Urteil
4 StR 151/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses durfte nicht bestehen bleiben, solange eine mögliche versuchte Strafvereitelung nicht hinreichend geprüft wurde.
• Bei § 258 StGB reicht bedingter Vorsatz auf die Kenntnis der Vortat; für Tathandlung und Vereitelungserfolg ist direkter Vorsatz erforderlich.
• Auch ein untauglicher Versuch begründet unter Umständen Strafbarkeit nach § 258 StGB, wenn der Täter irrigerweise eine Vortat für möglich hielt.
• Besteht Tatidentität zwischen zwei in Betracht kommenden Delikten, sind bei Feststellungsfehlern beide Verurteilungen aufzuheben, damit eine einseitige Rechtskraft ausgeschlossen wird.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Prüfung versuchter Strafvereitelung • Die Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses durfte nicht bestehen bleiben, solange eine mögliche versuchte Strafvereitelung nicht hinreichend geprüft wurde. • Bei § 258 StGB reicht bedingter Vorsatz auf die Kenntnis der Vortat; für Tathandlung und Vereitelungserfolg ist direkter Vorsatz erforderlich. • Auch ein untauglicher Versuch begründet unter Umständen Strafbarkeit nach § 258 StGB, wenn der Täter irrigerweise eine Vortat für möglich hielt. • Besteht Tatidentität zwischen zwei in Betracht kommenden Delikten, sind bei Feststellungsfehlern beide Verurteilungen aufzuheben, damit eine einseitige Rechtskraft ausgeschlossen wird. Der Angeklagte ist Leitender Polizeidirektor und erhielt anonym ein Schreiben, das dem polizeiärztlichen Dienst und der Verkehrspolizei mögliche unrechtmäßige Medikamentenabgaben durch Dr. K. gegen einen Verwaltungsleiter behauptete. Er wurde am 9. Januar 2014 übergeben und entschloss sich, trotz seiner dienstlichen Verschwiegenheitspflicht, Dr. K. vorsorglich über das Schreiben zu informieren, weil er ihn schützen wollte. Er warnte Dr. K. telefonisch und teilte ihm den Inhalt mit; zugleich leitete er das Schreiben an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Daraufhin wurden Ermittlungsverfahren gegen Dr. K., gegen weitere Beteiligte und später auch gegen den Angeklagten eingeleitet; gegen Dr. K. wurde das Verfahren eingestellt, gegen einen anderen Beschuldigten nach § 153a StPO verfahrenserledigt. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Verletzung des Dienstgeheimnisses, verneinte aber eine versuchte Strafvereitelung, weil es an der erforderlichen sicheren Überzeugung über einen Strafvereitelungsvorsatz fehlte. • Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein; der Senat prüfte die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung (§§ 22, 23 Abs.1, 258 Abs.1,4 StGB). • Für die versuchte Strafvereitelung ist hinsichtlich der Kenntnis der Vortat bedingter Vorsatz ausreichend; für die Vereitelungshandlung und den Erfolg ist direkter Vorsatz erforderlich. Das Landgericht hat diesen Vorsatzdosierungsgrundsatz nicht erkennbar beachtet und stattdessen einen zu strengen Maßstab angelegt. • Soweit das Landgericht auf die Einlassung des Angeklagten abstellt, habe es offengelassen bleiben, ob dieser die Begehung einer Vortat zumindest für möglich hielt; dies wäre aber für die Annahme eines bedingten bzw. untauglichen Versuchs ausreichend gewesen. • Weil zwischen der bereits erfolgten Verurteilung wegen § 353b StGB und einer potentiellen Verurteilung nach § 258 StGB Tatidentität besteht, musste das Urteil vollständig aufgehoben werden, damit nicht ein teilweiser Rechtskraftgewinn der fehlerfreien Teile die weitere Verfolgung verhindert. • Der Senat wies darauf hin, dass im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen ist, ob der Angeklagte Täter oder Teilnehmer der versuchten Strafvereitelung war, und gegebenenfalls auch die Frage eines untauglichen Versuchs sowie die Anwendbarkeit des § 258a StGB zu klären. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg; das Urteil des Landgerichts wurde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht die Voraussetzungen der versuchten Strafvereitelung nicht zutreffend geprüft hat, insbesondere die unterschiedliche Vorsatzstufung und die Möglichkeit eines untauglichen Versuchs unzureichend berücksichtigt hat. Wegen Tatidentität musste auch die Verurteilung wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses aufgehoben werden, damit keine fehlerfreie Teilrechtskraft die weitere Verfolgung behindert. Der neue Tatrichter hat im Wiederaufnahmeverfahren konkret festzustellen, ob der Angeklagte die Vortat zumindest für möglich hielt, ob direkter Vorsatz auf die Vereitelungshandlung vorlag, ob ein untauglicher Versuch in Betracht kommt und ob sich gegebenenfalls eine Verantwortlichkeit nach § 258a StGB ergibt.