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Urteil

2 StR 588/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unklarer Kausalität zwischen Tätereinwirkung und Tod kann § 24 Abs. 1 StGB (Rücktritt) auch bei eingetretenem Erfolg zur Anwendung kommen. • Zum Rücktritt vom Versuch bedarf es belastbarer Feststellungen zum Zeitpunkt und Umfang der letzten Ausführungshandlung; bloße Erschrockenheit reicht nicht zwingend aus, um einen beendeten Versuch anzunehmen. • Der Tatrichter muss erörtern, ob das Opfer beim Ansetzen des Angriffs geschlafen haben könnte und ob die Einwirkung den Tod zumindest beschleunigt hat; Unterlassungsdelikte sind nur bei hinreichender Feststellung von Rettungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Unklare Kausalität, Rücktritt und erforderliche Erörterungen bei Strangulation mit möglicher Todesbeschleunigung • Bei unklarer Kausalität zwischen Tätereinwirkung und Tod kann § 24 Abs. 1 StGB (Rücktritt) auch bei eingetretenem Erfolg zur Anwendung kommen. • Zum Rücktritt vom Versuch bedarf es belastbarer Feststellungen zum Zeitpunkt und Umfang der letzten Ausführungshandlung; bloße Erschrockenheit reicht nicht zwingend aus, um einen beendeten Versuch anzunehmen. • Der Tatrichter muss erörtern, ob das Opfer beim Ansetzen des Angriffs geschlafen haben könnte und ob die Einwirkung den Tod zumindest beschleunigt hat; Unterlassungsdelikte sind nur bei hinreichender Feststellung von Rettungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Die 58-jährige Angeklagte lebte seit Jugend in einer gewaltsamen Ehe mit dem 67-jährigen Geschädigten I. F.; die Beziehung war über Jahrzehnte von Misshandlungen geprägt. Am Morgen des 3. Januar 2013 fand die Angeklagte ihren multimorbiden, im Rollstuhl sitzenden Ehemann bewusstlos oder in getrübter Bewusstseinslage auf dem Boden liegend. Nach Feststellungen des Landgerichts legte sie ein Stoffteil um dessen Hals und zog es fest; kurz darauf habe sie erschrocken abgelassen, das Stoffteil beseitigt und Hilfe bei Nachbarn gesucht. Als sie an der Tür der Nachbarn klingelte, war der Ehemann bereits tot. Medizinische Zeichen zeigten Strangulationsspuren, zugleich blieb offen, ob ein vorangegangener Herzinfarkt allein ursächlich für den Tod war. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; sie nahm keinen strafbefreienden Rücktritt an. • Das Landgericht stellte zwar Strangulationshandlungen und lebensgefährdende Einwirkung fest, konnte aber nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Strangulation kausal für den Tod war; ein Herzinfarkt wurde als alternative Todesursache nicht ausgeschlossen. • § 24 Abs. 1 StGB ist nicht nur auf Fälle ohne Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs beschränkt; er gilt auch, wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, aber nicht auf die Tat des Täters zurückzuführen ist (überholende/abgebrochene Kausalität). • Die Annahme, die Angeklagte habe nicht zurücktreten können, weil der Geschädigte bei ihren Rettungsbemühungen bereits tot gewesen sei, setzt voraus, dass aufgrund der Feststellungen ein beendeter Versuch vorlag; hierfür fehlen aber gesicherte Feststellungen zum Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung und zum Rücktrittshorizont. • Die Strafkammer hätte darlegen müssen, ob der Geschädigte beim Ansetzen geschlafen haben könnte, was das Fehlen von Abwehrverletzungen erklären würde; Hinweise hierfür ergeben sich aus dem Nachweis von Diazepam im Blut und Zeugenaussagen über Schlafneigung. • Weiter war zu erörtern, ob die Strangulation den Tod zumindest beschleunigt hat, denn bereits eine Verkürzung der Lebenszeit kann eine vollendete Tötung begründen; die Feststellungen lassen eine Beschleunigung durch die Strangulation nicht hinreichend geklärt. • Für den Fall, dass ein strafbefreiender Rücktritt beim aktiven Tun anzunehmen ist, hätte der Tatrichter zu prüfen, ob ein erneutes strafbares Unterlassen in Form eines (versuchten) Totschlags durch Unterlassen in Betracht kommt; nach den jetzigen Feststellungen käme hierfür jedoch nur ein untauglicher Versuch in Betracht, weil unklar ist, ob Rettungsbemühungen noch Erfolg hätten haben können. Der Bundesgerichtshof hat die Urteilsgründe des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere zuständige Strafkammer zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers hatten Erfolg wegen erheblichen Mangels in der Beweiswürdigung und unklarer Feststellungen zum Rücktrittszeitpunkt und zur Kausalität des Todes. Der Senat betont, dass bei der neuen Hauptverhandlung insbesondere die Fragen zu klären sind, ob das Opfer beim Ansetzen geschlafen haben könnte, ob die Strangulation den Tod zumindest beschleunigt hat und ob — falls vom Rücktritt beim aktiven Tun auszugehen ist — ein strafbares Unterlassen in Betracht kommt. Nur nach sorgfältiger Aufarbeitung dieser Punkte kann eine belastbare Würdigung der Strafbarkeit (versuchter oder vollendeter Totschlag bzw. Gefährdung durch Körperverletzung) erfolgen.