Urteil
5/01 Ks - 7120 Js 247600/21 (1/24)
LG Frankfurt 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2024:1101.5.01KS7120JS24760.00
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Tenor
Der Angeklagte hat sich der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen sowie des versuchten Totschlags in drei Fällen schuldig gemacht.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren und 6 Monaten
verurteilt, von denen ein Monat als bereits vollstreckt gilt.
Dem Angeklagten wird untersagt, für die Dauer von drei Jahren, den Beruf des Arztes auszuüben.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat ebenso die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 227, 13, 22, 23, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen sowie des versuchten Totschlags in drei Fällen schuldig gemacht. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt, von denen ein Monat als bereits vollstreckt gilt. Dem Angeklagten wird untersagt, für die Dauer von drei Jahren, den Beruf des Arztes auszuüben. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte hat ebenso die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 227, 13, 22, 23, 52, 53 StGB I. […] II. Der Angeklagte betrieb auch zum Zeitpunkt der Taten eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis, die sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er behandelte dabei ca. 500 Kinder im Alter zwischen 1,5 und 12 Jahren und ca. 600 Erwachsene pro Jahr. Aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung am 28.09.2021 erkrankten die Kinder P…, Q…, T… und R…, die sich am 28.09.2021 einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose unterziehen mussten, an einer Sepsis. R… verstarb noch in der darauffolgenden Nacht in Anwesenheit des Angeklagten in den Räumen der Zahnarztpraxis. 1. Allgemeines a. Praxisräume/Notarztwagen/Organisation Bestellungen Der Angeklagte verfügte für seine Tätigkeit über „Praxisräume“ in H.... Nach Aufnahme der Ermittlungen aufgrund der oben genannten Taten wurden diese Räume ebenso wie der vom Angeklagten genutzte Notarztwagen im Beisein von Vertretern des Gesundheitsamtes H… und des Regierungspräsidiums D… durchsucht, wobei der Angeklagte kooperierte. Patienten wurden in diesen „Praxisräumen“ nicht behandelt. Vielmehr unterhielt der Angeklagte dort sein Büro und lagerte in Schränken Medikamente und andere medizinische Gerätschaften. Insbesondere lagerte er dort auch die für die Narkosen benötigten Medikamente, die er für die von ihm behandelten Kassenpatienten über Rezepte als sog. „Sprechstundenbedarf“ über die gesetzlichen Krankenkassen bezog. So bezog der Angeklagte im Jahr 2021 u.a. insgesamt 620 50 ml-Durchstechflaschen Propofol-Lipuro (1 % oder 2 %) und 40 10 ml-Ampullen Propofol 1%, im Jahr 2022 insgesamt 220 50 ml-Durchstechflaschen Propofol-Lipuro (1 % oder 2 %) und 20 10 ml-Ampullen Propofol 1 %. Der Angeklagte pflegte einen sorglosen Umgang sowohl mit Arzneimitteln und anderen verwendeten Materialien als auch mit der Gesundheit seiner Patienten im Rahmen seiner Tätigkeit als Anästhesist, obwohl gerade Tätigkeiten in dieser Fachrichtung besonders gefahrgeneigt sind. Die Gabe von Narkosemitteln ist regelmäßig und bekanntermaßen mit einem erhöhten Risiko für Leib und Leben der Patienten verbunden. Dennoch organisierte der Angeklagte weder seine Praxisräume noch seine Arbeitsmittel so, dass hier die Hygieneanforderungen eingehalten und das Risiko der Verwendung von bereits abgelaufenen Arzneimitteln ausgeschlossen oder jedenfalls minimiert wird. Im Rahmen der Durchsuchung der Praxisräume des Angeklagten sowie von dessen PKW wurden eine Vielzahl abgelaufener Medikamente, Opioide und Anästhetika sowie in geringerem Umfang abgelaufene Medizinprodukte wie Kanülen und Hautdesinfektionsmittel gefunden. Die Lagerung dieser Medizinprodukte erfolgte nicht sauber und staubfrei, sondern in alten Kisten. Plastikumverpackungen waren geknickt. Er bewahrte mehrere Tuben, die für eine Intubation verwendet werden, ohne Umverpackung in einer bananenförmigen Plastikdose auf, die er bei den ambulanten Narkosebehandlungen mit sich führte. Ferner hielt der Angeklagte in einer Plastiktüte weitere Beatmungs-Tuben vor, die ebenfalls nicht sachgerecht ohne Umverpackung aufbewahrt wurden. Das Gesundheitsamt H… und das Regierungspräsidium D… monierten eine Vielzahl von Verstößen. Hinsichtlich des Beatmungsgeräts und des „Monitoring“ vermerkte das Regierungspräsidium D…: „sehr ungepflegtes und unhygienisches Erscheinungsbild“. Bei einigen der aufgefundenen Geräte (z.B. beim Beatmungsgerät oder beim Defibrillator) war das vorgeschriebene Prüfintervall bereits abgelaufen. Zum Notfallkoffer wurde festgehalten: „Nicht aktuell erneuert, sehr viele veraltete Utensilien, unreine Lagerung, Einmalinstrumentarium „zum erneuten Gebrauch vorliegend", verrostete Haushaltsschere mit Plastikgriff, unsteriles chirurgisches Material.“ Hinsichtlich des Bürobereiches wurde seitens des Gesundheitsamtes moniert, dass teilweise abgelaufenes medizinisches Material (wie z.B. Spritzen, Nahtmaterial, sterilisierte Mehrfachinstrumente) neben umherliegendem Büromaterial gefunden wurde, wodurch ein strukturierter bzw. hygienischer Arbeitsablauf erschwert wurde. Zum Lagerbereich stellte das Gesundheitsamt fest, dass im Einbauschrank zahlreiche abgelaufene Medikamente zusammen mit noch gültig datierten Arzneimitteln gelagert wurden und das Verfahren des „first in – first out“ nicht zu erkennen sei. Weiter wurde gerügt, dass im Medikamentenkühlschrank, dessen Temperatur nicht überwacht wurde, Lebensmittel gleichzeitig mit Arzneistoffen bzw. Impfstoffen gelagert wurden, wobei sich bei stichprobenartiger Prüfung auch abgelaufene Medikamente und Desinfektionsmittel fanden. Hinsichtlich der Arztbekleidung wurde sowohl die Reinigung mit haushaltsüblichen Waschmittel in haushaltsüblicher Waschmaschine statt in einer zertifizierten Wäscherei als auch die nicht fachgerechte und damit unhygienische Lagerung in Schränken und im PKW moniert. Zum Notarztwagen, den der Angeklagte bei seiner langjährigen Notarzttätigkeit genutzt hatte und mit dem er auch zu seinen ambulanten Narkoseeinsätzen fuhr, hielt das Gesundheitsamt fest: „Das Fahrzeug befand sich in einem überfüllten und unübersichtlichen Zustand. Wie in den Räumlichkeiten zuvor vorgefunden, befinden sich auch hier zum Teil abgelaufene, offene und verschmutzte Medizinprodukte.“ Ergänzend vermerkte das Regierungspräsidium D…: „Der PKW ist ein alter Notarztwagen mit deutlichen Gebrauchsspuren und steht vor der Privatwohnung von C.... Darin befinden sich alle für die Anästhesie erforderlichen Geräte, wobei die Unordnung und mangelnde Hygiene auffallend sind. Der PKW ist auf seinem Hof ohne Carport vor der Garage abgestellt. Es kann angenommen werden, dass die Geräte und Utensilien in dem PKW auch während der oft langen Reisen häufig hohen Temperaturen ausgesetzt sind.“ Im Jahr 2020 oder 2021 – jedenfalls vor den hiesigen Taten – riskierte der Angeklagte die Gesundheit eines Kindes als er auf Nachfrage einer Auszubildenden durch Herausziehen des Intubationsschlauches eines sich in Narkose befindlichen Kindes demonstrieren wollte, dass Kinder unter Narkose nicht atmen können, wenn sie nicht intubiert sind, und wie man intubiert. b. Verzicht auf Assistenzkraft Darüber hinaus verzichtete der Angeklagte jedenfalls zuletzt – so auch bei den hiesigen Taten – dauerhaft auf die Beschäftigung und Hinzuziehung einer notwendigen Assistenzkraft, die ihm insbesondere die Einhaltung der Hygienevorschriften jedenfalls erleichtert hätte. Die Ein- und Ausleitung einer Anästhesie erfordert nach den Regeln der ärztlichen Kunst eine entsprechend qualifizierte Assistenz. Während dieser Zeit darf das Assistenzpersonal nicht mit anderen Aufgaben betraut sein. Es muss mit der Ausrüstung sowie den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Aufbewahrungsorte für Medikamente und Verbrauchsmaterialien) vertraut sein. Es muss auch während aller übrigen Phasen des Anästhesieverfahrens für besondere Situationen (z.B. Umlagerungen, Notfälle) jederzeit verfügbar sein. Als Assistenz kommen hierbei nur Personen in Betracht, die eine abgeschlossene A&l (Anästhesiologie und Intensivmedizin-)Pflegeweiterbildung, eine ATA (Anästhesietechnischer Assistent )Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation aufweisen. Bei Einleitung der Narkose übernimmt die Assistenz die sterile Vorbereitung und Applikation der verschiedenen Medikamente, während der Narkosearzt den Patienten betreut, beatmet und nach Narkotisierung sodann intubiert. Das Fehlen einer Assistenz erschwert im Rahmen der Einleitung – gerade bei unverständigen Kindern, die sich mitunter gegen die notwendigen Schritte wehren – hygienisches Arbeiten und erhöht das Risiko von Komplikationen, insbesondere das Risiko aseptischen Handelns. c. Aufklärung der Patienten Der Angeklagte klärte seine Patienten auch nicht ausreichend über seine Narkosebehandlungen und die damit einhergehenden Risiken auf. Zur Aufklärung vor den Narkoseeingriffen nutzte der Angeklagte ein selbstentworfenes Informationsblatt „Aufklärungs- und Anamnesefragebögen für ambulante Anästhesien bei Zahneingriffen“, in dem er einleitend ausführte: „Meine Praxis hat sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert. So setzen wir z. B. nur neue, moderne und sehr gut verträgliche Narkosemedikamente ein. Damit können wir, insbesondere Kindern und Kleinkindern, kreislauf- und allgemein organschonende Vollnarkosen anbieten. Unsere speziellen Narkose- und Überwachungsgeräte entsprechen den Narkosesicherheitsstufen für Anästhesiearbeitsplätze, wie sie von unserem Berufsverband vorgeschrieben sind.“ Über den Eingriff wurde darin weiter wie folgt informiert: „Die Vollnarkose schaltet das Bewusstsein und die Schmerzempfindung im ganzen Körper aus. Sie befinden sich während der Vollnarkose in einem ruhigen, schlafähnlichen Zustand. Es wird zunächst eine Verweilkanüle in eine Vene gelegt (bei Kinder kann ca. 2 Std. vorher zu Hause ein örtliches Betäubungspflaster, Emlapflaster, aufgeklebt werden, so dass die Venenpunktion dann vor der Narkose schmerzfrei erfolgen kann) über die dann ein Narkosemittel eingespritzt wird. Wenn Sie schlafen, wird durch Mund oder Nase ein kleiner Plastikschlauch (Tubus) in die Luftröhre eingeführt. Dies dient in erster Linie zur Sicherung der Sauerstoffversorgung durch eine künstliche Beatmung und dem Schutz vor den Folgen eines evtl. Erbrechens. Vom Einführen und Entfernen des Tubus werden Sie nichts spüren. Es kann jedoch sein, dass Sie hinterher ein leichtes Kratzen im Hals oder Heiserkeit bemerken. Diese Beschwerden verschwinden in aller Regel noch am gleichen Tag. Das Risiko einer Zahnverletzung ist minimal. Sie sollten uns aber in jedem Fall über lockere Zähne und Zahnprothesen informieren. Bei einem kurzen Eingriff kann auf den Tubus verzichtet werden und die Beatmung findet über eine Gesichtsmaske statt. Übelkeit, selten Erbrechen, Kreislaufprobleme oder eine verlängerte Aufwachzeit können auftreten. Schwere, lebensbedrohliche Narkosekomplikationen sind, vor allem bei gesunden Patienten, sehr selten.“ Unter Risiken war seitens des Angeklagten aufgeführt worden: „Keine Betäubungsmethode ist ganz ohne Risiken. Schwere Anästhesiezwischenfälle sind aber sehr selten geworden. Moderne Medikamente, Überwachungsmethoden und der Einsatz von Beatmungsgeräten erlauben eine lückenlose Steuerung und Sicherung aller lebenswichtigen Körperfunktionen. Durch Überprüfung der Lagerung und unter Einsatz von Lagerungskissen verhindern wir mögliche Nervenschädigungen durch Druck oder Zerrung. Um das Einatmen von Erbrochenem (sog. Aspiration) zu verhindern, dürfen Erwachsene 4 Std. (Kinder 3 Std.) vor dem Eingriff nichts mehr essen und rauchen sowie 2 Stunden (Kinder 1 Std.) vorher nicht mehr trinken. Lose Zahnteile, Prothesen, Kontaktlinsen bitte vor dem Eingriff herausnehmen. Kein Nagellack und kein Make-up auftragen. Gesichts-Piercing und Schmuck bitte ablegen. Bitte kommen Sie in bequemer Kleidung (Jogginganzug o.ä.) und bringen Sie ein Spannbetttuch, eine leichte Decke, Ihre Versicherungskarte, den von Ihnen oder beiden Eltern unterschriebenen Gesundheitsfragebogen und bei Bedarf 2x Kühlakkus mit. Am OP-Tag sind Sie für 24 Std. nicht berufs- oder verkehrstüchtig. Eine erwachsene Begleitperson, die Sie nach Hause bringt und bei Ihnen bleibt, ist unbedingt notwendig. Gönnen Sie sich dann Ruhe, essen und trinken Sie nicht zuviel. Die ersten 24 Stunden nach dem Eingriff sollten Sie nicht allein sein. Sollten Probleme auftauchen, melden Sie sich bitte bei Ihrem Operateur oder uns. Unsere Tel.Nr.: … (Praxis) oder … (Handy, Ambulante Anästhesie). Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen den vorgesehenen OP-Termin nicht wahrnehmen können, so unterrichten Sie uns so früh wie möglich darüber, denn die Vorbereitungen für Narkose und OP sind aufwendig und kostspielig. Weitere Fragen zur Narkosen können Sie mit uns in der telefonischen Sprechstunde bzw. bei einer eventuell noch notwendigen Voruntersuchung in unserer Praxis klären.“ d. Nutzung und Eigenschaften von Propofol Der Angeklagte nutzte bei seinen Narkosen – auch in den gegenständlichen Fällen –jeweils Propofol, wobei es sich um ein kurz wirksames intravenöses Allgemeinanästhetikum handelt. Es wird als weiße, milchige Öl-in-Wasser Emulsion vertrieben und ist in Konzentrationen von 1 % und 2 % erhältlich. Hierbei existieren Brechampullen aus Glas mit einer Kapazität von 10 ml und 20 ml sowie Durchstechflaschen mit einem Volumen von 50 ml. Die Brechampullen werden in der Regel zur Einleitung der Narkose verwendet, die Durchstechflaschen zur Aufrechterhaltung der Narkosen. Die Durchstechflaschen mit 50 ml und einer Konzentration von 1 % haben einen hellblauen Deckel, die Durchstechflaschen mit 50 ml und einer Konzentration von 2 % verfügen über einen roten Deckel. Die Flaschen sind mit einem ringförmigen Verschluss versiegelt, der den Deckel auf einer durchstechbaren Gummimembran hält. Nach Entsiegelung kann diese Membran durchstochen und so Propofol in Spritzen aufgezogen werden. Laut der Fachinformation des Herstellers ist diese Gummimembran der Durchstechflasche vor der Anwendung mit medizinischem Alkohol zu reinigen (Spray oder getränkte Tupfer). Angebrochene Behältnisse sind nach der Benutzung zu verwerfen. Propofol enthält – worauf die Fachinformation ebenfalls hinweist – keine antimikrobiellen Konservierungsmittel und begünstigt das Wachstum von Mikroorganismen. In der Fachinformation ist vor diesem Hintergrund vorgesehen, dass Propofol unmittelbar nach Aufbrechen des Siegels der Durchstechflasche unter aseptischen Bedingungen in eine sterile Spritze oder ein steriles Infusionsset aufgezogen und mit der Verabreichung unverzüglich begonnen werden muss. Der Inhalt einer Durchstechflasche sowie jeder Spritze, die Propofol enthält, ist nach der Fachinformation des Herstellers nur zur einmaligen Anwendung bei einem Patienten bestimmt. Nach Anwendung verbleibende Reste des Inhalts müssen verworfen werden. Im deutschen Ärzteblatt wurde bereits im Jahr 2008 über eine Serie von septischen Patienten nach mehrfacher Anwendung von Propofol aus dem gleichen Gebinde berichtet. Hier wird entsprechend der Fachinformation ausgeführt: „Um mikrobielle Kontaminationen von Propofol zu verhindern, sollten folgende Empfehlungen für die Handhabung strikt eingehalten werden. Die Emulsion wird unter aseptischen Bedingungen unmittelbar nach dem Anbrechen in eine sterile Spritze oder eine sterile Verabreichungsapparatur aufgezogen. Gummistopfen werden zuvor mit Alkohol gereinigt. Mit der Verabreichung von Propofol muss unverzüglich begonnen werden. Der Inhalt von Spritzen, Durchstechflaschen oder Ampullen sowie die jeweiligen Infusionsbestecke sind nur zur einmaligen Anwendung bei einem Patienten bestimmt Es soll noch einmal ausdrücklich betont werden, dass der Inhalt von Durchstechflaschen nicht für mehrere Patienten verwendet werden darf, auch wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll erscheint". Neben der narkotisierenden, zentral-nervösen Wirkung hat Propofol noch weitere Wirkungen. Es senkt den Widerstand der Gefäße, führt zu einer Gefäßerweiterung und mindert die Herzkraft, wodurch es blutdrucksenkend wirkt und auch bei gesunden Patienten zu einem Abfall des Blutdrucks führt. All diese Eigenschaften von Propofol und Anforderungen beim Umgang mit Propofol – insbesondere die vorgegebene Nutzung einer Verpackungseinheit des Medikaments für nur eine Anwendung bei nur einem Patienten – waren dem Angeklagten als Facharzt für Anästhesie auch umfassend bekannt. Zur Einleitung der Narkose verabreichte der Angeklagte neben Propofol – grundsätzlich regelgerecht und auch in allen hier gegenständlichen Fällen – noch andere Medikamente. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst wird unmittelbar hintereinander zunächst ein Schmerzmittel zur Analgese, dann ein starkes Schlafmittel zur Narkotisierung und zuletzt ein Muskelrelaxans für die sodann folgende Intubation appliziert. Dies tat auch der Angeklagten, indem er bei Narkoseeinleitung das Opioid Alfentanil (Handelsname Rapifen) zur Analgese, mit Propofol ein starkes Schlafmittel zur Narkotisierung und zudem ein Muskelrelaxans (hier: Vecuronium) über den Zugang intravenös verabreichte. Neben den kurzwirksamen Opiaten wurde für eine längerfristige, über die OP hinauswirkende Schmerzkontrolle auch das Schmerzmittel Novalgin verwendet. e. Überwachung von Patienten in der Aufwachphase Ferner organisierte der Angeklagte auch die Überwachung der Patienten im Aufwachraum nach Ausleitung der Narkose regelwidrig. In der Aufwachphase bedarf der Patient nach den Regeln der ärztlichen Kunst einer kontinuierlichen und kompetenten anästhesiologischen Überwachung, die entweder vom verantwortlichen Anästhesisten selbst wahrgenommen oder an Personal mit einer speziellen Ausbildung und Erfahrung im Umgang mit postoperativen Patienten delegiert werden kann. Die postoperative Überwachung erfordert dabei geeignete Räumlichkeiten, in denen der Patient postoperativ unter Aufsicht von speziell eingearbeitetem Assistenzpersonal überwacht wird, bis er wieder im Vollbesitz seiner Schutzreflexe und kooperativ, zeitlich und örtlich orientiert ist und von Seiten der Vigilanz, der Atmung und des Kreislaufes keine Komplikationen zu erwarten sind. Hierbei ist eine adäquate apparative und medikamentöse Ausstattung mit einem den behandelten Patienten entsprechenden Monitoring nötig. Es muss eine apparative Ausstattung vorhanden sein, die eine kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen sowie eine akute Wiederherstellung und kurzfristige Aufrechterhaltung gestörter Vitalfunktionen jederzeit ohne Verzug ermöglichen. Zudem muss die unmittelbare Verfügbarkeit eines Arztes während der postoperativen Überwachung sichergestellt sein. Im Falle der ambulanten Kinderanästhesie ist zudem erforderlich, dass alle Geräte und das gesamte Zubehör für den Einsatz in der zu behandelnden Altersgruppe zugelassen sein müssen. Dies gilt insbesondere für den Respirator, den Atemgasmonitor und den Defibrillator. Als ergänzende Basisausstattung muss bei der Kinderanästhesie u.a. Material für den kindlichen Atemweg inklusive unerwartet schwierigem Atemweg sowie pädiatrische Tuben und Gesichtsmasken vorhanden sein. An all diese Vorgaben hielt sich der Angeklagte nicht. So waren die Patienten nach Ausleitung der Narkose im Aufwachraum teilweise ganz alleine oder lediglich durch nichtqualifiziertes Personal (wozu insbesondere die Zeugin L... oder zahnmedizinische Angestellte der Praxen zählen) oder ihre nichtqualifizierten Eltern überwacht und entgegen den Facharztstandards nicht an Überwachungsgeräte angeschlossen. Der Angeklagte verließ während der laufenden (Zahn-)Behandlungen immer wieder den Behandlungsraum, um zeitweise anderen Tätigkeiten (Bürotätigkeiten/Kontrolle von Kindern im Aufwachraum) nachzugehen. Er betrat daher lediglich hin und wieder die Überwachungsräume, um nach den sich im Aufwachprozess befindlichen Patienten zu sehen, was jedoch dazu führte, dass er die gerade parallel in Narkose liegenden Patienten alleine ließ, was ebenfalls nicht zulässig ist, da bei einer Narkose jederzeit Notfälle eintreten können, die die sofortige Anwesenheit eines Arztes erfordern. f. Entlassung von Patienten Schließlich entsprach auch die Handhabung der Entlassung durch den Angeklagten und dessen Nachsorge nicht den Regeln der ärztlichen Kunst. Eine Entlassung in das häusliche Umfeld ist nach den Regeln der ärztlichen Kunst erst dann zulässig, wenn der Patient wieder im Vollbesitz seiner Schutzreflexe und kooperativ sowie zeitlich und örtlich orientiert ist und von Seiten der Vigilanz, der Atmung und des Kreislaufes keine Komplikationen zu erwarten sind. Ein maßgebliches Kriterium hierfür ist u.a., ob der Patient über die gleichen, z.B. motorischen, Fähigkeiten verfügt wie vor dem Eingriff. Entgegen dieses Fachstandards entließ der Angeklagte seine Patienten häufig zu einem viel zu frühen Zeitpunkt und reagierte in der Nachbetreuung mitunter nicht adäquat auf ihm geschilderte Komplikationen, sondern unterließ – worauf noch näher eingegangen wird – die gebotenen Handlungen. 2. Behandlung der Kinder V…, P…, Q…, T…, R…, Y... Bei den später erkrankten Kindern V…, P…, Q…, T…, R… waren Zahnbehandlungen und bei Y… eine kieferchirurgische Behandlung jeweils unter Vollnarkose erforderlich, weshalb ihre Sorgeberechtigten Behandlungstermine hierfür in der Praxis … & …, K…, bzw. in der Praxis von S…. (Y…) in H... vereinbart hatten. In diesen Praxen war der Angeklagte als selbstständiger Anästhesist tätig. Die Behandlung von V... wurde am 02.09.2021, die Behandlungen von P..., Q..., T... sowie R... wurden am Dienstag, den 28.09.2021, und die Behandlung von Y... wurde am darauffolgenden Mittwoch, den 29.08.2021, durchgeführt. Die Praxen nahmen solche Vollnarkosen nicht selbst vor, sondern griffen hierfür seit längerer Zeit auf die Dienste des Angeklagten zurück, ohne dass es zuvor zu Zwischenfällen gekommen wäre. Vor dem Eingriff hatte der Angeklagte den Sorgeberechtigten der später Geschädigten über die jeweilige Praxis die vorgenannten „Aufklärungs- und Anamnesefragebögen für ambulante Anästhesien bei Zahneingriffen“ übergeben. Eine weitergehende mündliche Aufklärung erfolgte in der Regel nicht, lediglich eine kurze mündliche Befragung, ob es den Kindern gut gehe. Der Angeklagte klärte die Sorgeberechtigten damit in allen Fällen nicht über alle relevanten Aspekte seiner anästhesiologischen Behandlung auf. Er sparte insbesondere das hiermit einhergehende Todesrisiko sowie die ihm gedanklich präsenten Aspekte der von ihm beabsichtigten Substandardbehandlung und die hiermit jeweils verbundenen Risiken aus, obgleich ihm auch diese – einzeln sowie in ihrer Kumulation – bekannt waren. So informierte er die Sorgeberechtigten insbesondere nicht darüber, dass er beim Umgang mit Narkosemitteln entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst und zuwider den herstellerseitigen Vorgaben aseptisch handeln und keine Assistenzkraft anwesend sein wird. Er klärte auch nicht über die defizitäre Handhabung der Aufwachphase auf, in der er die Kinder den Sorgeberechtigen überließ und auf eine kontinuierliche Überwachung der Vitalfunktionen verzichtete. Die Sorgeberechtigten hätten in die jeweilige Vollnarkose durch den Angeklagten nicht eingewilligt, wenn ihnen die Abweichungen von den Regeln der ärztlichen Kunst und die damit verbundenen Risiken bekannt gewesen wären. All dies war dem Angeklagten auch jeweils bewusst. Der Angeklagte wusste ferner, dass er durch seine Eingriffe – insbesondere durch das Legen des intravenösen Zugangs, die Applikation von Medikamenten und die Intubation – die körperliche Unversehrtheit des jeweiligen Patienten verletzte und das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigte, was er – zu Heilzwecken – auch wollte. Ebenso war ihm bekannt, dass eine Narkotisierung von Patienten ohne weitere Fachkraft nicht den anerkannten ärztlichen Standards entsprach und hierdurch erhebliche Gefahren für die Gesundheit seiner Patienten resultieren können. Dem Angeklagten waren nicht nur die (Hygiene-)Anforderungen im Umgang mit Propofol, sondern auch die hieraus resultieren Gefahren und insbesondere das durch aseptisches Handeln hervorrufbare Krankheitsbild einer Sepsis sowie eines septischen Schockes bekannt. Eine Sepsis ist charakterisiert durch eine Reaktion des Körpers auf einen mikrobiologischen Angriff bei dem biochemische, intra- und interzelluläre sowie zwischen Organsystemen stattfindende Interaktionen bestehen. Diese als primäre Schutzmechanismus des Immunsystems ausgelegte Reaktion kann allerdings durch eine Dysbalance auch zur weiteren Schädigung des Organismus führen. Die Pathophysiologie der Sepsis bei Kindern umfasst eine komplexe Kaskade von entzündlichen Reaktionen, die letztlich zur Schädigung von Gewebe und Organen führe. Ein entscheidender Mechanismus dabei ist die Inflammation, ein sogenanntes Systemic Inflammatory Response Syndrome (SIRS). Auslöser dieser Kaskade sind typischerweise Bakterien, Viren oder Pilze und/oder deren jeweilige Zellbestandteile oder Toxine, wobei bakterielle Infektionen die häufigsten Ursachen darstellen. Die Erreger werden zumeist aus einer Infekt-Quelle über die Blutbahn in den Körper ausgeschwemmt; hierdurch wird die oben erläuterte inflammatorische Immunreaktion mit Aktivierung von komplexen Kaskaden der Entzündungsreaktion ausgelöst. Bei einem Großteil der Patienten lässt sich dieser infektiologische Trigger identifizieren, z.B. als Lungenentzündung, Infektion des Urogenitaltraktes oder Blinddarmentzündung. Die Identifikation des Infektionsherdes ist für die Behandlung eines septischen Krankheitsbildes von immenser Bedeutung, da die Beseitigung der Quelle der Infektion durch z.B. mechanische Beseitigung und/oder antibiotische oder antifungale Therapie, also Medikamente gegen Bakterien und Pilze, eine wichtige Säule in der Unterbrechung der fortschreitenden Inflammation und der damit verbundenen Dysbalance der Immunreaktion bildet. Bei Kindern stellt die Sepsis eine besonders ernsthafte Konstellation dar, da sie schnell fortschreitet und schwerwiegende Komplikationen verursachen kann. Die klinische Präsentation von Sepsis bei Kindern ist oft unspezifisch und kann Symptome wie Fieber oder Hypothermie, also eine zu niedrige Körpertemperatur, Tachykardie und Tachypnoe, also schnelle Atmung und Herzschlag, Erbrechen, Hautausschläge und Veränderungen im Bewusstsein bis hin zum manifesten Schockgeschehen umfassen. Aufgrund dieser unspezifischen Symptome ist die frühe Diagnose nicht immer leicht. Dies gilt insbesondere deswegen, da die Sepsis sehr schnell in einen septischen bzw. distributiven Schock übergehen kann, der ambulant nicht behandelbar und beherrschbar ist. Ein Schock ist ein lebensbedrohlicher Zustand, bei dem das Kreislaufsystem nicht mehr in der Lage ist, eine ausreichende Durchblutung der Organe und die damit verbundene Versorgung zu gewährleisten, was das Versagen von verschiedenen Organen nach sich ziehen kann. Der septische oder distributive Schock resultiert aus einer schweren Infektion, die eine systemische Entzündungsreaktion und schließlich eine Kreislaufstörung mit gestörter Flüssigkeitsverteilung im Körper auslöst. Alle Schockformen erfordern sofortige medizinische Intervention durch ein spezialisiertes Team auf einer Intensivstation, um irreversible Schäden an Organen oder den Tod des Patienten zu verhindern. Neben der Einschränkung von Organfunktionen kommt es in der Akutphase der Sepsis auch zu einer abnormen Durchlässigkeit der Gefäße. Die Patienten verlieren hierdurch Flüssigkeit aus der Blutbahn und entwickeln einen intravasalen Volumenmangel, es befindet sich zu wenig Flüssigkeit in den Gefäßen. Der Körper reagiert hierauf durch Weitstellung der Gefäße, was zu einem (zu) niedrigen Blutdruck führt. Der Organismus versucht, dies durch Steigerung des Herzschlages zu kompensieren. Sofern Patienten in dieser Akutphase narkotisiert werden müssen, etwa um sie im Notfall künstlich zu beamten, ist die Verwendung von Propofol aufgrund seiner herzkraftminderndern und gefäßweitenden Wirkung besonders riskant und daher in der Regel kontraindiziert. Bei septischen Patienten kommt es bei der Gabe von Propofol zu einem dramatischen Abfall des Blutdrucks, die Symptome der Sepsis werden dergestalt verstärkt. Um dieses allseits bekannte akute Risiko zu verhindern, wird in der klinischen Praxis über einen zentralnervösen Katheter hochdosiert Noradrenalin verabreicht, was zu einer Engerstellung der Blutgefäße führt. Zudem wird nach Möglichkeit auf eine Einleitung mit dem hoch risikobehaften Propofol verzichtet und stattdessen auf Midazolam und Ketamin zurückgegriffen. Bei Narkotisierung von kritisch kranken Patienten sind zudem mindestens zwei Ärzte und zwei Pflegekräfte anwesend, wobei die Narkose in intensivmedizinischer Umgebung stattfindet. Die Behandlung der Sepsis bei Kindern beinhaltet einerseits die rasche Verabreichung von Antibiotika und/oder Antimykotika zur Beseitigung der Infektion, die Wiederherstellung der Kreislaufstabilität durch Flüssigkeitszufuhr und/oder Katecholamine und gegebenenfalls die Unterstützung oder den Ersatz der in Mitleidenschaft gezogenen Organfunktionen. Zur schnellen Identifikation und zur Prognoseabschätzung von Patienten mit septischen Krankheitsbildern sind in der Vergangenheit verschiedene Messinstrumente entwickelt worden, unter anderem der qSOFA (Quick Sequential Organ Failure Assessment)-Score. Dieser Score wird zur Erkennung einer Sepsis verwendet. Der Score ist besonders nützlich in der Notfallmedizin und in Situationen, in denen eine schnelle Beurteilung notwendig ist. Der qSOFA-Score umfasst drei einfache Kriterien: Atemfrequenz, veränderter mentaler Status, systolischer Blutdruck. Er ist ein Screening-Tool, das hilft, Patienten zu identifizieren, die eine weiterführende Evaluation und möglicherweise intensivere Behandlung benötigen. Die Leitlinie Sepsis bei Kindern nach der Neugeborenperiode verwendet zur Diagnose einer Sepsis vornehmlich die SIRS Kriterien. Das SIRS (Systemic Inflammatory Response Syndrome) ist ein klinisches Syndrom, das eine unspezifische Entzündungsreaktion des Körpers auf verschiedene Auslöser, u.a. Infektionen beschreibt. Ein Patient wird dabei als positiv betrachtet, wenn zwei oder mehr der folgenden vier Kriterien erfüllt sind: Erhöhung oder Absenkung der Körpertemperatur — schneller Herzschlag (Tachykardie) — schnelle Atmung (Tachypnoe) — Veränderung der weißen Blutkörperchen. Diese Kriterien sind allerdings, wie bei allen Screening-Instrumenten, unspezifisch und können bei vielen verschiedenen Erkrankungen auftreten, nicht nur bei einer Sepsis. Dem Angeklagten waren all diese Aspekte, insbesondere die relevanten Kriterien zur Diagnose einer Sepsis, deren mögliche Konsequenzen und der daraus resultierenden unbedingt notwendigen Behandlung in einem Krankenhaus, bekannt. Ihm waren als langjährigem Anästhesisten und Notarzt die maßgeblichen medizinischen Zusammenhänge geläufig. a. V... Das Kind V... (geb. … 2018) musste sich bereits im April 2021 einer umfassenden zahnärztlichen Behandlung unterziehen, weswegen er unter Mitwirkung des Angeklagten unter Vollnarkose behandelt wurde. In einem telefonischen Aufklärungsgespräch wies der Angeklagte vor dieser (Erst-)Behandlung auf die in seinem Aufklärungsbogen erwähnten Risiken hin. Der Eingriff im April 2021, bei dem der Angeklagte die Narkosebehandlung ohne Assistenzkraft durchführte, verlief komplikationsfrei. Im Herbst 2021 wurde bei V... eine weitere zahnärztliche Behandlung erforderlich. Für die zahnärztliche Versorgung war eine neuerliche Vollnarkose vorgesehen, die wiederum durch den Angeklagten in der Praxis B… in K... durchgeführt werden sollte. Die Aufklärung bezüglich der Narkoserisiken erfolgte wie oben beschrieben. Als die Zeugin A... mit ihrem Sohn V... am Behandlungstag (02.09.2021) gegen 11 Uhr den Behandlungsraum betrat, erwartete sie bereits der Angeklagte. Er war allein und wurde – auch bei der nachfolgenden Narkose und in der Aufwachphase – entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht durch eine Assistenzkraft unterstützt. Der Angeklagte hatte die von ihm zur Narkoseeinleitung benötigten Medikamente – u.a. Propofol – bereits vor Eintritt der Zeugin A... und V... fertig in Spritzen aufgezogen und auf einem Tablett bereitgelegt. Die Spritzen waren entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst nicht beschriftet, was Verwechselungsgefahren birgt. Der Angeklagte narkotisierte V..., die Zeugin A... verließ den Behandlungsraum. Nach Abschluss der Behandlung wurde die Zeugin A... in den sog. Aufwachraum gebracht, in dem ihr Sohn ohne maschinelle Überwachung auf einem Klappbett lag. Die Zeugin blieb alleine bei V..., der nur sehr schwer wach wurde. In der Zeit bis zu seiner Entlassung betrat der Angeklagte etwa dreimal den Raum, um nach V... zu schauen. Eine körperliche Untersuchung durch den Angeklagten erfolgte hierbei nicht. Der Angeklagte hatte die Sorgeberechtigen nicht darüber aufgeklärt, dass eine Assistenzkraft erforderlich ist und sein Verzicht hierauf den Regeln der ärztlichen Kunst widerspricht und insbesondere das Risiko unhygienischen Handelns sowie hieraus resultierender Gefahren erhöht. Ferner hatte er die Sorgeberechtigten nicht darüber informiert, dass auch die Handhabung der Aufwachphase den Regeln ärztlicher Kunst widerspricht. Die Sorgeberechtigten hätten der Behandlung in Kenntnis dieser Umstände – sowohl einzeln als auch zusammen – nicht zugestimmt. All dies war dem Angeklagten bewusst. Zwischen 13 und 14 Uhr wurde V... entlassen, obwohl er noch immer nicht richtig wach geworden war und nicht eigenständig laufen konnte. Noch in der Praxis hatten sich auf den Wangen von V... rote Flecken gebildet, die sich im weiteren Verlauf über den ganzen Körper ausdehnten. Gegen 15 Uhr stellten die Eltern von V... fest, dass dieser Fieber hatte, auch blieb er lethargisch und war kaum erweckbar. Bei einem Anruf in der Zahnarztpraxis wurde der Zeugin A... empfohlen, ihrem Sohn fiebersenkende Mittel zu geben, was sie auch tat. Das Fieber senkte sich jedoch nicht. Die Wunde im Mund war reizlos. Das Essen und Trinken war vermindert. V...s Puls war hoch, seine Hände fühlten sich kalt an. Zudem dehnten sich die roten Flecken auf den Körper aus. Die Zeugin A... entschied sich daraufhin, den Angeklagten zu kontaktieren. Im Rahmen dieses Anrufs schilderte sie dem Angeklagten die Symptome und V...s Zustand. Die Zeugin A... erwähnte in diesem Gespräch, noch Penicillin zuhause vorrätig zu haben. Der Angeklagte riet ihr, dieses Penicillin an V... zu verabreichen, was die Zeugin sodann auch tat. Etwa einen Tag und zwei Gaben Penicillin später ging es V... besser, das Fieber sowie die roten Flecken waren jedoch erst nach drei bis vier Tagen vollständig verschwunden. Folgeschäden haben sich nicht eingestellt. Wahrscheinlichste Ursache für V...s körperliche Beeinträchtigungen und postoperative Symptomatik war unhygienisches Handeln des Angeklagten im Zusammenhang mit der Narkose, das zu einer Einschleppung von Keimen oder deren Toxinen führte und bei V... eine – jedenfalls auch – bakterielle Infektion bzw. Inflammation auslöste. Dieser Anklagepunkt (Ziff. 1 der Anklage vom 14.03.2023) wurde in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 1 Ziff.1 i.V.m. Abs. 2 StPO eingestellt. b. Geschädigte P..., T..., Q... und R... und Y... aa) Tatgeschehen am Dienstag, den 28.09.2021 bis in die frühen Morgenstunden des Mittwochs, den 29.09.2021 In der Praxis B... in K... waren für Dienstag, den 28.09.2021, die nächsten zahnärztlichen Behandlungen unter Vollnarkose geplant. Der von der Praxis auf einem Vordruck des Angeklagten erstellte OP-Plan sah einen Anästhesieaufbau um 6:30 Uhr und einen OP-Beginn um 7:00 Uhr vor, wobei insgesamt fünf Patienten – hiervon vier Kinder – vorgesehen waren. Der OP-Plan sah folgenden Ablauf vor: 1. Patient: S… (geb. …), Eingriffsbeginn 7:00 Uhr, geplante Eingriffslänge 105 min., Behandler H... (Dieser Eingriff verlief wie geplant, er ist strafrechtlich nicht relevant.) 2. Patient: P... (geb. …), Eingriffsbeginn 9:15 Uhr, geplante Eingriffslänge 105 min, Behandler D... 3. Patient: T... (geb. …), Eingriffsbeginn 11:30 Uhr, geplante Eingriffslänge 120 min, Behandler B.../D... 4. Patient: Q... (geb. …), Eingriffsbeginn 14:00 Uhr, geplante Eingriffslänge 120 min, Behandler B.../D... 5. Patient: R... (geb. …), Eingriffsbeginn 16:30 Uhr, geplante Eingriffslänge 90 min, Behandler D... Alle vorgenannten Patienten waren gesetzlich versichert. Zur Narkoseeinleitung injizierte der Angeklagte bei allen Patienten u.a. Propofol über den zuvor von ihm gelegten intravenösen Zugang. Dabei verwendete er entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst bei allen Kindern dieselbe 50 ml-Flasche Propofol, die er schon bei der ersten Patientin an diesem Tag zur Einleitung verwendet hatte. Das Propofol, das der Angeklagte den Kindern P..., T..., Q... und R… nacheinander aus derselben Flasche verabreichte, war mit dem seltenen Pilz „Candida guilliermondii“ kontaminiert. Der genetisch identische Pilz konnte in P...s Blut (Patient Nr. 2), in Blut- und Gewebeproben der verstorbenen R... (Patientin Nr. 5) sowie in einer 50 ml-Propofolflasche nachgewiesen werden, die im Praxismüll aufgefunden wurde. Bei T... (Patient Nr. 3) und Q… (Patientin Nr. 4) konnte kein Erreger nachgewiesen werden, wobei ein Erregernachweis selbst im Fall einer akuten Sepsis überhaupt nur bei 15-20 % der Fälle erfolgt und ein ausbleibender Erregernachweis in der klinischen Praxis nicht ungewöhnlich ist. Das Ausbleiben eines Erregernachweises schließt das Vorhandensein eines Erregers nicht aus. Q...s Gesundheitszustand verbesserte sich erst deutlich nach Gabe eines antimykotischen Mittels. Auch T... erhielt ein solches Mittel. Die Verabreichung des kontaminierten Propofols verursachte bei den damit behandelten Kindern jeweils Sepsen, die lebensbedrohlich waren, diese Gefahr hat sich im Tod R...s auch realisiert. Der Pilz war durch aseptisches Handeln des Angeklagten (z.B. mangelnde Handdesinfektion oder mangelnde Desinfektion des Gummipfropfes vor dem Durchstechen) in die Propofol-Flasche gelangt, wo er sich fortan erheblich vermehrte. Es ist insoweit jedenfalls von einer Verdopplung alle 60-120 Minuten auszugehen. Der Angeklagte wollte sich durch die Verwendung derselben Flasche Propofol bei mehreren Patienten jedoch nicht bereichern, da er diese Flaschen als sogenannten Sprechstundenbedarf über die gesetzlichen Krankenkassen beziehen konnte und eine Abrechnung nur zwischen den Krankenkassen stattfindet. Es lag keine Vermögensvorteilsabsicht vor. Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch seine Eingriffe – insbesondere durch das Legen des intravenösen Zugangs, die Applikation von Medikamenten und die Intubation – die körperliche Unversehrtheit der Kinder verletzte und jeweils deren körperliches Wohlbefinden beeinträchtigte, was er auch wollte. Er wusste auch, dass der jeweilige Eingriff aufgrund seiner mangelhaften Aufklärung nicht von einer Einwilligung gedeckt war. Insbesondere war ihm jeweils auch bewusst, dass die Sorgeberechtigten unter den gegebenen Umständen (aseptisches Verhalten/Behandlung ohne Assistenz/keine ausreichende Überwachung) und in Kenntnis der hiermit einhergehenden Risiken nicht in den Eingriff eingewilligt hätten. Der Angeklagte wusste bei jedem der gegenständlichen Eingriffe, dass die Narkoseeinleitung – insbesondere die Wiederverwendung einer bereits angebrochenen Flasche für mehrere Patienten – nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach und nicht von der jeweiligen Einwilligung gedeckt war. Ihm war hierbei auch bekannt, dass er aseptisch handelte und hiermit die Gefahr eines folgenschweren Keimeintrages in die Flasche bzw. Keimübertrages aus der Flasche einhergeht. Dem Angeklagten war bewusst, dass ein solches Handeln zu einer erheblichen, das Leben gefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit – insbesondere in Gestalt einer Sepsis – führen kann. Ihm war auch bekannt, dass sich das Medikament Propofol durch einen Keimeintrag in einen gesundheitsschädlichen Stoff entwickelt, der große Gesundheitsgefahr birgt. All dies nahm der Angeklagte jedoch bei den gegenständlichen Fällen zumindest billigend in Kauf. aaa) P... Nach dem Eingriff und der Narkotisierung der Patientin S... erfolgte der Eingriff beim Geschädigten P... (geb. …), der seinerzeit 9 Jahre alt war. P... ist an ADHS erkrankt und lebt als Dauerpflegekind bei der Zeugin N.... Gesetzlicher Vormund ist das Jugendamt O…. Bei einem Sturz mit dem Roller im Mai 2021 schlug P... sich die beiden oberen Schneidezähne heraus, was zunächst erfolgreich behandelt wurde (Neuaufbau des Zahns). Etwa Mitte September 2021 entwickelte sich jedoch eine Wurzelentzündung sowie eine Entzündung an der Lippe. Am 21.09.2021 erfolgte daraufhin eine Behandlung bei einer der Zahnärztinnen aus der Praxis B... in K.... Diese entschied, dass eine Wurzelbehandlung unter Vollnarkose notwendig sei. Mit der Praxis B... wurde daraufhin in Absprache mit dem Jugendamt O… ein Termin für die Behandlung am 28.09.2021 vereinbart. Der Aufklärungsbogen des Angeklagten wurde überreicht. Am 23.09.2021 gegen 10 Uhr erfolgte ein telefonisches Aufklärungsgespräch des Angeklagten mit der Zeugin N..., in dem anhand des oben beschriebenen Aufklärungs- und Anamnesebogens geringe Risiken der Narkose erwähnt wurden. Der Aufklärungsbogen wurde durch P...s Vormund unterzeichnet. Die Aufklärung des Angeklagten erfasste dabei jedoch nicht alle relevanten Aspekte der von ihm beabsichtigten anästhesiologischen Behandlung. Wäre der Vormund über die beabsichtigte Substandardbehandlung aufgeklärt worden, hätte er der Narkotisierung von P... unter diesen Umständen nicht zugestimmt. Am Tag des Eingriffs, dem 28.09.2021, erfolgte gegen 9 Uhr ein erneutes kurzes Anamnesegespräch des Angeklagten mit der Zeugin N..., in dem lediglich nach dem aktuellen Gewicht und einem ggf. bestehenden Infekt gefragt wurde. Letzteres verneinte die Zeugin N.... Eine körperliche Untersuchung durch den Angeklagten fand nicht statt. Der Angeklagte war allein – er hatte entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst keine Assistenzkraft bei sich, die ihn bei der Narkose und während der Aufwachphase hätte unterstützen können. Im Behandlungsraum war noch die Zeugin I... anwesend, deren Aufgabe als zahnmedizinische Angestellte der Praxis lediglich die Vorbereitung und Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung war. Zudem war ausnahmsweise bereits eine der behandelnden Zahnärztinnen, die Zeugin D..., bei der Einleitung im Behandlungsraum anwesend. Ihre Aufgabe und ihr Fokus beschränkten sich indes auf die zahnärztliche Behandlung. Sie nahm lediglich wahr, dass das Legen des Zugangs wegen der unkooperativen und ängstlichen Haltung von P... lange dauerte. Es gelang dem Angeklagten nur mit Hilfe der Zeugin N..., bei dem sich wehrenden P... den intravenösen Zugang zu legen. Eine Präoxygenisierung erfolgte nicht. Zur Narkoseeinleitung injizierte der Angeklagte bei P... gegen 9.30 Uhr u.a. ungefähr 100 mg Propofol. Dabei verwendete er, wie bereits oben dargestellt, entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst dieselbe 50 ml-Flasche Propofol, die bereits durch sein aseptisches Handeln mit dem Pilz „Candida guilliermondii“ kontaminiert war. Nach der Narkoseeinleitung verließ die Zeugin N... den Behandlungsraum und die Praxis, worauf der Angeklagte P... intubierte. In der Folge fand die Zahnbehandlung ohne Komplikationen unter Vollnarkose statt. Die weitere behandelnde Zahnärztin – die Zeugin B... – hatte den Behandlungsraum erst betreten als P... bereits intubiert in Vollnarkose lag. Zur Aufrechterhaltung der Narkose nutzte der Angeklagte eine andere 50 ml-Propofol-Flasche, wobei er die benötigte Dosis mittels eines Perfusors (elektronische Spritzenpumpe) steuerte. Im Rahmen der Narkose verabreichte er P... u.a. auch 1.000 mg Novalgin, was – wie dem Angeklagten bekannt war – eine Überdosierung darstellt. Nachdem die Behandlung von P... gegen 11 Uhr beendet war, erhielt die Zeugin N... einen Anruf aus der Praxis, dass sie zurückkehren könne, was sie auch tat. Die Zeugin N... fand P... alleine auf einer Liege im Nebenraum, wo er noch schlief. Der Angeklagte, der den Nebenraum kurz betrat, erklärte der Zeugin N..., die Narkose sei tief gewesen, weshalb P... jetzt noch schlafe, gegen 13 Uhr könne sie ihn aber mit nach Hause nehmen. Bis 13 Uhr war P... jedoch nicht vollständig erwacht. Er öffnete lediglich ab und zu die Augen, einmal erbrach er sich blutig. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich weitere Eingriffe (siehe dazu unten) vornahm, betrat den Nebenraum zwischendurch immer wieder. Eine kontinuierliche Überwachung der Vitalwerte durch medizinische Geräte oder durch medizinisch geschultes Personal erfolgte in der Aufwachphase im Nebenraum jedoch entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst nicht, obwohl der Angeklagte um diese Anforderungen wusste. Der Angeklagte erklärte der Zeugin N... lapidar, P... brauche noch Zeit. Gegen 15 Uhr wurde P... etwas wacher, so dass die Zeugin N... und er versuchten, nach Hause zurückzukehren. Es war P... aber nicht möglich, alleine die Treppen der Praxis hinunter zu gehen. Er sackte zusammen und musste eine Pause in einem Raum im Mittelgeschoss einlegen. P... lag dort auf dem Schoss der Zeugin N... und schlief. Dies bekam auch der Angeklagte mit, als er dazu kam und sagte, dass P... noch schlafen müsse. Nach einiger Zeit setzte P..., der nunmehr wieder etwas wacher war, in Begleitung der Zeugin N... den Weg zum Ausgang fort. Im Erdgeschoss sackte P... erneut vor dem Warteraum zusammen und erbrach sich nochmals. P... war sehr blass, hatte blaue Lippen und klagte über Übelkeit und Bauchschmerzen. Auf Anraten des über die Zeugin I... herbeigerufenen Angeklagten wurde P... im Warteraum auf einem Tisch gelagert, um dort zu schlafen. Der Angeklagte legte P... eine Infusion, um ihm Flüssigkeit zuzuführen. Gegen 19 Uhr entließ der Angeklagte P... nach Hause, obwohl dieser noch nicht entlassfähig war. Die besorgte Zeugin N... hatte zuvor nachgefragt, ob sie P... nicht lieber in eine Klinik bringen solle und ob ein Verbringen nach Hause sicher sei. Der Angeklagte äußerte jedoch keine Bedenken gegen eine Verbringung nach Hause. Er ging bis zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass sich P... – und auch die anderen Kinder – von alleine erholen würde. Die Zeugin N..., die P... nicht alleine tragen konnte, vertraute den Aussagen des Angeklagten und benachrichtigte ihren erwachsenen Sohn, der sie abholte. P... war zwar ansprechbar, aber weiterhin sehr schwach. Auf der Fahrt nach Hause konnte die Zeugin N... mit P... sprechen. Er sagte zunächst, er habe Hunger, verweigerte dann aber Zuhause doch die Nahrung. P... ruhte sich auf der Couch und schlief in der Nacht extrem unruhig, wobei er über Bauchschmerzen und Fieber klagte, weshalb die Zeugin N... ihm einen Fiebersaft verabreichte. bbb) T... Nachdem P... am 28.09.2021 gegen 11.15 Uhr in den Aufwachraum verlegt wurde, begann die Behandlung des vierjährigen Kindes T... (geb. …) um 11.30 Uhr. T... hatte Karies sowie einen verfärbten Schneidezahn nach einem Sturz. Er wollte sich jedoch nicht behandeln lassen, weshalb die behandelnde Zahnärztin eine Behandlung (Extraktion von zwei Zähnen) unter Vollnarkose vorschlug, womit sich die Eltern einverstanden erklärten. Als die Zeugin U... am 28.09.2021 mit ihrem Sohn T... das Behandlungszimmer betrat, stellte sich der Angeklagte ihnen vor. Ein sonst häufiges Telefonat zu Anamnese- und Aufklärungszwecken zwischen dem Angeklagten und der Zeugin U... hatte es zuvor nicht gegeben. Der Angeklagte überreichte ihr seinen selbstentworfenen Aufklärungsbogen. Die Zeugin gab hierzu Auskunft – T... war gesund – und unterzeichnete einen Einwilligungsbogen sowie den Erhalt des Aufklärungsbogens. Wäre die Zeugin U... vom Angeklagten über die von ihm beabsichtigte Substandardbehandlung aufgeklärt worden, hätte sie der Narkotisierung unter diesen Umständen nicht zugestimmt. Der Angeklagte hatte entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst weiterhin keine Assistenzkraft bei sich, die ihn bei der Narkose und während der Aufwachphase hätte unterstützen können. Im Behandlungsraum war lediglich eine Angestellte der Zahnarztpraxis anwesend, deren Aufgabe ausschließlich die Vorbereitung und Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung war. Die zur Narkoseeinleitung benötigten Medikamente – u.a. die bereits seit der ersten Behandlung eröffnete 50ml-Propofol-Durchstechflasche – befanden sich auf der Arbeitsplatte zwischen Waschbecken und Schrank. Der Angeklagte entfernte das von den Eltern auf Empfehlung aufgeklebte „Emla“-Pflaster und legte einen Zugang, in den er zunächst ungefähr 80 mg Propofol einspritzte. Zur Narkoseeinleitung verwendete der Angeklagte dabei entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst dieselbe 50 ml-Flasche Propofol, die er schon bei den vorherigen Patienten verwendet hatte. Das Propofol, das der Angeklagte verabreichte, war mit Keimen – u.a. dem seltenen Pilz „Candida guilliermondii“ – kontaminiert. Die Keime waren durch aseptisches Handeln des Angeklagten in die Propofol-Flasche gelangt, wo sie sich bereits erheblich vermehrt hatten und im weiteren Verlauf des Tages noch weiter vermehrten. Nachdem T... eingeschlafen war, verließ seine Mutter das Behandlungszimmer. Der Angeklagte intubierte T... und schloss ihn an Überwachungsgeräte an. Die behandelnden Zahnärztinnen, die Zeuginnen D... und B..., betraten sodann den Behandlungsraum und behandelten T... gemeinsam vereinbarungsgemäß. Die Zeugin I... assistierte ihnen. Zur Aufrechterhaltung der Narkose nutzte der Angeklagte eine andere 50 ml-Propofol-Flasche, wobei er die benötigte Dosis mittels eines Perfusors (elektronische Spritzenpumpe) steuerte. Im Rahmen der Narkose verabreichte er T... u.a. auch 1.000 mg Novalgin, was – wie dem Angeklagten bekannt war – eine Überdosierung darstellt. Während der laufenden Narkose von T... verließ der Angeklagte entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst den Behandlungsraum, um nach P... zu sehen, der sich nicht sachgerecht überwacht im Aufwachraum befand. Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch seine Eingriffe – insbesondere durch das Legen des intravenösen Zugangs, die Applikation von Medikamenten und die Intubation – die körperliche Unversehrtheit von T... verletzte und dessen körperliches Wohlbefinden beeinträchtigte, was er auch wollte. Er wusste auch, dass sein Handeln aufgrund der mangelhaften Aufklärung nicht von einer Einwilligung gedeckt war. Insbesondere wusste er, dass die Sorgeberechtigten unter den gegebenen Umständen (aseptisches Verhalten/Behandeln ohne Assistenz/keine ausreichende Überwachung) nicht in den Eingriff eingewilligt hätten. Die Zeugin U... kehrte gegen 13.30 Uhr wie vereinbart in die Praxis zurück, wo sie ihren Sohn noch schlafend in einem anderen Behandlungszimmer auffand. Der „Aufwachraum“ war noch mit P... belegt, weswegen man T... in den Raum nebenan gebracht hatte. Eine Überwachung durch medizinische Geräte oder eine Fachkraft fand auch bei T... in der Aufwachphase entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst nicht statt. Etwa 20 Minuten später erwachte T..., er war aber noch nicht richtig fit. Der Angeklagte kam insgesamt dreimal in das Zimmer und erkundigte sich, ob T... schon wach sei. Nach dem dritten Besuch im Zimmer entschied der Angeklagte schließlich gegen 14:30 Uhr, dass T... nach Hause gebracht werden könne und am nächsten Tag wieder den Kindergarten besuchen dürfe, obwohl T... noch nicht entlassfähig war, denn zu diesem Zeitpunkt konnte T... noch nicht laufen, sondern musste getragen werden. Neben T... befand sich eine Dose mit den Zähnen, die ihm entfernt worden waren. Zuhause entwickelte T... Fieber und klagte über Schmerzen, weswegen ihm die Zeugen U... einen Fieber-/Schmerzsaft verabreichte. Die Zeugin hatte zudem den Eindruck, dass T... Augen „komisch“ aussahen, so wie bei Menschen die gleich in Ohnmacht fallen. Jedes Mal, nachdem T... etwas gegessen oder getrunken hatte, erbrach er sich schwallartig, insgesamt fünf Mal. Auch am nächsten Tag waren seine Hände eiskalt, er war weiter zu schwach zum Laufen. ccc) Q... Das ebenfalls vierjährige Kind Q... (geb. …) litt unter Karies, den sie nicht behandeln ließ, weshalb man sich zu einer Behandlung (Extraktion von Zähnen) unter Vollnarkose entschied und in der Praxis B... einen Termin für den 28.09.2021 vereinbarte. Mit Q...s Behandlung wurde am 28.09.2021 im Anschluss an T...s Behandlung gegen 14.00 Uhr begonnen, nachdem ihre der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtigen Eltern zunächst noch vor dem Behandlungsraum die vom Angeklagten erstellten Formulare ausgefüllt hatten. Diese Formulare erfassten dabei – wie in allen anderen Fällen – nicht alle relevanten Aspekte seiner vorgesehenen anästhesiologischen Behandlung, insbesondere keine Belehrung über die von ihm beabsichtigte Substandardbehandlung. Eine mündliche Belehrung über alle relevanten Risiken erfolgte nicht. Wären die Sorgeberechtigten von Q... über die beabsichtigte Substandardbehandlung aufgeklärt worden, hätten sie der Narkotisierung unter diesen Umständen nicht zugestimmt. Q...s Vater – der Zeuge E... – begleitete Q... ins Behandlungszimmer. Der Angeklagte bereitete auf der Arbeitsfläche die zur Narkoseeinleitung erforderlichen Arzneimittel in Spritzen vor. Er nutzte hierbei u.a. entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst dieselbe 50 ml-Flasche Propofol, die er schon bei den vorherigen Patienten verwendet hatte und mit dem Pilz „Candida guilliermondii“ kontaminiert war. Er zog hiervon ungefähr 100 ml in eine Spritze auf. Die Keime waren durch aseptisches Handeln des Angeklagten in die Propofol-Flasche gelangt, wo sie sich bereits erheblich vermehrt hatten und im weiteren Verlauf des Tages noch weiter vermehrten. Der Angeklagte entfernte das von den Eltern auf Empfehlung zuvor aufgeklebte „Emla“-Pflaster bei Q..., die sich aus Angst wehrte und weinte. Er legte Q... einen Zugang und injizierte zunächst ungefähr 50 mg Propofol und sodann weitere ungefähr 50 mg Propofol aus der aufgezogenen Spritze mit dem kontaminierten Propofol. Nachdem Q... eingeschlafen war, verließ ihr Vater das Behandlungszimmer. Der Angeklagte intubierte Q... und schloss sie an Überwachungsgeräte an. Der Zeuge E... ging mit seiner im Wartezimmer befindlichen Frau, die sich um das jüngere Geschwisterkind kümmerte, spazieren. Sie konnten wegen der Corona-Pandemie nicht in der Praxis bleiben und sollten etwa zwei Stunden später wiederkommen. Als Q... bereits intubiert in Narkose lag, betraten die behandelnden Zahnärztinnen, die Zeuginnen B... und D..., den Behandlungsraum und führten die vorgesehene Behandlung bei Q... durch. Zur Aufrechterhaltung der Narkose nutzte der Angeklagte eine andere 50 ml-Propofol-Flasche, wobei er die benötigte Dosis mittels eines Perfusors (elektronische Spritzenpumpe) steuerte. Der Angeklagte blieb während der Zahnbehandlung unter Narkose entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst nicht durchgehend im Behandlungszimmer. Während der Zahnbehandlung zeigte Q... Reflexe und bewegte sich. Die Zeugin B... bat die Zeugin X..., die ebenfalls als ZTA in der Zahnarztpraxis arbeitet und kurz den Raum betreten hatte, den Angeklagten zu holen. Die Zeugin X... fand den Angeklagten in einem Nebenzimmer, wo er mit einem Computer beschäftigt war. Sie forderte ihn auf, ins Behandlungszimmer zu kommen, da sich das Kind (Q...) bewege, woraufhin der Angeklagte ohne Hast zurück ins Behandlungszimmer ging und weiteres Narkosemittel verabreichte. Im Rahmen der Narkose verabreichte der Angeklagte Q... u.a. auch 1.000 mg Novalgin, was – wie dem Angeklagten bekannt war – eine Überdosierung darstellt. Als die Eltern zurück in die Praxis kamen, befand sich Q... in einem Aufwachraum. Sie war noch nicht wach. Nachdem Q... kurz wachgeworden war und begonnen hatte, zu weinen, betrat der Angeklagte den Aufwachraum. Q... war weiterhin schläfrig. Er teilte den Eltern mit, dass der Aufwachprozess noch einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, sie müssten noch etwa eine Dreiviertelstunde warten. Eine kontinuierliche Überwachung durch medizinische Geräte oder eine Fachkraft fand in der Aufwachphase erneut entgegen der dem Angeklagten bekannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht statt. Gegen 17/17.30 Uhr wurde Q... schließlich entlassen, obwohl sie noch nicht entlassfähig war. Sie war hierbei körperlich noch nicht wieder im dem Zustand wie vor dem Eingriff. Ihre Eltern hatten den Eindruck als ob irgendetwas mit ihr nicht stimme, wobei sie von einer üblichen Erschöpfung nach einer Narkose ausgingen. Zuhause musste sich Q... dreimal übergeben. ddd) R... Nachdem Q... in den Aufwachraum verlegt und der Behandlungsraum aufgeräumt worden war, folgte am 28.09.2021 die Behandlung der seinerzeit ebenfalls 4-jährigen R... (geb. …). Anlass der Behandlung am 28.09.2021 war, dass R... einen desolaten Gebisszustand mit multiplem Kariesbefall hatte, der eine umfassende Sanierung notwendig machte. Sie war von ihrer Mutter, der Zeugin S..., im Mai 2021 in der Praxis B... vorgestellt worden. Aufgrund des jungen Alters – R... war damals erst 3 Jahre alt – und der mangelnden Kooperationsfähigkeit war die gebotene Komplettsanierung der Zähne aus Sicht der Zahnarztpraxis nur unter Vollnarkose möglich. Die Zeugin S... und ihre beiden älteren Söhne waren bereits zuvor selbst Patienten der Praxis und hatten hierbei in der Vergangenheit auch Behandlungen unter Vollnarkose vornehmen lassen, die ohne Komplikationen und zur Zufriedenheit verliefen. Die Zeugin S... vertraute daher dem Angeklagten und ließ sich einen Termin zur Behandlung von R... unter Vollnarkose geben. Die Zeugin S... hatte von der Praxis hierbei die vom Angeklagten erstellten Aufklärungs- und Anamneseunterlagen erhalten und mit dem Angeklagten auch vorab ein Telefonat geführt, dessen Zeitpunkt und Inhalt sich nicht restlos aufklären ließ. Es wurde jedenfalls nur kurz über den Ablauf und die Risiken der geplanten Vollnarkose gesprochen, da die Zeugin S... das Prozedere – wie der Angeklagte dies auch auf dem Anamnese- und Aufklärungsbogen notierte – bereits von den beiden Brüdern von R... kannte. Die Aufklärung des Angeklagten erfasste dabei nicht alle relevanten Aspekte seiner beabsichtigten anästhesiologischen Behandlung. Wäre die sorgeberechtigte Mutter von R... über die beabsichtigte Substandardbehandlung – insbesondere über das mit einer Mehrfachverwendung von Propofol einhergehende Risiko – aufgeklärt worden, hätte sie der Narkotisierung unter diesen Umständen nicht zugestimmt. R... wurde am 28.09.2021 neben ihrer Mutter auch von ihrer Großmutter – der Zeugin Z... – in die Praxis B... begleitet, wo sie gegen 15 Uhr eintrafen. Die Zeugin Z... unterstützte die Zeugin S... auch nach deren Trennung von ihrem Sohn intensiv bei der Erziehung von R... und sieht R... als eigene Enkelin an, obwohl der Sohn nicht deren leiblicher Vater ist. R... hatte zeitlebens ein enges und vertrauensvolles Verhältnis zur Zeugin Z..., weswegen diese zur Beruhigung und Unterstützung mit in die Praxis kam. Die Zeugin S... gab in der Praxis den von ihr unterzeichneten Einwilligungsbogen ab und begab sich zusammen mit R... und der Zeugin Z... ins obere Stockwerk. Nach einem Gespräch mit der behandelnden Zahnärztin – der Zeugin D... – und der Anfertigung von Röntgenaufnahmen begab sich R... in Begleitung der Zeuginnen S... und Z... gegen 16 Uhr ins Behandlungszimmer, wo sie auf den Angeklagten trafen. Der Angeklagte ging mit der Zeugin S... den Anamnesebogen durch, akute Erkrankungen bestanden bei der auch im Übrigen gesunden R... nicht. Im Behandlungsraum war auch die Zeugin Sch... anwesend, die als zahnmedizinische Fachangestellte die zahnärztlichen Behandlungsutensilien vorbereitete und später der behandelnden Zahnärztin – der Zeugin D... – assistieren sollte. Der Angeklagte verzichtete auch bei R...s Behandlung weiterhin entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst auf eine anästhesiologische Assistenz, die ihn bei Einleitung und Überwachung der Narkose hätte unterstützen können. Der Angeklagte legte R..., die auf dem Schoss der Zeugin Z... saß und von dieser festgehalten wurde, zunächst einen intravenösen Zugang. Er spritze nacheinander den Inhalt von mehreren Spritzen in den Zugang, wobei diese Spritzen vom Angeklagten bereits vorbereitet worden waren und fertig aufgezogen in einer Box bereitlagen. Er hatte hierbei u.a. entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst erneut dieselbe 50 ml-Flasche Propofol genutzt, die er schon bei den vorherigen Patienten verwendet hatte. Er injizierte R... hiervon zunächst ungefähr 50 mg Propofol und sodann mangels ausreichender Narkose eine weitere Dosis von ungefähr 50 mg Propofol. Dieses Propofol, das der Angeklagte zur Narkoseinleitung verabreichte und aus der bereits mehrfach von ihm verwendeten 50 ml-Propofol-Durchstechflasche stammte, war mit Keimen – dem seltenen Pilz „Candida guilliermondii“ und inzwischen auch mit den Bakterien „Staphylococcus aureus" und „Enterobacter cloacae" – kontaminiert. Die Keime waren durch aseptisches Handeln des Angeklagten in die Propofol-Flasche gelangt, wo sie sich – insbesondere der eingetragene Pilz „Candida guilliermondii“ – über den Verlauf des Tages bereits erheblich vermehrt hatten. Nachdem R... eingeschlafen war, wurde sie auf dem Behandlungsstuhl abgelegt. Der Angeklagte legte ihr eine Blutdruckmanschette um den Oberarm und schloss den Fingersensor eines Pulsoxymeters an. Die Zeuginnen S... und Z... verließen das Behandlungszimmer und sodann auch die Praxis. Die Behandlung sollte ungefähr 90 Minuten dauern. Der Angeklagte intubierte R... mit einem nasalen Tubus und schloss sie an eine von ihm mitgebrachte Beatmungsmaschine an. Sodann betrat die Zeugin D... als behandelnde Zahnärztin den Behandlungsraum und führte an der bereits in Vollnarkose liegenden R... vereinbarungsgemäß die vorgesehene Zahnbehandlung durch. Zur Aufrechterhaltung der Narkose nutzte der Angeklagte eine andere 50 ml-Propofol-Flasche, wobei er die benötigte Dosis mittels eines Perfusors (elektronische Spritzenpumpe) steuerte. Bei der intraoralen Befunddokumentation wurde deutlich, dass die vorgesehene Behandlungszeit von 90 Minuten nicht ausreichen würde, was die Zeugin D... dem Angeklagten sogleich mitteilte. Die Zeugin D... führte unter Assistenz durch die Zeugin Sch... die notwendige zahnärztliche Behandlung durch, die bis ca. 19 Uhr dauerte. Der Angeklagte blieb während der Zahnbehandlung unter Narkose entgegen der ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht durchgehend im Behandlungszimmer. Er verließ mehrfach den Raum, um etwas zu trinken und nach den vorangegangenen Patienten zu schauen. Im Rahmen der Narkose verabreichte der Angeklagte R... u.a. auch 1.000 mg Novalgin, was – wie dem Angeklagten bekannt war – eine Überdosierung darstellt. Nach Abschluss der zahnärztlichen Behandlung gegen 19.30 Uhr verließ die Zeugin D... den Behandlungsraum. Der Angeklagte leitete die Narkose aus. Die Zeugin D... begab sich zu den Zeuginnen S... und Z..., die seit einiger Zeit wieder in der Praxis anwesend waren und auf das Ende der Behandlung warteten. Die Zeugin D... berichtete über den Behandlungsverlauf und informierte die Zeuginnen S... und Z... über präventiv gebotene zahnhygienische Maßnahmen. Während sich die Zeugin D... sodann zu einer Pause in das zweite Obergeschoss zurückzog, gingen die Zeuginnen S... und Z... im Anschluss an das Gespräch in den Behandlungsraum. R... lag dort schlafend auf dem Behandlungsstuhl und wies eine erhöhte Herzschlagfrequenz auf, was deutlich – auch für den Angeklagten – wahrnehmbar war. Ihre Halsschlagader war sichtbar hervorgetreten und pochte stark. Der Monitor des Pulsoxymeters zeigte eine Herzfrequenz von ca. 160 Schlägen pro Minute an. Ferner war auch R...s Atemfrequenz erhöht. Die Zeuginnen sprachen den Angeklagten hierauf an und erkundigten sich besorgt, ob dies normal sei. Der Angeklagte erwiderte, dass die lange OP für R... als kleines Kind anstrengend gewesen sei, man sich sonst aber keine Sorgen machen müsse. R... öffnete in der Zeit von ca. 19:30 bis ca. 22:00 Uhr auf Ansprache kurz benommen die Augen, schlief aber immer wieder ein und kam nie richtig zu sich. Auf Fragen der Zeuginnen gab R... zwar eine Antwort, ihre Worte waren hierbei aber schwer und lallend. R... war schwach und ihre Körpertemperatur war zumindest erhöht. Die Herz- und Atemfrequenz blieb dauerhaft erhöht, wobei der Angeklagte mehrfach den Sensor des Pulsoxymeters von einem Finger auf den nächsten wechselte. Den körperlichen Zustand von R... nahm auch der Angeklagte wahr, der weiterhin im Behandlungsraum anwesend war und ihr zu dessen Besserung auch Flüssigkeit über den intravenösen Zugang zuführte. Die Zeuginnen S... und Z... erkundigten sich besorgt beim Angeklagten, ob alles in Ordnung und ob ein Krankenwagen notwendig sei, was er verneinte. Dies sei nicht nötig, man könne noch warten. Tatsächlich wäre spätestens bis 22:00 Uhr angesichts der sich bis dahin bereits über zwei Stunden ziehenden Aufwachphase, der aufgetretenen Krankheitssymptome sowie des Wissens des Angeklagten über sein aseptisches Handeln und die ebenfalls verzögerte und problembehaftete Aufwachphase von P... die Einweisung von R... in ein Krankenhaus aus ärztlicher Sicht geboten gewesen, denn nur dort wäre eine adäquate intensivmedizinische Behandlung von R... zu gewährleisten gewesen. Der Angeklagte hatte dies auch erkannt und wahrgenommen, dass R... im Rahmen ihrer prolongierten Aufwachphase deutliche Zeichen eines Schockzustands zeigte. Er zog als Ursache dieses Zustandes ernsthaft eine Sepsis in Betracht. Er wusste, dass R... in ihrem Zustand nicht adäquat durch ihn in einer Zahnarztpraxis behandelt werden konnte, sondern – insbesondere im Fall einer von ihm zumindest ernsthaft erwogenen Sepsis – eine sofortige ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus notwendig war. Ihm war bekannt, dass R... in einem kritischen Zustand war und ihre Behandlungschancen umso besser sein würden je früher sie in ein Krankenhaus verbracht wird. Er erkannte, dass auch der Tod von R... eine ernsthafte, nicht ganz fernliegende Möglichkeit ihres kritischen Zustandes darstellte. Der Angeklagte entschied sich jedoch gegen die ihm mögliche und zumutbare Krankenhauseinweisung und hoffte vage, dass ein Todeseintritt ausbleiben und sich eine Besserung einstellen würde. Ein tatsachenbasiertes Vertrauen auf das Ausbleiben des Todes und einen guten Ausgang bestand bei ihm nicht. Er nahm den für möglich erkannten Tod von R... deshalb billigend in Kauf. Die Zeugin D... hatte zwischenzeitlich ihre Pause beendet und sich vom zweiten Obergeschoss in den Empfangsbereich ins Erdgeschoss begeben, wo sie Befunde dokumentierte und Heilkostenpläne durchging, da sie als Verantwortliche für die Praxis die Örtlichkeit nicht verlassen wollte, solange der Angeklagte sich mit R... und Familie noch dort befanden. Gegen 22 Uhr nahm die Zeugin D... Stimmen aus dem Obergeschoss wahr und ging davon aus, dass R... wach geworden war. Sie begab sich daraufhin in den Behandlungsraum im ersten Obergeschoss und blieb fortan dort. R... war auch in der Zeit ab 22 Uhr weiterhin schläfrig. Sie war kurzzeitig wach und befand sich teilweise auf dem Schoß der Zeuginnen S... oder Z..., denen sie Fragen zu dem ihr versprochenen Spielzeug stellte. Sie schlief aber immer wieder ein und wurde auf den Behandlungsstuhl gelegt. Wenn R... wach war, klagte sie über Durst. Der Angeklagte gab ihr daher in der Zeit ab 22 Uhr mittels einer kleinen Aufziehspritze etwas Wasser in den Mund und führte ihr auch erneut intravenös Flüssigkeit zu. Atem- und Herzfrequenz waren weiterhin erhöht, wobei die Kurzatmigkeit auch der Zeugin D... auffiel. Die Zeugin D... erkundigte sich besorgt beim Angeklagten, ob dies normal sei. Der Angeklagte bejahte dies damit, dass es eine anstrengende Behandlung für R...s kleinen Körper gewesen sei, was die Zeugin D... so akzeptierte, da sie den Angeklagten als erfahrenen Anästhesisten kennengelernt hatte und ihm und seinen Kenntnissen vertraute. Bei der gebotenen Entscheidung für eine Krankhauseinweisung bis 22 Uhr wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Reanimationspflichtigkeit eines kritisch kranken Kindes in der Praxis und infolgedessen nicht zu R...s baldigem Ableben gekommen. Bei einer Einweisung in ein Krankenhaus und adäquater Behandlung wäre R...s Leben jedenfalls mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit um mehrere Tage verlängert worden. Der Angeklagte wusste um die Gebotenheit der Krankenhauseinweisung und die sich aus der Nichteinweisung ergebenden Konsequenzen. Schließlich kam die Frage auf, ob und wie R... weiter medizinisch überwacht werden könnte. Der Angeklagte wollte R... in ihrem Zustand nicht in die häusliche Umgebung entlassen und stellte eine Verlegung in ein Krankenhaus zur weiteren Überwachung in den Raum. Die Zeugin S... erkundigte sich daraufhin beim Angeklagten, ob der Zustand ihrer Tochter so schlimm sei. Sie sorgte sich einerseits um die Betreuung von R...s beiden älteren Brüdern, die schon seit dem Nachmittag lediglich von einer Nachbarin beaufsichtigt wurden. Sie war andererseits um die coronabedingten Absonderungsmaßnahmen besorgt, die R... im Falle eines Krankenhausaufenthalts hätte erdulden müssen. Mit der Nachfrage der Zeugin S... war keine Ablehnung einer Krankenhausverlegung verbunden, was der Angeklagte auch erkannte. Die Zeugin hätte einer Verlegung ins Krankenhaus sofort und ohne Zögern zugestimmt, wenn der Angeklagte ihr das wahre Ausmaß des kritischen Zustandes von R... offenbart hätte. Der Angeklagte unterließ dies jedoch und teilte der Zeugin S... mit, dass R...s Zustand nicht kritisch sei. Kurze Zeit später erkundigte sich der Angeklagte daraufhin bei der Zeugin Z..., ob diese R... mit zu sich nach Hause nehmen und überwachen könne, obwohl R... noch nicht entlassfähig war. Nachdem die Zeugin Z... dies ablehnte, da sie sich dies in Anbetracht des Zustands von R... nicht zutraute, erklärte der Angeklagte, dass man R... auch in der Praxis überwachen könne. R...s Zustand verbesserte sich nicht. Der Angeklagte versuchte ab ca. 23 Uhr/23:30 Uhr mehrfach, R...s Atmung durch Beatmung mittels Ambu-Beutel zu unterstützen und zu beruhigen. Die Zeugin Z... erkundigte sich besorgt beim Angeklagten, ob er Unterstützung durch Rettungskräfte benötige. Der Angeklagte verneinte dies wider besseren Wissens und versicherte, dass R...s Zustand stabil sei und er alles unter Kontrolle habe. Als sich trotz mehrfacher Maskenbeatmung weiterhin keine Besserung einstellte, baten die Zeuginnen S... und Z... den Angeklagten aus Sorge um R... mehrmals, einen Krankenwagen zu rufen. Der Angeklagte lehnte dies jedoch ab mit der Bemerkung „Aus welchem Grund denn? Selbst wenn wir einen Rettungswagen rufen würden, würde dieser nicht kommen.“ Der Angeklagte teilte schließlich gegen 0:30 Uhr mit, dass er R... nun ein Beruhigungsmittel geben werde, um ihre Atmung zu beruhigen. Er applizierte R... erneut Propofol und beatmete sie sodann mittels Ambu-Beutel und Maske. Er teilte sodann mit, dass er die Atmung von R... durch erneute Intubation verbessern wolle. Er bat die Zeugin D..., die Beatmung mittels Ambu-Beutel zu übernehmen, was diese tat. Er bereitete währenddessen die erneute Intubation vor. Der Angeklagte scheiterte zunächst bei einem ersten nasalen Intubationsversuch, da der von ihm gewählte Tubus zu groß war. Er nahm einen zweiten kleineren Tubus und führte diesen bei R... über die Nase ein. R... erbrach sich sodann blutig. Der Angeklagte versuchte hektisch, das Erbrochene mittels Zange und Tüchern und schließlich mittels eines Absaugschlauchs, der am Behandlungsstuhl angeschlossen war, aus dem Mundraum auszuräumen. Die Zeugin D... entschied sich nunmehr gegen 0:50 Uhr dafür, den Notarzt zu verständigen. Sie teilte dies auch dem Angeklagten mit, der dem bereits fest gefassten Entschluss der Zeugin D... zustimmte. Die Zeugin D... verließ den Behandlungsraum und setzte vor der Tür einen Notruf ab, der um 0:51 Uhr bei der Rettungsleitstelle einging. Die Zeugin D... begab sich sodann ins Erdgeschoss, schloss die Praxistür für die Rettungskräfte auf und machte die Lichter in der Praxis an. Sie begab sich sodann zurück in den Behandlungsraum im ersten Obergeschoss, um den Angeklagten zu unterstützen. Der Angeklagte beatmete R... dort zwischenzeitlich über den Tubus mittels Ambu-Beutel. Die Zeugin D... forderte die Zeugin S... nach Rückkehr in den Behandlungsraum auf, hinunter zu gehen und den Krankenwagen vor der Praxis auf der Straße abzufangen, und bot dem Angeklagten ihre Hilfe an. Der Angeklagte widersprach der Zeugin D... und wies sie an, die Einweisung der Rettungskräfte zu übernehmen. Die Zeugin D... folgte dieser Anweisung des Angeklagten und begab sich auf die Straße vor die Praxis, um auf den Krankenwagen zu warten. Kurze Zeit später stieß die aufgelöste Zeugin S... zu ihr hinzu. Nachdem der Rettungswagen gegen 0:57 Uhr vor Ort eingetroffen war, zeigte die Zeugin D... den Rettungskräften den Weg zum Behandlungsraum im 1. OG. Der Angeklagte hatte dort zwischenzeitlich begonnen, R... mittels Herzdruckmassage und Beatmung zu reanimieren. R... lag hierbei weiterhin auf dem Zahnarztstuhl, wobei ihr Oberkörper in einer erhöhten Position war. Er hatte darüber hinaus R... intravenös Adrenalin verabreicht, das das Haltbarkeitsdatum bereits überschritten hatte. Nach den Vorgaben der Fachinformation ist die Substanz im Kühlschrank zu lagern (2° C - 8° C). Außerhalb des Kühlschranks kann das Medikament noch sechs Monate verwendet werden. Nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums ist mit einer Verringerung der Wirkung auszugehen, wobei nähere Feststellungen zum Wirkverlust nicht möglich waren. Die eintreffenden Rettungskräfte störten sich an dieser Position. Der Zeuge Ä... lagerte R... auf den Boden um und schloss ihr ein EKG in Form von Kinderdefibrationspads an, das lediglich eine Nulllinie ableitete. Die Reanimationsversuche wurden nunmehr unter Federführung der Rettungskräfte fortgesetzt, wobei auch die korrekte Lage des Tubus durch Abhören bestätigt wurde. Es konnte unter Beteiligung der Rettungskräfte nur kurzzeitig für ca. 30 Sekunden ein Spontankreislauf hergestellt werden, woraufhin erneut kein Puls mehr ableitbar war. Die kardiopulmonale Reanimation wurde ohne Erfolg fortgesetzt. Die Rettungssanitäter saugten hierbei auch mittels Handpumpe die Atemwege ab, wobei nur wenig bräunliche Flüssigkeit hervor gefördert werden konnte. Der Angeklagte beatmete R... weiterhin mittels Ambu-Beutel. Der Angeklagte teilte im Rahmen der Übergabe der Patientin den Rettungskräften zum Grund des Notfalls mit, dass R... zwischenzeitlich wach gewesen und dass es nach dem Trinken von ein wenig Wasser zu einer Aspiration gekommen sei, in deren Verlauf ein Atemstillstand eingetreten sei. Hiernach habe er R... unverzüglich wieder nasal intubiert. Der Notarzt – der Zeuge M... – traf wenige Minuten später, gegen 1 Uhr ein. Der Angeklagte teilte ihm mit, dass R... nach einer Zahn-OP in Vollnarkose bereits wach gewesen wäre, allerdings eine prolongierte Aufwachphase gehabt habe. Er – der Angeklagte – habe R... nach ca. 1,5 - 2 Stunden erlaubt, schluckweise zu trinken. Dann sei es ca. drei Stunden nach der OP zu einem Erbrechen gekommen und infolge habe er einen Abfall der Sauerstoffsättigung feststellen können, weswegen er R... zunächst intubiert und schließlich auch reanimiert habe. Der Zeuge M... ging in der Folge ebenfalls davon aus, dass die Reanimationspflichtigkeit wahrscheinlich durch eine Hypoxie (Sauerstoffmangel) i.R. einer Aspiration ausgelöst wurde und versuchte, den respiratorischen Zustand durch erneute Absaugung mittels elektrischer Pumpe zu verbessern, was jedoch nicht erfolgreich war. Während der Reanimation zeigte sich eine Sauerstoffsättigung zwischen 65% und 75%, die trotz Gabe von 100%igem Sauerstoff nicht – wovon bei einer Hypoxie im Rahmen einer Aspiration auszugehen wäre – anstieg. Zudem wurde die Lage des Tubus vom Notarzt auch mittels Videolaryngospkop geprüft und hierbei eine regelrechte Lage festgestellt. Nachdem für den Notarzt keine weitere Verbesserung der Atemwegssituation mehr möglich war, wandten sich die Rettungskräfte anderen denkbaren Ursachen für die Reanimationspflicht zu. Auch alle weiteren getroffenen Maßnahmen brachten jedoch keinen Erfolg. Schließlich traf gegen 1:44 Uhr auch der Kindernotarzt – der Zeuge Ö... – ein, der bereits von der Leitstelle alarmiert worden war. Obwohl R... nach Wahrnehmung des Zeugen bereits Leichenflecken aufwies, prüfte er seinerseits nochmals die Situation und versuchte erneut vergeblich, R... zu reanimieren. Die Rettungskräfte sprachen sich schließlich für den Abbruch der Reanimationsmaßnahmen aus, wogegen sich der Angeklagte energisch wandte. Die Zeugen Ö... und M... zogen sich daraufhin mit dem Angeklagten kurz zu einer Besprechung in einem anderen Raum zurück, während die Reanimation weiterhin von den Rettungskräften aufrechterhalten wurde. Die beiden Zeugen waren sich einig, dass eine Fortführung der Reanimation keinerlei Erfolgsaussichten mehr hatte. Der Angeklagte verwies demgegenüber auf eine rasch eingeleitete Reanimation mit weiterhin mäßiger Sauerstoffsättigung sowie noch mittelweiten Pupillen. Er kündigte an, die Reanimation notfalls alleine fortzuführen. Man kehrte ohne Einigung zu R... zurück, wo die den Kindernotarzt begleitende Kinderkrankenschwester nochmals den Pupillenstatus erfasste. Sie stellte fest, dass die Pupillen nicht mehr gleich groß und entrundet waren, so dass man sich nunmehr zum Abbruch der Reanimation entschloss. Die Reanimationsmaßnahmen wurden um 2:04 Uhr eingestellt. Der Zeuge M... stellte eine vorläufige Todesbescheinigung aus, in der als Zeitpunkt des Todes 2:05 Uhr vermerkt wurde. Für den Angeklagten war der tödliche Ausgang mit Blick auf die konkreten, von ihm aktiv gestalteten Umstände der von ihm vorgenommenen Handlungen im Rahmen der anästhesiologischen Behandlung auch voraussehbar und durch Einhaltung der ärztlichen Standards, die er als langjährig praktizierender Anästhesist und Notarzt auch kannte, vermeidbar, jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der Angeklagte bescheinigte auf Bitten der verständigten Polizeibeamten den Tod von R... und füllte den Leichenschauschein aus. Hierauf notierte er unter „Wahrscheinliche Todesursache / Klinischer Befund“ „ASPIRATION mit Hypoxiefolge und Herzrhytmusstörung, Erbrechen ca 5 Std nach einer ambulanten Vollnarkose zu einer Zahnbehandlung, Z.n. Bronchitis / DD Coronainfekt 07/2021“, wobei er das Wort „Wahrscheinliche“ unterstrich. Ob R... in dieser Zeit an starken Schmerzen litt, ließ sich nicht aufklären. Der Zustand einer Sepsis verursacht jedoch das Gefühl eines Unwohlseins/Kranksein, welcher ab 21 Uhr eingetreten ist. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als sie beatmet wurde, hat sie Luftnot verspürt. R... wurde kraft Gesetzes durch die Zeugin S... sowie ihren leiblichen Vater zu gleichen Teilen beerbt. R... wurde am 04.10.2021 obduziert. Unter Berücksichtigung der Obduktionsbefunde in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mikrobiologischen, makrobiologischen und histologischen Untersuchungen starb R... an den Folgen eines septischen Schocks. Im Tod der Geschädigten verwirklichte sich die spezifische Gefahr, die der Substandardbehandlung durch den Angeklagten und dessen Abweichungen von anerkannten Standards bzw. den Regeln der ärztlichen Kunst innewohnte. Ohne die unsachgemäße anästhesiologische Behandlung des Angeklagten wäre der Tod der Geschädigten nicht eingetreten. Bei Einhaltung sämtlicher medizinischer Standards wäre R...s Tod nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt eingetreten. bb. Geschehen am Mittwoch, den 29.09.2021 sowie in den darauffolgenden Tagen Für alle in der Praxis am 28.09.2021 unter Vollnarkose behandelten Kinder war am Folgetag (29.09.2021) jeweils ein zahnärztlicher Kontrolltermin vorgesehen. Angesichts der nächtlichen Ereignisse übernahm die Zeugin B... auch diejenigen Kontrolltermine, die für die Zeugin D... vorgesehen waren. T... und Q... nahmen ihren jeweiligen Kontrolltermin in Begleitung ihrer Eltern am Morgen bzw. Mittag des 29.09.2021 wahr. Im Einzelnen kam es hierbei am 29.09.2021 sowie in den darauffolgenden Tagen zu folgendem Geschehen: aaa) P... P... war nach der Narkose auch am Morgen des nächsten Tages, dem 29.09.2021, noch sehr schwach. Er konnte zwar kurze Strecken alleine laufen, war aber noch sehr benommen, hatte weiterhin Fieber und legte sich sodann wieder ins Bett. Die Zeugin N... war darüber sehr besorgt, weshalb sie gegen 10 Uhr den Angeklagten anrief und ihm P...s Zustand schilderte. Der Angeklagte erkundigte sich, wann die Nachkontrolle beim Zahnarzt geplant sei. Da diese erst um 13.45 Uhr stattfinden sollte, erklärte er der Zeugin, P... solle sich bis dahin einfach weiter ausruhen. Der Angeklagte hatte in Kenntnis seines aseptischen Handelns, der prolongierten Aufwachphasen von P... und R... sowie R...s nächtlichem Tod erkannt, dass es sich bei P...s Beschwerden um die Symptome einer Sepsis handeln könnte, an der P... versterben könnte. Er fand sich hiermit ab und vertraute lediglich vage darauf, dass dies nicht passieren und P... sich von alleine wieder erholen würde. Der Angeklagte wusste, dass er am Vortag aseptisch gehandelt und regelwidrig Propofol aus derselben 50 ml-Flasche zur Narkoseeinleitung bei allen am Vortrag behandelten Patienten benutzt hatte. Obwohl sich damit auch für ihn ein Zusammenhang zwischen den problembehafteten Aufwachphasen über ein septisches Geschehen aufdrängte, teilte er der Zeugin N... im Telefonat trotz der zu einer Sepsis passenden Symptome lediglich mit, dass es sein könne, dass P... einfach länger brauche, um wieder fit zu werden. Es wäre jedoch – auch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten – medizinisch dringend geboten und für den Angeklagten zumutbar und möglich gewesen, die Zeugin N... aufzufordern, mit P... unverzüglich in ein Krankenhaus zu fahren bzw. die Rettungskräfte zu rufen. Dies hätte die Zeugin auch getan, wenn ihr bewusst gewesen bzw. gemacht worden wäre, wie kritisch die Lage war. Der Angeklagte ging auch davon aus, dass die Zeugin N... seiner (unterlassenen) Aufforderung gefolgt und hierdurch der für möglich erkannte Todeseintritt abgewendet werden könnte. Die Zeugin N..., der insbesondere R...s nächtlicher Tod und die Symptome der anderen Kinder unbekannt waren, vertraute zunächst auf die Einschätzung des Angeklagten. P...s Zustand verschlechterte sich aber nach dem Telefonat mit dem Angeklagten rapide. Er bekam eiskalte Hände und blaue Lippen, was die Zeugin N... derart beunruhigte, dass sie sich entschloss, entgegen der Empfehlung des Angeklagten ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie fand den Zustand von P... derart besorgniserregend, dass sie über den Notruf einen Rettungswagen rief. Die Rettungssanitäter stellten fest, dass die Sauerstoffversorgung mangelhaft war und entschieden, P... umgehend in das Universitätsklinikum in Frankfurt zu transportieren, wo er gegen 12 Uhr mittags eintraf. Nach einer ersten Untersuchung wurde P... umgehend auf die Intensivstation verlegt, da er sich in einem klinisch manifesten kalten Schockzustand befand. Als Ursache wurde zunächst eine bakterielle Sepsis befürchtet. Der Mundraum bzw. die Wurzelkanalbehandlung zeigten sich jedoch entzündungsfrei. Auch im Rahmen einer Blutuntersuchung bestätigte sich der Verdacht einer bakteriellen Sepsis nicht. In P...s Blut ließ sich jedoch der Pilz „Candida guilliermondii“ nachweisen. Dieser Pilz war genetisch identisch mit dem Pilz, der im Blut von R... sowie in einer im Praxismüll sichergestellten Propofol-Flasche nachgewiesen werden konnte. Durch das aseptische Handeln des Angeklagten war dieser Pilz in P...s Blutkreislauf eingebracht worden. P... erlitt hierdurch einen septischen Schock mit Multiorganversagen, katecholaminpflichtiges Kreislaufversagen, eine temporäre Blutgerinnungsstörung, eine akute respiratorische Insuffizienz sowie akutes Leber- und Nierenversagen sowie einem Pleuraerguss beidseitig sowie einem Hämatothorax. Sein Zustand war akut lebensbedrohlich. Die behandelnden Ärzte teilten der Zeugin N... mit, dass P..., wäre er zwei Stunden später in das Krankenhaus eingeliefert worden, nicht überlebt hätte. Die Zeugin N... sagte den erst für 13:45 Uhr vorgesehenen Kontrolltermin für P... telefonisch ab und teilte mit, dass P... wegen des Verdachts einer Sepsis im Universitätsklinikum behandelt werde. Hiervon erlangte auch die Zeugin B... Kenntnis, die sich sodann auch Sorgen um die anderen Kinder machte. Nach interner Abstimmung in der Praxis kam es daraufhin gegen 14:30 Uhr zu einem Anruf der Zeugin B... beim Angeklagten. In diesem Telefonat berichtete die Zeugin B... dem Angeklagten nicht nur von P...s Krankenhausaufenthalt wegen des Verdachts einer Sepsis. Sie berichtete dem Angeklagten auch vom Zustand und von den Symptomen der anderen Kinder, die sie bei den Kontrollterminen mitgeteilt bzw. selbst wahrgenommen hatte, und äußerte ihre Sorge, auch diese könnten krank sein bzw. werden. Der Angeklagte erwiderte daraufhin, sie solle „nicht eine so große Welle machen“, sie solle sich doch selbst mit den Eltern von T... und Q... in Verbindung setzen. Wenn sich der Zustand bis zum nächsten Morgen verbessert habe, sei eine Krankenhauseinweisung nicht erforderlich. Daraufhin rief der Angeklagte bei der Zeugin N... an, um sich nach P... zu erkundigen. Die Zeugin N... teilte dem Angeklagten sodann mit, dass sie bereits in der Universitätsklinik seien und es P... ganz schlecht gehe. P... wurde vom 29.09.2021 bis zum 22.10.2021 stationär auf der Intensivstation des Uniklinikums Frankfurt am Main behandelt, wobei er vom 29.09.2021 bis zum 07.10.2021 maschinell beatmet werden musste. Die Pleuraergüsse machten Thoraxdrainagen notwendig. Im Rahmen des Multiorganversagens zeigte sich ein Knochenmarks-, ein Leber- und Nierenversagen. Das Nierenversagen machte eine Hämodialyse notwendig. Es bestand eine konkrete Lebensgefahr für P.... Im Anschluss wurde er für weitere zwei Wochen in die Nephrologie des Clementine-Kinderkrankenhauses verlegt und dort behandelt. Da er noch hier unter körperliche Schwäche und Gangunsicherheit litt, wurde eine Physiotherapie initiiert. P...s Angst vor Ärzten verschlimmerte sich aufgrund seines Krankenhausaufenthaltes und stellte insbesondere bei den gebotenen Nachkontrollen ein erhebliches Problem dar. Ab Dezember 2021 konnte P... wieder die Schule besuchen. Mit Hilfe einer Teilhabeassistenz gelang es ihm, das Schuljahr ohne Wiederholung zu bewältigen. Mit Ausnahme von vergrößerten Nieren, die ggf. zukünftig eine Dialyse erforderlich machen könnten, hat P... keine Folgeschäden erlitten. Eine jährliche Verlaufskontrolle wurde empfohlen. bbb) T... Ebenfalls am nächsten Tag, dem 29.09.2021, nahm die Zeugin U... gegen Mittag den Kontrolltermin mit T... wahr. Sie berichtete der Zeugin B... von dessen Zustand. Der Zeugin B... fiel auf, dass T... sehr blass war und schwach wirkte. Sie beruhigte seine Mutter jedoch, da sie die Narkose für die Ursache der aus ihrer Sicht unspezifischen und als Nachwirkungen für eine Narkose nicht untypischen Beschwerden hielt. Die Zeugin U... hatte bis dahin noch keinen Kontakt mit dem Angeklagten aufgenommen. Die Zeugin B... erinnerte die Zeugin daran, sich mit dem Angeklagten in Verbindung zu setzen, da aus ihrer Sicht eine Rückmeldung am Folgetag auch beim Anästhesisten nötig war. Sie riet der Zeugin U..., bei einer Verschlechterung des Zustands von T... ein Krankenhaus aufzusuchen. Nach der oben geschilderten Terminabsage der Zeugin N... kontaktierte die Zeugin B..., wie oben dargestellt, den Angeklagten telefonisch. Der Angeklagte erkannte aufgrund der telefonisch erhaltenen Informationen über P... und in Kenntnis seines aseptischen Handelns (mangelnde Hygiene, regelwidrige Benutzung derselben Propofol-Flasche zur Narkoseeinleitung bei allen am Vortrag behandelten Patienten), der prolongierten Aufwachphasen von P... und R... sowie von R...s nächtlichem Tod, dass auch bei T... eine Sepsis vorliegen könnte, an der T... versterben könnte. Er fand sich hiermit ab und vertraute allenfalls vage darauf, dass dies nicht passieren würde und bei T... keine Verschlechterung eintreten, sondern er sich von alleine wieder erholen würde. Obwohl sich aus der regelwidrigen Nutzung derselben Propofol-Flasche damit auch für ihn ein Zusammenhang zwischen den Kindern und ihrer Symptomatik über ein septisches Geschehen aufdrängte, blieb er trotz Handlungsmöglichkeit selbst untätig und sah keine Zuständigkeit für die von der Zeugin B... in den Raum gestellte Kontaktierung der Eltern aus eigener Initiative. Es wäre jedoch – auch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten – medizinisch geboten und für den Angeklagten zumutbar und möglich gewesen, unmittelbar nach dem Anruf der Zeugin B... selbst die Eltern von T... zu kontaktieren und sie aufzufordern, mit T... unverzüglich in ein Krankenhaus zu fahren bzw. die Rettungskräfte zu rufen. Dies hätten T...s Eltern getan, wenn ihnen bewusst gewesen bzw. gemacht worden wäre, wie kritisch die Lage war. Der Angeklagte ging davon aus, dass die Eltern von T... seiner (unterlassenen) Aufforderung auch gefolgt und dass hierdurch der für möglich erkannte Todeserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Er unterließ dies indes ebenso wie eine entsprechende Information der besorgten Zeugin B..., die er mit einer beschwichtigenden Aussage beruhigen wollte. Die Zeugin B... blieb indes besorgt. Sie versuchte, die Eltern von T... zu erreichen, was ihr gegen 15 Uhr gelang. Die Zeugin U... teilte mit, dass T... weiterhin sehr müde sei und viel schlafe. Die Zeugin B... beauftragte auch die Empfangsmitarbeiter der Praxis, sich im Laufe des Tages bei den Eltern zu erkundigen. Am Abend dieses Tages rief eine Mitarbeiterin der Praxis B... bei der Zeugin U... an. Die Zeugin U... schilderte T...s Zustand. Die Mitarbeiterin forderte sie daraufhin auf, sich direkt an den Angeklagten zu wenden. Die Zeugin U... rief daraufhin den Angeklagten an. Sie teilte ihm mit, dass T... noch zu schwach zum Laufen sei, Fieber habe und sich immer wieder erbrechen müsse. Der Angeklagte erwiderte hierauf, sie solle abwarten, der Zustand werde sich bessern, sie solle mit der Zahnarztpraxis in Verbindung bleiben. Am Folgetag (Donnerstag, 30.09.2021) kam es erneut zu einem telefonischen Kontakt zwischen der Zeugin U... und der Zahnarztpraxis. Die Zeugin U... schilderte, dass T... noch immer nur schlafe und apathisch sei und Durchfall habe, woraufhin ihr erneut ein Anruf beim Angeklagten empfohlen wurde. Es kam zu einem Telefonat mit dem Angeklagten, der der Zeugin U... riet, abzuwarten und zum Kinderarzt zu gehen, wenn „es nicht besser werde“. Die Müdigkeit sei normal. An diesem Tag ging es T... dann zunächst ein bisschen besser, er aß etwas. Im weiteren Verlauf des Tages verschlechterte sich sein Zustand jedoch wieder, er konnte selbst auf Bitten seiner Mutter die Augen nicht öffnen, schlief überwiegend, konnte nicht mehr laufen und musste wieder eine Windel tragen. Am nächsten Tag, dem 01.10.2021 (Freitag), ging es T... noch immer nicht besser, vielmehr erbrach er sich mehrfach. Die Zeugin U... rief deshalb gegen 12 Uhr in der Zahnarztpraxis an und teilte mit, dass sie ihren Sohn nun in das Kinderkrankenhaus nach H… bringen werde. Kurz darauf erhielt sie aus der Praxis B... eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt, dass sie sich an das Universitätsklinikum wenden solle. Dies tat die Zeugin U... sogleich. Seitens der Ärzte wurde der Zeugin empfohlen, T... unverzüglich per Rettungswagen in das Universitätsklinikum bringen zu lassen. Diesem Rat folgte die Zeugin. Im Krankenhaus erschienen die Zahnextraktionsstellen reizlos. Die Ärzte stellten jedoch ein sogenanntes „Sepsis-like-picture“ mit Tachykardie und erniedrigtem Blutdruck fest. Es bestand zwar keine konkrete, aber eine potentielle Lebensgefahr für T.... Er wurde aufgrund der mit P... gemachten Erfahrungen antibiotisch und antimykotisch behandelt. In der bebrühteten Blutkultur fand sich kein Nachweis von Erregern, wobei ein Erregernachweis selbst im Fall einer akuten Sepsis überhaupt nur bei 15-20 % der Fälle möglich und ein ausbleibender Erregernachweis in der klinischen Praxis nicht ungewöhnlich ist. T... wurde stationär aufgenommen und erst am 18.10.24 wieder entlassen. Es dauerte etwa vier bis fünf Monate bis er wieder körperlich wieder so leistungsfähig war, wie zuvor. Spätfolgen sind nicht zu befürchten. ccc) Q... Am Morgen nach dem OP-Tag (29.09.2021) hatte Q... um 7 Uhr einen Kontrolltermin in der Praxis B.... Der Termin fand aufgrund der Aufregung um den Tod von R... erst gegen 7.45 Uhr statt, wobei die Eltern von Q... den Grund für die Verspätung nicht erfuhren. Die Zeugin B... führte die Kontrolle durch. Der Zeuge E... berichtete ihr hierbei davon, dass Q... über Bauchschmerzen geklagt und sich übergeben habe. Die Zeugin B... konnte keine Auffälligkeiten an der Wunde im Mund erkennen und entließ Q..., die nicht richtig fit wirkte. Sie bat den Zeugen, sich mit dem Angeklagten in Verbindung zu setzen, da der Zeuge E... dies noch nicht getan hatte und aus ihrer Sicht eine Rückmeldung am Folgetag beim Anästhesisten nötig war. Die Familie begab sich dann in das Konsulat von Mazedonien in B…, da sie dort einen Termin für ihre neuen Pässe hatten. Während des Aufenthalts in B… versuchte der Zeuge E... zweimal, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, da es Q... weiterhin nicht gut ging und man das Gefühl hatte, dass etwas mit Q... nicht in Ordnung sei. Er konnte den Angeklagten jedoch nicht erreichen. Nach der oben geschilderten Terminabsage der Zeugin N... hatte die Zeugin B..., wie oben dargestellt, den Angeklagten telefonisch kontaktiert. Der Angeklagte erkannte aufgrund der telefonisch erhaltenen Informationen über P... und in Kenntnis seines aseptischen Handelns (mangelnde Hygiene, regelwidrige Benutzung derselben Propofol-Flasche zur Narkoseeinleitung bei allen am Vortrag behandelten Patienten), der prolongierten Aufwachphasen von P... und R... sowie angesichts R...s nächtlichem Tod, dass auch bei Q... eine Sepsis vorliegen könnte, an der sie versterben könnte. Er fand sich hiermit ab und vertraute lediglich vage darauf, dass dies nicht passieren würde und bei Q... keine Verschlechterung eintreten, sondern sie sich von alleine wieder erholen würde. Obwohl sich auch für ihn ein Zusammenhang zwischen den Kindern und ihrer Symptomatik über ein septisches Geschehen aufdrängte, blieb er trotz Handlungsmöglichkeit selbst untätig und sah keine Zuständigkeit für die von der Zeugin B... in den Raum gestellte Kontaktierung der Eltern aus eigener Initiative. Es wäre jedoch – auch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten – medizinisch geboten und für den Angeklagten auch zumutbar und möglich gewesen, unmittelbar nach dem Anruf der Zeugin B... selbst die Eltern von Q... zu kontaktieren und sie aufzufordern, mit Q... unverzüglich in ein Krankenhaus zu fahren bzw. die Rettungskräfte zu rufen. Dies hätten Q...s Eltern auch getan, wenn ihnen bewusst gewesen bzw. gemacht worden wäre, wie kritisch die Lage war. Der Angeklagte ging davon aus, dass die Eltern von Q... einer (unterlassenen) Aufforderung auch gefolgt und dass hierdurch der für möglich erkannte Todeseintritt abgewendet werden könnte. Er unterließ dies ebenso wie eine entsprechende Information der besorgten Zeugin B..., die er mit einer beschwichtigenden Aussage beruhigen wollte. Die Zeugin B... hatte die Mitarbeiter des Empfangs der Praxis gebeten, sich im Laufe des Tages bei den Eltern von T... und Q... zu erkundigen. Gegen 18 Uhr erreichte die Zeugin F…, die am Empfang arbeitet, den Zeugen E.... Der Zeuge E... teilte ihr mit, Q... sei sehr müde, würde viel weinen und habe Bauchschmerzen, den Angeklagten habe er nicht erreicht. Er bat darum, ob sie versuchen könne, mit dem Angeklagten Rücksprache zu halten. Die Zeugin hielt daraufhin Rücksprache mit dem Angeklagten und schilderte ihm den Gesprächsinhalt. Der Angeklagte erklärte ihr, wenn Fieber auftrete oder sich das Kind übergeben müsse, dann solle sich der Vater direkt ihm melden. Die Zeugin F… teilte dies daraufhin Q...s Vater mit, welcher ihr darüber hinaus von Muskelschmerzen berichtete. Der Angeklagte meldete sich schließlich am Abend des 29.09.2021 auf die bislang von ihm unbeantwortet gebliebenen Anrufe des Zeugen E... bei diesem. Der Zeuge E... teilte dem Angeklagten hierbei mit, dass es Q... nicht gut gehe, sie sei blass, habe Durchfall und könne nicht mehr laufen und Schmerzen habe. Der Angeklagte empfahl wider besseren Wissens keine Krankenhauseinweisung, sondern riet dem Zeugen E..., am nächsten Tag einen Kinderarzt aufzusuchen, falls sich der Zustand nicht bessere. Eine Besserung trat nicht ein. Q... war weiterhin schläfrig, wollte nichts essen oder trinken, hatte jedoch weiter Durchfall und klagte über Schmerzen und konnte nicht mehr laufen. Die Familie E... begab sich daraufhin am nächsten Tag (30.09.2021) in die Kinderklinik H…, die sie jedoch an den Kinderarzt verwies. Dieser konnte keine Ursache für ihre Beschwerden erkennen und schickte sie in das Kinderkrankenhaus in A…. Dieses veranlasste Q...s Transport in das Universitätsklinikum F…, da man eine Flüssigkeitsansammlung im Bauch aus unklarer Herkunft festgestellt hat. Das Universitätsklinikum nahm Q... schließlich stationär auf, wobei folgende Diagnosen gestellt wurden: septischer Schock, systemisches inflammatorisches Response Syndrom (SIRS) mit infektiöser Genese mit Organkomplikationen (septisches Multiorganversagen). Die Extraktionsstelle erschien reizlos. Q... befand sich bis zum 08.10.2021 auf der Intensivstation und musste dort beatmet werden. Es bestand eine konkrete Lebensgefahr für Q.... Sie wurde dann auf die Normalstation verlegt, die sie erst am 20.10.2021 verlassen konnte. Zu diesem Zeitpunkt funktionierte ihr Gedächtnis noch nicht richtig, auch konnte sie nicht richtig laufen. Q... wurde im Universitätsklinikum aufgrund der mit P... gemachten Erfahrungen zunächst antibiotisch und schließlich auch antimykotisch behandelt. Unter der zunächst erfolgten antibiotischen Behandlung stellte sich eine nur zögerliche Besserung ein. Unter der dann zusätzlich erfolgten antimykotische Therapie zeigten sich die Infektwerte gut rückläufig. In der bebrühteten Blutkultur fand sich jedoch kein Nachweis von Erregern, wobei ein Erregernachweis selbst im Fall einer akuten Sepsis überhaupt nur bei 15-20 % der Fälle möglich und ein ausbleibender Erregernachweis in der klinischen Praxis nicht ungewöhnlich ist. Spätfolgen sind nicht zu befürchten. ddd) Y... Bereits am Morgen des 29.09.2021 und damit nur wenige Stunden nach R...s Tod führte der Angeklagte erneut eine Vollnarkose bei einem weiteren Kind durch. Der damals 5-jährige Y… musste sich wegen einer Geschwulst an der Lippe, die bereits im Frühjahr 2021 unter Vollnarkose entfernt und hiernach wieder aufgetreten war, erneut einem operativen Eingriff unterziehen. Der Angeklagte hatte bereits die erste Operation als Anästhesist betreut, welche ohne Komplikationen verlief. Der zweite Eingriff am 29.09.2021 war gegen 8 Uhr in der Praxis des Zeugen G… in H... angesetzt. Die Zeugin H… erschien mit ihrem Sohn Y... in der Praxis, wo sie auf den Angeklagten trafen. Der Angeklagte war allein, er hatte für die Narkose erneut keine Hilfskraft. Es fand wegen des Ersteingriffs nur ein sehr kurzes Aufklärungsgespräch statt. Der Angeklagte hatte die Sorgeberechtigen nicht darüber aufgeklärt, dass eine Assistenzkraft erforderlich ist und sein Verzicht hierauf den Regeln der ärztlichen Kunst widerspricht und insbesondere das Risiko unhygienischen Handelns sowie hieraus resultierender Gefahren erhöht. Ferner hatte er die Sorgeberechtigten nicht darüber informiert, dass auch die von ihm beabsichtigte Handhabung der Aufwachphase den Regeln ärztlicher Kunst widerspricht. Die Sorgeberechtigten hätten der Behandlung in Kenntnis dieser Umstände – sowohl einzeln als auch zusammen – nicht zugestimmt. All dies war dem Angeklagten bewusst. Der Angeklagte legte Y... einen Zugang, wobei er die Einstichstelle nicht desinfizierte. Er spritze zur Narkoseeinleitung dann den Inhalt mehrerer bereits zuvor aufgezogener Spritzen – u.a. Propofol – über den Zugang, worauf Y... einschlief und die Zeugin den Operationssaal verließ. Im Operationssaal lag bereits ein ausgepackter Tubus bereit, mit dem der Angeklagte sodann Y... intubierte. Nach 30 Minuten kehrte die Zeugin H… zurück. Die kieferchirurgische Behandlung war bereits abgeschlossen. Als Y... wach wurde, trug ihn der Angeklagten in einen Aufwachraum ins Untergeschoss, wo er sodann in der Obhut der Zeugin H... verblieb. Eine maschinelle Überwachung von Y...s Vitalfunktionen erfolgte im Aufwachraum nicht. Eine Schwester der Praxis nahm ungefähr drei Mal kurz eine Blickkontrolle vor. Nach ungefähr einer Stunde kam der Angeklagte in den Aufwachraum und entließ Y... mit seiner Mutter. Vor dem Verlassen der Praxis kontrollierte der Zeuge G… nochmals die Wunde, die völlig unauffällig und reizfrei war. Er gab der Zeugin H... vorsorglich wegen der Größe der Wunde ein Rezept für Antibiotika für Y... mit. Die Zeugin H... fuhr mit Y... nach Hause, wo er zweimal Durchfall hatte. Zudem kam bei Y... Schüttelfrost auf und er fror, er hatte hohes Fieber. Die Zeugin H... verabreichte ihm das vom Zeugen G... verordnete Antibiotika. Nach einer Stunde war das Fieber leicht gesunken. Gegen Abend teilte Y... der Zeugin mit, dass er am ganzen Körper Schmerzen verspüre. Die Nacht blieb vergleichsweise ruhig, wobei das Fieber anhielt. die regelmäßigen Temperaturmessungen weiterhin ein Fieber ergaben. Auch am Folgetag (Donnerstag, 30.09.2021) blieb Y... fiebrig. Die Zeugin H... nahm aus Sorge über das hohe Fieber telefonisch Kontakt mit dem Angeklagten auf und schilderte ihm hierbei Y...s Zustand. Der Angeklagte empfahl, Y... solle zur Sicherheit Antibiotika nehmen. Es könne sein, dass Bakterien eingebracht worden seien und das Fieber verursacht hätten. Die Zeugin entgegnete, dass Y... vom Zeugen G... bereits Antibiotika verordnet erhalten und sie ihm dies auch bereits verabreicht habe. Der Angeklagte teilte daraufhin abschließend mit, dass die Zeugin mit Y... zum Kinderarzt gehen solle, falls das Fieber nicht innerhalb eines Tages weggehe. Im Anschluss an dieses Telefonat fand der routinemäßige Kontrolltermin beim Zeugen G... statt. Die OP-Wunde war reizfrei und unauffällig. Die Zeugin H... berichtete auch dem Zeugen G..., dass Y... aufgefiebert habe, woraufhin dieser empfahl, die doppelte Dosis des bereits am Vortag verordneten Antibiotikums einzunehmen. Die Zeugin H... folgte diesem Rat, worauf das Fieber bei Y... zurückging und sich sein Zustand im weiteren Tagesverlauf besserte. Y... war am Folgetag (Freitag, 1.10.21) fieberfrei und ab Samstag (02.10.21) wieder gesund und fit. Folgeschäden sind bei Y... nicht verblieben. Wahrscheinlichste Ursache für Y...s körperliche Beeinträchtigungen und postoperative Symptomatik war unhygienisches Handeln des Angeklagten im Zusammenhang mit der Narkose, die zu einer Einschleppung von Keimen oder deren Toxinen führte und auch bei Y... eine – jedenfalls auch – bakterielle Infektion bzw. Inflammation auslöste. Dieser Anklagepunkt (Ziff. 6 der Anklage vom 14.03.2023) wurde in der Hauptverhandlung gem. § 154 Abs. 1 Ziff.1 i.V.m. Abs. 2 StPO ebenfalls eingestellt. 3. Sonstiges a. Entschuldigungsversuche und Vergleiche Der Angeklagte wandte sich in der Hauptverhandlung an die Eltern bzw. Angehörigen von P..., T..., Q... sowie R... und sprach nach deren Einvernahme als Zeugen jeweils Entschuldigungen aus bzw. versuchte, diese auszusprechen. Die Entschuldigungen wurden durchweg nicht angenommen. Nachdem im Laufe der Hauptverhandlung Adhäsionsanträge gestellt worden waren, schloss der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung zwei Vergleiche. Zwischen dem Angeklagten und der Familie E... wurde folgender Vergleich abgeschlossen: 1. Der Angeklagte C... zahlt an die Nebenklägerin Q..., vertreten durch ihre Eltern E... und A…) einen Betrag in Höhe von 60.000,00 EUR (in Worten: sechzigtausend Euro). Der vorgenannte Betrag ist zahlbar bis zum 10.12.2024. 2. Mit vollständiger und fristgerechter Zahlung des unter Ziffer 1) genannten Betrages sind sämtliche Ansprüche der Nebenklägerin Q... und deren Eltern aus und im Zusammenhang mit der ab dem 28.09.2021 durch den Angeklagten erfolgten ärztlichen Behandlung von Q... für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft ohne Vorbehalt auch für etwaige heute noch nicht vorhersehbare Folgen ein für alle Mal abgegolten und erledigt, ausgenommen sind Ansprüche, die kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Der Angeklagte trägt die durch den Adhäsionsantrag angefallenen gerichtlichen Kosten und die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen der Parteien dieses Vergleichs." Mit der Mutter der verstorbenen R..., S..., wurde in der Hauptverhandlung folgender Vergleich geschlossen: 1. Der Angeklagte C... zahlt an die Erbengemeinschaft nach R..., verstorben am 29.09.2021, bestehend aus den Erben S... und O…, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend Euro), wobei der vorgenannte Betrag zu Gunsten der Erbengemeinschaft beim Amtsgericht B… zu hinterlegen ist. Der Hinterlegungsantrag ist vom Angeklagten binnen zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Ausfertigung des Vergleichs beim Amtsgericht B… zu stellen. Die Hinterlegung des Vergleichsbetrages hat sodann binnen zwei Wochen nach Eingang der Hinterlegungsanordnung des Amtsgerichts B… zu erfolgen. 2. Der Angeklagte C... zahlt an die Nebenklägerin S... ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend Euro). Der vorgenannte Betrag ist zahlbar bis zum 10.12.2024. 3. Mit vollständiger und fristgerechter Zahlung bzw. Hinterlegung der unter Ziffer 1) und 2) genannten Beträge, sind sämtliche – auch vererbbare - Ansprüche der Nebenklägerin aus und im Zusammenhang mit der ab dem 28.09.2021 durch den Angeklagten erfolgten ärztlichen Behandlung der R... für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft ohne Vorbehalt auch für etwaige heute noch nicht vorhersehbare Folgen ein für alle Mal abgegolten und erledigt, ausgenommen sind Ansprüche, die kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 4. Der Angeklagte trägt die durch den Adhäsionsantrag angefallenen gerichtlichen Kosten und die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen der Parteien dieses Vergleichs. Die vom Angeklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherung übernimmt die dem Angeklagten dadurch entstandenen Verpflichtungen. Der Angeklagte zeigte sich im Rahmen der Vergleichsabschlüsse kooperativ und bemühte sich bei seiner Haftpflichtversicherung um die Vergleiche. b. Verfahrensverzögerung Die Staatsanwaltschaft erhob mit Anklageschrift vom 14.03.2023 Anklage gegen den Angeklagten vor dem Landgericht, die hier zunächst bei der 8. Strafkammer anhängig war. Die Anklage wurde am 31.03.2023 mit einer Äußerungsfrist von 3 Wochen zugestellt. Am 18.04.2023 ging das Obduktionsgutachten ein. Am 13.09.2023 wurde von der Strafkammer eine Wiedervorlage verfügt, das Verfahren wurde dann bis Jahresende nicht gefördert. Zum 01.01.2024 wurde das Verfahren auf die 1. Strafkammer übertragen, wo am 04.01.2024 der Eröffnungsbeschluss und ein weiterer Gutachtenauftrag erging. Die Kammer bot im weiteren Verlauf Termine ab 29.04.2024 an, wobei zunächst keine hinreichende terminliche Schnittmenge mit den Verfahrensbeteiligten gefunden werden konnte. Schließlich konnten Hauptverhandlungstermine nach dem Ende der Sommerferien abgesprochen werden. Das Verfahren stieß auf ein großes Medieninteresse, insbesondere seitens der einschlägigen Boulevard-Presse zuteil, das eine hohe persönliche Belastung für den Angeklagten mit sich brachte. III. […] IV. Der Angeklagte hat sich durch sein Handeln der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen zum Nachteil von R... sowie in weiteren drei Fällen (zum Nachteil von P..., T... und Q...) jeweils der gefährlichen Körperverletzung sowie tatmehrheitlich des versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht. 1. Gefährliche Körperverletzung / Körperverletzung mit Todesfolge Durch das unter II. festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte zunächst der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Geschädigten P..., T..., Q… sowie der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Geschädigten R... strafbar gemacht. a. Tatbestandsmäßigkeit Die mit den Narkosen verbundenen Eingriffe des Angeklagten erfüllen zunächst den objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurden und zu dem vom Patient gewünschten Erfolg geführt haben (BGH, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3 StR 239/10, NJW 2011, 1088). Vielmehr stellen ärztliche Heileingriffe grundsätzlich (vorsätzliche) Körperverletzungshandlungen dar und bedürfen deshalb immer der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein (BGH, Urteil vom 5.7.2007 - 4 StR 549/06; NStZ-RR 2007, 340). Die Narkotisierung der Kinder erfüllt darüber hinaus jeweils auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben, sich also negativ auf die Gesundheit eines Menschen auswirken. Für den objektiven Tatbestand genügt die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes, dessen Beibringung das Opfer i.S. des § 223 StGB an der Gesundheit schädigt. Dafür erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist (BGH, Urteil vom 16.3.2006, 4 StR 536/05). Dies ist bei Medikamenten in falscher Qualität und Quantität der Fall (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 224 Rn. 2b; BeckOK StGB/Eschelbach, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 224 Rn. 17). Vorliegend wurde durch ein Arzneimittel falscher Qualität eine Gesundheitsbeschädigung verursacht. Der Angeklagte verwendete kontaminiertes Propofol, das bei den Kindern eine Sepsis und infolgedessen ein Multiorganversagen auslöste, so dass der objektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Die Narkotisierung der Kinder erfüllt jeweils auch den Tatbestand einer Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Des Eintritts einer konkreten Lebensgefahr bedarf es hierfür nicht, auch die eingetretene Verletzung braucht nicht lebensgefährlich zu sein; lediglich die Handlung muss sich als lebensgefährdend darstellen (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. 2019, StGB § 224 Rn. 12 m.w.N.). Die Einwirkung durch den Täter muss nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall. Um die gegenüber der „einfachen“ Körperverletzung höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen an (BGH, Urteil vom 25.1.2024 − 3 StR 157/23, NStZ 2024, 285). Vorliegend war die Narkotisierung der Kinder mit kontaminiertem Propofol nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles generell geeignet, das Leben des betroffenen Kindes zu gefährden. Der Verwendung von Propofol, in das durch regelwidrige Mehrfachverwendung und aseptisches Handeln Keime verschleppt wurden, wohnt insbesondere die spezifische Gefahr der Auslösung einer lebensgefährlichen Sepsis inne. Diese Gefahr bildet auch gerade den Hintergrund und den Anlass für die unmissverständliche Maßgabe in der Fachinformation, dass der Inhalt eines Propofolgebindes nur einmal bei einer Person angewendet werden darf. Das Leben der Kinder P... und Q... war vorliegend sogar konkret, das von T... jedenfalls potentiell gefährdet. Die Körperverletzung erfolgte auch jeweils vorsätzlich. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die (fehlende) Einwilligung kein (negatives) Tatbestandsmerkmal und damit für den Körperverletzungsvorsatz grundsätzlich ohne Belang (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021 – 1 Ks 24/20, BeckRS 2021, 55107; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 2.11.2022 – 3 StR 162/22, NStZ-RR 2023, 46). Auch ein Irrtum über das Vorliegen einer (wirksamen) Einwilligung lag nicht vor. b. Einwilligung Die Körperverletzungen erfolgten auch jeweils rechtswidrig. Die Geschädigten bzw. ihre zur Einwilligung berufenen Sorgeberechtigten haben nicht wirksam in die Eingriffe eingewilligt. Die Wirksamkeit der Einwilligung in eine mit einem körperlichen Eingriff verbundene ärztliche Behandlungsmaßnahme setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten voraus. In §§ 630d ff. BGB wurden Inhalt, Umfang und Art der Aufklärung unter Anlehnung an die zivilgerichtliche Rechtsprechung dahingehend festgeschrieben, dass der Behandelnde verpflichtet ist, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Abs. 1 S. 1 BGB). Hierzu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie (§ 630e Abs. 1 S. 2 BGB). Die Aufklärung muss nach § 630e Abs. 2 BGB grundsätzlich mündlich durch den Behandler oder eine andere Person mit für die Durchführung der Behandlung ausreichender Ausbildung erfolgen, verständlich sein und dabei so rechtzeitig vorgenommen werden, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Entspricht die Aufklärung nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist die Einwilligung des Patienten unwirksam (§ 630d Abs. 2 BGB). Da die bisherige Rechtsprechung der Zivil- und Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht eines Arztes und zu den Folgen ihrer Verletzung den nunmehr in den §§ 630d, 630e BGB festgeschriebenen Grundsätzen im Wesentlichen entspricht, kann für die strafrechtliche Beurteilung von Aufklärungsmängeln auch nach wie vor auf sie zurückgegriffen werden. Die Aufklärung der Geschädigten bzw. ihrer Sorgeberechtigten, die durch den Angeklagten und ein von ihm selbst entworfenes Formular erfolgte, entsprach bereits diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar hat der Angeklagte den Sorgeberechtigten der Geschädigten den von ihm selbst entworfenen Aufklärungsbogen zukommen lassen. Dies genügt jedoch für eine wirksame Aufklärung nicht. So fehlt es bereits an einer Aufklärung über den Tod als mögliche Folge einer Vollnarkose. Vielmehr wird im Formular gerade deren Ungefährlichkeit betont und auch wahrheitswidrig eine technische Ausstattung auf dem Stand der Technik suggeriert („Unsere speziellen Narkose- und Überwachungsgeräte entsprechen den Narkosesicherheitsstufen für Anästhesiearbeitsplätze, wie sie von unserem Berufsverband vorgeschrieben sind.“). Insbesondere hätte der Angeklagte vorliegend die Sorgeberechtigten der Geschädigten jedoch darauf hinweisen müssen, dass die Vollnarkose nicht entsprechend den ärztlichen Standards durchgeführt wird, was die üblichen Risiken einer Vollnarkose wesentlich erhöht und spezifische weitere Risiken mit sich bringt. Der Angeklagte hätte die Sorgeberechtigten insbesondere eindringlich über die Risiken belehren müssen, die sich daraus ergeben, dass er die Vollnarkose entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst ohne medizinische Hilfskraft und unter aseptischen Bedingungen vornimmt und eine ordnungsgemäße Überwachung weder ununterbrochen während der laufenden Narkose noch im Anschluss an die Narkose gewährleistet ist. Er hätte weiter auch darauf hinweisen müssen, dass das Risiko von Komplikationen und sogar tödlichen Verläufen aus der Kombination dieser Aspekte steigt. All das hat der Angeklagte jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht getan. Er hat die Sorgeberechtigten der Geschädigten vielmehr im Unklaren über wesentliche Aspekte der von ihm beabsichtigten Substandardbehandlung und sie stattdessen in dem Glauben gelassen, dass es eine gut beherrschbare bzw. risikoarme Narkosebehandlung sein werde. Die seiner Praxis entsprechenden Abweichungen von den Regeln der ärztlichen Kunst hat er nicht offengelegt. Aus der unzureichenden Aufklärung folgt die Unwirksamkeit der erteilten Einwilligung, so dass die mit den Vollnarkosen jeweils verbundenen körperlichen Eingriffe jeweils eine rechtswidrige gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, 244 Abs. 1 StGB) darstellen. Die mit den Eingriffen verbundenen Verletzungshandlungen sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Einwilligung der Geschädigten bzw. deren Sorgeberechtigten (vgl. § 630h Abs. 2 S. 2 BGB) gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Rechtswidrigkeit eines ärztlichen Eingriffs trotz mangelnder Einwilligung auch dann entfällt, wenn der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in den tatsächlich durchgeführten Eingriff eingewilligt hätte (BGH, Urteil vom 5. 7. 2007 - 4 StR 549/06, NStZ-RR 2007, 340; BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03, NStZ-RR 2004, 16). Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre. Zwar waren die Behandlungen vorliegend jeweils medizinisch indiziert, um eine Notfallbehandlung handelte es sich indes nicht. Die Voraussetzungen für eine hypothetische Einwilligung liegen nicht vor. Die Geschädigten bzw. deren Sorgeberechtigten hätten der Behandlung unter Vollnarkose nicht zugestimmt, wenn die Risiken, die mit der vom Angeklagten erfolgten Substandardbehandlung verbunden waren, bekannt gewesen wären. Die Sorgeberechtigen gingen davon aus, dass sich der Angeklagte an die Regeln der ärztlichen Kunst hält. Es handelte sich um medizinisch notwendige Eingriffe, die in einer regulären Praxis durchgeführt und über die Krankenkasse abgerechneten wurden, so dass sich der Gedanke an Substandardbehandlungen nicht stellte. Es steht außer Frage, dass sie die Gefahren einer Substandardbehandlung für ihre Kinder niemals akzeptiert hätten. c. fahrlässige Herbeiführung des Todes von R..., § 227 StGB Der Angeklagte führte den Tod von R... auch fahrlässig i.S.v. § 18 StGB herbei. Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) setzt zunächst das Vorliegen einer für den Todeseintritt kausalen objektiven Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Der bei einer ärztlichen Behandlung anzuwendende Sorgfaltsmaßstab bemisst sich dabei nach den anerkannten „Regeln der ärztlichen Kunst“. Maßstab für das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltspflichtverletzung ist das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen gesicherte, von einem durchschnittlich befähigten Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil vom 19.04.2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754). Da aus medizinischen Maßnahmen besonders ernste Folgen entstehen können und der Patient regelmäßig die Zweckmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Handlung nicht beurteilen kann, sind an das Maß der ärztlichen Sorgfalt hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 19.04.2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754). Nach den getroffenen Feststellungen hätte objektiv sorgfaltsgemäßes Verhalten vorliegend mindestens erfordert, dass der Angeklagte zur Narkosebehandlung eine Assistenzkraft als Unterstützung heranzieht und die Narkosen der Kinder insbesondere nicht unter mehrfacher Verwendung einer Propofol-Flasche einleitet, die er bereits für mehrere Patienten zuvor verwendet hatte. R...s Tod wurde durch die genannten Pflichtverletzungen, nämlich durch die unsachgemäße Propofol-Gabe unter den genannten Bedingungen, kausal im Sinne einer conditio-sine-qua-non herbeigeführt. Die Pflichtverletzungen können nicht hinweggedacht werden, ohne dass R...s Tod entfiele. R...s Tod ist dem Angeklagten auch objektiv zurechenbar. Im eingetretenen Tod hat sich die dem Handeln des Angeklagten innewohnende eigentümliche Gefahr für das Leben der Geschädigten verwirklicht, so dass auch ein qualifizierter Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und der Todesfolge gegeben ist (siehe: BGH, Beschluss vom 20.10.1992 - GSSt 1/92; NJW 1993, 1662; Urteil vom 15.11.2007 - 4 StR 453/07). Der tatsächliche Geschehensablauf, der die Körperverletzung mit der Todesfolge verknüpft, liegt hier gerade nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, vielmehr haftete den Eingriffen unter Abweichungen vom medizinischen Standard gerade die spezifische Gefahr auch todbringender Komplikationen und Unbeherrschbarkeiten an. Dies gilt insbesondere für die Mehrfachverwendung ein- und derselben Propofol-Flasche zur Narkoseeinleitung bei mehreren Patienten, die gerade wegen der hiermit einhergehenden Gefahr durch den Hersteller und die Fachinformationen ausdrücklich untersagt ist. Der spezifische Gefahrzusammenhang wird auch durch andere Aspekte nicht beseitigt: So waren bei R... insbesondere keine Vorerkrankungen gegeben, sondern die Gabe des zuvor mehrfach verwendeten und verunreinigten Propofols durch den Angeklagten ursächlich für ihr Versterben. Andere Ursachen für den Tod R...s sind nicht ersichtlich und waren nicht feststellbar. Die neuerliche Narkose führte allenfalls zu einem Blutdruckabfall, sie hätte damit aber lediglich die bereits manifesten Symptome des septischen Schocks verstärkt, in dem sich R... bereits akut befand. Sie vermag daher den spezifischen Gefahrzusammenhang, der sich im Tod realisiert hat, nicht zu beseitigen. Der tödliche Ausgang war mit Blick auf die konkreten, vom Angeklagten aktiv gestalteten Umstände der Narkosebehandlung für diesen als Facharzt für Anästhesie, der um die Keimanfälligkeit des Propofols und den daraus resultierenden Anwendungsregeln wusste, auch voraussehbar und vermeidbar. Schließlich setzt der Schuldvorwurf in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Arzt nach seinen persönlichen Fähigkeiten und individuellen Kenntnissen sowie Erfahrungen imstande war, in der konkreten Situation, in der er handelte, die verlangte Sorgfalt aufzubringen, also das pflichtwidrige Verhalten zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen (BGH NJW 1984, 655; BGH NStZ 2008, 686 f.; Spickhoff/Knauer/Brose, 3. Aufl. 2018, StGB § 222 Rn. 70). Nach den getroffenen Feststellungen war dies beim Angeklagten der Fall. Er verfügte über eine umfangreiche und langjährige Berufserfahrung als Anästhesist, auch im klinischen Bereich. 2. Totschlag durch Unterlassen zum Nachteil von R... Durch das Unterlassen der gebotenen Krankenhauseinweisung der kritisch kranken R... bis 22 Uhr hat sich der Angeklagte zudem in Tateinheit des Totschlags durch Unterlassen zu ihrem Nachteil schuldig gemacht. Nach Erkennen der Symptome eines kritischen Schockzustandes, wobei sich eine Sepsis als Ursache aufdrängte, liegt dem Unterlassen des Einleitens von Rettungsmaßnahmen ein Vorsatzwechsel von der Körperverletzung zum Totschlag zugrunde. Im Einzelnen: a. Objektiver Tatbestand aa. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges Durch R...s Tod ist der tatbestandliche Erfolg des § 212 StGB - der Tod eines Menschen - eingetreten. Der Eintritt des Todeserfolges ist dem Angeklagten auch objektiv zurechenbar, da der Tod gerade auf der Pflichtwidrigkeit der unterlassenen Krankenhauseinweisung beruht. bb. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und objektiv möglichen Handlung / Schwerpunkt Vorwerfbarkeit / Garantenstellung Der Angeklagte hat nach der Narkose die prolongierte Aufwachphase von R... miterlebt und die Symptome eines (septischen) Schocks erkannt. Gleichwohl hat er bis 22 Uhr und damit bis zu einem Zeitpunkt, an dem eine Rettung oder jedenfalls eine erhebliche Verlängerung des Lebens von R... noch möglich gewesen wäre, ihre dringend gebotene Verlegung ins Krankenhaus nicht veranlasst und damit die zur Erfolgsabwehr geeignete und ihm objektiv mögliche und zumutbare Handlung unterlassen. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit, für den es bei der Abgrenzung zwischen positivem Tun und Unterlassen ankommt, liegt bei wertender Betrachtung vorliegend auf dem Unterlassen. Zwar hat der Angeklagte auch nach Mitternacht bei R... in vorwerfbarer Weise eine zweite Narkose mit Propofol gelegt, obwohl dies medizinisch weder angezeigt noch bei einem kreislaufinstabilen Kind das richtige Mittel der Wahl war. Ob und welche Folgen dies für die bereits schwer kranke R... hatte, lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt daher – auch bei wertender Betrachtung – im Unterlassen des Absetzens eines Notrufs bzw. der mangelnden Veranlassung einer Einweisung von R... ins Krankenhaus zu einem Zeitpunkt in dem ihre (mindestens vorübergehende) Rettung noch möglich gewesen wäre. Der Angeklagte hatte als Arzt und verantwortlicher Anästhesist schließlich eine Garantenstellung für R.... Er hatte in dieser Funktion rechtlich dafür einzustehen, dass der Tod nicht eintritt. Ihm kam als Arzt sowohl eine Stellung als Beschützergarant als auch aus Ingerenz insbesondere aufgrund seines vorangegangenen pflichtwidrigen Vorverhaltens (aseptisches Vorgehen, was zum krankhaften Zustand von R... geführt hatte) zu. Ein Handeln war ihm auch zumutbar, auch wenn dadurch seine vorherige Fehlbehandlung offenbar geworden wäre (vgl. hierzu schon BGH, Urteil vom 01.04.1958, 1 StR 24/58). cc. Hypothetische Kausalität Hätte der Angeklagte eine Verlegung von R... bis 22 Uhr in ein Krankenhaus – wie es für ihn erkennbar geboten gewesen wäre – veranlasst, dann wäre es nicht zur Reanimationspflichtigkeit eines kritisch kranken Kindes in der Praxis und infolgedessen nicht zu dessen Ableben gekommen. Die Krankenhauseinweisung als objektiv gebotene Handlung kann vorliegend nicht hinzugedacht werden, ohne dass der konkrete eingetretene Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Es besteht eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der tatbestandmäßige Erfolg in Gestalt des Todes bei Vornahme der unterlassenen Handlung jedenfalls wesentlich später eingetreten wäre, was insoweit genügt (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 13 Rn. 61). Zwar lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob R... bei einer Einweisung in ein Krankenhaus sicher dauerhaft überlebt hätte, wenngleich dies mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre. Sicher aber wäre ihr Leben um mehrere Tage verlängert worden, was vorliegend ausreichend ist (vgl. hierzu: MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 212 Rn. 3, beck-online). b. Subjektiver Tatbestand Der Angeklagte handelte nach Überzeugung der Kammer jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz, auch wenn ihm der für möglich erkannte Tod von R... unerwünscht war und er vage auf ihr Überleben hoffte. Der Angeklagte handelte aber weder mit Verdeckungsabsicht noch aus Habgier. 3. Versuchter Totschlag durch Unterlassen zum Nachteil von P..., T... und Q…: Der Angeklagte hat am Folgetag (29.09.2021) auch einen versuchten Totschlag durch Unterlassen in drei Fällen (zum Nachteil von P..., T... und Q…) verwirklicht. Der nächtliche Tod R...s bildet insoweit eine Zäsur zum Geschehen am nächsten Tag. Diese Taten stehen daher in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den oben unter I. und II. dargestellten Taten zum Nachteil von P..., T... und Q…. Der Angeklagte hat am Folgetag einen neuen Tatentschluss zur Begehung der weiteren Taten gefasst. Auch zeitlich und räumlich sind diese Taten vom Geschehen des Vortags zu trennen. Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestandes bezieht (BGH, Urteil vom 10.09.2015, 4 StR 151/15; BGH, Beschluss vom 09.03.2022, 4 StR 200/21). Bei einem durch Unterlassen verwirklichten Tötungsdelikt müssen daher neben der Garantenpflicht, der Untätigkeit, der physisch-realen Handlungsmöglichkeit und dem zumindest möglichen Eintritt des Todeserfolges auch diejenigen Umstände Gegenstand dieser Vorstellung sein, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungshandlungen und die objektive Zurechnung des Erfolges begründen (BGH, Beschluss vom 09.03.2022, Az.: 4 StR 200/21, NStZ 2023, 153). Hinsichtlich der hypothetischen Kausalität genügt bedingter Vorsatz; er liegt vor, wenn der Täter mit der Möglichkeit rechnet, sein Eingreifen könne den tatbestandlichen Erfolg abwenden. Die Vorstellung, den Todeseintritt durch Vornahme der rettenden Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern zu können, ist nicht vorausgesetzt (BGH, Beschluss vom 09.03.2022, Az.: 4 StR 200/21, NStZ 2023, 153, der 5. Strafsenat des BGH hat seine entgegengesetzte Rechtsprechung durch Beschluss vom 27.09.2022 (Az.: 5 AR 34/22) insofern aufgegeben). Unter Heranziehung dieses Maßstabes liegt zur Überzeugung der Kammer jeweils ein Tatentschluss hinsichtlich §§ 212, 22, 23, 13 StGB vor. a. Vorstellungsbild zum Zustand der Geschädigten Dem Angeklagten war durch die Anrufe der Zeugin N... bzw. der Zeugin B... bekannt, dass P..., T... und Q.., wie bereits R... in der Nacht zuvor, typische Symptome einer Sepsis aufwiesen und sich insbesondere mit Blick auf R...s Tod in einem Zustand befanden, der eine umgehende Vorstellung in einem Krankenhaus notwendig gemacht hätte. b. Vorstellungsbild zur Garantenpflicht Dem Angeklagten waren auch die maßgeblichen Umstände bekannt, aus denen seine Garantenpflicht folgt. Er wusste, dass er als verantwortlicher Anästhesist eine Garantenstellung für die von ihm behandelten Kinder hatte. Ihm war zumindest laienhaft und sachgedanklich bekannt, dass er als verantwortlicher Anästhesist rechtlich als sog. Beschützergarant dafür einzustehen hat, dass der Tod der von ihm behandelten Patienten nicht eintritt. Zudem traf ihn aufgrund seines vorangegangenen aseptischen sowie grob regelwidrigen Verhaltens auch eine rechtliche Garantenstellung aus Ingerenz, was ihm gleichermaßen zumindest sachgedanklich bewusst, da allgemein bekannt ist, dass man demjenigen Hilfeleisten muss, für dessen Verletzungen man verantwortlich ist. c. Kenntnis von Handlungsmöglichkeit Der Angeklagte hatte einen Wissensvorsprung, aus dem – auch aus seiner Sicht – eine Handlungsmöglichkeit folgte. So war ihm allein sein aseptisches Vorverhalten bei den Narkosen als übergreifende Ursache für die Symptome bekannt, die klar auf eine Sepsis hindeuteten und auch R...s Tod verursacht hatten. Er hatte – anders als die Zeuginnen N... und B... oder andere Personen – insbesondere Kenntnis davon, dass er zur Einleitung der Narkose grob regelwidrig Propofol für alle Kinder aus derselben Propofol-Flasche verwendet und mit diesem Hygienefehler beim äußerst keimanfälligen Propofol die Ursache für eine Sepsis bei den Kindern gesetzt hatte. Ihm war bewusst, dass ohne dieses überlegene Wissen die aufgetretenen Symptome für die Eltern als medizinische Laien und für die Zahnärzte der Praxis zu indifferent waren, um – anders als nach seinem Vorstellungsbild – bereits von einem kritischen Zustand und einer Sepsis auszugehen. Seine beschwichtigenden oder hinhaltenden Äußerungen wurden der Lage und seinem Kenntnisstand nicht gerecht. Es bestand – wie der Angeklagte wusste – bereits bei den Anrufen ein Bedürfnis zu unverzüglichem Handeln, auch wenn noch keine akut lebensgefährliche Zuspitzung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Der Angeklagte verfügte hierbei auch – wie er als Anästhesist und Notfallmediziner auch wusste – über eine reale Handlungsmöglichkeit, Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Er hätte die Eltern auf den Ernst der Lage und die gebotene sofortige Vorstellung der Kinder in einem Krankenhaus hinweisen können, ohne dass er sich hierbei konkret selbst belasten müssen. d. Vorstellungsbild zu einer hypothetischen Kausalität Der Angeklagte rechnete auch mit der Möglichkeit, dass sein Eingreifen den tatbestandlichen Erfolg abwenden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 09.03.2022, Az.: 4 StR 200/21, NStZ 2023, 153). Er ging davon aus, dass ein Hinweis auf einen möglicherweise lebensbedrohlichen Zustand der Kinder, die Eltern zum Handeln, also dem Verbringen der Kinder in ein Krankenhaus oder jedenfalls der Verständigung eines Rettungsdienstes veranlasst hätte. Hierdurch wäre – auch nach Vorstellung des Angeklagten, der zumindest mit der Möglichkeit rechnete, ein Eingreifen könne den tatbestandlichen Erfolg abwenden – der für möglich erkannte Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewendet worden, da die Kinder gerade noch nicht in einer akut lebensgefährlichen Phase des septischen Geschehens waren. Ihm war bewusst, dass die Behandlungschancen umso besser sind, je eher die Behandlung erfolgt. Er wusste als Arzt auch, dass der äußerlich scheinbar noch unkritische Zustand jederzeit plötzlich in einen akuten Schock mit Multiorganversagen umschlagen kann, wobei dies individuell von der Immunreaktion des jeweils Betroffenen abhängt und nicht – auch nicht für den Angeklagten – prognostizierbar ist. Die Unsicherheit hierüber rechtfertigt daher auch in Ansehung des noch nicht akut lebensgefährlichen Zustandes der Kinder keine andere Beurteilung. Der Angeklagte hatte zudem auch zuletzt bei V... miterlebt, wie schnell und gut eine Antibiotikabehandlung anschlägt, die im Falle einer bakteriell bedingten Sepsis die gebotene Erstmedikation gewesen wäre. Er riet den Sorgeberechtigen von P..., T... und Q... aber noch nicht einmal zur Einnahme von Antibiotika, was für ihn – ggf. unter einem vorgeschobenen Verweis auf vermeintliche Komplikationen – ein leichtes Unterfangen gewesen wäre und bei den Eltern als medizinischen Laien höchstwahrscheinlich auch keinerlei Argwohn hervorgerufen hätte. Selbst dies hat der Angeklagte unterlassen und die Eltern über den Ernst der Lage im Dunkeln gelassen. e. Tötungsvorsatz Der Angeklagte mochte gehofft haben, die Kinder würden auch ohne ärztliche Hilfe überleben. Begründete Anhaltspunkte hierfür gab es jedoch nicht, weshalb er deren Tod wenigstens billigend in Kauf nahm. Er handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz. f. Unmittelbares Ansetzen Der Angeklagte hat auch nach seiner Vorstellung von der Tat jeweils unmittelbar zum Versuch des Totschlages durch Unterlassen angesetzt. Während hierfür teilweise auf das Verstreichen bereits der ersten oder teilweise erst der letzten Rettungschance abgestellt wird, ist nach h.M. für den Versuchsbeginn entscheidend, ob nach der Vorstellung des Täters das bedrohte Rechtsgut aufgrund seines Untätigbleibens bereits unmittelbar, d.h. konkret gefährdet ist (Matt/Renzikowski/Heger/Petzsche, 2. Aufl. 2020, StGB § 22 Rn. 50 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.09.1992 - 5 StR 379/92) bzw. die Gefahr für das Rechtsgut bereits in ein akutes Stadium trat oder eine bereits bestehende Gefahr signifikant erhöht wurde (Kudlich, JA 2008, 601, 603). Dies war vorliegend nach der Vorstellung des Angeklagten jeweils der Fall. Zwar bestand bei den Kindern bei den Anrufen noch kein akuter, zugespitzter Zustand. Allerdings wurde durch das Unterlassen des Angeklagten die bereits bestehende Gefahr, die aus dem manifesten septischen Geschehen folgt, jedenfalls signifikant erhöht, was auch der Angeklagte wusste und seinem Vorstellungsbild entsprach Er wusste insbesondere, dass die Behandlungschancen umso besser, je früher die gebotene Behandlung in einem Krankenhaus stattfindet und es daher einer unverzüglichen Behandlung bedarf. Der Angeklagte blieb jedoch unmittelbar nach dem Anruf der Zeugin N... in Bezug auf P... und unmittelbar nach dem Anruf der Zeugin B... auch in Bezug auf T... und Q... bewusst untätig im Hinblick auf die medizinisch gebotenen Maßnahmen. Er wusste, dass eine umgehende Vorstellung der Kinder im Krankenhaus dringend notwendig war. Er unterließ es trotz entsprechender Handlungsmöglichkeit, diese dringend erforderliche Maßnahme einzuleiten. So wies er die Zeugin N... als Pflegemutter von P... im Zuge des Telefonats oder unmittelbar hierauf nicht an, umgehend mit ihm ins Krankenhaus zu fahren oder zumindest den Rettungsdienst zu verständigen. Er nahm auch nach dem Anruf der Zeugin B... keinen Kontakt zu den Eltern von T... und Q… auf, um diese zu einer sofortigen Vorstellung der Kinder im Krankenhaus oder zumindest der unmittelbaren Verständigung des Rettungsdienstes anzuhalten. Er schob diese Aufgabe vielmehr auf die Zeugin B..., die indes weder von seinem aseptischen Vorverhalten noch von den näheren Hintergründen von R...s Tod wusste. Er entzog sich damit auch hier seiner Verantwortung als Garant und wies die Zeugin B... auch nicht an, die Eltern von T... und Q… bei der ihr überlassenen Kontaktaufnahme umgehend auf eine dringend erforderliche Behandlung im Krankenhaus hinzuweisen. Er blieb dergestalt bewusst untätig, obwohl gerade für ihn die Pflicht und auch die Möglichkeit zu handeln bestand. g. Kein Rücktritt Der Angeklagte ist auch nicht vom jeweiligen Versuch zurückgetreten. Der Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach der Rechtsprechung des BGH nach den Grundsätzen des beendeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB zu beurteilen, da den Täter von der ersten Rettungsmöglichkeit an eine Pflicht zum Handeln trifft (BGH, Urteil vom 29.06.2016 − 2 StR 588/15, NStZ 2016, 664). Vom Versuch einer Unterlassungstat (die ja gerade im Verstoß gegen eine Handlungspflicht besteht) kann der Täter stets nur dadurch zurücktreten, dass er die Vollendung gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB aktiv verhindert bzw. sich darum zumindest ernsthaft bemüht, § 24 Abs. 2 StGB (Kudlich, JA 2008, 601, 603). Der Angeklagte hat selbst die Vollendung der Tat jeweils nicht aktiv verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB), sondern bis zuletzt keine umgehende Behandlung der Kinder initiiert, die ihr Leben hätte retten können. Eine aktive Erfolgsverhinderung liegt nicht vor. Die Tat wurde zwar jeweils ohne sein Zutun nicht vollendet, da schließlich jeweils eine das Leben der Kinder rettende Krankenhauseinweisung auf eigene Initiative der Eltern erfolgte. Dies genügt aber nicht für einen Rücktritt, da sich der Angeklagte gerade nicht freiwillig und ernsthaft bemüht hatte, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB). So war insbesondere sein Verweis darauf, weiter abzuwarten und bei ausbleibender Besserung einen Kinderarzt aufzusuchen, keine erfolgstaugliche Rettungsmaßnahme. Der Angeklagte hat hiermit ein Mittel gewählt, von dessen Wirksamkeit zur Erfolgsverhinderung er selbst nicht überzeugt sein konnte und auch tatsächlich nicht überzeugt war. Ein Abwarten und ein Warten auf Besserung widerspricht gerade der gebotenen Handlung und verschlechterte die Behandlungschancen der Kinder, was der Angeklagte auch wusste, da diese umso besser sind, je früher die Behandlung aufgenommen wird. Im Übrigen erfolgten seine Hinweise auch im Rahmen der Kontaktaufnahme durch die besorgten Eltern, nicht aber aus eigener Initiative des Angeklagten, so dass schon kein eigenes freiwilliges Bemühen vorliegt. Selbst wenn man dies anders beurteilte, scheidet ein Rücktritt aus. Seine Hinweise sind nämlich auch nicht als „ernsthaftes“ Bemühen (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB) zu werten. Denn das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit erfordert ein Ausschöpfen der aus Sicht des Täters ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten; er muss alles tun, was in seinen Kräften steht, mithin die am besten geeignete („optimale“) Rettungsmaßnahme ergreifen (BGH, NStZ-RR 2022, 338). Dies hat der Angeklagte nicht getan. Die am besten geeignete und zugleich medizinisch gebotene Rettungsmaßnahme wäre das Hinwirken auf eine sofortige Krankenhauseinweisung der zumindest Verständigung des Rettungsdienstes gewesen. 4.. Prozessuale Tat / Konkurrenzen a. Prozessuale Tat Obgleich mit Anklage vom 14.03.2023 hinsichtlich der geschädigten Kinder P..., Q... und T... zunächst nur eine gefährliche Körperverletzung am 28.09.2021 angeklagt war, umfasste die angeklagte prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO nach Auffassung der Kammer auch das Verhalten des Angeklagten am Folgetag (29.09.2021). Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf. Vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (BGH, Urteil vom 21.04.2022, Az.: 3 StR 360/21; BGH, Beschluss vom 20.05. 2009 - 2 StR 85/09). Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az.: 1 StR 542/11). Gemessen hieran war auch das Geschehen am Folgetag von der angeklagten prozessualen Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO erfasst. Dieses Geschehen bildet nach Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis mit dem Geschehen am 28.09.2021. Die Geschehnisse am 28.09.2021 (Behandlung der Kinder) und in den frühen Morgenstunden des 29.09.2021 (Tod R...s) sind schon durch die Garantenpflicht des Angeklagten für Leib und Leben mit dem folgenden Geschehen verknüpft (hierzu: BGH, Beschluss vom 20.05. 2009 - 2 StR 85/09). Das Telefonat des Angeklagten mit der Zeugin N... am 29.09.2021 war zudem bereits Gegenstand des konkreten Anklagesatzes (Seite 10 der Anklageschrift). Es war ebenso wie das Telefonat der Zeugin B... am 29.09.2021 mit dem Angeklagten auch Gegenstand der Beweisaufnahme, woraufhin die Kammer schließlich einen Hinweis (§ 265 StPO) erteilt hat. Eine Trennung der eng miteinander verwobenen und sich aufeinander beziehenden Geschehnisse am 28.09.2021 und 29.09.2021 wäre eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorkommnisses. Der Angeklagte war nicht nur für die Narkosebehandlung als solche, sondern auch für die Nachsorge zuständig und hatte den Eltern eine Notfallnummer zukommen lassen, unter welcher ihn die Zeugin N... sodann auch am 29.09.2021 kontaktiert hat. Die Staatsanwaltschaft hat mit Blick auf die durch Begleitverfügung vom 14.03.2023 im Zuge der Anklageerhebung erfolgte Verfahrensbeschränkung in der Hauptverhandlung auch eine Wiederaufnahme beantragt und damit ihren umfassenden Verfolgungswillen dokumentiert. b. Konkurrenzen: Innerhalb dieser einen prozessualen Tat i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO geht die Kammer von folgendem – hiervon zu trennenden – Konkurrenzverhältnis i.S.d. §§ 52, 53 StGB aus: Die vom Angeklagten zum Nachteil von R... verwirklichte Körperverletzung mit Todesfolge steht in Tateinheit mit dem Totschlag durch Unterlassen, da zunächst lediglich Vorsatz bezüglich einer Körperverletzung bestand, dann aber im Rahmen eines einheitlichen Geschehens ein Vorsatzwechsel hin zum Totschlag erfolgt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.11.1976, 3 StR 444/76; BGH Urteil vom 1.9.99, 2 StR 94/99; BGH Beschluss vom 3.2.2000, 2 StR 388). Ferner ist auch die Verwirklichung einer Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag durch Unterlassen möglich (Vgl. hierzu BGH, Urteil v. 7.12.2005, 1 StR 391/05, MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. 2021, StGB § 227 Rn. 28), wovon die Kammer in Bezug auf das Geschehen um R... ausgeht. Die vom Angeklagten am 28.09.2021 jeweils zum Nachteil der Kinder P..., T... und Q... verwirklichte gefährliche Körperverletzung stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander, da jeweils ein anderer Rechtsgutsträger betroffen ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Tat zum Nachteil von R.... Die Höchstpersönlichkeit des jeweils verletzten Rechtsgutes lässt keinen Raum für eine rechtliche Handlungseinheit. Es liegt nicht nur eine Willensbetätigung des Angeklagten vor. Vielmehr hat er am 28.09.2021 durch mehrere Willensbetätigungen jeweils neuerlich bei der jeweiligen Narkosebehandlung in grober Weise gegen die ihm bekannten Regeln der ärztlichen Kunst sowie die Hygieneanforderungen im Umgang mit Propofol verstoßen. Die am Folgetag zum Nachteil von P..., T... und Q... jeweils verwirklichten Totschlagsversuche durch Unterlassen stehen untereinander und auch in Bezug auf die Taten vom 28.09.2021 jeweils in Tatmehrheit. Zu den Taten vom Vortag folgt dies aus dem nächtlichen Tod von R..., der – auch aus Sicht des Angeklagten – insoweit eine relevante Zäsur darstellt. Auch untereinander stehen die Taten am 29.09.2021 im Verhältnis der Tatmehrheit, da jeweils ein anderer Rechtsgutsträger betroffen ist. Es liegen zudem auch unterschiedliche Bezugspunkte (Telefonat mit der Zeugin N... einerseits und Telefonat mit der Zeugin B... andererseits) vor, so dass auch mehrere Willensbetätigungen bezüglich des Unterlassens gegeben sind. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Angeklagte durch das Unterlassen zugleich tateinheitlich eine (weitere) Körperverletzung begangen hat. Vielmehr hatte er bei den Kindern bereits am Vortag durch die Verabreichung des kontaminierten Propofols die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgelöst, die weiter anhielt und ihre Symptome zeigte. Der Angeklagte ließ dem bereits von ihm am Vortag gesetzten Kausalverlauf und den Folgen seiner Körperverletzungshandlung (vom 28.09.2021) insoweit lediglich freien Lauf, nunmehr indes unter billigender Inkaufnahme des Todeseintritts. Die Kammer hat daher auch im Rahmen der Strafzumessung die gesundheitlichen Folgen für die Kinder im Rahmen der Strafzumessung der jeweils verwirklichten gefährlichen Körperverletzung (vom 28.09.2021) berücksichtigt, da durch den jeweils tatmehrheitlich begangenen Tötungsversuch durch Unterlassen am Folgetag keine neue Kausalkette angestoßen wurde. V. […] VI. Die Kostenentscheidung beruht aufgrund der Verurteilung auf §§ 465, 472 StPO.