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Urteil

II ZR 37/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 WpÜG sind innerhalb des maßgeblichen Zeitraums auch die Preise zu berücksichtigen, die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlt wurden, wenn diese einen Aktienerwerb ermöglichen. • Der abgeleitete (sekundäre) Erwerb bereits ausgegebener Wandelschuldverschreibungen ist als "Vereinbarung" i.S.v. § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu erfassen, wenn die Wandelschuldverschreibungen in dem relevanten Zeitraum erworben und in Aktien wandelbar wurden. • Die weite Auslegung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG dient dem Umgehungsschutz und ist mit der Richtlinie 2004/25/EG vereinbar.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung von für Wandelschuldverschreibungen gezahlten Erwerbspreisen in die Angemessenheitsprüfung nach § 31 WpÜG • Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 WpÜG sind innerhalb des maßgeblichen Zeitraums auch die Preise zu berücksichtigen, die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlt wurden, wenn diese einen Aktienerwerb ermöglichen. • Der abgeleitete (sekundäre) Erwerb bereits ausgegebener Wandelschuldverschreibungen ist als "Vereinbarung" i.S.v. § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu erfassen, wenn die Wandelschuldverschreibungen in dem relevanten Zeitraum erworben und in Aktien wandelbar wurden. • Die weite Auslegung des § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG dient dem Umgehungsschutz und ist mit der Richtlinie 2004/25/EG vereinbar. Die Klägerinnen waren Aktionärinnen der C. AG. Die niederländische Finanzierungsgesellschaft der Gruppe hatte 2009 und 2011 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, die bei Kontrollwechsel vorzeitig wandelbar wurden. Durch einen Kontrollwechsel im Januar 2014 wurden die Anleihen wandelbar. Die Beklagte erwarb Ende Januar/Anfang Februar 2014 innerhalb des relevanten Zeitraums große Bestände dieser Anleihen und übte die Wandlungsrechte aus, wodurch sie zahlreiche Aktien der C. AG erhielt. Später gab die Beklagte ein Übernahmeangebot zum Preis von 23,50 € je Aktie ab; sie hatte jedoch zuvor für Wandelschuldverschreibungen bis zu 30,95 € je auf Aktie bezogenem Äquivalent gezahlt. Die Klägerinnen lieferten Aktien zum Angebotspreis und verlangten Differenzzahlung gegenüber dem höheren, für die Anleihen bezahlten Betrag. Die Vorinstanzen kamen unterschiedlich zu Recht; das OLG verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung, gegen dieses Urteil richtet sich die Revision. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Nach § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜGAngebV steht Aktionären, die ein nicht angemessenes Angebot angenommen haben, ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen angebotenem und angemessenen Preis zu. • Einbeziehung von Erwerbspreisen: § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 WpÜG verlangen, bei der Feststellung der angemessenen Gegenleistung auch frühere Erwerbe zu berücksichtigen; der Begriff der "Vereinbarung" ist weit auszulegen und erfasst schuldrechtliche Rechte, die einen späteren Aktienerwerb ermöglichen. • Abgeleiteter Erwerb von Wandelschuldverschreibungen: Auch der Erwerb bereits ausgegebener Wandelschuldverschreibungen fällt unter § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, weil die Vorschrift nicht auf Vereinbarungen zu unmittelbaren Übereignungen beschränkt ist und der mehraktige Vorgang (Anleiheerwerb → Ausübung → Aktienübereignung) dem Umgehungsschutz unterliegt. • Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck: Die gesetzliche Regelung zielt auf einen allgemeinen Umgehungsschutz; die Erweiterung auf "Vereinbarungen" im Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung sprechen gegen eine enge Auslegung. Die Berücksichtigung von für Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preisen folgt diesem Schutzzweck. • Praktische Erwägungen und Rechtssicherheit: Rechen- und Ermessensfragen (z.B. Verzinsung) ändern nichts an der grundsätzlichen Einbeziehung; die Verwaltungsregelung (§ 4 WpÜGAngebV) soll Details regeln. Die Richtlinie 2004/25/EG steht der weiten Auslegung nicht entgegen, da sie Mindeststandards setzt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte erwarb die Anleihen innerhalb des maßgeblichen Zeitraums und wandelte sie kurz darauf; damit ist der für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen gezahlte Höchstpreis von 30,95 € als angemessene Gegenleistung zu berücksichtigen. • Höhe des Anspruchs: Daraus ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 7,45 € je Aktie (30,95 € minus 23,50 €), Abschläge wegen Verzinsung oder fehlender Gewinnberechtigung der gewandelten Aktien sind nicht vorzunehmen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags von 7,45 € je eingelieferter Aktie, weil bei der Angemessenheitsprüfung nach § 31 WpÜG der höchste innerhalb des maßgeblichen Zeitraums vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlte Preis (30,95 € je Aktieäquivalent) zu berücksichtigen ist. Der abgeleitete Erwerb bereits ausgegebener Wandelschuldverschreibungen ist als "Vereinbarung" i.S.v. § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu erfassen, wenn die Anleihen im relevanten Zeitraum erworben und wandelbar wurden; dies dient dem gesetzgeberischen Umgehungsschutz. Praktische Abzüge wegen Verzinsung oder fehlender Gewinnberechtigung der gewandelten Aktien kommen hier nicht in Betracht. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.