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Urteil

6 O 259/24

LG Gera 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen untersagt, die für den 10.03.2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten für die Wahl 2024 abzuhalten. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen untersagt, die für den 10.03.2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten für die Wahl 2024 abzuhalten. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Das gemäß § 4 c. Landessatzung ... errichtete Landesschiedsgericht ist gemäß § 1 Abs. 3 Schiedsgerichtsordnung ... ein internes Parteischiedsgericht und kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Sofern Schiedsgerichte ausschließlich als Parteischiedsgerichte ausgebildet sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht ausgeschlossen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2017, Az. 1 U 80/17 - zitiert nach juris). Der Verfügungskläger hat ein auf den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt im vorliegenden Fall nicht dadurch, dass er gemäß § 1 Abs. 2 Schiedsgerichtsordnung ... verpflichtet ist, sich bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, zunächst an diese zu wenden und er unstreitig im Hinblick auf den hier zu Grunde liegenden Streitgegenstand das Landesschiedsgericht nicht angerufen hat. Zwar ist die Einladung zur Mitgliederversammlung bereits am 08.02.2024 erfolgt. Indes hat der Verfügungskläger geltend gemacht, in Anbetracht des bereits zum Az. 3 O 105/24 beim Landgericht Gera anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahrens, in welchem im Nachgang zu dem Beschluss vom 30.01.2024 am 29.02.2024 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Hoffnung gehabt zu haben, die Verfügungsbeklagte zum Einlenken zu bewegen. In dem dann noch verbliebenen Zeitrahmen ist es in Anbetracht der in § 14 Schiedsgerichtsordnung ... geregelten Verfahrensabläufe eines schiedsgerichtlichen Verfahrens dem Verfügungskläger zuzugestehen, um einstweiligen Rechtsschutz bei den staatlichen Gerichten zu suchen, ohne auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis verwiesen zu werden. II. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Der Verfügungskläger hat gemäß §§ 935, 940 ZPO i. V. m. §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung wird als Verfügungsanspruch die Verwirklichung des subjektiven Rechts des Verfügungsklägers als Mitglied der ... auf Ausübung seines Mitgliedschaftsrechts in Gestalt der Teilnahme an der politischen Willensbildung (§ 5 Abs. 1 Bundessatzung der ...) gesichert. 1. Die für den 10.03.2024 vorgesehene Abhaltung einer Wahlversammlung verletzt den Verfügungskläger rechtswidrig in seinem als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut der Mitgliedschaft in der .... Deliktsrechtlich geschützt ist das Mitglied, auch im Innenverhältnis zwischen Mitglied und Verband, gegen Eingriffe, die sich unmittelbar gegen den Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte richten (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 823 Rn. 21 m. w. N.). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Bundessatzung der AfD hat jedes Mitglied unter anderem das Recht, an der politischen Willensbildung teilzunehmen. Dieses Recht kann zum Beispiel auch durch eine Abgeordnetentätigkeit im Kreistag ausgeübt werden. Diese setzt naturgemäß voraus, dass das Mitglied, hier der Verfügungskläger, vorab einen Listenplatz auf der Wahlliste der Verfügungsbeklagten erhält und damit wählbar ist. Für die Aufstellung der Kandidaten des Verfügungsbeklagten für die hier streitgegenständliche Wahl zum Kreistag des Landkreises S. am 26.05.2024 verweist § 7 der Satzung der Verfügungsbeklagten ergänzend auf die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Landessatzung. Unter Berücksichtigung dessen ist im Ergebnis der am 21.10.2023 abgehaltenen Mitgliederversammlung eine Aufstellung der Kandidaten erfolgt. Dies hat der Verfügungskläger durch Vorlage der Anlagen AS3 und AS4 glaubhaft gemacht. Es bietet sich kein Anhalt, dass diese Aufstellung gemäß § 12 Schiedsgerichtsordnung ... angefochten worden ist oder sonst satzungsmäßig eine Befugnis zur Wahlwiederholung besteht. Wahlverstöße sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aufstellung der Kandidaten ist auch derzeit noch bindend. Zwar haben die Mitglieder des Verfügungsbeklagten am 04.02.2024 einen Beschluss gefasst, mit dem sämtliche Beschlüsse der am 21.10.2023 stattgefundenen Versammlung zur Wahl der Kandidatenliste zur Kreistagswahl am 26.05.2024 aufgehoben wurden. Es kann dahinstehen, ob dieser Beschluss das Wahlergebnis vom 21.10.2023 wirksam beseitigen könnte, jedenfalls ist dieser Beschluss gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Schiedsgerichtsordnung ... noch anfechtbar. Er wurde den Mitgliedern unstreitig am 10.02.2024 via E-Mail übersandt. Die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen von Parteiorganen ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Schiedsgerichtsordnung ... binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt, nach dem die Kenntnis bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt hätte erlangt werden müssen, zulässig. Diese Frist läuft derzeit noch und ist auch am 10.03.2024 noch nicht abgelaufen. Indem der Verfügungsbeklagte in der für den 10.03.2024 vorgesehenen Wahlversammlung eine Wahlveranstaltung für die Kandidatenliste der Kreistagswahl vorsieht, wird in die bereits erlangte Rechtsposition des Verfügungsklägers - den Listenplatz 1 erhalten zu haben - eingegriffen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass er bei einer erneuten Wahl entweder einen rangschlechteren oder gar keinen Listenplatz erhält. Die geplante Wahl ist rechtswidrig. Dass die öffentlich-rechtlichen Regelungen des Bundeswahlgesetzes und des Thüringer Kommunalwahlgesetzes formal die Zurücknahme oder Änderung von Wahlvorschlägen vorsehen, lässt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das individuell durch § 823 Abs. 1 BGB deliktsrechtlich geschützte Mitgliedschaftsrecht des Verfügungsklägers nicht entfallen. Es mag sein, dass eine Änderung bzw. Zurücknahme von Wahlvorschlägen voraussetzt, dass vorab hierüber eine entsprechende parteiinterne Beschlussfassung stattgefunden hat. Indes bleibt gleichwohl das deliktsrechtlich geschützte Mitgliedschaftsrecht zu beachten, wenn sich ein Mitglied durch ein derartiges (beabsichtigtes) Vorgehen, welches durch die wiederholte Wahl einer Kandidatenliste unabhängig von der Frage, ob der Wahlvorschlag überhaupt schon eingereicht gewesen ist, jedenfalls parteiintern in die Wege geleitet werden soll, in seinen Rechten beeinträchtigt sieht. Im Weiteren bietet sich weder anhand der Satzung des Verfügungsbeklagten noch der Landessatzung ... oder der Bundessatzung ... Anhalt, dass eine solche Wiederholungswahl vorgesehen ist. Auch das ThürKWG sieht ein derartiges Vorgehen nicht vor. 2. Im Hinblick auf die unstreitig am 10.03.2024 geplante Mitgliederversammlung ist nur durch Erlass der einstweiligen Verfügung die Durchführung der Mitgliederversammlung mit dem vorgesehenen Inhalt abzuwenden und somit die Rechtsposition des Verfügungsklägers zu schützen, dem gemäß ein Verfügungsgrund für den Antrag zu 1. zu bejahen. Die Dringlichkeit der Entscheidung ist auch nicht dadurch entfallen, weil die Einladung zur Mitgliederversammlung bereits am 08.02.2024 erfolgt ist, gleichwohl erst am 05.03.2024 der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingegangen ist. Denn insoweit hat der Verfügungskläger plausibel auf die von der 3. Zivilkammer im Verfahren 3 O 105/24 nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 30.01.2024 sodann durchgeführte mündliche Verhandlung vom 29.02.2024 verwiesen. III. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Soweit der Verfügungskläger über die am 10.03.2024 stattfindende Mitgliederversammlung hinaus mit dem Antrag zu 2 auch jede weitere Wiederholungswahl verhindert wissen will, ist ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht und ist demgemäß der hierauf gerichtete Antrag jedenfalls aus diesem Grund zurückzuweisen. Es ist nichts für eine Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit vorgetragen oder ersichtlich, die es erforderlich macht, den einstweiligen Rechtsschutz vor dem staatlichen Gericht zu suchen. Zu einer konkreten erneuten Einladung bzw. Ankündigung einer Einladung zu einer nach dem 10.03.2024 stattfindenden Wahlversammlung analogen Inhalts ist nichts vorgetragen. Hiernach hat der Verfügungskläger hinreichend Gelegenheit, seiner ihm gemäß § 1 Abs. 2 Schiedsgerichtsordnung ... als Parteimitglied obliegenden Verpflichtung, sich bei Streitfragen zunächst an das Schiedsgericht zu wenden, nachzukommen und hinsichtlich des sich aus dem streitgegenständlichen Antrag zu 2 ergebenden Streitpunkts zwischen den Parteien das eingerichtete interne Parteischiedsgericht anzurufen, um eine Klärung herbeizuführen. Gegebenenfalls kann er dann auch im anhängigen Schiedsverfahren bei aus seiner Sicht gegebener Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach § 20 Schiedsgerichtsordnung ... stellen. IV. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es für eine Vollstreckung des Verfügungsklägers nicht, da im Urteilsweg ergangene einstweilige Verfügungen kraft Natur der Sache mit ihrer Verkündung vorläufig vollstreckbar sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus dem Urteil für den Verfügungsbeklagten hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung den Erlass einer Untersagungsverfügung. Der Verfügungskläger ist Mitglied der politischen Partei ... (nachfolgend ...). Die wahlberechtigten ... Mitglieder des Verfügungsbeklagten wählten anlässlich einer am 21.10.2023 abgehaltenen Wahlversammlung ihre Kandidaten für die Wahl zum Kreistag des Kreises S., die am 26.05.2024 stattfinden wird. Der Verfügungskläger wurde auf den Listenplatz 1 gesetzt. Zu den diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das als Anlage AS4 vorgelegte Protokoll über die Aufstellungsversammlung Kreistag S. vom 21.10.2023 sowie auf die als Anlage AS3 vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Herrn ... Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Mit Schreiben vom 03.01.2024 wurden die Mitglieder der ... des Landkreises S. zur Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der ... nach § 27 Thüringer Kommunalwahlgesetz für den 04.02.2024 eingeladen. Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf das als Anlage AS7 vorgelegte Schreiben Bezug genommen. Die als Anlage AS8 vorgelegte Tagesordnung enthält als Tagesordnungspunkt 6 „Beschluss über eine mögliche Wiederholung der Wahl der Kandidatenliste zur Kreistagswahl“ und als Tagesordnungspunkt 9 „Vorstellung und geheime Wahl der Kandidaten“. Mit Antragsschrift unter dem 12.01.2024 hat der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der für den 04.02.2024 terminierten Wiederholungswahl in Anspruch genommen (LG Gera, Az. 3 O 105/24), zuvor hat der Verfügungskläger das Schiedsgericht der Partei ... angerufen. Das Landgericht Gera hat mit Beschluss vom 30.01.2024 dem Verfügungsbeklagten untersagt, die für den 04. Februar 2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten abzuhalten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den als Anlage AS14 vorgelegten Beschluss Bezug genommen. Am 04.02.2024 wurden bei der Mitgliederversammlung die Tagesordnungspunkte 7, 8, 9, 10, 11 und 12 aus der Einladung von der Tagesordnung gestrichen. Unter dem Tagesordnungspunkt 6 wurde beschlossen, dass „[s]ämtliche Beschlüsse der am 21.10.2023 stattgefundenen Versammlung der ... Mitglieder aus dem Landkreis S. zur Wahl der Kandidatenliste zur Kreistagswahl am 26.05.2024“ aufgehoben werden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das als Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommene Protokoll der Mitgliederversammlung verwiesen. Bei der Beschlussfassung war der Verfügungskläger nicht anwesend. Der Beschluss wurde am 10.02.2024 von der Vorsitzenden des Verfügungsbeklagten via E-Mail an alle Mitglieder des Gebietsverbandes versandt. Mit E-Mail vom 08.02.2024 lud die Vorsitzende des Verfügungsbeklagten erneut zur Wiederholung der Wahlveranstaltung für den 10.03.2024 ein. Der Verfügungskläger hat vor dem streitgegenständlichen Antrag das Schiedsgericht der Partei ... nicht angerufen. Der Verfügungskläger meint, eine (erneute) Anrufung des Schiedsgerichts sei nicht nötig. Außerdem meint er, das Thüringer Kommunalwahlgesetz gebe einen Rahmen für die Wahl, ermögliche aber keinen Eingriff in individuelle Rechte. Es bestünden keine Sachgründe für die Revidierung der Wahlliste. Der Verfügungskläger beantragt, 1. dem Verfügungsbeklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen zu untersagen, die für den 10.03.2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten für die Wahl 2024 abzuhalten; 2. dem Verfügungsbeklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung einstweilen zu untersagen, auch jede weitere Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten 2024 abzuhalten. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte meint, ihm sei es unbenommen Wahlvorschläge intern zu ändern. Dies gehe auch implizit aus den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, § 17 Abs. 1 S. 3 ThürKWG, und dem Bundeswahlgesetz, §§ 23, 24 BWahlG, hervor. Dies gelte insbesondere, wenn die Wahlvorschläge die Parteisphäre noch nicht verlassen hätten und eingereicht worden seien, was hier der Fall sei. Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass es aufgrund der Beschlussfassung vom 04.02.2024 aktuell keine Wahlliste gebe.