Urteil
31 C 1907/18 (10)
AG Frankfurt Abteilung 31. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2019:0614.31C1907.18.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger können aufgrund der streitgegenständlichen Verspätung keine Ausgleichszahlung aus entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von der Beklagten verlangen. Die Beklagte ist nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben grundsätzlich Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen (hier die Beklagte), wenn sie – wie hier – wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – Rs. C-402/07 – Christopher Sturgeon u. a./Condor Flugdienst-GmbH -, Tenor Ziffer 2). Etwas anders gilt nur dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen darlegen und nachweisen kann, dass diese Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Eine Legaldefinition, wann ein solcher außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist, enthält der Verordnungstext selbst nicht. Aufgrund der mit der Verordnung verfolgten Schutzzwecke ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Umstand immer dann anzunehmen sein wird, wenn es sich ein Risiko realisiert, das nicht der betrieblich beherrschbaren Sphäre der Beklagten zuzuordnen ist. Maßgeblich können mithin nur solche Vorkommnisse sein, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von diesem tatsächlich nicht beherrschbar sind. (vgl. EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – Rs. C-195/17 u.a. – Helga Krüsemann u. a./TUIfly GmbH – Rn. 32; Urt. v. 04.05.2017 – Rs. C-215/125 – Pešková udn Peška – Rn. 20 m. w. N.). Entsprechend werden im Erwägungsgrund Nr. 14 zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004 als indikative Beispiele eines außergewöhnlichen Ereignisses ungünstige Wetterbedingungen, Flugsicherheitsmängel, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks genannt. Der Generalstreik stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne jener Vorschrift dar, da er von außen auf die betriebliche Tätigkeit der Beklagten einwirkte. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger war der Streik auch ursächlich für die streitgegenständliche Verspätung und waren von der Beklagten keine über die vorgenommene Umorganisation hinausgehenden Maßnahmen zu verlangen. Die Beklagte durfte, nachdem sie im Vorfeld von dem geplanten Streik Kenntnis erlangt hatte, ihren Flugplan entsprechend umorganisieren. Lassen außergewöhnliche Umstände besorgen, dass der Betriebsablauf eines Luftverkehrsunternehmens demnächst erheblich beeinträchtigt wird, können an die Darlegung der Gründe, warum ein bestimmter Flug annulliert worden ist oder sich verspätete, keine hohen Anforderungen gestellt werden. In einer solchen Situation steht das Luftverkehrsunternehmen vor der Aufgabe, den Betriebsablauf möglichst schon im Vorfeld entsprechend zu reorganisieren. Hierbei hat es vor allem darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt und dass nach dem Wegfall der Beeinträchtigungen möglichst schnell wieder der Normalbetrieb aufgenommen werden kann. Schöpft das Luftverkehrsunternehmen unter Einhaltung dieser Anforderungen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, kann die Nichtdurchführung oder Verspätung eines einzelnen Fluges in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert oder verzögert durchgeführt werden können. In Anbetracht der komplexen Entscheidungssituation, bei der eine Vielzahl von Flügen sowie deren Verknüpfung untereinander zu berücksichtigen sind, ist dem Luftverkehrsunternehmen vielmehr der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen. Insoweit darf das Luftverkehrsunternehmen eine autonome Entscheidung treffen, die das Gericht nur in Grenzen zu überprüfen ist. Eine Verkürzung der Verbraucherrechte ist hierdurch nicht zu besorgen, da es nicht zuletzt im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Luftverkehrsunternehmens liegt, die Auswirkungen des Streiks und die streikbedingten Beeinträchtigungen der Fluggäste so gering wie möglich zu halten (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11 = BGHZ 194, 258; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2017, Az. 2-24 S 136/16 = RRa 2017, 237). Ausgehend von diesen rechtlichen Rahmenbedingungen hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts dargetan und bewiesen, dass ein ihren normalen Betrieb beeinträchtigender Streik auf die streitgegenständliche Verspätung allein ursächlich ausgewirkt hat: Diesen Anforderungen wird die beklagtenseitige Umorganisation ihres Flugplans – welche insbesondere an den Streiktagen infolge der konkreten Auswirkungen des Streiks umfangreicher kurzfristiger Nachjustierungen bedurfte und auch Subcharteranfragen umfasste – gerecht. Zwar führte der streitgegenständliche Flug von Kos nach Frankfurt am Main – für sich allein betrachtet – nicht über den vom Streik betroffenen französischen Luftraum. Allerdings steht nach ganz üblicher und allein betriebswirtschaftlich sinnvoller Praxis von Luftverkehrsunternehmen nicht für jeden von diesen angebotenen Flügen ein eigenes Fluggerät zur Verfügung, sondern die vorhandenen Fluggeräte arbeiten stets mehrere Flüge zu verschiedenen Destinationen in Umläufen ab. Nach der inhaltlich unstreitigen beklagtenseitigen Flugplanung war planmäßige Vortagsstation des für den streitgegenständlichen Flug ursprünglich eingeplanten Fluggerätes ….V Teneriffa (dessen Erreichung von der vorangehenden Station Frankfurt am Main einen Flug durch französischen Luftraum erforderte) und konnte das Fluggerät von Teneriffa infolge seitens Eurocontrol streikbedingt reduzierter Startgenehmigungen aus nicht planmäßig starten, was in der Folge zur weiteren Umplanung des streitgegenständlichen Fluges auf das zunächst zu positionierende Fluggerät …W führte. Die Zeugin A hat anhand der hierzu zur Verfügung stehenden Systemberichte der Beklagten hinsichtlich der Gründe der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass es aufgrund der zum maßgeblichen Zeitpunkt wegen des Fluglotsenstreiks in Frankreich bestehenden Einschränkungen, ohne dass der Flugraum gesperrt gewesen wäre, zu erheblichen Einschränkungen des Flugplans der Beklagten kam. Konkret waren zum Zeitpunkt des geplanten Fluges bereits mehrere Maschinen der Beklagten (einschließlich des für den streitgegenständlichen Flug vorgesehenen Fluggerätes …V) anderweitig gestrandet gewesen. Die Beklagte hat im Rahmen der Umplanung sodann Subcharter akquirieren können. Hinsichtlich des konkreten Flugs führt die Zeugin sodann weiterhin aus, dass das eingeplante Fluggerät …V in Teneriffa folgenden Flugplan gehabt habe: Sie sei von Frankfurt nach Ibiza geflogen. Dort sei sie zwei Minuten vor der ursprünglich geplanten Ankunftszeit angekommen. Die Maschine sei dann von Ibiza zurück nach Frankfurt mit einer Verspätung von 35 Minuten geflogen. Dann sei der Hinflug von Frankfurt nach Teneriffa erfolgt. Der Abflug in Frankfurt hätte sein sollen um 9.45 Uhr UTC. Die Maschine habe einen Slot zugewiesen bekommen für 10.25 Uhr UTC. Sie sei entsprechend spät erst um 15.48 Uhr UTC in Teneriffa gelandet. Für den Umlauf Frankfurt-Teneriffa-Teneriffa-Frankfurt sei hin- und rückfliegend ein- und dieselbe Crew geplant gewesen. Die Crew, die den Flug von Frankfurt nach Teneriffa durchführten habe sollen, habe um 8.45 Uhr eingecheckt und die maximale Flugzeit bei dieser Crew habe 13 Stunden betragen. Durch die verspätete Ankunft in Teneriffa habe die Crew zum Zeitpunkt der Ankunft in Teneriffa bereits eine Dienstzeit von 7 Stunden und 1 Minute erreicht. Um 15.02 Uhr habe die Maschine von Teneriffa für den Flug nach Frankfurt einen Slot für 20.29 Uhr UTC erhalten und die Crew hätte aufgrund ihrer Dienstzeit um 21.45 Uhr in Frankfurt sein müssen. Das wäre mit dem Nachtflugverbot in Frankfurt kollidiert. Daher habe die Crew-Ruhezeit eingehalten werden müssen und die Maschine in Teneriffa über Nacht verbleiben müssen. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte sich dazu entschieden, den streitgegenständlichen Flug mit dem Fluggerät …W, das ebenfalls bereits am 10.10.2017 in Las Palmas gestrandet war auszuführen, dass zuvor nach München umdisponiert werden musste. Auch hier mussten die Ruhezeiten der Crew eingehalten werden müssen. Das Gericht sieht durch die Aussage der Zeugin A bestätigt, dass der Generalstreik der Fluglotsen – ohne dass es der Beklagten in Gänze unmöglich gewesen wäre, sämtliche über Frankreich führende Luftstrecken zu bedienen – unmittelbar zu erheblichen Umdispositionen der Beklagten geführt hat. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass etwa ¼ der Flugzeugflotte der Beklagten außerhalb des regelmäßigen Flugplans lag und damit den ordnungsgemäßen Betrieb der Beklagten erheblich beeinträchtigt. Eine derart gelagerte Situation, in der die Beklagte aufgrund der Einschränkungen der Überflugrechte gezwungen ist einen überwiegenden Teil ihres Flugplanes über den Haufen zu werfen, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzusehen, da es sich keinesfalls um regelmäßig zu erwartende Verschiebungen beherrschbaren Umfangs handelt. Dies gilt dabei selbst dann, wenn sich der maßgebliche Umstand bei einem vorausgehenden Flug im Rahmen eines Umlaufs einstellt (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.04.2014 – 3 C 2273/13 (33) –, BeckRS 2016, 10494; AG Berlin-Wedding, Urt. v. 2810.2010 – 2C115/10 –, BeckRS 2012,5651; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 40 Rn. 24 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dessen hat die Beklagte die ihr allein zumutbaren Gegenmaßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 getroffen. Insoweit hat die Zeugin bestätigt, dass und wie beklagtenseits regiert wurde und auch Subcharter akquiriert werden konnten. Soweit Letztere zum Ersatz anderweitig ausgefallener Flüge eingesetzt worden sind, kann dies nicht zum Nachteil der Beklagten gereichen. Insoweit hat die Beklagte ein Auswahlermessen, dass vorliegend nicht zu beanstanden ist. Unabhängig davon fordert Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht, dass das Luftfahrtunternehmen alle irgend denkbar möglichen Gegenmaßnahmen ergreift, sondern begrenzt diese durch den Zumutbarkeitsmaßstab. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Zinsanspruch. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Kläger machen Ansprüche aus Flugverspätung geltend. Am 11.10.17 wollten die Kläger gemeinsam von Kos nach Frankfurt am Main fliegen mit der Flugnummer …. Dieser Flug wurde von der Beklagten durchgeführt. Er hätte planmäßig um 11:25 Uhr starten sollen. Die Kläger landeten tatsächlich statt um 13:50 Uhr, erst um 23:55 Uhr in Frankfurt und damit mit einer Verspätung von über 3 Stunden. Die Flugstrecke beträgt zwischen 1500 und 3500 km. In der Zeit vom 09.10.2017 bis zum 11.10.2017 fand in Frankreich ein Generalstreik statt, an dem auch die Flugverkehrsdienste, die Flugsicherung und der Funkverkehr sowie die Fluglotsen teilnahmen. Die Beklagte, welche am 05. und 06.10.2017 über den geplanten Generalstreik informiert wurde, organisierte in der Folge ihren Flugplan um, wie im einzelnen auf Seiten 12 bis 23 der Klageerwiderung sowie in der Anlage B1 (Bl. 24 d.A.), worauf Bezug genommen wird, dargelegt. Die Klägervertreter forderten die Beklagte zur Zahlung ohne Erfolg auf. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 400,- Euro, an den Kläger zu 2) 400,- Euro und an den Kläger zu 3) 400,- Euro jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Streikaktivitäten der französischen Fluglotsen im Raum Marseille Ursache für die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges waren. Sie behauptet, dass das streitgegenständliche Fluggerät am Vortag auf den Kanaren gestrandet sei. Das Gericht hat Beweis erhoben bezüglich der Ursache der streitgegenständlichen Verspätung durch die Vernehmung der Zeugin A. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.05.2019 (Bl. 47-53 d. A.) verwiesen.