7 O 201/16
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
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In dem Rechtsstreitgegen u.a.
wird der Tatbestand des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2017 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 (die Seitenangaben beziehen sich auf die Urteilsurschrift) werden die Tippfehler in Zeile 14 dahingehend geändert, dass es nicht "14.10.2015" sondern "15.10.2015" und in der dritten Zeile des zweiten Absatzes nicht "Anlage K 51" sondern "Anlage K 50" heißen muss.
Weiter wird der Tatbestand gem. § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
1.
Der Satz auf Seite 3: "Im Normalbetrieb wird in den "Modus 0" gewechselt, in welchem der Stickoxid-Ausstoß um das 39-fache erhöht ist." wird berichtigt in:
"Im Normalbetrieb wird in den "Modus 0" gewechselt, in welchem der Stickoxid-Ausstoß nach dem Klägervortrag um das 39-fache erhöht sei."
2.
Der Satz auf Seite 3 dritter Absatz: "Hierdurch sollte das Motorsteuergerät umprogrammiert werden, so dass die ausgestoßenen Abgase nunmehr im Grenzwert der EU-5-Norm liegen." wird dahin geändert, dass die Passage: "...,so dass die ausgestoßenen Abgase nunmehr im Grenzwert der EU-5-Norm liegen." entfällt.
Die weitergehenden Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes (Nr. II. 2. und 3.des Schriftsatzes des Beklagten vom 14.07.2017) werden zurückgewiesen. Sie betreffen nicht den Tatbestand, sondern die Urteilsgründe.