Urteil
1 O 76/18
LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung stellt einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar.(Rn.34)
2. Davon, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften ein Schädiger gehandelt hat, hängt eine Haftung aus § 826 BGB nicht ab (vgl. u.a. LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017, 3 O 139/16).(Rn.40)
3. Schon das millionenfache Veräußern von Fahrzeugen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und einen zu hohen Schadstoffausstoß aufweisen, ist als verwerflich anzusehen.(Rn.44)
4. Wird eine objektiv sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich dafür Sorge getragen, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe eines Geschädigten sein, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgern darzulegen.(Rn.55)
5. Im Rahmen des Schadenersatzes muss sich ein Geschädigter nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadenereignis zugeflossen sind.(Rn.63)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.655,45€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2018 zu zahlen
Zug um Zug gegen
Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ....
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... im Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung stellt einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar.(Rn.34) 2. Davon, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften ein Schädiger gehandelt hat, hängt eine Haftung aus § 826 BGB nicht ab (vgl. u.a. LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017, 3 O 139/16).(Rn.40) 3. Schon das millionenfache Veräußern von Fahrzeugen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und einen zu hohen Schadstoffausstoß aufweisen, ist als verwerflich anzusehen.(Rn.44) 4. Wird eine objektiv sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich dafür Sorge getragen, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe eines Geschädigten sein, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgern darzulegen.(Rn.55) 5. Im Rahmen des Schadenersatzes muss sich ein Geschädigter nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadenereignis zugeflossen sind.(Rn.63) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.655,45€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Fahrzeugmarke Typ mit der FIN .... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig, § 32 ZPO, da die Klagepartei das Fahrzeug im Bezirk des angerufenen Gerichts erwarb und ein (vorgetragener) Schaden bzw. die Vermögensbeeinträchtigung damit im Bezirk des angerufenen Gerichts eingetreten ist. Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) als Feststellungsklage nach § 256 ZPO zulässig. Die Klagepartei begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Feststellung einer bestimmten rechtlich geregelten Beziehung, aus der konkrete Rechtsfolgen entspringen können. Gegenstand der Klage sind konkrete rechtliche Streitpunkte, die für die Beziehung zwischen den Parteien von Bedeutung sind und nicht anderweitig geklärt werden können. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da nach dem Vortrag der Klagepartei eine Vermögensgefährdung droht und zudem derzeit möglich erscheint. Zur Darlegung der Zulässigkeit bei einer Vermögensgefährdung muss die Klagepartei die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dartun (BGH, NJW 2006, 830). Es ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass die Kraftfahrzeugsteuer unzutreffend bemessen wurde und durch eine im Rahmen von § 173 AO mögliche Änderung der Steuerbescheide ein höherer Steuersatz für das streitgegenständliche Fahrzeug durch das zuständige Finanzamt angesetzt werden wird. Eine Bezifferung dieser Nachteile ist der Klagepartei derzeit nicht möglich, die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen. Das Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klagepartei zur Hemmung der Verjährung klagen muss (Zöller/ Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256, Rn. 9). Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB auf Zahlung von 18.655,45 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges zu. Die Beklagte hat der Klagepartei einen Schaden zugefügt. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. BGH NJW 1981, 976; VersR 1998, 905, 907; BGHZ (GSZ) 98, 212, 217, jeweils m.w.N.). Dazu ist die Vermögenslage der Klagepartei zu vergleichen, und zwar die Gesamtvermögenslage (vgl. nur BGHZ 86, 128, 130 ff.; BGH VersR 1998, 905, 907), wie sie sich nach Abschluss des auf den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges gerichteten Vertrags darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne selbigen entwickelt hätte. Ein Schaden liegt dann vor, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für die Klagepartei wirtschaftlich nachteilig gewesen ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das erworbene Fahrzeug den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Bei dieser Gegenüberstellung sind die Rechnungsposten allerdings, gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes, wertend zu bestimmen (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 217 m.w.N.). Die Differenzhypothese hat sich einer normativen Kontrolle zu unterziehen, die sich einerseits an der jeweiligen Haftungsgrundlage, konkret also an dem sie ausfüllenden haftungsbegründenden Ereignis, und andererseits an der darauf beruhenden Vermögensminderung orientiert (vgl. BGHZ 99, 182, 196) und die dabei auch die Verkehrsanschauung berücksichtigt (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 213 ff, 223; BGH VersR 1998, 905, 907). In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 einen subjektiven Einschlag. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42). Ein ausreichender Schaden im Rahmen einer Haftung nach § 826 BGB liegt demnach vor, wenn zwar Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig sind, der Geschädigte aber durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGHZ 161, 361, 367 m.w.N.) und dessen Leistung für den Geschädigten nicht voll brauchbar ist (BGHZ 161, 361, 367; BGH VersR 1998, 905, 907). Nach diesen Maßstäben liegt ein Schaden der Klagepartei durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges vor. Die Klagepartei ist in Folge des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit einer ungewollten Verpflichtung belastet, wobei die Leistung für die Klagepartei nicht voll brauchbar ist. Das Fahrzeug ist aufgrund der Verwendung einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ nicht voll brauchbar. In der Bewerbung oder schlicht der herstellerseitigen Zuweisung einer bestimmten Euro-Norm für das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges liegt zeitgleich stets die Erklärung des Herstellers, dieser Wert werde im „gewöhnlichen Betrieb“ unter Beachtung der geltenden Rechtslage erreicht. Wird jedoch - wie sich aus den entsprechenden Bescheiden des Kraftfahrtbundesamtes zur Überzeugung der Kammer ergibt - der Wert nur durch die Verwendung von Programmierungen im Rahmen der Motorsteuerung u.ä. lediglich scheinbar im „gewöhnlichen Betrieb“ erreicht, weil im Rahmen des Testverfahrens eine Programmierung den Schadstoffausstoß günstig beeinflusst, die im „Regelbetrieb“ nicht zur Anwendung kommt, ist diese allgemeine Zuweisung der Euro-Norm unzutreffend. Bei einer Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässige Abschalteinrichtung (näher dazu BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris). Infolgedessen war das Fahrzeug auch nicht voll brauchbar. Aufgrund der nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigerweise installierten Abschalteinrichtung war der (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet. Ein Pkw, der aufgrund seiner Ausrüstung mit einer Software, die einen speziellen Modus für den Prüfstandlauf sowie einen hiervon abweichenden Modus für den Alltagsbetrieb vorsieht und hierdurch im Prüfzyklus verbesserte Stickoxidwerte generiert, weist bereits deshalb einen Sachmangel auf (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 225/17 –, juris mit Verweis auf OLG München, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 U 4316/16, juris Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2018 - 18 U 134/17, juris Rn. 11 mwN; OLG Nürnberg, NZV 2018, 315 Rn. 38; ferner OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. August 2018 - 25 U 17/18, juris Rn. 53; Witt, NJW 2017, 3681, 3682; Harriehausen, aaO S. 3138). Dies gilt unabhängig davon, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde bereits eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche (zunächst) unterblieben ist. Die den Käufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit liegt nämlich nicht erst in der behördlich verfügten Untersagung des Betriebs, sondern bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, NJW 2017, 1666 Rn. 21 f., 28; vom 11. Dezember 1992 - V ZR 204/91, NJW-RR 1993, 396 unter II 2 [jeweils zum Rechtsmangel]). Durch den Vertragsschluss ist die Klagepartei in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt. Dadurch, dass die Klagepartei nicht das Fahrzeug erhielt, zu dessen Kauf sie sich bei ihrer Willensbildung entschlossen hatte, ist sie an einer auf ihrer freien Willensbildung beruhenden Teilnahme am Wirtschaftsleben gehindert worden. Jedermann und insbesondere jeder vernünftige Kaufinteressent geht - bereits im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins, auch ohne eine entsprechende Erkundigung nach einzelnen Abgaswerten - selbstverständlich davon aus, dass der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr gewährleistet ist, was bedingt, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand in demselben Grundmodus betrieben wird, wie im normalen Straßenverkehr. Dass auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen geringfügige Abweichungen vorkommen mögen, mag sein. Bei diesen Abweichungen handelt es sich aber schon vom Grundsatz her um gänzlich andere Werte, als solche, die durch eine gezielte Manipulation des Prüfungsverfahrens durch die von der Beklagten eingesetzte Software erreicht werden. Jeder Käufer darf bei dem Kauf eines Fahrzeugs davon ausgehen, dass dieses den gesetzlichen Vorgaben entspricht, mithin nicht manipuliert wurde. Die Beklagte hat die Klagepartei mittelbar zum Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug verleitet, den die Klagepartei bei vollständiger Kenntnis der Umstände so nicht geschlossen hätte. Dies hat sie bereits dadurch getan, indem sie einen Motor produzierte und in den Verkehr brachte, dessen tatsächliche Schadstoffausstoßwerte nicht mit den von der Beklagten suggerierten Werten übereinstimmten und indem sie bei der Klagepartei mittelbar durch die Erwirkung einer falschen Typengenehmigung bzw. Übereinstimmungsbescheinigung den Irrtum im Sinne eines sachgedanklichen Mitbewusstseins erzeugte, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte der entsprechenden Euro-Norm im „normalen“ Straßenverkehr einhalte. Ohne die vorgenannte öffentliche Suggestion der Beklagten, das Fahrzeug halte die Grenzwerte der jeweiligen Euro-Norm im Rahmen der rechtlichen Bedingungen stets ein, hätte die Klagepartei das Fahrzeug ebenfalls nicht erworben. Wenn die Beklagte offen eingeräumt hätte, dass in dem Fahrzeug die in Rede stehende Software installiert ist und dass das Fahrzeug im normalen Straßenbetrieb die Grenzwerte nicht einhalten kann, weil es dort in einem alternativen Modus mit einem per se höheren Schadstoffausstoß betrieben werde, wäre das Fahrzeug schon gar nicht durch die zuständigen Stellen zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klagepartei sich in Kenntnis der wahren Umstände nicht - jedenfalls nicht zu dem fraglichen Zeitpunkt und zu den fraglichen Konditionen - zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen hätte, wobei für die Klagepartei bereits der Beweis des ersten Anscheins bzw. die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens spricht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für die Darlegung eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Täuschung und der Abgabe einer Willenserklärung ausreicht, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. schon BGH NJW 1995, 2361). In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Täuschung auf die Willensentschließung Einfluss gehabt hat (BGH MDR 1976, 388). Diese Grundsätze sind auch hier anwendbar. Die Klagepartei hat vorliegend ausreichend dargelegt, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie Kenntnis von der eingesetzten Software und den tatsächlichen Schadstoffwerten gehabt hätte. Das ist auch plausibel. Einerseits liegt es auf der Hand, dass kein Käufer ein solches Fahrzeug in dem Wissen erworben hätte, dass dies mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang steht. Andererseits hätte ein Käufer das Fahrzeug jedenfalls nicht zu dem hier in Rede stehenden Preis erworben. Den sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. Sie hat schon keine Tatsachen vorgetragen, die zur Erschütterung geeignet wären. Wäre die Klagepartei darüber hinaus von der Beklagten über die Verwendung einer nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechenden Motorsteuerungssoftware und den hieraus folgenden potentiellen rechtlichen Konsequenzen bei Aufdeckung durch die zuständigen Stellen in Gestalt des Anfalls einer höheren Kraftfahrzeugsteuer, einem drohenden Verlust der Zulassung etc. aufgeklärt worden, so spricht zudem die etwa aus dem Kapitalanlage- oder dem Arzt- oder Anwaltsrecht allgemein anerkannte Vermutung beratungsgerechten Verhaltens dafür, dass die Klagepartei den Vertrag über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht abgeschlossen hätte. Das von der Beklagten nunmehr in Verkehr gebrachte Update der Motorsteuerung und damit des Schadstoffausstoßes vermag an dieser Lage nichts zu verändern. So kennt die deliktische Haftung auf der Grundlage des § 826 BGB anders als vertragliche Schuldverhältnisse kein Recht zur Nachbesserung. Zudem vermag ein derartiges Update die Eingehung des Vertrages über ein nicht der entsprechenden Euro-Norm entsprechendes Fahrzeug ohnehin nicht zu beseitigen und ermöglicht - wenn überhaupt - lediglich die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben ab dem Zeitpunkt der Installation. Dies ändert nichts an der bereits zuvor erfolgten Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, kann demnach den hierdurch bereits eingetretenen Schaden nicht beseitigen. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, eine Haftung nach § 826 BGB scheide schon deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diene, und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/15; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 O 4153/16 - jeweils zitiert nach juris), schließt sich die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht an. Eine Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften der Schädiger gehandelt hat (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 - jeweils zitiert nach juris). Es steht auch nicht zu befürchten, dass es andernfalls zu einer Ausuferung der Haftung kommen würde. Der Schädiger haftet allein für die durch seine sittenwidrige Schädigung verursachten Vermögensschäden. Der Kreis der Ersatzberechtigten wird dadurch eingegrenzt, dass der Schädiger hinsichtlich der Schädigung mit Vorsatz handeln muss und dadurch diejenigen Personen, deren Vermögensschäden zu ersetzen sind, von vornherein ausreichend genau bestimmt werden. Erfasst werden im vorliegenden Fall nämlich nur die Erwerber der von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge. Im Übrigen übersieht die vorzitierte Rechtsauffassung, dass der Beklagten nicht allein ein Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren anzulasten ist, sondern insbesondere, dass sie der Allgemeinheit und den betroffenen Fahrzeugkäufern durch ihre öffentlichen Angaben und die - von ihr zu verantwortenden Übereinstimmungsbescheinigungen - suggeriert, dass die Fahrzeuge bestimmte technische Eigenarten aufweisen, die tatsächlich nicht gegeben sind. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hängt schließlich auch nicht davon ab, ob der Käufer seinen Vermögensschaden von einer anderen Person ersetzt verlangen kann. Das Bestehen von (etwaigen) kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nämlich keinesfalls aus (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16, LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 1 O 178/17, jeweils zitiert nach juris). Das Verhalten der Beklagten war auch sittenwidrig. Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt Sittenwidrigkeit vor, wenn das Verhalten des Täters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGHZ 10, 228; BGH VersR 2010, 1659; NJW 2014, 1098). Zwar genügt nicht jeder Gesetzesverstoß zur Annahme der Sittenwidrigkeit. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH NJW 2001, 3702; NJW-RR 2013, 550; NJW 2014, 1380). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach diesen Maßstäben ist das schädigende Verhalten der Beklagten sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. Entweder hat die Beklagte die Software verwendet, weil sie ohne ihren Einsatz technisch oder sonst tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, zu dem jeweiligen Zeitpunkt auf andere Art und Weise Fahrzeuge zu entwickeln und in den Verkehr zu bringen, die die jeweilige Euro-Norm auch im regelkonformen Betriebszustand sowohl auf der Testanlage im Testbetrieb als auch im Straßenverkehr einhielten. Oder die Beklagte war hierzu zwar grund- und tatsächlich in der Lage, scheute aber die mit der entsprechenden Entwicklung und Produktion im Vergleich zu der nunmehr streitgegenständlichen Konstellation höheren Entwicklungs- und sonstigen Kosten und setzte sich vielmehr aus rein egoistischen Gründen in Gestalt der Optimierung des Aufwandes und der Gewinnmarge über die gesetzlichen Bestimmungen hinweg. In beiden denkbaren Konstellationen diente der Einsatz der Software dazu, Fahrzeuge zu produzieren und zu verkaufen, die andernfalls keine oder zumindest in relevantem Umfang weniger Abnehmer gefunden hätten oder bereits aufgrund der Nichterfüllung der bei Neufahrzeugen geforderten Schadstoffhöchstwerte nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen worden und damit schlicht unverkäuflich wären. Das Verhalten der Beklagten zielte damit darauf ab, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen, die durch die (höheren) Schadstoffwerte gefährdet bzw. geschädigt werden, den Umsatz der Beklagten zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens der Beklagten zu erhalten oder sogar weiter auszubauen. Die Beklagte hat keinen vernünftigen Grund benannt, warum sie die Software sonst hätte einsetzen sollen. Schon das millionenfache Veräußern von Fahrzeugen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und einen zu hohen Schadstoffausstoß aufweisen, ist als verwerflich anzusehen, weil er mit den Regeln eines geordneten Zusammenlebens nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral nicht vereinbar ist. Auch sind die Mittel, nämlich durch den Einsatz der Software die technischen Unzulänglichkeiten der Fahrzeuge gegenüber den Prüfungs- und Zulassungsbehörden planmäßig zu verschleiern, sowie die sich daraus mittelbar ergebende Täuschung der Käufer über die zu erwartenden Eigenschaften der Fahrzeuge, nach den vorgenannten Grundsätzen als verwerflich anzusehen. Dasselbe gilt für die von rücksichtslosem Gewinnstreben auf Kosten der Umwelt, der Allgemeinheit und der einzelnen Käufer geprägte Gesinnung der Beklagten. Diese Umstände führen schon jeweils allein und erst recht in ihrem Zusammenspiel dazu, dass das Verhalten der Beklagten als grob sittenwidrig einzustufen ist (vgl. u.a. auch LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16; LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 - 12 O 228/16; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 - 1 O 25/17; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 - 1 O 29/17; LG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2017 - 12 O 104/16; LG Frankfurt a. d. Oder, Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16; LG Köln, Urteil vom 18.07.2017 - 22 O 59/17; LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 - 7 O 147/16; LG Essen, Urteil vom 28.08.2017 - 4 O 114/17; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017 - 6 O 149/16; im Ergebnis wohl ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 - I-4 U 87/17; LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 1 O 178/17 - jeweils zitiert nach juris). Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Nach ganz herrschender Meinung muss sich der Vorsatz dabei sowohl auf die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, als auch auf die Schädigung beziehen. Hinsichtlich der Schädigung ist der Vorsatz zu bejahen, wenn der Schädiger die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 1991, 634; NJW 2000, 393). Dies ist vorliegend der Fall. Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Software muss willentlich entwickelt und installiert worden sein und kann nicht versehentlich in das Fahrzeug eingebaut worden sein. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt, denn gerade das Durchlaufen des Prüfzyklus nach den Maßstäben des „NEFZ“ auf einem Prüfstand wird durch die Software erkannt, die sodann den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung durch eine gegenüber dem „Regelbetrieb“ veränderte Motorkonfiguration verändert, um so durch die vorgetäuschte Einhaltung der Grenzwerte der Schadstoffe die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Aus dem Umstand, dass die Software überhaupt entwickelt, eingebaut und genutzt worden ist, folgt, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst war, dass der entwickelte Fahrzeugtyp die gesetzlich geforderten Grenzwerte nicht einhält und dass ohne den Einsatz der Software keine Genehmigung nach der entsprechenden Euro-Norm erteilt werden könne. In jedem anderen denkbaren Fall wäre der Einsatz und/oder die Entwicklung einer solchen Software schlicht sinnlos oder unverständlich. Dass durch die Überschreitung der Grenzwerte bzw. den höheren Schadstoffausstoß höhere Gefahren für die Umwelt, den Menschen und anderen Lebewesen drohen, liegt auf der Hand und muss jedem Mitarbeiter der Beklagten bewusst gewesen sein. Gleiches gilt für den Umstand, dass in Folge der tatsächlichen Nichterfüllung der entsprechenden Euro-Norm die mit dem Erfüllen der höheren Abgasnorm einhergehenden Vergünstigungen des Fahrzeugs bzw. für den Fahrzeughalter - bspw. die im Verhältnis zur „schlechteren Euro-Norm“ geringere Kraftfahrzeugsteuer oder die positiven Auswirkungen auf etwaige Einfahrtverbote in Umweltzonen - nicht eintreten. Indem die Verantwortlichen das Fahrzeug trotzdem produziert und in Verkehr gebracht haben, haben sie die sich daraus ergebenden Schäden an den vorgenannten Rechtsgütern und Personen zumindest billigend in Kauf genommen. Dies geschah gerade in der Absicht, den Gewinn zu steigern und die Marktstellung der Beklagten zu verbessern, weil der Einsatz der Software gerade den Verkauf der Fahrzeuge ermöglichen bzw. fördern sollte. Aus dem Vorgenannten folgt im Übrigen, dass auch die Täuschung der Käufer und damit die Beeinflussung ihrer freien Willensbildung bei der Kaufentscheidung gewollt gewesen ist. Dass die Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer bestimmten Euro-Norm zugelassen ist, davon ausgehen, dass jedenfalls bei optimalem „Regelbetrieb“ die Grenzwerte dieser Norm eingehalten werden, ist jedermann, erst recht jedem Mitarbeiter eines Kraftfahrzeugherstellers, bekannt. Damit bestand auf Seiten der Beklagten auch Kenntnis davon, dass die verkauften Fahrzeuge die am Markt erwarteten Eigenschaften nicht aufwiesen und dass dies den Käufern nicht bekannt war. Man wusste mithin, dass die Käufer ihre Kaufentscheidungen auf unzutreffender Tatsachengrundlage treffen würden. Indem die für die Beklagte in verantwortlicher Position Handelnden in diesem Wissen veranlassten bzw. hinnahmen, dass Fahrzeuge mit der manipulierenden Software verkauft wurden, ohne dass die Abweichung von den Erwartungen der Käufer offengelegt wurde, nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer Fahrzeuge erhielten, deren Eigenschaften hinter den berechtigten Erwartungen der Marktgegenseite zurückblieben. Schließlich fand sich die Beklagte auch damit ab, dass dieser Irrtum nicht nur bei ihren unmittelbaren Vertragspartnern, sondern auch bei Käufern von Neuwagen bei Vertragshändlern und späteren Gebrauchtwagenkäufern auftreten würden. Denn die Beklagte wusste, dass die von ihr suggerierten Schadstoffausstoßwerte auch von solchen Käufern von Neu- oder Gebrauchtwagen wesentlich berücksichtigt werden, die die Fahrzeuge nicht unmittelbar von der Beklagten erwerben. Damit nahm die Beklagte die Schädigung der Klagepartei zumindest billigend in Kauf. Dass die Person der Klagepartei noch nicht bekannt war bzw. feststand, ist unerheblich, weil es ausreicht, dass sich der Vorsatz auf die Schädigung irgendeines Käufers bezog. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person auf der Grundlage des § 826 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250). Davon ist für die hier zu treffende Entscheidung in Gestalt des Einsatzes der nicht rechtskonformen Motorsteuerungssoftware auszugehen. Die Klagepartei hat hier vorgetragen, dass Mitglieder des Vorstandes der Beklagten, als gemäß §§ 76, 78 AktG maßgeblichem Leitungsorgans, von dem Einsatz der Software wussten und diesen ausdrücklich zumindest gebilligt haben oder zumindest dagegen nicht eingeschritten sind. Das Verhalten der Mitglieder des Vorstandes ist der Beklagten gemäß § 31 BGB analog (BGH NJW 2005, 2450, 2451 f.) zuzurechnen. Soweit die Beklagte dies bestreitet und dazu vorträgt, Mitglieder des Vorstandes hätten hier nicht gehandelt und die diesbezüglichen (internen) Ermittlungen dauerten noch an, genügt dies den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten sowie den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht, sodass dieser Vortrag unerheblich ist. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe oder Organmitglieder Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite und des Gerichts hierauf nicht nachgekommen. Aus der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten folgt, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall auch in diesem Punkt deutlich von dem von Beklagtenseite zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016. Dort hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die „Wissens- und Wollenszurechnung“ nicht alleine durch Zusammenrechnung der im Hause der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast führt hier jedoch dazu, dass von der Verwirklichung aller Elemente in der Person eines verfassungsmäßigen Vertreters auszugehen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. auch BGH NJW 2008, 982, 984; BeckOK-ZPO/Bacher, 28. Edition (Stand 1.3.18) § 284 Rn. 85 ff. m.zahlr.w.N.). Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Dies ist hier der Fall. Die Klagepartei hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klagepartei zu ermöglichen, seinerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht, die dem Vorstand zumindest ab dem 23.09.2015 bekannt ist, da der damalige Vorsitzende des Vorstandes - Prof. Dr. B - an diesem Tag eine Ad-hoc-Mitteilung auf der Grundlage des WpHG abgegeben hat. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgern darzulegen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte im streitgegenständlichen Fall gegen die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht mit Erfolg argumentieren, dass diese angesichts der von ihr bestrittenen Kenntnis der Vorstandmitglieder letztlich zu einer gänzlichen Umkehrung der Regelungen zur Darlegungslast führt, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nunmehr zu einer negativen Tatsache - nämlich der nicht vorhandenen Kenntnis von Vorstandsmitgliedern - vortragen müsse, obwohl selbst im Rahmen der primären Darlegungslast für den Vortrag zu negativen Tatsachen Erleichterungen gelten. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, Erleichterungen müssten erst recht greifen, wenn sie nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu negativen Tatsachen vortragen müsse, vergisst sie, dass Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast konzerninterne Vorgänge sind, die von ihr bewusst verschleiert wurden mit dem Ziel, sich im Wege der Manipulation Sondervorteile zu verschaffen. In dieser Konstellation kommen Erleichterungen der sekundären Darlegungslast unter dem rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vortrags zu negativen Tatschen nicht in Betracht, weil dem Geschädigten die Aufdeckung der bewusst verschleierten internen Zurechnung nicht zugemutet werden kann und die Beklagte andernfalls von ihrer erfolgreichen Verschleierungstaktik noch prozessual profitieren würde (vgl. auch BeckOK-ZPO/Bacher, 28. Edition (Stand 1.3.18), § 284 Rn. 85 ff.). Ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation aber auch nach der Ad-hoc-Nachricht im Herbst 2015 ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen der Klagepartei entgegenzutreten, unzureichend. Mit der Behauptung, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand (im aktienrechtlichen Sinn) Kenntnis von der Manipulation gehabt hat, kann sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Dieser Vortrag ist inhaltsleer und nicht nachprüfbar für die Klägerseite. Der Sinn der sekundären Darlegungslast besteht jedoch darin, der beweisbelasteten Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen bringen (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 14. März 2018 – Ve 6 O 320/17 –, zitiert nach juris). Da die Beklagte nicht einmal vorträgt, an welcher Stelle innerhalb der internen Betriebsstruktur der Beklagten bei welchem Mitarbeiter die Kette hin zum Vorstand der Beklagten bezüglich der Kenntnis und Billigung reißt, kommt die Beklagte ihren Pflichten aus der sekundären Darlegungslast nicht nach. Zugleich liegt damit aber auch kein ausreichendes Bestreiten vor, denn nach der Durchführung von angeblich umfangreichen internen Ermittlungen, deren Ergebnisherausgabe die Beklagte durch einstweiligen Rechtsschutz seitens des Bundesverfassungsgerichts allgemein bekannt - zumindest einstweilen und derzeit - verhindert hat, muss der Beklagten bekannt sein, an welcher Position innerhalb ihres Unternehmens „die Kette gerissen sein soll“. Zumindest dieser Vortrag und der Name des Mitarbeiters sowie des nächsten „in der Kette“ wäre vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung erforderlich gewesen und der Beklagten zumutbar und möglich; ist aber nicht erfolgt. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine juristische Person über die Mitglieder des Vertretungsorgans hinaus auch für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen haftet, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (st. Rspr., vgl. nur BGH, VersR 1962, 664; BGHZ 49, 19; BGH NJW 2017, 250). Es ist nicht notwendig, dass die betreffende Person in der geschäftsführenden Verwaltung tätig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der aufgrund der Organisation der juristischen Person eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und dementsprechend ein gewisses Maß von Eigenverantwortung für einen größeren Verwaltungsbereich hat. So hat etwa die Rechtsprechung die Haftung einer juristischen Person auf Sachbearbeiter erstreckt, denen wichtige Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind (vgl. RGZ 162, 129), sowie auf einen Chefarzt eines Krankenhauses und einer Krankenhausabteilung und dessen Vertreter, wenn sie im medizinischen Bereich weisungsfrei arbeiten (BGHZ 77, 74). In Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haftet ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge entwickelt und herstellt, insbesondere für solche Personen, denen innerhalb der Unternehmensstruktur leitende und eigenverantwortliche Tätigkeiten bezüglich der Fahrzeugentwicklung - insbesondere hinsichtlich zentraler Bauteile wie Motoren -, der Produktsicherheit, der Genehmigungsverfahren und der Produktion übertragen sind. Dass die entsprechenden Mitarbeiter in den benannten Positionen und Funktionen keine Kenntnisse hatten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und zudem - vorsichtig formuliert - nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest nicht sehr naheliegend. Im Rahmen der Naturalrestitution hat die Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB denjenigen Zustand herzustellen, der demjenigen entspricht, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klagepartei so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Den Erwerb des Fahrzeuges hinweg gedacht stünde das streitgegenständliche Fahrzeug der Klagepartei einerseits nicht zur Verfügung. Andererseits hätte die Klagepartei die zum Erwerb des Fahrzeugs aufgewandte Kosten in Höhe von 26.562,02 € nicht aufgewandt und wäre den diese Zahlung auslösenden Vertrag mit dem Fahrzeughändler nicht eingegangen. Damit steht der Klagepartei grundsätzlich die Rückzahlung des aufgewandten Betrags in Höhe von 26.562,02 € Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges an die Beklagte zu. Dies allerdings nicht Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, sondern -entsprechend des Hilfsantrags- abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Denn der Geschädigte muss sich im Rahmen des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anrechnen und damit bereits von dem geschuldeten Betrag abziehen lassen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Aufgrund des aus der strikten Anwendung der Differenzhypothese folgenden schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes darf der Geschädigte im Fall der Zuerkennung von Schadensersatz auch nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 30, 29; 118, 312; BGH NJW 2001, 673). Insoweit ist jedoch zugleich zu beachten, dass nicht sämtliche durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind. Vielmehr ist die Anrechnung auf diejenigen Vorteile begrenzt, die mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmen, d.h. dem Geschädigten zumutbar sind und den Schädiger nicht unangemessen entlasten. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung müssen die Vor- und Nachteile gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein, was im Ergebnis auf dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben basiert (vgl. bspw. BGH BauR 1997, 335; BGHZ 91, 206). Bei dieser wertenden Betrachtung ist festzustellen, dass der klagenden Partei ohne den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges die damit einhergehenden Nutzungsmöglichkeiten und Vorteile auch nicht zugeflossen wären. Vielmehr wäre sie, um die gleichen Vorteile erzielen zu können, zwingend gehalten gewesen, ein anderes Fahrzeug zu erwerben. Damit hat sich die Klagepartei grundsätzlich die mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeuges einhergehenden Belastungen erspart. Dies gilt jedoch nicht in voller Höhe, da das fiktive Alternativfahrzeug auch der Abnutzung unterlegen hätte und nur hinsichtlich der Nutzung zu Vorteilen bei der Klagepartei geführt hätte, sodass eben diese Nutzungsvorteile für die individuelle Nutzung des hier gegenständlichen Fahrzeugs das Vermögen der Klagepartei zusätzlich mehren. Damit sind diese auf den Zahlbetrag der Beklagten anzurechnen, um der Besserstellung der Klagepartei durch die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung entgegenzuwirken. Die Berechnung des Nutzungswertes erfolgt dabei in entsprechender Anwendung der für den Bereich der Rückabwicklung auf vertraglicher Grundlage entwickelten Prinzipien. Nach den insoweit höchstrichterlicher Berechnungsmethoden wird der Nutzungswert ermittelt, indem der Bruttokaufpreis mit der gefahrenen Kilometeranzahl multipliziert und sodann ins Verhältnis zur erwarteten Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges gesetzt wird (vgl. etwa BGHZ 115, 47; BGH NJW 2004, 2299) Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges schätzt die Kammer in Anlehnung an vergleichbare Fallkonstellationen (vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 05. Dezember 2017 - 4 O 150/16 -; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 - 3 O 163/16 -; LG Bielefeld, Urteil vom 30. Juni 2017 - 7 O 201/16 -; LG Bochum, Urteil vom 17. August 2017 - 8 O 26/17 -; LG Arnsberg, Urteil vom 08. September 2017 - 2 O 101/17 -, jeweils zitiert nach juris) gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Soweit andere Gerichte (bspw. LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017 - 13 O 174/16 -; LG Krefeld, Urteil vom 12. Juli 2017 - 7 O 159/16 -; LG Trier, Urteil vom 07. Juni 2017 - 5 O 298/16 - jeweils zitiert nach juris) die Laufleistung mit 300.000 Kilometern bemessen haben, schließt sich die Kammer dieser Schätzung nicht an. Diese Gesamtfahrleistung liegt am oberen Ende der durch die Rechtsprechung in der Vergangenheit regelmäßig angenommenen Fahrleistungen zwischen 150.000 und 300.000 km (vgl. StFahrzeugmarkenger/Dagmar Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 261 m. zahlr. N. zur Rspr.). In Anbetracht des Umstandes, dass es sich um ein Dieselfahrzeug sowie um ein solches aus der Mittelklasse mit neuerem Produktionsdatum handelt, schätzt die Kammer die voraussichtliche Gesamtfahrleistung unter Berücksichtigung aller Umstände auf weniger als 300.000 km aber mehr als 150.000 km, die typischerweise für Fahrzeuge unterer Klassen und mit anderer Motorisierung angesetzt werden. Von der Beauftragung eines Sachverständigen sieht die Kammer insoweit ab, da auch ein Sachverständiger nur eine eigene, subjektive Schätzung der Gesamtlaufleistung vornehmen könnte. Empirische Studien über die durchschnittliche Laufleistung am Ende der Lebensdauer von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art werden mangels statistischer Erfassung der Fahrleistung zum Ende der Lebensdauer auch Sachverständigen nicht vorliegen. Dabei ist auch ohne eine weitere Beweisaufnahme der in der mündlichen Verhandlung durch die Klagepartei angegebene Kilometerstand zugrunde zu legen. Denn diesem ist die Beklagtenseite nicht durch eine konkrete Behauptung eines abweichenden Kilometerstandes entgegen getreten. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen. Denn die Beklagtenseite trägt für den Vorteilsausgleich grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Zwar kommt der Klagepartei, da der Kilometerstand in ihrer Sphäre liegt, eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser ist sie durch Angabe eines Kilometerstandes nebst Vorlage eines das Datum aufzeigenden Lichtbildes jedoch nachgekommen. Aus diesem Grund wäre es Sache der Beklagtenseite gewesen, einen hiervon abweichenden konkreten Kilometerstand zu behaupten. Denn nur bei Behauptung eines hiervon abweichenden konkreten Kilometerstandes bestünde im Falle einer Nichterweislichkeit des konkreten Kilometerstandes eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Die Beklagtenseite hat jedoch den angegebenen Kilometerstand lediglich bestritten. Aus diesem Grund war eine Beweisaufnahme nicht durchzuführen. In Anwendung der vorstehenden Berechnungsmethoden und Parameter ergibt sich folgende Berechnung: [Kaufpreis x Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung] / Gesamtlaufleistung = [24.470,00 € x (84.162,00 km - 4.999,00 km)] / (250.000 km - 4.999,00 km] = 7.906,57 € Bruttokaufpreis nebst Finanzierungskosten 26.562,02 € abzgl. Nutzungsentschädigung - 7.906,57 € Gesamt 18.655,45 € Die Anrechnung dieser Vorteile belastet und begünstigt die Parteien auch jeweils nicht unangemessen. Die Klagepartei hätte bei Rückabwicklung des Erwerbs ohne die Anrechnung der Nutzungsvorteile durch selbigen nicht nur das Fahrzeug erhalten, sondern auch die Nutzungsvorteile und wäre in der Lage, sich von dem zurück zu erstattenden Betrag abermals ein neues Fahrzeug anzuschaffen, ohne dass die Nachteile der langfristigen Nutzung diesem heute anhaften würden. Die Klagepartei stünde mithin besser als ohne den zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand. Dieses Ergebnis führt aber gerade nicht zu einem gerechten Ausgleich, den die Rechtsprechung in ähnlichen Fällen durch den Abzug der erhaltenen Vorteile vornimmt (vgl. etwa zu Steuervorteilen: BGH NJW-RR 2009, 603; NJW 2014, 3436; sowie zur Anrechnung des Veräußerungserlöses: BGH NJW 2013, 450). Dass die Beklagte das Fahrzeug in abgenutztem Zustand zurückerhält, schadet ebenfalls nicht. Zwar bekommt sie insoweit zunächst weniger, als im Rahmen der Rückgewähr nach § 249 BGB grundsätzlich zu ersetzen wäre. Im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Neufahrzeug, das nun in Folge des Gebrauchs in diesem Zustand nicht mehr zurückgegeben werden kann. Die Klagepartei ist insoweit auch rechtlich nicht verpflichtet, einen identischen Neuwagen zu beschaffen (vgl. etwa BGH NJW 2013, 450), zumal dies wohl objektiv unmöglich sein dürfte. Durch die Anrechnung des Nutzungswertes für die tatsächlich gezogenen Nutzungen wird aber der „Minderwert“ des Fahrzeuges in Folge des Gebrauchs in hinreichendem Maße kompensiert. Die diesbezügliche Zinsentscheidung beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Aufforderung zur Rückabwicklung unter Angabe des Kilometerstandes mit Ablauf der Frist ab dem 14.12.2018 in Verzug. Der Feststellungsantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Weitere Schäden kommen grundsätzlich in Gestalt von Steuernachforderungen in Betracht. Da die Steuerverwaltung im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung und den hieraus folgenden Konsequenzen zur Festsetzung der richtigen Steuer bei Erkenntnisgewinn der Anwendung unrichtiger Besteuerungsgrundlagen unter Abänderung der ergangenen und noch abänderbaren Kraftfahrzeugsteuerbescheide verpflichtet ist (etwa auf der Grundlage von § 173 AO), kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klagepartei mit den entsprechenden Nachforderungen aus der „schlechteren“ Euro-Norm, die das streitgegenständliche Fahrzeug seit Inverkehrbringen tatsächlich erfüllt hat und die bspw. zu einem höheren Steuersatz (vgl. § 9 KraftStG) führt, belastet wird. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Feststellung der Ersatzpflicht ausreichend, sodass die Beklagte insoweit antragsgemäß im Rahmen des Feststellungsantrages zu verurteilen war. Der weitergehende Zahlungsantrag zu 3) ist jedoch unbegründet. Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsansprüche aus § 849 BGB greifen nicht durch. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen seien (BGH NVwZ 1994, 409; Soergel/Krause BGB § 849 Rdnr. 2; MüKo/Wagner BGB § 849 Rdnr. 4; StFahrzeugmarkenger/Viehweg BGB § 849 Rdnr. 4). Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche „automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH a.a.O. vgl. ferner BGH VersR 1962, 548). Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253) oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536) erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache (OLG Karlsruhe VersR 2006, 836). Die freiwillige Zahlung des Kaufpreises (wenn auch vor dem Hintergrund der oben dargelegten Täuschung) steht der freiwilligen Überlassung von Geld zu Investitionszwecken von ihrer Bedeutung her näher und ist deshalb nicht als eine Entziehung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (LG Saarbrücken Urt. v. 14.6.2017 – 12 O 104/16, BeckRS 2017, 120408). Der Klageantrag zu 4) ist ebenfalls begründet. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der zur Rückabwicklung gesetzten Frist unter Angabe des Kilometerstandes in Annahmeverzug. Denn es war gemäß § 295 ein wörtliches Angebot der Leistung geeignet, den Annahmeverzug zu begründen, da die Beklagte die Abholung des Fahrzeugs an dem Ort, an dem es sich vertragsgemäß befindet, schuldet. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe einer 0,65 Gebühr zu. Die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zählen zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Dabei ergibt sich die Kostenbeteiligung der Klägerseite aufgrund der beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung aus dem sich daraufhin erhöhten Streitwert des Klageantrags zu 1) in Höhe von 27.062 € statt 18.655,45 €. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 30.000,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw im Rahmen des sog. „Abgasskandals“. Die Klagepartei erwarb am 20.10.2014 bei der A GmbH & Co.KG Ort das im Klageantrag näher bezeichnete Fahrzeug für 24.470,00 €. Der Kilometerstand betrug bei Kauf 4.999,00 km. Die Klagepartei hat 5.000 € aus Eigenkapital bezahlt. Der verbleibende Betrag wurde finanziert. Es sind Gesamtkosten in Höhe von 26.562,02 € entstanden (Eigenkapital 5.000 €, 48 Raten zu je 199,23 € = 9.563,04 €, Schlussrate 11.998,98 €; vgl. Anlage K1, R1 Bl. 132). Das Fahrzeug verfügt über einen Motor der Baureihe „EA 189“ und ist vom sog. „VW-Abgasskandal“ betroffen. Die Beklagte ist die Herstellerin des in dem von der Klagepartei erworbenen Fahrzeuges eingebauten Motors, welcher bzgl. der Motorsteuerung über zwei Betriebsmodi in Gestalt eines abgasoptimierten Modus für den Betrieb auf dem Prüfstand im Rahmen des NEFZ-Zyklus einerseits und eines mehr Emissionen verursachenden Modus, in welchem die Werte oberhalb der entsprechenden Euro-Abgasnorm liegen, für den Betrieb außerhalb des von der Software erkannten Prüfstandbetriebs verfügt. Das Software-Update wurde durchgeführt. Die Klagepartei ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.11.2018 unter Fristsetzung auf den 13.12.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung unter Bezifferung des Kilometerstandes auffordern. Für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten wird eine 0,65 Geschäftsgebühr geltend gemacht. Die Rechtsschutzversicherung hat den auf sie übergegangenen Anspruch an die Klagepartei abgetreten. Die Klagepartei behauptet, beim Abschluss des Kaufvertrages habe sie sich darauf verlassen, ein vorschriftsgemäßes zulassungsfähiges Fahrzeug zu erwerben. Diese Anforderungen erfülle das streitgegenständliche Fahrzeug nicht. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da es in der Konfiguration, wie es auf den Markt gebracht worden und auch später an die Klagepartei veräußert worden sei, die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Schadstoffemissionsklasse „Euro 5“ nicht erfülle. Dies habe die Beklagte auch gewusst und das Fahrzeug mit straßenverkehrs- und straßenzulassungsrechtlich unzulässiger Softwarekonfiguration auf den Markt gebracht und die Marktgegenseite hierüber vorsätzlich getäuscht. Der Vorstand der Beklagten habe von den entsprechenden Umständen Kenntnis gehabt. Sie ist der Auffassung, jedenfalls komme der Beklagten diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast zu. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges belaufe sich auf 500.000 km. Zudem bestehe selbst nach einem Software-Update, bei dem nachteilige Folgen nicht auszuschließen seien, ein merkantiler Minderwert. Bezüglich der weiteren Schäden wie z.B. der Kfz-Steuer, der Kfz-Versicherung und der Kosten für Reparaturen und Inspektionen wird die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz begehrt. Die Nutzungsentschädigung sei im Wege einer Zug-um-Zug-Leistung zu berücksichtigen, um die Zinsen aus dem Kaufpreis statt aus dem reduzierten Betrag errechnen zu können. Den Kilometerstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziffert die Klagepartei unter Vorlage eines Lichtbildes mit 84.162,00 km. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 849, 246 BGB. Die Klagepartei beantragte mit der am 18.01.2019 zugestellten Klage ursprünglich: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe der getätigten Aufwendungen zur Finanzierung des Fahrzeugs i.H.v. insgesamt 26.562,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden; dies (Antrag Ziff. 1 und 2) Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus der Anzahlung i.H.v. 5.000,00 € seit dem 21.10.2014 sowie aus den Zahlungen auf das Darlehen mit der Darlehensnummer ... bei der Fahrzeugmarke Bank ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt, jeweils bis einschließlich zum 31.12.2018 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 01.03.2019 änderte sie den Klageantrag zu 2) dahingehend, dass die beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung entfällt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt sie zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe der getätigten Aufwendungen zur Finanzierung des Fahrzeugs i.H.v. insgesamt 26.562,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen. dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei in Höhe von 7.906,50 €. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz in Höhe der getätigten Aufwendungen zur Finanzierung des Fahrzeugs i.H.v. insgesamt 26.562,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei in Höhe von 7.906,50 € zu zahlen dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Fahrzeugmarke Typ mit der FIN .... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden; 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus der Anzahlung i.H.v. 5.000,00 € seit dem 21.10.2014 sowie aus den Zahlungen auf das Darlehen mit der Darlehensnummer ... bei der Fahrzeugmarke Bank ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt, jeweils bis einschließlich zum 31.12.2018 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Fahrzeugmarke Typ mit der FIN ... im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass durch ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Softwareupdate ein etwaiger Mangel beseitigt sei. Es fehle am Vorsatz und an der Kenntnis der vertretungsberechtigten Personen der Beklagten. Auch habe die Klagepartei keinen Schaden erlitten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.