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Urteil

2-24 S 158/19

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0116.2.24S158.19.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.6.2019 (Az. 31 C 1907/18 (10)) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.6.2019 (Az. 31 C 1907/18 (10)) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger machen Ausgleichsansprüche wegen einer Flugverspätung geltend. Die Kläger besaßen bestätige Buchungen für einen von der Beklagten auszuführenden Flug am 11.10.2017 von Kos nach Frankfurt (...). Der Flug sollte planmäßig starten um 11:25 Uhr Ortszeit (08:25 UTC) und in Frankfurt landen um 13:50 Ortszeit (11:50 Uhr UTC). Tatsächlich erfolgte die Landung erst um 23:55 Uhr Ortszeit (21:55 UTC), d.h. mit einer Verzögerung von gut 10 Stunden. Für den streitgegenständlichen Flug war die Maschine mit der Kennung ... eingeplant. Mit dieser Maschine sollte auch der Vor-Flug von Frankfurt nach Kos (...; planmäßiger Abflug um 04:15 Uhr UTC), der Vor-Vor-Flug von Teneriffa nach Frankfurt (..., am Abend des 10.10.2017), sowie der Vor-Vor-Vor-Flug von Frankfurt nach Teneriffa (..., am Mittag des 10.10.2017) durchgeführt werden. Bedingt durch den Streik der französischen Fluglotsen zwischen dem 9.10. und dem 11.10.2017 kam es bereits zu einer Verzögerung des Vor-Vor-Vor-Fluges von Frankfurt nach Teneriffa (...) am Mittag des 10.10.2017. Nach den unangegriffenen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil wurde daraufhin dem Vor-Vor-Flug von Teneriffa nach Frankfurt (...) erst ein Slot für 20:29 Uhr UTC zugewiesen. Dieses wurde von der Beklagten allerdings nicht wahrgenommen, weil sie befürchtete, wegen des in Frankfurt 21:00 Uhr UTC (ab 23:00 Uhr Ortszeit) herrschenden Nachtflugverbotes in Frankfurt keine Landegenehmigung zu erhalte. Die Beklagte plante ihren Flugplan dahingehend um, dass sie u.a. den streitgegenständlichen Flug von Kos nach Frankfurt und den unmittelbaren Vor-Flug von Frankfurt nach Kos anstatt mit dem ursprünglich eingeplanten Fluggerät (...) mit einem anderen Fluggerät (...) durchführen ließ. Dieses war ebenfalls am Abend des 10.10.2017 auf den Kanaren (in Las Palmas) „gestrandet“ und flog ebenfalls - nahezu zeitlich - erst am Morgen des 11.10.2017 nach Deutschland. Wiederum nahezu zeitgleich - am 11.10.2017 um ca. 15:00 Uhr UTC - starteten beide Maschinen in Frankfurt, das Fluggerät mit der Kennung ... in Richtung Rhodos, das Fluggerät mit der Kennung ... in Richtung Kos. Auch die Ankunftszeit in Kos bzw. Rhodos war nahezu identisch (ca. 18:00 Uhr UTC). Im Übrigen wird auf die tabellarische Übersicht der Flugbewegungen der Flotte der Beklagte am 10. und 11.10.2017 (Anlage B 1, Bl. 24 d.A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von jeweils 400,00 € für jeden Kläger nebst Zinsen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.6.2019 abgewiesen. Der Streik stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, ihren Flugplan umzuorganisieren. Die Verspätung sei mit zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Die Beklagte habe lediglich 2 Sub-Charter akquirieren können, die sie anderweitig habe einsetzen dürfen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen. Die Kläger rügen mit der am 18.7.2019 beim Landgericht eingegangenen, und mit Schriftsatz vom 22.8.2019 begründeten Berufung, der Fluglotsenstreik, der unmittelbar nur einen Vor-Flug betraf, könne sich nicht auch auf die Verspätung eines nachfolgenden Fluges auswirken. Des Weiteren meinen sie, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihren Flugplan umzuplanen. Ohne die Umplanung sei „davon auszugehen“, dass die Verspätung um mindestens 3 Stunden geringer ausgefallen wäre. Sie rügen, die Beklagte habe nicht ausreichend vorgetragen, dass die Verzögerung mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können. Immerhin hätte die Beklagte einen Slot für den Vor-Vor-Flug von Teneriffa nach Frankfurt für 20:29 Uhr UTC erhalten und hätte rund 20 Stunden Vorlaufzeit bis zum Start des streitgegenständlichen Fluges gehabt. Schließlich rügen sie, die Beklagte habe es unterlassen, bei bestimmten, in der Berufungsbegründungsschrift vom 22.8.2019 aufgelisteten Sub-Charter-Unternehmen bzw. Brokern hinsichtlich weiterer Sub-Charter anzufragen. Die Kläger beantragen, die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.6.2019, Az. 31 C 1907/18 (10), den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 25.6.2019, verurteilt, an die Kläger jeweils EUR 400 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus hat die Beklagte – unbestritten - vorgetragen, bei den von ihr angefragten Charterunternehmen (vgl. S. 4 der Klageerwiderungsschrift, Bl. 14 d.A.) handele es sich um diejenigen, die vom Luftfahrtbundesamt empfohlen werden und über einen ausreichenden Sicherheitsstandard verfügen. Im Übrigen böten lediglich diese Unternehmen einen Sub-Charter im sog. wet lease Verfahren an, d.h. Fluggeräte mit crew. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung der Kläger ist unbegründet. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht befunden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges von Kos nach Frankfurt am Main nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO oder nur VO) haben. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der FluggastrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. große Verspätung – wie vorliegend - auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO. Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07; EuGH, Urt. 22.12.2008; Az. C-549/07). Diesem obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden (BGH, Urt. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10). Die streitgegenständliche Ankunftsverzögerung in Frankfurt beruhte auf einem Streik der französischen Fluglotsen, weswegen der Vor-Vor-Flug nicht plangemäß am Abend des 10.10.2017 von Teneriffa nach Frankfurt starten konnte. Zweifellos stellt der Streik der französischen Fluglotsen, welcher nicht aus der Sphäre des beklagten Luftfahrtunternehmens stammt und von diesem nicht beeinflussbar ist, einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO dar. Die Ankunftsverspätung des streitgegenständlichen Fluges in Frankfurt beruhte letztlich auch kausal auf dem Fluglotsenstreik. Bedingt durch den Streik der französischen Fluglotsen zwischen dem 9.10. und dem 11.10.2017 kam es bereits zu einer Verzögerung des Vor-Vor-Vor-Fluges von Frankfurt nach Teneriffa (...) am Mittag des 10.10.2017. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht befunden, dass die Entscheidung, den Vor-Vor-Flug von Teneriffa nach Frankfurt (...) nicht noch am Abend des 10.10.2017 durchzuführen, sondern erst am Morgen des 11.10.2017, ebenfalls kausal auf dem Streik beruhte. Zwar wurde dem Flug ein Slot für 20:29 Uhr UTC zugewiesen. Bei einer Flugzeit von gut 2 Stunden hätte der Flug Frankfurt voraussichtlich erst um 22.29 Uhr UTC (00:29 Uhr Ortszeit) und damit nach Beginn des Nachtflugverbotes um 21:00 Uhr UTC (23:00 Uhr Ortszeit) erreicht, und hätte dort aller Voraussicht nach keine Landegenehmigung erhalten. Die Kausalität wird auch nicht durch die Entscheidung der Beklagten, den Flug durch ein anderes Fluggerät durchzugführen, unterbrochen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte – wie vom Amtsgericht angenommen - berechtigt war, ihren Flugplan insoweit umzuplanen, dass sie anstatt des ursprünglich eingeplanten Fluggerätes (...) den streitgegenständlichen Flug mit einem anderen Fluggerät (...) durchführen ließ. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass diese Reorganisationsmaßnahme nicht gerechtfertigt war, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die streitgegenständliche Ankunftsverspätung in Frankfurt am Main von ca. 10 Stunden kausal auf dem außergewöhnlichen Umstand, dem Fluglotsenstreik, beruhte. Entgegen der Auffassung der Kläger wurde die Verspätung nicht durch den Tausch der Fluggeräte vergrößert. Wäre der Flug mit dem ursprünglich dafür eingeplanten Fluggerät (...) durchgeführt worden, wäre es zu einer vergleichbaren Ankunftsverspätung in Frankfurt am Main gekommen. Aus der von der Beklagten bereits in der Eingangsinstanz eingereichten Übersicht über die Flugbewegungen ihrer Flotte (Anl. B1, Bl. 24 d.A.) ergibt sich, dass - bedingt durch den Fluglotsenstreik – der Vor-Flug zum streitgegenständlichen Flug (von Frankfurt nach Kos, ...) um ca. 15:00 Uhr UTC startete, wenn auch nicht durchgeführt von dem ursprünglich dafür eingeplanten Fluggerät (...), sondern von dem Fluggerät mit der Kennung .... Das ursprünglich eingeplanten Fluggerät (....) flog stattdessen zeitgleich nach Rhodos (...). Beide Fluggeräte erreichten Kos bzw. Rhodos auch nahezu zeitgleich um ca. 18:00 Uhr UTC. Letztlich wurden die Rückflüge von Kos bzw. Rhodos nach Frankfurt am Main auch wiederum zeitgleich durchgeführt, um ca. 18:30 Uhr UTC. Daraus ergibt sich, dass für den Fall, dass der streitgegenständliche Flug und dessen Vor- Flug mit dem jeweils ursprünglich dafür eingeplanten Fluggerät durchgeführt worden wäre, es zu einer vergleichbaren Ankunftsverspätung in Frankfurt gekommen wäre. Bedingt durch den französischen Fluglotsenstreik wäre nicht nur das letztlich eingesetzte Fluggerät, sondern auch das ursprünglich eingeplanten Fluggerät am 11.10.2017 erst um ca. 18:00 Uhr UTC in Kos angekommen, und hätte den streitgegenständlichen Flug nicht früher als um 18:36 Uhr UTC durchführen können. Der Tausch der für 2 verschiedene Umläufe eingeplanten Maschinen wirkte sich letztlich nicht negativ auf die Länge der Ankunftsverspätung in Frankfurt am Main aus. Der Grund für die Verspätung beider Flüge beruhte letztlich auf der Tatsache, dass beide Fluggeräte am Abend des Vortages, des 10.10.2017, infolge des Fluglotsenstreiks nicht wie vorgesehen von den Kanaren in Richtung Deutschland starten konnten, sodass die Flüge erst am Morgen des 11.10.2017 nachgeholt werden konnten, mit der Folge, dass sich sowohl der Vor- Flug als auch der streitgegenständliche Flug entsprechend verzögerten. Anders als die Kläger meinen, wirkte sich der Fluglotsenstreik am 10.10.2017 auch kausal auf die Verzögerung des streitgegenständlichen Fluges am 11.10.2017 aus. Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Ausschlusstatbestand nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Flug nicht unmittelbar von dem außergewöhnlichen Umstand, dem Fluglotsenstreik, betroffen war. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung setzen voraus, dass ein außergewöhnlicher Umstand unmittelbar auch den streitgegenständlichen, annullierten bzw. verspäteten Flug betreffen muss, bei dem sich der außergewöhnliche Umstand noch ausgewirkt hat. Zumindest solche Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, können auch für einen Folgeflug als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil 12.6.2014, Az. X ZR 121/13, RRa 14, 293). Soweit nach dem BGH jedenfalls Umstände, die „am selben Tag“ bei vorangegangenen Flügen aufgetreten sind, eine Annullierung bzw. Verzögerung eines nachfolgenden Fluges rechtfertigen können, kann ein Datumswechsel allein die Kausalität nicht unterbrechen. Nach Dafürhalten der Kammer hat der BGH mit der Einschränkung, dass der außergewöhnliche Umstand am „selben Tag“ wie der betroffene Flug vorgelegen haben muss, nicht gemeint, dass der Umstand und der betroffene Flug innerhalb ein und desselben kalendarischen Tages (von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) liegen müssen, sondern vielmehr, dass zwischen ihnen eine (der Dauer eines Tages entsprechende) Zeitspanne von nicht mehr als 24 Stunden liegen dürfe. Die Kammer ist zwar ebenfalls davon überzeugt, dass zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der davon mittelbar betroffenen Annullierung bzw. Verspätung ein gewisser zeitlicher Bezug gegeben sein muss, um die Kausalität zu wahren. Alleine die Anzahl der zwischengeschalteten Flüge oder die Einhaltung eines bestimmten Kalendertages kann nach Auffassung der Kammer die erforderliche kausale Verknüpfung zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung am Endziel allerdings nicht begründen. Vielmehr kann es ausschließlich darauf ankommen, ob zwischen dem Umstand und dem betroffenen Flug eine bestimmte Zeitspanne gewahrt ist. Eine Zeitspanne von 24 Stunden erachtet die Kammer als angemessen. Würde man dagegen an einen kalendarischen Tag anknüpfen, hinge es von Zufälligkeiten ab, ob zwischen 2 Flügen ein Datumswechsel liegt oder nicht. Es wäre mit dem – auch im Europäischen Recht geltenden – Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, wenn etwa ein Umstand, der um 23:59 Uhr auftritt, sich nicht mehr kausal auf einen am Folgetag um 00:01 Uhr stattfindenden, unmittelbaren Folgeflug auswirken sollte, dagegen aber ein Umstand, der um 00:01 Uhr auftritt hinsichtlich eines (noch nicht einmal unmittelbaren) Folgefluges um 23:59 Uhr desselben Tages. Mithin kann bei der Einschränkung des „selben Tages“ nur die Zeitdauer eines Tages (24 Stunden) gemeint sein, und nicht ein bestimmter Kalendertag. Vorliegend lag zwischen der streikbedingten Verzögerung des planmäßigen Abfluges des Vor-Vor-Fluges (von Teneriffa nach Frankfurt (...)) am Abend des 10.10.2017 und der Verspätung des am Morgen des 11.10.2017 für 8:25 Uhr UTC eingeplanten streitgegenständlichen Fluges von Kos nach Frankfurt (...) am ein zeitlicher Zwischenraum von weniger als 24 Stunden. Mithin konnte sich der Fluglotsenstreik noch auf die Ankunftsverzögerung des streitgegenständlichen Fluges in Frankfurt als außergewöhnlicher Umstand auswirken. Schließlich hat das Amtsgericht auch ohne Rechtsfehler befunden, dass die Beklagte ihrer Darlegungslast gerecht geworden sei und dargelegt habe, dass die Ankunftsverspätung in Frankfurt von mehr als 3 Stunden nicht mit zumutbaren Maßnahmen hätte verhindert werden können. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass ihr kein anderes, nicht vom Streik betroffenes Ersatzfluggerät zur Verfügung gestanden habe. Sie hat unter Vorlage ihres Flottenplans (Anlage B 1, Bl. 24 d.A.) unbestritten vorgetragen, dass am 11.10.2017 ihre gesamte Flotte im Einsatz war. Eine Pflicht, Ersatzfluggeräte vorzuhalten, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil 12.6.2014, Az. X ZR 121/13). Zwar hat ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Zumutbaren sich auch um die Anmietung von fremden Fluggeräten zu bemühen (sog. Sub-Charter). Aber auch insoweit ist die Beklagte ihrer Darlegungslast gerecht geworden. Sie hat bereits in der Eingangsinstanz unbestritten vorgetragen, dass sie trotz Bemühungen lediglich in der Lage gewesen sei, zwei Ersatzmaschinen zu akquirieren. Infolge des Streiks der französischen Fluglotsen und der Notwendigkeit, dass eine Vielzahl von Fluggesellschaften Sub-Charter habe organisieren müssen, seien auf dem Markt keine weiteren Fluggeräte verfügbar gewesen. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vom 22.8.2019 vorgetragen haben, dass die Beklagte es unterlassen habe, bei weiteren, dort aufgelisteten Sub-Charter-Unternehmen bzw. brokern anzufragen, kann dahinstehen, ob sie mit diesem neuen Vortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz überhaupt noch gehört werden kann. Zumindest hat die Beklagte unbestritten repliziert, bei den von ihr angefragten Unternehmen handele es sich um diejenigen, die vom Luftfahrtbundesamt empfohlen worden seien und über einen ausreichenden Sicherheitsstandard verfügten. Im Übrigen böten lediglich diese Unternehmen einen Sub-Charter im sog. wet lease Verfahren an, d.h. Fluggeräte mit crew. Da am 11.10.2017 nicht nur sämtliche Fluggeräte der Beklagten im Einsatz waren, sondern auch sämtliche ihrer crews, war die Beklagte auf einen Sub-Charter im sog. wet lease Verfahren angewiesen. Dass über die von den Klägern aufgeführten Unternehmen für den 11.10.2017 nicht nur weitere Fluggeräte, sondern auch Flugpersonal erfolgreich hätte gechartert werden können, haben die Kläger nicht behauptet. Darüber hinaus ist es einer Fluggesellschaft nicht zumutbar, bei sämtlichen theoretisch in Frage kommenden Charterunternehmen anzufragen. Vielmehr besteht ein gewisses Auswahlermessen, wonach es genügt, wenn die Fluggesellschaft mehrere Unternehmen kontaktiert, die sie unter den Gesichtspunkten Flugzeuggröße, Sicherheitsstandards und Erfolgswahrscheinlichkeit routinemäßig ausgewählt hat. Insbesondere besteht nicht die Plicht, auch solche Charterunternehmen anzufragen, bei denen Anfragen erfahrungsgemäß wenig erfolgversprechend sind. Insoweit muss der Anspruchssteller darlegen, dass eine Nachfrage bei einem anderen, konkret zu benennenden Charterunternehmen im konkreten Fall erfolgversprechend gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss 20.2.2018, Az. X ZR 23/17; zit. nach juris). Dies haben die Kläger nicht substantiiert behauptet. Soweit die Kläger meinen, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, mit Charterunternehmen und/oder dem Luftfahrtbundesamt „Rahmenvereinbarungen“ zu treffen, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Rahmenvereinbarung dazu geführt hätte, dass für den streitgegenständlichen Flug eine (weitere) Ersatzmaschine verfügbar gewesen wäre. Nach dem eigenen Klägervortrag bezweckt eine Rahmenvereinbarung, dass der Zeitvorlauf bis zur Genehmigung und Bereitstellung eines gecharterten Flugzeugs verringert wird, etwa durch die frühzeitige Vorhaltung und Einreichung notwendiger Unterlagen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Fluggeräten zu einem bestimmten Zeitpunkt folgt aus einer solchen Vereinbarung dagegen nicht. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz, dass eine Pflicht, Ersatzfluggeräte vorzuhalten, nicht besteht, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um eigene oder fremde Ersatzfluggeräte handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand sich auf einen Flug am folgenden Tag auswirken kann, zum Zwecke der Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.