Leitsatz
XI ZR 322/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240919UXIZR322
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240919UXIZR322.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 322/18 Verkündet am: 24. September 2019 Strietzel Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 355 (Fassung bis 10. Juni 2010) a) Räumt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in einer Vertragsurkunde teil- weise ein neues Kapitalnutzungsrecht ein und ändern die Parteien im Übrigen le- diglich die Bedingungen eines bestehenden Darlehensvertrags, erfasst das ge- setzliche Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nur den das neue Kapitalnut- zungsrecht betreffenden Teil der Vereinbarung; in der Erteilung einer einheitlichen Widerrufsbelehrung liegt kein Indiz dafür, der Darlehensgeber habe dem Darle- hensnehmer in Gänze ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt (Fortführung von Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 18 ff.). b) Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Kondi- tionen eines bestehenden Darlehensvertrags an, bietet der Darlehensgeber nach der gebotenen objektiven Auslegung dem Darlehensnehmer für die Konditionen- anpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine Widerrufsbelehrung erteilt (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Juli 2019 - XI ZR 426/18, n.n.v., Rn. 24). BGH, Urteil vom 24. September 2019 - XI ZR 322/18 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. August 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Mai 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Juli 2018 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu ih- rem Nachteil erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Ab- schluss einer Vereinbarung gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im April 2002 zur Nummer 09 einen Darle- hensvertrag über 98.000 € mit einer Kapitalnutzungsdauer von über 30 Jahren und mit einem bis zum 30. März 2012 festen Nominalzinssatz von 5,75% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta aus. Die Kläger erbrachten vertragsgemä- ße Leistungen. Unter dem 13. Februar 2004 vereinbarten die Parteien unter der Über- schrift "Darlehensvertrag/Verbraucherdarlehensvertrag" wiederum zur Nummer 09, die Beklagte stelle den Klägern ein Darlehen über 102.622,74 € mit dem Zusatz "bereits ausgezahlter Darlehensbetrag EUR 96.056,47 Nettodarle- hensbetrag […] EUR 6.566,27" zur Verfügung. Der Betrag von 96.056,47 € ent- sprach dabei der Restvaluta aus dem Vorgängervertrag. Als Verwendungs- zweck war "Aufstockung wg. Ausgleich Girokonto/Vorfälligkeitsentschädigung" vermerkt. Der Nominalzinssatz sollte bis zum 30. September 2013 fest bei 4,75% p.a. liegen. Bei Abschluss dieser Vereinbarung belehrte die Beklagte die Kläger über ein Widerrufsrecht wie folgt: 1 2 3 - 4 - - 5 - Die Beklagte stellte den Klägern auch die weitere Darlehensvaluta zur Verfügung. Die Kläger erbrachten weiter vertragsgemäße Leistungen. Ende September 2013 führten die Kläger mit dem Auslaufen der Zinsbindung das Darlehen insgesamt zurück. Die Beklagte gab die Sicherheiten frei. Unter dem 13. Oktober 2015 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss "des Darlehensver- trags 09" gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage auf Herausgabe mutmaßlich seit dem Jahr 2002 gezogener Nutzungen nebst Rechtshängigkeitszinsen und auf Freistellung von vorgericht- lich verauslagten Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die da- gegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht (nach einer Teilrücknahme des Rechtsmittels im laufenden Berufungsverfahren) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, Nutzungen - soweit aus den auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2004 erbrachten Leistungen gezogen - herauszugeben und Rechts- hängigkeitszinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsge- richt zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 5 6 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf sei, soweit er sich auf den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2002 bezogen habe, ins Leere gegangen, weil den Klägern insoweit ein Widerrufsrecht nicht zugestanden habe. Die Kläger hätten jedoch ihre auf Ab- schluss der Vereinbarung vom 13. Februar 2004 gerichteten Willenserklärun- gen wirksam widerrufen. Diese Willenserklärungen seien grundsätzlich widerruflich gewesen, weil den Klägern im Jahr 2004 in Gänze ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei. Zu einer unechten Abschnittsfinanzierung habe - auch nicht im Sin- ne einer Forward-Vereinbarung - im Jahr 2004 kein Anlass bestanden, weil "die Zinsbindung noch lange nicht abgelaufen" gewesen sei. Sie sei auch nicht ver- einbart worden. Vielmehr hätten die Parteien einen einheitlichen neuen Darle- hensvertrag über eine höhere Gesamtvaluta geschlossen, in den die Restvaluta aus dem Darlehensvertrag des Jahres 2002 im Wege der Novation unter Auf- hebung des alten Darlehensvertrags einbezogen worden sei. Schon die Be- zeichnungen und Formulierungen im Vertragstext legten den Abschluss eines Neuvertrages mehr als nur nahe. Das gelte sowohl für die Überschrift als auch aufgrund des Umstands, dass eine neue Gesamtdarlehenssumme ausgewie- sen worden sei. Zugleich sei für diese neue Gesamtdarlehenssumme eine ein- heitliche, neue Zinsregelung getroffen worden. Alles dies deute klar auf den Abschluss eines insgesamt neuen Darlehensvertrags hin, wozu denn auch die von der Beklagten selbst erteilte Belehrung über das insgesamt - und eben nicht beschränkt auf den Aufstockungsbetrag - bestehende gesetzliche Wider- rufsrecht passe. Fälle einer unechten Abschnittsfinanzierung oder einer Prolon- gation, die nach Ablauf des Ausgangsdarlehens im Übrigen ohnehin ein neues 7 8 9 - 7 - Kapitalnutzungsrecht begründeten und damit dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterlägen, sähen bei Banken, wie dem Berufungsgericht aus zahlreichen an- deren Widerrufsverfahren bekannt sei, anders aus. Den Banken seien entspre- chende Unterschiede zudem bekannt, die sich in den verwendeten Formularen auch wiederfänden. Dazu passe, dass unechte Abschnittsfinanzierungen defini- tionsgemäß auf der Grundlage der fortbestehenden Ausgangsdarlehensverträ- ge vollzogen würden, woran es hier ebenfalls fehle. Vielmehr sei der Vorgän- gervertrag insgesamt weggefallen und durch einen neuen, einheitlichen Darle- hensvertrag ersetzt worden. Allein die Beibehaltung der Darlehensnummer und die Verwendung des Begriffs Aufstockung änderten daher am Vorliegen einer Novation bei der gebotenen Gesamtschau der genannten Umstände nichts. Beides sei sowohl im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung als auch im Rahmen einer Novation möglich. Aus dem Senatsurteil vom 23. Januar 2018 (XI ZR 359/16, WM 2018, 664 ff.) ergebe sich nichts anderes. Dieses Senatsur- teil treffe nur für den Fall eine Aussage, dass eine Kombination aus echter und unechter Abschnittfinanzierung festgestellt werde. Im entschiedenen Fall sei dagegen von einer umfassenden Novation auszugehen. Die Beklagte habe die Kläger mittels der Wendung "taggleich" unzu- reichend deutlich über die Länge der Widerrufsfrist unterrichtet, so dass das Widerrufsrecht bei seiner Ausübung fortbestanden habe. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausge- übt. Bei Ausübung sei das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt gewesen. Der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerrufs von mehr als elf Jahren trage zwar das Zeitmoment, für sich genommen aber noch nicht das Umstandsmoment. Das Umstandsmoment sei hier bei der gebotenen Gesamt- schau der Umstände des Einzelfalls nicht gegeben. Auch bei beendeten Ver- trägen gelte im Ausgangspunkt, dass es der Verwirkung entgegenstehe, wenn der Unternehmer den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgehe, 10 11 - 8 - selbst herbeigeführt habe. Allerdings stehe dieser Aspekt dort der Annahme der Verwirkung nicht von vornherein entgegen, wenn der Unternehmer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls dennoch berechtigtes Vertrauen gebildet habe. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang allerdings das vertragstreue Bedienen der darlehensvertraglichen Verpflichtungen durch den Darlehens- nehmer. Somit spreche für eine Verwirkung hier neben dem Zeitabstand zwi- schen Vertragsschluss und Widerruf allein die zwei Jahre vor dem Widerruf er- folgte Abwicklung des Darlehensvertrags. Die Abwicklung sei zwar ein gewich- tiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment. Dieser Gesichtspunkt und der zeitliche Abstand zum einen zwischen Vertragsschluss und Widerruf und zum anderen zwischen Abwicklung und Widerruf genügten bei der gebotenen Ge- samtschau aber nicht, um Verwirkung anzunehmen. Sonstige besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung recht- fertigten, weise der Sachverhalt nicht auf. Zwar könne die von der Beklagten angeführte Freigabe der bestellten Sicherheiten ebenfalls im Rahmen des Um- standsmoments berücksichtigt werden, da diese Sicherheiten regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis sicherten. Dieser Gesichts- punkt sei indessen nicht zu gewichtig zu bewerten. Die Sicherheiten benötige die Beklagte schon deshalb im Ergebnis nicht, da sie gegen die Ansprüche der Kläger aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Aufrechnung mit ihren eigenen Ansprüchen erklären könne und damit in Höhe ihrer eigenen Ansprüche hinrei- chend gesichert sei. Ein zu sichernder Saldo ergebe sich in der Konstellation bereits abgewickelter Verträge regelmäßig - so auch hier - nur zu Gunsten des Verbrauchers. Die Aufrechnungsmöglichkeit verschaffe der Beklagten damit nicht nur eine gleich sichere, sondern auch eine durch bloße Willenserklärung realisierbare und damit sogar wesentlich einfachere Möglichkeit als die ur- sprünglich bestellten Sicherheiten, ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungs- verhältnis zu erfüllen. Im Übrigen setze das Umstandsmoment voraus, dass 12 - 9 - sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Kläger in ihren Maßnah- men so eingerichtet habe, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Zwar müssten dieses Einrichten sowie die unzumutbaren Nachteile in ihrer Intensität umso geringer sein, je deutlicher das Zeitmoment und die sonstigen, das Umstandsmoment prägen- den Umstände ausfielen. Das von der Beklagten vorgebrachte Schließen und Weglegen des Vorgangs sei allerdings ersichtlich unzureichend. Ob allein die Freigabe der Sicherheiten und die unterlassene Bildung von Rückstellungen angesichts der gegebenen Aufrechnungsmöglichkeit ausreichten, könne hier dahinstehen, da es bereits aus den dargestellten Gründen am Umstandsmo- ment fehle. Den Klägern stehe aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Aufrech- nung der wechselseitigen Forderungen als Mitgläubiger ein Anspruch in ausge- urteilter Höhe zu. Der von den Klägern geschuldete Wertersatz bemesse sich nach dem Vertragszins. Für die Frage, ob der Marktzins geringer sei als der Vertragszins, sei allein der für solche Darlehen zum Zeitpunkt der Darlehens- aufnahme nach der Statistik der Deutschen Bundesbank marktüblich gewesene Zins maßgeblich. Da dieser Zins höher gewesen sei als der vertraglich verein- barte, bleibe der Vertragszins maßgeblich. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht freilich - mit ihm das Beste- hen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, 13 14 15 - 10 - § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Fassung (künftig: aF) zu den im Februar 2004 abgegebenen Vertragserklärungen der Kläger unterstellt - ange- nommen, die Beklagte habe eine unzureichend deutliche Widerrufsbelehrung erteilt. Mittels der Wendung, "[s]ofern" der Verbraucher "nicht taggleich mit dem Vertragsschluss" über sein Widerrufsrecht "belehrt worden" sei, betrage "die Frist einen Monat", bildete die Beklagte den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF - dem Darlehensnehmer nachteilig und damit die Un- wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach sich ziehend - unzutreffend ab (Se- natsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17, WM 2018, 2185 Rn. 9 ff. und vom 9. April 2019 - XI ZR 70/18, juris Rn. 13 ff.). 2. Rechtsfehlerhaft sind aber die Überlegungen, die das Berufungsge- richt dazu geführt haben, die Vereinbarung vom 13. Februar 2004 insgesamt als "neuen" Darlehensvertrag und nicht teilweise als bloße Konditionenände- rung des Darlehensvertrags aus dem Jahr 2002 zu behandeln. a) Nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB aF kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne dieser Vor- schriften ist, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Dem entsprechend findet § 495 Abs. 1 BGB auf Änderungen eines Verbrau- cherdarlehensvertrags nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354, vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 21 und vom 16. Juli 2019 - XI ZR 426/18, n.n.v. Rn. 19; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103). Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzie- rung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt 16 17 - 11 - des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zu- nächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (Senatsurteile vom 7. Oktober 1997, aaO, vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273, vom 28. Mai 2013, aaO, Rn. 22 und vom 16. Juli 2019, aaO). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unech- ten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ur- sprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteile vom 7. Oktober 1997, aaO, vom 28. Mai 2013, aaO, und vom 16. Juli 2019, aaO; Senatsbe- schlüsse vom 6. Dezember 1994, aaO, und vom 15. Januar 2019 - XI ZR 202/18, WM 2019, 251 Rn. 2). Das ist auch bei einer zeitlich vorgezo- genen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht einge- räumt wird (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 385/15, WM 2016, 1727, 1728). Wird dem Darlehensnehmer - wenn auch in einer Vertragsurkunde - nachträglich nur teilweise ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, erfasst das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nur die diesen Teilbe- trag betreffende Vereinbarung der Parteien (Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 18 f.). Für den die (bloße) Konditionenan- passung im Rahmen der unechten Abschnittsfinanzierung betreffenden Teil besteht in diesem Fall kein gesetzliches Widerrufsrecht. Überdies liegt in der Erteilung einer einheitlichen Widerrufsbelehrung kein Indiz dafür, der Darle- hensgeber habe dem Darlehensnehmer in Gänze ein neues Kapitalnutzungs- recht eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2018, aaO, Rn. 19 f.). 18 - 12 - Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrags vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann (Se- natsurteile vom 27. November 2012 - XI ZR 144/11, WM 2013, 261 Rn. 13, - XI ZR 145/11, juris Rn. 14 und - XI ZR 146/11, juris Rn. 14 sowie vom 16. Juli 2019 - XI ZR 426/18, n.n.v., Rn. 20). Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (Senats- urteile vom 27. April 1993 - XI ZR 120/92, WM 1993, 1078, 1079, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 28 und vom 16. Juli 2019, aaO). b) Die Anwendung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht weist Rechtsfehler auf. Das Berufungsgericht hat wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen, indem es weder die schon ursprünglich auf über 30 Jahre ver- einbarte Dauer der Kapitalüberlassung hinreichend in den Blick genommen noch die Übereinstimmung des in der Vereinbarung von 2004 als "bereits aus- gezahlter Darlehensbetrag" aufgeführten Teilbetrags in Höhe von 96.056,47 € mit der Anfang 2004 aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2002 noch offe- nen Restdarlehensschuld hinreichend gewürdigt hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2019 - XI ZR 426/18, n.n.v., Rn. 23). Es hat außerdem rechtsfehlerhaft und in Widerspruch zu den in dem Senatsurteil vom 23. Januar 2018 (XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 19) vorausgesetzten Grundsätzen von der Erteilung einer einheitlichen Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines ein- heitlich neuen Kapitalnutzungsrechts geschlossen. 19 20 21 - 13 - 3. Überdies sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts ausgeschlossen hat, nicht frei von Rechtsfeh- lern. a) Indem das Berufungsgericht angenommen hat, auch bei beendeten Darlehensverträgen sei bei der Prüfung der Verwirkung im Ausgangspunkt da- von auszugehen, dass eine unzureichende Belehrung über das Widerrufsrecht mit dem Darlehensgeber heimgehe, hat es, was die Revision zutreffend geltend macht, dem Belehrungsmangel über die nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB aF von Gesetzes wegen eintretenden Folgen hinaus innerhalb des § 242 BGB eine Bedeutung beigemessen, die ihm für die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen nicht zukommt. Nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Umstandsmoment der Verwir- kung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darle- hensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Wider- rufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsur- teil vom 2. April 2019 - XI ZR 687/17, juris Rn. 17 und zusammenfassend Se- natsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 17 mwN). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Darlehensgeber "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26, - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 19 und - XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 19 sowie vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 11). Entsprechend kann dem Darlehensgeber nicht entgegengehalten wer- den, er habe, weil er eine unzureichend deutliche Widerrufsbelehrung erteilt habe, "zunächst einmal" kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden können, 22 - 14 - der Darlehensnehmer werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrags ge- richtete Willenserklärung nicht mehr widerrufen. b) Das Berufungsgericht hat zudem zwar vordergründig zur Kenntnis ge- nommen, dass der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigege- ben hat, ein Aspekt ist, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmo- ments berücksichtigen kann. Es hat aber ergänzend Grundsätze aufgestellt, die in der Sache eine Berücksichtigung dieses Umstands entgegen der höchstrich- terlichen Rechtsprechung ausschließen. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs steht einer Berücksichtigung dieses Umstands nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und voll- ständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultieren- den Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hät- te. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückge- währschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34, vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15 und vom 2. April 2019 - XI ZR 687/17, juris Rn. 18; Senatsbe- schluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht den Darlehensgeber in Fällen des Widerrufs der auf einen zwischenzeitlich beendeten Darlehensvertrag gerichteten Wil- 23 24 - 15 - lenserklärung des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Aufrechnung der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche verwiesen hat, hat es den Aspekt der Sicherheitenfreigabe als für die Verwirkung relevant für alle beendeten Darlehensverträge im Ergebnis ausgeschlossen. Dabei hat es übersehen, dass in der Freigabe der Sicherheiten eine beachtliche Manifestati- on des Vertrauens des Darlehensgebers liegt, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende. Diese Betätigung eines ent- sprechenden Vertrauens ist bei der Würdigung der nach § 242 BGB relevanten Umstände mit zu berücksichtigen. Darauf, ob der Darlehensgeber nach Entste- hung des Rückgewährschuldverhältnisses auch noch auf andere Weise die Er- füllung seiner Forderungen erlangen könnte, kommt es dagegen nicht entschei- dend an. 4. Schließlich ist - wenn auch aufgrund der konkreten Zinsgestaltung nicht zu Lasten der Beklagten - die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfeh- lerhaft, für die Ermittlung eines geringeren Wertersatzes im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB sei in Fällen, in denen "ein Darlehen mit Zinsbindung aufgenommen" worden sei, "allein der für solche Darlehen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nach der Statistik der Deutschen Bundesbank marktüblich gewesene Zins maßgeblich". Die MFI- Zinsstatistik, die den marktüblichen Zins nicht betragsscharf abbilden will und kann (Senatsurteil vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 14; Se- natsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 11), begründet weder in die eine noch in die andere Richtung eine unwider- legliche Vermutung dafür, der Wert der Gebrauchsvorteile des Darlehensneh- mers sei oder sei nicht niedriger gewesen als der Vertragszins. Vielmehr - weiteres hat der Senat mit Beschluss vom 12. September 2017 (aaO) nicht entschieden - kommt lediglich bei einem zu üblichen Bedingungen ausgereich- 25 - 16 - ten Darlehen eine Herabsetzung der Gebrauchsvorteile allein aufgrund der MFI- Zinsstatistik nicht in Betracht. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Unbe- schadet der insgesamt rechtsfehlerhaften Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung des Widerrufsrechts kam den Klägern, soweit die Parteien am 13. Februar 2004 lediglich die Konditionen des im Jahr 2002 geschlossenen Darlehensvertrags geändert haben, nicht nur kein gesetzliches, sondern auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2019 - XI ZR 426/18, n.n.v., Rn. 24). Passen die Parteien im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrags an und gewährt der Darlehensgeber zugleich für einen Aufstockungsbetrag ein neues Kapitalnutzungsrecht, bietet er nach der gebotenen objektiven Ausle- gung dem Darlehensnehmer für die Konditionenanpassung die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auch dann nicht an, wenn er eine einheitli- che Widerrufsbelehrung erteilt (Senatsurteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 20; vgl. auch schon Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 36). Umgekehrt kann der Senat anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 16. Juli 2019 (XI ZR 426/18, n.n.v., Rn. 27 ff.) zugrunde lag, nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere kann der Senat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung, ob der Ausübung des Widerrufs- rechts § 242 BGB entgegenstand, nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsur- teile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11, vom 3. Juli 26 27 - 17 - 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 16 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, BKR 2019, 29 Rn. 19 mwN). Der Senat verweist die Sache daher, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.10.2016 - 7 O 111/16 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.05.2018 - 7 U 254/16 - 28