für die Wahl zum Stadtrat in der Stadt R. 2024 durchzuführen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte verweist auf die unterbliebene Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verfügungskläger hinsichtlich des gegenständlichen Streits. Im Weiteren nimmt er Bezug auf §§ 23, 24 BWG und § 17 Abs. 1 ThürKWG, wonach eingereichte Wahlvorschläge bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Wahlleiter zurückgenommen werden können.