Urteil
7 O 111/16
LG Frankenthal 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2016:1013.7O111.16.00
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Leitsätze
1. Sind seit Abschluss eines Darlehensvertrages mehr als 11 Jahre vergangen und hatte ein Darlehensnehmer bereits mehr als zwei Jahre vor der Erklärung des Widerrufs das Darlehen vollständig zurückgeführt, ist ein mögliches Widerrufsrecht verwirkt.(Rn.17)
2. Auch wenn § 355 BGB a.F. dem Verbraucher im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt, bedeutet dies nicht, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unbegrenzt ausgeübt werden könnte.(Rn.19)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit, die den beizutreibenden Betrag um 15 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind seit Abschluss eines Darlehensvertrages mehr als 11 Jahre vergangen und hatte ein Darlehensnehmer bereits mehr als zwei Jahre vor der Erklärung des Widerrufs das Darlehen vollständig zurückgeführt, ist ein mögliches Widerrufsrecht verwirkt.(Rn.17) 2. Auch wenn § 355 BGB a.F. dem Verbraucher im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt, bedeutet dies nicht, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unbegrenzt ausgeübt werden könnte.(Rn.19) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit, die den beizutreibenden Betrag um 15 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger konnten am 13.10.2015 ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht mehr wirksam widerrufen. 1. Soweit der Darlehensvertrag vom 22.04.2002 in Frage steht, besteht ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des damals geltenden § 7 VerbrKrG bereits deshalb nicht, da das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert ist (§ 3 Abs. 2, Nr. 2 VerbKrG). Der Darlehensvertrag beinhaltet zwar eine „Information über das Recht zum Widerruf“ (vgl. BL. 11 d.A.). Insoweit handelt es sich aber allenfalls um ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht, für das die Regeln über ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht gelten. 2. Hinsichtlich der Ergänzungsvereinbarung vom 13.02.2004 kann zunächst dahinstehen, ob insoweit – jedenfalls in Höhe der ursprünglichen Darlehensvaluta von nominal 98.000,-- € bzw. bereits valutierten 96.056,47 € - ein Fall der unechten Abschnittsfinanzierung vorliegt, bei der mangels Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts ohnehin kein Widerrufsrecht bestanden hätte (BGH vom 28.05.2013, XI ZR 6/12). Ein Recht zum Widerruf ihrer Vertragserklärung stand den Klägern auch insoweit am 13.10.2015 nicht (mehr) zu. a) Soweit die Ergänzungsvereinbarung vom 13.02.2004 allerdings den Passus enthält: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. […].“ könnte die Belehrung zwar grundsätzlich missverständlich sein. Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer indes nicht bei einem Präsensgeschäft. Ein solches hat die Beklagte in der Klageerwiderung mit dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag dargelegt, der Vertrag sei in der Filiale unterzeichnet und unmittelbar danach nebst Widerrufsbelehrung den Kläger ausgehändigt worden (BL. 64 d.A.). In diesem Fall wird auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ein unrichtiges Verständnis über den Beginn der Widerrufsfrist ausgeschlossen, weil eindeutig ist, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zuvor Vertragsunterlagen und eine Widerrufsbelehrung übersandt worden wäre und deswegen Unklarheiten hätten entstehen können, fehlen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, 17 U 125/14, juris). b) Ein Belehrungsfehler ergibt sich auch nicht aus angeblichen Fehlern über die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen. Eine solche Belehrung war nach der in der Zeit vom 01.08.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung des § 355 BGB nicht vorgeschrieben. Auch der Abschnitt der Belehrung über finanzierte Geschäfte macht die Belehrung nicht fehlerhaft. Sie betrifft deshalb, weil offensichtlich von vornherein kein verbundenes Geschäft vorliegt, keinen für den Verbraucher relevanten Teil der Belehrung. c) Jedenfalls wäre nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ein mögliches Widerrufsrechts der Kläger zum 13.10.2015 verwirkt. Diese Einrede erhebt die Beklagte zu Recht (BL. 68 d.A.), nachdem seit Abschluss des Darlehensvertrags bereits mehr als 11 Jahre vergangen waren und die Kläger das Darlehen bereits mehr als zwei Jahre zuvor vollständig zurückgeführt hatten. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment) (hierzu: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 zum Az. II ZR 352/02, juris). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensvertrag - wie vorliegend - bereits vollständig abgewickelt ist (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012 zum Az. 13 U 30/11 KG, Urteil vom 16.08.2012 zum Az. 8 U 101/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 zum Az. 14 U 55/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2014 zum Az. 19 U 74/14; zit. nach Juris). Angesichts der erfolgten vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist das Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte musste nach der bereits im Jahr 2013 erfolgten vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung der Verträge rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Dem steht nicht entgegen, dass § 355 BGB (a.F.) dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris, Tz. 41) festgehalten hat, kann gerade bei beendeten Verträgen das Vertrauen des Unternehmers auf das Unterbleiben eines Widerrufs schutzwürdig sein, so dass das Recht des Verbrauchers verwirkt sein kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht davon abhängig, ob der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen ihres Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Vertragspflichten bekannt waren. Die Verwirkung eines Anspruchs ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie schließt die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Berechtigten an. Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (BGH, NJW 2007, 2183). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 zum Az. XI ZR 33/08 (zitiert nach Juris). Dort war dem Verbraucher, der seinen Widerruf auf § 1 HWiG gestützt hatte, keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG erteilt worden. Die Kläger haben hingegen eine Widerrufsbelehrung erhalten. Selbst wenn diese nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, hätte sie einen durchschnittlichen Verbraucher nicht über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches im Unklaren lassen können. Das Zeitmoment ist ebenfalls gegeben. Die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigten sind vor allem Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß des Schutzbedürfnisses des Verpflichteten. Ein Verhalten des Verpflichteten, das einem Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer, so etwa die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs bei Verhandlungen. Bei einem Rücktritt kann eine Frist von wenigen Wochen ausreichen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 242, Rnr. 93, m.w.N.). Vorliegend erfolgte der Widerruf mehr als 11 Jahre nach dem Vertragsschluss mit der Belehrung und mehr als zwei Jahre nach der Ablösung des Vertrages. Ein längerer Zeitablauf war für eine Verwirkung nicht erforderlich. Das Schutzbedürfnis der Kläger war vorliegend vergleichsweise gering, weil ihnen aufgrund der Widerrufsbelehrung ihr Recht zum Widerruf bekannt war. Darüber hinaus haben sie (wie oben dargelegt) durch die Nichtgeltendmachung des Widerrufs trotz Darlehensrückzahlung einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Bank geschaffen. Die Beklagte muss nicht über einen langen Zeitraum damit rechnen, dass ein bereits vollständig abgewickelter und erfüllter Vertrag rückabgewickelt werden muss. 3. Da somit den Klägern bereits dem Grunde nach kein Widerrufsrecht zustand, kann dahinstehen, ob ihre Forderungsberechnung zutreffend ist. Jedenfalls können sie auch keine Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten beanspruchen, so dass die Klage mit den auf §§ 91, 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen war. Die Parteien hatten am 05./22.04.2002 (Vertragsurkunde: BL. 10 ff. d.A.) mit einer nachträglichen weiteren Vereinbarung vom 13.02.2004 (Vertragsurkunde BL. 79 ff. d.A.) einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von insgesamt 102.622,74 € abgeschlossen. Den Darlehensverträgen waren Widerrufsbelehrungen beigefügt. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 05./22.04.2002 lautete: „Information über das Recht zum Widerruf1 Dem Darlehensnehmer steht gesetzlich das Recht zum Widerruf zu (§ 7 VerbrKrG i. V. m. § 361 a BGB). Danach ist der Darlehensnehmer an die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn sie binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. per Telefax oder per E-Mail) widerrufen wird. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Der Widerruf ist zu richten an: Bank Ort Straße, Ort Ort, 22.04.2002 1Diese Angabe ist nicht erforderlich, sofern es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz handelt.“ Die Widerrufsbelehrung zur weiteren Vereinbarung vom 13.02.2004 lautete: „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge Vertrag-Nr. 52235609 vom 13.02.2004 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Beklagte eG Straße Ort Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir Ihr Vertragspartner in beiden Verträgen sind oder wenn wir als Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Ware wird bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten. Ort, 13.02.2004“ Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist führten die Kläger das Darlehen am 27.09.2013 zurück. Mit Schreiben vom 13.10.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und vertreten im Rechtsstreit die Auffassung, sie seien hierzu noch berechtigt gewesen, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht nicht habe zu laufen begonnen. Bereits die Belehrung über den Fristbeginn sei fehlerhaft. In dem Abschnitt über die Widerrufsfolgen werde nicht darüber aufgeklärt, innerhalb welcher Fristen Rückgewähransprüche auszugleichen seien. Die Widerrufsbelehrung sei mit überflüssigen Zusätzen überfrachtet, die einen Verbraucher verwirrten und deshalb fehlerhaft seien. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem gesetzlichen Muster. Nach Verrechnung der wechselseitigen Rückgewähransprüche gem. den Anlagen K 6 und K 7 zur Klage (BL. 29 ff. d.A.) verbleibe zu ihren Gunsten ein Betrag von 24.258,24 €. Diesen Betrag sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten habe die Beklagte auszugleichen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 24.258,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger von außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.758,58 € freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Kläger seien über ihr Widerrufsrecht bei Abschluss der Verträge wirksam belehrt worden. Der Widerruf sei verfristet. Im Hinblick auf die Vereinbarung vom 05./22.04.2002 stehe den Klägern bereits deshalb kein Widerrufsrecht zu, weil es sich – insoweit unstreitig – um einen Immobilienkredit handele. Im Hinblick auf die weitere Vereinbarung vom 13.02.2004 stehe den Klägern jedenfalls in Höhe der ursprünglichen Darlehensvaluta von 96.056,47 € kein Widerrufsrecht zu, weil ein Fall der sog. unechten Abschnittsfinanzierung vorliege. Selbst wenn hierzu eine andere Auffassung vertreten würde, entspräche die Belehrung zu der Ergänzungsvereinbarung vom 13.02.2004 den Erfordernissen des § 355 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002.). Weil die Kläger – insoweit unstreitig – die Vertragsurkunde und Belehrung unmittelbar im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung in der Filiale erhalten hätten, könne für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass es für den Fristbeginn ausschließlich auf den 13.02.2004 als Ereignistag ankomme. Jedenfalls stehe der Geltendmachung eines Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der Verwirkung entgegen. Der klägerseits behauptete Anspruch sei auch der Höhe nach zu bestreiten. Auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.