Urteil
2-30 O 445/19
LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0729.2.30O445.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.884,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat 64 % und die Klägerin 36 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.884,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat 64 % und die Klägerin 36 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Versicherungsnehmer trat gem. der Vereinbarung vom 04. bzw. 10.04.2018 insbesondere sämtliche Rückabwicklungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ab (Anlage K4). Diese Abtretung ist wirksam. Dem steht weder entgegen, dass die Klägerin den der Abtretung zugrundeliegende Kaufvertrag nicht vorgelegt hat noch ist die Abtretungsvereinbarung nach § 134 BGB nichtig. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Abtretung unbedingt erfolgt sei sowie dass diese Bedingung eingetreten sei, so kann sie sich hierauf nicht berufen. Anhaltspunkte für eine etwaige Bedingung sind in der Abtretungsvereinbarung nicht enthalten. In der Abtretungsvereinbarung ist vielmehr beschrieben, dass alle im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags „hiermit“ abgetreten werden. Sofern der Kaufvertrag die Forderungsübertragung unter eine aufschiebende Bedingung stellen sollte, berührt dies jedenfalls aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Tätigkeit der Klägerin – sollte sie nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung sein – nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG gedeckt sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar könnte die Nichtigkeit des Kausalgeschäfts auf das Verfügungsgeschäft durchschlagen, allerdings ist nicht ersichtlich, dass dies vorliegend der Fall ist. Sofern es sich – wie die Beklagte behauptet – bei der Tätigkeit der Klägerin um eine Inkassotätigkeit handelt, d.h. als Einziehung einer Forderung im eigenen Namen für fremde Rechnung, wäre dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts von der der Klägerin erteilten Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG umfasst. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, welche Reichweite diese Erlaubnis hat (vgl. hierzu: BeckOK RDG, Grunewald/Römermann, Stand: 01.07.2020, § 10, Rn. 44 ff. m.w.N.). Grundsätzlich erstrecken sich die Befugnisse des Inkassodienstleisters jedoch über die reine Mahn- und Betriebstätigkeit hinaus auch auf die Prüfung des Bestands der Forderung einschließlich der Prüfung etwaiger Einwendungen des Schuldners (Rillig, in: Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 10, Rn. 33). Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht mehr von der Erlaubnis erfasst sei, weil mit den Widerspruchsschreiben der vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin auch Widerspruchserklärungen der Zedenten übermittelt wurden. Die Inkassotätigkeit könne sich allerdings begriffsnotwendig nur auf die Durchsetzung bereits entstandener Forderungen beziehen. Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Nach Auffassung des Gerichts kann es keinen Unterschied machen, ob die Forderung erst durch eine Willenserklärung des Zedenten gegenüber dem Versicherer nach der rechtlichen Prüfung entsteht oder bereits bei der Prüfung bestanden hat. Anhaltspunkte, dass das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 4 RDG verstößt, werden von der Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass das Widerspruchsrecht nicht wirksam ausgeübt werden konnte. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass das Widerspruchsrecht als ein verbraucherschützendes Reuerecht nicht auf die Klägerin übergehen konnte, so muss hierüber nicht entschieden werden. Der Versicherungsnehmer hat nämlich das Widerspruchsrecht mit Schreiben vom 07.12.2017 (Anlage K6) selbst ausgeübt. Der Widerspruch war auch wirksam, weil der Versicherungsnehmer nicht in drucktechnisch hervor gehobener Weise über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Eine Belehrung ist dann in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben, wenn sichergestellt ist, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH vom 14.10.2015 – ZR 388/13 – zitiert nach Beck online). Es ist darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer beim Durchblättern der Unterlagen auf die Widerspruchsbelehrung aufmerksam gemacht wird. Eine Hervorhebung kann etwa durch eine andere Farbe, Schriftart oder – größe, durch Einrücken, Einrahmen oder aber auch in anderer Weise erfolgen (BGH vom 28.01.2004 – ZR 58/03 – r + s 2004, 271, 272). Die Widerspruchsbelehrung befindet sich in den Verbraucherinformationen, welche ihrerseits keine Inhaltsübersicht enthalten, sodass selbst der suchende Leser diese nicht wird finden können. Aus diesem Grund begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen und dem Versicherungsnehmer stand grundsätzlich ein ewiges Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment der Verwirkung liegt vor, wenn die Beklagte bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Klägers entnehmen durfte, dass der Kläger sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Versicherer kann ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Versicherungsvertrages dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Situation durch eine nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchserklärung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2016 - IV ZR 329/15, Rn. 23; BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 343/15, Rn. 21). In diesen Fällen bleibt es aber der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, ob ausnahmsweise ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers angenommen werden kann. Dazu reicht eine normale Vertragsdurchführung nicht aus. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände, etwa wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers als widersprüchlich darstellt und bei dem Versicherer, für den Versicherungsnehmer erkennbar, ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet. Dann ist die Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14; OLG Düsseldorf Urteil vom 30.04. 2019 - 24 U 56/18). In dem vorliegenden Fall fehlt es an einem Umstandsmoment, sodass eine Verwirkung nicht eingetreten ist. Allein eine erhebliche Zeitspanne, in der der Versicherungsvertrag von dem Zeugen ….. beanstandungsfrei durchgeführt worden ist, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 124 Abs. 3 BGB ergibt sich keine andere Sichtweise. Wenn man „pauschal“ auf die Wertung des § 124 Abs. 3 BGB zurückgriffe, ohne konkrete Umstände zu prüfen, liefe dies letztlich auf eine zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts hinaus, die gegen die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-209/12, NJW 2014, 452, insb. Rn. 27 ff.) verstoßen würde. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Verwirkung selbst bei einer Vertragsdurchführung von deutlich mehr als zehn Jahren nicht in Betracht gezogen (etwa BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 343/15, Rn. 21, zitiert nach juris; im Fall lagen zwischen Vertragsschluss und Widerspruch ca. 16 Jahre). Auch unter Berücksichtigung, dass der Zeuge ….. sich den Versicherungsvertrag selbst vermittelt hat, ergibt sich keine andere Betrachtungsweise (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 – 20 U 25/15, - juris, Rn. 19). Der Zeuge …. wird hierdurch nicht weniger schutzwürdig. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1 Alt.1 i.V.m. § 398 S. 1 BGB. Infolge des wirksamen Widerspruchs ist der Vertrag rückabzuwickeln (§§ 812 ff. BGB). Dabei ist wie folgt zu rechnen: + Eingezahlte Prämien (47.510,60 €) + gezogenen Nutzungen aus dem Sparanteil (7.170,62 €) - Risikokosten (9.550,54 €) - bereits ausgezahlter Rückkaufswert (33.896,49 €) - Wert der Aktienanteile aus der Demutualisierung (810,14 €) - vom Zeugen Mühlbauer erhaltene Maklercourtage (1539,24 €) = der Klägerin zu erstattende Summe Die Parteien streiten sich sowohl über die Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen als auch die Höhe der vom Zeugen …. erhaltenen Courtage sowie über die Saldierung des Wertes der Aktienanteile, die der Versicherungsnehmer 2006 erhalten hat. Der Wert der Aktien, die der Versicherungsnehmer 2006 erhalten hat, weil die Beklagte von einem Versicherungsverein in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, muss bei dem Rückzahlungsanspruch abgezogen werden. Diesen Vorteil hätte der Versicherungsnehmer nämlich nicht gezogen, wenn er damals den Vertrag schon widerrufen hätte. Diese Begebenheit ist somit in die Gesamtsaldierung miteinzustellen. Hinsichtlich der Nutzungen schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO diesen Wert auf den von der Beklagten behaupteten Wert in Höhe von 7.170,62 Euro. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Klägerin – naturgemäß – keinen Einblick in die konkrete Kalkulation der Beklagten hat und der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Schramm nach der Konkretisierung der Bezifferung bereits sein Gutachten anpassen musste. Der Privatgutachter ging in seiner ersten Kalkulation vom 04.12.2019 (Anlage K3) von Risikokosten in Höhe von 12.084,06 Euro aus. Diesen hat die Beklagte jedoch – für sie insofern nachteilhaft – auf 9.550,54 Euro präzisiert. Bereits dies deutet zum einen daraufhin, dass die Beklagte die Werte zutreffend benennt als auch darauf, dass die Berechnung des Privatgutachters lediglich eine Schätzung beinhalten können und aus diesem Grund zwangsläufig unpräzise sind. Aufgrund der Differenz von 2.597,95 Euro, die zwischen den von den Parteien berechneten Nutzungen liegen, war es auch nicht angezeigt, ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage zu erheben. Dessen Kosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis. Darüber hinaus muss sich die Klägerin die an den Zeugen gezahlte Maklercourtage im Rahmen der Saldierung anrechnen lassen. Ohne den, nunmehr widerrufenen Vertrag, hätte der Zeuge überhaupt keine Provision erhalten. Nach der im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs zu berücksichtigenden Wertung sind diese Kosten daher in der Saldierung miteinzustellen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 – 20 U 25/15). Nach der Beweisaufnahme des Zeugen …. ist das Gericht überzeugt, dass eine Maklercourtage zumindest in Höhe von 1.539,24 € bei der Saldierung zu berücksichtigen ist. Diese hat der Zeuge als Mindestbetrag - nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung – erhalten. Er hat bekundet, dass er im Jahr 1997, das Jahr in dem der streitgegenständliche Vertrag abgeschlossen worden ist, als Berater bei dem Unternehmen …….. angefangen habe zu arbeiten und es sich bei dem Vertrag daher um seinen ersten Abschluss gehandelt habe. Er habe damals den kleinen Provisionssatz in Höhe von 2 % des Abschlusses erhalten. Dieser habe sich aus der Versicherungssumme, das heißt dem zu zahlenden Beitrag x 12 x die Laufzeit (hier 45 Jahre) zusammengesetzt. Er hat weiter ausgeführt, dass er sich nicht erinnern könne, ob für die Berechnung der Provision damals der Bruttobetrag der Versicherungssumme/ des Beitrags, das heißt mit Überschussanteilen, oder der Zahlbetrag zugrunde gelegt worden sei. Multipliziert man den Bruttobetrag in Höhe von 182,79 € x 12 x 45 (=98.706,60 €) seien 2 % hiervon eine Provision in Höhe von 1.974,13 € gewesen. Legt man jedoch nur den Zahlbetrag zugrunde in Höhe von 142,25 € x 12 x 45 (=76.815 €) stellten 2 % hiervon eine Provisionssumme in Höhe von 1.539,24 € dar. Da die Beklagte für die Höhe der Provision beweisbelastet ist und dieser Beweis nicht vollständig geführt werde konnte, da eine exakte Höhe der Provision nicht mehr rekonstruiert werden kann, ist von der niedrigeren Provisionssumme, die die Beklagte sicher beweisen kann, auszugehen. Somit ist in die Rückabwicklung des Vertrages die Maklercourtage in Höhe von 1.539,24 € einzustellen. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, dieser hat überzeugend und zweifelsfrei bekundet, wie die Courtage damals berechnet worden sei. Auch aufgrund der Bedeutung des ersten Abschlusses in seinem neuen Beruf ist das Gericht davon überzeugt, dass ihm der Provisionssatz von 2 % richtig in Erinnerung geblieben ist. Er hat auch glaubhaft bekundet, dass die Summe, die die Beklagte zugrunde legt, sich damals auf ca. 8.000 DM belaufen hätte, was viel zu hoch für einen einzigen Vertragsabschluss gewesen wäre, dies könne er zu hundert Prozent ausschließen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Beschluss des OLG Karlsruhe – 12 U 146/19 einer Saldierung der Maklercourtage nicht entgegengehalten werden, da der Entscheidung ein Rücktrittsrecht aus dem Vertrag zugrunde lag und kein Widerrufsrecht, welches nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln ist. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286, 288 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklungsansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag. Der Zeuge ….. schloss bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Beginn zum 01.01.1997 und mit der Versicherungsnummer: 7516 ab. Der Versicherungsvertrag kam im sogenannten Policen-Modell zustande. Der Zeuge … vermittelte sich den Vertrag selbst und erhielt hierfür eine Courtage von der Beklagten. Die Beklagte übersandte dem Zeugen ….. den Versicherungsschein sowie die Verbraucherinformationen und die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf Seite 5 der Verbraucherinformationen befindet sich folgender Text unter der Überschrift „Können Sie sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags noch von diesem lösen?“: „Durch Annahme Ihres Antrags unsererseits kommt der Versicherungsvertrag zum Abschluss. Anschließend können Sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Überlassung der Verbraucherinformation, der Versicherungsbedingungen und des Versicherungsscheins dem Abschluss des Versicherungsvertrages widersprechen. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie die Widerspruchserklärung innerhalb der genannten Zeit absenden, auch wenn sie uns erst nach Ablauf der Frist zugehen sollte. Voraussetzung für die Bindung an die Frist ist, dass wir Ihnen die Verbraucherinformation, die Versicherungsbedingungen und den Versicherungsschein ausgehändigt sowie wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt und sie dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Sollte Ihnen die Verbraucherinformation die Versicherungsbedingungen und der Versicherungsschein nicht ausgehändigt oder sie von uns nicht eher sprechen belehrt worden sein, besteht ihr Widerspruchsrecht ohne Bindung an die 14-tägige Frist; es erlischt dann ein Jahr nach Zahlung des ersten Betrages.“ Für die weitere Ausgestaltung der Verbraucherinformationen wird auf Anlage BLD 2 Bezug genommen. Während der Vertragslaufzeit erhielt der Zeuge ….. im Zuge der im Jahr 2006 angestoßenen Umwandlung der Beklagten aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft 217,87 Aktien von der neuen Aktiengesellschaft im Wert von 810,14 Euro. Der Zeuge …. kündigte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in Jahr 2011. Er leistete bis zu diesem Zeitpunkt Prämien in einer Gesamthöhe von 47.510,60 EUR. Die Beklagte zahlte aufgrund der Kündigung an den Zeugen den Rückkaufswert in Höhe von 33.896,49 Euro aus. Der Zeuge …. unterzeichnete am 06.04.2018 ein Formular, in der er erklärte von seinem Widerspruchsrecht gegen den streitgegenständlichen Vertrag Gebrauch zu machen. Mit Erklärung von selbigen Tag unterzeichnete er eine Abtretungserklärung, in der es unter 3. heißt: „Der Zedent hat gegenüber der genannten Versicherung bezüglich des genannten Vertrages ein Gestaltungsrecht nach § 5a bzw. § 8 Abs. 4 u. 5 VVG a.F. ausgeübt (Widerspruch, Widerruf, Rücktritt). Die ihm aus der Rückabwicklung des Vertrages zustehen Ansprüche sind Gegenstand des vom Zedenten mit der STAR FUND abgeschlossenen Forderungskaufvertrages. Diese Ansprüche und alle im Zusammenhang stehenden Ansprüche werden hiermit vom Zedenten an die …. abgetreten.“ Für die näheren Einzelheiten der Abtretungsvereinbarung wird auf Anl. K4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.05.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrags bzw. zur Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach unter Anzeige der Abtretungserklärung auf. Auf Anlage K2 wird Bezug genommen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Für den Versicherungsvertrag sind Risikokosten in Höhe von 9.550,54 EUR bei der Beklagten kalkuliert worden. Die Klägerin verfügt über eine Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Die Klägerin ist der Auffassung, der Zeuge …. sei nicht hinreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher stünde ihm ein sogenanntes „ewiges Widerspruchsrecht zu. Sie behauptet, die Beklagte habe aus dem Versicherungsvertrag insgesamt Nutzungen in Höhe von 9.768,57 EUR gezogen. Nachdem die Beklagte den Rückabwicklungsanspruch in der Klageerwiderung näher beziffert hatte, hat die Klägerin unter Zugrundelegung dieser Zahlen den Klageantrag erweitert. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.832,14 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abtretung unbedingt erfolgt ist und die etwaig vereinbarte aufschiebende Bedingung eingetreten sei. Die Beklagte behauptet, dass der Zeuge …. aufgrund des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages eine Courtage i.H.v. insgesamt 4246,55 Euro erhalten habe. Sie ist der Auffassung, dass diese jedoch ohnehin bei der Rückabwicklung unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Klage ist der Beklagten am 15.01.2020 zugestellt worden. Die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 31.08.2020 haben die Beklagtenvertreter am selbigen Tag erhalten.