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Beschluss

IV ZR 329/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bleibt bestehen, wenn die Widerspruchsbelehrung wegen fehlender Hinweise auf die erforderliche Textform fehlerhaft ist. • § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform so auszulegen, dass im Anwendungsbereich der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. • Die Berufung auf Verwirkung oder auf das Verhalten eines versicherungsmäßigen Vermittlers (Maklers) trägt nicht, wenn der Versicherer für die ordnungsgemäße Belehrung verantwortlich war und der Versicherungsnehmer nicht über Fristbeginn und Formerfordernis informiert wurde. • Widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers kann dem versicherer nicht entgegengehalten werden, wenn die ursprüngliche Belehrung mangelhaft war.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung erhält Widerspruchsrecht bei Lebensversicherung (VVG/EuRichtlinien) • Ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers bleibt bestehen, wenn die Widerspruchsbelehrung wegen fehlender Hinweise auf die erforderliche Textform fehlerhaft ist. • § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform so auszulegen, dass im Anwendungsbereich der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. • Die Berufung auf Verwirkung oder auf das Verhalten eines versicherungsmäßigen Vermittlers (Maklers) trägt nicht, wenn der Versicherer für die ordnungsgemäße Belehrung verantwortlich war und der Versicherungsnehmer nicht über Fristbeginn und Formerfordernis informiert wurde. • Widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers kann dem versicherer nicht entgegengehalten werden, wenn die ursprüngliche Belehrung mangelhaft war. Ein Versicherer wandte sich gegen die Anerkennung des Widerspruchs eines Versicherungsnehmers zu einer Lebensversicherung. Streitgegenstand war, ob das Widerspruchsrecht wegen Ablauf einer Jahresfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen oder wegen einer fehlerhaften Belehrung (fehlender Hinweis auf Textform und unklare Fristbeginndarstellung) weiter gegeben ist. Der Versicherungsnehmer war zugleich als gewerbsmäßiger Versicherungsmakler tätig und hatte die Police vermittelt. Der Versicherer berief sich darauf, dass der Makler wegen seines Status besonderen Schutz nicht benötige und dass durch Inanspruchnahme eines Policendarlehens Vertrauen geschaffen worden sei. Das Berufungsgericht hatte zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden; der Versicherer legte Revision ein. Der BGH prüfte, ob die Vorschrift des VVG im Lichte einschlägiger EU-Richtlinien richtlinienkonform auszulegen ist und ob Verwirkung oder treuwidrige Rechtsausübung entgegenstehen. • Die Revision war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsgründe nicht vorliegen und die Revision keine Erfolgsaussicht hat. • Der Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform teleologisch zu reduzieren: Im Anwendungsbereich der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien bleibt ein Widerspruchsrecht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde oder Verbraucherinformationen/Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat; dabei ist die Rechtsprechung des EuGH und frühere BGH-Entscheidungen heranzuziehen. • Ein bereits als Makler tätiger Versicherungsnehmer ist nicht ohne Weiteres vom Schutz ausgeschlossen; es wäre nur anders, wenn feststünde, dass er bei Vertragsschluss über die Modalitäten des Widerspruchsrechts genau informiert war. • Die Voraussetzungen für Verwirkung sind nicht erfüllt: Der Umstandsmoment, das heißt ein Vertrauen des Versicherers auf das dauerhaft unterbliebene Geltendmachen des Widerspruchs, liegt nicht vor, weil der Versicherer für eine ordnungsgemäße Belehrung verantwortlich war und das Wissensdefizit des Versicherungsnehmers nicht durch sonstige Angaben ausgeglichen wurde. • Auch eine treuwidrige oder widersprüchliche Rechtsausübung des Versicherungsnehmers konnte dem Kläger nicht entgegengehalten werden, weil die anfängliche Belehrung mangelhaft war. • Wichtige anwendbare Normen und Grundsätze: § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (richtlinienkonforme Auslegung), einschlägige EU-Richtlinien zur Lebensversicherung (u. a. Richtlinie 2002/83/EG), allgemeine Grundsätze zu Verwirkung und treuwidriger Rechtsausübung. Die Revision des Versicherers wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil zugunsten des Versicherungsnehmers bleibt bestehen. Der BGH stellte klar, dass trotz des formalen Wortlauts von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war, insbesondere bei fehlendem Hinweis auf die erforderliche Textform oder unklarer Fristbeginnbestimmung. Die Einordnung des Versicherungsnehmers als gewerblicher Makler ändert hieran nichts, solange nicht feststeht, dass er bei Vertragsschluss über die Modalitäten des Widerspruchsrechts genau informiert war. Auf Verwirkung oder treuwidrige Rechtsausübung kann sich der Versicherer nicht erfolgreich berufen. Die Revision wurde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen und der Streitwert des Revisionsverfahrens festgesetzt.