Urteil
3-05 O 30/23
LG Frankfurt Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2024:0410.3.05O30.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 30.562,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2023. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 30.562,50 Euro gem. §§ 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG. a) Der Anspruch ist zwar entstanden. Die Klägerin kann nach § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG Zahlung des Unterschiedsbetrags verlangen. Der Bieter ist gem. § 31 Abs. 5 S. 1 WpÜG gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Dies gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WpÜG nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sind Vereinbarungen einem Erwerb gleichgestellt, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Bei dem IC handelt es sich um eine einem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG. Für die nähere Begründung, der sich das Gericht vollumfassend anschließt, wird auf die Ausführungen des BGH (Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 219/21, NJW 2021, 2573, Rn. 12 ff.) verwiesen. Zudem ist der Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags auch nicht nach § 31 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 2 Fall 1 WpÜG ausgeschlossen; vielmehr steht die Vereinbarung, nämlich das IC, mit dem sich ein Paketaktionär vor dem Abschluss eines BGAV verpflichtet, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 S. 1 AktG zum Abschluss eines BGAV zu unterstützen, wenn den außenstehenden Aktionären eine dem Betrag nach bestimmte Mindestabfindung angeboten wird, nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft gem. § 305 Abs. 1 AktG. Auf die Ausführungen des BGH (a.a.O., Rn. 39 ff.) wird verwiesen. Der Anspruch ist nach § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der im IC in Aussicht gestellten Abfindung von 74,40 Euro je Aktie einerseits und der im Übernahmeangebot genannten Gegenleistung von 66,25 Euro je Aktie andererseits gerichtet (vgl. auch näher BGH, a.a.O., Rn. 54 f.). Bei einem daraus resultierenden Unterschiedsbetrag von 8,15 Euro je Aktie und bei von der das Angebot annehmenden Klägerin eingereichten 3.750 Stückaktien errechnet sich ein Betrag von 30.562,50 Euro. b) Dem Anspruch steht jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch ist verjährt, §§ 195, 199 BGB. Ansprüche aus § 31 Abs. 5 und 6 WpÜG verjähren mangels spezieller Vorschriften nach der Grundregel der §§ 195, 199 BGB; § 12 Abs. 4 WpÜG gilt nicht analog (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 – II ZR 14/21 (Postbank II), BGHZ 235, 295, Rn. 147 ff.). Die 3-jährige Verjährungszeit (§ 195 BGB) ist abgelaufen. Die Verjährungsfrist begann bereits im Jahr 2018 oder 2019 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Sie endete mithin Ende des Jahres 2021 oder 2022, § 195 BGB. Die Klage ist jedoch bei Gericht erst am 27.07.2023 eingegangen, so dass es auf die Frage, ob sie im Anschluss „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden ist, nicht mehr ankommt. Die Verjährungsfrist begann bereits im Jahr 2018 oder 2019 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Denn in dieser Zeit erhielt der Vorstand der Klägerin, Herr A, in den Parallelverfahren als Vorstand der dortigen Klägerinnen Kenntnis von dem IC; diese Kenntnis ist der Klägerin auch zuzurechnen. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (1) Es ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Anspruch bereits im Jahr 2017 entstanden ist. Denn in der Vereinbarung des IC ist eine einem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG zu sehen (vgl. BGH, a.a.O.), so dass bereits der Abschluss des IC die Pflicht zur Zahlung des Unterschiedsbetrages auslöst. (2) Die Klägerin erlangte zudem im Jahr 2018 oder 2019 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen. (a) Eine frühere Kenntnis oder ein Kennenmüssen in den Jahren 2017 / 2018 war nicht bereits aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 öffentlich gewordenen Informationen, insbesondere der Presseberichterstattungen, anzunehmen. Denn diese vermittelten keine ausreichende Kenntnis oder Kennenmüssen der konkreten, anspruchsauslösenden Vereinbarung. Die Informationen vermittelten insbesondere keine ausreichende Kenntnis darüber, dass die Beklagte und GG bereits am 30.08.2017 eine unwiderrufliche Vereinbarung, nämlich das Irrevocable Commitment (IC) getroffen hatten, und dass GG dem Abschluss eines BGAV zustimmt, wenn die darin festgelegte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre mindestens 74,40 Euro beträgt. Dass die Beklagte und GG das IC mit diesem Inhalt vereinbart hatten, haben weder sie öffentlich gemacht noch ist dies sonst in den Jahren 2017 oder 2018 an die Öffentlichkeit gedrungen. Die einzigen Informationen, die die Beklagte und GG insoweit veröffentlicht haben, waren die (im IC bereits vereinbarten) Pressemitteilungen vom 31.08. und 03.09.2017. Diese sind aber nicht ausreichend, um eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen anzunehmen. Denn diese sind gerade so formuliert, dass eine bindende Einigung der beiden hierin nicht kommuniziert wird. Vielmehr ist die GG-Pressemitteilung vom 31.08.2017 gerade so gehalten, dass sie eine vorangehende Einigung nicht vermuten lässt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, dass GG die Beklagte „informiert“ habe, dass GG einen BGAV nur unterstützen würde, falls die an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende Abfindung nicht weniger als 74,40 Euro pro Aktie beträgt. Aus der Formulierung „informiert“ und dem übrigen Text folgt eindeutig, dass es sich insoweit um eine Forderung von GG handeln sollte. Eine Interpretation dahingehend, dass dahinter eine bereits erfolgte Einigung stehen könnte, ist unter keinem Auslegungsgesichtspunkt möglich. Der Wortlaut dieser Mitteilung ist so eindeutig, dass eine damit vermittelte Kenntnis vom IC oder überhaupt einer bereits erfolgten Einigung oder ein entsprechendes Kennenmüssen ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für die darauf folgende Presseberichterstattung. Eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen folgt auch nicht aus der darauffolgenden Pressemitteilung der Beklagten vom 03.09.2017, dass die Beklagte die Pressemitteilung von GG zur Kenntnis genommen und nach langem Überlegen entschieden habe, dem Vorstand und Aufsichtsrat der C-AG im Rahmen der Verhandlungen zum BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären eine Abfindung i.H.v. 74,40 Euro anzubieten. Denn auch diese Pressemitteilung verweist weder explizit noch implizit auf die konkrete schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und GG, mit der GG sich unwiderruflich verpflichtet, dem Abschluss des BGAV in der Hauptversammlung zuzustimmen, wenn der BGAV eine Abfindung für die außenstehenden Aktionäre in Höhe von 74,40 Euro vorsieht. Da der BGH aber genau diese Vereinbarung des IC als anspruchsbegründende Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 WpÜG angesehen hat (vgl. BGH v. 23.05.2023, a.a.O.), kann es für eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auch nur auf die Kenntnis der wesentlichen Umstände hinsichtlich dieser Vereinbarung ankommen. Diese werden aber mit den Pressemitteilungen gerade nicht vermittelt, sondern es wird damit allenfalls eine andere Art von „Einlassen“ der Beklagten auf GGs Forderung offengelegt. Selbst wenn diese Art von „Einlassen“ einen Anspruch begründen würde, würde doch das IC daneben ebenfalls einen Anspruch begründen, so dass es für die Frage, ob der Anspruch, der sich auf das IC gründet, verjährt ist, auch nur auf die Kenntnis von diesem – jedenfalls im Hinblick auf die wesentlichen Eckpunkte – ankommt. Denn es handelte sich hier um zwei unterschiedliche Tatsachengrundlagen, die einen Anspruch begründen würden. Aber selbst wenn man dies anders sehen würde und in dem öffentlich kommunizierten „Einlassen“ nicht schon grundsätzlich eine allenfalls andere Tatsachengrundlage sehen würde, folgte hieraus keine ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Denn die auf diese Weise öffentlich gewordenen Informationen vermittelten keinen Anspruch nach §§ 31 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG. Nach diesen Informationen musste ein ehemaliger Aktionär der C-AG, der das Übernahmeangebot angenommen hatte, nicht die Tatsachengrundlage dafür erkennen, dass die Beklagte und GG eine einem Erwerb gleichstehende Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 WpÜG getroffen hatten. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sind Vereinbarungen einem Erwerb gleichgestellt, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. In dem öffentlich bekannt gemachten „Einlassen“ der Beklagten auf die öffentlich bekannt gemachte Forderung von GG nach einem bestimmten Abfindungspreis kann eine solche Vereinbarung aber nicht gesehen werden. Denn hätte es tatsächlich allein diese beiden in den Pressemitteilungen bekannt gemachten Erklärungen gegeben, wäre darin gerade nicht eine Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG zu sehen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Zwar setzt eine Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht voraus, dass nach dieser Vereinbarung der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 – II ZR 219/21, a.a.O., Rn. 14 ff.). Jedoch werden nur Vereinbarungen erfasst, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, ohne dass näher bestimmt wird, wer aus der Vereinbarung berechtigt und wer verpflichtet ist (ebenda, insbes. Rn. 17). Allein auf Basis der öffentlich gemachten Informationen – GG informiert, sie werde einem BGAV nur zustimmen, wenn ein Mindestbetrag für die Abfindung gezahlt wird, und die Beklagte wird dem C-Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen, diesen Mindestbetrag als Abfindungsbetrag im BGAV vorzusehen – kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass eine der beiden Parteien auf dieser Basis die Übereignung von Aktien verlangen kann. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht primär darauf an, ob die Beklagte inhaltlich zu verstehen gibt, dass sie bereit ist, einen bestimmten Preis (nämlich in Höhe von 74,40 Euro) für die Aktie zu bezahlen. Zwar ist eine entsprechende rechtsgeschäftliche Disposition in der Tat Voraussetzung dafür, dass davon ausgegangen werden kann, dass § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfüllt ist. Jedoch genügt hierfür nicht die inhaltliche Bekanntgabe eines avisierten Preises. Vielmehr ist gerade eine Vereinbarung erforderlich, mit anderen Worten ein schuldrechtlicher, bindender Vertrag. Bei Auslegung der veröffentlichten Erklärungen von GG und der Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont her (§§ 133, 157 BGB) könnte man aber auf einen solchen mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vertrag nicht schließen. Vielmehr kann weder die eine noch die andere Pressemitteilung dahin verstanden werden, dass die jeweils erklärende Partei eine Willenserklärung abgibt, mit der sie sich bei deren Annahme zu einem Vertrag verpflichtend binden will. Vielmehr kann schon in der Erklärung von GG, sie habe die Beklagte „informiert“, dass GG einen BGAV nur unterstützen würde, falls die an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende Abfindung nicht weniger als 74,40 Euro pro Aktie beträgt, nicht die mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung gesehen werden, dass GG sich bereits bei Abgabe dieser Presseerklärung rechtlich bindend festlegen würde, bei einem entsprechend vorgesehenen Abfindungspreis einem BGAV ohne weiteres zuzustimmen. Auch wenn es vor diesem Hintergrund schon nicht mehr darauf ankommt, kann umgekehrt auch die Erklärung in der Pressemitteilung der Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont her nicht dahin verstanden werden, dass sie eine mit Rechtsbindungswillen abgegeben Willenserklärung dahin enthielt, dass sie sich vertraglich binden wollte, im Rahmen des BGAV (soweit ihr möglich) einen Abfindungspreis von 74,40 Euro vorzusehen. Nach den öffentlich bekannt gemachten Informationen seitens GG und der Beklagten fehlte es mithin bereits an der ersten Voraussetzung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG, nämlich an einer Vereinbarung im Sinne eines zwischen den beiden geschlossenen Vertrages. Ob diese inhaltlich eine rechtsgeschäftliche Disposition enthielt, wie vom BGH im Parallelfall geprüft (vgl. BGH vom 23.05.2023, a.a.O.), ist daher mangels Vereinbarung bereits nicht mehr zu prüfen. Dass aufgrund der Öffentlichkeit der Informationen möglicherweise faktisch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sich GG und die Beklagte entsprechend ihrer jeweiligen Absichtserklärungen verhalten, ändert hieran nichts. Denn es bleibt dabei, dass die in den Pressemitteilungen veröffentlichten Erklärungen keine Willenserklärungen im rechtlichen Sinne darstellten, weil es an einem Rechtsbindungswillen fehlte. Das Gericht vermag schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten auch aus der auf die Pressemitteilung der Beklagten folgenden Presseberichterstattung eine ausreichende Kenntnis oder ein hinreichendes Kennenmüssen von einer Vereinbarung, die die Anforderungen des § 31 Abs. 6 WpÜG erfüllt, nicht zu folgern. Die Mehrheit der von der Beklagten vorgelegten Presseberichterstattung spricht bereits gerade nicht von einer Vereinbarung oder Einigung, sondern formuliert deutlich neutraler und näher an den von beiden mitgeteilten Pressemitteilungen. So mag bspw. der Artikel in der Börsenzeitung darauf hinweisen, dass GG deutlich mehr erhält als wenn sie das Übernahmeangebot angenommen hätte; von einer Vereinbarung, Einigung oder ähnlichem ist aber gerade nicht die Rede. Soweit die Berichterstattung sinngemäß dahin geht, dass die C-Eigner auf die Forderung von Hedgefonds eingehen bzw. den Forderungen von GG nachgeben (insbes. Artikel der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 05.09.2017, S. 16 der Klageerwiderung (Bl. 86 d.A.) oder Börsenzeitung vom 05.09.2017, S. 16 ff. der Klageerwiderung (Bl. 86 ff. d.A.); zwar von nachgeben sprechend, aber im Übrigen neutraler lediglich unter Zitierung der Pressemitteilung der Beklagten: Reuters vom 04.09.2017, S. 19 f. der Klageerwiderung (Bl. 89 f. d.A.)), berichtet dies bereits vom Wortlaut her gerade nicht über eine bindende Vereinbarung, sondern – wie dies auch in den eigenen Pressemitteilungen dargestellt worden war – lediglich davon, dass GG eine Forderung gestellt habe, auf die die Beklagte sich nunmehr einlassen wolle; dass auch nur eine Seite hieran rechtlich gebunden wäre oder sonst eine rechtsgeschäftliche, bindende Einigung erfolgte, wird damit gerade nicht beschrieben. Dementsprechend kann hieraus auch von vornherein keine Kenntnis und auch kein Kennenmüssen von einer solchen bindenden Einigung hergeleitet werden. Etwas anderes gilt schließlich auch nicht, soweit vereinzelte Pressestimmen berichteten, dass sich D, E und G darauf „geeinigt“ hätten, dass die Finanzinvestoren von C den übrigen Aktionären 74,40 Euro als Abfindung anbieten werden (Handelsblatt vom 04.09.2017, S. 15 f. der Klageerwiderung (Bl. 85 f. d.A.)) bzw. dass D und E „eingewilligt“ hätten, den außenstehenden Aktionären eine höhere Abfindung zu zahlen, nachdem GG die Erhöhung forciert habe (Bloomberg vom 04.09.2017, S. 18 f. der Klageerwiderung (Bl. 88 f. d.A.)). Denn auch aus diesen Wendungen lässt sich bereits inhaltlich nicht entnehmen, dass eine rechtsverbindliche Einigung erzielt worden wäre, aufgrund derer sich eine der beiden Seiten zur Veräußerung bzw. Andienung der Aktien zu diesem Preis verpflichtet hätte. Es ist bereits in den Presseberichterstattungen nichts dafür erkennbar, dass mit den Worten „geeinigt“ oder „eingewilligt“ tatsächlich Bezug auf eine rechtsverbindliche Einigung genommen würde; vielmehr liegt nahe, dass die Worte eher umgangssprachlich oder jedenfalls ohne näheres Hintergrundwissen gebraucht wurden. Die Presseberichterstattungen beziehen sich unmittelbar oder mittelbar auf die Pressemitteilungen von GG und der Beklagten, aus denen eine Vereinbarung wie dargelegt gerade nicht hervorgeht. Ohne dass insoweit in den Artikeln kenntlich gemacht wird, dass weitere Recherchen der jeweiligen Zeitung darüber hinausgehende Erkenntnisse gebracht haben, vermag das Gericht dem daher bereits von vornherein nicht zu entnehmen, dass diese weiteren Erkenntnisse dem jeweiligen Verfasser des Berichts vorlagen geschweige denn dass ein Leser hieraus folgern musste, dass – zumindest über die Pressemitteilungen hinaus – GG und die Beklagte bereits eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen hatten. Darauf, dass zwei Presseartikel hierüber auch nicht ausreichen, um von einer breiten, öffentlichen Berichterstattung auszugehen, die den ehemaligen Anlegern Kenntnis oder Kennenmüssen vermitteln würden, kommt es daher bereits nicht mehr an. (b) Allerdings hatte im vorliegenden Fall die Klägerin bereits im Jahr 2018 oder 2019 Kenntnis von der Existenz und dem wesentlichen Inhalt des IC. Denn Herr A war und ist Vorstandsmitglied der Klägerin, einer Stiftung. Er hatte Kenntnis von dem IC seit dem Jahr 2018 oder 2019 und diese Kenntnis ist der Klägerin zuzurechnen, § 31 BGB analog. Herr A war zugleich Vorstandsmitglied der BA-AG, der BB-AG und zudem der B-Stiftung. Die BA-AG war Klägerin in dem bereits vom BGH entschiedenen Parallelverfahren (ursprünglich 3-05 O 154/19; OLG: 5 U 211/20; BGH: II ZR 219/21); die BB-AG war Klägerin in dem ebenfalls bereits vom BGH entschiedenen Parallelverfahren (ursprünglich 3-05 O 155/19; OLG: 5 U 209/20; BGH: II ZR 220/21); in diesen Verfahren wurde das IC von der Beklagten unstreitig bereits erstinstanzlich vorgelegt. Auch die B-Stiftung war Klägerin in einem Parallelverfahren (ursprünglich 3-05 O 138/18), und auch in diesem Fall hatte die Beklagte das IC unstreitig erstinstanzlich bereits vorgelegt; entsprechend war auch im Tatbestand der Entscheidung diese Vereinbarung zitiert (vgl. NZG 2019, 782). Herr A hatte aus diesen genannten Parallelverfahren Kenntnis vom Inhalt des IC. Soweit die Klägerin diese Behauptung der Beklagten mit Nichtwissen bestritten hat, ist das Bestreiten unbeachtlich. Denn sie kann diese Behauptung nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO. Mangels wirksamen Bestreitens ist der Vortrag der Beklagten als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht wirksam. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Herr A ist Vorstand der Klägerin; sein Wissen wird ihr grundsätzlich zugerechnet. Sie hat sich daher grundsätzlich zum relevanten Wissen des Herrn A erklären zu können. Dass bei diesem Umstände vorliegen, die dagegen sprächen, sich konkret erklären zu können (z.B. erhebliches Vergessen), hat die Klägerin nicht behauptet. Soweit sie insoweit allein behauptet, dass der Prozessbevollmächtigte in den Parallelverfahren jedenfalls nicht unmittelbar mit Herrn A, sondern mit dem Justitiar des Unternehmens Kontakt gehabt habe, ist dies unerheblich. Es kommt nicht auf das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis von Herrn A an, sondern auf die Kenntnis von Herrn A, die ihr grundsätzlich zuzurechnen ist. Insoweit kann sie im Ergebnis auch nicht damit durchdringen, dass sie das Bestreiten mit Nichtwissen auf die Funktion in den anderen Gesellschaften (BA-AG, BB-AG und B-Stiftung) bezieht. Denn wenn das Wissen zuzurechnen ist (s. hierzu noch sogleich), muss sie sich zu diesem Wissen auch (unabhängig davon, wo es ursprünglich erworben worden sein soll) erklären können. Vorliegend ist das Wissen des Herrn A auch zuzurechnen, § 31 BGB analog. Wann Wissen eines Vorstands, das er privat oder in anderen (Konzern-) Gesellschaften erlangt hat, der Gesellschaft zuzurechnen ist, wurde unterschiedlich beurteilt. Während früher (auf Basis der damals vertretenen Organtheorie) teilweise angenommen wurde, dass privat erlangtes Wissen ohne Weiteres zurechenbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1955 – II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832), ist diese Ansicht inzwischen aufgegeben worden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, juris-Rn. 20 m.w.N.). Zwischenzeitlich war andererseits teilweise ohne dargelegte Differenzierung davon ausgegangen worden, dass privat erlangtes Wissen nicht zuzurechnen sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1990 – II ZR 1/89, WM 1990, 1025, juris-Rn. 20). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es auf eine wertende Beurteilung an (vgl. näher BGH, Urteil vom 02.02.1996, a.a.O.). Dabei ist jedenfalls von einer Zurechenbarkeit privaten Wissens unabhängig davon, ob der Wissensträger selbst gehandelt hat, ausgegangen worden, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handelt, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616, juris-Rn. 39). Eine Zurechenbarkeit wird auch dann bejaht, wenn der Wissensträger selbst handelte. Die berechtigten Verhaltenserwartungen des Rechtsverkehrs verlangten in aller Regel aber nicht, dass private Kenntnisse oder Beobachtungen eines unbeteiligten Vorstandsmitglieds vorsorglich in die gesellschaftsinternen Informationskanäle eingespeist würden (vgl. bspw. Fleischer, in: BeckOGK AktG, § 78 Rn. 56 m.w.N.). Auch hinsichtlich einer Wissenszurechnung im Konzern werden unterschiedliche Meinungen vertreten, wobei als hinreichend gesichert gelten kann, dass jedenfalls eine faktische Konzernierung allein noch kein ausreichendes Zurechnungskriterium sein kann (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 13.12.1989 – IVa ZR 177/88, NJW-RR 1990, 285, juris-Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.09.2020 – 6 U 116/19, juris-Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.09.2019 – 13 U 136/18, NZG 2020, 348, juris-Rn. 24 f.; weitere Nachweise sowie Einzelheiten bei Fleischer, a.a.O. Rn. 58); überwiegend wird auch sonst eine konzernrechtliche Verbundenheit allein als nicht ausreichend angesehen (vgl. näher Fleischer, a.a.O.). Im Ergebnis ist über eine Wissenszurechnung nach Auffassung des Gerichts jeweils anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Wer die Entscheidung bei der Klägerin traf, insbesondere ob der Herr A bei der Klägerin tatsächlich in die Entscheidung über den Verkauf der Aktie eingebunden war und intern auch sonst mit der Verfolgung der Investition in die C-Aktie und aller damit zusammenhängenden Fragen auch im Nachgang befasst war, haben die Parteien nicht vorgetragen. Zudem waren die Klägerin, die BA-AG, die BB-AG und / oder die B-Stiftung keine Konzerngesellschaften; dies ist nicht vorgetragen. Eine Organidentität ist für Herrn A unstreitig, über seine Person hinaus aber nicht behauptet. Die Klägerin, die BA-AG, die BB-AG und die B-Stiftung verfolgten beim Erwerb der C-Aktien aber zusammen mit der H-GmbH alle eine abgestimmte Strategie. Dies hat die Beklagte behauptet, ohne dass die Klägerin dies wirksam bestritten hätte. Sie hat dies lediglich mit Nichtwissen bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO jedoch nicht zulässig. Denn es handelte sich, wenn eine solche abgestimmte Strategie vorlag, um eigene Handlungen der Klägerin. Gleiches gilt auch, soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin sei zum gleichen Zeitpunkt in die Aktie der C-AG eingestiegen wie die anderen genannten Unternehmen, nämlich als es erste Übernahmespekulationen gegeben habe, und diese Unternehmen die Spekulationen gefördert hätten. Gleiches gilt schließlich für die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin auch bei der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen abgestimmt mit der B-Stiftung und den weiteren Gesellschaften aus dem Umfeld gehandelt habe. Soweit die Klägerin gegen eine Zurechnung einwendet, dass es sich um reines Privatwissen des Herrn A gehandelt habe, das wegen der Unternehmensschädlichkeit für die Klägerin weder offenbarungspflichtig noch zurechnungsfähig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits eine Schädlichkeit der Information für die Klägerin zu verneinen. Im Gegenteil wäre die Information, dass die Beklagte und die GG das IC geschlossen haben, für die Klägerin nicht schädlich, sondern eher förderlich gewesen. Dass sich dies ggf. nach Ablauf der Verjährungsfrist deshalb ändert, weil der Anspruch der Klägerin wegen der Wissenszurechnung hierzu verjährt, kann nichts daran ändern, dass die Information als solche gerade nicht schädlich ist. Auch handelte es sich gerade nicht um eine für die anderen Gesellschaften geheimhaltungsbedürftige Tatsache, sie betraf gerade keine Geschäftsgeheimnisse dieser anderen Gesellschaften, sondern nur Informationen über die Zielgesellschaft und die GG. Bei Würdigung aller genannten Aspekte ist eine Wissenszurechnung vorliegend zu bejahen. Denn zwar ist unklar, ob Herr A als Kenntnis habendes Organ der Klägerin bei ihrer Annahme des Übernahmeangebots selbst handelte bzw. eine solche Erklärung veranlasste und ob intern auch im Übrigen eine eventuelle Verfolgung, ob Nachbesserungsansprüche bestehen, in seine Zuständigkeit fielen. Doch ist jedenfalls zugrunde zu legen, dass die Klägerin bei Erwerb der Aktien mit den weiteren Gesellschaften, insbes. der BA-AG, der BB-AG und der B-Stiftung eine abgestimmte Strategie verfolgte, und auch, dass sie bei der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen abgestimmt mit diesen handelte. Wenn aber die betroffenen Gesellschaften eine abgestimmte Strategie im Hinblick auf die Nachbesserungsansprüche verfolgten, kann unter wertenden Gesichtspunkten nicht angenommen werden, dass die im Hinblick auf diese Nachbesserungsansprüche relevanten Informationen, insbesondere über das IC, jedenfalls bei einem Vorstandsmitglied, nämlich dem Herrn A, den anderen Gesellschaften, und insbesondere der Klägerin, trotzdem nicht zuzurechnen sein sollen. (c) Die Klageerhebung war der Klägerin auch bereits zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom IC zumutbar. Denn die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27.05.2008 – XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495, Rn. 32 m.w.N.). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (ebenda). Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (ebenda). Vorliegend hatte die Klägerin wie dargelegt Kenntnis von allen Umständen, die ihr die Erhebung einer Schadensersatzklage ermöglicht hätten. Es kommt nicht darauf an, ob sie diese zutreffend rechtlich würdigte. Eine so unklare Rechtslage, dass die Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre, lag nicht vor. Denn nur bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (vgl. näher z.B. BGH, Urteil v. 13.12.2022 – II ZR 14/21, AG 2023, 394, Rn. 155 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713, Rn. 38 ff., insbes. Rn. 41 und 44 ff. m.w.N.). Zwar setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14 (Geburtstagskarawane), MDR 2017, 352, Rn. 42 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; in diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (ebenda; ebenso BGH, Urteil vom 13.12.2022, a.a.O., Rn. 155). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, a.a.O., Rn. 45 f.; BGH, Urteil vom 16.06.2016, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall; eine dem Anspruch entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Dass das Landgericht und das Oberlandesgericht zunächst die Klagen in Parallelverfahren abgewiesen haben, ist hierfür nicht ausreichend. Zudem genügt es für eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage im Übrigen gerade nicht, dass eine von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestand (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.10.2014, a.a.O. Rn. 45). Gerade aufgrund der mit den Verjährungsvorschriften bezweckten Rechtssicherheit kann mit dem Dargelegten daher auch bei der vorliegenden Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass sie so unklar und unsicher gewesen wäre, dass eine Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre. Auch insoweit genügt es nicht, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Klagen in Parallelverfahren abgewiesen haben. Sonstige sehr erhebliche, breite, der Klageerhebung entgegenstehende Strömungen in der Literatur und Rechtsprechung hat die Klägerin auch gerade nicht aufgezeigt; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Klägerin ausgeführt, dass es vor den Entscheidungen in den Parallelverfahren überhaupt keine wissenschaftlichen Einschätzungen gab, die einen Anspruch in der vorliegenden Konstellation bejahten; dass es Stimmen in der Literatur gegeben hätte, die dies verneinten, hat sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nur weil die Rechtsfrage in der Literatur nicht hinreichend erörtert oder noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, macht dies die Rechtslage aber gerade nicht unklar (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.12.2022, a.a.O., Rn. 155 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom BGH am 13.12.2022 entschiedenen vergleichbar. Denn dort war – worauf der BGH auch entscheidend abgestellt hat – eine Anspruchsgrundlage aus den genannten Vorschriften nicht ausreichend ableitbar, sondern wurde erst durch ein anderes Senatsurteil vom 29.07.2014 (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180, Rn. 35) rechtsfortbildend anerkannt (BGH, Urteil vom 13.12.2022, a.a.O., Rn. 156). Dagegen handelte es sich vorliegend bei den BGH-Urteilen vom 23.05.2023 nicht um eine Rechtsfortbildung in diesem Sinne; vielmehr hat der BGH die Ansprüche aus einer Auslegung der §§ 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG hergeleitet. (d) Ein Berufen der Beklagten auf den Einwand der Verjährung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig, weil die Beklagte den Erwerb erst am 23.08.2023 gem. § 23 Abs. 2 WpÜG als Nacherwerb bekannt gemacht hätte. Denn wenn die Klägerin Kenntnis von diesem Erwerb hatte und der Anspruch deshalb verjährt war, kann es auf die Veröffentlichung des Erwerbs durch die Beklagte nicht mehr ankommen. 2. Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den Zahlungsbetrag von 30.562,50 Euro in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2023 nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung des Unterschiedsbetrages aus § 31 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 5 WpÜG, und insoweit insbesondere um deren Verjährung. Das Vorstandsmitglied der Klägerin, Herr A, ist zugleich Vorstandsmitglied der BA-AG (im Folgenden auch: …), der BB-AG (im Folgenden auch: …) und Vorstand der B-Stiftung (im Folgenden auch: …). Er ist professioneller Fondsmanager. Die Klägerin war Aktionärin der C-AG mit Sitz in … (AG Frankfurt am Main, HR …; im Folgenden auch: Zielgesellschaft oder …); sie hielt 3.750 Stückaktien. Die Anteile an der Beklagten gehören den beiden internationalen Finanzinvestoren D und E. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der F-AG (im Folgenden einheitlich: Beklagte). Am 19.07.2017 veröffentlichte die Beklagte als Bieterin ein (erneutes) freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) an die Aktionäre der Zielgesellschaft über 66,25 Euro je Aktie (Anlage K2, Anlagenband I; im Folgenden auch: Angebot oder Übernahmeangebot). Das Angebot stand unter der Angebotsbedingung, dass die Beklagte eine 63 %ige Annahmequote erreicht, um der Beklagten den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (im Folgenden auch: BGAV) mit der Zielgesellschaft zu ermöglichen. Die Klägerin nahm das Angebot an. Seit Juli 2017 verhandelte die Beklagte nicht öffentlich mit Herrn G sowie den von diesem kontrollierten Fondsgesellschaften der GG-Gruppe (im Folgenden auch: GG) über das Zustandekommen eines BGAV. Das Angebot der Beklagten wurde innerhalb der (ursprünglichen) Annahmefrist bis zum 16.08.2017 von 63,76 % der C-AG-Aktionäre angenommen. Die Klägerin reichte ihre 3.750 Stückaktien an der Zielgesellschaft ein und erhielt am 22.08.2017 den angebotenen Übernahmepreis von 66,25 Euro je Aktie einschließlich der Dividende für das Geschäftsjahr 2017, und damit insgesamt einen Betrag in Höhe von 248.437,50 Euro (Abrechnung, Anlage K4, Anlagenband I). Unter dem 30.08.2017 schlossen die Beklagte und GG eine Vereinbarung, das sog. „Irrevocable Commitment“ (nebst beglaubigter Übersetzung: Anlage K3, Anlagenband I; im Folgenden auch: IC). Danach verpflichtete sich GG insbesondere unwiderruflich, ihre Aktien bis zur Hauptversammlung über den Abschluss eines BGAV nicht an mit GG nicht verbundene Parteien zu veräußern und in der entsprechenden Hauptversammlung dem Abschluss eines BGAV zuzustimmen, wobei im Beschlussvorschlag eine Abfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 Abs. 1 AktG von mindestens 74,40 Euro pro Aktie festgelegt werden sollte. Zwischen dem 24.08. und 31.08.2017 veröffentlichte die Zielgesellschaft insgesamt vier Stimmrechtsmitteilungen von GG. Die letzte, am 31.08.2017 veröffentlichte Stimmrechtsmitteilung wies einen von GG kontrollierten Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft in Höhe von 15,24 % aus. GG veröffentlichte am 31.08.2017 eine Pressemitteilung (Anlage B1, Anlagenband II; im Folgenden auch: GG-Pressemitteilung), die u.a. folgenden Inhalt auswies: „[GG hat die Beklagte] informiert, dass GG einen Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrag zwischen der [Zielgesellschaft] und der [Beklagten] […] nur unterstützt, falls die an die außenstehenden Aktionäre gem. § 305 Abs. 1 AktG zu zahlende […] Abfindung nicht weniger als EUR 74,40 pro Aktie beträgt.“ Die GG-Pressemitteilung wurde von der deutschen (Bl. 77 – 82 d.A. und Anlage B2, Anlagenband II) und englischsprachigen (Bl. 83 d.A. und Anlage B3, Anlagenband II) Presseberichterstattung am selben und am Folgetag, dem 01.09.2017, aufgegriffen. In einer weiteren Annahmefrist bis zum 01.09.2017 wurde das Angebot der Beklagten von weiteren 0,11 % der C-AG-Aktionäre angenommen. Insgesamt erlangte die Beklagte damit (unter Einschluss eigener Aktien) ein Andienungsvolumen von ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Die Beklagte veröffentlichte am 03.09.2017 eine Pressemitteilung (Anlage B4, Anlagenband II; im Folgenden auch: Beklagten-Pressemitteilung) über die angestrebte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre im Rahmen des beabsichtigten BGAV, die u.a. ausführte, dass die Beklagte die Pressemitteilung von GG zur Kenntnis genommen und nach langem Überlegen entschieden habe, dem Vorstand und Aufsichtsrat der C-AG im Rahmen der Verhandlungen zum BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären eine Abfindung i.H.v. 74,40 Euro anzubieten. Die Pressemitteilung wurde auf DGAP und daneben auch auf der Angebotswebsite für das Übernahmeangebot veröffentlicht. Diese Beklagten-Pressemitteilung wurde von der deutschen und internationalen Presse aufgegriffen (vgl. Bl. 85 – 90 d.A. und Anlage B5, Anlagenband II). Am 19.12.2017 schlossen die Beklagte und die Zielgesellschaft einen BGAV mit einer Abfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 74,40 Euro. Die Presse berichtete über den avisierten BGAV und wies darauf hin, dass der Betrag genau der Forderung von GG entsprach. Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft stimmte dem BGAV am 02.02.2018 mit den Stimmen der Beklagten als Mehrheitsaktionärin sowie den Stimmen von GG zu; es wurde die erforderliche (qualifizierte) Zustimmungsmehrheit erreicht. Auch im Umfeld der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.02.2018 und später berichtete die Presse (Anlage B8, Anlagenband), dass GG eine Abfindung von mindestens 74,40 Euro geforderte hatte und D und E dem nachgekommen seien. Der BGAV wurde am 20.03.2018 in das Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen; der BGAV wurde damit wirksam. Weitere Presseberichterstattung gab es nach dieser Eintragung des BGAV und im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot (Anlage B9, Anlagenband II). Mit Schreiben des hiesigen Prozessbevollmächtigten vom 11.06.2018 teilte dieser an die F-GmbH mit: „Wir vertreten die Interessen der B-Stiftung mit Sitz in … sowie weiterer früherer C-Aktionäre mit einem (ehemaligen) Gesamtbestand von ca. 4,25 Mio. Stückaktien.“ Einige andere Aktionäre erhoben in Parallelverfahren Klage gegen die Beklagte. Das Landgericht Frankfurt am Main wies in einem Parallelverfahren (3-05 O 138/18) mit Urteil vom 21.03.2019 die Klage ab. Das Urteil wurde im Oktober 2019 in der NZG (NZG 2019, 782) veröffentlicht und war frei im Internet zugänglich. In dem Urteil ist u.a. ausgeführt: „Bereits zuvor am 30.08.2017 war eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt 13,26 % der Aktien von S hielten, und den Beklagten geschlossen worden, in der sich E verpflichtete, für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu stimmen, wenn […] den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung nach § 305 AktG von 74,40 Euro angeboten werde“. Die Klägerin aus dem Parallelverfahren, die C, wurde vom hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten. Der Klägervertreter schrieb in der Klageschrift vom 12.09.2018 nach Darstellung der beiden Pressemitteilungen: „Auf der Grundlage der Einigung zwischen GG und der Beklagten wurde der BEAV tatsächlich auch am 19.12.2017 abgeschlossen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt mit der Klageerwiderung der Beklagten vom 14.12.2018 in dem Parallelverfahren der B-Stiftung das Irrevocable Commitment vom 30.08.2017. In weiteren Parallelverfahren urteilte der BGH am 23.05.2023, dass die Beklagte den Unterschiedsbetrag zu zahlen habe (Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 219/21, NJW 2023, 2573; sowie Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 220/21, veröffentlicht in juris, s. auch Anlage K7, Anlagenband I). Die Entscheidungen des BGH in den Parallelverfahren vom 23.05.2023 wurden in der nicht-rechtswissenschaftlichen Presse erstmals am 12.08.2023 veröffentlicht. Die BaFin gab der Beklagten auf, die beiden BGH-Entscheidungen nebst historischem Umfeld nach § 23 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung nahm die Beklagte am 14.08.2023 vor. Mit der Klage macht die Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen Übernahmepreis i.H.v. 66,25 Euro und Abfindungspreis i.H.v. 74,40 Euro, und damit 8,15 Euro je C-AG-Aktie geltend, nämlich bei 3.750 Aktien den Gesamtbetrag von 30.562,50 Euro. Die Klägerin forderte diesen Betrag vorgerichtlich mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2023 (Anlage K5, Anlagenband I) von der Beklagten. Die Beklagte teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2023 (Anlage K6, Anlagenband I) mit, sie erhebe die Einrede der Verjährung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin behauptet, sie fühle sich von der Beklagten getäuscht; hätte sie von dem Andienungsrecht von GG zu 74,40 Euro gewusst, hätte sie das freiwillige Übernahmeangebot der Beklagten nicht angenommen, sondern ihre Aktien behalten und nach Inkrafttreten des BGAV zum Preis von 74,40 Euro je Aktie angedient und / oder auf einen höheren Börsenkurs für die C-AG-Aktie gewartet. Sie ist der Ansicht, beide Pressemitteilungen gäben die Absprachen, insbesondere das Irrevocable Commitment, nicht wieder. Es sei aber genau diese im Geheimen getroffene Absprache gewesen, die der BGH im Parallelverfahren (II ZR 220/21 – Anlage K7, Anlagenband I) zum Anlass genommen habe, die Umgehungsvorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG anzuwenden. Das Wissen von Vorstand und / oder Prozessbevollmächtigtem sei nicht zuzurechnen. Sie bestreitet insoweit mit Nichtwissen, dass sich die Klägerin an abgestimmten Investitions- oder Übernahmestrategien beteiligt habe. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr A als Vorstandsmitglied der Klägerinnen in den Parallelverfahren Kenntnis vom Inhalt des IC gehabt habe. Sie behauptet, der Prozessbevollmächtigte habe in den Parallelverfahren jedenfalls nicht unmittelbar mit Herrn A Kontakt gehabt, sondern mit dem Justitiar des Unternehmens. Sie ist der Ansicht, selbst wenn Herr A solches Wissen vor dem 23.05.2023 gehabt hätte, sei eine automatische Zurechnung nicht zwingend; es handele sich um reines Privatwissen, das wegen der Unternehmensschädlichkeit für die Klägerin weder offenbarungspflichtig noch zurechnungsfähig sei. Die Klägerin behauptet, sie habe nicht zu den Aktionären gehört, die der jetzige Prozessbevollmächtigte im Jahr 2018 vorprozessual vertreten habe; vielmehr habe der jetzige Prozessbevollmächtigte mit der Klägerin erstmals im Frühsommer 2023 anlässlich der Mandatierung für dieses Verfahren Kontakt gehabt. Sie ist der Ansicht, jedenfalls sei keine Verjährung eingetreten, weil es sich um eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage gehandelt habe. Ein Rechtsgrund, mit dessen Hilfe ein Anspruch begründbar sei, sei nicht erkennbar gewesen. Jedenfalls sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte nunmehr auf Verjährung berufe, da sie erst am 23.08.2023 gem. § 23 Abs. 2 WpÜG die Bekanntmachung als Nacherwerb vorgenommen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.562,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2017, in welchem das IC geschlossen worden sei, begonnen und sei daher mit Ablauf des Jahres 2020 abgelaufen. Es habe auch im Jahr 2017 bereits Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, da sich eine Einigung über einen höheren Preis aus der Presseberichterstattung habe entnehmen lassen. Auf die Kenntnis des konkreten IC komme es dagegen nicht an. Vorliegend ergebe sich eine Kenntnis der Klägerin auch daraus, dass ihr Vorstand A aus den Parallelverfahren Kenntnis vom IC gehabt habe und der Klägerin das Wissen ihres Vorstands zuzurechnen sei. Die Beklagte behauptet, die Klägerinnen der früheren Parallelverfahren BB-AG und BA-AG sowie die beiden weiteren Klageparteien der früheren Verfahren, nämlich die B-Stiftung und H-GmbH, hätten hinsichtlich der C-Aktien alle eine abgestimmte Strategie verfolgt. Da die Klägerin zum gleichen Zeitpunkt in die Aktie der C-AG eingestiegen sei wie diese Unternehmen, nämlich als es erste Übernahmespekulationen gegeben habe, und diese Unternehmen die Spekulationen gefördert hätten, habe auch die Klägerin abgestimmt mit den genannten Unternehmen gehandelt. Daraus folge zudem, dass die Klägerin auch bei der Geltendmachung von Nachbesserungsansprüchen abgestimmt mit der B-Stiftung und den Gesellschaften aus dem Umfeld gehandelt habe. Sie behauptet, die Klägerin sei in die Gesamtstrategie der BB-AG, der BA-AG sowie einer weiteren Gesellschaft eingebunden gewesen, und zwar sowohl beim Erwerb der Aktien an der Zielgesellschaft als auch im Hinblick auf Ziele bei einer vorangegangenen Hauptversammlung im Jahr 2016. Herr A habe insoweit alle relevanten Informationen verwertet, die er aus seiner Vorstandstätigkeit bei der BB-AG und der BA-AG erlangt habe, und zwar auch im Interesse der Klägerin. Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne sich daher nicht auf fehlende Zurechenbarkeit berufen. Zudem sei das Wissen des jetzigen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Sie behauptet, es sei davon auszugehen, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin schon im Dezember 2018 ein Mandat der Klägerin gehabt habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte die hiesige Klägerin im Jahr 2018 noch nicht vertreten habe. Sie ist schließlich der Ansicht, eine Klageerhebung sei nicht unzumutbar gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die BGH-Urteile vom 23.05.2023 in den Parallelverfahren lediglich eine inkrementelle Fortentwicklung der sog. Celesio-I-Entscheidung des BGH aus 2017 (Urteil vom 07.11.2017, II ZR 37/16) seien. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage sei gerade nicht schon immer gegeben, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliege; Unzumutbarkeit könne vielmehr insbesondere bei einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen werden. Ein Berufen auf Verjährung sei auch nicht treuwidrig. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2024 verwiesen.