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Teil-Vorbehalts- und Endurteil

43 O 74/17 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2018:0705.43O74.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.150,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.150,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Urkundsprozesses auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Mit Vertrag vom 13./21.02.2012 (vgl. auszugsweise Anl. B 5 zur Klageerwiderung vom 04.09.2017) beauftragte die Beklagte die Muttergesellschaft der Klägerin (T GmbH, im Folgenden: T1 GmbH) mit der Erstellung von sechs Abschirmhubtoren für eine in China zu errichtende Nuklaranlage zur Verglasung hochradioaktiven flüssigen Abfallkonzentrats nebst Zwischenlagergebäude. Nach Nr. 4.1 dieses Vertrages schuldete die T1 GmbH u.a. die Erstellung, Beschaffung, Fertigung, Durchführung von Funktionstests und seetaugliche Verpackung und Verladung der bestellten Komponenten auf Transportfahrzeuge. Die Beklagte war ihrerseits als Konsortialführerin für einen chinesischen Endkunden tätig. Die T1 GmbH firmierte seit der Eintragung der Umfirmierung im Handelsregister am 02.06.2015 unter T2 GmbH (im Folgenden: T3 GmbH). Mit der Beförderung beauftragte die Beklagte die Streitverkündete (Vertrag Anl. B 9 zur Klageerwiderung). Die Abholung der in Kisten und Container verpackten Tore in L erfolgte am 25.06.2014, worauf die Container zunächst bis zum 30.06.2014 bei der E GmbH zwischengelagert wurden. Am 13.07.2014 wurden die Container verschifft und kamen am 17.08.2014 im Seehafen Shanghai an. Sie wurden am 20.01.2015 auf die Baustelle in China gebracht und dort von der Beklagten geöffnet und besichtigt. Mit Schreiben vom 09.02.2015 (Anl. B 11 zur Klageerwiderung) zeigte die Beklagte der T1 GmbH Mängel an den Toren an (Blasenbildung, Korrosion). Anschließend fanden sachverständige Begutachtungen durch die I und später durch die Transportversicherung der Beklagten, die B SE (im Folgenden: B1 SE), statt. Die T1 GmbH wies mit Schreiben vom 23.02.2015 (Anl. B 22 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.05.2018) die Mängelanzeige zurück, weil die aufgetretenen Schäden nicht durch Mängel ihres Gewerks entstanden seien. Mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anl. B 12 zur Klageerwiderung) bat die Beklagte die T1 GmbH „zur Ermittlung der Schadenshöhe“ um Abgabe eines Angebotes über den Transport und die Wiederherstellung der mangelfreien Ware. Daraufhin gab die Klägerin unter dem 21.05.2015 ein Angebot über die Beseitigung von Transportschäden ab (Anl. B 13 zur Klageerwiderung). In dem Angebot bezeichnete sich die Klägerin als neue Firma der T1 GmbH. Zugleich wurde der Schaden als Transportschaden ausgewiesen und festgestellt, dass der Transport nach China durch die Beklagte erfolgte. Mit Schreiben vom 18.06.2015 (Anl. B 8 zur Klageerwiderung) zeigte T3 GmbH an, dass eine Umfirmierung der T1 GmbH in T3 GmbH stattgefunden habe und dass die bisher mit der T1 GmbH geschlossenen Verträge nunmehr von der T3 GmbH erfüllt würden. Die Beklagte beauftragte nunmehr die Klägerin mit Vertrag vom 23./27.07.2015 (Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl. 6ff.) mit der Durchführung von Reparaturmaßnahmen an der Lackierung der Abschirmhubtore und der seetauglichen Verpackung der reparierten Bauteile. Gemäß Nr. 14.1 des Vertrages vereinbarten die Parteien einen Pauschalfestpreis von 148.600,00 € netto (176.834,00 € brutto). Mit der Durchführung der Reparaturarbeiten wurde die T4 GmbH beauftragt. Unter dem 13.07.2016 rechnete die Klägerin die Reparaturarbeiten aus dem Vertrag vom 23./27.07.2015 ab (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 22). Unter Abzug einer geleisteten Anzahlung von 17.683,40 € (10 %) verblieb ein Bruttobetrag in Höhe der Klageforderung. Am 29.07.2016 unterzeichneten Vertreter beider Parteien ein Abnahmeprotokoll (Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 21). Darin heißt es, dass die Leistungen ohne offene Mängel abgenommen werden. Unter dem 14.09.2016 stellte die E1 AG gemäß Nr. 15 des geschlossenen Vertrages der Beklagten im Auftrag der Klägerin zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten auf vertragsgemäße Nacherfüllung eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit der Nr. 310 BGI 1600 147 zur Ablösung eines Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 17.683,40 € (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 23). Die Bürgschaft wurde der Beklagten am 22.09.2016 zugestellt. In dem Parallelverfahren Landgericht F … nimmt die B1 SE die T3 GmbH auf Schadensersatz aus dem Ursprungsvertrag wegen der angeblich fehlerhaften Verpackung der Tore in Anspruch. Die Klägerin behauptet, sie sei hinsichtlich des Reparaturauftrages Vertragspartnerin der Beklagten geworden. Dies gelte unabhängig davon, dass nicht die Klägerin, sondern die T3 GmbH Rechtsnachfolgerin der ursprünglich beauftragten T1 GmbH sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 159.150,60 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit, da die Werklohnforderung der Klägerin bereits Gegenstand des Parallelrechtsstreits LG F … sei. Im Übrigen behauptet die Beklagte, der streitgegenständliche Reparaturleistungsvertrag sei nicht mit der Klägerin, sondern mit der T3 GmbH als der wahren Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH abgeschlossen worden. Jedenfalls sei es der Klägerin wegen der Vorspiegelung der Rechtsnachfolgestellung nach Treu und Glauben verwehrt, Werklohnansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Sofern ein Werklohnanspruch der Klägerin danach überhaupt anzunehmen sei, müsse sich die Klägerin jedenfalls die Mangelhaftigkeit der von der T1 GmbH erbrachten Leistungen entgegenhalten lassen. Denn die Klägerin habe das Reparaturangebot abgegeben, nachdem die Beklagte bei der T1 GmbH um eine Angebotsabgabe nachgesucht habe. Die Parteien hätten über die Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Schäden gestritten und vereinbart, diesen Streit im Wege des Reparaturauftrages zurückzustellen, um Folgekosten zu vermeiden. Der Beklagten sei durch die mangelhafte Lieferung ein Schaden von 233.801,20 € entstanden. Mit diesbezüglichen Gegenansprüchen erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die Abschirmhubtore Oberflächenbeschädigungen, Rostbildung und Wasserblasenbildung aufgewiesen hätten. An den Stauhölzern seien Schimmel- und Zersetzungsspuren festzustellen gewesen. Ursächlich hierfür sei kein Transportschaden, sondern die Verwendung von Hölzern innerhalb der Aluminiumverbundfolienverpackung gewesen, die zu einer zu hohen Luftfeuchtigkeit innerhalb der Folienverpackung und zu Fäulnis und Schimmelbildung und in der Folge zu einer Zerstörung der Lackoberflächen der Tore geführt hätten (S. 18 der Klageerwiderung, Bl. 64). Außerdem sei nicht ausreichend Trockenmittel (nur 448 Stück statt wie erforderlich 2.470 Stück) verwendet worden. Nach den Vorgaben des Verbandes der holzverpackenden Industrie (HPE) sei die Kammertrocknung der Hölzer erforderlich gewesen. Es handele sich somit um einen Verpackungsfehler. Hinsichtlich der Schadenshöhe nimmt die Beklagte Bezug auf die Schadensaufstellung des Sachverständigen T5 vom 27.04.2017 über 230.108,53 € (Anl. B 15 zur Klageerwiderung). Außerdem macht die Beklagte die Begutachtungskosten in Höhe von 3.692,67 € netto geltend (Anl. B 16 zur Klageerwiderung). Die Klägerin behauptet zu der angeblichen Gegenforderung, es habe ein Transportschaden vorgelegen, für den weder sie noch die T3 GmbH hafte. Im Falle von Verpackungsmangeln bestünden lediglich Ansprüche gegenüber der T3 GmbH. Die Beklagte habe keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ergibt sich keine Unzulässigkeit der Klage aus dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), was vorliegend von Amts wegen ohne die Beschränkungen des Urkundsprozesses zu prüfen ist (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 592, Rn. 9). Die Beklagte beruft sich hierbei auf den Umstand, dass der von der Klägerin geltend gemachte Werklohnanspruch von der B1 SE bei der Schadensermittlung und der Höhe der dortigen Klageforderung berücksichtigt sei (vgl. Anl. B 1 und B 3 zur Klageerwiderung). Die B1 SE macht im Parallelrechtsstreit aus abgetretenem Recht die Schadensersatzansprüche der hiesigen Beklagten wegen der angeblich fehlerhaften Verpackung der Abschirmhubtore gegen die T3 GmbH als Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH geltend. In diesem Zusammenhang nimmt die B1 SE auf den hiesigen Vertrag Bezug und lässt sich die von der hiesigen Klägerin geltend gemachte Werklohnforderung auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen. Die Einstellung der Werklohnforderung als Abzugsposten des Schadensersatzanspruchs der Klägerin in dem Parallelverfahren begründet aber keine anderweitige Rechtshängigkeit. Ein derartiger Abzug ist nicht der Rechtskraft fähig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 322, Rn. 15). Noch nicht einmal die Geltendmachung im Rahmen einer Prozessaufrechnung würde eine doppelte Rechtshängigkeit bewirken, da eine Aufrechnung trotz Klageerhebung möglich bleibt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 145, Rn. 18 sowie § 261, Rn. 8). Eine Prozessaufrechnung – die von der Prozessbeklagten eingewandt werden müsste – wurde im Parallelrechtsstreit aber nicht geltend gemacht. B. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Urkundsprozesses liegen vor. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme (§ 592 S. 1 ZPO) im Wege des Urkundsprozesses (§ 593 Abs. 1 ZPO) geltend. Die streitigen klagebegründenden Tatsachen sind durch Urkunden belegbar (dazu Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 592, Rn. 11). Die Urkunden müssen nicht den Klageanspruch selbst verbriefen wie etwa eine Vertragsurkunde; es genügt, dass sie einen Indizienbeweis ermöglichen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 593, Rn. 15). Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen sich nicht unmittelbar aus der Urkunde ergeben (Vorwerk/Wolf/Kratz, Beck’scher Online-Komm. ZPO, § 592, Rn. 30). Ferner genügt es, wenn erst durch Auslegung der Anspruch aus der Urkunde zu entnehmen ist (Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 592, Rn. 12). Danach reichen die von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke jedenfalls aus, um den Klageanspruch zu belegen, da sich aus ihnen der Abschluss eines Werkvertrages, die Vereinbarung eines Pauschalwerklohns sowie die einzuhaltenden Fälligkeitsvoraussetzungen der Abnahme, Rechnungsstellung und Bürgschaftsbegebung ergeben. Die Vorlage der Enddokumentation ist unstreitig und daher nicht durch Urkunden zu belegen. C. Die Klage ist im Urkundsprozess bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB zu. 1. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist ein Werkvertrag zustande gekommen. a) Beide Parteien haben übereinstimmende Willenserklärungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Reparaturvertrages abgegeben und handelten mit Rechtsbindungswillen und Erklärungsbewusstsein. b) Aber auch hinsichtlich des Geschäftsinhaltes lässt sich eine Willensübereinstimmung feststellen, und zwar nicht nur hinsichtlich des Inhalts des Vertrages, sondern auch hinsichtlich der Identität der hiesigen Klägerin als Vertragspartnerin. Dies ergibt eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien auf der Basis der im Rahmen des Urkundsprozesses heranzuziehenden vorgelegten Schriftstücke und des Vortrages der Parteien. Die Auslegung hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. In einem zweiten Schritt sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Als relevanter Begleitumstand kommt neben der Verkehrssitte vor allem die Entstehungsgeschichte (Vorverhandlungen) in Betracht. Schließlich ist auch und vor allem die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 133, Rn. 14ff.). Maßgeblich ist insofern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 133, Rn. 9). Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Klägerin bei Vertragseingehung eine Eigenverpflichtung eingehen wollte, was die Beklagte unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes auch so verstehen musste. Umgekehrt war die Willenserklärung der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin darauf gerichtet, den Reparaturvertrag mit der Klägerin abzuschließen. aa) Für dieses Auslegungsergebnis spricht zunächst und erheblich die Parteibezeichnung im Rubrum und der Umstand, dass der Vertrag nach dem Vortrag der Parteien von dem Geschäftsführer der Klägerin Dr. X unterzeichnet wurde. Bereits zuvor waren Vertragsentwürfe mit der Firma und der Adresse der Klägerin versehen worden (vgl. Anl. B 24, B 27 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.05.2018). Demgegenüber führt allein der Umstand, dass die Klägerin in der „Einleitung“ des Vertrages und der Entwürfe fälschlich als Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH bezeichnet wird, entgegen der Auffassung der Beklagten (S. 5f. der Klageerwiderung, Bl. 51f.) nicht bereits dazu, dass ein Vertragsschluss mit der Klägerin zu verneinen und stattdessen ein Vertragsschluss mit der T3 GmbH als Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH – oder gar ein vertragsloser Zustand – anzunehmen wäre. bb) Hinsichtlich der Vorverhandlungen und der Begleitumstände spricht zwar für die Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin mit der Durchführung von Reparaturmaßnahmen wegen der Beschichtungs- und Korrosionsschäden beauftragt wurde, die zuvor Anlass zu den Mängelanzeigen der Beklagten gegeben hatten und aus der ursprünglichen Beauftragung der T1 GmbH durch die Beklagten folgten. Auch wird in dem streitgegenständlichen Reparaturvertrag an mehreren Stellen (Einleitung, Nr. 3.2, 4.1, 7, 28) auf den bestehenden Vertrag Bezug genommen. Schließlich hat sich die Beklagte wegen der Erstellung eines Angebotes ursprünglich an die T1 GmbH gewandt, woraufhin sodann die hiesige Klägerin ein entsprechendes Angebot am 21.05.2015 abgab, in dem sie sich als Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH bezeichnete. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Anforderung des Angebotes durch die Beklagte explizit nicht auf eine Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen bezog, sondern auf die Ermittlung der Schadenshöhe wegen der „Beseitigung von Transportschäden“. Damit übereinstimmend hat die hiesige Klägerin in dem Angebot vom 21.05.2015 ausdrücklich die Beseitigung von Transportschäden angeboten, die nach den Bestimmungen des Ursprungsvertrages nicht ohne Weiteres in den Verantwortungsbereich der T1 GmbH/T3 GmbH fielen. In dem streitgegenständlichen Vertrag werden gleichfalls keine Ausführungen zu einer Schadensverursachung durch die T1 GmbH gemacht. Daher kann anhand der vorgelegten Urkunden und auch der übrigen Umstände nicht angenommen werden, dass der Vertrag notwendig gerade mit derjenigen Vertragspartnerin der Beklagten eingegangen werden sollte, welche aufgrund des Ursprungsvertrages zwischen der Beklagten und der T1 GmbH in der Gewährleistungsverpflichtung stand. Dafür streitet auch, dass die Parteien sowohl die Verpflichtung zur Werklohnzahlung als auch die Gewährleistung nebst Abnahme (Nr. 18, 19 des Vertrages) vollständig neu geregelt haben. Der Umstand, dass die Beklagte auf Gewährleistungsansprüche aus dem Ursprungsvertrag nicht verzichtet hat (Nr. 28 des Vertrages), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen der Beklagten und der ursprünglichen Auftragnehmerin T1 GmbH in der ersten Jahreshälfte 2015 (Anl. B 18 bis B 26 zum Schriftsatz vom 07.05.2018) kann ebenfalls nicht gefolgert werden, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht mit der Klägerin, sondern mit der T3 GmbH geschlossen werden sollte und dann auch geschlossen wurde. Dagegen spricht schon, dass von vornherein (ab Angebotserstellung) die Klägerin mit der Anbahnung des Reparaturvertrages befasst war und sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.07.2015 (Anl. B 24 zum Schriftsatz vom 07.05.2018) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beide Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht von einer Verantwortlichkeit der T1 GmbH für den aufgetretenen Schaden ausgingen (Hinweis auf die Einstandspflicht des Transportversicherers der Beklagten). Entscheidend gegen die Auffassung der Beklagten spricht darüber hinaus aber, dass die Beklagte ab Zugang des Schreibens vom 18.06.2015 (Anl. B 8 zur Klageerwiderung) und damit noch vor Vertragsschluss Kenntnis davon erlangt hatte, dass die T1 GmbH in T3 GmbH umfirmiert hat und die Klägerin daher nicht „Rechtsnachfolgerin“ der T1 GmbH war. Insofern verfängt auch der Vortrag der Beklagten nicht, die Klägerin habe die Beklagte über die Identität der Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH getäuscht. Wenn die Beklagte aber in Kenntnis der fehlenden „Rechtsnachfolgestellung“ der Klägerin den streitgegenständlichen Reparaturvertrag abschließt, kann sie sich nicht anschließend darauf berufen, dass der Vertrag nicht mit der Klägerin abgeschlossen worden sei, weil diese nicht Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH sei. Vielmehr ist die Bezeichnung als Rechtsnachfolgerin als unschädliche Fehlbezeichnung in der Einleitung des Vertrages anzusehen. Aus demselben Grund scheitert auch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280ff. BGB wegen culpa in contrahendo (S. 5 des Schriftsatzes vom 05.06.2018, Bl. 203). Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.06.2018 auf die Mitteilung vom 06.03.2015 (Anl. B 39, Bl. 225) verweist, ist dies unbehelflich. Die Klägerin hat darin nämlich nicht mitgeteilt, dass sie Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH geworden sei; vielmehr erläutert sie lediglich, dass sie bestimmte Ingenieurbereiche der T1 GmbH übernommen habe. Das deckt sich zum Einen mit der Angabe des Justiziars der Klägerin, Herrn Dr. I1, in der öffentlichen Sitzung vom 07.06.2018 (S. 2 des Protokolls, Bl. 193), zum Anderen mit der nachvertraglichen Korrespondenz der Parteien über angebliche Mängel des Ursprungsvertrages. Aus alledem folgt aber nicht, dass ein Vertragsschluss mit der T3 GmbH beabsichtigt war oder gefolgert werden müsste. Vielmehr sprechen diese Gesichtspunkte gerade eher für die Annahme eines Vertragsschluss der Beklagten mit der Klägerin. Als Kehrseite mag sich im Gegenzug ggf. eine Verpflichtung der Klägerin ergeben, sich trotz fehlender Gegenseitigkeit mit den mittels Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen aus dem Ursprungsvertrag befassen zu müssen. cc) Die nachträglichen Erklärungen der Sachbearbeitung der Klägerin aus September 2016 (Anl. B 6 und B 7 zur Klageerwiderung) führen nicht dazu, dass eine Vertragsänderung oder Überleitung erfolgt wäre. Sie sind auch kein hinreichendes Indiz dafür, dass der Vertrag nicht zwischen den Parteien, sondern mit der T3 GmbH geschlossen wurde. So betreffen die E-mails 06.09.2016 und vom 09.09.2016 (Anl. B 6, B 7 zur Klageerwiderung) lediglich Supervisionsleistungen, die Gegenstand des Vertrages zwischen der T1 GmbH und der Beklagten sind. Dass die Beklagte unter dem 17.10.2016 (Anl. B 17 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.09.2017, Bl. 74) die Klägerin wegen Mängeln anschrieb und die Klägerin darauf antwortete, lässt ebenfalls keinen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin nicht Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Reparaturvertrages geworden sei. Die Befassung der Klägerin mit den Problemen des ursprünglichen Vertragsverhältnisses erklärt sich nämlich zwanglos aus dem Umstand, dass die Klägerin die Bearbeitung des Geschäftsfelds der T1 GmbH übernommen hat (vgl. dazu schon oben). Das schließt nicht nur die Bearbeitung der Mängelanzeigen aus dem Ursprungsvertrag ein, sondern gerade auch die Abwicklung des streitgegenständlichen Reparaturvertrages. Letztere ist nämlich gerade von der Klägerin durch eine Subunternehmerin vorgenommen worden (vgl. S. 2 des Protokolls vom 07.06.2018, Bl. 193), was – ebenso wie die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls Anl. K 2 zur Klageschrift durch die Klägerin (Bl. 21: vgl. Stempelaufdruck) – deutlich dafür spricht, dass die Klägerin Vertragspartnerin geworden ist. dd) Schließlich gebietet die Interessenlage vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine abweichende Auslegung. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass nicht ersichtlich sei, warum sie für die Beseitigung von Mängeln ihres Vertragspartners eine entgeltliche Verbindlichkeit mit einem Dritten (der Klägerin) eingehen sollte (vgl. S. 11f. des Schriftsatzes vom 25.06.2018, Bl. 218f.). Dem steht jedoch der eigene Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 07.05.2018 (dort S. 11ff., Bl. 154ff.) entgegen, wonach sie die Frage der Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Schäden zunächst zurückgestellt und die Beauftragung erteilt habe, um eine weitere Verzögerung der Bearbeitung und immense Folgekosten zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieses Vortrages ist dann aber auch kein Grund dafür ersichtlich, warum die Durchführung der Reparaturleistungen nicht durch eine entgeltliche Beauftragung der Klägerin erfolgen sollte. Vielmehr hat es die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag in Kauf genommen, zunächst eine Werklohnverpflichtung einzugehen und ggf. anschließend über die Schadensersatzpflicht der T1 GmbH/T3 GmbH bzw. der Klägerin weiter zu streiten. Erneut ist darauf zu verweisen, dass sich die Klägerin bei dieser Sachlage ggf. die Geltendmachung von Mängeln aus dem Vertragsverhältnis mit der T1 GmbH entgegenhalten lassen muss, da der Auftraggeber – wie bei der Beauftragung von Nachträgen für bereits bezahlte Arbeiten (dazu BGH BauR 2005, 1317, Rn. 26 – X ZR 166/04) – in der Regel nicht zweimal Werklohn leisten will. c) Die Kammer hat angesichts der obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Klägerin handelnden Personen bei der Unterzeichnung des Vertrages als Stellvertreter für die T3 GmbH handeln wollten. Wegen der Parteibezeichnung im Rubrum und des Umstands, dass die Klägerin das Geschäft der T1 GmbH faktisch übernehmen sollte, liegt ein Handeln in fremdem Namen fern. Es ergibt sich weder aus den abgegebenen Erklärungen noch aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Übrigen ist eine Vertretungsmacht der handelnden Vertreter der Klägerin nicht ersichtlich. d) Ein Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der T3 GmbH kann ferner nicht im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht bejaht werden (so aber die Beklagte auf S. 5 des Schriftsatzes vom 05.06.2018, Bl. 203). Eine Rechtsscheinhaftung aus dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht setzt voraus, dass es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht oder verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 172, Rn. 8). Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters, was insbesondere aus der Dauer oder Häufigkeit vollmachtloser Vertretung gefolgert werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 172, Rn. 11f.). Vorliegend scheitert die Annahme eines Vertragsschlusses aus Rechtsscheingründen bereits daran, dass jeweils der Rechtsschein einer Bevollmächtigung vorausgesetzt wird. Aus dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ergibt sich aber gerade nicht, dass die Beklagte von einem Vertreterhandeln der Klägerin ausgehen durfte. Vielmehr stand – auch wegen der gegebenen Information über die Rechtsnachfolge – ausschließlich ein Handeln der Klägerin im eigenen Namen im Raum. e) Dass die Beklagte möglicherweise irrig davon ausging, die T3 GmbH sei Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH, führt nicht dazu, dass ein wirksamer Vertragsschluss verneint werden müsste. In diesem Fall hätte ggf. – dagegen spricht aber schon die vorvertragliche Kenntnis der Beklagten von der fehlenden Rechtsnachfolge aufgrund des Schreibens Anl. B 8 zur Klageerwiderung – ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 BGB bestanden, das aber nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB ausgeübt wurde. Ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtsnachfolgestellung der Klägerin ist ebenfalls nicht anzunehmen, weil die Vertreter der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wussten, dass es sich bei der Klägerin nicht um die Rechtsnachfolgerin/neue Firma der T1 GmbH handelte. f) Der Klägerin ist es schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Vertragsschluss zu berufen. Dass die Klägerin die Beklagte – wie von dieser behauptet – getäuscht hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr war der Beklagten aufgrund des Schreibens vom 18.06.2015 bei Vertragsschluss bereits bekannt, dass die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartnerin T1 GmbH war. Soweit die Beklagte mutmaßt, die Klägerin habe durch ihr vorvertragliches Verhalten eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen umgehen wollen, vermag die Kammer dies auch bei Bewertung der vorprozessualen Korrespondenz nicht nachzuvollziehen. Dass und in welcher Klagekonstellation die Beklagte Ansprüche wegen des Ursprungsvertrages gegen die T1 GmbH/T3 GmbH oder die Klägerin geltend machen würde, war bei Abschluss des Vertrages noch nicht abzusehen. Eine Treuwidrigkeit lässt sich ferner nicht aus den von der Beklagten auf S. 13 des Schriftsatzes vom 25.06.2018 (Bl. 220) angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 1990, 417f.; BGH NJW-RR 1987, 335ff.) herleiten. In diesen Entscheidungen wird jeweils ausgeführt, dass sich eine Partei, die treuwidrig über längere Zeit die Fortführung eines fast namensgleichen Unternehmens vortäuscht bzw. die einem namensgleichen Unternehmen die Erfüllung eines Bauvertrages überlässt und dabei jeweils den Anschein erweckt, eine Schadens- oder Gewährleistungsangelegenheit als eigene abzuwickeln, nicht später im Prozess auf eine fehlende Passivlegitimation berufen könne. Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt nun aber nicht dazu, dass hier ein Vertragsschluss zwischen den Parteien verneint werden könnte. Vielmehr gibt die aufgeführte Rechtsprechung lediglich Anlass zu der von der Kammer im Termin bereits geäußerten Überlegung, dass die Klägerin sich ggf. etwaige Gegenansprüche aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit der T3 GmbH auch im hiesigen Klageverfahren entgegenhalten lassen muss (s. dazu schon oben). g) Die Kammer war nicht gehalten, der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.05.2018 (Bl. 173ff.) einzuräumen. Angesichts der Beschränkungen des Urkundsprozesses bedurfte die Beklagte zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin keiner Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem klägerischen Vortrag, der sich nicht mit der Aktivlegitimation der Klägerin befasste. Denn die Kammer musste sich, wie unten noch auszuführen sein wird, mit der geltend gemachten Gegenforderung nicht befassen. Zu der Frage der Aktivlegitimation und des Vertragsschlusses enthielt der klägerische Schriftsatz vom 28.05.2018 (dort S. 4f., Bl. 176f.) aber keine neuen Tatsachen, so dass eine (erneute, vgl. den Schriftsatz vom 07.05.2018) Stellungnahmemöglichkeit nicht eingeräumt werden musste. Die Klägerin stellt im Schriftsatz vom 28.05.2018 lediglich darauf ab, bei der Bezeichnung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der T1 GmbH handele sich um einen redaktionellen Fehler. Rückschlüsse auf den Willen zu einer Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen durch die Klägerin ergäben sich nicht, da es im Rahmen der Angebotserstellung um die Beseitigung von Transportschäden gegangen sei. Dieser Vortrag ist bereits in dem Schriftsatz der Klägerin vom 09.10.2017 (dort S. 3ff., Bl. 116ff.) enthalten, zu dem die Beklagte im Schriftsatz vom 07.05.2018 bereits ausführlich Stellung genommen hat. Im Übrigen enthält der Schriftsatz vom 28.05.2018 zur Frage der Aktivlegitimation und des Vertragsschlusses bloße Bewertungen und Rechtsauffassungen. h) Die Ausführungen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 25.06.2018 geben schließlich ebenfalls keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Angelegenheit. Die Beklagte stellt darin im Wesentlichen ihre Auffassung unter erneuter Heranziehung des bisherigen Vortrages sowie unter Beifügung weiterer nachvertraglicher Schriftstücke (Anl. B 40 bis B 52) dar. Dazu gelten jedoch die obigen Ausführungen entsprechend: Allein dass die Klägerin sich im Nachgang mit der Bearbeitung angeblicher Gewährleistungsansprüche aus dem Ursprungsvertrag befasst hat, führt nicht dazu, dass der streitgegenständliche Reparaturvertrag nicht zwischen den Parteien geschlossen worden wäre. Angesichts dieser Umstände bestand kein Anlass für die Kammer, wegen dieses Schriftsatzes gemäß den §§ 296a S. 2, 156 Abs. 1 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Zwingende Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 ZPO lagen ebenfalls nicht vor. 2. Der Werklohnanspruch der Klägerin ist fällig. a) Die erforderliche Abnahme ist durch das unterzeichnete Abnahmeprotokoll (vgl. Nr. 19 des Vertrages) urkundlich nachgewiesen. Darin wird ausdrücklich auf den Beginn der Gewährleistungsfrist Bezug genommen und festgehalten, dass keine offenen Mängel vorhanden seien. b) Die Klägerin hat über den Werklohn Rechnung gelegt und die erforderliche Bürgschaft vorgelegt. 3. Der Umfang des Anspruchs ist unstreitig. 4. Die Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung ist im Urkundsprozess ausgeschlossen. a) Die Erklärung der Aufrechnung im Urkundenprozess ist möglich, es gelten jedoch die Beschränkungen bezüglich der Beweismittel des § 595 Abs. 2, Abs. 3 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 595, Rn. 3). Danach ist die vorliegend geltend gemachte Aufrechnung im Urkundsprozess unbeachtlich, da die Beklagte nicht mit Mitteln des Urkundsbeweises beweisen kann, dass ihr Schadensersatzansprüche zustehen. Die Privatgutachten stellen keine taugliche Grundlage dar. Es handelt sich um Schriftstücke, die – angesichts des Bestreitens der Klägerin – einen Sachverständigenbeweis ersetzen sollen, was im Urkundsprozess unzulässig ist (Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 592, Rn. 12). Im Übrigen setzt die Zulassung eines Schadensersatzanspruchs trotz fehlender Gegenseitigkeit der Ansprüche auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH BauR 2005, 1317ff., Rn. 26 – X ZR 166/04; BGH NJW 2012, 2105ff. – VII ZR 177/11) sowie die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs u.U. die Vernehmung von Zeugen sowie jedenfalls die sachverständige Begutachtung voraus. Beides ist im Urkundsprozess nicht zu leisten. II. Der Anspruch auf Zinszahlung folgt aus den §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB. Die Parteien haben im Vertrag eine Zahlungsfrist von 30 Tagen im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vereinbart (Nr. 15 des Vertrages). Die für die Fälligkeit erforderliche Abnahme sowie Enddokumentation liegen unstreitig vor. Mängel des Leistungsumfangs des Vertrages vom 23./27.07.2015 wendet die Beklagte nicht ein. Die Bürgschaft wurde jedoch erst am 22.09.2016 vorgelegt, so dass die Frist von 30 Tagen am 23.09.2016 zu laufen begann und am 23.10.2016 endete. Denn Zahlungen sollen nach Nr. 15 des Vertrages innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszustellung geleistet werden, soweit die Zahlungsvoraussetzungen vorliegen. Dies war im Zeitpunkt von 30 Tagen nach Rechnungsstellung noch nicht der Fall. Es ergibt sich ein Beginn für den Zinsanspruch ab dem 24.10.2016. D. Der Vorbehalt der Rechte der Beklagten im Nachverfahren ergibt sich aus § 599 Abs. 1 ZPO. E. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 4, 711, 599 Abs. 3 ZPO. Am 27.08.2018 erging folgender Beschluss: wird der Verkündungsvermerk des Urteils vom 05 07.2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss: Verkündet am 05.07.2018.