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Beschluss

3 O 105/24

LG Gera 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die für den 04. Februar 2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten abzuhalten. 2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung zu 1) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, (Ersatz-)Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, welche gegen den Kreisvorsitzenden zu vollstrecken ist, angedroht. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn er gemeinsam mit - der Antragsschrift vom 12. Januar 2024, - der eidesstattlichen Versicherung des ... vom 27. Januar 2024, - dem Schriftsatz vom 29. Januar 2024, - der Kopie der E-Mail der ...-Geschäftsstelle im Auftrag des Landesverbandes vom 05. November 2023 (11:40 Uhr; Betreff: Neuerstellung der Kreistagsliste Saalfeld-Rudolstadt) und - der Einladung zur „Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der AfD des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt 2024 nach § 27 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG)“ vom 03. Januar 2024 dem Antragsgegner zugestellt wird.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die für den 04. Februar 2024 terminierte Wiederholungswahl der Kreistagskandidaten abzuhalten. 2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung zu 1) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, (Ersatz-)Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, welche gegen den Kreisvorsitzenden zu vollstrecken ist, angedroht. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn er gemeinsam mit - der Antragsschrift vom 12. Januar 2024, - der eidesstattlichen Versicherung des ... vom 27. Januar 2024, - dem Schriftsatz vom 29. Januar 2024, - der Kopie der E-Mail der ...-Geschäftsstelle im Auftrag des Landesverbandes vom 05. November 2023 (11:40 Uhr; Betreff: Neuerstellung der Kreistagsliste Saalfeld-Rudolstadt) und - der Einladung zur „Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der AfD des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt 2024 nach § 27 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG)“ vom 03. Januar 2024 dem Antragsgegner zugestellt wird. Die einstweilige Verfügung war wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung zu erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO). Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassung der im Beschlusstenor angegebenen Handlung gemäß §§ 935 ff. ZPO, §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, Art. 33 Abs. 2 GG zu. Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 12. Januar 2024 sowie den damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Der Antragsteller hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Günter Engelhardt sowie der Kopien der Einladung zur „Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der ... des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt 2024 nach § 27 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG)“, der E-Mail der ...-Geschäftsstelle im Auftrag des Landesverbandes vom 05. November 2023 (11:40 Uhr; Betreff: Neuerstellung der Kreistagsliste Saalfeld-Rudolstadt), der Einladung zur „Durchführung der Wahl der Kreistagskandidaten der ... des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt 2024 nach § 27 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG)“ vom 03. Januar 2024, der Satzung des ...-Kreisverbands Süd-Ost-Thüringen (SOT) in der Fassung vom 15. Oktober 2022, der Landessatzung der Partei „A.“ Landesverband Thüringen in der Fassung vom 27. April 2023, zuletzt geändert durch Beschluss vom 17. November 2023 und der Bundessatzung der A. vom 29. November 2015, zuletzt geändert am 28. Juli 2023 glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsanspruch besteht. Es wurde danach ein wirksamer Beschluss in der Aufstellungsversammlung am 21. Oktober 2023 gefasst, durch welchen der Antragsteller den ersten Listenplatz zugewiesen bekam und damit für seine Partei als Kandidat für die Kreistagswahl nach §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 ThürKWG vorgeschlagen werden soll. Der Antragsgegner will einen neuen Beschluss über diese Kandidatenliste zur Kreistagswahl herbeiführen und wird damit den Antragsteller in seinen durch Beschluss vom 21. Oktober 2023 erhaltenen Rechten verletzen. Grundsätzlich ist es möglich, dass die Mitgliederversammlung bereits gefasste Beschlüsse aufheben, abändern oder ergänzen kann. Dies ist jedoch nur zulässig, soweit nicht dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Vorliegend liegt nahe, dass der Antragsteller im Rahmen der Versammlung am 21. Oktober 2023 durch die Wahl auf den ersten Platz der Kandidatenliste für die Kreistagswahl und den Beschluss der Kandidatenliste eine schützenswerte Rechtsposition nach § 823 Abs. 2 BGB, Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 ThürKWG erhalten hat und der von dem Antragsgegner beabsichtigte neue Beschluss, der diese bestehende Kandidatenliste ignoriert, zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers führt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Versammlungen abzuhalten. Dem Antragsgegner sind für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.